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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Beschlussfähigkeit, Verfahren, Geschäftsordnung

Zeitreise: 23.12.2024

(1) Der Verwaltungsrat entscheidet durch Beschlussfassung der Mitglieder in einer Sitzung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 19 Mitglieder teilnehmen.

(2) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die den Vorsitz innehat.

(3) Bei der Berufung der Sitzung kann vorgesehen werden, dass die Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Verwaltungsratssitzung teilnehmen können (hybride Sitzung) oder nur im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (virtuelle Sitzung).

(4) Eine Beschlussfassung ist auch im Umlaufverfahren in Textform zulässig, wenn nicht mindestens zwei Mitglieder innerhalb der vom Vorsitz mit der Einleitung des Umlaufverfahrens gesetzten angemessenen Frist dieser Art der Beschlussfassung widersprechen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.

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