Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 27Amtlich · § 5 UrhG

Aufbewahrungs- und Löschungsfristen

Zeitreise: 20.11.2019

(1) Die Frist für die Aufbewahrung von Akten beträgt bei Unfällen mit Todesopfern 30 Jahre. Alle anderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt.

(2) Die in Dateisystemen gespeicherten Daten werden bei Unfällen mit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht.

(3) Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem Abschluß des Verfahrens. § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 1 Nummer 2, 8 bis 10, § 3 Absatz 4, sowie die §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden.

Passende Werkzeuge

  • Forderungen & Zinsen§ 823 BGB Schadensersatz-Ampel & Mitverschuldens-Rechner (§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB · §§ 249, 254 BGB)Prüfen Sie deliktische Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB auf 4 Stufen (Rechtsguts- oder Schutzgesetzverletzung, Kausalität, Rechtswidrigkeit / Notwehr § 227 BGB, Verschulden § 276 BGB) und berechnen Sie den Zahlungsanspruch unter Einbeziehung von Vorteilsausgleichung und Mitverschuldensquote (§ 254 BGB).
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • VerkehrsrechtAbstandsmessung & Videonachfahren: Droht ein Fahrverbot?Abstands-Bußgeldbescheid erhalten? Prüfen Sie sofort die Fahrverbot-Grenze (Zehntel des halben Tachowerts), den ProViDa-Toleranzabzug und die ~300-m-Mindestmessstrecke nach BKatV und OLG-Richtlinien. Klar, ohne Panik.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.