Einkommensteuergesetz - EStG | § 7e (weggefallen)
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(1) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 bis 14 des Einkommensteuergesetzes), aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 des Einkommensteuergesetzes) und aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Einkommensteuergesetzes) gelten die Gewinne, die der Ver
(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit gehören, bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Nutzungswert der Wohnung im eige
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published on 09/03/2016 00:00
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 11. Dezember 2013 2 K 3693/13 aufgehoben.
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