Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens - FS-AuftragsV | § 1
Die im Handelsregister, Abteilung B, des Amtsgerichts Offenbach unter der Nummer 34977 eingetragene DFS Deutsche Flugsicherung Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird mit der Wahrnehmung der in § 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes genannten Aufgaben beauftragt.
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(1) Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs.
(2) Sie umfasst die Flugsicherungsdienste, insbesondere 1. die Flugverkehrsdienste, zu denen gehören a) die Flugverkehrskontrolldienste (Flugplatz-, Anflug- und...
(1) Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs.
(2) Sie umfasst die Flugsicherungsdienste, insbesondere 1. die Flugverkehrsdienste, zu denen gehören a) die Flugverkehrskontrolldienste (Flugplatz-, Anflug- und...
(1) Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs.
(2) Sie umfasst die Flugsicherungsdienste, insbesondere 1. die Flugverkehrsdienste, zu denen gehören a) die Flugverkehrskontrolldienste (Flugplatz-, Anflug- und...
(1) Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs.
(2) Sie umfasst die Flugsicherungsdienste, insbesondere 1. die Flugverkehrsdienste, zu denen gehören a) die Flugverkehrskontrolldienste (Flugplatz-, Anflug- und...