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§ 21Amtlich · § 5 UrhG

Bestellung, Stellvertretung, Amtszeit, Geschäftsordnung

Zeitreise: 23.12.2024

(1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Die Stellvertretung wird mit mindestens einer Person besetzt. Der Vorstand und die Stellvertretung müssen geschlechtergerecht besetzt sein.

(2) Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person auf Vorschlag des Präsidiums für bis zu fünf Jahre. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Das Nähere zur Bestellung des Vorstands und der zur Stellvertretung bestellten Person regelt die Satzung.

(3) Der Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Für die Abberufung ist ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich, dem zwei Drittel seiner Mitglieder zugestimmt haben. Die betroffene Person ist vor der Entscheidung des Verwaltungsrats anzuhören.

(4) Der Vorstand, die zur Stellvertretung bestellte Person und die Beschäftigten der Filmförderungsanstalt dürfen in der Film-, Kino- und Medienwirtschaft kein Handelsgewerbe betreiben und keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Sie dürfen sich nicht an einer Handelsgesellschaft beteiligen, die auf dem Gebiet der Film-, Kino- und Medienwirtschaft tätig ist.

(5) Das Präsidium beschließt eine Geschäftsordnung für den Vorstand. Sie bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.

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