Baurecht: Zur Enteignung nach § 45 Abs. 2 S. 3 EnWG für die Realisierung eines Windparks

originally published: 24/04/2015 12:27, updated: 24/08/2023 13:14
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Eine Enteignung ist nur für ein Vorhaben zulässig, für das die notwendigen Genehmigungen vorliegen oder bei dem es keinem ernsthaften Zweifel unterliegt, dass erforderliche Genehmigungen erteilt werden.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 12.03.2015 (Az.: III ZR 36/14) folgendes entschieden:

Ist eine erforderliche Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für den Betrieb einer Windkraftanlage erteilt aber angefochten worden, so kann einem Antrag für eine Enteignung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG, auch wenn die Genehmigung für sofort vollziehbar erklärt worden ist, nur stattgegeben werden, wenn die Enteignungsbehörde in eigenverantwortlicher Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.

Die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch die nach § 45 Abs. 2 Satz 3 EnWG zuständige Behörde unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.

Zu den Anforderungen an die Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG.


Tatbestand

Die Beteiligte zu 1 wendet sich gegen eine zugunsten der Beteiligten zu 2 ausgesprochene Enteignung.

Die Beteiligte zu 2 plante auf Grundstücken der Beteiligten zu 1, einer kommunalen Gebietskörperschaft, einen Windpark, der inzwischen auch errichtet wurde. Der Windpark liegt in einem im regionalen Raumordnungsplan Mittelthüringen ausgewiesenen Vorbehaltsgebiet zur Nutzung der Windenergie. Der Windpark besteht aus acht Windkraftanlagen des Typs Vestas V 90 mit einer Höhe von 150 m und einer Leistung von jeweils 2,0 MW. Er dient der Einspeisung von Windenergie in das Versorgungsnetz der T. Energie AG.

Das Thüringer Landesverwaltungsamt genehmigte am 15. Mai 2006 den Windpark immissionsschutzrechtlich und ordnete mit Bescheid vom 14. November 2006 die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung an. Die Beteiligte zu 1 hat Klage gegen die Genehmigung beim Verwaltungsgericht Weimar eingereicht und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage beantragt. Das Begehren auf Gewährung vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes blieb in beiden Instanzen erfolglos. Die Entscheidung über die Hauptsache steht noch aus. Das Verwaltungsgericht Weimar hat das Verfahren über die Anfechtung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Baulandverfahrens über die Enteignung ausgesetzt.

Für die Realisierung des Windparks war es erforderlich, eine Zuwegung zu den einzelnen Windenergieanlagen anzulegen und Kabeltrassen zu errichten. Ausgehend vom "O. Weg" waren die meisten der acht Standorte zwar über unbefestigte Feldwege zu erreichen. Der während der Bauphase erforderliche Schwerlastverkehr war hierüber jedoch nicht möglich. Vielmehr mussten die vorhandenen Wege verbreitert und gefestigt werden. Betroffen waren von der Trassierung insgesamt zwölf Grundstücke, die im Eigentum der Beteiligten zu 1 stehen. Ein Teil der Grundstücke ist an die Beteiligte zu 3 verpachtet und wird von den Beteiligten zu 4 und 5 bewirtschaftet.

Nachdem die Beteiligte zu 2 mit der Beteiligten zu 1 keine Einigung über die Nutzung der zwölf Grundstücke erzielen konnte, beantragte die Beteiligte zu 2 unter dem 13. April 2007 bei der zuständigen Enteignungsbehörde, dem Thüringer Landesverwaltungsamt , die vorzeitige Besitzeinweisung und zugleich auch die Enteignung in Form von Dienstbarkeiten zu ihren Gunsten betreffend die Zuwegung und die Kabeltrasse auf den Grundstücken. Konkret ging es darum, das zum großen Teil bereits vorhandene Wegenetz auf eine Breite von 5 m auszubauen und in dieser Form während der Bauphase, danach aber auch dauerhaft, als Zuwegung zu den einzelnen Windkraftanlagen zu nutzen sowie 1,20 kv-Mittelspannungserdkabel mit einer Erdabdeckung von mindestens 1 m von den Anlagen zum eigenen Umspannwerk S. zu verlegen und nachfolgend zur dauerhaften Energiedurchleitung und Datenübertragung zu betreiben. Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit stellte als zuständige Energieaufsichtsbehörde am 18. Juni 2007 die Zulässigkeit der Enteignung fest.

In der Folge wies der Beteiligte zu 6 die Beteiligte zu 2 mit Beschluss vom 1. August 2007 mit Wirkung vom 21. August 2007 für die Baumaßnahmen Zuwegung und Kabeltrasse vorzeitig in den Besitz der Grundstücke ein. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Besitzeinweisung angeordnet.

Hiergegen beantragte die Beteiligte zu 1 die gerichtliche Entscheidung über den Besitzeinweisungsbeschluss und begehrte zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrags. Das Landgericht lehnte das vorläufige Rechtsschutzbegehren ab. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hob der Baulandsenat des Thüringer Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 27. November 2007 den Beschluss des Landgerichts auf und stellte die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Besitzeinweisungsbeschluss wieder her. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Beteiligten zu 6 wies das Landgericht zurück. Auf die Berufung des Beteiligten zu 1 hob das Oberlandesgericht mit Urteil vom 3. März 2010 den Besitzeinweisungsbeschluss auf, weil die Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung nicht vorlägen. Im Nachgang zu diesem Urteil ergänzte das zuständige Ministerium unter dem 23. September 2010 auf Bitten des Beteiligten zu 6 seine Ausführungen im Schreiben vom 18. Juni 2007; es hielt an seiner rechtlichen Würdigung fest, dass die Enteignung zulässig sei.

Am 30. Juni 2011 hat der Beteiligte zu 6 den streitgegenständlichen Enteignungsbeschluss erlassen. Unter Nummer 1 ist bestimmt, dass in dem Zeitpunkt, der in der Ausführungsanordnung zu dem Enteignungsbeschluss bestimmt werden würde, auf Teilflächen der Grundstücke der Beteiligten zu 1 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit folgenden Inhalts zugunsten der Beteiligten zu 2 bestellt wird:

"Die W. O. GmbH & Co. KG... ist berechtigt, das Grundstück zum Anlegen eines ca. 5 m breiten, befestigten Weges zu begehen und zu befahren sowie das Grundstück auf diesem Weg zu begehen und zu befahren. Die Ausübung der Rechte aus der Dienstbarkeit kann Dritten überlassen werden."

Unter Nummer 2 ist bestimmt, dass eine weitere beschränkt persönliche Dienstbarkeit folgenden Inhalts zugunsten der Beteiligten zu 1 bestellt wird:
"Die W. O. GmbH & Co. KG. ist berechtigt, auf dem Grundstück Kabeltrassen zur Energiedurchleitung und Datenübertragung zu errichten, zu betreiben und zu erneuern, wobei die Kabel in einer Tiefe von ca. 1 m verlegt werden und ein Schutzstreifen von 1 m rechts und links des Kabels freizuhalten ist. Die B. P. GmbH... ist ferner berechtigt, das Grundstück zur Errichtung und Wartung der Kabeltrasse zu begehen und zu befahren. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand oder den Betrieb der installierten Energieleitungen gefährden oder beeinträchtigen können. Die Ausübung der Rechte aus der Dienstbarkeit kann Dritten überlassen werden."

Für den durch die Enteignung eingetretenen Rechtsverlust ist eine Entschädigung in Höhe von 10.812,80 € festgesetzt worden. Gegen diesen Enteignungsbeschluss hat die Beteiligte zu 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beteiligten zu 1 hat das Berufungsgericht den Enteignungsbeschluss betreffend die Bestellung einer beschränkt persönlichen Wege-Dienstbarkeit aufgehoben, den unter Nummer 3 festgesetzten Entschädigungsbetrag auf 454,30 € reduziert und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die in Nummer 2 des Enteignungsbeschlusses angeordnete Dienstbarkeitsbestellung bezüglich der Kabeltrassen weiter. Die Beteiligte zu 2 wendet sich gegen die teilweise Aufhebung des Enteignungsbeschlusses durch das Berufungsgericht.


Entscheidungsgründe

Die Revision der Beteiligten zu 1 hat Erfolg, die der Beteiligten zu 2 ist zurückzuweisen.

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, ausgeführt: Als Rechtsgrundlage kämen für die beiden im Enteignungsbeschluss angeordneten Enteignungsmaßnahmen nur § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EnWG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, § 7 Abs. 1 des Thüringer Enteignungsgesetzes in Betracht. An der formellen Rechtmäßigkeit des Enteignungsbeschlusses bestünden keine Zweifel. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 EnWG müsse bei sonstigen Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung zunächst die nach Landesrecht zuständige Behörde die Zulässigkeit der Enteignung feststellen. Diese Feststellung auf der ersten Stufe, dass das Wohl der Allgemeinheit den Entzug oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten hieran für das Vorhaben generell rechtfertige, habe das zuständige Wirtschaftsministerium mit Bescheiden vom 18. Juni 2007 und 23. September 2010 zugunsten der Beteiligten zu 2 getroffen.

Die Enteignung in Bezug auf das als beschränkt persönliche Dienstbarkeit ausgestaltete Geh- und Fahrrecht sei materiell rechtswidrig. Es könne sich allenfalls um ein sonstiges Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG handeln. Diese Vorschrift erfasse diese Enteignungsmaßnahme nicht, so dass sie ohne Grundlage erfolgt sei. Die Zuwegung könne nur dann ein sonstiges Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung sein, wenn die Erzeugungsanlage selbst, deren Erschließung sie diene, hierunter falle. Anders als das Stromleitungsnetz habe das Wegenetz nämlich keine eigenständige energieversorgungsrechtliche Bedeutung. Energieerzeugungsanlagen selbst unterfielen nicht dem Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG; gegen deren Einbeziehung spreche vor allen Dingen, dass der Enteignung für Erzeugungsanlagen selbst nach dem mit der Energiewirtschaftsreform des Jahres 1998 durchgesetzten Wettbewerbsmodell auf dem Erzeugermarkt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung fehle. Die im Wettbewerb stehenden Energieerzeuger unterlägen anders als der gemeinwohlgebundene Netzbetreiber keiner Gemeinwohlbindung mehr und könnten beziehungsweise dürften daher nicht von einer Enteignung profitieren. Weiterhin spreche dagegen auch, dass Windkraftanlagen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürften, die nur erteilt werden dürfe, wenn unter anderem die ausreichende wegemäßige Erschließung dieser Anlagen gesichert sei. Ließe man zugunsten von Windkraftanlagen zur Stromerzeugung jedoch eine Enteignung zu, um überhaupt erst eine gesicherte Erschließung zu schaffen, bedeute dies zwangsläufig, dass erst das Enteignungsverfahren die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens herbeiführen würde und könnte.

Demgegenüber finde die Enteignungsmaßnahme "Kabeltrassendienstbarkeit" ihre Rechtfertigung in § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG. Gegen die Enteignung sei im Ergebnis aufgrund der ergänzenden Bedarfsfeststellung des Wirtschaftsministeriums vom 23. September 2010, die im Enteignungsverfahren inzident zu überprüfen sei, nichts zu erinnern. Diese Bedarfsfeststellung genüge den Anforderungen. Die Bedarfsfeststellung sei ausreichend, weil sie nicht nur an die allgemein bekannte Endlichkeit fossiler Rohstoffe anknüpfe, sondern auf den Versorgungsraum Thüringen bezogen - was eine hinreichende räumliche Eingrenzung darstelle - konkrete Zahlen benenne, die - weil unstreitig - als Tatsachengrundlage für das Einschätzungsermessen feststünden. Mit einem Stromverbrauch für ganz Thüringen von 11,6 Terrawattstunden im Jahr 2006, der nur mit 4,5 Terrawattstunden im Land selbst produziert werden könne, sei die in Bezug genommene Importabhängigkeit des Freistaats in der Stromversorgung der Bevölkerung plausibel dargelegt. Berücksichtige man diese Importnotwendigkeit auch und gerade vor dem weiter dargelegten Hintergrund, dass der Stromverbrauch im Freistaat stetig steige, sei die auf Thüringen bezogene zukünftige Versorgungslücke hinreichend dargetan. Was den Aspekt der Versorgungssicherheit angehe, so habe der W. O. nach den Feststellungen des Wirtschaftsministeriums das Potential einer jährlichen Leistung von 35,2 MW-Stunden und sei damit in der Lage, 9.000 Haushalte im Um- kreis der Stadt W. unmittelbar und dezentral zu versorgen. Hiermit werde das Übertragungsrisiko des ansonsten erforderlichen Stromimports reduziert und damit die Versorgungssicherheit erhöht und somit letztlich das Stromausfallrisiko reduziert. Dass sich das Wirtschaftsministerium in Anbetracht der Endlichkeit fossiler Brennstoffe und der im Einzelnen näher dargelegten Vorzüge der "sauberen" und "billigen" Windenergie für diese und gegen andere technisch denkbare Alternativen der Bedarfsdeckung entschieden habe, sei im Rahmen des Einschätzungsermessens nicht zu beanstanden und hinzunehmen. Die Enteignungsmaßnahme sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

Im Übrigen sei es nicht Aufgabe der Baulandgerichte, im Baulandverfahren die der Fachgerichtsbarkeit, nämlich den Verwaltungsgerichten, vorbehaltene umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle der einschlägigen Fachgenehmigungen - hier der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 15. Mai 2006 - vorwegzunehmen. Der Prüfungsumfang der Baulandgerichte sei deshalb jedenfalls dann, wenn wie hier eine angefochtene Fachgenehmigung vorliege, deren verwaltungsgerichtliche Überprüfung noch ausstehe, auf die enteignungsrechtliche Rechtsproblematik der Fachgenehmigung, wie sie aus dem Parteivortrag des Baulandprozesses folge, beschränkt.

Revision der Beteiligten zu 1

Die Revision der Beteiligten zu 1 hat Erfolg.

Das Berufungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Enteignung nach den § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 EnWG, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, §§ 4, 7 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Enteignungsgesetzes in Bezug auf die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zur Errichtung und dauerhaften Nutzung der unterirdischen Kabeltrassen auf den Grundstücken der Beteiligten zu 1 zu Unrecht bejaht.

Die Voraussetzungen für eine Enteignung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG liegen nicht vor.

Ohne Erfolg bleiben jedoch die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG grundsätzlich für die hier angesprochene Enteignungsmaßnahme als Grundlage in Betracht zu ziehen ist. Nach dieser Regelung ist die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder die Beschränkung von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung zulässig, soweit sie zur Durchführung eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung erforderlich ist. § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG erfasst in Abgrenzung zu § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG alle Vorhaben, mit denen typische elektrizitäts- beziehungsweise gaswirtschaftliche Funktionen unmittelbar oder mittelbar gemeinnützig erfüllt werden sollen. Neben den Leitungssystemen einschließlich ihrer Trägereinrichtung, die aufgrund der Leitungs- und Größenwerte nicht unter § 43 EnWG fallen, sind hiervon auch Anlagen umfasst, die für die Funktionsfähigkeit des Leitungsnetzes benötigt werden, wie Gasspeicher, Maststandplätze, Umspannwerke und Transformatorenhäuser.

Soweit die Beteiligte zu 1 geltend macht, mit § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG seien lediglich Einrichtungen angesprochen, die mit planfestgestellten oder plangenehmigten Anlagen im Zusammenhang stehen, für welche also eine enteignungsrechtliche Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung bestehe, die Einrichtung aber selbst von der Konzentrationswirkung der Planfeststellung nicht erfasst werde, greift dies nicht durch. Insbesondere die historische Auslegung der Norm spricht gegen die Auffassung der Beteiligten zu 1. Sowohl die Enteignungsregelung im Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935 in § 11 EnWG 1935 als auch die durch das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 neu gefasste Folgebestimmung in § 12 EnWG 1998 ermöglichten die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung, soweit sie für Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung erforderlich waren. Eine aus der Planfeststellung erwachsende enteignungsrechtliche Vorwirkung wurde nicht vorausgesetzt. Die Unterscheidung in der Enteignungsregelung zwischen festgestellten und genehmigten Vorhaben und sonstigen Vorhaben wurde erst durch das Gesetz vom 27. Juli 2001 in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EnWG 2001 eingeführt. Sie erfolgte lediglich zur Ergänzung der zugleich mit diesem Gesetz eingeführten Bestimmung des § 11a EnWG 2001, die erstmals für bestimmte Leitungsvorhaben ein bundeseinheitliches Zulassungsverfahren anordnete. Eine Beschränkung der Möglichkeit, fremdes Grundeigentum zur Sicherstellung der Versorgung mit Elektrizität und Gas zu enteignen, war mit dem neu eingeführten Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nicht verbunden. Enteignungen sollten sowohl für Vorhaben, für die nach § 11a EnWG 2001 ein Plan festgestellt oder genehmigt war, als auch für sonstige Vorhaben im Interesse einer möglichst sicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen Energieversorgung zulässig sein. An diesem Regelungskonzept hat sich durch das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005 , durch das die Enteignungsvorschrift des § 12 EnWG 2001 lediglich in § 45 EnWG 2005 übernommen wurde, nichts geändert.

Im Gegensatz zur Auffassung der Beteiligten zu 1 kann § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG auch nicht generell die Eignung abgesprochen werden, als Rechtsgrundlage für die Enteignung zugunsten eines privaten Energieversorgungsunternehmens zu dienen. Solches wird diskutiert im Hinblick auf eine Enteignung zur Errichtung von Energieerzeugungsanlagen. Bei der Revision der Beteiligten zu 1 geht es jedoch bei der Grunddienstbarkeit für die Kabeltrasse um den Anschluss der Energieversorgungsanlage, hier der Windkraftanlage, an das Netz. Dass eine solche Enteignung in den verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen grundsätzlich möglich ist - und zwar auch dann, wenn die betreffenden Leitungen ausschließlich dazu dienen, den von einem Energieerzeuger gewonnenen Strom in das allgemeine Netz einzuleiten - wird im Schrifttum nicht in Abrede gestellt.

Das Bundesverfassungsgericht hat schon mehrfach die überragende Bedeutung der Sicherung der Energieversorgung für das Gemeinwohl betont. Es hat dabei die Sicherung der Energieversorgung durch geeignete Maßnahmen als öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung bezeichnet und die Energieversorgung zum Bereich der Daseinsvorsorge gerechnet, deren Leistung der Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf. Die ständige Verfügbarkeit ausreichender Energiemengen ist zudem eine entscheidende Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der gesamten Wirtschaft.

Es lässt sich allerdings zum derzeitigen Zeitpunkt nicht feststellen, dass die Enteignung dem Wohl der Allgemeinheit dient.

§ 45 Abs. 1 EnWG ist im Lichte der Ausstrahlungswirkung des Art. 14 GG auszulegen, da er in den Schutzbereich des durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsrechts eingreift. Zwar kann die Beteiligte zu 1 als juristische Person des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht den Grundrechtsschutz aus Art. 14 GG beanspruchen. Der fehlende Eigentumsschutz des Verfassungsrechts hindert den einfachen Gesetzgeber aber nicht, juristische Personen des öffentlichen Rechts einfachrechtlich die gleichen Eigentumsrechte einzuräumen. Da § 45 Abs. 1 EnWG nicht zwischen der Enteignung privater und inländischer juristischer Personen des öffentlichen Rechts unterscheidet, sind die Eingriffsvoraussetzungen gleich, womit die inländische juristische Person des öffentlichen Rechts von den Ausstrahlungswirkungen des Art. 14 GG auf die einfachrechtliche Norm profitiert.

Eine Enteignung dient nur dann dem Wohl der Allgemeinheit und ist auch nur dann gesetzmäßig, wenn das Vorhaben, das verwirklicht werden soll, mit dem geltenden Recht vereinbar ist. Dies bedingt, dass eine Enteignung nur für ein Vorhaben zulässig ist, für das die notwendigen Gestattungen und Genehmigungen vorliegen oder bei dem es zumindest keinem ernsthaften Zweifel unterliegen kann, dass etwaige erforderliche Genehmigungen erteilt werden.

Die Errichtung und der Betrieb der acht Windkraftanlagen, deren Anbindung an das allgemeine Stromnetz der alleinige Zweck der Kabeltrassen ist, bedürfen einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Ohne eine solche Genehmigung ist nicht nur die Errichtung der Windkraftanlagen rechtswidrig; auch die Verlegung der Kabeltrasse kann in einem solchen Falle nicht mehr dem Wohl der Allgemeinheit dienen, da ihr einziger Zweck darin besteht, die Anlagen an das allgemeine Stromnetz anzubinden. Diese Genehmigung ist vorliegend erteilt worden; sie hat aber bisher noch keine Bestandskraft erlangt, weil das hierauf bezogene verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgesetzt ist.

Zwar ist entgegen der Auffassung der Revision der Beteiligten zu 1 der Abschluss des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens keine unabdingbare Voraussetzung für eine Enteignung. Dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG lässt sich eine derartige Einschränkung nicht entnehmen. Insoweit besteht ein Unterschied zu § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG, wonach ohne das Vorliegen einer Planfeststellung oder Plangenehmigung keine Enteignung möglich ist, der sich dadurch erklären lässt, dass einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt, die eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung trotz der Konzentrationswirkung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 13 BImSchG nicht hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Frage der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Enteignung vernachlässigt werden darf. Insoweit ist bei der Gesetzesauslegung die Ausstrahlungswirkung des Art. 14 GG zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass eine Enteignung zugunsten eines privaten Dritten nur dann erfolgen darf, wenn gewährleistet ist, dass der im Allgemeininteresse liegende Zweck der Maßnahme erreicht und dauerhaft gesichert wird.

Diese Anforderungen können bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben grundsätzlich nur dann ohne Weiteres als erfüllt angesehen werden, wenn die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen bestandskräftig vorliegen. Ist eine erforderliche Genehmigung noch nicht erteilt, so kann einem Enteignungsantrag nur dann stattgegeben werden, wenn die Enteignungsbehörde in eigenverantwortlicher Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Ist wie hier eine notwendige Genehmigung angefochten, aber für sofort vollziehbar erklärt worden, so kann - sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt, wie dies bei Planfeststellungsbeschlüssen vielfach der Fall ist - diese "bloß vorläufig" erteilte Genehmigung dem insoweit "endgültigen" Enteignungsverfahren nicht unbesehen als von vorneherein verbindlich zugrunde gelegt werden. Vielmehr hat die Enteignungsbehörde auch in einem solchen Fall eigenverantwortlich darüber zu befinden, ob die gegen die Genehmigung erhobenen Einwände durchgreifen. Dabei versteht es sich, dass bei dieser Prüfung den im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gemachten Ausführungen der Verwaltungsgerichte zu den Erfolgsaussichten der anhängig gemachten Anfechtungsklage besonderes Gewicht zukommt. Haben die Verwaltungsgerichte einen Aspekt nicht erörtert - wie etwa vorliegend die vom Berufungsgericht ausführlich diskutierte Frage der wegemäßigen Erschließung der Windkraftanlagen , die ohne die begehrte Wegedienstbarkeit nicht zu bewerkstelligen ist -, so ist es Aufgabe der Enteignungsbehörde, dies im Enteignungsverfahren abzuklären.

Diesen Anforderungen genügt der im hiesigen Verfahren angefochtene Enteignungsbeschluss nicht. Er hat sich mit der Feststellung begnügt, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sofort vollziehbar ist. Auch das Berufungsgericht hat sich einer eigenen Stellungnahme zur Frage der immissions-schutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Windparks ausdrücklich enthalten.

Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für die Enteignung aber auch deshalb nicht vor, weil die Feststellungen des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Arbeit zur Erforderlichkeit des Vorhabens und zur Zulässigkeit der Enteignung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch das damalige Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit ist im gerichtlichen Verfahren überprüfbar. Zu § 12 EnWG 1998 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Entscheidung über den energiewirtschaftlichen Bedarf keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu Lasten betroffener Grundeigentümer auslöse. Sie ergehe unbeschadet der Rechte privater Dritter und sei ihnen gegenüber nicht unmittelbar rechtsverbindlich. Etwaige Mängel der Bedarfsfeststellung schlügen jedoch auf das nachfolgende Enteignungsverfahren durch. Nach außen habe die Enteignungsbehörde für deren Rechtmäßigkeit einzustehen. Übernehme die Enteignungsbehörde eine fehlerhafte Bedarfsfeststellung, ohne erreicht zu haben, dass der Mangel behoben werde, so übertrage sie den Fehler in die nach außen verbindliche abschließende Enteignungsentscheidung. Deren verwaltungsgerichtliche Überprüfung schließe die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Bedarfsfeststellung mit ein. Diese Grundsätze gelten auch für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG. Das Berufungsgericht hat deshalb rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Zulässigkeitsentscheidung über die Enteignung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Diese ist dabei jedoch in der Weise beschränkt, als die Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme mehr schadet als nutzt oder ob das Vorhaben in geeigneter Weise auch anders verwirklicht werden könnte, wertende Einschätzungen, Prognosen und Abwägungen voraussetzt, die vom Gericht nicht durch eigene zu ersetzen, sondern als rechtmäßig hinzunehmen sind, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind.

Die Feststellung der Erforderlichkeit der Enteignung durch das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie, vorliegend sei der Zugriff auf die im Eigentum der Beteiligten zu 1 stehenden Grundstücke zur Errichtung der streitgegenständlichen Kabeltrasse energiewirtschaftlich notwendig, hält im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Erforderlichkeit nach § 45 Abs. 1 EnWG ist unter Berücksichtigung der Ausstrahlungswirkung des Art. 14 GG auszulegen. Eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG kommt nur in Betracht, wenn sie zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe unumgänglich erforderlich ist. Die Enteignung ist mithin ultima ratio. Sie ist etwa dann nicht zulässig, wenn der Zweck auch durch einen die Ziele des Gesetzes wahrenden rechtsgeschäftlichen Erwerb erreicht werden kann. Die bloße Sinnhaf-tigkeit, Nützlichkeit oder Geeignetheit genügt nicht. Die Erforderlichkeit ist dabei stets im alternativen Vergleich zu begründen. Gibt es weniger einschneidende Maßnahmen, die das gleiche Ziel erreichen, ist eine Enteignung nicht erforderlich.

Nach dem noch zu § 11 EnWG 1935/§ 12 EnWG 1998 ergangenen, den Bau einer 110 kV-Stromfreileitung betreffenden Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2002 ist ein Leitungsvorhaben energiewirtschaftlich erforderlich, wenn es eine vorhandene Versorgungslücke schließen soll oder wenn es der Versorgungssicherheit dient. Eine Versorgungslücke besteht, wenn der Energiebedarf in einem Versorgungsraum gegenwärtig oder in absehbarer Zeit nicht ausreichend gedeckt werden kann. Besteht ein Energiebedarf, ist zu fragen, ob technische Alternativen der Bedarfsdeckung bestehen, die das Leitungsvorhaben erübrigen. Die Versorgungssicherheit ist zum Beispiel gefährdet, wenn der Ausfall einer Stromleitung im Versorgungsraum nicht sicher beherrscht werden kann. Auch hier stellt sich die Frage, ob technische Alternativen zur Herstellung der Versorgungssicherheit ein Leitungsvorhaben überflüssig machen. Kann ein Energiebedarf im Wege der Durchleitung gedeckt werden, bedarf es nicht des Neubaus einer Freileitung. Es ist eine umfassende Erforderlichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der gesamten Versorgungssituation vorzunehmen. Deshalb sind sämtliche Versorgungsalternativen in diese Prüfung mit einzubeziehen. Allein der Gesichtspunkt der dezentralen Versorgung kann die Erforderlichkeit einer Enteignung im Sinne des § 45 EnWG nicht rechtfertigen. Die dezentrale Versorgung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn die Netzkapazitäten dadurch geschont werden und insbesondere eine Importgefährdung damit vermieden werden kann.

Der Aspekt der Schließung einer Versorgungslücke beziehungsweise der Schaffung von Versorgungssicherheit ist auch vorliegend von entscheidender Bedeutung. Dabei ist zu beachten, dass es hier nicht etwa ausschließlich darum geht, die Einspeisung des von einem bestimmten Kraftwerk erzeugten Stroms in das allgemeine Stromnetz sicherzustellen, der Standort der Anlage also "vorgegeben" ist. Vielmehr ist, da es in dem vorliegenden Enteignungsverfahren neben der Bestellung einer Kabeltrassen-Dienstbarkeit auch um die Belastung der im Eigentum der Beteiligten zu 1 stehenden Grundstücke mit einer - der Erschließung der Windkraftanlagen als solche dienenden - Wege-Dienstbarkeit geht, bei der Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen das "Gesamtvorhaben" in den Blick zu nehmen.

Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsentscheidung des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Technologie auch in der ergänzten Fassung vom 23. September 2010 nicht. Mit ihr kann die Erforderlichkeit der Enteignung und damit deren Zulässigkeit nicht begründet werden.

Eine Versorgungslücke besteht erst, wenn Energiebedarf in einem Versorgungsraum gegenwärtig und in absehbarer Zeit nicht ausreichend gedeckt werden kann. Besteht ein solcher Bedarf, sind alle technischen Alternativen für die Bedarfsdeckung in den Blick zu nehmen. Gegebenenfalls ist weiter zu fragen, welche Importmöglichkeiten bestehen und welche Versorgungssicherheit insoweit zu erwarten ist. Insoweit fehlen Ausführungen dazu, ob es im Lande Thüringen weitere Gebiete gibt, in denen Windparks - oder auch andere Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien -geschaffen werden können, für die eine Enteignung nicht erforderlich ist und die ebenso geeignet sind, die in den ministeriellen Entscheidungen angesprochene Stromlücke aufzufüllen. Die Darlegung, dass ein Großteil des in Thüringen verbrauchten Stroms nicht im Land selbst gewonnen wird , rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Schluss auf das Bestehen einer Versorgungslücke, da der Strom möglicherweise genauso sicher und zuverlässig aus anderen, außerhalb Thüringens stammenden Quellen bezogen werden kann. Feststellungen dazu, dass ein Stromimport wegen der Leitungskapazitäten zu Versorgungsengpässen führen könnte und deswegen eine dezentrale Stromversorgung von besonderer Bedeutung ist, und zwar insbesondere für das Gemeindegebiet der Beteiligten zu 1, werden in den ministeriellen Entscheidungen nicht getroffen.

Der Umstand, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien - auch und vor allem der Windkraft - energiepolitische Priorität genießt und zwecks Einhaltung der gesetzlichen Zielvorgaben beschleunigt erfolgen soll, rechtfertigt für sich genommen - also ohne den konkreten Bezug zur Versorgungslage im betreffenden Gebiet und der Prüfung weiterer Versorgungsalternativen - nicht den Entzug von Grundeigentum für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen. Ebenso wenig vermag der vom Ministerium betonte Aspekt, Erneuerbare Energien könnten allgemein wegen des sogenannten Merit-Order-Effekts den Strompreis reduzieren, eine Enteignung gerade des Grundstücks der Beteiligten zu 1 für den hier vorgesehenen Windpark zu rechtfertigen.

Insgesamt dringt daher die Beteiligte zu 1 mit ihrer Rüge durch, dass die ministerielle Bedarfsfeststellung einen konkreten Bezug zum Enteignungsvorhaben in weiten Teilen vermissen lasse.

Die Revision der Beteiligten zu 2 bleibt ohne Erfolg.

Einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand hält jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen und deren Zuwegung würden vom Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG von vornherein nicht erfasst. Der Wortlaut des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG ist weit gefasst und schließt ohne weiteres auch Energieerzeugungsanlagen mit ein. Dabei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass diese Formulierung auf § 12 EnWG 1998 zurückzuführen ist, dem eine solche Beschränkung fremd war. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs war - wie bereits erwähnt - mit der Neuregelung in § 45 EnWG 2005 nicht beabsichtigt. Eine Einschränkung des § 45 EnWG in der Weise, dass die Voraussetzungen einer erforderlichen Genehmigung für das Enteignungsvor- haben nicht in Zusammenschau mit einer geplanten Enteignung betrachtet werden dürften, lässt sich ebenfalls dem Wortlaut und auch der Entstehungsge- schichte der Norm nicht entnehmen.

Wie bereits dargelegt scheitert die Enteignungsmaßnahme bezüg- lich der Zuwegung aber daran, dass die Enteignungsvoraussetzungen hinsicht- lich der erforderlichen bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung und wegen Fehlens einer tragfähigen Zulässigkeitsentscheidung nicht vorliegen.

Das Berufungsurteil ist auf die Revision der Beteiligten zu 1 teilweise aufzuheben. Die Revision der Beteiligten zu 2 ist zurückzuweisen. Der Senat kann in der Sache entscheiden, da diese entscheidungsreif ist.

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published on 12/03/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 36/14 Verkündet am: 12. März 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 14 Cb;
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26/05/2016 10:01

Vom kann nicht verlangt werden, bei der UNESCO auf eine Grenzänderung des Welterbegebiets hinzuwirken, um auf darin gelegenen Flächen Windenergieanlagen errichten zu können.
Artikel zu Windenergieanlagen

Annotations

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 36/14
Verkündet am:
12. März 2015
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Baulandsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Eine Enteignung ist nur für ein Vorhaben zulässig, für das die notwendigen
Gestattungen und Genehmigungen vorliegen oder bei dem es zumindest
keinem ernsthaften Zweifel unterliegen kann, dass etwaige erforderliche Genehmigungen
erteilt werden. Ist eine erforderliche Genehmigung nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz für den Betrieb einer Windkraftanlage erteilt
aber angefochten worden, so kann einem Antrag für eine Enteignung nach §
45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG, auch wenn die Genehmigung für sofort vollziehbar
erklärt worden ist, nur stattgegeben werden, wenn die Enteignungsbehörde
in eigenverantwortlicher Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass dem Vorhaben
keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.

b) Die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch die nach § 45 Abs. 2
Satz 3 EnWG zuständige Behörde unterliegt der (beschränkten) gerichtlichen
Kontrolle.

c) Zu den Anforderungen an die Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung
BGH, Urteil vom 12. März 2015 - III ZR 36/14 - OLG Jena
LG Meiningen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. März 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Wöstmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beteiligten zu 1 wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 30. Dezember 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen worden ist.
Das Berufungsurteil wird wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beteiligten zu 1 wird das Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Meiningen vom 7. März 2012 abgeändert. Der Enteignungsbeschluss des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 30. Juni 2011, Az. 140-1254-16-28/07 SÖM, wird aufgehoben und der Antrag der Beteiligten zu 2 auf Enteignung vom 13. April 2007 zurückgewiesen.
Die Revision der Beteiligten zu 2 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 30. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Beteiligte zu 1 wendet sich gegen eine zugunsten der Beteiligten zu 2 ausgesprochene Enteignung.
2
Die Beteiligte zu 2 plante auf Grundstücken der Beteiligten zu 1, einer kommunalen Gebietskörperschaft, einen Windpark, der inzwischen auch errichtet wurde. Der Windpark liegt in einem im regionalen Raumordnungsplan Mittelthüringen (Stand 1999) ausgewiesenen Vorbehaltsgebiet zur Nutzung der Windenergie. Der Windpark besteht aus acht Windkraftanlagen des Typs Vestas V 90 mit einer Höhe von 150 m und einer Leistung von jeweils 2,0 MW. Er dient der Einspeisung von Windenergie in das Versorgungsnetz der T. Energie AG.
3
Das Thüringer Landesverwaltungsamt genehmigte am 15. Mai 2006 den Windpark immissionsschutzrechtlich und ordnete mit Bescheid vom 14. November 2006 die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung an. Die Beteiligte zu 1 hat Klage gegen die Genehmigung beim Verwaltungsgericht Weimar eingereicht und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage beantragt. Das Begehren auf Gewährung vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes blieb in beiden Instanzen erfolglos. Die Entscheidung über die Hauptsache steht noch aus. Das Verwaltungsgericht Weimar hat das Verfahren über die Anfechtung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Baulandverfahrens über die Enteignung ausgesetzt.
4
Für die Realisierung des Windparks war es erforderlich, eine Zuwegung zu den einzelnen Windenergieanlagen anzulegen und Kabeltrassen zu errichten. Ausgehend vom "O. Weg" waren die meisten der acht Standorte zwar über unbefestigte Feldwege zu erreichen. Der während der Bauphase erforderliche Schwerlastverkehr war hierüber jedoch nicht möglich. Vielmehr mussten die vorhandenen Wege verbreitert und gefestigt werden. Betroffen waren von der Trassierung insgesamt zwölf Grundstücke, die im Eigentum der Beteiligten zu 1 stehen. Ein Teil der Grundstücke ist an die Beteiligte zu 3 verpachtet und wird von den Beteiligten zu 4 und 5 bewirtschaftet.
5
Nachdem die Beteiligte zu 2 mit der Beteiligten zu 1 keine Einigung über die Nutzung der zwölf Grundstücke erzielen konnte, beantragte die Beteiligte zu 2 unter dem 13. April 2007 bei der zuständigen Enteignungsbehörde, dem Thüringer Landesverwaltungsamt (Beteiligter zu 6), die vorzeitige Besitzeinweisung und zugleich auch die Enteignung in Form von Dienstbarkeiten zu ihren Gunsten betreffend die Zuwegung und die Kabeltrasse auf den Grundstücken. Konkret ging es darum, das zum großen Teil bereits vorhandene Wegenetz auf eine Breite von 5 m auszubauen und in dieser Form während der Bauphase, danach aber auch dauerhaft, als Zuwegung zu den einzelnen Windkraftanlagen zu nutzen sowie 1,20 kv-Mittelspannungserdkabel mit einer Erdabdeckung von mindestens 1 m von den Anlagen zum eigenen Umspannwerk S. zu verlegen und nachfolgend zur dauerhaften Energiedurchleitung und Datenübertragung zu betreiben. Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit stellte als zuständige Energieaufsichtsbehörde am 18. Juni 2007 die Zulässigkeit der Enteignung fest.
6
In der Folge wies der Beteiligte zu 6 die Beteiligte zu 2 mit Beschluss vom 1. August 2007 mit Wirkung vom 21. August 2007 für die Baumaßnahmen Zuwegung und Kabeltrasse vorzeitig in den Besitz der Grundstücke ein. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Besitzeinweisung angeordnet.
7
Hiergegen beantragte die Beteiligte zu 1 die gerichtliche Entscheidung über den Besitzeinweisungsbeschluss und begehrte zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrags. Das Landgericht lehnte das vorläufige Rechtsschutzbegehren ab. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hob der Baulandsenat des Thüringer Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 27. November 2007 den Beschluss des Landgerichts auf und stellte die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Besitzeinweisungsbeschluss wieder her. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Beteiligten zu 6 wies das Landgericht zurück. Auf die Berufung des Beteiligten zu 1 hob das Oberlandesgericht mit Urteil vom 3. März 2010 den Besitzeinweisungsbeschluss auf, weil die Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung nicht vorlägen. Im Nachgang zu diesem Urteil ergänzte das zuständige Ministerium unter dem 23. September 2010 auf Bitten des Beteiligten zu 6 seine Ausführungen im Schreiben vom 18. Juni 2007; es hielt an seiner rechtlichen Würdigung fest, dass die Enteignung zulässig sei.
8
Am 30. Juni 2011 hat der Beteiligte zu 6 den streitgegenständlichen Enteignungsbeschluss erlassen. Unter Nummer 1 ist bestimmt, dass in dem Zeitpunkt , der in der Ausführungsanordnung zu dem Enteignungsbeschluss bestimmt werden würde, auf Teilflächen der Grundstücke der Beteiligten zu 1 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit folgenden Inhalts zugunsten der Beteiligten zu 2 bestellt wird: "Die W. O. GmbH & Co. KG … ist berechtigt, das Grundstück zum Anlegen eines ca. 5 m breiten, befestigten Weges zu begehen und zu befahren sowie das Grundstück auf diesem Weg zu begehen und zu befahren. Die Ausübung der Rechte aus der Dienstbarkeit kann Dritten überlassen werden."
9
Unter Nummer 2 ist bestimmt, dass eine weitere beschränkt persönliche Dienstbarkeit folgenden Inhalts zugunsten der Beteiligten zu 1 bestellt wird: "Die W. O. GmbH & Co. KG … ist berechtigt, auf dem Grundstück Kabeltrassen zur Energiedurchleitung und Datenübertragung zu errichten, zu betreiben und zu erneuern, wobei die Kabel in einer Tiefe von ca. 1 m verlegt werden und ein Schutzstreifen von 1 m rechts und links des Kabels freizuhalten ist. Die B. P. GmbH … ist ferner berechtigt, das Grundstück zur Errichtung und Wartung der Kabeltrasse zu begehen und zu befahren. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand oder den Betrieb der installierten Energieleitungen gefährden oder beeinträchtigen können (z.B. Bebauung oder Bepflanzung mit Bäumen). Die Ausübung der Rechte aus der Dienstbarkeit kann Dritten überlassen werden."
10
Für den durch die Enteignung eingetretenen Rechtsverlust ist eine Entschädigung in Höhe von 10.812,80 € festgesetzt worden. Gegen diesen Enteignungsbeschluss hat die Beteiligte zu 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
11
Auf die Berufung der Beteiligten zu 1 hat das Berufungsgericht den Enteignungsbeschluss betreffend die Bestellung einer beschränkt persönlichen Wege-Dienstbarkeit (Nummer 1 des Enteignungsbeschlusses) aufgehoben, den unter Nummer 3 festgesetzten Entschädigungsbetrag auf 454,30 € reduziert und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen.

12
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die in Nummer 2 des Enteignungsbeschlusses angeordnete Dienstbarkeitsbestellung bezüglich der Kabeltrassen weiter. Die Beteiligte zu 2 wendet sich gegen die teilweise Aufhebung des Enteignungsbeschlusses durch das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe


13
Die Revision der Beteiligten zu 1 hat Erfolg, die der Beteiligten zu 2 ist zurückzuweisen.

I.


14
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung , ausgeführt: Als Rechtsgrundlage kämen für die beiden im Enteignungsbeschluss angeordneten Enteignungsmaßnahmen nur § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EnWG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, § 7 Abs. 1 des Thüringer Enteignungsgesetzes in Betracht. An der formellen Rechtmäßigkeit des Enteignungsbeschlusses bestünden keine Zweifel. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 EnWG müsse bei sonstigen Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung zunächst die nach Landesrecht zuständige Behörde die Zulässigkeit der Enteignung feststellen. Diese Feststellung auf der ersten Stufe, dass das Wohl der Allgemeinheit den Entzug oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten hieran für das Vorhaben generell rechtfertige, habe das zuständige Wirtschaftsministerium mit Bescheiden vom 18. Juni 2007 und 23. September 2010 zugunsten der Beteiligten zu 2 getroffen.

15
Die Enteignung in Bezug auf das als beschränkt persönliche Dienstbarkeit ausgestaltete Geh- und Fahrrecht (Zuwegung) sei materiell rechtswidrig. Es könne sich allenfalls um ein sonstiges Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG handeln. Diese Vorschrift erfasse diese Enteignungsmaßnahme nicht, so dass sie ohne Grundlage erfolgt sei. Die Zuwegung könne nur dann ein sonstiges Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung sein, wenn die Erzeugungsanlage selbst, deren Erschließung sie diene, hierunter falle. Anders als das Stromleitungsnetz habe das Wegenetz nämlich keine eigenständige energieversorgungsrechtliche Bedeutung. Energieerzeugungsanlagen selbst unterfielen nicht dem Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG; gegen deren Einbeziehung spreche vor allen Dingen, dass der Enteignung für Erzeugungsanlagen selbst nach dem mit der Energiewirtschaftsreform des Jahres 1998 durchgesetzten Wettbewerbsmodell auf dem Erzeugermarkt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung fehle. Die im Wettbewerb stehenden Energieerzeuger unterlägen anders als der gemeinwohlgebundene Netzbetreiber keiner Gemeinwohlbindung mehr und könnten beziehungsweise dürften daher nicht von einer Enteignung profitieren. Weiterhin spreche dagegen auch, dass Windkraftanlagen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürften, die nur erteilt werden dürfe, wenn unter anderem die ausreichende wegemäßige Erschließung dieser Anlagen gesichert sei. Ließe man zugunsten von Windkraftanlagen zur Stromerzeugung jedoch eine Enteignung zu, um überhaupt erst eine gesicherte Erschließung zu schaffen, bedeute dies zwangsläufig, dass erst das Enteignungsverfahren die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens herbeiführen würde und könnte.
16
Demgegenüber finde die Enteignungsmaßnahme "Kabeltrassendienstbarkeit" ihre Rechtfertigung in § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG. Gegen die Enteignung sei im Ergebnis aufgrund der ergänzenden Bedarfsfeststellung des Wirtschaftsministeriums vom 23. September 2010, die im Enteignungsverfahren inzident zu überprüfen sei, nichts zu erinnern. Diese Bedarfsfeststellung genüge den Anforderungen. Die Bedarfsfeststellung sei ausreichend, weil sie nicht nur an die allgemein bekannte Endlichkeit fossiler Rohstoffe anknüpfe, sondern auf den Versorgungsraum Thüringen bezogen - was eine hinreichende räumliche Eingrenzung darstelle - konkrete Zahlen benenne, die - weil unstreitig - als Tatsachengrundlage für das Einschätzungsermessen feststünden. Mit einem Stromverbrauch für ganz Thüringen von 11,6 Terrawattstunden im Jahr 2006, der nur mit 4,5 Terrawattstunden im Land selbst produziert werden könne, sei die in Bezug genommene Importabhängigkeit des Freistaats in der Stromversorgung der Bevölkerung plausibel dargelegt. Berücksichtige man diese Importnotwendigkeit auch und gerade vor dem weiter dargelegten Hintergrund, dass der Stromverbrauch im Freistaat stetig steige, sei die auf Thüringen bezogene zukünftige Versorgungslücke hinreichend dargetan. Was den Aspekt der Versorgungssicherheit angehe, so habe der W. O. nach den Feststellungen des Wirtschaftsministeriums das Potential einer jährlichen Leistung von 35,2 MW-Stunden und sei damit in der Lage, 9.000 Haushalte im Umkreis der Stadt W. unmittelbar und dezentral zu versorgen. Hiermit werde das Übertragungsrisiko des ansonsten erforderlichen Stromimports reduziert und damit die Versorgungssicherheit erhöht und somit letztlich das Stromausfallrisiko reduziert. Dass sich das Wirtschaftsministerium in Anbetracht der Endlichkeit fossiler Brennstoffe und der im Einzelnen näher dargelegten Vorzüge der "sauberen" und "billigen" Windenergie für diese und gegen andere technisch denkbare Alternativen der Bedarfsdeckung entschieden habe, sei im Rahmen des Einschätzungsermessens nicht zu beanstanden und hinzunehmen. Die Enteignungsmaßnahme sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
17
Im Übrigen sei es nicht Aufgabe der Baulandgerichte, im Baulandverfahren die der Fachgerichtsbarkeit, nämlich den Verwaltungsgerichten, vorbehaltene umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle der einschlägigen Fachgenehmigungen - hier der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 15. Mai 2006 - vorwegzunehmen. Der Prüfungsumfang der Baulandgerichte sei deshalb jedenfalls dann, wenn wie hier eine angefochtene Fachgenehmigung vorliege, deren verwaltungsgerichtliche Überprüfung noch ausstehe, auf die enteignungsrechtliche Rechtsproblematik der Fachgenehmigung, wie sie aus dem Parteivortrag des Baulandprozesses folge, beschränkt.

II.


18
Revision der Beteiligten zu 1
19
Die Revision der Beteiligten zu 1 hat Erfolg.
20
Das Berufungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Enteignung nach den § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 EnWG, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, §§ 4, 7 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Enteignungsgesetzes (ThürEG) in Bezug auf die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zur Errichtung und dauerhaften Nutzung der unterirdischen Kabeltrassen auf den Grundstücken der Beteiligten zu 1 zu Unrecht bejaht.
21
Die Voraussetzungen für eine Enteignung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG liegen nicht vor.
22
1. Ohne Erfolg bleiben jedoch die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG grundsätzlich für die hier angesprochene Enteignungsmaßnahme als Grundlage in Betracht zu ziehen ist. Nach dieser Regelung ist die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder die Beschränkung von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung zulässig, soweit sie zur Durchführung eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung erforderlich ist. § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG erfasst in Abgrenzung zu § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG alle Vorhaben, mit denen typische elektrizitäts- beziehungsweise gaswirtschaftliche Funktionen unmittelbar oder mittelbar gemeinnützig erfüllt werden sollen (Salje, Energiewirtschaftsgesetz , 2006, § 45 Rn. 36). Neben den Leitungssystemen einschließlich ihrer Trägereinrichtung, die aufgrund der Leitungs- und Größenwerte nicht unter § 43 EnWG fallen, sind hiervon auch Anlagen umfasst, die für die Funktionsfähigkeit des Leitungsnetzes benötigt werden, wie Gasspeicher, Maststandplätze , Umspannwerke und Transformatorenhäuser (Pilow in Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Aufl., § 45 Rn. 12; Theobald in Danner/Theobald, Energierecht, 81. Ergänzungslieferung [2014] § 45 Rn. 29).
23
Soweit die Beteiligte zu 1 geltend macht, mit § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG seien lediglich Einrichtungen angesprochen, die mit planfestgestellten oder plangenehmigten Anlagen im Zusammenhang stehen, für welche also eine enteignungsrechtliche Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung bestehe, die Einrichtung aber selbst von der Konzentrationswirkung der Planfeststellung nicht erfasst werde, greift dies nicht durch. Insbesondere die historische Auslegung der Norm spricht gegen die Auffassung der Beteiligten zu 1. Sowohl die Enteignungsregelung im Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451) in § 11 EnWG 1935 als auch die durch das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) neu gefasste Folgebestimmung in § 12 EnWG 1998 ermöglichten die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung , soweit sie für Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung erforderlich waren. Eine aus der Planfeststellung erwachsende enteignungsrechtliche Vorwirkung wurde nicht vorausgesetzt. Die Unterscheidung in der Enteignungsregelung zwischen festgestellten und genehmigten Vorhaben und sonstigen Vorhaben wurde erst durch das Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EnWG 2001 eingeführt. Sie erfolgte lediglich zur Ergänzung der zugleich mit diesem Gesetz eingeführten Bestimmung des § 11a EnWG 2001, die erstmals für bestimmte Leitungsvorhaben ein bundeseinheitliches Zulassungsverfahren anordnete. Eine Beschränkung der Möglichkeit, fremdes Grundeigentum zur Sicherstellung der Versorgung mit Elektrizität und Gas zu enteignen, war mit dem neu eingeführten Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nicht verbunden. Enteignungen sollten sowohl für Vorhaben, für die nach § 11a EnWG 2001 ein Plan festgestellt oder genehmigt war, als auch für sonstige Vorhaben im Interesse einer möglichst sicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen Energieversorgung zulässig sein (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung BT-Drucks. 14/4599 S. 162). An diesem Regelungskonzept hat sich durch das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), durch das die Enteignungsvorschrift des § 12 EnWG 2001 lediglich in § 45 EnWG 2005 übernommen wurde, nichts geändert (BT-Drucks. 15/3917 S. 67).
24
Im Gegensatz zur Auffassung der Beteiligten zu 1 kann § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG auch nicht generell die Eignung abgesprochen werden, als Rechtsgrundlage für die Enteignung zugunsten eines privaten Energieversorgungsunternehmens zu dienen. Solches wird diskutiert im Hinblick auf eine Enteignung zur Errichtung von Energieerzeugungsanlagen (Hermes in Britz/Hellermann/ Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, 3. Aufl., § 45 Rn. 25; ders. in Schneider/ Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., § 10 Rn. 43). Bei der Revision der Beteiligten zu 1 geht es jedoch bei der Grunddienstbarkeit für die Kabeltrasse um den Anschluss der Energieversorgungsanlage, hier der Windkraftanlage , an das Netz. Dass eine solche Enteignung in den verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen grundsätzlich möglich ist - und zwar auch dann, wenn die betreffenden Leitungen ausschließlich dazu dienen, den von einem Energieerzeuger gewonnenen Strom in das allgemeine Netz einzuleiten - wird im Schrifttum nicht in Abrede gestellt (Hermes aaO § 45 Rn. 19 sowie § 10 Rn. 32).
25
Das Bundesverfassungsgericht hat schon mehrfach die überragende Bedeutung der Sicherung der Energieversorgung für das Gemeinwohl betont. Es hat dabei die Sicherung der Energieversorgung durch geeignete Maßnahmen als öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung bezeichnet und die Energieversorgung zum Bereich der Daseinsvorsorge gerechnet, deren Leistung der Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf. Die ständige Verfügbarkeit ausreichender Energiemengen ist zudem eine entscheidende Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der gesamten Wirtschaft (vgl. BVerfGE 134, 242 Rn. 286 mwN).
26
2. Es lässt sich allerdings zum derzeitigen Zeitpunkt nicht feststellen, dass die Enteignung dem Wohl der Allgemeinheit dient.
27
a) § 45 Abs. 1 EnWG ist im Lichte der Ausstrahlungswirkung des Art. 14 GG auszulegen, da er in den Schutzbereich des durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsrechts eingreift. Zwar kann die Beteiligte zu 1 als juristische Person des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht den Grundrechtsschutz aus Art. 14 GG beanspruchen (BVerfGE 98, 17, 47). Der fehlende Eigentumsschutz des Verfassungsrechts hindert den einfachen Gesetzgeber aber nicht, juristische Personen des öffentlichen Rechts einfachrechtlich die gleichen Eigentumsrechte einzuräumen (vgl. BVerfGE aaO; Maunz/Dürig/Papier, GG, 71. Ergänzungslieferung [2014] Art. 14 Rn. 212). Da § 45 Abs. 1 EnWG nicht zwischen der Enteignung privater und inländischer juristischer Personen des öffentlichen Rechts unterscheidet, sind die Eingriffsvoraussetzungen gleich, womit die inländische juristische Person des öffentlichen Rechts von den Ausstrahlungswirkungen des Art. 14 GG auf die einfachrechtliche Norm (mittelbar) profitiert.
28
b) Eine Enteignung dient nur dann dem Wohl der Allgemeinheit und ist auch nur dann gesetzmäßig, wenn das Vorhaben, das verwirklicht werden soll, mit dem geltenden Recht vereinbar ist (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 775 Rn. 10; BVerwGE 77, 86, 91). Dies bedingt, dass eine Enteignung nur für ein Vorhaben zulässig ist, für das die notwendigen Gestattungen und Genehmigungen vorliegen oder bei dem es zumindest keinem ernsthaften Zweifel unterliegen kann, dass etwaige erforderliche Genehmigungen erteilt werden.
29
Die Errichtung und der Betrieb der acht Windkraftanlagen, deren Anbindung an das allgemeine Stromnetz der alleinige Zweck der Kabeltrassen ist, bedürfen einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Ohne eine solche Genehmigung ist nicht nur die Errichtung der Windkraftanlagen rechtswidrig; auch die Verlegung der Kabeltrasse kann in einem solchen Falle nicht mehr dem Wohl der Allgemeinheit dienen, da ihr einziger Zweck darin be- steht, die Anlagen an das allgemeine Stromnetz anzubinden. Diese Genehmigung ist vorliegend erteilt worden; sie hat aber bisher noch keine Bestandskraft erlangt, weil das hierauf bezogene verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgesetzt ist.
30
Zwar ist entgegen der Auffassung der Revision der Beteiligten zu 1 der (bestandskräftige) Abschluss des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens keine unabdingbare Voraussetzung für eine Enteignung. Dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG lässt sich eine derartige Einschränkung nicht entnehmen. Insoweit besteht ein Unterschied zu § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG, wonach ohne das Vorliegen einer Planfeststellung oder Plangenehmigung keine Enteignung möglich ist, der sich dadurch erklären lässt, dass einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt, die eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung trotz der Konzentrationswirkung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 13 BImSchG nicht hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Frage der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Enteignung vernachlässigt werden darf. Insoweit ist bei der Gesetzesauslegung die Ausstrahlungswirkung des Art. 14 GG zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass eine Enteignung zugunsten eines privaten Dritten nur dann erfolgen darf, wenn gewährleistet ist, dass der im Allgemeininteresse liegende Zweck der Maßnahme erreicht und dauerhaft gesichert wird (vgl. BVerfGE 74, 264, 285 ff).
31
Diese Anforderungen können bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben grundsätzlich nur dann ohne Weiteres als erfüllt angesehen werden, wenn die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen bestandskräftig vorliegen. Ist eine erforderliche Genehmigung noch nicht erteilt, so kann einem Enteignungsantrag nur dann stattgegeben werden, wenn die Enteignungsbehörde in eigenverantwortlicher Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BayVGH, NVwZ 2003, 1534, 1537). Ist wie hier eine notwendige Genehmigung angefochten, aber für sofort vollziehbar erklärt worden, so kann - sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt, wie dies bei Planfeststellungsbeschlüssen vielfach der Fall ist (vgl. nur § 26 ThürEG) - diese "bloß vorläufig" erteilte Genehmigung dem insoweit (unbeschadet einer möglichen Rückenteignung) "endgültigen" Enteignungsverfahren nicht unbesehen als von vorneherein verbindlich zugrunde gelegt werden. Vielmehr hat die Enteignungsbehörde auch in einem solchen Fall eigenverantwortlich darüber zu befinden, ob die gegen die Genehmigung erhobenen Einwände durchgreifen. Dabei versteht es sich, dass bei dieser Prüfung den im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gemachten Ausführungen der Verwaltungsgerichte zu den Erfolgsaussichten der anhängig gemachten Anfechtungsklage besonderes Gewicht zukommt. Haben die Verwaltungsgerichte einen Aspekt nicht erörtert - wie etwa vorliegend die vom Berufungsgericht ausführlich diskutierte Frage der wegemäßigen Erschließung der Windkraftanlagen (vgl. § 35 Abs. 1 BauGB), die (möglicherweise) ohne die begehrte Wegedienstbarkeit nicht zu bewerkstelligen ist -, so ist es Aufgabe der Enteignungsbehörde, dies im Enteignungsverfahren abzuklären.
32
Diesen Anforderungen genügt der im hiesigen Verfahren angefochtene Enteignungsbeschluss nicht. Er hat sich mit der Feststellung begnügt, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sofort vollziehbar ist. Auch das Berufungsgericht hat sich einer eigenen Stellungnahme zur Frage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Windparks ausdrücklich enthalten.
33
3. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für die Enteignung aber auch deshalb nicht vor, weil die Feststellungen des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Arbeit zur Erforderlichkeit des Vorhabens und zur Zulässigkeit der Enteignung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
34
a) Die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch das damalige Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit ist im gerichtlichen Verfahren überprüfbar. Zu § 12 EnWG 1998 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Entscheidung über den energiewirtschaftlichen Bedarf keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu Lasten betroffener Grundeigentümer auslöse. Sie ergehe unbeschadet der Rechte privater Dritter und sei ihnen gegenüber nicht unmittelbar rechtsverbindlich. Etwaige Mängel der Bedarfsfeststellung schlügen jedoch auf das nachfolgende Enteignungsverfahren durch. Nach außen habe die Enteignungsbehörde für deren Rechtmäßigkeit einzustehen. Übernehme die Enteignungsbehörde eine fehlerhafte Bedarfsfeststellung , ohne erreicht zu haben, dass der Mangel behoben werde, so übertrage sie den Fehler in die nach außen verbindliche abschließende Enteignungsentscheidung. Deren verwaltungsgerichtliche Überprüfung schließe die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Bedarfsfeststellung mit ein (vgl. BVerwGE 116, 365, 376). Diese Grundsätze gelten auch für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG. Das Berufungsgericht hat deshalb rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Zulässigkeitsentscheidung über die Enteignung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
35
Diese ist dabei jedoch in der Weise beschränkt, als die Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme mehr schadet als nutzt oder ob das Vorhaben in geeigneter Weise auch anders verwirklicht werden könnte, wertende Einschät- zungen, Prognosen und Abwägungen voraussetzt, die vom Gericht nicht durch eigene zu ersetzen, sondern als rechtmäßig hinzunehmen sind, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind (vgl. BVerwGE 72, 365, 367).
36
b) Die Feststellung der Erforderlichkeit der Enteignung durch das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie, vorliegend sei der Zugriff auf die im Eigentum der Beteiligten zu 1 stehenden Grundstücke zur Errichtung der streitgegenständlichen Kabeltrasse energiewirtschaftlich notwendig, hält im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
37
aa) Die Erforderlichkeit nach § 45 Abs. 1 EnWG ist unter Berücksichtigung der Ausstrahlungswirkung des Art. 14 GG auszulegen. Eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG kommt nur in Betracht, wenn sie zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe (hier: Versorgungszweck) unumgänglich erforderlich ist (BVerfGE 38, 175, 180). Die Enteignung ist mithin ultima ratio. Sie ist etwa dann nicht zulässig, wenn der Zweck auch durch einen die Ziele des Gesetzes wahrenden (z.B. in Bezug auf Kostengünstigkeit oder Umweltschutz) rechtsgeschäftlichen Erwerb erreicht werden kann (vgl. Theobald in Danner/Theobald, Energierecht, 81. Ergänzungslieferung [2014], § 45 Rn. 32). Die bloße Sinnhaftigkeit , Nützlichkeit oder Geeignetheit genügt nicht (Rosin in Büdenbender/ Heintschel v. Heinegg, Energierecht 1, Recht der Energieanlagen, 1999, Rn. 1864). Die Erforderlichkeit ist dabei stets im alternativen Vergleich zu begründen. Gibt es weniger einschneidende Maßnahmen, die das gleiche Ziel erreichen, ist eine Enteignung nicht erforderlich (vgl. Salje, Energiewirtschaftsgesetz , 2006, § 45 Rn. 43).
38
Nach dem noch zu § 11 EnWG 1935/§ 12 EnWG 1998 ergangenen, den Bau einer 110 kV-Stromfreileitung betreffenden Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2002 (BVerwGE 116, 365) ist ein Leitungsvorhaben energiewirtschaftlich erforderlich, wenn es eine vorhandene Versorgungslücke schließen soll oder wenn es der Versorgungssicherheit dient. Eine Versorgungslücke besteht, wenn der Energiebedarf in einem Versorgungsraum gegenwärtig oder in absehbarer Zeit nicht ausreichend gedeckt werden kann. Besteht ein Energiebedarf, ist zu fragen, ob technische Alternativen der Bedarfsdeckung bestehen, die das Leitungsvorhaben erübrigen. Die Versorgungssicherheit ist zum Beispiel gefährdet, wenn der Ausfall einer Stromleitung (oder eines Kraftwerks) im Versorgungsraum nicht sicher beherrscht werden kann. Auch hier stellt sich die Frage, ob technische Alternativen zur Herstellung der Versorgungssicherheit ein Leitungsvorhaben überflüssig machen. Kann ein Energiebedarf im Wege der Durchleitung gedeckt werden, bedarf es (infolge des durch § 6 EnWG 1998 eröffneten Wettbewerbs beim Netzzugang) nicht des Neubaus einer Freileitung (vgl. BVerwG aaO S. 376 f). Es ist eine umfassende Erforderlichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der gesamten Versorgungssituation vorzunehmen. Deshalb sind sämtliche Versorgungsalternativen in diese Prüfung mit einzubeziehen (Hermes in Schneider/Theobald aaO § 10 Rn. 54). Allein der Gesichtspunkt der dezentralen Versorgung kann die Erforderlichkeit einer Enteignung im Sinne des § 45 EnWG nicht rechtfertigen (vgl. Daiber, DÖV 1990, 961, 964). Die dezentrale Versorgung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn die Netzkapazitäten dadurch geschont werden und insbesondere eine Importgefährdung damit vermieden werden kann.
39
Der Aspekt der Schließung einer Versorgungslücke beziehungsweise der Schaffung von Versorgungssicherheit ist auch vorliegend von entscheidender Bedeutung. Dabei ist zu beachten, dass es hier nicht etwa ausschließlich darum geht, die Einspeisung des von einem bestimmten (bestandskräftig genehmigten ) Kraftwerk erzeugten Stroms in das allgemeine Stromnetz sicherzustellen, der Standort der Anlage also "vorgegeben" ist (vgl. zu einer solchen Konstellation VG München, Beschluss vom 21. Februar 2008 - M 24 S 08.497, juris Rn. 30 sowie BayVGH, Beschluss vom 3. März 2008 - 22 CS 08.537, juris Rn. 3). Vielmehr ist, da es in dem vorliegenden Enteignungsverfahren neben der Bestellung einer Kabeltrassen-Dienstbarkeit auch um die Belastung der im Eigentum der Beteiligten zu 1 stehenden Grundstücke mit einer - der Erschließung der Windkraftanlagen als solche dienenden - Wege-Dienstbarkeit geht, bei der Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen das "Gesamtvorhaben" in den Blick zu nehmen.
40
bb) Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsentscheidung des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Technologie auch in der ergänzten Fassung vom 23. September 2010 nicht. Mit ihr kann die Erforderlichkeit der Enteignung und damit deren Zulässigkeit nicht begründet werden.
41
Eine Versorgungslücke besteht erst, wenn Energiebedarf in einem Versorgungsraum gegenwärtig und in absehbarer Zeit nicht ausreichend gedeckt werden kann. Besteht ein solcher Bedarf, sind alle technischen Alternativen für die Bedarfsdeckung in den Blick zu nehmen. Gegebenenfalls ist weiter zu fragen , welche Importmöglichkeiten bestehen und welche Versorgungssicherheit insoweit zu erwarten ist. Insoweit fehlen Ausführungen dazu, ob es im Lande Thüringen weitere Gebiete gibt, in denen Windparks - oder auch andere Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien (vgl. § 3 Abs. 1, 2 EEG) - geschaffen werden können, für die eine Enteignung nicht erforderlich ist und die ebenso geeignet sind, die in den ministeriellen Entscheidungen angesprochene Stromlücke aufzufüllen. Die Darlegung, dass ein Großteil des in Thüringen ver- brauchten Stroms nicht im Land selbst gewonnen wird ("Erzeugungslücke"), rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Schluss auf das Bestehen einer Versorgungslücke , da der Strom möglicherweise genauso sicher und zuverlässig aus anderen, außerhalb Thüringens stammenden Quellen bezogen werden kann. Feststellungen dazu, dass ein Stromimport wegen der Leitungskapazitäten zu Versorgungsengpässen führen könnte und deswegen eine dezentrale Stromversorgung von besonderer Bedeutung ist, und zwar insbesondere für das Gemeindegebiet der Beteiligten zu 1, werden in den ministeriellen Entscheidungen nicht getroffen.
42
Der Umstand, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien - auch und vor allem der Windkraft - energiepolitische Priorität genießt und zwecks Einhaltung der gesetzlichen Zielvorgaben (vgl. § 1 Abs. 1 EnWG, § 1 Abs. 2 EEG) beschleunigt erfolgen soll, rechtfertigt für sich genommen - also ohne den konkreten Bezug zur Versorgungslage im betreffenden Gebiet und der Prüfung weiterer Versorgungsalternativen - nicht den Entzug von Grundeigentum für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen. Ebenso wenig vermag der vom Ministerium betonte Aspekt, Erneuerbare Energien könnten allgemein wegen des sogenannten Merit-Order-Effekts den Strompreis reduzieren, eine Enteignung gerade des Grundstücks der Beteiligten zu 1 für den hier vorgesehenen Windpark zu rechtfertigen.
43
Insgesamt dringt daher die Beteiligte zu 1 mit ihrer Rüge durch, dass die ministerielle Bedarfsfeststellung einen konkreten Bezug zum Enteignungsvorhaben in weiten Teilen vermissen lasse.

III.


44
Die Revision der Beteiligten zu 2 bleibt ohne Erfolg.
45
1. Einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand hält jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen und deren Zuwegung würden vom Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG von vornherein nicht erfasst. Der Wortlaut des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG ist weit gefasst und schließt ohne weiteres auch Energieerzeugungsanlagen mit ein. Dabei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass diese Formulierung auf § 12 EnWG 1998 zurückzuführen ist, dem eine solche Beschränkung fremd war. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs war - wie bereits erwähnt - mit der Neuregelung in § 45 EnWG 2005 nicht beabsichtigt (vgl. BT-Drucks. 15/3917 S. 67). Eine Einschränkung des § 45 EnWG in der Weise, dass die Voraussetzungen einer erforderlichen Genehmigung für das Enteignungsvorhaben nicht in Zusammenschau mit einer geplanten Enteignung betrachtet werden dürften, lässt sich ebenfalls dem Wortlaut und auch der Entstehungsgeschichte der Norm nicht entnehmen.
46
2. Wie bereits dargelegt scheitert die Enteignungsmaßnahme bezüglich der Zuwegung aber daran, dass die Enteignungsvoraussetzungen hinsichtlich der erforderlichen bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung und wegen Fehlens einer tragfähigen Zulässigkeitsentscheidung nicht vorliegen.

IV.


47
Das Berufungsurteil ist auf die Revision der Beteiligten zu 1 teilweise aufzuheben. Die Revision der Beteiligten zu 2 ist zurückzuweisen. Der Senat kann in der Sache entscheiden, da diese entscheidungsreif ist (§§ 561, 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).
Schlick Wöstmann Seiters
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 07.03.2012 - BLK O 672/11 -
OLG Jena, Entscheidung vom 30.12.2013 - BI U 299/12 -

(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung

1.
eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, oder
2.
eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung
erforderlich ist.

(2) Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest.

(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:

1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:

1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und
9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

__________

(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung

1.
eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, oder
2.
eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung
erforderlich ist.

(2) Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest.

(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.

(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Sie haben insbesondere die Aufgaben nach den §§ 12 bis 16a zu erfüllen. Sie nehmen diese Aufgaben für ihr Energieversorgungsnetz in eigener Verantwortung wahr. Sie kooperieren und unterstützen sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben; dies ist insbesondere für Maßnahmen anzuwenden, die sich auf das Netz eines anderen Betreibers von Energieversorgungsnetzen auswirken können. Die Verpflichtungen sind auch anzuwenden im Rahmen der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Unternehmens und seiner Aufsichtsrechte nach § 7a Absatz 4 Satz 3. Der Ausbau eines L-Gasversorgungsnetzes ist nicht bedarfsgerecht im Sinne von Satz 1, wenn er auf Grund von Netzanschlüssen erfolgen muss, zu deren Einräumung der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes nicht nach den §§ 17 und 18 verpflichtet war.

(1a) Der Betrieb eines sicheren Energieversorgungsnetzes umfasst insbesondere auch einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für einen sicheren Netzbetrieb notwendig sind. Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Katalog von Sicherheitsanforderungen und veröffentlicht diesen. Der Katalog der Sicherheitsanforderungen enthält auch Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen. Ein angemessener Schutz des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes liegt vor, wenn dieser Katalog der Sicherheitsanforderungen eingehalten und dies vom Betreiber dokumentiert worden ist. Die Einhaltung kann von der Regulierungsbehörde überprüft werden. Zu diesem Zwecke kann die Regulierungsbehörde nähere Bestimmungen zu Format, Inhalt und Gestaltung der Dokumentation nach Satz 4 treffen.

(1b) Betreiber von Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden und an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen sind, haben innerhalb einer von der Regulierungsbehörde festzulegenden Frist einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme zu gewährleisten, die für einen sicheren Anlagenbetrieb notwendig sind. Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Katalog von Sicherheitsanforderungen, in den auch die Bestimmung der Frist nach Satz 1 aufzunehmen ist, und veröffentlicht diesen. Für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme von Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes haben Vorgaben auf Grund des Atomgesetzes Vorrang. Die für die nukleare Sicherheit zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sind bei der Erarbeitung des Katalogs von Sicherheitsanforderungen zu beteiligen. Der Katalog von Sicherheitsanforderungen enthält auch Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen. Ein angemessener Schutz des Betriebs von Energieanlagen im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn dieser Katalog eingehalten und dies vom Betreiber dokumentiert worden ist. Die Einhaltung kann von der Bundesnetzagentur überprüft werden. Zu diesem Zwecke kann die Regulierungsbehörde nähere Bestimmungen zu Format, Inhalt und Gestaltung der Dokumentation nach Satz 6 treffen.

(1c) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, haben

1.
Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Energieversorgungsnetzes oder der betreffenden Energieanlage geführt haben,
2.
erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Energieversorgungsnetzes oder der betreffenden Energieanlage führen können,
über die Kontaktstelle unverzüglich an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu melden.

Die Meldung muss Angaben zu der Störung, zu möglichen grenzübergreifenden Auswirkungen sowie zu den technischen Rahmenbedingungen, insbesondere der vermuteten oder tatsächlichen Ursache und der betroffenen Informationstechnik, enthalten. Die Nennung des Betreibers ist nur dann erforderlich, wenn die Störung tatsächlich zu einem Ausfall oder einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur geführt hat. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die Meldungen unverzüglich an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Bundesnetzagentur haben sicherzustellen, dass die unbefugte Offenbarung der ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Angaben ausgeschlossen wird. Zugang zu den Akten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie zu den Akten der Bundesnetzagentur in Angelegenheiten nach § 11 Absatz 1a bis Absatz 1c wird nicht gewährt. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. § 8e Absatz 1 des BSI-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(1d) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, sind verpflichtet, spätestens bis zum 1. April jeden Jahres, die von ihnen betriebene Anlage beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu registrieren und eine Kontaktstelle zu benennen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übermittelt die Registrierungen einschließlich der damit verbundenen Kontaktdaten an die Bundesnetzagentur. Die Registrierung eines Betreibers eines Energieversorgungsnetzes oder von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, kann das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auch selbst vornehmen, wenn der Betreiber seine Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt. Nimmt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine solche Registrierung selbst vor, informiert es die Bundesnetzagentur darüber und übermittelt die damit verbundenen Kontaktdaten. Die Betreiber haben sicherzustellen, dass sie über die benannte oder durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegte Kontaktstelle jederzeit erreichbar sind. Die Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des BSI-Gesetzes erfolgt an diese Kontaktstelle.

(1e) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, haben spätestens ab dem 1. Mai 2023 in ihren informationstechnischen Systemen, Komponenten oder Prozessen, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen Energieversorgungsnetze oder Energieanlagen maßgeblich sind, in angemessener Weise Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen. Die eingesetzten Systeme zur Angriffserkennung müssen geeignete Parameter und Merkmale aus dem laufenden Betrieb kontinuierlich und automatisch erfassen und auswerten. Sie sollten dazu in der Lage sein, fortwährend Bedrohungen zu identifizieren und zu vermeiden sowie für eingetretene Störungen geeignete Beseitigungsmaßnahmen vorsehen. Dabei soll der Stand der Technik eingehalten werden. Der Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung ist angemessen, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den möglichen Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung des betroffenen Energieversorgungsnetzes oder der betroffenen Energieanlage steht.

(1f) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die nach der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur gelten, haben dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstmalig am 1. Mai 2023 und danach alle zwei Jahre die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1d nachzuweisen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die hierfür eingereichten Nachweisdokumente unverzüglich an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Bundesnetzagentur haben sicherzustellen, dass die unbefugte Offenbarung der ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Angaben ausgeschlossen wird. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kann bei Mängeln in der Umsetzung der Anforderungen nach Absatz 1d oder in den Nachweisdokumenten nach Satz 1 im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur die Beseitigung der Mängel verlangen.

(1g) Die Bundesnetzagentur legt bis zum 22. Mai 2023 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Allgemeinverfügung im Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 in einem Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen fest,

1.
welche Komponenten kritische Komponenten im Sinne des § 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des BSI-Gesetzes sind oder
2.
welche Funktionen kritisch bestimmte Funktionen im Sinne des § 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des BSI-Gesetzes sind.
Die Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die durch Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, haben die Vorgaben des Katalogs spätestens sechs Monate nach dessen Inkrafttreten zu erfüllen, es sei denn, in dem Katalog ist eine davon abweichende Umsetzungsfrist festgelegt worden. Der Katalog wird mit den Katalogen der Sicherheitsanforderungen nach § 11 Absatz 1a und 1b verbunden.

(2) Für einen bedarfsgerechten, wirtschaftlich zumutbaren Ausbau der Elektrizitätsversorgungsnetze nach Absatz 1 Satz 1 können Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den Berechnungen für ihre Netzplanung die Annahme zugrunde legen, dass die prognostizierte jährliche Stromerzeugung je unmittelbar an ihr Netz angeschlossener Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Windenergie an Land oder solarer Strahlungsenergie um bis zu 3 Prozent reduziert werden darf (Spitzenkappung). Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, die für ihre Netzplanung eine Spitzenkappung zugrunde gelegt haben, müssen dies

1.
auf ihrer Internetseite veröffentlichen,
2.
dem Betreiber des vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsnetzes, dem Betreiber des Übertragungsnetzes, der Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Landesregulierungsbehörde unverzüglich mitteilen und
3.
im Rahmen der Netzplanung für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar dokumentieren.
Die Dokumentation nach Satz 2 Nummer 3 muss der Bundesnetzagentur, der zuständigen Landesregulierungsbehörde, dem Betreiber des vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsnetzes, dem Betreiber des Übertragungsnetzes, einem Einspeisewilligen sowie einem an das Netz angeschlossenen Anlagenbetreiber auf Verlangen unverzüglich vorgelegt werden. Die §§ 13 und 14 und § 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleiben unberührt. Ein Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes, der Kosten für die Reduzierung der Einspeisung von mehr als 3 Prozent der jährlichen Stromerzeugung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung bei der Ermittlung seiner Netzentgelte in Ansatz bringt, muss der Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Landesregulierungsbehörde den Umfang der und die Ursachen für die Reduzierung der Einspeisung mitteilen und im Fall einer Spitzenkappung die Dokumentation nach Satz 2 Nummer 3 vorlegen.

(3) In Rechtsverordnungen über die Regelung von Vertrags- und sonstigen Rechtsverhältnissen können auch Regelungen zur Haftung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Energieversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung erleidet, getroffen werden. Dabei kann die Haftung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt werden. Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach § 13 Absatz 2, § 13b Absatz 5 und § 13f Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Absatz 2 und 2a, auch in Verbindung mit § 16a, erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden.

(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Energieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Übertragungsnetze im nationalen und internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen Elektrizitätsversorgungssystem in ihrer Regelzone und damit zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen. Betreiber von Übertragungsnetzen können vereinbaren, die Regelverantwortung für ihre Netze auf einen Betreiber von Übertragungsnetzen zu übertragen. Mit der Übertragung der Regelverantwortung erhält der verantwortliche Netzbetreiber die Befugnisse der §§ 13 bis 13b. Die Übertragung der Regelverantwortung ist der Regulierungsbehörde spätestens sechs Monate vorher anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde kann zur Verringerung des Aufwandes für Regelenergie und zur Förderung von einheitlichen Bedingungen bei der Gewährung des Netzzugangs durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 die Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichten, eine einheitliche Regelzone zu bilden.

(2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben Betreibern eines anderen Netzes, mit dem die eigenen Übertragungsnetze technisch verbunden sind, die notwendigen Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effizienten Betrieb, den koordinierten Ausbau und den Verbund sicherzustellen.

(3) Betreiber von Übertragungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, die Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen und insbesondere durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes zur Versorgungssicherheit beizutragen. Dafür können sie im Rahmen des technisch Möglichen auch geeignete technische Anlagen etwa zur Bereitstellung von nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen nutzen, die keine Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sind. Hierbei hat eine Abwägung mit einer marktgestützten Beschaffung nach § 12h zu erfolgen.

(3a) Um die technische Sicherheit und die Systemstabilität zu gewährleisten, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung technische Anforderungen an Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, insbesondere an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, vorzugeben sowie Netzbetreiber und Anlagenbetreiber zu verpflichten, Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, entsprechend nachzurüsten sowie anlagenbezogene Daten, die zur Durchführung und Kontrolle des Nachrüstungsprozesses erforderlich sind, bereitzustellen und auszuwerten und Regelungen zur Kostentragung zu treffen.

(3b) Betreiber von Übertragungsnetzen berichten der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von § 11 sowie über die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3. Bei einer Anforderung nach Satz 1 bestimmt die Regulierungsbehörde,

1.
zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum berichtet werden soll,
2.
ob die Betreiber von Übertragungsnetzen einzeln oder gemeinsam berichten sollen,
3.
ob und in welchem Umfang Betreiber von Verteilernetzen an der Erstellung des Berichts zu beteiligen sind,
4.
zu welchen Themen berichtet werden soll und
5.
ob und zu welchen Themen die Betreiber von Übertragungsnetzen Maßnahmen einschließlich Alternativen vorschlagen sollen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben künftig für erforderlich halten; dies kann auch Vorsorgemaßnahmen und Pilotprojekte umfassen.

(3c) Betreiber von Verteilernetzen berichten der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von § 11. Absatz 3b Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die folgenden natürlichen oder juristischen Personen müssen den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf deren Verlangen unverzüglich die Informationen einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereitstellen, die notwendig sind, damit die Elektrizitätsversorgungsnetze sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden können:

1.
die Betreiber von Erzeugungsanlagen,
2.
die Betreiber von Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie,
3.
die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,
4.
die Betreiber von Gasversorgungsnetzen,
5.
industrielle und gewerbliche Letztverbraucher,
6.
Anbieter von Lastmanagement und
7.
Großhändler oder Lieferanten von Elektrizität.
Zu den bereitzustellenden Informationen zählen insbesondere Stammdaten, Planungsdaten und Echtzeitdaten.

(5) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen

1.
sicherstellen, dass die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen nach Absatz 4 Satz 1 zur Kenntnis gelangen, ausschließlich so zu den dort genannten Zwecken genutzt werden, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist,
2.
die nach Absatz 4 erhaltenen Informationen in anonymisierter Form an die Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen für die Zwecke des Monitorings nach § 51 übermitteln,
3.
neben den nach Nummer 2 zu übermittelnden Informationen an die Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen weitere verfügbare und für die Zwecke des Monitorings nach § 51 erforderliche Informationen und Analysen übermitteln, insbesondere verfügbare Informationen und eine gemeinsam von den Betreibern von Übertragungsnetzen in einer von der Bundesnetzagentur zu bestimmenden Form zu erstellende Analyse zu den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen sowie zu Angebot und Nachfrage auf den europäischen Strommärkten, zu der Höhe und der Entwicklung der Gesamtlast in den Elektrizitätsversorgungsnetzen in den vergangenen zehn Jahren im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und zur Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Energieversorgungsnetze einschließlich des Netzbetriebs,
4.
der Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen in einer von ihr zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Berichts nach § 63 Absatz 3a Informationen und Analysen zu der Mindesterzeugung insbesondere aus thermisch betriebenen Erzeugungsanlagen und aus Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie Informationen und geeignete Analysen zur Entwicklung der Mindesterzeugung übermitteln und
5.
der Bundesnetzagentur jeweils jährlich auf deren Verlangen in einer von ihr zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Monitorings nach § 51a die Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen nennen, die einen Stromverbrauch von mehr als 20 Gigawattstunden jährlich haben.

(5a) Die Bundesnetzagentur übermittelt die nach Absatz 5 zum Zwecke des Monitorings der Versorgungssicherheit nach § 51 und zur Erfüllung der Berichterstattungspflicht nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erhobenen Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf dessen Verlangen.

(6) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu treffen zur näheren Bestimmung des Kreises der nach Absatz 4 Satz 1 Verpflichteten, zum Inhalt und zur Methodik, zu den Details der Datenweitergabe und zum Datenformat der Bereitstellung an die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen.

(7) Die Regulierungsbehörde, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sollen anstelle der Abfrage nach den Absätzen 4 und 5 das Marktstammdatenregister nach § 111e nutzen, sobald und soweit ihnen das Marktstammdatenregister den Zugriff auf Daten im Sinne der Absätze 4 und 5 eröffnet.

(1) Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes kann die Errichtung, die Verwaltung und den Betrieb einer im Eigentum eines Dritten stehenden Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausschreiben, wenn diese Energiespeicheranlage notwendig ist, damit der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes seinen Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen kann. Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes darf einen Zuschlag in einem nach Satz 1 durchgeführten Ausschreibungsverfahren nicht an einen Dritten erteilen, wenn dieser die mit der Energiespeicheranlage im Sinne von Satz 1 angebotene Dienstleistung unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht zu angemessenen Kosten oder nicht rechtzeitig erbringen kann. Angemessen sind die Kosten, wenn sie die Kosten für die Errichtung, die Verwaltung und den Betrieb einer vergleichbaren Energiespeicheranlage im Eigentum eines Netzbetreibers nicht übersteigen.

(2) Der Dritte kann die Anlage nach Absatz 1 Satz 1 so planen und errichten, dass deren Leistungsfähigkeit die durch den Netzbetreiber gesetzten Anforderungen übertrifft. Wird die Anlage zeitweise oder dauerhaft nicht für die Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 1 benötigt, dürfen Leistung und Arbeit in diesem Umfang durch den Dritten auf den Strommärkten veräußert werden.

(3) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes Vorgaben zur näheren Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens nach Absatz 1 zu machen.

(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Energieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Übertragungsnetze im nationalen und internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen Elektrizitätsversorgungssystem in ihrer Regelzone und damit zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen. Betreiber von Übertragungsnetzen können vereinbaren, die Regelverantwortung für ihre Netze auf einen Betreiber von Übertragungsnetzen zu übertragen. Mit der Übertragung der Regelverantwortung erhält der verantwortliche Netzbetreiber die Befugnisse der §§ 13 bis 13b. Die Übertragung der Regelverantwortung ist der Regulierungsbehörde spätestens sechs Monate vorher anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde kann zur Verringerung des Aufwandes für Regelenergie und zur Förderung von einheitlichen Bedingungen bei der Gewährung des Netzzugangs durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 die Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichten, eine einheitliche Regelzone zu bilden.

(2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben Betreibern eines anderen Netzes, mit dem die eigenen Übertragungsnetze technisch verbunden sind, die notwendigen Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effizienten Betrieb, den koordinierten Ausbau und den Verbund sicherzustellen.

(3) Betreiber von Übertragungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, die Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen und insbesondere durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes zur Versorgungssicherheit beizutragen. Dafür können sie im Rahmen des technisch Möglichen auch geeignete technische Anlagen etwa zur Bereitstellung von nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen nutzen, die keine Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sind. Hierbei hat eine Abwägung mit einer marktgestützten Beschaffung nach § 12h zu erfolgen.

(3a) Um die technische Sicherheit und die Systemstabilität zu gewährleisten, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung technische Anforderungen an Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, insbesondere an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, vorzugeben sowie Netzbetreiber und Anlagenbetreiber zu verpflichten, Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, entsprechend nachzurüsten sowie anlagenbezogene Daten, die zur Durchführung und Kontrolle des Nachrüstungsprozesses erforderlich sind, bereitzustellen und auszuwerten und Regelungen zur Kostentragung zu treffen.

(3b) Betreiber von Übertragungsnetzen berichten der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von § 11 sowie über die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3. Bei einer Anforderung nach Satz 1 bestimmt die Regulierungsbehörde,

1.
zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum berichtet werden soll,
2.
ob die Betreiber von Übertragungsnetzen einzeln oder gemeinsam berichten sollen,
3.
ob und in welchem Umfang Betreiber von Verteilernetzen an der Erstellung des Berichts zu beteiligen sind,
4.
zu welchen Themen berichtet werden soll und
5.
ob und zu welchen Themen die Betreiber von Übertragungsnetzen Maßnahmen einschließlich Alternativen vorschlagen sollen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben künftig für erforderlich halten; dies kann auch Vorsorgemaßnahmen und Pilotprojekte umfassen.

(3c) Betreiber von Verteilernetzen berichten der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von § 11. Absatz 3b Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die folgenden natürlichen oder juristischen Personen müssen den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf deren Verlangen unverzüglich die Informationen einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereitstellen, die notwendig sind, damit die Elektrizitätsversorgungsnetze sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden können:

1.
die Betreiber von Erzeugungsanlagen,
2.
die Betreiber von Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie,
3.
die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,
4.
die Betreiber von Gasversorgungsnetzen,
5.
industrielle und gewerbliche Letztverbraucher,
6.
Anbieter von Lastmanagement und
7.
Großhändler oder Lieferanten von Elektrizität.
Zu den bereitzustellenden Informationen zählen insbesondere Stammdaten, Planungsdaten und Echtzeitdaten.

(5) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen

1.
sicherstellen, dass die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen nach Absatz 4 Satz 1 zur Kenntnis gelangen, ausschließlich so zu den dort genannten Zwecken genutzt werden, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist,
2.
die nach Absatz 4 erhaltenen Informationen in anonymisierter Form an die Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen für die Zwecke des Monitorings nach § 51 übermitteln,
3.
neben den nach Nummer 2 zu übermittelnden Informationen an die Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen weitere verfügbare und für die Zwecke des Monitorings nach § 51 erforderliche Informationen und Analysen übermitteln, insbesondere verfügbare Informationen und eine gemeinsam von den Betreibern von Übertragungsnetzen in einer von der Bundesnetzagentur zu bestimmenden Form zu erstellende Analyse zu den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen sowie zu Angebot und Nachfrage auf den europäischen Strommärkten, zu der Höhe und der Entwicklung der Gesamtlast in den Elektrizitätsversorgungsnetzen in den vergangenen zehn Jahren im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und zur Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Energieversorgungsnetze einschließlich des Netzbetriebs,
4.
der Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen in einer von ihr zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Berichts nach § 63 Absatz 3a Informationen und Analysen zu der Mindesterzeugung insbesondere aus thermisch betriebenen Erzeugungsanlagen und aus Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie Informationen und geeignete Analysen zur Entwicklung der Mindesterzeugung übermitteln und
5.
der Bundesnetzagentur jeweils jährlich auf deren Verlangen in einer von ihr zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Monitorings nach § 51a die Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen nennen, die einen Stromverbrauch von mehr als 20 Gigawattstunden jährlich haben.

(5a) Die Bundesnetzagentur übermittelt die nach Absatz 5 zum Zwecke des Monitorings der Versorgungssicherheit nach § 51 und zur Erfüllung der Berichterstattungspflicht nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erhobenen Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf dessen Verlangen.

(6) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu treffen zur näheren Bestimmung des Kreises der nach Absatz 4 Satz 1 Verpflichteten, zum Inhalt und zur Methodik, zu den Details der Datenweitergabe und zum Datenformat der Bereitstellung an die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen.

(7) Die Regulierungsbehörde, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sollen anstelle der Abfrage nach den Absätzen 4 und 5 das Marktstammdatenregister nach § 111e nutzen, sobald und soweit ihnen das Marktstammdatenregister den Zugriff auf Daten im Sinne der Absätze 4 und 5 eröffnet.

(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung

1.
eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, oder
2.
eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung
erforderlich ist.

(2) Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest.

(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung

1.
eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, oder
2.
eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung
erforderlich ist.

(2) Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest.

(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung

1.
eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, oder
2.
eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung
erforderlich ist.

(2) Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest.

(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Energieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Übertragungsnetze im nationalen und internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen Elektrizitätsversorgungssystem in ihrer Regelzone und damit zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen. Betreiber von Übertragungsnetzen können vereinbaren, die Regelverantwortung für ihre Netze auf einen Betreiber von Übertragungsnetzen zu übertragen. Mit der Übertragung der Regelverantwortung erhält der verantwortliche Netzbetreiber die Befugnisse der §§ 13 bis 13b. Die Übertragung der Regelverantwortung ist der Regulierungsbehörde spätestens sechs Monate vorher anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde kann zur Verringerung des Aufwandes für Regelenergie und zur Förderung von einheitlichen Bedingungen bei der Gewährung des Netzzugangs durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 die Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichten, eine einheitliche Regelzone zu bilden.

(2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben Betreibern eines anderen Netzes, mit dem die eigenen Übertragungsnetze technisch verbunden sind, die notwendigen Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effizienten Betrieb, den koordinierten Ausbau und den Verbund sicherzustellen.

(3) Betreiber von Übertragungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, die Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen und insbesondere durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes zur Versorgungssicherheit beizutragen. Dafür können sie im Rahmen des technisch Möglichen auch geeignete technische Anlagen etwa zur Bereitstellung von nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen nutzen, die keine Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sind. Hierbei hat eine Abwägung mit einer marktgestützten Beschaffung nach § 12h zu erfolgen.

(3a) Um die technische Sicherheit und die Systemstabilität zu gewährleisten, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung technische Anforderungen an Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, insbesondere an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, vorzugeben sowie Netzbetreiber und Anlagenbetreiber zu verpflichten, Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, entsprechend nachzurüsten sowie anlagenbezogene Daten, die zur Durchführung und Kontrolle des Nachrüstungsprozesses erforderlich sind, bereitzustellen und auszuwerten und Regelungen zur Kostentragung zu treffen.

(3b) Betreiber von Übertragungsnetzen berichten der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von § 11 sowie über die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3. Bei einer Anforderung nach Satz 1 bestimmt die Regulierungsbehörde,

1.
zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum berichtet werden soll,
2.
ob die Betreiber von Übertragungsnetzen einzeln oder gemeinsam berichten sollen,
3.
ob und in welchem Umfang Betreiber von Verteilernetzen an der Erstellung des Berichts zu beteiligen sind,
4.
zu welchen Themen berichtet werden soll und
5.
ob und zu welchen Themen die Betreiber von Übertragungsnetzen Maßnahmen einschließlich Alternativen vorschlagen sollen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben künftig für erforderlich halten; dies kann auch Vorsorgemaßnahmen und Pilotprojekte umfassen.

(3c) Betreiber von Verteilernetzen berichten der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von § 11. Absatz 3b Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die folgenden natürlichen oder juristischen Personen müssen den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf deren Verlangen unverzüglich die Informationen einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereitstellen, die notwendig sind, damit die Elektrizitätsversorgungsnetze sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden können:

1.
die Betreiber von Erzeugungsanlagen,
2.
die Betreiber von Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie,
3.
die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,
4.
die Betreiber von Gasversorgungsnetzen,
5.
industrielle und gewerbliche Letztverbraucher,
6.
Anbieter von Lastmanagement und
7.
Großhändler oder Lieferanten von Elektrizität.
Zu den bereitzustellenden Informationen zählen insbesondere Stammdaten, Planungsdaten und Echtzeitdaten.

(5) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen

1.
sicherstellen, dass die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen nach Absatz 4 Satz 1 zur Kenntnis gelangen, ausschließlich so zu den dort genannten Zwecken genutzt werden, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist,
2.
die nach Absatz 4 erhaltenen Informationen in anonymisierter Form an die Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen für die Zwecke des Monitorings nach § 51 übermitteln,
3.
neben den nach Nummer 2 zu übermittelnden Informationen an die Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen weitere verfügbare und für die Zwecke des Monitorings nach § 51 erforderliche Informationen und Analysen übermitteln, insbesondere verfügbare Informationen und eine gemeinsam von den Betreibern von Übertragungsnetzen in einer von der Bundesnetzagentur zu bestimmenden Form zu erstellende Analyse zu den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen sowie zu Angebot und Nachfrage auf den europäischen Strommärkten, zu der Höhe und der Entwicklung der Gesamtlast in den Elektrizitätsversorgungsnetzen in den vergangenen zehn Jahren im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und zur Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Energieversorgungsnetze einschließlich des Netzbetriebs,
4.
der Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen in einer von ihr zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Berichts nach § 63 Absatz 3a Informationen und Analysen zu der Mindesterzeugung insbesondere aus thermisch betriebenen Erzeugungsanlagen und aus Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie Informationen und geeignete Analysen zur Entwicklung der Mindesterzeugung übermitteln und
5.
der Bundesnetzagentur jeweils jährlich auf deren Verlangen in einer von ihr zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Monitorings nach § 51a die Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen nennen, die einen Stromverbrauch von mehr als 20 Gigawattstunden jährlich haben.

(5a) Die Bundesnetzagentur übermittelt die nach Absatz 5 zum Zwecke des Monitorings der Versorgungssicherheit nach § 51 und zur Erfüllung der Berichterstattungspflicht nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erhobenen Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf dessen Verlangen.

(6) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu treffen zur näheren Bestimmung des Kreises der nach Absatz 4 Satz 1 Verpflichteten, zum Inhalt und zur Methodik, zu den Details der Datenweitergabe und zum Datenformat der Bereitstellung an die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen.

(7) Die Regulierungsbehörde, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sollen anstelle der Abfrage nach den Absätzen 4 und 5 das Marktstammdatenregister nach § 111e nutzen, sobald und soweit ihnen das Marktstammdatenregister den Zugriff auf Daten im Sinne der Absätze 4 und 5 eröffnet.

(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung

1.
eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, oder
2.
eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung
erforderlich ist.

(2) Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest.

(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Sie haben insbesondere die Aufgaben nach den §§ 12 bis 16a zu erfüllen. Sie nehmen diese Aufgaben für ihr Energieversorgungsnetz in eigener Verantwortung wahr. Sie kooperieren und unterstützen sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben; dies ist insbesondere für Maßnahmen anzuwenden, die sich auf das Netz eines anderen Betreibers von Energieversorgungsnetzen auswirken können. Die Verpflichtungen sind auch anzuwenden im Rahmen der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Unternehmens und seiner Aufsichtsrechte nach § 7a Absatz 4 Satz 3. Der Ausbau eines L-Gasversorgungsnetzes ist nicht bedarfsgerecht im Sinne von Satz 1, wenn er auf Grund von Netzanschlüssen erfolgen muss, zu deren Einräumung der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes nicht nach den §§ 17 und 18 verpflichtet war.

(1a) Der Betrieb eines sicheren Energieversorgungsnetzes umfasst insbesondere auch einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für einen sicheren Netzbetrieb notwendig sind. Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Katalog von Sicherheitsanforderungen und veröffentlicht diesen. Der Katalog der Sicherheitsanforderungen enthält auch Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen. Ein angemessener Schutz des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes liegt vor, wenn dieser Katalog der Sicherheitsanforderungen eingehalten und dies vom Betreiber dokumentiert worden ist. Die Einhaltung kann von der Regulierungsbehörde überprüft werden. Zu diesem Zwecke kann die Regulierungsbehörde nähere Bestimmungen zu Format, Inhalt und Gestaltung der Dokumentation nach Satz 4 treffen.

(1b) Betreiber von Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden und an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen sind, haben innerhalb einer von der Regulierungsbehörde festzulegenden Frist einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme zu gewährleisten, die für einen sicheren Anlagenbetrieb notwendig sind. Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Katalog von Sicherheitsanforderungen, in den auch die Bestimmung der Frist nach Satz 1 aufzunehmen ist, und veröffentlicht diesen. Für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme von Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes haben Vorgaben auf Grund des Atomgesetzes Vorrang. Die für die nukleare Sicherheit zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sind bei der Erarbeitung des Katalogs von Sicherheitsanforderungen zu beteiligen. Der Katalog von Sicherheitsanforderungen enthält auch Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen. Ein angemessener Schutz des Betriebs von Energieanlagen im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn dieser Katalog eingehalten und dies vom Betreiber dokumentiert worden ist. Die Einhaltung kann von der Bundesnetzagentur überprüft werden. Zu diesem Zwecke kann die Regulierungsbehörde nähere Bestimmungen zu Format, Inhalt und Gestaltung der Dokumentation nach Satz 6 treffen.

(1c) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, haben

1.
Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Energieversorgungsnetzes oder der betreffenden Energieanlage geführt haben,
2.
erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Energieversorgungsnetzes oder der betreffenden Energieanlage führen können,
über die Kontaktstelle unverzüglich an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu melden.

Die Meldung muss Angaben zu der Störung, zu möglichen grenzübergreifenden Auswirkungen sowie zu den technischen Rahmenbedingungen, insbesondere der vermuteten oder tatsächlichen Ursache und der betroffenen Informationstechnik, enthalten. Die Nennung des Betreibers ist nur dann erforderlich, wenn die Störung tatsächlich zu einem Ausfall oder einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur geführt hat. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die Meldungen unverzüglich an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Bundesnetzagentur haben sicherzustellen, dass die unbefugte Offenbarung der ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Angaben ausgeschlossen wird. Zugang zu den Akten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie zu den Akten der Bundesnetzagentur in Angelegenheiten nach § 11 Absatz 1a bis Absatz 1c wird nicht gewährt. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. § 8e Absatz 1 des BSI-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(1d) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, sind verpflichtet, spätestens bis zum 1. April jeden Jahres, die von ihnen betriebene Anlage beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu registrieren und eine Kontaktstelle zu benennen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übermittelt die Registrierungen einschließlich der damit verbundenen Kontaktdaten an die Bundesnetzagentur. Die Registrierung eines Betreibers eines Energieversorgungsnetzes oder von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, kann das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auch selbst vornehmen, wenn der Betreiber seine Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt. Nimmt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine solche Registrierung selbst vor, informiert es die Bundesnetzagentur darüber und übermittelt die damit verbundenen Kontaktdaten. Die Betreiber haben sicherzustellen, dass sie über die benannte oder durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegte Kontaktstelle jederzeit erreichbar sind. Die Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des BSI-Gesetzes erfolgt an diese Kontaktstelle.

(1e) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, haben spätestens ab dem 1. Mai 2023 in ihren informationstechnischen Systemen, Komponenten oder Prozessen, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen Energieversorgungsnetze oder Energieanlagen maßgeblich sind, in angemessener Weise Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen. Die eingesetzten Systeme zur Angriffserkennung müssen geeignete Parameter und Merkmale aus dem laufenden Betrieb kontinuierlich und automatisch erfassen und auswerten. Sie sollten dazu in der Lage sein, fortwährend Bedrohungen zu identifizieren und zu vermeiden sowie für eingetretene Störungen geeignete Beseitigungsmaßnahmen vorsehen. Dabei soll der Stand der Technik eingehalten werden. Der Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung ist angemessen, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den möglichen Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung des betroffenen Energieversorgungsnetzes oder der betroffenen Energieanlage steht.

(1f) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die nach der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur gelten, haben dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstmalig am 1. Mai 2023 und danach alle zwei Jahre die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1d nachzuweisen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die hierfür eingereichten Nachweisdokumente unverzüglich an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Bundesnetzagentur haben sicherzustellen, dass die unbefugte Offenbarung der ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Angaben ausgeschlossen wird. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kann bei Mängeln in der Umsetzung der Anforderungen nach Absatz 1d oder in den Nachweisdokumenten nach Satz 1 im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur die Beseitigung der Mängel verlangen.

(1g) Die Bundesnetzagentur legt bis zum 22. Mai 2023 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Allgemeinverfügung im Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 in einem Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen fest,

1.
welche Komponenten kritische Komponenten im Sinne des § 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des BSI-Gesetzes sind oder
2.
welche Funktionen kritisch bestimmte Funktionen im Sinne des § 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des BSI-Gesetzes sind.
Die Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die durch Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, haben die Vorgaben des Katalogs spätestens sechs Monate nach dessen Inkrafttreten zu erfüllen, es sei denn, in dem Katalog ist eine davon abweichende Umsetzungsfrist festgelegt worden. Der Katalog wird mit den Katalogen der Sicherheitsanforderungen nach § 11 Absatz 1a und 1b verbunden.

(2) Für einen bedarfsgerechten, wirtschaftlich zumutbaren Ausbau der Elektrizitätsversorgungsnetze nach Absatz 1 Satz 1 können Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den Berechnungen für ihre Netzplanung die Annahme zugrunde legen, dass die prognostizierte jährliche Stromerzeugung je unmittelbar an ihr Netz angeschlossener Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Windenergie an Land oder solarer Strahlungsenergie um bis zu 3 Prozent reduziert werden darf (Spitzenkappung). Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, die für ihre Netzplanung eine Spitzenkappung zugrunde gelegt haben, müssen dies

1.
auf ihrer Internetseite veröffentlichen,
2.
dem Betreiber des vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsnetzes, dem Betreiber des Übertragungsnetzes, der Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Landesregulierungsbehörde unverzüglich mitteilen und
3.
im Rahmen der Netzplanung für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar dokumentieren.
Die Dokumentation nach Satz 2 Nummer 3 muss der Bundesnetzagentur, der zuständigen Landesregulierungsbehörde, dem Betreiber des vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsnetzes, dem Betreiber des Übertragungsnetzes, einem Einspeisewilligen sowie einem an das Netz angeschlossenen Anlagenbetreiber auf Verlangen unverzüglich vorgelegt werden. Die §§ 13 und 14 und § 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleiben unberührt. Ein Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes, der Kosten für die Reduzierung der Einspeisung von mehr als 3 Prozent der jährlichen Stromerzeugung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung bei der Ermittlung seiner Netzentgelte in Ansatz bringt, muss der Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Landesregulierungsbehörde den Umfang der und die Ursachen für die Reduzierung der Einspeisung mitteilen und im Fall einer Spitzenkappung die Dokumentation nach Satz 2 Nummer 3 vorlegen.

(3) In Rechtsverordnungen über die Regelung von Vertrags- und sonstigen Rechtsverhältnissen können auch Regelungen zur Haftung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Energieversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung erleidet, getroffen werden. Dabei kann die Haftung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt werden. Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach § 13 Absatz 2, § 13b Absatz 5 und § 13f Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Absatz 2 und 2a, auch in Verbindung mit § 16a, erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden.

(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung

1.
eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, oder
2.
eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung
erforderlich ist.

(2) Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest.

(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.

(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Energieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Übertragungsnetze im nationalen und internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen Elektrizitätsversorgungssystem in ihrer Regelzone und damit zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen. Betreiber von Übertragungsnetzen können vereinbaren, die Regelverantwortung für ihre Netze auf einen Betreiber von Übertragungsnetzen zu übertragen. Mit der Übertragung der Regelverantwortung erhält der verantwortliche Netzbetreiber die Befugnisse der §§ 13 bis 13b. Die Übertragung der Regelverantwortung ist der Regulierungsbehörde spätestens sechs Monate vorher anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde kann zur Verringerung des Aufwandes für Regelenergie und zur Förderung von einheitlichen Bedingungen bei der Gewährung des Netzzugangs durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 die Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichten, eine einheitliche Regelzone zu bilden.

(2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben Betreibern eines anderen Netzes, mit dem die eigenen Übertragungsnetze technisch verbunden sind, die notwendigen Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effizienten Betrieb, den koordinierten Ausbau und den Verbund sicherzustellen.

(3) Betreiber von Übertragungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, die Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen und insbesondere durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes zur Versorgungssicherheit beizutragen. Dafür können sie im Rahmen des technisch Möglichen auch geeignete technische Anlagen etwa zur Bereitstellung von nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen nutzen, die keine Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sind. Hierbei hat eine Abwägung mit einer marktgestützten Beschaffung nach § 12h zu erfolgen.

(3a) Um die technische Sicherheit und die Systemstabilität zu gewährleisten, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung technische Anforderungen an Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, insbesondere an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, vorzugeben sowie Netzbetreiber und Anlagenbetreiber zu verpflichten, Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, entsprechend nachzurüsten sowie anlagenbezogene Daten, die zur Durchführung und Kontrolle des Nachrüstungsprozesses erforderlich sind, bereitzustellen und auszuwerten und Regelungen zur Kostentragung zu treffen.

(3b) Betreiber von Übertragungsnetzen berichten der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von § 11 sowie über die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3. Bei einer Anforderung nach Satz 1 bestimmt die Regulierungsbehörde,

1.
zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum berichtet werden soll,
2.
ob die Betreiber von Übertragungsnetzen einzeln oder gemeinsam berichten sollen,
3.
ob und in welchem Umfang Betreiber von Verteilernetzen an der Erstellung des Berichts zu beteiligen sind,
4.
zu welchen Themen berichtet werden soll und
5.
ob und zu welchen Themen die Betreiber von Übertragungsnetzen Maßnahmen einschließlich Alternativen vorschlagen sollen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben künftig für erforderlich halten; dies kann auch Vorsorgemaßnahmen und Pilotprojekte umfassen.

(3c) Betreiber von Verteilernetzen berichten der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von § 11. Absatz 3b Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die folgenden natürlichen oder juristischen Personen müssen den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf deren Verlangen unverzüglich die Informationen einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereitstellen, die notwendig sind, damit die Elektrizitätsversorgungsnetze sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden können:

1.
die Betreiber von Erzeugungsanlagen,
2.
die Betreiber von Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie,
3.
die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,
4.
die Betreiber von Gasversorgungsnetzen,
5.
industrielle und gewerbliche Letztverbraucher,
6.
Anbieter von Lastmanagement und
7.
Großhändler oder Lieferanten von Elektrizität.
Zu den bereitzustellenden Informationen zählen insbesondere Stammdaten, Planungsdaten und Echtzeitdaten.

(5) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen

1.
sicherstellen, dass die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen nach Absatz 4 Satz 1 zur Kenntnis gelangen, ausschließlich so zu den dort genannten Zwecken genutzt werden, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist,
2.
die nach Absatz 4 erhaltenen Informationen in anonymisierter Form an die Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen für die Zwecke des Monitorings nach § 51 übermitteln,
3.
neben den nach Nummer 2 zu übermittelnden Informationen an die Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen weitere verfügbare und für die Zwecke des Monitorings nach § 51 erforderliche Informationen und Analysen übermitteln, insbesondere verfügbare Informationen und eine gemeinsam von den Betreibern von Übertragungsnetzen in einer von der Bundesnetzagentur zu bestimmenden Form zu erstellende Analyse zu den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen sowie zu Angebot und Nachfrage auf den europäischen Strommärkten, zu der Höhe und der Entwicklung der Gesamtlast in den Elektrizitätsversorgungsnetzen in den vergangenen zehn Jahren im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und zur Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Energieversorgungsnetze einschließlich des Netzbetriebs,
4.
der Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen in einer von ihr zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Berichts nach § 63 Absatz 3a Informationen und Analysen zu der Mindesterzeugung insbesondere aus thermisch betriebenen Erzeugungsanlagen und aus Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie Informationen und geeignete Analysen zur Entwicklung der Mindesterzeugung übermitteln und
5.
der Bundesnetzagentur jeweils jährlich auf deren Verlangen in einer von ihr zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Monitorings nach § 51a die Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen nennen, die einen Stromverbrauch von mehr als 20 Gigawattstunden jährlich haben.

(5a) Die Bundesnetzagentur übermittelt die nach Absatz 5 zum Zwecke des Monitorings der Versorgungssicherheit nach § 51 und zur Erfüllung der Berichterstattungspflicht nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erhobenen Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf dessen Verlangen.

(6) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu treffen zur näheren Bestimmung des Kreises der nach Absatz 4 Satz 1 Verpflichteten, zum Inhalt und zur Methodik, zu den Details der Datenweitergabe und zum Datenformat der Bereitstellung an die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen.

(7) Die Regulierungsbehörde, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sollen anstelle der Abfrage nach den Absätzen 4 und 5 das Marktstammdatenregister nach § 111e nutzen, sobald und soweit ihnen das Marktstammdatenregister den Zugriff auf Daten im Sinne der Absätze 4 und 5 eröffnet.

(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung

1.
eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, oder
2.
eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung
erforderlich ist.

(2) Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest.

(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.