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§ 5aAmtlich · § 5 UrhG

Übertragung von Verwaltungsaufgaben

Zeitreise: 22.12.2025

(1) Die Dienststellen können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden. Werden Stellen der Länder beauftragt, so handeln diese im Auftrag des Bundes.

(2) Mit ihrem Einverständnis können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden 1. Verbände für die ihnen angehörenden Beschäftigungsstellen, 2. Länder für die Beschäftigungsstellen bei den ihrer Aufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Trägern.Die Verwaltungskosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.

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