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§ 114Amtlich · § 5 UrhG

Förderhilfen

Zeitreise: 23.12.2024

(1) Die Filmförderungsanstalt gewährt auf Antrag Förderhilfen 1. zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos, 2. zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient, 3. zur Beratung von Kinos, 4. für Maßnahmen zur Filmbildung von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.

(2) Gefördert werden Kinos im Inland.

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