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§ 145Amtlich · § 5 UrhG

Zeitpunkt und Form der Meldepflicht

Zeitreise: 23.12.2024

(1) Die Auskünfte der Kinos und der Videowirtschaft nach § 144 Absatz 2 Nummer 5 bis 10 sind monatlich, jeweils bis zum Ablauf des Zehnten des darauffolgenden Monats, nach Auswertungsart getrennt kostenfrei zu erteilen. Die Auskünfte der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach § 144 Absatz 2 Nummer 5, 11 und 12 sind jährlich bis zum Ablauf des 31. Juli des Folgejahres zu erteilen. Die Auskünfte über die Erlöse nach § 144 Absatz 3 Satz 2 sind halbjährlich, jeweils für die erste Hälfte des Kalenderjahres bis zum Ablauf des Monats August desselben Kalenderjahres und für die zweite Hälfte des Kalenderjahres bis zum Ablauf des Monats Februar des folgenden Kalenderjahres, zu erteilen.

(2) Die Auskünfte nach Absatz 1 sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Die Auskünfte der Kinos, die über elektronische Kassensysteme verfügen, sind abweichend von Satz 1 elektronisch zu erteilen.

(3) Im Übrigen erfolgt die Auskunftserteilung aufgrund und nach Maßgabe der Anforderung der Filmförderungsanstalt oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

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