Erstattung oder Erlaß
(1) Die Einfuhrumsatzsteuer wird erstattet oder erlassen in den in den Artikeln 235 bis 242 Zollkodex bezeichneten Fällen in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften und der Durchführungsvorschriften dazu.
(2) Die Erstattung oder der Erlaß hängt davon ab, daß der Antragsteller hinsichtlich der Gegenstände nicht oder nicht in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Satz 1 gilt nicht für die Fälle des Artikels 236 Zollkodex.
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- Verwaltungsverfahren & BehördenKleinunternehmer: zwei Grenzen, nicht eine (§ 19 UStG)25 000 Euro im Vorjahr und 100 000 Euro im laufenden Jahr — und der Wortlaut behandelt sie verschieden: die eine ist ein abgeschlossener Rückblick, die andere eine laufende Bedingung, die mitten im Jahr reißen kann. Der Check rechnet nach vereinnahmten Entgelten und legt den Weg offen.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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