(1) Antragsberechtigt

1.
sind bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, die §§ 1304, 1306, 1307, 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird durch Rechtsverordnung der Landesregierungen bestimmt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen;
2.
ist in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der dort genannte Ehegatte.

(2) Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 kann ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen; er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) Bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 soll die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 muss die zuständige Behörde den Antrag stellen, es sei denn, der minderjährige Ehegatte ist zwischenzeitlich volljährig geworden und hat zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will.

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Familienrecht: Prüfung der Härteklausel im Eheaufhebungsverfahren

14.05.2012

Gericht hat das Eingreifen der Härteklausel § 1316 Abs.3 BGB eigenständig zu prüfen-BGH vom 11.04.12-Az:XII ZR 99/10

Referenzen - Gesetze | § 294a SGB 6

§ 294a SGB 6 zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

§ 294a SGB 6 wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG | § 15 Aufhebung der Lebenspartnerschaft


(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch richterliche Entscheidung aufgehoben. (2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn 1. die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und a) beide Lebens

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 129 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen


(1) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die dritte Person die Aufhebung der Ehe, ist der Antrag gegen beide Ehegatten zu richten. (2) Hat in den Fällen des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des
§ 294a SGB 6 zitiert 6 andere §§ aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337).

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1314 Aufhebungsgründe


(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie1.entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder2.entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen wor

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft


Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1303 Ehemündigkeit


Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1311 Persönliche Erklärung


Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1304 Geschäftsunfähigkeit


Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1307 Verwandtschaft


Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.

Referenzen - Urteile | § 294a SGB 6

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2002 - XII ZR 58/00

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 58/00 Verkündet am: 9. Januar 2002 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 266/98 Verkündet am: 17. Januar 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2012 - XII ZR 90/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 90/10 Verkündet am: 27. Juni 2012 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlic

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2012 - XII ZR 89/10

bei uns veröffentlicht am 27.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 89/10 Verkündet am: 27. Juni 2012 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 6 Abs. 5; BGB § 1600 Abs.

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 21. Sept. 2015 - 11 W 1334/15

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Gründe Oberlandesgericht Nürnberg 11 W 1334/15 Beschluss vom 21.09.2015 UR III 25/15 AG Nürnberg In der Personenstandssache betreffend 1) H. R. A. J. - Betroffener - 2) H. K. G., geb. W. -

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. Mai 2018 - 1 C 15/17

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, welche die Beklagte darauf stützt, dass dieser bei der Einbür

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 15. Feb. 2018 - 71 F 268/17

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Tenor 1. Der Antrag wird abgewiesen. 2. Von der Kostenerhebung wird abgesehen. Gründe I. 1 Die am XX.XX.2001 geborene Antragsgegnerin und der am XX.XX.1996 geborene Antragsgegner haben am XX.XX.2017 in ihrem Geburtsort in Ort, Bul

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 17. Dez. 2013 - 1 BvL 6/10

bei uns veröffentlicht am 17.12.2013

Tenor § 1600 Absatz 1 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 313) und

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Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.
Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie1.entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder2.entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist...
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie1.entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder2.entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist...
Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.
(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie1.entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder2.entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist...
Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.