Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt ist der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1.
(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller gemäß Absatz 1, wenn es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, handelt. § 70 Absatz 2 gilt entsprechend.
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