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AnhangAmtlich · § 5 UrhG

Beispiele für schwere Störungen

Zeitreise: 20.11.2019

Die nachstehend aufgeführten Störungen sind typische Beispiele für schwere Störungen. Die Liste ist jedoch nicht erschöpfend und dient nur als Richtschnur für die Definition des Begriffs "schwere Störungen". -Fastzusammenstoß/gefährliche Begegnung; gefährliche Annäherung von zwei Luftfahrzeugen, bei der mindestens ein Luftfahrzeug nach Instrumentenflugregeln betrieben wurde und ein Ausweichsmanöver erforderlich war oder angemessen gewesen wäre, um einen Zusammenstoß oder eine gefährliche Situation zu vermeiden; -nur knapp vermiedene Bodenberührung mit einem nicht außer Kontrolle geratenen Luftfahrzeug (CFIT); -abgebrochener Start auf einer gesperrten oder belegten Startbahn oder Start von einer solchen Bahn mit kritischem Hindernisabstand; -Landung oder Landeversuch auf einer gesperrten oder belegten Landebahn; -erhebliches Unterschreiten der vorausberechneten Flugleistungen beim Start oder im Anfangssteigflug; -Brände oder Rauch in der Fluggastkabine oder im Laderaum und Triebwerksbrände, auch wenn diese Brände mit Hilfe von Löschmitteln gelöscht wurden; -Umstände, die die Flugbesatzung zur Benutzung von Sauerstoff zwangen; -Strukturversagen an der Luftfahrzeugzelle oder eine Triebwerkszerlegung, die nicht als Unfall eingestuft werden; -mehrfaches Versagen eines oder mehrerer Luftfahrzeugsysteme, wodurch der Betrieb des Luftfahrzeugs ernsthaft beeinträchtigt wurde; -jeder Ausfall von Flugbesatzungsmitgliedern während des Flugs; -jeder Kraftstoffmangel, bei dem der Luftfahrzeugführer eine Notlage erklären mußte; -Störungen bei Start oder Landung; Störungen wie zu frühes oder zu spätes Aufsetzen, Überschießen oder seitliches Abkommen von der Start- oder Landebahn; -Ausfall von Systemen, meteorologische Erscheinungen, Betrieb außerhalb des zulässigen Flugbereichs oder sonstige Ergebnisse, die Schwierigkeiten bei der Steuerung des Luftfahrzeugs hätten hervorrufen können; -Versagen von mehr als einem System in einem redundanten System, das für die Flugführung und -navigation unverzichtbar ist.

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