Systematisches Kommentar zu § 34 GmbHG von Dirk Streifler

originally published: 15/08/2024 17:26, updated: 15/08/2024 17:29
Systematisches Kommentar zu § 34 GmbHG von Dirk Streifler
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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 34 Einziehung von Geschäftsanteilen

Allgemeine Bedeutung von § 34 GmbHG

§ 34 GmbHG regelt die Voraussetzungen und Folgen der Einziehung von Geschäftsanteilen und bildet damit eine wichtige Grundlage für die gesellschaftsrechtliche Ordnung innerhalb einer GmbH. Diese Norm ermöglicht es der Gesellschaft, Geschäftsanteile unter bestimmten Voraussetzungen einzuziehen und somit das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft zu erzwingen oder zu vereinbaren. Während Absatz 1 die formalen Voraussetzungen für eine Einziehung regelt, konzentriert sich Absatz 2 auf die Haftung der Geschäftsführer im Zusammenhang mit solchen Maßnahmen.

 

§ 34 Abs. 1 GmbHG: Einziehung von Geschäftsanteilen

Nach § 34 Abs. 1 GmbHG ist die Einziehung von Geschäftsanteilen nur dann zulässig, wenn diese Möglichkeit im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Ohne eine solche Regelung im Gesellschaftsvertrag besteht keine rechtliche Grundlage für die Einziehung, selbst wenn alle Gesellschafter dem zustimmen. Diese Vorschrift ist besonders relevant, wenn es darum geht, einen unerwünschten Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen, etwa bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder im Falle einer Insolvenz.

In der Praxis wird oft eine Klausel in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen, die die Einziehung von Anteilen unter bestimmten Bedingungen ermöglicht, wie etwa im Falle von Pflichtverletzungen eines Gesellschafters, Pfändungen oder Insolvenz. Die Einziehung erfolgt in der Regel durch einen Gesellschafterbeschluss, bei dem der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht hat.

 

§ 34 Abs. 2 GmbHG: Haftung der Geschäftsführer

Der zweite Absatz von § 34 GmbHG ist von zentraler Bedeutung für die persönliche Haftung der Geschäftsführer. Hier wird festgelegt, dass ein Geschäftsführer persönlich für Schäden haftet, die durch die Verletzung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Einziehung von Geschäftsanteilen entstehen. Diese Haftung greift unabhängig davon, ob der Geschäftsführer einen Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft oder nur mit einer Komplementär-GmbH (bei GmbH & Co. KG) hat. Entscheidend ist das organschaftliche Sonderrechtsverhältnis, das die Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung begründet.

Der Maßstab für diese Haftung ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG. Ein Geschäftsführer muss stets die Interessen der Gesellschaft wahren und die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen seiner Entscheidungen genau prüfen. Verletzungen dieser Sorgfaltspflicht, etwa durch unzureichende Prüfung der Voraussetzungen für die Einziehung eines Geschäftsanteils oder durch unsachgemäße Durchführung der Einziehung, können zu erheblichen Schadensersatzforderungen gegen den Geschäftsführer führen.

 

Relevanz und Praxisbeispiele

Die Regelungen des § 34 Abs. 2 GmbHG sind besonders relevant in Fällen, in denen es um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer geht. Ein typischer Anwendungsfall ist das Versäumnis des Geschäftsführers, die rechtlichen Grundlagen für eine Einziehung korrekt zu prüfen oder die entsprechenden Beschlüsse ordnungsgemäß umzusetzen. So stellte das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 12 U 1520/19) in einem aktuellen Fall klar, dass ein Geschäftsführer, der die Einziehung von Geschäftsanteilen ohne ausreichende Grundlage oder ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Verfahrensschritte durchführt, für den daraus entstehenden Schaden persönlich haftet.

 

Schlussfolgerung und Empfehlungen

Geschäftsführer müssen sich der erheblichen Verantwortung bewusst sein, die ihnen durch § 34 Abs. 2 GmbHG auferlegt wird. Sie sollten sicherstellen, dass alle rechtlichen Voraussetzungen für die Einziehung von Geschäftsanteilen erfüllt sind und die Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Dazu gehört auch die sorgfältige Prüfung des Gesellschaftsvertrags und die Einhaltung aller formalen Anforderungen. Andernfalls riskieren sie eine persönliche Haftung für etwaige Schäden, die der Gesellschaft durch unsachgemäße Entscheidungen entstehen.

Um Haftungsrisiken zu minimieren, empfiehlt es sich, bei komplexen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen wie der Einziehung von Geschäftsanteilen juristischen Rat einzuholen und die interne Organisation der Gesellschaft so zu gestalten, dass alle relevanten Entscheidungen transparent und nachvollziehbar getroffen werden können.

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(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. (2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Sch

(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. (2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem
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published on 13/08/2024 14:43

Oberlandesgericht Nürnberg Urteil vom 30. März 2022 Az.: 12 U 1520/19     Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.04.2019, berichtigt mit Beschluss vom 11.06.2019
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Im folgenden Artikel geht es um die Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei fehlendem Compliance-Management-System. Es soll ein Überblick über die komplizierte Thematik entstehen und insbesondere anhand des Urteil des Oberlandesgericht Nürnberg die aktuelle Rechtslage verständlich gemacht werden. Das OLG Nürnberg hat in seinem Urteil vom 30. März 2022 (12 U 1520/19) die Sorgfaltspflichten von GmbH-Geschäftsführern hinsichtlich der Implementierung eines Compliance-Management-Systems (CMS) näher beleuchtet. Die Entscheidung verdeutlicht die weitreichenden Konsequenzen, die aus der Verletzung dieser Pflichten resultieren können, insbesondere in Form einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers.
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Annotations

(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.

(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.

(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.

(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.

(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.

Oberlandesgericht Nürnberg

Urteil vom 30. März 2022

Az.: 12 U 1520/19

 

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.04.2019, berichtigt mit Beschluss vom 11.06.2019 (Az. 2 HK O 3068/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 788.933,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.05.2018 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 10.302,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.10.2018 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 9% und der Beklagte 91%.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I genannte Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist, soweit die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen wird, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 860.859,74 € festgesetzt.

 

Gründe

A.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten - den Geschäftsführer ihrer Komplementärin - wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Schädigung der Klägerin durch einen untreuen Mitarbeiter.

1. Die D. Aktiengesellschaft (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 8243) hat insbesondere den Vertrieb von Mineralölprodukten zum Unternehmensgegenstand. Im Jahr 2009 ist diese Gesellschaft als übernehmender Rechtsträger mit weiteren europäischen Gesellschaften verschmolzen und hat zugleich die Rechtsform einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) angenommen. Sie firmiert nunmehr unter B. (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 113611).

Die B. GmbH (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter HRB 5461, Anlage K1) wurde 1981 gegründet (Anlage K4). Ihr Stammkapital beträgt 50.000 DM. Geschäftsgegenstand ist der Handel mit Mineralölprodukten sowie die Beteiligung an und die Übernahme von anderen Unternehmen einschließlich der Übernahme der Geschäftsführung, Vertretung und Verwaltung. Gesellschafter der B. GmbH (Anlage K2) waren und sind

- die B. (vormals D. Aktiengesellschaft) mit einem Geschäftsanteil von 25.000 DM (= 50%),

- der Vater des Beklagten B. (geb. 07.08.1941) mit Geschäftsanteilen von zunächst 12.500 DM (= 25%), seit einer teilweisen Geschäftsanteilsabtretung am 18.12.2020 mit einem Geschäftsanteil von noch 500 DM (= 1%) sowie

- der Beklagte (B., geb. 23.05.1966) mit einem Geschäftsanteil von zunächst 12.500 DM (= 25%), seit einer teilweisen Geschäftsanteilsübertragung am 18.12.2020 mit Geschäftsanteilen von 24.500 DM (= 49%).

Die B. GmbH & Co. KG (die Klägerin) wurde - noch unter ihrer vormaligen Firma B. GmbH & Co. Mineralöl Vertriebs KG - 1982 gegründet (Anlage K3) und im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter HRA 8488 eingetragen (Anlage K1). Persönlich haftende Gesellschafterin dieser Kommanditgesellschaft ist die B. GmbH. Kommanditisten der Gesellschaft sind seit 2006 - die B. (vormals D. Aktiengesellschaft) mit einer Kommanditeinlage von 125.000 DM (= 50%),

- der Vater des Beklagten B. mit einer Kommanditeinlage von zunächst 62.500 DM (= 25%), seit deren Herabsetzung am 05.02.2021 mit einer Kommanditeinlage von noch 2.500 DM (= 1%) sowie

- der Beklagte (B.) mit einer Kommanditeinlage von zunächst 62.500 DM (= 25%), seit deren Erhöhung am 05.02.2021 mit einer Kommanditeinlage von 122.500 DM (= 49%).

2. Geschäftsführer der B. GmbH war zunächst B., der Vater des Beklagten.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 03.04.2008 wurde der Beklagte zum neuen Geschäftsführer der B. GmbH bestellt und zugleich der bisherige Geschäftsführer B. abberufen; dies wurde am 06.08.2008 im Handelsregister eingetragen. Ebenfalls am 03.04.2008 schloss die B. GmbH mit dem Beklagten einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag (Anlage K5).

Danach oblag dem Beklagten die Geschäftsführung der B. GmbH wie auch der Klägerin (in der die B. GmbH die Stellung der geschäftsführenden Gesellschafterin innehat).

Die Klägerin verfügt über einen Beirat, dessen Aufgabe es u.a. ist, die Komplementär-GmbH (bzw. deren Geschäftsführer) bei der Geschäftsführung zu beraten und zu überwachen (vgl. Anlage K3, §§ 12, 13).

3. Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen, in dessen Verwaltung (neben dem Beklagten als Geschäftsführer) nur 13 Mitarbeiter beschäftigt sind.

Geschäftsgegenstand der Klägerin ist der Vertrieb von Mineralölprodukten. Die Klägerin betreibt hierzu u.a. den speziell für die Betankung von Lkw eingerichteten A. sowie den Tankpunkt S..

Die Klägerin gibt an ihre Kunden - Unternehmen mit größerem Fuhrpark - auf deren Antrag Tankkarten aus. Fahrer der Kunden können unter Verwendung solcher Tankkarten und bei Eingabe der entsprechenden PIN in den von Klägerin betriebenen Tankstellen bargeldlos tanken.

Alle Tankvorgänge für alle Tankkarten des jeweiligen Kunden werden diesem sodann monatlich in Rechnung gestellt. Dabei wird für jeden Kartenkunden ein Kreditlimit festgelegt, bis zu dem auf diese Weise auf Rechnung getankt werden kann.

4. Bis zum Jahr 2006 wurde bei der Klägerin die Einhaltung des Kreditlimits für ausgegebene Tankkarten und die jeweiligen Tankkartenkunden nicht kontrolliert.

Dies führte dazu, dass zwei Kunden der Klägerin (die S. und S.) ihre Fahrzeuge über das ihnen jeweils eingeräumte Kartenlimit hinaus betanken konnten. Obwohl die diesbezüglichen Rechnungen der Klägerin an diese Kunden nicht beglichen wurden, wurden die Tankkarten (mangels Kontrolle der Einhaltung des Kreditlimits) auch nicht zeitnah gesperrt. Dies führte letztlich zu Forderungsausfällen der Klägerin, die ihre Forderungen aus mittels der ausgegebenen Tankkarten erfolgten Betankungen gegen die beiden genannten Kunden nicht mehr realisieren konnte.

In der Folge fasste der Beirat der Klägerin am 07.04.2006 einen Beschluss über "beiratspflichtige Vorgänge" (Anlage K6). Darin wurde u.a. bestimmt, dass ungesicherte Tankkredite an Speditionen auf 25.000,00 € begrenzt werden; darüber hinausgehende Kredite sind dem Beirat zur Genehmigung vorzulegen (Ziffer 2). Die Einhaltung der Regelungen war wöchentlich durch Frau B. (Ehefrau des Beklagten; in der Abteilung Mahnwesen/Controlling tätige Angestellte der Klägerin) zu überprüfen und das Ergebnis dem Beirat mitzuteilen (Ziffer 5). Mit Kunden getroffene Vereinbarungen im Hinblick auf Preise, Zahlungsmodalitäten und gewährte Kredit-Limits waren schriftlich zu bestätigen (Ziffer 5).

Auf den Beiratsbeschluss wird Bezug genommen.

Am 20./21.09.2012 sowie erneut am 19./20.11.2012 fanden jeweils zweitägige Geschäftsführerschulungen der B. statt (Anlagen K20, K21), an denen jeweils auch der Beklagte teilnahm (Anlagen K20a, K21a). Themen dieser Tagungen waren das Insolvenzrecht, die Regularien der Kreditgewährung an Kunden, insbesondere das hierbei einzuhaltende Vier-Augen-Prinzip sowie die Pflichten eines Geschäftsführers im Rahmen des Mahnwesens / Lieferstopp / Mahnbescheid (vgl. Anlage K20, Seiten 4ff.; Anlage K21, Seiten 13ff., 41f.).

5. In den Jahren 2012 und 2013 kam es bei der Klägerin zu Untreuehandlungen.

a) Bei der Klägerin war der langjährige Mitarbeiter H. zuständig für die Akquise und Betreuung von Kartenkunden (also von Unternehmen mit größerem Fuhrpark, an die Tankkarten ausgegeben wurden). Hierbei war er insbesondere mit der EDVmäßigen Erfassung von Tankkarten und Kartenkunden befasst und befugt, in der Tankkarten-Abrechnungssoftware der Klägerin Kunden anzulegen und zu verwalten sowie ausgegebene Tankkarten bestimmten Kunden zuzuweisen (mit der Folge, dass Forderungen aus Tankvorgängen mit diesen Tankkarten den betreffenden Kunden berechnet wurden).

Für das Rechnungswesen, die Buchhaltung, das Mahnwesen und die Bearbeitung von Beschwerden war dieser Mitarbeiter nicht zuständig.

Herr H. hatte mehrere Speditionen als Kartenkunden akquiriert, nämlich

- Fa. R. GmbH & Co. KG (im Folgenden: RTS),

- Fa. T. GmbH (im Folgenden: TST) und

- Fa. S. (im Folgenden: S.).

b) Die vorgenannten Unternehmen befanden sich spätestens 2012 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Einerseits waren sie auf die Betankung ihrer Lkw angewiesen, um Transportaufträge durchführen zu können und damit Frachtansprüche zu generieren, andererseits konnten sie die entsprechenden Tankrechnungen der Klägerin nicht bzw. nicht vollständig ausgleichen. Die ihnen von der Klägerin eingeräumten Kreditlimits waren jeweils ausgeschöpft. Dieser Umstand fiel dem Mitarbeiter H. der Klägerin auf.

c) In der Folge veranlasste der Mitarbeiter H. der Klägerin keine Sperrung der den vorgenannten Unternehmen ausgegebenen Tankkarten. Vielmehr duldete er die Überziehung der jeweiligen Kreditlimits durch die Firmen R., T. und S. Zur Verschleierung dieses Umstandes missbrauchte er seine Befugnis zur Anlage und Verwaltung von Kunden in der Tankkarten-Abrechnungssoftware, indem er Tankkarten, die für Fahrzeuge der vorgenannten Firmen ausgegeben waren oder von ihm ausgegeben wurden, anderen Kunden zuordnete. Auf diese Weise ermöglichte er den genannten Firmen die weitere Betankung ihrer Lkws über das jeweils eingeräumte Kreditlimit hinaus.

Diese Manipulation führte dazu, dass durch die Buchhaltung der Klägerin monatliche Rechnungen an die (vermeintlichen) Kunden über die angeblich an sie gelieferten, tatsächlich aber durch die Firmen R., T. und S. getankten Kraftstoffmengen erstellt wurden. Um eine Entdeckung dieses Umstands zu verhindern, ließ sich der Mitarbeiter H. diese Rechnungen von der Buchhaltung aushändigen, wobei er erklärte, er werde selbst für den Versand an die Kunden sorgen. Diese Vorgehensweise war absolut unüblich und stellte eine Überschreitung der Kompetenzen des Herrn H. dar. Sodann adressierte der Mitarbeiter H. die betreffenden Rechnungen mittels des Aufbringens von Adressaufklebern an die Firmen R., T. und S. um. In gleicher Weise verfuhr er bei der Übersendung von Mahnschreiben wegen Nichtzahlung der betreffenden Rechnungen.

Soweit trotz des Verhaltens des Herrn H. eine der vorgenannten Rechnungen "durchrutschte", also dem in der Buchhaltung als Schuldner des Tankvorgangs erfassten Kunden zuging und dieser daraufhin eine Beschwerde über die Berechnung von ihm nicht durchgeführter Tankvorgänge erhob, zog der Mitarbeiter H., obwohl er für das Beschwerdemanagement nicht zuständig war, diese Beschwerde an sich mit der Bemerkung, er werde die Angelegenheit klären. Hierdurch verhinderte er, dass die betreffenden Beschwerden der Geschäftsleitung bekannt wurden.

d) Da die Zahlungen der Firmen R., T. und S. nicht annähernd ausreichten, um die eigenen und die manipulierten Rechnungen auszugleichen, wuchsen die offenen Forderungen der Klägerin gegen diese Firmen immer weiter an.

e) Im Herbst 2012 führte der Beklagte mit dem Mitarbeiter H. der Klägerin ein Gespräch, bei dem es um den nach Vortrag des Beklagten weitgehend ausgeschöpften Kreditrahmen der Firma R. ging. Der Beklagte erwog insoweit eine Sperrung der Tankkarten für dieses Unternehmen. Der Mitarbeiter H. riet hiervon ab, da eine Kartensperrung zur Folge hätte, dass die Firma R. sämtliche Aufträge verlöre und so ihre Rückstände nicht mehr rückführen könne. Stattdessen schlug Herr H. dem Beklagten vor, dass er die Firma R. dazu bewege, Herrn H. dort als Prokurist zu beschäftigen; auf diese Weise habe er selbst Zugriff auf die Banken und könne dafür sorgen, dass Firma R. Zahlungen leisten werde. Der Beklagte stimmte diesem Vorgehen des Herrn H. zu.

f) Bei der Klägerin wurde für den Tätigkeitsbereich des Herrn H. - Akquise, Betreuung und Verwaltung von Kartenkunden - das Vier-Augen-Prinzip nicht eingehalten. Der Beklagte trägt hierzu vor, er habe sich zwar intensiv bemüht, hierfür einen weiteren Mitarbeiter zu finden, damit das Vier-Augen-Prinzip gewahrt werden könne. Hierzu habe er auch mehrere Mitarbeiter eingestellt, die aber allesamt während der Probezeit wieder entlassen wurden, da Herr H. deren Qualität bemängelt und gemeint habe, sie seien nicht in der Lage, die anstehenden Aufgaben zu bewältigen. Trotz intensiver Bemühungen sei qualifiziertes Personal nicht zu finden gewesen.

6. Während eines Urlaubs des Mitarbeiters H. im Jahr 2013 ging bei der Klägerin eine Vielzahl von Beschwerden von Unternehmen ein, die jeweils bemängelten, dass angebliche Betankungen in Rechnung gestellt oder angemahnt worden seien, obwohl die Beschwerdeführer keine Tankkunden waren oder die betreffenden Tankvorgänge nicht durchgeführt hatten.

Im Zuge der daraufhin durchgeführten Überprüfung fielen die Manipulationen des Herrn H. auf.

Am 05.08.2013 sprach die Klägerin gegenüber dem Mitarbeiter H. die fristlose Kündigung aus (vgl. Anlage K11, Seite 16).

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth leitete gegen Herrn H. wie auch gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren ein (Az. 207 Js 20894/13), in welchem u.a. Untersuchungshaft gegen Herrn H. angeordnet wurde. Am 22.08.2014 erließ das Amtsgericht - Ermittlungsrichter - einen Durchsuchungsbeschluss (Anlage K19). Trotz eines Einstellungsantrags des Beklagten hinsichtlich des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens vom 19.09.2016 (Anlage K11) erhob die Staatsanwaltschaft unter dem 25.11.2016 Anklage gegen den Beklagten und gegen Herrn H., u.a. wegen Untreue bzw. wegen Beihilfe hierzu (Anlage K10). Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 16. Strafkammer, hat mit Beschluss vom 20.07.2017 das Hauptverfahren eröffnet (Anlage K13).

Mit Verfügung vom 22.03.2017 hat das Landgericht eine vorläufige Erörterung der Aktenlage durchgeführt und hierbei die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO angesprochen (Anlage K12). Mit Beschluss vom 20.07.2017 hat es das Strafverfahren gegen beide Beklagte jeweils nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße - beim Beklagten in Höhe von 40.000,00 € - vorläufig eingestellt (Anlage K14). Nach deren Zahlung erfolgte mit Beschluss vom 02.11.2017 die endgültige Verfahrenseinstellung (Anlage K15).

7. Über das Vermögen der Fa. R. GmbH & Co. KG (vorgetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter HRA 16069) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Insolvenzgericht - vom 01.04.2014 (Az. 821 IN 251/14) das Insolvenzverfahren eröffnet. In diesem Verfahren wurde an die Insolvenzgläubiger eine Quote von 10% der Insolvenzforderungen ausgeschüttet.

Über das Vermögen der Fa. T. GmbH (vorgetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter HRB 27550) wurde ein Insolvenzantrag gestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Insolvenzgericht - vom 26.11.2014 (Az. 840 IN 98/14) wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt.

Über das Vermögen der Fa. S. wurde im Oktober 2013 ein Insolvenzantrag gestellt. Das Insolvenzverfahren wird beim Amtsgericht Hof - Insolvenzgericht - (Az. IN 441/13) geführt.

8. Die Klägerin trägt vor, sie sei aufgrund des Verhaltens des Mitarbeiters H. mit Forderungen aus der Lieferung von Kraftstoffen in Höhe von insgesamt 860.963,94 € ausgefallen. Diesen Betrag habe der Beklagte selbst in einem Bericht vom 25.03.2014 genannt (Anlage K7). Diese Summe setze sich zusammen aus uneinbringlichen Forderungen

- in Höhe von netto 532.096,80 € gegen Fa. R.,

- in Höhe von netto 288.284,67 € gegen Fa. T.,

- in Höhe von netto 21.865,72 € gegen Fa. S.,

- in Höhe von netto 104,20 € gegen Fa. K.

- und aus einem keinem Kunden zuordenbarem Fehlbetrag von 18.716,75 €.

9. Mit Schreiben vom 04.05.2015 (Anlage K8) machte die Gesellschafterin der Klägerin B. für die Klägerin gegenüber dem Beklagten im Wege der actio pro socio Schadensersatzforderungen geltend. Der Beklagte sei schadensersatzpflichtig, da er es als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin pflichtwidrig versäumt habe, den eingetretenen Schaden durch Verhinderung des betrügerischen Verhaltens des Mitarbeiters H. abzuwenden.

Mit Antwortschreiben vom 19.11.2015 (Anlage K9) bestritt der Beklagte seine Haftung. Es sei nicht ersichtlich, woraus etwaige Schadensersatzansprüche hergeleitet würden. Ein kausal verursachter Schaden werden nicht einmal ansatzweise dargestellt.

Die Klägerin hatte mit der C. - in Bezug auf den Beklagten - eine Directors & Officers-Versicherung (D& O-Versicherung) für Vertreter juristischer Personen und deren Aufsichtsorgane vereinbart.

Mit Schreiben vom 24.01.2018 (Anlage K16) machte die Gesellschafterin der Klägerin B. für die Klägerin gegenüber dieser Versicherung Schadensersatzforderungen gegen den Beklagten geltend, für welche die Versicherung eintreten solle.

Mit Antwortschreiben vom 08.02.2018 (Anlage K17) verneinte diese Versicherung eine Einstandspflicht wegen vorsätzlichen Handelns des Beklagten.

10. In einer Gesellschafterversammlung der Klägerin am 25.01.2018 (Anlage K18) wurde folgender Beschluss gefasst:

Die Gesellschafterin B. wird beauftragt und bevollmächtigt, als besonderer Vertreter Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten (und/oder dessen D& O-Versicherung) im Namen und auf Rechnung der Klägerin im Zusammenhang mit den Vorfällen der Jahre 2012 und 2013 (wie z.B. beschrieben im Bericht K7) gerichtlich geltend zu machen.

11. Die Klägerin - vertreten durch ihre Gesellschafterin B. - meint, der Beklagte habe sich schadensersatzpflichtig gemacht, da er den Mitarbeiter H. nicht ausreichend überwacht habe, insbesondere die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips nicht gefordert habe, und da er im Rahmen der Unternehmensorganisation Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen unterlassen habe. Der ihr hierdurch entstandene Schaden liege im Ausfall der Forderungen der Klägerin gegen die Firmen R., T. und S..

Der Beklagte meint, ihm falle keine Pflichtverletzung zur Last. Die Manipulationen des Herrn H. seien ihm nicht bekannt und auch nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Ein der Klägerin entstandener kausaler Schaden sei nicht dargelegt und werde bestritten.

12. Hinsichtlich des Sachverhalts wird ergänzend auf die Darlegungen im angefochtenen Urteil vom 05.04.2019 (Bl. 97-105 d.A.), berichtigt mit Beschluss vom 11.06.2019 (Bl. 119-120 d.A.), verwiesen.

13. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen P. (Protokoll vom 05.04.2019, Bl. 92-95 d.A.). Es hat sodann mit dem angefochtenen Endurteil vom 05.04.2019 der Klage im Wesentlichen stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung vom 860.859,74 € nebst Zinsen sowie zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten von 11.052,50 € nebst Zinsen verurteilt und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Begründung des Urteils (Bl. 97-105 d.A.) und des Berichtigungsbeschlusses (Bl. 119-120 d.A.) wird Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der dieser sein erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren vollumfänglich weiter verfolgt.

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,

I. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 05.04.2019 (Az. 2 HK O 3068/18) wird aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird hinsichtlich des beiderseitigen Parteivortrags auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

B.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

C.

Die Berufung des Beklagten hat indes in der Sache nur zum geringen Teil Erfolg.

Die erhobene Klage ist zulässig; insbesondere ist die Klägerin ordnungsgemäß durch ihre Gesellschafterin (Kommanditistin) B. vertreten (siehe unten I).

Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten - ihren Geschäftsführer - gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG geltend (siehe unten II). Hierzu bedarf sie keines ermächtigenden Gesellschafterbeschlusses (siehe unten III).

In Anbetracht des Umfangs der Geschäftsführerpflichten des Beklagten (siehe unten IV) und unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast (siehe unten V) sind dem Beklagten mehrere schadensersatzbegründende Pflichtverletzungen anzulasten (siehe unten VI). Hierdurch ist ein kausal verursachter Schaden der Klägerin in ausgeurteilter Höhe eingetreten (siehe unten VII).

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist überwiegend begründet (siehe unten VIII).

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (siehe unten IX).

I.

Die erhobene Klage ist zulässig.

Insbesondere ist die Klägerin ordnungsgemäß durch ihre Gesellschafterin (Kommanditistin) B. vertreten.

Im Regelfall wäre die Klägerin vertreten durch ihre Komplementärin B. GmbH, diese wiederum durch ihren Geschäftsführer B. (den Beklagten). Gegen letzteren sollen aber gerade Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Zum Zwecke der Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen organschaftliche Vertreter können die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft in entsprechender Anwendung von § 46 Nr. 8 Halbsatz 2 GmbHG, § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG einen besonderen Vertreter bestellen. Dies gilt insbesondere auch für die Durchsetzung von Ansprüchen der Kommanditgesellschaft gegen den Geschäftsführer der Komplementärin (BGH, Beschluss vom 07.06.2010 - II ZR 210/09, ZIP 2010, 2345, Rn. 8 bei juris).

Mit Gesellschafterbeschluss der Klägerin vom 25.01.2018 (Anlage K18) wurde die Gesellschafterin (Kommanditistin) B. beauftragt und bevollmächtigt, als besonderer Vertreter Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten (und/oder dessen D& O-Versicherung) im Namen und auf Rechnung der Klägerin im Zusammenhang mit den strgg. Vorfällen der Jahre 2012 und 2013 gerichtlich geltend zu machen.

Die Voraussetzungen für eine wirksame Bestellung der Gesellschafterin (Kommanditistin) B. als besondere Prozessvertreterin für den Aktivprozess gegen den Beklagten liegen vor:

- Die Klägerin kann durch ihre Komplementärin - die ihrerseits durch den Beklagten vertreten wird - nicht vertreten werden, da der Beklagte als gesetzlicher Vertreter der Komplementärin wegen des Verbots eines Insichprozesses von der organschaftlichen Prozessvertretung gegen sich selbst ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2009 - II ZR 292/07, BGHZ 179, 344 - Sanitary, Rn. 20 bei juris).

- Die B. kommt als besonderer Prozessvertreter in Betracht; als solcher kann ein Gesellschafter (Kommanditist) oder ein Dritter bestellt werden (BGH, Beschluss vom 07.06.2010 - II ZR 210/09, ZIP 2010, 2345, Rn. 18 bei juris).

- Der Grundsatz der Selbstorganschaft steht der Übertragung der Prozessvertretung (sogar auf Dritte) ebenfalls nicht entgegen. Dieser Grundsatz ist Ausdruck eines grundsätzlich gleichgerichteten Gesellschafterinteresses und gilt - wie § 146 Abs. 1 HGB zeigt - dann nicht, wenn ein solches Interesse nicht (mehr) besteht. Auch außerhalb der Liquidationssituation kann der Grundsatz der Selbstorganschaft für die werbende Personengesellschaft ausgesetzt sein, nämlich in "liquidationsähnlichen Sonderlagen". So liegt es auch bei einem Prozess der KG gegen den persönlich haftenden Gesellschafter bzw. dessen Geschäftsführer, weil insoweit gleichgerichtete Interessen der Gesellschafter gerade nicht gegeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 07.06.2010 - II ZR 210/09, ZIP 2010, 2345, Rn. 19 bei juris).

Die Klägerin wird im Streitfall somit ordnungsgemäß vertreten durch die bestellte besondere Vertreterin B..

II.

Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist § 43 Abs. 2 GmbHG. Danach haften Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft für den entstandenen Schaden.

Zwar besteht im Streitfall zwischen den Parteien kein Geschäftsführer-Dienstvertrag; der Anstellungsvertrag des Beklagten (Anlage K5) war vielmehr mit der B. GmbH, der Komplementärin der Klägerin, geschlossen. Mit dieser - und nicht mit der Klägerin - bestand auch das Organverhältnis des Beklagten als Geschäftsführer.

Der Geschäftsführer einer GmbH hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, § 43 Abs. 1 GmbHG. Verletzt er diese Obliegenheit, so haftet er der Gesellschaft für den entstandenen Schaden, § 43 Abs. 2 GmbHG. Diese Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH knüpft unmittelbar an die Verletzung der Pflichten aus der organschaftlichen Sonderrechtsbeziehung an und ist nicht von der Existenz eines Anstellungsvertrags abhängig (BGH, Urteil vom 18.06.2013 - II ZR 86/11, BGHZ 197, 304, Rn. 17 bei juris).

Jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfall - die alleinige oder wesentliche Aufgabe einer Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft besteht, erstreckt sich der Schutzbereich des zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses im Hinblick auf seine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung auf die Kommanditgesellschaft. In diesem Fall kann der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH für Schäden der Kommanditgesellschaft dieser gegenüber nach § 43 Abs. 2 GmbHG allein aufgrund der organschaftlichen Sonderrechtsbeziehung zur GmbH haften (BGH, Urteil vom 18.06.2013 - II ZR 86/11, BGHZ 197, 304, Rn. 15ff., 18 bei juris; Urteil vom 09.12.2014 - II ZR 360/13, ZIP 2015, 322, Rn. 12 bei juris). Die Klägerin kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, den Ersatz eines Schadens aus einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung mittelbar über ihre Komplementär-GmbH geltend machen zu müssen.

III.

Die Klägerin bedarf zur Geltendmachung der klagegegenständlichen Schadensersatzansprüche keines ermächtigenden Gesellschafterbeschlusses.

Zwar unterliegt nach § 46 Nr. 8 GmbHG der Bestimmung der Gesellschafter auch die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Geschäftsführung gegen Geschäftsführer zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat. Fehlt ein danach erforderlicher Gesellschafterbeschluss, so kann der Anspruch wegen Fehlens einer materiell-rechtlichen Voraussetzung auch im Außenverhältnis nicht wirksam geltend gemacht werden, so dass eine Schadensersatzklage allein deshalb (zurzeit) unbegründet ist (vgl. Liebscher in MünchKomm/GmbHG, 3. Aufl., § 46 Rn. 256 m.w.N.).

§ 46 Nr. 8 GmbHG ist jedoch nur anwendbar, wenn es um die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft - also der GmbH - geht. Im Streitfall geht es aber nicht um Ansprüche einer GmbH, sondern um solche einer Kommanditgesellschaft (deren Komplementärin die B. GmbH ist). Für eine Kommanditgesellschaft besteht keine dem § 46 Nr. 8 GmbHG entsprechende Vorschrift; die Geltendmachung von Ansprüchen einer Kommanditgesellschaft gegen den Geschäftsführer ihrer Komplementärin aus § 43 Abs. 2 GmbHG hängt damit nicht von einem Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG ab (BGH, Urteil vom 18.06.2013 - II ZR 86/11, BGHZ 197, 304, Rn. 20 bei juris; Urteil vom 24.03.1980 - II ZR 213/77, BGHZ 76, 326, Rn. 33 bei juris).

IV.

Der Umfang der Geschäftsführerpflichten des Beklagten ist an der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsführers zu messen.

1. Wie ein Gesellschafter bei Handelsgeschäften im Außenverhältnis (§ 347 HGB) muss sich auch der Geschäftsführer einer GmbH (§ 43 Abs. 1 GmbHG) wie auch der Vorstand einer AG (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG) an der "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns" messen lassen. Dies gilt für den Beklagten auch insoweit, als diesen auch in den Angelegenheiten der von ihm über die Komplementärin B. GmbH geleiteten Kommanditgesellschaft - der Klägerin - Sorgfaltspflichten treffen (siehe oben C II). Er muss insoweit wie ein selbstständiger, treuhänderischer Verwalter fremden Vermögens handeln. Das bedeutet, dass er den Gesellschaftszweck möglichst effektiv verfolgen muss. Für diese Beurteilung ist einerseits das Unternehmen (Art, Größe, wirtschaftliche Lage), andererseits die konkrete Geschäftsführungsmaßnahme (Umfang, Bedeutung, Folgen) zu berücksichtigen. Der Maßstab des § 43 Abs. 1 GmbHG ist dabei (wie auch § 276 Abs. 2 BGB) objektiv; unerheblich sind daher persönliche Merkmale des Geschäftsführers (Alter, Unerfahrenheit, Unkenntnis) und dessen konkrete Belastungssituation (Beurskens in: Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 43 Rn. 8, 9).

2. Geschäftsführung impliziert riskante und ggf. nachteilige Entscheidungen. Um damit verbundene unangemessene Fehlurteile zu vermeiden, genügt ein eingetretener Verlust als solcher selbst bei riskantem Verhalten nicht, um einen Verstoß gegen 43 Abs. 1 GmbHG zu begründen. Vielmehr ist dem Geschäftsführer (außerhalb zwingender Verhaltensvorgaben) ein weitreichender Beurteilungsspielraum zuzubilligen, der für jegliche unternehmerische Tätigkeit denknotwendig ist. (Wirtschaftliche) Zweckmäßigkeit der unternehmerischen Entscheidung unterliegt nicht gerichtlicher Kontrolle; ebenso wenig darf das Gericht eine eigene unternehmerische Entscheidung an Stelle des Geschäftsführers vornehmen. Nach der - in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG für die Aktiengesellschaft normierten, für die GmbH entsprechend anwendbaren - sog. business judgement rule liegt eine Pflichtverletzung nicht vor, wenn der Geschäftsführer bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (Beurskens in: Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 43 Rn. 33 ff.; Fleischer in: MünchKomm/GmbHG, 3. Aufl., § 43 Rn. 67ff., 71). Dieser Handlungsspielraum kann auch im Ansatz das bewusste Eingehen geschäftlicher Risiken mit der Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen umfassen.

Nach der Rechtsprechung ist der von der business judgement rule eingeräumte Handlungsspielraum dann überschritten, wenn aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes das hohe Risiko eines Schadens unabweisbar ist und keine vernünftigen geschäftlichen Gründe dafür sprechen, es dennoch einzugehen.

So ist eine Pflichtverletzung insbesondere dann gegeben, wenn das Handeln gegen die in der jeweiligen Branche anerkannten Erkenntnisse und Erfahrungsgrundsätze verstößt. Das Gebot, Risiken nur in sinnvoller kaufmännischer Interessenabwägung einzugehen, bedeutet etwa für Vorstandsmitglieder einer Genossenschaftsbank, dass sie Kredite grundsätzlich nicht ohne übliche Sicherheiten gewähren dürfen und zudem für die ordnungsgemäße Bewertung der Sicherheiten sowie die Beachtung der Richtlinien über Beleihungsobergrenzen Sorge zu tragen haben (BGH, Urteil vom 03.12.2001 - II ZR 308/99, NZG 2002, 195, Rn. 9 bei juris; OLG Koblenz, Urteil vom 24.09.2007 - 12 U 1437/04, juris). Auch außerhalb des Bankensektors wird die völlig ungesicherte Kreditvergabe an einen finanzschwachen Vertragspartner als unvertretbares Risiko und als gegen die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes verstoßend bewertet (vgl. LG Köln NJW-RR 2000, 1056; Fleischer in: MünchKomm/GmbHG, 3. Aufl., § 43 Rn. 97f.; anders OLG Celle, AG 2008, 711).

3. Der Geschäftsführer ist gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet. Er hat daher für eine nachhaltige Rentabilität der Gesellschaft Sorge zu tragen und Verluste tunlichst zu vermeiden. Die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers gebietet hierbei - gerade, wenn der Geschäftsführer nicht sämtliche Maßnahmen selbst beschließt und selbst durchführt -, eine interne Organisationsstruktur der Gesellschaft zu schaffen, die die Rechtmäßigkeit und Effizienz ihres Handelns gewährleistet. Insoweit konkretisiert die Sorgfaltspflicht sich zu Unternehmensorganisationspflichten. Der Geschäftsführer muss das von ihm geführte Unternehmen so organisieren, dass er jederzeit Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft hat. Dies erfordert ggf. ein Überwachungssystem, mit dem Risiken für Unternehmensfortbestand erfasst und kontrolliert werden können (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1995 - II ZR 9/94, ZIP 1995, 560, Rn. 7 bei juris; Beurskens in: Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 43 Rn. 29, § 37 Rn. 11). Aus der Legalitätspflicht folgt die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Einrichtung eines Compliance Management Systems, also zu organisatorischen Vorkehrungen, die die Begehung von Rechtsverstößen durch die Gesellschaft oder deren Mitarbeiter verhindern. Dabei ist der Geschäftsführer nicht nur verpflichtet, den Geschäftsgang so zu überwachen oder überwachen zu lassen, dass er unter normalen Umständen mit einer ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann; er muss vielmehr weitergehend sofort eingreifen, wenn sich Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten zeigen. Zwar haftet der Geschäftsführer nicht für fremdes Verschulden. Eine Pflichtverletzung liegt jedoch schon dann vor, wenn durch unzureichende Organisation, Anleitung bzw. Kontrolle Mitarbeitern der Gesellschaft Straftaten oder sonstige Fehlhandlungen ermöglicht oder auch nur erleichtert werden. Diesbezüglichen Verdachtsmomenten muss der Geschäftsführer unverzüglich nachgehen; weiterhin muss der Geschäftsführer geeignete organisatorische Vorkehrungen treffen, um Pflichtverletzungen von Unternehmensangehörigen hintanzuhalten (BGH, Urteil vom 08.10.1984 - II ZR 175/83, GmbHR 1985, 143, Rn. 13 bei juris; KG, NZG 1999, 400, Rn. 41 bei juris; Fleischer in: MünchKomm/GmbHG, 3. Aufl., § 43 Rn. 134ff., 138; jeweils m.w.N.).

Zur Überwachungspflicht gehört außerdem eine hinreichende Kontrolle, die nicht erst dann einsetzen darf, wenn Missstände entdeckt worden sind. Ihre Intensität darf sich je nach Gefahrgeneigtheit der Arbeit und Gewicht der zu beachtenden Vorschriften nicht in gelegentlichen Überprüfungen erschöpfen. Über diese allgemeine Kontrolle hinaus muss der Geschäftsführer die Aufsicht so führen, dass Unregelmäßigkeiten auch ohne ständige unmittelbare Überwachung grundsätzlich unterbleiben. Danach sind stichprobenartige, überraschende Prüfungen erforderlich und regelmäßig auch ausreichend, sofern sie den Unternehmensangehörigen vor Augen halten, dass Verstöße entdeckt und geahndet werden können. Ist allerdings abzusehen, dass stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um die genannte Wirkung zu erzielen, so bedarf es anderer geeigneter Aufsichtsmaßnahmen. In solchen Fällen kann es geboten sein, überraschend umfassendere Geschäftsprüfungen durchzuführen. Eine äußere Grenze finden alle Aufsichtsmaßnahmen an ihrer objektiven Zumutbarkeit. Dazu gehören auch die Beachtung der Würde der Unternehmensangehörigen und die Wahrung des Betriebsklimas, die überzogenen, von zu starkem Misstrauen geprägten Aufsichtsmaßnahmen entgegenstehen, vor allem für Maßnahmen, die ausdrücklich oder erkennbar mit der nicht durch Tatsachen belegten Befürchtung begründet werden, die Arbeitnehmer könnten vorsätzliche Gesetzesverstöße begehen. Weitere Zumutbarkeitsschranken ergeben sich aus der Eigenverantwortlichkeit der Unternehmensangehörigen und dem bei Arbeitsteilung geltenden Vertrauensgrundsatz. Infolgedessen wird den Geschäftsführern nicht abverlangt, ein nahezu flächendeckendes Kontrollnetz aufzubauen (Fleischer in: MünchKomm/GmbHG, 3. Aufl., § 43 Rn. 139 m.w.N.).

Eine gesteigerte Überwachungspflicht, bei der intensivere Aufsichtsmaßnahmen notwendig sind, besteht, wenn in einem Unternehmen in der Vergangenheit bereits Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind (Fleischer a.a.O. Rn. 140 m.w.N.).

Delegiert der Geschäftsführer seine Überwachungsaufgabe, reduziert sich die effektive Überwachungspflicht des Geschäftsführers auf die ihm unmittelbar unterstellten Mitarbeiter und deren Führungs- und Überwachungsverhalten ("Überwachung der Überwacher"). Man spricht insoweit von einer Meta-Überwachung. Ausdrücklich angesprochen wird diese mehrstufige Verteilung der Aufsichtspflichten in § 130 Abs. 1 Satz 2 OWiG, wonach zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen gehören. Auch bei mehrstufiger Verteilung der Aufsichtspflichten verbleibt die sog. Oberaufsicht aber unentrinnbar bei dem Geschäftsführer. Zu diesen unübertragbaren Kernpflichten gehört insbesondere die Organisations- und Systemverantwortung für die unternehmensinternen Delegationsprozesse (Fleischer a.a.O. Rn. 141 m.w.N.).

V.

Eine GmbH trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist.

Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre; die Beweislastregel des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG findet im GmbH-Recht entsprechende Anwendung (BGH, Urteil vom 04.11.2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280; Beschluss vom 18.02.2008 - II ZR 62/07, GmbHR 2008, 488). Diese Abweichung von dem Grundsatz der Beweislast des Anspruchstellers für sämtliche anspruchsbegründenden Umstände rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass das jeweilige Organmitglied die Umstände seines Verhaltens und damit auch die Gesichtspunkte überschauen kann, die für die Beurteilung der Pflichtmäßigkeit seines Verhaltens sprechen, während die von ihm verwaltete Korporation in diesem Punkt immer in einer Beweisnot wäre (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, Rn. 6ff. bei juris).

Allerdings hat die klagende Gesellschaft nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast insoweit primär im Einzelnen zu den Umständen vorzutragen, aus denen sich ein pflicht- und sorgfaltswidriges Verhalten des Geschäftsführers ergeben soll (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280).

Die dargelegte Beweislastverteilung erfasst zudem nicht auch die Frage, ob der Geschäftsführer - selbst, wenn er etwa die zweckmäßige Verwendung von Gesellschaftsgeldern nicht beweisen könnte - diese auch vorsätzlich veruntreut und damit eine unerlaubte Handlung begangen hat. Vorsatz wird nicht vermutet; er ist dem Schädiger stets nachzuweisen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine deliktische Haftung des Geschäftsführers liegt damit stets vollständig bei der GmbH (BGH, Urteil vom 08.07.1985 - II ZR 198/84, GmbHR 1986, 19; Urteil vom 16.09.2002 - II ZR 107/01, GmbHR 2002, 1197).

VI.

Nach diesen Maßstäben sind dem Beklagten mehrere schadensersatzbegründende Pflichtverletzungen anzulasten.

1. Die Klägerin behauptet solche Pflichtwidrigkeiten des Beklagten.

a) Dieser sei bereits durch den 2006 aufgedeckten Schadensfall (S. und S., siehe oben A 4) gewarnt gewesen, so dass eine gesteigerte Überwachungspflicht bestanden habe. Auch der Beiratsbeschluss vom 07.04.2006 (Anlage K6) habe eine entsprechende Überwachungspflicht begründet. Dem Beklagten hätte bereits im Vorfeld der Manipulationen durch den Mitarbeiter H. der stetig anwachsende Forderungsbestand der Klägerin aus nicht bezahlten Kraftstofflieferungen auffallen müssen, zumal dieser eine für die Klägerin bedrohliche Höhe erreicht habe, insbesondere die üblichen Jahresgewinne der Klägerin um ein Mehrfaches überstiegen habe. Der Beklagte habe insoweit pflichtwidrig überhaupt kein Kontroll- und Überwachungssystem eingerichtet, zudem das Handeln des Mitarbeiters H. im Bereich des Rechnungs-, Mahn- und Beschwerdewesens - wo dieser Mitarbeiter nicht zuständig gewesen sei - geduldet. Der Beklagte habe im Strafverfahren (vgl. Anlage K11, Seite 6) auch eingeräumt, dass ihm die erhebliche Höhe der offenen Außenstände der Firmen T. (170.000 €) und R. (400.000 €) bekannt gewesen sei.

b) Dem Beklagten sei auch bewusst gewesen, dass die Tätigkeit des Mitarbeiters H. überwacht werden musste; der Beklagte trage selbst vor, er habe sich bemüht, einen weiteren Mitarbeiter für diesen Tätigkeitsbereich zu finden, "damit das Vier-Augen-Prinzip gewahrt bleibt". Trotz seiner Verpflichtung, insoweit eine effiziente Überwachung zu organisieren, sei der Beklagte insoweit untätig geblieben.

c) Dies, obwohl der Beklagte gewusst habe, dass die von den Firmen R., T. und S. gestellten Sicherheiten (Forderungsabtretungen) unzureichend waren und stattdessen Warenkreditversicherungen (WKV) hätten gestellt werden sollen. Es werde bestritten, dass die Firmen R., T. und S. unter besonderer Beobachtung des Beklagten gestanden hätten und dass diese "allesamt unauffällig oder durch entsprechende Kreditversicherungen (WKV) abgesichert gewesen" seien.

d) Der Beklagte habe aufgrund mehrfacher Tagungsteilnahme (siehe oben A 4) von seinen Geschäftsführerpflichten auch positive Kenntnis gehabt.

e) Dem Beklagten sei konkret anzulasten, dass ihm nicht aufgefallen sei, dass sich Herr H. - der insoweit nicht zuständig gewesen sei - laufend die Abrechnungen bestimmter Kunden aushändigen ließ, um selbst für den Versand an diese zu sorgen, was auffällig, absolut unüblich und nicht nachvollziehbar gewesen sei. Der Beklagte hätte das Manko dieser Vorgehensweise erkennen müssen und ein solches Vorgehen abstellen müssen; zumindest hätte er eine entsprechende Meldepflicht der Buchhaltung ihm gegenüber anordnen (und überwachen) müssen. Die unübliche Aushändigung von Kundenabrechnungen an Herrn H. habe die Möglichkeit von Manipulationen an diesen Rechnungen geschaffen (wie sie im Streitfall durch Übersendung dieser Rechnungen nicht an die buchhalterisch erfassten Rechnungsempfänger, sondern stattdessen durch deren Übersendung an die Firmen R., T. und R. geschehen seien). Wären derartige Manipulationen des Herrn H. verhindert worden, wäre es bei den falsch abgerechneten Tankvorgängen zu Beanstandungen der belasteten Rechnungsempfänger gekommen, in deren Folge entdeckt worden wäre, dass aufgrund manipulierter Tankkarten die abgerechneten Tankvorgänge nicht den Rechnungsempfängern, sondern den begünstigten Firmen R., T. und R. zugutegekommen sind.

f) Dem Beklagten sei weiter konkret anzulasten, dass ihm nicht aufgefallen sei, dass Herr H. - der für den Bereich Mahnwesen und Beschwerdemanagement nicht zuständig gewesen sei - durch die Buchhaltungssoftware automatisch erstellte Mahnungen an zu Unrecht belastete Rechnungsempfänger (wegen Nichtbegleichung entsprechender Rechnungen) abfing sowie Beschwerden zu Unrecht belasteter Rechnungsempfänger über die Berechnung von Tankvorgängen, die dieser Kunde nicht durchgeführt hatte, an sich zog. Der Beklagte hätte das Manko dieser Vorgehensweise erkennen müssen und ein solches Vorgehen abstellen müssen, etwa durch technische Sperren oder durch organisatorische Maßnahmen. Dieses Unterlassen des Beklagten habe die Möglichkeit von Manipulationen hinsichtlich Mahnungen der Klägerin wie auch hinsichtlich Beschwerden von Kunden geschaffen (wie sie im Streitfall durch das Abfangen von Mahnungen der Klägerin an zu Unrecht belastete Rechnungsempfänger wie auch durch das Unterschlagen von Beschwerden solcher Kunden geschehen seien). Wären derartige Manipulationen des Herrn H. verhindert worden, wäre es bei den falsch abgerechneten Tankvorgängen zu Beanstandungen der abgemahnten Rechnungsempfänger gekommen, in deren Folge entdeckt worden wäre, dass aufgrund manipulierter Tankkarten die abgerechneten Tankvorgänge nicht den Rechnungsempfängern, sondern den begünstigten Firmen R., T. und R. zugutegekommen sind. Dies wäre in gleicher Weise aufgrund der Beschwerden dieser Kunden der Fall gewesen.

g) Dem Beklagten sei weiter konkret anzulasten, dass er auf den Vorschlag des Mitarbeiters H., als Prokurist beim Kunden R. tätig zu werden, nicht mit Kontrollmaßnahmen reagiert, vielmehr diesem Vorschlag zugestimmt habe. Der Vorschlag des Herrn H. habe deutlich einen Interessenkonflikt aufgezeigt, der sofortige effektive Kontrollmaßnahmen des Beklagten erfordert habe.

h) Weiter sei dem Beklagten anzulasten, dass er im sensiblen Bereich der Tankkartenausgabe und -zuordnung an Kunden auf die Durchsetzung des Vier-Augen-Prinzips verzichtet habe. Bei Wahrung dieses Prinzips wären die Manipulationen des Beklagten durch die missbräuchliche Zuordnung von Tankkarten der Firmen R., T. und S. an andere Kunden von vorneherein aufgefallen und verhindert worden. Der Umstand, dass der Beklagte kein hierzu geeignetes Personal gefunden habe, entlaste ihn nicht; notfalls hätte der Beklagte im sensiblen Bereich der Tankkartenausgabe und -zuordnung an Kunden selbst mitwirken müssen.

i) Dem Beklagten sei weiter anzulasten, dass er zur Unterbindung von Fehlverhalten von Mitarbeitern sowohl im Bereich der Tankkartenausgabe und -zuordnung an Kunden als auch im Bereich des Rechnungsversands, des Mahnwesens und des Beschwerdemanagements auch sonst jegliches Tätigwerden unterlassen habe, etwa Stichprobenkontrollen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten der Mitarbeiter, Compliance-Schulungen für die Mitarbeiter oder ähnliches.

j) Dass in der Vergangenheit ein Fehlverhalten des Herrn H. nie aufgefallen sei und es keine Anhaltspunkte hierfür gegeben habe, komme dem Beklagten nicht zugute. Unbeanstandetes Verhalten könne allenfalls dann zu einer Entlastung des für die Aufsicht Verantwortlichen führen, wenn der Beaufsichtigte einer entsprechenden Kontrolle unterlegen habe, was bei Herrn H. gerade nicht der Fall gewesen sei.

2. Der Beklagte bestreitet eine Pflichtverletzung.

Eine Überziehung des jeweiligen Tankkarten-Limits durch die Firmen R., T. und S. sei nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, da der Mitarbeiter H. der Klägerin entsprechende Betankungen buchhalterisch nicht bei diesen Firmen, sondern bei anderen Tankkartenkunden erfasst habe. Dem Beklagten seien die Manipulationen des Mitarbeiters H. nicht bekannt gewesen; er habe diesem vertraut. Herr H. habe seit vielen Jahren eine vertrauensvolle Position bei der Klägerin innegehabt; der Beklagte sei mit ihm "regelrecht befreundet" gewesen; der Beklagte habe auch regelmäßig die (aus der vom Mitarbeiter H. falsch geführten) Buchhaltung ersichtlichen offenen Posten kontrolliert.

Die Klage sei unschlüssig, da nicht dargelegt werde, welche konkrete Pflichtverletzung der Beklagte begangen haben solle; die Klägerin habe insbesondere nicht im Einzelnen dargelegt, wie sich das manipulative und kriminelle Verhalten des Herrn H. abgespielt habe. Das Landgericht habe im angefochtenen Urteil einfach unterstellt, dass eine Obliegenheitsverletzung des Beklagten als Geschäftsführer vorliege, da aufgrund der internen Organisationsstruktur die Manipulationen des Herrn H. nicht verhindert wurden. Welche Obliegenheiten der Beklagte konkret verletzt habe, sage auch das Gericht nicht. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der langjährige Mitarbeiter H. der Klägerin mit krimineller Energie seine Zuständigkeit für Tankkarten und für die Kunden, denen Tankkarten ausgegeben waren, missbrauchen und die Inhaberschaft dieser Tankkarten manipulieren würde. Vom Geschäftsführer einer GmbH könne nicht verlangt werden, dass er schon im Vorfeld eines möglichen Schadens ohne Anhaltspunkte für einen solchen jeden Vorgang im Einzelnen überprüfe und dabei den Mitarbeitern unterstelle, dass sie mit krimineller Energie zu Lasten der Gesellschaft Manipulationen zugunsten eines Dritten vornehmen.

3. Eine Pflichtverletzung des Beklagten ist bereits deshalb gegeben, weil dieser es unterlassen hat, im Rahmen der internen Unternehmensorganisation der Klägerin Compliance-Strukturen zu schaffen, die ein rechtmäßiges und effektives Handeln gewährleisten und die Begehung von Rechtsverstößen durch die Gesellschaft oder deren Mitarbeiter - auch mittels Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen - verhindern.

Dies zeigt sich insbesondere daran, dass der Beklagte keine Maßnahmen ergriffen hat, um das (von ihm selbst als relevant erkannte) Vier-Augen-Prinzip im schadensträchtigen Bereich der Ausgabe von Tankkarten sowie deren EDVmäßige Verbuchung und Zuordnung an Kartenkunden einzuhalten.

a) Das Vier-Augen-Prinzip (englisch two-man rule) ist in der Organisationslehre eine präventive Kontrolle, bei der bestimmte Ablaufabschnitte, Arbeitsabläufe, Arbeitsprozesse, Arbeitsvorgänge, Aufgaben, Entscheidungen, Handlungen oder Prozesse nur durch gleichlautende Entscheidungen von mindestens zwei Personen durchgeführt werden dürfen. Ziel des Vier-Augen-Prinzips ist es, das Risiko von Fehlern und Missbrauch zu reduzieren. Die Vier-Augen-Kontrolle ist branchenübergreifend bei einer Vielzahl von unternehmensinternen Arbeitsprozessen zu finden, die als kritisch gewertet werden. Kritisch sind Prozesse immer dann, wenn sie bei einer nicht ordnungsgemäßen Durchführung Personenschäden oder erhebliche finanzielle Auswirkungen zur Folge haben können.

b) Bei der Klägerin war für die vom Mitarbeiter H. ausgeführte Tätigkeit der Verwaltung von Tankkarten und Kartenkunden die Wahrung des Vier-Augen-Prinzips erforderlich. Diese Tätigkeit konnte zu weitreichenden finanziellen Folgen für die Klägerin führen und stellt seitens der Klägerin auch eine Art der Kreditgewährung an ihre Kunden dar. Hinsichtlich der Regularien der Kreditgewährung an Kunden geben die Schulungsunterlagen der Klägerin vom 20./21.09.2012 sowie vom 19./20.11.2012 die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips vor (vgl. Anlage K20, Seiten 4ff.; Anlage K21, Seiten 13ff., 41f.).

Jedenfalls soweit es um die Ausgabe von Tankkarten sowie deren EDVmäßige Verbuchung und Zuordnung an Kartenkunden ging, war deshalb bei der Klägerin für die vom Mitarbeiter H. ausgeübte Tätigkeit die Wahrung des Vier-Augen-Prinzips erforderlich. Hiervon geht selbst der Beklagte aus, der vortragen lässt, er habe sich bemüht, einen weiteren Mitarbeiter für diesen Tätigkeitsbereich zu finden, "damit das Vier-Augen-Prinzip gewahrt bleibt" (Seite 3 der Klageerwiderung = Bl. 24 d.A.). Unerheblich ist, dass der Beklagte nach seinem Vortrag kein hierfür geeignetes Personal gefunden haben will; soweit aus diesem Grund eine Überwachung nicht delegiert werden konnte, hätte der Beklagte selbst die notwendigen Überwachungstätigkeiten durchführen müssen.

c) Daneben ist dem Beklagten als weitere Pflichtverletzung anzulasten, dass er bei den Eingriffen des Mitarbeiters H. in die Rechnungstellung bzw. den Rechnungsversand wie auch in das Beschwerdemanagement (siehe oben A 5 c) nicht eingeschritten ist, obwohl das entsprechende Tätigwerden des Mitarbeiters H. in Bereiche außerhalb seiner Zuständigkeit unschwer zu erkennen und leicht zu verhindern gewesen wäre.

Bei der entsprechenden Beurteilung ist insbesondere auch zu berücksichtigen,

- dass im Hinblick auf den vorangegangenen, 2006 aufgedeckten Schadensfall (siehe oben A 4) eine gesteigerte Überwachungspflicht bestand,

- dass der Beklagte von seinen Geschäftsführerpflichten nach entsprechender Tagungsteilnahme (siehe oben A 4) positive Kenntnis haben musste, was insbesondere für die Wahrung des Vier-Augen-Prinzips durch seine Einlassung bestätigt wird, und

- dass auf den Vorschlag des Mitarbeiters H., bei dem Kunden R. als Prokurist zu arbeiten (siehe oben A 5 e) nicht reagiert wurde, vielmehr diesem Ansinnen sogar zugestimmt wurde, obwohl insoweit die Gefahr von Interessenkonflikten offensichtlich war.

Bei Bewertung der Gesamtumstände hält der Senat eine Schadensersatzpflicht begründende Pflichtverletzungen des Beklagten für gegeben.

4. Diese Pflichtverletzungen erfolgten auch schuldhaft, jedenfalls fahrlässig.

Soweit die Klägerin ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten, insbesondere ein kollusives Zusammenwirken mit dem Mitarbeiter H., behauptet hat, ist der Senat hiervon jedoch nicht überzeugt. Vorsatz wird nicht vermutet (siehe oben C V); den diesbezüglichen Beweis hat die Klägerin nicht geführt.

VII.

Durch die Pflichtverletzungen des Beklagten ist der Klägerin ein kausaler Schaden in Höhe von 788.933,31 € entstanden.

1. Die Klägerin hat einen weitergehenden Schaden in Gesamthöhe von 860.963,94 € behauptet; mit diesem (Netto-)Betrag sei sie aus der Lieferung von Kraftstoffen an die Firmen R., T., S., K. und andere ausgefallen.

Diese Schadenshöhe sei unter Mitwirkung des Beklagten ermittelt worden (Anlage K7). Der Beklagte habe einen Schaden in dieser Höhe damit eingeräumt und bestreite diesen nicht. Entsprechend dem Bericht des Beklagten vom 25.03.2014 (Anlage K7) setze sich der Schaden der Klägerin zusammen aus der Summe nachweisbarer Schäden in Höhe von 842.247,19 € und aus nicht zuordenbaren Schäden in Höhe von 18.716,75 €. Die exakte Schadensaufstellung ergebe sich auch aus dem gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss vom 22.08.2014 (Anlage K19).

Die Klägerin hat zur Schadenshöhe ergänzend mit Schriftsatz vom 30.11.2018 vorgetragen. Sie verweist auf die nunmehr vorgelegten Anlagen

- Anlage K21b (im Schriftsatz als Anlage K21 bezeichnet; diese Anlagennummer ist bereits anderweit vergeben): Gesamtübersicht der einzelnen Schadensvorfälle (sortiert nach fortlaufenden Rechnungsnummern) unter Angabe der jeweiligen Tankkartennummer, des jeweils begünstigten Unternehmens (Firmen R., T. oder S.), des jeweils zu Unrecht belasteten Unternehmens sowie des jeweiligen Betrages;

- Anlage K22: Gesamtübersicht der einzelnen Schadensvorfälle (geordnet nach jeweils zu Unrecht belasteten Unternehmen);

- Anlage K23: fehlerhafte Rechnungen an die jeweils geschädigten Unternehmen samt Empfangsbestätigungen für die jeweils verwendeten Tankkarten.

Die jeweils "geschädigten", also zu Unrecht belasteten Unternehmen hätten diese Forderungen nicht bezahlen müssen; soweit es tatsächlich schon zu Zahlungen gekommen war, seien die entsprechenden Beträge von der Klägerin zurückerstattet worden.

Von den jeweils begünstigten Unternehmen (Firmen R., T. oder S.) hätten die geschuldeten Beträge nicht beigetrieben werden können.

Die Kausalität der Pflichtverletzungen des Beklagten sei offensichtlich. Bei Einhaltung der erforderlichen Maßnahmen des Risikomanagements hätte das Verhalten des Mitarbeiters H. von vorneherein verhindert werden können oder wäre zumindest so zeitnah entdeckt worden, dass der zugebilligte Kreditrahmen allenfalls minimal überschritten worden wäre und den Forderungen der Klägerin gegen die Firmen R., T. und R. daher ausreichende Sicherungsmittel gegenübergestanden hätten.

2. Der Beklagte bestreitet einen kausalen Schaden. Die von ihm in Anlage K7 genannte Summe sei zum Zeitpunkt 25.03.2014 gemutmaßt worden. Für die Feststellung eines Schadens sei jedoch nach der Differenzhypothese der Vergleich mit der hypothetischen Vermögenslage der Klägerin anzustellen, die ohne die behaupteten (und bestrittenen) Pflichtverletzungen des Beklagten eingetreten wäre. Insoweit sei kein substanziierter Sachvortrag erfolgt; insbesondere sei ein Forderungsausfall nicht mit einem Schaden gleichzusetzen.

Die Klage sei unschlüssig, da nicht dargelegt werde, welcher konkrete Schaden aus welcher konkreten Pflichtverletzung kausal entstanden sein solle. Auch der Zeuge P. habe hierzu inhaltlich nichts ausgesagt. Das Landgericht setze sich im angefochtenen Urteil überhaupt nicht damit auseinander, welche konkrete Manipulation des Herrn H. zu welchem konkreten Schaden geführt haben könne. Das Landgericht habe allein darauf verwiesen, der Beklagte habe es unterlassen, den Mitarbeiter H. stichprobenartig zu überprüfen. Der Schluss, dass im Rahmen solcher stichprobenartiger Kontrollen das Handeln des Herrn H. überhaupt erkennbar gewesen wäre und dass dadurch auch der gesamte behauptete Schaden verhindert worden wäre, sei unzulässig. Der Verweis auf den Beiratsbeschluss vom 07.04.2006 sei insoweit unbehelflich, da es im Streitfall nicht darum gehe, dass Kreditlinien ohne Zustimmung des Beirats überzogen wurden, sondern darum, dass der Mitarbeiter H. Tankvorgänge falschen Kunden (mit nicht ausgeschöpften Kreditlinien) zugeordnet habe.

Zudem werde fälschlich darauf abgestellt, dass die Manipulationen des Herrn H. bereits vom ersten Zeitpunkt an dem Beklagten hätten auffallen müssen und zu verhindern gewesen wären. Auch ein aus bestimmten Manipulationen folgender konkrete Schaden sei nicht festgestellt. Zudem stelle ein bei Fa. K. entstandener Ausfall keinen Schaden dar.

Schließlich belaufe sich im Insolvenzverfahren der Fa. R. die den Insolvenzgläubigern ausgekehrte Quote auf etwas mehr als 10% der angemeldeten Forderungen. Insoweit sei ein etwaiger Schaden der Klägerin wieder entfallen.

3. Durch die Pflichtverletzungen des Beklagten ist der Klägerin ein kausaler Schaden in Höhe von 788.933,31 € entstanden.

a) Die Klägerin ist für einen durch das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten kausal verursachten Schaden darlegungs- und beweispflichtig (siehe oben C V).

b) Der von der Klägerin vorgetragene Forderungsausfall aus Lieferung von Kraftstoffen setzt sich zusammen aus uneinbringlichen Forderungen

- in Höhe von netto 532.096,80 € gegen Fa. R.,

- in Höhe von netto 288.284,67 € gegen Fa. T.,

- in Höhe von netto 21.865,72 € gegen Fa. S.,

- in Höhe von netto 104,20 € gegen Fa. K.

- und aus einem keinem Kunden zuordenbarem Fehlbetrag von 18.716,75 €.

Die Klägerin behauptet einen insoweit entstandenen Gesamtschaden in Höhe von insgesamt 860.963,94 €.

In diesem behaupteten Gesamtschaden ist - wie durch Addition der einzelnen Beträge unschwer feststellbar - der Teilbetrag von 104,20 € (Fa. KITLIK) bereits nicht enthalten.

c) Gleichwohl hat das Landgericht im Umfang von 104,20 € (Fa. KITLIK) die Schadensersatzklage abgewiesen, nachdem die Klägerin erklärt hatte, dass dieser Teilbetrag in Abzug zu bringen sei (Schriftsatz vom 02.04.2019, Seite 4 = Bl. 91 d.A.). Gegenstand der Verurteilung durch das Landgericht und des Berufungsverfahrens ist nur der verbleibende restliche behauptete Forderungsausfall in Höhe von (860.963,94 € - 104,20 € =) 860.859,74 €, der vom Landgericht der Klägerin zugesprochen worden ist.

d) Der Vortrag des Beklagten, im Insolvenzverfahren der Fa. R. sei den (einfachen) Insolvenzgläubigern (zu denen auch die Klägerin gehört) auf deren Forderungen eine Quote von 10% ausbezahlt worden, wurde in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2021 von der Klägerin unstreitig gestellt (Seite 4 des Protokolls, Bl. 185 d.A.). Dieser Vortrag war zudem durch die vom Beklagten vorgelegten Anlagen BK1 - BK5 belegt worden.

Damit ist die Klageforderung insoweit zu reduzieren; nachdem ein Schaden der Klägerin in diesem Umfang anderweitig ausgeglichen wurde, stehen ihr insoweit keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu. Ausgehend von dem behaupteten Forderungsausfall gegen Fa. R. in Höhe von 532.096,80 € ist diese Summe um 10% (= 53.209,68 €) zu kürzen. Damit verbleibt ein behaupteter restlicher Forderungsausfall in Höhe von (860.859,74 € - 53.209,68 € =) 807.650,06 €.

e) Soweit die Klägerin einen Schadensposten in Höhe von 18.716,75 € aus einem keinen Kunden zuordenbaren Fehlbetrag beansprucht, ergibt sich aus den vorgelegten Anlagen K21b, K22 und K23, dass entsprechende Tankvorgänge zwar durchaus bestimmten Rechnungsempfängern zuordenbar sind, insoweit jedoch ein durch die Tankvorgänge Begünstigter nicht festgestellt werden kann. Als Ursache hierfür kommen nach dem insoweit unstreitigen Sachvortrag der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2021 Betankungen mittels sog. Jokerkarten in Betracht (wie sie auch etwa in Anlage K22 als "Jokertankungen ohne Zuordnung" erwähnt sind).

"Jokerkarten" sind nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2021 an Mitarbeiter der Klägerin ausgegebene Tankkarten, mittels derer Tankvorgänge von Kunden ermöglicht werden, deren eigentliche Tankkarten etwa vergessen wurden oder nicht funktionieren. Bei derartigen Tankvorgängen muss die mittels der Jokerkarte jeweils ermöglichte Betankung noch zusätzlich manuell dem betreffenden Kunden zugeordnet werden, damit sie diesem in Rechnung gestellt werden kann. Als naheliegende Möglichkeit des keinem Kunden zuordenbaren Fehlbetrags kommt damit in Betracht, dass mittels Jokerkarten ermöglichte Betankungen einem anderen Kunden (= Rechnungsempfänger) zugeordnet wurden als demjenigen, welcher getankt hat (= Begünstigter).

Damit ist zwar auch diese Position als Schaden der Klägerin zu qualifizieren. Insoweit kann jedoch nicht festgestellt werden, dass es sich um einen durch ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten kausal verursachten Schadensposten handelt. Insoweit ist bereits ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten nicht dargelegt, da nicht aufgezeigt wird, dass (nur) der Beklagte für die manuelle Zuordnung von Tankvorgängen mittels Jokerkarten an bestimmte Kunden (Rechnungsempfänger) zuständig war.

Damit verbleibt ein behaupteter restlicher Forderungsausfall in Höhe von (807.650,06 € - 18.716,75 € =) 788.933,31 €.

f) Die Rüge der Berufung, die Klage sei unschlüssig, da nicht dargelegt werde, welcher konkrete Schaden aus welcher konkreten Pflichtverletzung kausal entstanden sein soll, geht fehl.

Zwar mag es zutreffen, dass durch die Pflichtverletzungen des Nichteinschreitens bei den Eingriffen des Mitarbeiters H. in die Rechnungstellung bzw. den Rechnungsversand bzw. in das Beschwerdemanagement nicht sämtliche behaupteten Schäden kausal verursacht wurden, sondern erst solche Schäden, die nach Erkennbarkeit der Eingriffe des Mitarbeiters H. für den Beklagten entstanden. Insoweit liegen keinerlei Feststellungen des Landgerichts vor.

Jedenfalls hat aber der Verzicht des Beklagten auf die Durchsetzung des Vier-Augen-Prinzips im Bereich der Tankkarten-Ausgabe und -Zuordnung an Kunden sämtliche Forderungsausfälle kausal verursacht. Bei Wahrung des Vier-Augen-Prinzips wäre das Handeln des Mitarbeiters H. von vorneherein aufgefallen und unterbunden worden, damit nicht möglich gewesen. Im Rahmen einer diesbezüglichen zusätzlichen Überwachung - notfalls durch den Beklagten selbst - hätte dieser die Abgabe von Treibstoff an die Kunden R., T. oder R. unterbinden oder aber auf der Stellung zusätzlicher Sicherheiten bestehen können und müssen, um weitere Tankvorgänge dieser Kunden zu ermöglichen. Auf diese Weise wäre der im (nach Verwertung der gestellten Sicherheiten verbleibenden) Forderungsausfall der Klägerin gegen die genannten Firmen liegende Schaden vermieden worden. Jedenfalls diese konkrete Pflichtverletzung war deshalb kausal für sämtliche behaupteten Schäden.

g) Die Rüge der Berufung, ein konkreter Schaden der Klägerin werde nicht aufgezeigt und sei weder substanziiert vorgetragen noch nachgewiesen, geht gleichfalls fehl.

Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 30.11.2018 vorgelegten Anlagen (K21b, K22, K23) bilden die Schadenshöhe insgesamt hinreichend ab. Daraus sind sämtliche einzelnen Tank- und Buchungsvorgänge nach Datum, Betrag, Rechnungsempfänger, Tankkartennummer sowie begünstigtem Unternehmen im Einzelnen aufgelistet und - durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen - nachgewiesen. Zudem hat der Beklagte selbst mit dem von ihm erstellten Schadensbericht (Anlage K7) eine diesbezügliche Schadenshöhe rechnerisch ermittelt und mitgeteilt. Unter diesem Gesichtspunkt stellt sich das Bestreiten der Schadenshöhe bereits als unsubstanziiert und zudem auch als rechtsmissbräuchlich dar.

VIII.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist überwiegend begründet.

1. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind für diese bereits vorgerichtlich tätig geworden; insbesondere haben sie mit Schreiben vom 24.01.2018 (Anlage K16) die klagegegenständlichen Ansprüche gegenüber der D& O-Versicherung des Beklagten geltend gemacht.

Die Klägerin begehrt die Erstattung insoweit angefallener Anwaltskosten bei Ansatz einer 2,5-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 860.963,94 €. Das Landgericht hat solche Kosten in der geltend gemachten Höhe zugesprochen.

2. Grundsätzlich können vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten im Rahmen des § 249 Abs. 1 BGB beansprucht werden. Als Teil des Schadensersatzanspruchs nach § 43 Abs. 2 GmbHG besteht ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch. Die Schadensersatzpflicht des Beklagten erstreckt sich nämlich auch auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs verursachten Kosten, insbesondere auf Rechtsanwaltskosten.

Diese Ersatzpflicht setzt allerdings voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 249 Rn. 56, 57 m.w.N.). Bei der vorliegenden Fallgestaltung ist dies nach Ansicht des Senats gegeben.

3. Hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG sieht das Gesetz einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vor, wobei eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dies ist von der Klägerin zwar nicht im Einzelnen konkret dargelegt, nach Bewertung des Senats jedoch bei der vorliegenden Fallgestaltung - insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der Sache - ohne weiteres anzunehmen. Der Ansatz eines Gebührensatzes von 2,5 wird vom Beklagten in der Sache auch nicht bestritten.

4. Der von der Klägerin angesetzte Gegenstandswert berücksichtigt allerdings nicht, dass als Schadensersatz lediglich der ausgeurteilte Betrag von 788.933,31 € beansprucht werden kann. Entsprechend ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit in dieser Höhe zu bemessen.

Bei einem Gegenstandswert von mehr als 750.000 € bis 800.000 € beträgt eine Wertgebühr 4.113,00 € (§ 13 RVG in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung).

5. Hieraus ergibt sich folgende Berechnung:

10.282,50 € (2,5-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG x 4.113,00 €)

20,00 € (Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 RVG)

10.302,50 € (Summe)

Die Klägerin kann damit die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von netto 10.302,50 € beanspruchen.

IX.

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt sowohl hinsichtlich des Hauptanspruchs auf Schadensersatz als auch hinsichtlich der Nebenforderung auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils aus § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Klage wurde dem Beklagten am 30.05.2018 zugestellt, so dass Rechtshängigkeitszinsen seit 31.05.2018 geschuldet sind. Die Klageerweiterung betreffend die vorgerichtlichen Anwaltskosten wurde dem Beklagten am 04.10.2018 zugestellt, so dass insoweit Rechtshängigkeitszinsen seit 05.10.2018 geschuldet sind.

D.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

2. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche wäre lediglich dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwerfen würde, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Dies ist nicht der Fall.

Die Fortbildung des Rechts erfordert keine höchstrichterliche Entscheidung. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht geboten; widersprüchliche Entscheidungen zu den maßgeblichen Rechtsfragen liegen nicht vor.

(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.

(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.

(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.