Landgericht Düsseldorf Urteil, 22. Okt. 2013 - 4a O 14/13
Gericht
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.042,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.
III. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Beklagte aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung von anwaltlichen Kosten sowie Kosten einer Patentrecherche und Übersetzungskosten in einer patentrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien in Anspruch.
3Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in X, wandte sich mit anwaltlichem Schreiben vom 25.05.2012 der Rechtsanwälte A mit Sitz in X an die Klägerin. Darin heißt es unter anderem wörtlich:
4„B is the registered owner of a European patent designating Germany, published under n°EP-C, and entitled „Sanitary rod support for sanitary bowl“, copy of which is attached, together with the German translation DE D. Maintenance fees have been duly paid for the German part of this EP patent, as evidence by the attached exerpt from the German Register of Patents.
5In the first paragraph, the EP patent description indicates that the invention relates to a sanitary rod support to be fixed on a sanitary seat, in particular for WC bowl.
6…
7Thus, it is our client‘s opinion that you are committing acts of infringement of the above mentioned claims of their patent, for which you are liable.
8Therefore, we are hereby asking you to cease the actions described above. We request that return the attached statement duly dated and signed no later than fifteen days from the receipt of this letter, and by which you recognize our client‘s patent rights and undertake:
9- to stop acts of infringement of the German part of their EP patent,
10- to destroy the infringing products which are in your possession,
11- not to reproduce, use, offer to sale and sale in the future and for any purpose whatsoever our client´s patent claims in any invention or product whatsoever.
12We also request that you provide us, in the same timeframe, with the following information regarding the products you have already sold:
13- distributors (if others than E),
14- quantities (in particular quantity sold to E),
15- selling prices (In particular the price for sales to E),
16Should you fail to return the attached statement signed or to provide us with these pieces of information within the allotted time, our client reserves their right to proceed with any action that would be necessary to preserve their IP rights.“
17Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Diesem Schreiben war ein „statement“ beigefügt. Wegen dessen Inhalt wird auf die Anlage K 3 inhaltlich verwiesen.
18Die Beklagte beauftragte ihre Patentanwälte, die Kanzlei F mit Sitz in X, mit der Prüfung der aus ihrer Sicht zugesandten Abmahnung, einschließlich der Prüfung des Rechtsbestandes des von der Beklagten angeführten deutschen Teils des europäischen Patents. Hierfür stellten die patentanwaltlichen Vertreter der Klägerin 1.070,- EUR für Recherchekosten und Kosten in Höhe von 619,74 EUR für die Übersetzung eines brasilianischen Gebrauchsmusters und einer japanischen Patentschrift in Rechnung, die auch mit der vorliegenden Klage geltend gemacht werden. Gleichzeitig beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung, ob eine Verletzung vorliege.
19Mit Schreiben vom 15.06.2012 beantworten die rechtsanwaltlichen Vertreter der Klägerin das Schreiben vom 25.05.2012. Es wurde sinngemäß ausgeführt, dass eine Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents nicht vorliege, da eine unvollständige Übersetzung des deutschen Teils des europäischen Patents vorliege. Das europäische Patent sei nicht neu und nicht erfinderisch. Die von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche wurden zurückgewiesen. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.
20Die patentanwaltlichen Vertreter stellten der Klägerin neben den externen Kosten einen Betrag in Höhe von pauschal 4.100,- EUR für den Auftrag „Mögliche Verletzung des europäischen Patents Nr. G„X“ der Firma B“ in Rechnung. Die rechtsanwaltlichen Vertreter erstellten für die Klägerin eine Kostenrechnung in Höhe von 4.260,- EUR gemäß einer beigefügten Tätigkeitsaufstellung zuzüglich von Auslagen in Höhe von 42,60 EUR. Wegen der genauen Inhalte der Rechnungen wird auf die Anlagen B 3 Bezug genommen.
21Die Klägerin verlangt von der Beklagten mit der vorliegenden Klage die Erstattung anwaltlicher Gebühren aus der gesetzlichen Gebührenordnung der Rechtsanwälte für ihre anwaltlichen Vertreter. Die Klägerin macht für die patentanwaltlichen und rechtsanwaltlichen Dienstleistungen bei einem Gegenstandswert von 500.000,- Euro und einer jeweiligen 1,5 Geschäftsgebühr sowie der Auslagenpauschale einen Betrag von jeweils 4.514,- EUR, mithin 9.028,- geltend. Zusätzlich verlangt die Klägerin von der Beklagten die Kosten einer Nichtigkeitsrecherche der Firma H und Übersetzungskosten der Firma I in Höhe von insgesamt 1.689,74 EUR.
22Die Beklagte zahlte vorprozessual auf den von der Klägerin mit dieser Klage geltend gemachten Gesamtbetrag in Höhe von 10.717,74 EUR einen Betrag in Höhe von 1.359,80 EUR, ausgehend von einem Gegenstandswert von 50.000,- EUR und einer Rechtsanwaltsgebühr.
23Die Klägerin behauptet, die externen Kosten für die Nichtigkeitsrecherche und die Übersetzungskosten seien erforderlich gewesen und in Auftrag gegeben worden. Das Schreiben vom 25.05.2012 sei eine unberechtigte Abmahnung gewesen. Die Beklagte habe unzweideutig ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren zum Ausdruck gebracht. In diesem Schreiben werde ausgeführt, dass die Klägerin die Rechte der Beklagten an dem deutschen Teil des europäischen Patents verletze. Die Klägerin solle innerhalb einer Frist die Patentrechte der Beklagten anerkennen und die Verletzung beenden, die in ihrem Besitz befindlichen Verletzungsprodukte vernichten und die Erfindung der Beklagten nicht mehr nutzen. Zudem sei dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt gewesen. Die französischen Rechtsanwälte hätten im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 25 EuRAG gehandelt, als sie die Abmahnung versendet hätten. Die Erstattung der Kosten der Patente- und Rechtsanwälte sei erforderlich gewesen, um eine umfassende Prüfung einer möglichen Verletzung des europäischen Patents durchführen zu können. Der Gegenstandswert liege am unteren Rand üblicher Streitwerte in Patentsachen. Die Beklagte habe – unstreitig – ein konkretes Produkt der Klägerin angegriffen, dass diese in hohen Stückzahlen bei E verkaufen wollte. Bei der Klägerin ging es um einen hohen wirtschaftlichen Wert, da die angegriffene WC-Stein Halterung in jeder WC-Spülung benutzt werden könne. Unabhängig von der Abrechnungsweise der Klägerin könne sie stets eine Kostenerstattung auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes verlangen.
24Die Klägerin beantragt unter Zustellung der Klage am 16.04.2013,
25die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 9.357,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie bestreitet die geltend gemachten externen Kosten für die Nichtigkeitsrecherche und die Übersetzungen sowie eine Bezahlung der Honorarnoten der anwaltlichen Vertreter mit Nichtwissen. Sie ist der Auffassung, dass das Schreiben der französischen Rechtsanwälte vom 25.05.2012 keine Abmahnung gewesen sei. Es handele sich vielmehr um eine Berechtigungsanfrage. In dem Schreiben werde nicht gefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zudem werde in dem Schreiben nicht mit der Einleitung gerichtlicher Schritte gedroht. Die französischen Rechtsanwälte seien in Deutschland nicht postulationsfähig. Der Umstand, dass keine Verletzung des europäischen Patents vorliege, sei offensichtlich. Die Übersetzung sei – unstreitig – unvollständig. Die Einschaltung von Patent- und Rechtsanwälten sei bei einem solchen einfachen Fall nicht erforderlich gewesen. Schließlich sei der bearbeitende Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Der Streitwert liege bei 50.000,- Euro. Das europäische Patent habe im Zeitpunkt von dessen Rücknahme durch die Beklagte eine Restlaufzeit von drei Jahren gehabt. Der Erfindungsgegenstand habe eine geringe finanzielle Bedeutung. Eine 1,5 Geschäftsgebühr sei nicht angemessen.
29Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
30Die zulässige Klage hat zum überwiegenden Teil Erfolg.
31Der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Erstattung der Kosten anwaltlicher Dienstleistungen für die Zurückweisung der Abmahnung ist in Höhe von 7.042,80 EUR begründet. Allerdings kann die Klägerin lediglich die Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Ohne Erfolg verlangt sie von der Beklagten die Erstattung der externen Kosten.
32I.
33Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Kosten anwaltlicher Dienstleistungen der von ihr beauftragen Patent- und Rechtsanwälte gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu, da die Beklagte unberechtigt in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen hat.
341.
35Von der Anwendung deutschen Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 1 als Annexzuständigkeit bzw. Art. 4 Abs. 1 Rom-II Verordnung ((EG) Nr. 864/2007) auszugehen. Nach dem Schutzlandprinzip geht es vorliegend um eine unerlaubte Handlung in Bezug auf den deutschen Teil des europäischen Patents der Beklagten. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte ihre Abmahnung ausgesprochen und damit in die Rechte der Klägerin zu Unrecht eingegriffen, als sie den Vertrieb der Halterung eines WC-Körbchens (WE-fix HYGIENE-FRISCHER-SPÜLER, angegriffene Ausführungsform) untersagen wollte. Unabhängig davon wären die französischen Anwälte gemäß § 25 EuRAG ihm Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse tätig geworden.
362.
37Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe die beiden anwaltlichen Kostennoten nicht bezahlt, bleibt ohne Erfolg. Zahlt der Auftraggeber zunächst das Honorar nicht, steht ihm gegenüber dem Rechtsverletzer ein Freistellungsanspruch zu. Dieser Anspruch geht nach der endgültigen Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte in einen Zahlungsanspruch über, § 250 S. 2 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2011, I-2 U 21/10 Rz. 84, zitiert nach juris; OLG Köln, OLGR 2008, 430).
383.
39Voraussetzung für den seitens der Klägerin geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist, dass es sich bei den in Rede stehenden Schreiben der anwaltlichen Vertreter der Beklagten vom 25.05.2012 um eine unberechtigte Abmahnung gehandelt hat. Dies ist der Fall.
40a)
41Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung und damit ein Verstoß gegen § 823 Abs.1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt dann vor, wenn an eine bestimmte Person ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren gerichtet wird (vgl. BGH, GRUR 2006, 219, 222 – Detektionseinrichtung II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2013, I-2 U 54/11 - juris; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 683). Dieses muss nicht ausdrücklich geäußert sein, es kann sich auch aus den Begleitumständen ergeben (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 139 Rz. 240). Von der Schutzrechtsverwarnung zu unterscheiden ist die sogenannte Berechtigungsanfrage bzw. der bloße Hinweis auf ein Schutzrecht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2011, I-2 U W 58/11 Rz. 16). Mit einer Berechtigungsanfrage soll lediglich ein Meinungsaustausch sowohl über die Rechtslage als auch die Tatsachen begonnen werden. Bei einer Berechtigungsanfrage wird der Adressat auf ein Schutzrecht hingewiesen und der vermeintliche Benutzungstatbestand erläutert. Hierin liegt ein zulässiges geschäftliches Gebaren, welches keine Kostentragungspflicht für eine Rechtsverteidigung des Empfängers auslöst, auch dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht gegeben ist, sei es, weil die angebotenen Gegenstände dieses Schutzrecht nicht verletzen, sei es, wie vorliegend, dass sich herausstellt, dass Zweifel an dem Rechtsbestand des Schutzrechtes bestehen.
42b)
43Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend von einer Abmahnung auszugehen.
44In dem Schreiben vom 25.05.2012 stellt die Beklagte zunächst die Sachlage dar, indem sie auf das ihr zustehende europäische Patent und dessen deutschen Teil hinweist und dieses aus technischer Sicht erläutert. Im Anschluss daran legt sie dar, aus welchen Gründen die Klägerin die Rechte aus dem Patent, dem Patentanspruch 1, durch die angegriffene Ausführungsform der Klägerin verletzt. In diesem Zusammenhang weist sie auf einen durchgeführten Testkauf hin. Die Beklagte kommt zu dem Schluss, dass die Klägerin ihre Rechte aus dem europäischen Patent verletzt. Deshalb fordert die Beklagte die Klägerin im Anschluss an die vorhergehenden Ausführungen auf, die Rechtsverletzung zu beenden. Gleichzeitig verlangt die Beklagte die Vernichtung der im Besitz der Klägerin befindlichen angegriffenen Ausführungsformen und fordert zudem die Klägerin auf, die technische Erfindung der Beklagten in der Zukunft nicht zu nutzen. Schließlich verlangt sie Auskunft über die Käufer, Menge und Verkaufspreise der angegriffenen Ausführungsform. Diesem Schreiben war eine aus der Anlage K 3 ersichtliche „Erklärung“ beigefügt, nach welcher die Klägerin eine vorformulierte Erklärung unterschreiben sollte, die Patentverletzung zu beenden, die patentverletzenden Gegenstände zu vernichten und zukünftig die Erfindung der Beklagten nicht zu nutzen.
45Mit dem Schreiben vom 25.05.2012 und der diesem Schreiben beigefügten Erklärung hat die Beklagte unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass sie von der Klägerin ernsthaft und endgültig verlangt, die aus ihrer Sicht bereits eingetretene Patentverletzung zu unterlassen. Die Beklagte verdeutlicht den Umstand einer Patentverletzung, indem sie zunächst ihr europäisches Patent aus technischer Sicht darstellt und an Hand dessen überprüft, ob die angegriffene Ausführungsform der Klägerin in den Schutzbereich des europäischen Patents fällt. Sie kommt zu dem Schluss, es liege eine Patentverletzung vor. Aus diesem Grunde verlangt sie von der Klägerin die Unterlassung der Patentverletzung. Sollte die Klägerin diesem Verlangen nicht nachkommen, so behalte sich die Beklagte alle Rechte vor, ihre Rechte aus dem Patent zu verteidigen. Zwar wird nicht ausdrücklich die Einleitung gerichtlicher Schritte angeordnet, indes wird dies auch nicht ausgeschlossen. Der Klägerin musste sich geradezu die Möglichkeit aufdrängen, dass die Beklagte ihre Rechte auch gerichtlich geltend machen würde, denn bereits in dem Abmahnschreiben macht die Beklagte einen Vernichtungsanspruch nach § 140 Abs. 1 PatG sowie Auskunftsansprüche geltend, wie sie auch grundsätzlich in patentrechtlichen Rechtsstreitigkeiten geltend gemacht werden. Genau diese Ansprüche sollte die Klägerin durch die „Erklärung (Statement)“ anerkennen. Dem von französischen Rechtsanwälten verfassten Schreiben waren zudem zur Prüfung des tatsächlichen Sachverhaltes durch die Beklagte sowohl die Europäische Patentschrift als auch die deutsche Übersetzung beigefügt. Dass es der Beklagten ernst war mit der Durchsetzung ihrer Rechte konnte die Klägerin auch daran erkennen, dass Erstere bereits einen Testkauft durchgeführt und somit eine angegriffene Ausführungsform erworben hatte und dies zur Grundlage ihrer Willensbildung gemacht hat. Auf dieser – aus Sicht der Klägerin gesicherten – tatsächlichen Grundlage wollte die Beklagte ersichtlich nicht in einen Meinungsaustausch sowohl über die Rechtslage als auch die Tatsachen eintreten. Die Tatsachen standen aus Sicht der Beklagten ebenso fest wie die Rechtsverletzung. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung und rechtliche Prüfung war aus Sicht der Klägerin vor Einleitung gerichtlicher Schritte nicht mehr erforderlich. Die Formulierung des Schreibens vom 25.05.2010 bot der Klägerin keine Möglichkeit, in einen Meinungsaustausch einzutreten, denn die Beklagte hatte bereits konkrete Forderungen aufgestellt, die es aus Sicht der Klägerin zu erfüllen galt.
464.
47Durch die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung hat die Beklagte schuldhaft in das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen.
485.
49Mit Erfolg macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte die Kosten der Patent- und Rechtsanwälten zu erstatten hat. Die geltend gemachten Aufwendungen für die Honorare für rechts- und patentanwaltliche Tätigkeiten gehören zum Schaden, den die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung dem zu Unrecht Abgemahnten zugefügt hat. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sowie zusätzlich eines Patentanwalts war im konkreten Einzelfall erforderlich. Der Einwand der Beklagten, es handele sich um eine einfache Patentrechtsstreitigkeit, die eine Hinzuziehung von Patentanwälten nicht erforderlich gemacht hätte, hat keinen Erfolg. Für Abmahnungen ist die Erstattungsfähigkeit der für einen Rechtsanwalt aufgewendeten Kosten und in aller Regel auch derjenigen patentanwaltlicher Tätigkeit zu bejahen. Gleiches gilt auch für den Fall der Abwehr einer unberechtigten Abmahnung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2013, I-2 U 54/11, Rz. 94 – juris).
50Der Klägerin stand es frei, sich bereits im Rahmen der Prüfung der Abmahnung neben den Prozessbevollmächtigten auch einer fachkundigen Beratung und Interessenwahrnehmung durch Patentanwälte zu bedienen (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 6, 37, 40 – Abmahnkosten bei Patentverletzung; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 664). Die gleichzeitige Beauftragung ist möglich und geboten, um einen Angriff aus einem Patent umfassend zu begegnen. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, neben einem Verletzungsverfahren gleichzeitig auch ein Bestandsverfahren zu betreiben. Der Umstand, dass es aus Sicht der Beklagten um einen einfach gelagerten Sachverhalt ging, weil die unvollständige Übersetzung der europäischen Patentschrift offensichtlich gewesen sei und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zudem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz sei, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die Klägerin konnte und durfte die in dem Abmahnschreiben behaupteten Rechtsverletzungen umfassend unter dem Blickwinkel der Frage einer Patentverletzung als auch der Frage nach dem Rechtsbestand des europäischen Patents prüfen lassen. Sie war nicht auf einen Verteidigungseinwand beschränkt. Denn aus dem Sachvortrag der Parteien ergibt sich nicht, dass die Klägerin selbst im Zeitpunkt des Zugangs des Abmahnschreibens die Kenntnis hatte, die Abmahnung sei ohne weiteres unbegründet. Aus der Sicht der Klägerin bestand auch keine Möglichkeit, die weitere Entwicklung der Auseinandersetzung vorherzusehen, so dass sie sich – um ihre eigenen Rechte zu wahren – umfassend in der Frage der Rechtsverteidigung beraten lassen durfte. Ausweislich der beiden vorgelegten Rechnungen der Bevollmächtigten der Klägerin haben beide ihren Aufgabengebieten typischerweise zugeordnete Tätigkeiten ausgeführt, wie die Frage der Bestandsfähigkeit des deutschen Teils des europäischen Patents sowie die Frage einer Verletzung dessen.
51Dass die Klägerin neben ihrem bevollmächtigten Rechtsanwalt zusätzlich Patentanwälte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragte, obwohl ihr bevollmächtigter Rechtsanwalt die Bezeichnung „Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz“ führt, steht der Angemessenheit einer Kostenerstattung nicht entgegen. Trotz dieser Zusatzbefähigung ist die Vergleichbarkeit der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes mit der eines Patentanwalts nicht gegeben. Patentanwälte sind keine bloßen „Fachanwälte für Patentrecht“, sondern haben auf Grund ihrer Vorbildung weitergehende technische Kenntnisse. Dieses über die Rechtskenntnisse eines „Fachanwalts“ hinausgehende technische Wissen haben sie in Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes einzusetzen (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2013, 39).
526.
53Die Klägerin macht mit Erfolg geltend, dass die Kosten ihrer Bevollmächtigten nach einem Gegenstandwert in Höhe von 500.000,- EUR und einer jeweiligen 1,5 Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet wurden. Allerdings ist die Erstattungsfähigkeit der Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften auf die tatsächlich angefallenen Kosten begrenzt.
54a)
55Der von ihren Prozessbevollmächtigten für die Berechnung der Abmahnkosten zugrunde gelegte Gegenstandswert von 500.000,00 EUR ist im Hinblick auf die noch anstehende Restlaufzeit des Klagepatents sowie der weiteren Umstände des Einzelfalles berechtigt.
56Der Gegenstandswert, der der Kostennote zu Grunde zu legen ist (§ 2 Abs. 1 RVG), ergibt sich aus §§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG, § 12 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO, da der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit auch Gegenstandswert eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Nach § 4 ZPO, § 40 GKG ist der Zeitpunkt der Antragstellung, mithin das Versenden der Abmahnung, entscheidend (vgl. Berneke, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 40 Rz. 18).
57Bei der Bemessung des Gegenstandswertes sind die wirtschaftlichen Interessen des Geschädigten, die er durch die Beeinträchtigung erlitten hat, entscheidend. (vgl. Berneke, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 40 Rz. 34; Schramm, GRUR 1953, 104). Als Anhaltspunkte kommen in Betracht das Ausmaß (Zeit; Umfang; Nähe der Parteien) der Schädigung durch die Verletzung, Zeitdauer des erstrebten Verbots oder Störung sowie individuelle Faktoren.
58Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei einem Gegenstandswert von 500.000,- EUR um einen „am unteren Rand üblicher Streitwerte in Patentsachen“ handelt, wie es die Klägerin vertritt. Jedenfalls rechtfertigen die Umstände des Einzelfalles einen solchen. Die Beklagte hat durch das Schreiben vom 25.05.2010 ein Produkt der Klägerin angegriffen, welches sie in hohen Stückzahlen an E verkaufen wollte. Ohne eine Halterung für WC-Spülsteine hätte die Klägerin ihr Produkt nicht bei E X, einem großen Einzelhandelsdiscounter, platzieren können. Ein erhebliches wirtschaftliches Potential stand im Raum. Zusätzlich stand unstreitig ein Vertriebsverbot von fünf Jahren im Raum, denn die maximale Schutzdauer des europäischen Patents lief bis zum Jahr 2017.
59b)
60Die in Ansatz zu bringende Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit der anwaltlichen Vertreter der Klägerin bestimmt sich der Höhe nach gemäß Nr. 2300 a. F. der Anlage 1 zum RVG, die in einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 vorgibt. Bei der Bestimmung der Rahmengebühr ist zu berücksichtigen, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Solches ist für die Bearbeitung von Patentangelegenheiten grundsätzlich zu bejahen (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 644). In patentrechtlichen Auseinandersetzungen geht es um komplexe Sachverhalte mit technischem und rechtlichem Einschlag. Dies gilt insbesondere bei Auseinandersetzungen mit Beteiligten, die im Ausland ihren Sitz haben. Selbst bei vergleichsweiser überschaubarer Technik ist eine 1,5 Geschäftsgebühr angemessen (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 6, 37 – Abmahnkostenerstattung bei Patentverletzung). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte lediglich pauschal die Angemessenheit der Rahmengebühr bestritten, ohne dies mit hinreichendem Vortrag zu untermauern. Für den vorliegenden Fall erscheint eine 1,5 Geschäftsgebühr als angemessen, um der Bedeutung der patentrechtlichen Auseinandersetzung gerecht zu werden. Die umfangreiche Tätigkeit ergibt sich bereits aus den jeweiligen Honorarrechnungen der anwaltlichen Vertreter der Klägerin.
61c)
62Ohne Erfolg macht die Klägerin allerdings geltend, ihr stünde ein Anspruch auf Erstattung von fiktiven Kosten anwaltlicher Dienstleistungen zu. Ein solcher scheidet aus (OLG Hamburg, Urteil von 12.11.2008, 5 U 245/07, Rz. 32, juris; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rz. 96a). Dies wäre bereits mit dem Grundgedanken des Schadensrechts gemäß § 249 BGB nicht zu vereinbaren. Die Klägerin ist so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Einen darüberhinausgehenden Anspruch auf Erstattung fiktiver Kostenkann sie vorliegend nicht geltend machen. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage trägt die Klägerin nicht vor; eine solche ist auch für diesen Fall nicht ersichtlich.
63d)
64Aus Vorstehendem ergibt sich somit, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der tatsächlich angefallenen anwaltlichen Honorarkosten zusteht, da diese unterhalb der gesetzlich bestimmten Honorarkosten liegen. Für die Kosten der patentanwaltlichen Dienstleistung steht der Klägerin ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 4.100,- EUR und für die Kosten der rechtsanwaltlichen Dienstleistung ein Anspruch in Höhe 4.302,60 EUR, mithin insgesamt 8.402,60 EUR zu. Abzüglich der von der Beklagten bereits gezahlten 1.359,90 EUR ergibt sich eine klägerische Restforderung in Höhe von 7.042,80 EUR.
657.
66Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Recherche durch eine Drittfirma und die Kosten der Übersetzungen der brasilianischen Gebrauchsmusterschrift und der japanischen Patentschrift bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Einen solchen Anspruch hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt.
67Die Klägerin trägt vor, es seien ihr Kosten für die Nichtigkeitsrecherche durch die Firma J in Höhe von 1.070,- EUR und Übersetzungskosten in Höhe von 362,67 EUR und 257,07 EUR durch die Firma I entstanden. Die Recherche sei erforderlich gewesen und in Auftrag gegeben worden. Diesen Sachvortrag hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten. Der Sachvortrag der Klägerin erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen unter Bezugnahme auf die Honorarabrechnung ihrer Patentanwälte. Aus dieser Rechnung ergeben sich lediglich die jeweiligen Gesamtkosten ohne weitergehende Angaben zum tatsächlichen Hintergrund. Dem Sachvortrag der Klägerin sind keine Einzelheiten über die Auftragsvergabe, den Inhalt des Auftrags und die Abrechnung des Auftrags zu entnehmen. Sie legt auch keine Rechnungen der jeweiligen Drittfirmen vor. Somit fehlen bereits die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für eine Beweiserhebung zumal seitens der Klägerin nicht hinreichend vorgetragen wird, inwiefern der Zeuge K hierzu nähere Angaben machen könnte.
68II.
69Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
70III.
71Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, 2. Var. ZPO.
72Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
73Streitwert: 9.357,94 EUR
74Der nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 10.10.2013 (§ 296a ZPO) rechtfertigt keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §156 ZPO.
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Annotations
(1) Ein europäischer Rechtsanwalt darf die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in Deutschland nach den folgenden Vorschriften vorübergehend und gelegentlich ausüben (dienstleistender europäischer Rechtsanwalt). Ob die Tätigkeiten vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für europäische Rechtsanwälte, die den Beruf des Rechtsanwalts nicht ausüben dürfen, weil
- 1.
sie aus einem der Gründe nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 bis 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfechtbarer Weise zur Rechtsanwaltschaft nicht zugelassen sind oder ihre Zulassung aus einem dieser Gründe nach § 14 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfechtbarer Weise zurückgenommen worden ist, solange der Grund für die Nichtzulassung oder die Rücknahme der Zulassung besteht, - 2.
ihre Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfechtbarer Weise widerrufen worden ist, - 3.
gegen sie die Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung rechtskräftig verhängt worden ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Ein europäischer Rechtsanwalt darf die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in Deutschland nach den folgenden Vorschriften vorübergehend und gelegentlich ausüben (dienstleistender europäischer Rechtsanwalt). Ob die Tätigkeiten vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für europäische Rechtsanwälte, die den Beruf des Rechtsanwalts nicht ausüben dürfen, weil
- 1.
sie aus einem der Gründe nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 bis 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfechtbarer Weise zur Rechtsanwaltschaft nicht zugelassen sind oder ihre Zulassung aus einem dieser Gründe nach § 14 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfechtbarer Weise zurückgenommen worden ist, solange der Grund für die Nichtzulassung oder die Rücknahme der Zulassung besteht, - 2.
ihre Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfechtbarer Weise widerrufen worden ist, - 3.
gegen sie die Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung rechtskräftig verhängt worden ist.
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Werden vor der Erteilung des Patents Rechte aus einer Anmeldung, in deren Akten die Einsicht jedermann freisteht (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 2), gerichtlich geltend gemacht und kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, daß ein Anspruch nach § 33 Abs. 1 besteht, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Entscheidung über die Erteilung des Patents auszusetzen ist. Ist ein Antrag auf Prüfung gemäß § 44 nicht gestellt worden, so hat das Gericht der Partei, die Rechte aus der Anmeldung geltend macht, auf Antrag des Gegners eine Frist zur Stellung des Antrags auf Prüfung zu setzen. Wird der Antrag auf Prüfung nicht innerhalb der Frist gestellt, so können in dem Rechtsstreit Rechte aus der Anmeldung nicht geltend gemacht werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
für die Widerklage, - 2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen, - 3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und - 4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.
(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.
(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.
(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.