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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Leistungen an Hinterbliebene

Zeitreise: 22.12.2023

Witwen und Witwer Landwirten nach § 1 Abs. 1 erhalten eine Produktionsaufgaberente, wenn 1. sie nicht wieder geheiratet haben, 2. die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt sind; § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt, 3. sie nicht Landwirte im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind und 4. der verstorbene Ehegatte a) im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf die Leistung hatte oder b) die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllt hatte, wobei an die Stelle der Antragstellung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten tritt und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 auch von der Witwe oder dem Witwer erfüllt werden können. § 14 Abs. 2 und § 14a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gelten entsprechend.

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