FlUUG✔Amtlich · § 5 UrhGFlugunfall-Untersuchungs-GesetzMerken⌚Rechtsstand: 20.11.2019Fundstelle: BGBl I 1998, 2470Ausgefertigt: 26.08.1998Gliederung30 VorschriftenErster AbschnittAnwendungsbereich§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes§ 2 Begriffsbestimmungen§ 3 Zweck und Gegenstand der UntersuchungZweiter AbschnittOrganisation§ 4 Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung§ 5 Zusammenarbeit mit anderen Staaten§ 6 Unterrichtung ausländischer Staaten und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation§ 7 Unterrichtung anderer BehördenDritter AbschnittUntersuchung§ 8 Untersuchungsstatus§ 9 Untersuchungsverfahren§ 10 Einleitung der Untersuchung§ 11 Untersuchungsbefugnisse§ 12 Unfallstelle§ 13 Freigabe der Unfallstelle und des Luftfahrzeugs§ 14 Teilnehmer am Untersuchungsverfahren§ 15 Besorgnis der Befangenheit§ 16 NachweismittelVierter AbschnittBerichte und ihre Bekanntgabe§ 17 Anhörung vor Abschluß eines Untersuchungsberichts§ 18 Untersuchungsbericht§ 19 Sicherheitsempfehlungen§ 20 Ausländische Untersuchungsberichte§ 21 Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht§ 22 Wiederaufnahme eines UntersuchungsverfahrensFünfter AbschnittUntersuchungskammer§ 23 ZuständigkeitSechster AbschnittAllgemeine Vorschriften§ 24 Kostentragung§ 25 Verarbeitung von Daten§ 26 Datenübermittlung an öffentliche Stellen§ 27 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen§ 28 Flugsicherheitsarbeit§ 29 Beteiligung am Such- und Rettungsdienst§ 30 Bußgeldvorschriften