Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2008 - II ZR 290/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).
- 2
- I. Das Berufungsgericht hat die Entscheidungserheblichkeit der von ihm aufgeworfenen Grundsatzfrage einer etwaigen Übertragbarkeit der aus dem Senatsurteil vom 1. April 1953 (BGHZ 9, 157) abgeleiteten sog. Bedingungslehre auf die hier vorliegende Konstellation einer "reinen" Zwangseinziehung gemäß § 34 GmbHG in Verkennung der Besonderheiten des zu entscheidenden Falles zu Unrecht angenommen. Denn das Landgericht Wuppertal hat bereits - wie das Oberlandesgericht selbst hervorgehoben, dann aber nicht verwertet hat - durch Urteil vom 2. Juni 2004 mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits festgestellt, dass die Beklagten "noch bis zur Zahlung des Einziehungsentgelts in Höhe von jeweils 6.376,77 €" Gesellschafterinnen der Klägerin sind. Angesichts der Verbindlichkeit jener Entscheidung - von der im Übrigen die Parteien auch im vorliegenden Rechtsstreit als selbstverständlich ausgegangen sind - war die dafür vom Landgericht Wuppertal im Anschluss an die sog. Bedingungstheorie gegebene Begründung im vorliegenden Rechtsstreit keiner revisionsrechtlichen Prüfung mehr zugänglich und dementsprechend auch die umfängliche - wenngleich unvollständige - Darstellung und Erörterung des Meinungsstreits durch das Berufungsgericht überflüssig; zugleich stellte sich für das Berufungsgericht auch nicht in entscheidungserheblicher Weise die Frage einer etwaigen Divergenz zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (GmbHR 1993, 743, 746). Denn für die im vorliegenden Rechtsstreit von der Klägerin begehrte Feststellung, dass die Beklagten seit dem 9. Oktober 2004, hilfsweise seit dem 5. Januar 2005 nicht mehr Gesellschafterinnen der Klägerin sind, war auf der Grundlage jenes Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 2. Juni 2004 lediglich noch tatrichterlich zu entscheiden , ob die Klägerin zu den genannten Zeitpunkten die geschuldeten Abfindungszahlungen an die Beklagten erbracht hat oder diese sich gemäß § 162 Abs. 1 BGB wegen treuwidriger Vereitelung der Erfüllung der Abfindungsverbindlichkeit so behandeln lassen müssen, als seien die Zahlungen erfolgt. Die Beantwortung dieser allein entscheidungserheblichen Frage betraf nur den konkreten Einzelfall, ohne dass insoweit die Voraussetzungen des § 543 ZPO vorgelegen hätten.
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- II. Das Berufungsgericht hat die Sache auch ohne revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler entschieden. Die von der Klägerin insoweit erhobenen Revisionsrügen einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, der §§ 139, 286 ZPO sowie der §§ 162, 242 BGB sind unbegründet.
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- 1. Nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin zwar bei Beschlussfassung im Jahr 2001, nicht jedoch im Jahr 2003 dazu in der Lage, das von den Beklagten schließlich eingeklagte Abfindungsentgelt unter Wahrung des Kapitalerhaltungsgebots (§§ 30, 31 GmbHG) zu zahlen; daher sahen sich die Beklagten veranlasst, in dem Rechtsstreit gegen die hiesige Klägerin vor dem Landgericht Wuppertal (4 O 379/03) die - rechtskräftig gewordene - Feststellung zu erwirken, dass die Beklagten noch bis zur Zahlung des Einziehungsentgelts in Höhe von jeweils 6.376,77 € Gesellschafterinnen der Klägerin sind. Angesichts dessen ist das Berufungsgericht aufgrund revisionsrechtlich einwandfreier tatrichterlicher Würdigung zu der Überzeugung gelangt , dass die Beklagten in der Folgezeit nicht verpflichtet gewesen seien, Zahlungsangebote der Klägerin oder der anderen Gesellschafter ohne deren eindeutige Klarstellung anzunehmen, dass derartige Zahlungen "ohne wenn und aber" ohne Beeinträchtigung des Stammkapitals der Klägerin, etwa aus dem Privatvermögen der Gesellschafter erbracht würden. Insbesondere lässt - entgegen der Ansicht der Revision - die aus dem wechselseitigen Schriftwechsel gezogene Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, den Beklagten sei jedenfalls eine etwaige Bereitschaft der Gesellschafter S. , die Abfindungszahlungen uneingeschränkt und ohne vorbehaltenen Rückgriff auf das Gesellschaftsvermögen selbst zu leisten, nicht in der erforderlichen eindeutigen Weise kommuniziert worden, revisionsrechtlich relevante Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision vermag - trotz umfangreicher Ausführungen - kein tatsächliches Vorbringen der Klägerin zu bezeichnen, das vom Berufungsgericht zu Unrecht übergangen worden wäre. Für die Beklagten lag insbesondere mit dem nicht näher erläuterten Hinweis auf einen richterlichen Vorschlag in einem Vorprozess keineswegs auf der Hand, dass die Gesellschafter S. bereit gewesen wären, das Abfindungsentgelt uneingeschränkt aus ihrem Privatvermögen zu leisten; dies gilt um so mehr, als nach einem der verschiedenen richterlichen Vorschläge zwar die Zahlungsverpflichtung der Klägerin durch die verbleibenden Gesellschafter übernommen, jedoch zugleich die Rückgriffsforderung gestundet werden sollte, bis sie bei verbesserter Vermögenslage aus dem ungebundenen Vermögen der Klägerin bezahlt werden könnte. Anstatt sich lediglich auf nicht näher konkretisierte richterliche Vergleichsvorschläge in einem Vorprozess zu beziehen, hätte die Klägerin unmissverständlich mitteilen müssen, dass die Gesellschafter S. die Abfindung aus ihrem Privatvermögen aufbringen wollten, wenn dies tatsächlich uneingeschränkt so beabsichtigt gewesen wäre. Mit ihrer gegenteiligen Bewertung der festgestellten Umstände versucht die Klägerin lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise, die einwandfreie tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen; eine zulässige und begründete Rüge aus § 286 ZPO lässt sich darauf nicht stützen.
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- 2. Haben danach die Beklagten angesichts des nicht eindeutigen Verhaltens der Klägerin und der restlichen Gesellschafter jedenfalls zu den im Rahmen der Klageanträge maßgeblichen Zeitpunkten des 9. Oktober 2004 bzw. des 5. Januar 2005 nicht grundlos und damit auch nicht treuwidrig die Entgegennahme von Zahlungen der Gesellschafter auf die von der Klägerin geschuldeten Abfindungen verweigert, so kommt es nicht mehr darauf an, ob etwa im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung eine diesbezügliche Bereitschaft der Gesellschafter S. bestanden hat. Abgesehen davon, dass ausweislich des entsprechenden Sitzungsprotokolls von deren Seite die Erklärung abgegeben wurde, dass sie bzw. ihre Eltern nicht mehr zu einer entsprechenden Zahlung bereit seien, ist es daher irrelevant, ob - wie die Revision rügt - ein Hinweis des Berufungsgerichts angebracht gewesen wäre, dass es derartige Umstände bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen wollte. Dass es solche Umstände - wie geschehen - zumindest als Indizien für das frühere Verhalten der Klägerin bzw.
Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.2005 - 7 O 94/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.11.2006 - I-6 U 283/05 -
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(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.
(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.
(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.