Konflikte unter Gesellschaftern: Optionen zur Trennung in der GmbH

erstmalig veröffentlicht: 27.08.2024, letzte Fassung: 28.08.2024

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors

In der Praxis sind Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern einer GmbH keine Seltenheit. Besonders in personalistisch geprägten Gesellschaften, in denen wenige Gesellschafter direkt miteinander verbunden sind, können persönliche Konflikte die Zusammenarbeit untragbar machen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um die gesellschaftsrechtliche Verbindung zu lösen. Dieser Artikel beleuchtet die zentralen Auseinandersetzungsmöglichkeiten: den Austritt, den Ausschluss eines Gesellschafters und die Auflösung der Gesellschaft.

Austritt eines Gesellschafters

Der Austritt aus einer GmbH ist grundsätzlich nur unter besonderen Umständen möglich. Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft austreten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der das Verbleiben in der Gesellschaft unzumutbar macht. Ein solcher Austritt ist außerordentlicher Natur und erfordert keine spezifische Satzungsregelung, da dieses Recht durch Rechtsfortbildung allgemein anerkannt ist.

Der wichtige Grund kann in der Person des Gesellschafters, den Verhältnissen der Gesellschaft oder im Verhalten der übrigen Gesellschafter liegen. Wichtig ist, dass der Austritt nur als ultima ratio, also als äußerstes Mittel, in Betracht kommt . Zuvor sind alle milderen Maßnahmen zur Konfliktlösung auszuschöpfen, etwa der Verkauf des Geschäftsanteils.

Die Austrittserklärung muss gegenüber der Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführer (§ 35 GmbHG), erfolgen. Diese Erklärung ist formfrei, aber sie ist unwiderruflich, sobald sie der Gesellschaft zugegangen ist . Nach der Austrittserklärung bleibt der Gesellschafter so lange in der Gesellschaft, bis sein Geschäftsanteil verwertet wurde, sei es durch Einziehung (§ 34 GmbHG) oder Abtretung (§ 15 GmbHG). Während dieser Phase hat der austretende Gesellschafter nur noch vermögensrechtliche Rechte und Pflichten.

Ausschluss eines Gesellschafters

Der Ausschluss eines Gesellschafters ist eine weitere Möglichkeit, eine untragbare Gesellschafterverbindung zu beenden. Auch hier ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlich, der entweder in der Person des auszuschließenden Gesellschafters oder seinem Verhalten liegt. Die rechtliche Grundlage für den Ausschluss findet sich in § 61 GmbHG, wobei der Ausschluss regelmäßig durch eine Ausschlussklage durchgesetzt werden muss. Ein bloßer Gesellschafterbeschluss reicht in der Regel nicht aus, es sei denn, die Satzung enthält explizite Bestimmungen für einen solchen Ausschluss​.

Nach dem Ausschluss erfolgt die Verwertung des Geschäftsanteils des ausgeschlossenen Gesellschafters entweder durch Einziehung (§ 34 GmbHG) oder Abtretung (§ 15 GmbHG). Der ausgeschlossene Gesellschafter hat Anspruch auf eine angemessene Abfindung, die sich nach dem vollen Verkehrswert seines Geschäftsanteils richtet​.

Auflösung der Gesellschaft

Kann weder durch Austritt noch durch Ausschluss eine Lösung erzielt werden, bleibt oft nur die Auflösung der Gesellschaft als letzter Ausweg. Die Auflösung kann durch einen Gesellschafterbeschluss nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG erfolgen, wenn die Gesellschafter eine entsprechende Mehrheit erzielen. Alternativ kann ein Gericht die Gesellschaft gemäß § 61 GmbHG auflösen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Fortführung der Gesellschaft unzumutbar machen.

Nach der Auflösung wird die GmbH gemäß § 70 GmbHG nur noch zum Zweck der Abwicklung fortgeführt. Diese Abwicklung umfasst die Liquidation des Gesellschaftsvermögens und die Befriedigung der Gläubiger.

"Russian-Roulette" bzw. "Shoot-Out-Klausel"

Um möglichen späteren Streitigkeiten zuvorzukommen, ist es jedoch oftmals sinnvoll bereits bei der Gesellschaftsgründung klare Regelungen für Konfliktfälle in die Satzung aufzunehmen.

Eine Variante wäre die sog. "Russian-Roulette" bzw. "Shoot-Out-Klausel". Dies ist eine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung, die es einem Gesellschafter ermöglicht, einen anderen Gesellschafter durch ein bindendes Angebot zum Kauf oder Verkauf von Gesellschaftsanteilen aus der Gesellschaft zu drängen, wobei der Empfänger des Angebots die Wahl hat, entweder die Anteile zu dem festgelegten Preis zu kaufen oder seine eigenen Anteile zu denselben Konditionen zu verkaufen.

Eine solche Klausel könnte wie folgt aussehen:

"(1) Jeder der Gesellschafter kann jederzeit seine Geschäftsanteile jeweils anderen Gesellschaftern durch notariell beurkundetes und mittels eingeschriebenen Briefs zu übermittelndes Angebot ganz oder teilweise zum Erwerb anbieten. Das Angebot muss den Preis und die übrigen Erwerbsbedingungen enthalten. Der Preis und die übrigen Erwerbsbedingungen können von dem anbietenden Gesellschafter nach freiem Ermessen bestimmt werden. Die Übertragung der Geschäftsanteile hat mit schuldrechtlicher Wirkung auf den Beginn des Kalendermonats zu erfolgen, in dem das Angebot unterbreitet wird, mit dinglicher Wirkung auf den Zeitpunkt der vollständigen Kaufpreiszahlung.

(2) Das Angebot kann nur durch notarielle Urkunde innerhalb von zwei Monaten seit Zugang des Angebotsschreibens und nur insgesamt angenommen werden. Für die Wahrung der Frist reicht die notarielle Beurkundung; auf Zugang der Annahme wird verzichtet. Der beurkundende Notar wird aber angewiesen, dem anderen Gesellschafter an die von diesem in der Angebotsurkunde genannte Adresse unverzüglich eine Ausfertigung der Annahmeurkunde zu übersenden.

(3) Wird das Angebot nicht oder nicht fristgerecht angenommen, so hat der anbietende Gesellschafter nunmehr das Recht und die Pflicht, sämtliche Geschäftsanteile des anderen Gesellschafters in vorstehendem Absatz (2) entsprechenden Bedingungen und zu dem dort festgelegten schuldrechtlichen Übertragungszeitpunkt zu erwerben. Der andere Gesellschafter ist zur entsprechenden Veräußerung seiner Anteile berechtigt und verpflichtet."

Aufgrund der häufig sehr unterschiedlichen Preisvorstellungen unter den Gesellschaftern, läuft es mit einer solchen Regelung oftmals darauf hinaus, dass man sich zusammen setzt und letztendlich derjenige mit dem höheren Kaufpreisangebot bleiben darf. Dies bietet eine vergleichsweise pragmatische Lösung und verhindert absurde Klagen mit konstruierten Ausschlußgründen, welche viel Zeit und Geld beanspruchen.

Einen Artikel zur Wirksamkeit einer solchen Klausel finden Sie hier.

Fazit

Bei unüberwindbaren Konflikten zwischen Gesellschaftern bietet das Gesellschaftsrecht verschiedene Möglichkeiten, die gesellschaftsrechtliche Verbindung zu lösen. Ob Austritt, Ausschluss oder Auflösung – alle Optionen sind mit erheblichen rechtlichen Hürden verbunden und erfordern eine sorgfältige Prüfung. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Gründer bereits bei der Gesellschaftsgründung darauf achten, klare Regelungen in die Satzung aufzunehmen, die auch für Konfliktfälle Lösungen bereithalten. Eine sorgfältig gestaltete Satzung ist ein unverzichtbares Instrument zur Vermeidung von langwierigen und kostspieligen Auseinandersetzungen​.

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Gesetze

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6 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 35 Vertretung der Gesellschaft


(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 15 Übertragung von Geschäftsanteilen


(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich. (2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit. (3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch G

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 60 Auflösungsgründe


(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst: 1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;2. durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehr

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 34 Einziehung von Geschäftsanteilen


(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. (2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 70 Aufgaben der Liquidatoren


Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtl

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 61 Auflösung durch Urteil


(1) Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind. (

Referenzen

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.

(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.

(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.

(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.

(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.

(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.

(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.

(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

(1) Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind.

(2) Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen.

(3) Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.

(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.

(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.

(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.

(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.

(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.

(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.

(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

(1) Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind.

(2) Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen.

(3) Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.