Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 96
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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht Inhaltsverzeichnis
(1) Aus der Begründung eines Antrags nach Artikel 93 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes muss sich das Vorliegen der in Artikel 93 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzung ergeben.
(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt den anderen Antragsberechtigten sowie dem Bundestag und der Bundesregierung binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.
(3) Ein Äußerungsberechtigter nach Absatz 2 kann in jeder Lage des Verfahrens beitreten.
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published on 19.03.2014 00:00
Gründe
A.
1
Die Antragsteller wenden sich gegen Gesetze, die der Deutsche Bundestag mit Zustimm
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