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§ 117Amtlich · § 5 UrhG

Höhe der Förderung

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(1) Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 dürfen unter Beachtung des § 47 höchstens betragen: 1. im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 1 bis zu 200 000 Euro, 2. im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 2 bis zu 200 000 Euro oder, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu 350 000 Euro sowie 3. im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bis zu 5 000 Euro.

(2) Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die der Herstellung von Barrierefreiheit gemäß § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes dienen, können über die in Absatz 1 genannten Beträge hinausgehen.

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