Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 46 Rechtskraftzeugnis
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses ist auf Grund der Verfahrensakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen. Solange das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig ist, erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs das Zeugnis. In Ehe- und Abstammungssachen wird den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung erteilt. Die Entscheidung der Geschäftsstelle ist mit der Erinnerung in entsprechender Anwendung des § 573 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich o
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published on 09/12/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 215/09 vom 9. Dezember 2009 in der Betreuungssache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wageni
published on 29/04/2019 00:00
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen - Nachlassgericht - vom 4.3.2019 wird samt Nichtabhilfebeschluss vom 5.4.2019 aufgehoben.
2. Die Akten werden dem Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen - Nachlassgericht
published on 28/04/2016 00:00
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 25. August 2015 aufgehoben.
II.
Das Amtsgericht Passau - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Eintragungsanträge v
published on 16/12/2014 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 30.09.2014 wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerd
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