Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 106

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 106
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Flurbereinigungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber von der Flurbereinigung wesentliche Vorteile haben, ist durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Beitrag zu den Ausführungskosten aufzuerlegen. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.

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Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte): 1. als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten;2. als Nebenbeteiligte: a) Gemeinden und Gem
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published on 13/04/2011 00:00

Tatbestand 1 Die Klage richtet sich gegen die Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens "Asbach".
published on 13/04/2011 00:00

Tatbestand 1 Die Klage richtet sich gegen die Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens "Asbach".
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