Erlass von Restschulden
(1) Statt einer Förderhilfe nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 kann die Filmförderungsanstalt einem Kinobetreiber gemäß § 115 Absatz 1 für Maßnahmen zur Modernisierung und Verbesserung sowie zur Neuerrichtung auf Antrag einmalig eine zum 1. Januar 2025 bei der Filmförderungsanstalt bestehende Restschuld aus einem laufenden Darlehen für eine frühere Förderung erlassen, wenn der Kinobetreiber 1. bis zur Antragstellung das laufende Darlehen bisher regelmäßig getilgt hat, 2. bei Antragstellung bereits 50 Prozent der laufenden Darlehensforderung bei der Filmförderungsanstalt getilgt hat, 3. mit der Zahlung seiner Abgabe nach § 128 nicht im Rückstand ist und 4. spätestens zwölf Monate nach Zustellung des Vorbescheids nach Absatz 2 die geförderte Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 durchführt.Die Höhe des Forderungserlasses nach Satz 1 darf die anerkennungsfähigen Kosten der Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 nicht übersteigen.
(2) Die Filmförderungsanstalt entscheidet durch Vorbescheid über den Forderungserlass nach Absatz 1 dem Grunde nach und kann dabei festlegen, dass der Kinobetreiber bis zum Nachweis der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 das laufende Darlehen mit reduzierter Rate tilgt. Der Vorbescheid nach Satz 1 wird unwirksam, wenn der Kinobetreiber die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht spätestens zwölf Monate nach Zustellung des Vorbescheids nachweist.
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