Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 17 Netzanschluss, Verordnungsermächtigung

(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Ladepunkte für Elektromobile, Erzeugungs- und Gasspeicheranlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden. Diese Pflicht besteht nicht für Betreiber eines L-Gasversorgungsnetzes hinsichtlich eines Anschlusses an das L-Gasversorgungsnetz, es sei denn, die beantragende Partei weist nach, dass ihr der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Hat die beantragende Partei diesen Nachweis erbracht, bleibt der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes berechtigt, den Anschluss an das L-Gasversorgungsnetz unter den Voraussetzungen von Absatz 2 zu verweigern. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Anschluss bis zum 21. Dezember 2018 beantragt wurde.

(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzanschluss durchzuführen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.

(2a) (weggefallen)

(2b) (weggefallen)

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 oder Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen zu erlassen und
2.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.
Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer
1.
die Bestimmungen der Verträge einheitlich festgesetzt werden,
2.
Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen werden und
3.
festgelegt sowie näher bestimmt werden, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss nach Absatz 2 zumutbar ist; dabei kann auch das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Struktur der Energieversorgungsnetze berücksichtigt werden.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 12 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 23 Investitionsmaßnahmen


(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Investitionsmaßnahmen für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbindung in das national

Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV 2010 | § 33 Netzanschlusspflicht


(1) Netzbetreiber haben Anlagen auf Antrag eines Anschlussnehmers vorrangig an die Gasversorgungsnetze anzuschließen. Die Kosten für den Netzanschluss sind vom Netzbetreiber zu 75 Prozent zu tragen. Der Anschlussnehmer trägt die verbleibenden 25 Proz

Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV 2010 | § 39b Netzanschlusspflicht


(1) Fernleitungsnetzbetreiber müssen LNG-Anlagen auf Antrag eines Anschlussnehmers an die Fernleitungsnetze anschließen. Anschlussverpflichtet ist der Fernleitungsnetzbetreiber, der den technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschluss der LNG-A
wird zitiert von 8 anderen §§ im .

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung


(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen und über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen dur

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 11 Betrieb von Energieversorgungsnetzen


(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 54 Allgemeine Zuständigkeit


(1) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nehmen die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und nach Maßgabe des Absatzes 2 die Landesregulierungsbehörden wahr. (2) Den Landesregulierun

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 18 Allgemeine Anschlusspflicht


(1) Abweichend von § 17 haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen für Gemeindegebiete, in denen sie Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauch
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 1 Zweck und Ziele des Gesetzes


(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2012 - EnVZ 14/12

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 27/04 Verkündet am: 28. Juni 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Kartellverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Arealn

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2012 - VIII ZR 341/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 341/11 Verkündet am: 12. Dezember 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 12. Mai 2017 - 3 U 58/16

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Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 03.03.2016, Az. 13 HK O 44/12, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Strei

Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Feb. 2015 - 34 AR 15/15

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Mai 2016 - 22 A 15.40004

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 16. Apr. 2018 - 16 U 110/17 Kart

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2016 - EnVR 10/15

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 09. März 2016 - VI-3 Kart 169/14 (V)

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 03. März 2016 - 6 C 64/14

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Verteilung der Kosten von Anschlussweichen. 2

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2016 - EnVR 51/14

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Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. August 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Be

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2015 - EnZR 70/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Februar 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 2. April 2014 wird auf ihre Kosten zurückg

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2015 - EnZR 65/14

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Tenor Die Revision gegen das am 25. November 2014 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Landgericht Dortmund Teilurteil, 19. März 2015 - 13 O 83/12 Enw

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 04. Feb. 2015 - VI-3 Kart 96/13 (V)

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Tenor Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt der Betroffene. Die weitere Beteiligte trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Beschwerdewe

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 14. Jan. 2015 - VI-3 Kart 70/13 (V)

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Tenor Auf die Beschwerden werden die Beschlüsse der Bundesnetzagentur vom 21.03.2013 (BK4-08-187A03 und BK4-08-197A03) aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin vom 30.03.2012 auf Genehmigung einer Investition

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Tenor Ziffer 3 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 05.02.2013, BK7-12-032, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die jeweilige Leitung der Bereiche Abwicklung/Operatives“ Assetmanagement“ „Netzservice“ Kapazi

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 19. März 2014 - VI-3 Kart 64/13 (V)

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Tenor Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 13.03.2013 (BK 7-12-262) aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Bundesnetz

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 12. Jan. 2012 - 202 EnWG 8/11

bei uns veröffentlicht am 12.01.2012

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Verfügung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 14.02.2011 (6-4455.6/32) wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Jan. 2008 - 202 EnWG 39/06

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Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.11.2006, Az. 1-4455.4/147, aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Genehmigung der Netz

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(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren...