Filmabgabe der Videoprogrammanbieter
(1) Wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbrauchende verkauft (Videoprogrammanbieter), hat vom Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildträgern eine Filmabgabe zu entrichten. Dies gilt nur für Videoprogrammanbieter, deren Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildträgern 500 000 Euro im Jahr übersteigt und bei denen ein Anteil von mindestens 2 Prozent dieses Nettoumsatzes auf Kinofilme entfällt.
(2) Die Filmabgabe beträgt 1. bei einem Jahresumsatz von bis zu 20 Millionen Euro 1,8 Prozent und 2. bei einem Jahresumsatz von über 20 Millionen Euro 2,5 Prozent.
(3) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl Zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.
Passende Werkzeuge
- Urheberrecht & AbmahnungAbmahnkosten prüfen: Deckelung nach § 97a UrhGFilesharing-Abmahnung erhalten? Prüfen Sie, welche Anwaltskosten nach § 97a Abs. 3 UrhG überhaupt zulässig sind: Bei Privatpersonen ist der Gegenstandswert auf 1.000 Euro gedeckelt — oft ein Bruchteil der geforderten Summe.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- Urheberrecht & AbmahnungAmtliches-Werk-Urheberrechts-CheckPrüfen Sie, ob Sie einen staatlichen Text (Gesetz, Urteil, Erlass) frei kopieren dürfen, weil er keinen Urheberschutz genießt (§ 5 UrhG).✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.