Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit - FELEG | § 1 Berechtigter Personenkreis

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Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit Inhaltsverzeichnis

(1) Eine Leistung wegen Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Produktionsaufgaberente) erhalten Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, die

1.
a)
das 55. Lebensjahr vollendet haben oder
b)
das 53. Lebensjahr vollendet haben und berufsunfähig im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung sind,
2.
für mindestens 15 Jahre Beiträge als Landwirt an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben, davon ununterbrochen für mindestens fünf Jahre unmittelbar vor der Antragstellung; Zeiten der Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte bleiben unberücksichtigt,
3.
die Flächen stillgelegt oder abgegeben haben, die von ihnen unmittelbar vor der Antragstellung genutzt worden sind, wobei als Nutzung auch die Stillegung von Flächen für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren nach Maßgabe EWG-rechtlicher Vorschriften gilt,
4.
den Wirtschaftswert im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte der von ihnen vor der Antragstellung bewirtschafteten Unternehmen durch Verringerung der Flächen in den letzten fünf Jahren, frühestens vom 1. Januar 1986 an, um nicht mehr als 10 vom Hundert vermindert haben, es sei denn die Verminderung erfolgte auf Grund einer Maßnahme, die die Voraussetzungen der §§ 2 oder 3 erfüllt, und
5.
ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben haben, welches ohne die in § 1 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte aufgeführten Unternehmenszweige die Mindestgröße (§ 1 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) erreicht.
Den Beiträgen als Landwirt stehen Beiträge gleich, die für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1994 wegen einer selbständigen Tätigkeit als Landwirt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte im Beitrittsgebiet an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt worden sind.

(2) Leistungsberechtigt ist nicht, wer Leistungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 106 S. 28) erhält.

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(1) Trifft eine Produktionsaufgaberente mit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbarem Einkommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft sowie mit Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4 des Geset

(1) Der Bund trägt die Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung, soweit sie für nach § 2 stillgelegte Flächen zu entrichten sind, die vom Leistungsberechtigten gepflegt werden und für die ein Flächenzuschlag gezahlt wird. Sie werden vom B

(1) Als Produktionsaufgaberente wird ein Grundbetrag und bei Stillegung von Flächen ein Zuschlag (Flächenzuschlag) gezahlt. (2) Der Grundbetrag einer Produktionsaufgaberente nach § 1 wird wie eine Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterss
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Versicherungspflichtig sind 1. Landwirte,2. mitarbeitende Familienangehörige. (2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unt
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(1) Eine Fläche gilt als stillgelegt, wenn 1. die landwirtschaftliche Nutzung ruht und eine Abgabe im Sinne des § 21 Abs. 1, 2 und 8 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung nicht vorliegt; M
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published on 24/06/2010 00:00

Tatbestand 1 Streitig ist die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung eines Flächenzuschlages nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwer
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(1) Eine Fläche gilt als stillgelegt, wenn 1. die landwirtschaftliche Nutzung ruht und eine Abgabe im Sinne des § 21 Abs. 1, 2 und 8 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung nicht vorliegt; Maßnahmen zur...