Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit - FELEG | § 14 Alterssicherung der Landwirte, landwirtschaftliche Unfallversicherung, Krankenversicherung der Landwirte, soziale Pflegeversicherung

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Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit Inhaltsverzeichnis

(1) Der Bund trägt die Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung, soweit sie für nach § 2 stillgelegte Flächen zu entrichten sind, die vom Leistungsberechtigten gepflegt werden und für die ein Flächenzuschlag gezahlt wird. Sie werden vom Bund an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt.

(2) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und hat der Bund am 31. Dezember 1994 die Beiträge zur Altershilfe für Landwirte getragen, gelten für die Zeit des Bezugs von Produktionsaufgaberente ab 1. Januar 1995 Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte als entrichtet, solange

1.
der Leistungsberechtigte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
2.
nach Vollendung des 60. Lebensjahres die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt ist.
Besteht Versicherungspflicht nach § 84 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, sind hieraus Beiträge nicht zu entrichten.

(3) Solange ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht besteht, gilt bei mitarbeitenden Familienangehörigen die Zeit des Bezuges von Ausgleichsgeld als Beitragszeit in der Alterssicherung der Landwirte.

(4) Landwirte, die eine Produktionsaufgaberente erhalten sowie mitarbeitende Familienangehörige, die Ausgleichsgeld erhalten, sind während des Bezuges dieser Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versichert, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsbezug in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert waren und weder versicherungspflichtig beschäftigt sind noch Krankengeld beziehen. Der Bezug des Grundbetrages der Produktionsaufgaberente sowie des Ausgleichsgeldes gilt als Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. § 29 Abs. 4 und die §§ 30 und 31 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gelten entsprechend. Soweit Bezieher einer Produktionsaufgaberente nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, ist § 35a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend anzuwenden.

(5) Für Landwirte gilt § 1 Abs. 2 entsprechend.

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(1) Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge § 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 413

(1) Beginnt die Rente erstmals in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 2009 und sind bereits vor dem 1. Juli 1995 für mindestens fünf Jahre anrechenbare Beitragszeiten als Landwirt zurückgelegt worden, wird zu einer nach § 23 berechneten gleicharti
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt be

(1) Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte beitragspflichtig waren und die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen, bleiben versicherungspflichtig, solange die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt ist. Ist am 22. Dezember 1995 die Wart
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(1) Eine Fläche gilt als stillgelegt, wenn 1. die landwirtschaftliche Nutzung ruht und eine Abgabe im Sinne des § 21 Abs. 1, 2 und 8 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung nicht vorliegt; M

(1) Eine Leistung wegen Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Produktionsaufgaberente) erhalten Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, die 1. a) das 55. Lebensjahr vollendet haben oderb
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(1) Eine Fläche gilt als stillgelegt, wenn 1. die landwirtschaftliche Nutzung ruht und eine Abgabe im Sinne des § 21 Abs. 1, 2 und 8 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung nicht vorliegt; Maßnahmen zur...
(1) Eine Leistung wegen Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Produktionsaufgaberente) erhalten Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, die 1. a) das 55. Lebensjahr vollendet haben oderb) das 53...