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§ 38Amtlich · § 5 UrhG

Transparenz

Zeitreise: 23.12.2024

(1) Die Filmförderungsanstalt veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge des Vorstands sowie der zur Stellvertretung bestellten Person. Dies gilt auch für nicht unerhebliche Vergütungen für Nebentätigkeiten der genannten Personen.

(2) Die Filmförderungsanstalt hat ein wirksames Compliance-Management-System nach anerkannten Standards einzurichten, das dazu dient, die Einhaltung geltender Regeln und Gesetze zu gewährleisten. Das System ist an den aktuellen Stand anzupassen. Die Filmförderungsanstalt hat dafür eine in Ausübung der Tätigkeit unabhängige Compliance-Person zu beauftragen, die regelmäßig an das Präsidium berichtet. Soweit ein anderes Gremium unmittelbar berührt ist, ist auch an dieses zu berichten.

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