Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 108
Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 108
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Flurbereinigungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.
(2) Die Gebühren-, Steuer-, Kosten- und Abgabefreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Flurbereinigung dient.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Grunderwerbsteuer.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 17/12/2015 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Januar 2014 - 6 K 2091/13 - geändert. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 12. September 2013 werden aufg
published on 28/10/2015 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen einen von der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Kostenerstattung für Veröffentlichungen in den Flurbereinigungsverfahren W. A 14, G. A 143 und G. A 14/A 143.
2
Mit Schreiben vom 17.04.2012
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