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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Amtliche Veröffentlichungen, Wahlmaterialien

Zeitreise: 21.12.2020

Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr der amtlichen Veröffentlichungen, mit denen das Ausfuhrland und die dort niedergelassenen Organisationen, öffentlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen Maßnahmen öffentlicher Gewalt bekanntmachen, sowie die Einfuhr der Drucksachen, die die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften als solche offiziell anerkannten ausländischen politischen Organisationen anläßlich der Wahlen zum Europäischen Parlament oder anläßlich nationaler Wahlen, die vom Herkunftsland aus organisiert werden, verteilen.

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  • Verwaltungsverfahren & BehördenKleinunternehmer: zwei Grenzen, nicht eine (§ 19 UStG)25 000 Euro im Vorjahr und 100 000 Euro im laufenden Jahr — und der Wortlaut behandelt sie verschieden: die eine ist ein abgeschlossener Rückblick, die andere eine laufende Bedingung, die mitten im Jahr reißen kann. Der Check rechnet nach vereinnahmten Entgelten und legt den Weg offen.
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