(1) Die Beschäftigungsstellen sorgen auf ihre Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung der Dienstleistenden. Sie tragen die ihnen aus der Beschäftigung der Dienstleistenden entstehenden Verwaltungskosten.

(2) Die Beschäftigungsstellen zahlen für den Bund den Dienstleistenden die diesen zustehenden Geldbezüge. Den Beschäftigungsstellen werden der Aufwand für den Mobilitätszuschlag in voller Höhe und für die übrigen Geldbezüge in Höhe von 70 vom Hundert vierteljährlich nachträglich erstattet. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für die Erstattung einheitliche Pauschalbeträge fest.

(3) Den Beschäftigungsstellen können Zuschüsse zur Entlastung vom Aufwand für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung der Dienstleistenden gewährt werden, wenn und soweit dies erforderlich ist,

1.
um eine für die Heranziehung aller verfügbaren anerkannten Kriegsdienstverweigerer zum Zivildienst ausreichende Anzahl von Zivildienstplätzen oder
2.
um für den Zivildienst nach Art der Beschäftigung besonders geeignete Zivildienstplätze
zu erhalten. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlässt zur Durchführung von Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung. Die Zuschüsse dürfen nur insoweit gewährt werden, als der Haushaltsplan hierfür Mittel zur Verfügung stellt.

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§ 413 FamFG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 413 FamFG wird zitiert von 1 anderen §§ im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 41a Freiwilliger zusätzlicher Zivildienst


(1) Der Dienstpflichtige kann auf Antrag freiwilligen zusätzlichen Zivildienst von mindestens drei bis zu höchstens sechs Monaten Dauer leisten, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden und die Dienststelle einverstanden ist. (2) Der Ant

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2002 - III ZR 131/01

bei uns veröffentlicht am 14.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 131/01 Verkündet am: 14. November 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 278, 6

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Mai 2000 - III ZR 258/99

bei uns veröffentlicht am 11.05.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 258/99 Verkündet am: 11. Mai 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja -------------