Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2020 - VIII ZR 385/18

bei uns veröffentlicht am29.01.2020
vorgehend
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 9 O 2865/16, 19.02.2018
Oberlandesgericht Oldenburg, 6 U 39/18, 09.11.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 385/18 Verkündet am:
29. Januar 2020
Reiter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Richtlinie 2003/55/EG Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 i.V.m. Anhang A; Richtlinie
2009/73/EG Art. 3 Abs. 3 Satz 6 bis 8. i.V.m. Anhang I; BGB § 133 B, § 157 D, § 433
Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2; AVBGasV § 4 Abs. 1, 2;
GasGVV aF § 5 Abs. 2

a) Zur Frage der unmittelbaren Anwendung der Transparenzanforderungen des
Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie
2003/55/EG und des Art. 3 Abs. 3 Satz 6 bis 8 in Verbindung mit Anhang I der
Gas-Richtlinie 2009/73/EG (Anschluss an Senatsurteile vom 29. Januar 2020
- VIII ZR 80/18 und VIII ZR 75/19).

b) Zu den Anforderungen an das Bestreiten des Vortrags eines Energieversorgungsunternehmens
(Grundversorgers) zu dessen (Bezugs-)Kostensteigerungen
(Anschluss an Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10,
NJW 2016, 3589 Rn. 31 mwN).
BGH, Urteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 385/18 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
ECLI:DE:BGH:2020:290120UVIIIZR385.18.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol sowie die Richterin Wiegand
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. November 2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagten bezogen von der Klägerin, einem regionalen Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, unter anderem in den Jahren 2006 bis 2015 als Tarifkunden im Rahmen der Grundversorgung leitungsgebunden Erdgas. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren einziger Gesellschafter die Stadt D. ist.
2
Zum 1. Oktober 2006 erhöhte die Klägerin den Arbeitspreis für den Gasbezug einseitig von bisher 4,52 Cent/kWh auf 5,02 Cent/kWh. Zum 1. Januar 2007 senkte sie den Arbeitspreis auf 4,87 Cent/kWh und zum 1. April 2007 auf 4,47 Cent/kWh. Zum 1. Oktober 2007 erhöhte sie den Arbeitspreis auf 4,67 Cent/kWh, zum 1. Januar 2008 auf 4,86 Cent/kWh, zum 1. April 2008 auf 5,06 Cent/kWh und zum 1. Oktober 2008 auf 5,76 Cent/kWh. Zum 1. Januar 2009 senkte die Klägerin den Arbeitspreis auf 5,46 Cent/kWh, zum 1. April 2009 auf 4,46 Cent/kWh und zum 1. Oktober 2009 auf 4,06 Cent/kWh. Zum 1. Februar 2010 erhöhte sie den Arbeitspreis auf 4,26 Cent/kWh und senkte ihn sodann zum 1. Oktober 2010 auf 3,95 Cent/kWh. Zum 1. April 2011 erfolgte schließlich eine Erhöhung des Arbeitspreises auf 4,25 Cent/kWh und zum 1. August 2011 eine solche auf 4,90 Cent/kWh. Die vorstehend genannten Preisänderungen hatte die Klägerin zuvor jeweils in der örtlichen Presse öffentlich bekannt gegeben und ab der zum 1. April 2007 erfolgten Preissenkung entsprechende Kundenmitteilungen durch Postwurfsendungen an alle Haushalte ihres Liefergebiets verteilen lassen.
3
Die Beklagten widersprachen den Preiserhöhungen, die sie für unbillig und unwirksam halten. Demgegenüber macht die Klägerin geltend, Grund für die Gaspreiserhöhungen seien gestiegene eigene Bezugskosten gewesen, die nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen der Gasvertriebssparte ausgeglichen worden seien und die sie mit den Preiserhöhungen nicht einmal in vollem Umfang an ihre Tarifkunden weitergegeben habe.
4
Mit ihrer Klage hat die Klägerin rückständige Beträge aus den Jahresabrechnungen vom 18. Februar 2009 bis zum 13. September 2015 für die Lieferung von Erdgas in Höhe von zuletzt 5.730,79 € nebst Verzugszinsen geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage - mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung - stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Vergütungsanspruch für die im Rahmen des Grundversorgungsverhältnisses der Parteien (§ 36 Abs. 1 EnWG) erfolgten, dem Grunde nach unstreitigen Gaslieferungen gemäß § 433 Abs. 2 BGB zu, da die zugrundeliegenden Preiserhöhungen wirksam seien.
8
Der Bundesgerichtshof habe nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11) den Gasversorgungsunternehmen unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung das Recht eingeräumt, Steigerungen ihrer eigenen (Bezugs-)Kosten während der Vertragslaufzeit, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen würden, an ihre Kunden weiterzugeben, wobei (Bezugs-)Kostensenkungen bei einer Tarifanpassung ebenso zu berücksichtigen seien wie Kostenerhöhungen. Von dem infolge ergänzender Vertragsauslegung bestehenden Preisänderungsrecht nicht erfasst seien Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen hinausgingen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienten (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11). Nach diesen Maßstäben sei die Klägerin aufgrund der vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung des Vertrags der Parteien berechtigt gewesen, die Gaspreise jeweils anzupassen.
9
Die Preisänderungen seien nicht deshalb unwirksam, weil die Klägerin unstreitig nicht sämtliche Transparenzanforderungen aus der Richtlinie 2003/55/EG (nachfolgend: Gas-Richtlinie) eingehalten habe. Es sei zweifelhaft, ob die von der Klägerin vorgenommenen Maßnahmen der Bekanntmachung der Preisänderungen ausreichten, um die von dem Europäischen Gerichtshof in dessen Urteil vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11) genannten Anforderungen zu erfüllen, wonach gewährleistet sein müsse, dass die Verbraucher rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Preisänderungen über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert würden. Jedenfalls aber seien diese Kundenmitteilungen der Klägerin europarechtlich deshalb unzureichend, weil darin nicht - wie nach dem vorgenannten Urteil erforderlich - über die Möglichkeit der Kunden, sich vom Vertrag zu lösen und gegen Änderungen der Lieferpreise vorzugehen, unterrichtet werde.
10
Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung könnten sich die Beklagten gegenüber der Klägerin jedoch nicht unmittelbar auf die vorgenannten Bestimmungen der Richtlinie berufen. Dafür, dass sich der Einzelne vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat oder einer dessen Aufsicht unterstehenden Organisation unmittelbar auf die Bestimmungen europäischer Richtlinien, die - wir hier - nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt worden seien, berufen könne, müsse es sich zum einen um eine Organisation oder Einrichtung handeln, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dem Staat zuzuordnen sei, zum anderen müssten die betreffenden Bestimmungen der Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sein.
11
Ob die Klägerin allein aufgrund des Umstands, dass ihre Anteile sämtlich der Stadt D. gehörten, als dem Staat zuzurechnende Einrichtung oder Organisation anzusehen sei, könne offenbleiben. Zwar könnte die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Berufung des Einzelnen auf Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber Organisationen oder Einrichtungen möglich sei, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstünden oder mit besonderen Rechten ausgestattet seien, die über diejenigen hinausgingen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gälten (EuGH, C-188/89 - Foster), dafür sprechen, dass die Klägerin als ein zu 100 % im kommunalen Eigentum der Stadt D. stehendes Unternehmen ohne weiteres zu dem Kreis der Einrichtungen gehöre, denen gegenüber der Einzelne sich direkt auf die Bestimmungen europäischer Richtlinien berufen könne. Der Europäische Gerichtshof habe jedoch einerseits zwar betont, der Einzelne könne, wenn er sich dem Staat gegenüber auf eine Richtlinie berufen könne, dies unabhängig davon tun, in welcher Eigenschaft der Staat handele, dies andererseits aber durch die Formulierung ergänzt, eine Einrichtung, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen habe und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sei, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgingen, gehöre zu den Rechtssubjekten, denen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden könnten (EuGH, C-282/10 - Dominguez; C-157/02 - Rieser).
12
Darin könne eine Einschränkung des ursprünglich sehr weit gefassten Adressatenkreises, dem gegenüber sich der Einzelne auf Richtlinienbestimmungen berufen könne, zu sehen sein. Eine solche Beschränkung erscheine durchaus sinnvoll, wenn es sich - wie bei der Klägerin - um Organisationen handele, die wie andere - private - Unternehmen Leistungen erbrächten, ohne dabei mit Sonderrechten ausgestattet zu sein.
13
Die Klägerin sei für ihre Tätigkeit als Grundversorger nicht mit besonderen Rechten ausgestattet, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgingen. Denn welches Unternehmen Grundversorger sei, richte sich nicht nach einer staatlichen Ausstattung mit besonderen Rechten und werde nicht kraft staatlichen Rechtsakts bestimmt, sondern folge gemäß § 36 Abs. 2 EnWG daraus, welches Unternehmen in dem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefere, wobei es hinsichtlich dieses Unternehmens auf die Inhaberschaft nicht ankomme. Der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen handele, dessen Geschäftsanteile zu 100 % der Stadt D. gehörten, habe mit ihrer Grundversorgereigenschaft nichts zu tun. Aus der Inhaberschaft der Geschäftsanteile erwüchsen der Klägerin keine besonderen Rechte, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgingen. Denn ein im Eigentum von Privaten stehendes Unternehmen könne ebenso Grundversorger sein wie ein im öffentlichen Eigentum stehendes Unternehmen.
14
Ob die Berufung der Beklagten auf die Bestimmungen der Gas-Richtlinie schon deshalb ausgeschlossen sei, weil die Klägerin aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht als dem Staat im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zuzurechnende Organisation anzusehen sei, möge aber dahingestellt bleiben. Denn die weitere Voraussetzung einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinienbestimmungen, dass diese Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sein müssten, sei jedenfalls nicht erfüllt.
15
Zwar sei Anhang A Buchst. b der Gas-Richtlinie zu entnehmen, dass bei einer beabsichtigten Änderung der Vertragsbedingungen Unterrichtungspflichten des Energieversorgungsunternehmens gegenüber den Kunden bestehen sollten und insbesondere die Möglichkeit des Kunden, den Vertrag zu lösen, sichergestellt werden solle. Aus dem Text der Richtlinie ergebe sich jedoch nicht, dass die Einhaltung derartiger Unterrichtungspflichten Wirksamkeitsvoraussetzung für die Preisänderungen des Grundversorgers, hier der Klägerin, sein solle. Vielmehr werde in Anhang A Buchst. b differenziert; während Satz 2 dieser Bestimmung sich unzweifelhaft direkt an den Dienstleister richte, richteten sich die Sätze 1 und 3 an die Mitgliedstaaten, denen es überlassen bleibe, wie sie die darin enthaltene - weitergehende - Unterrichtung des Kunden und dessen Möglichkeit der Vertragsauflösung sicherstellten, so dass es insoweit an den Merkmalen der Genauigkeit und Unbedingtheit fehle. Dass die vollständige Erfüllung aller Transparenzanforderungen Wirksamkeitsvoraussetzung von Änderungen der Gaspreise sein solle, sei damit in der Gas-Richtlinie nicht hinreichend genau festgeschrieben.
16
Dementsprechend ergebe sich nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, deren Voraussetzungen hier erfüllt seien, aus der vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung des Vertragsverhältnisses der Parteien ein Preisänderungsrecht der Klägerin. Danach seien Preiserhöhungen nur zulässig, wenn sie durch einen entsprechenden Anstieg der eigenen Kosten, insbesondere der Bezugskosten, des Grundversorgers gerechtfertigt seien. Dies sei hier der Fall.
17
Die Klägerin habe die Hintergründe der vierzehn Preisänderungen - entgegen der Auffassung des Landgerichts - ausreichend dargelegt. Bereits erstinstanzlich habe sie aussagekräftigen Sachvortrag zu den Preisänderungen gehalten. Dabei habe sie die Arbeitspreise für den Einkauf, die Arbeitspreise für den Einkauf inklusive Netznutzungsentgelt und Personalkosten sowie die Arbeitspreise für den Verkauf für jeden Monat von Januar 2006 bis Dezember 2011 - sowohl in Textform als auch in einer Tabelle und in graphischen Darstellungen - nebeneinandergestellt und, soweit teilweise die Entwicklung nicht genau parallel verlaufen sei, dies jeweils plausibel und gut nachvollziehbar erläutert. Eine weitergehende Darstellung der gesamten Kostenstruktur der Klägerin sei nicht geboten gewesen, da der Grundversorger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Einsparungen in anderen Bereichen nicht an seine Kunden weitergeben müsse.
18
Die Beklagten hätten diesen Vortrag nur pauschal bestritten und lediglich nicht stichhaltige Einwendungen erhoben. Bei der Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Energieversorgers dessen (Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbildeten, stehe dem Tatrichter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Ermessen zu. Ebenso sei nach dieser Rechtsprechung dem Energieversorger bei der Weitergabe der (Bezugs-)Kostensteigerungen ein Ermessensspielraum zuzugestehen. Nach diesen Maßstäben seien die streitgegenständlichen Preisänderungen nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe Monat für Monat den Einkaufs- und den Verkaufspreis gegenübergestellt. Danach habe sie die Preise nur nach vorangegangener entsprechender Steigerung des Einkaufspreises erhöht und insbesondere auch Preissenkungen an den Kunden weitergegeben. Dass die Ansprüche der Klägerin im Falle der Wirksamkeit der Preisänderungen der Höhe nach berechtigt seien, sei unstreitig.

II.

19
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
20
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Klägerin gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung restlichen Entgelts in Höhe von 5.730,79 € für die im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten Erdgaslieferun- gen aus § 433 Abs. 2 BGB zusteht.
21
Der Wirksamkeit der von der Klägerin vorgenommenen Gaspreiserhöhungen - zu denen sie nach ergänzender Auslegung des zwischen den Partei- en geschlossenen Gaslieferungsvertrags (Tarifkundenvertrag; jetzt: Grundversorgungsvertrag ) grundsätzlich berechtigt war - steht, wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend angenommen hat, nicht entgegen , dass sie dabei die sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. Nr. L 176, S. 57; im Folgenden: Gas-Richtlinie; aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 53 der Gas-Richtlinie 2009/73/EG) beziehungsweise aus Art. 3 Abs. 3 Satz 6 bis 8 in Verbindung mit Anhang I der - bis zum 3. März 2011 umzusetzenden - Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. Nr. L 211, S. 94; im Folgenden: neue Gas-Richtlinie) ergebenden - vom deutschen Gesetzgeber im streitbefangenen Zeitraum indes noch nicht in nationales Recht umgesetzten - Transparenzanforderungen nicht erfüllt hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die vorgenannten Transparenzanforderungen - wie die Revision meint und das Berufungsgericht verneint hat - die für eine unmittelbare Anwendung erforderliche inhaltliche Unbedingtheit und hinreichende Genauigkeit aufweisen.
22
Denn eine unmittelbare Anwendung der genannten Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinien kommt - entgegen der Auffassung der Revision - bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Klägerin, obwohl sich deren Gesellschaftsanteile vollständig in öffentlicher Hand befinden, nicht um eine Organisation oder Einrichtung handelt, der gegenüber sich der Einzelne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) unmittelbar auf die Bestimmungen nicht fristgemäß oder nur unzulänglich umgesetzter Richtlinien berufen kann.
23
Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler auf der Grundlage der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrags der Parteien zu der Beurteilung gelangt, dass die streitgegenständlichen Preiserhöhungen der Klägerin deren (Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden und die Klägerin daher berechtigt war, diese Preiserhöhungen vorzunehmen. Hierbei hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, weder die Anforderungen an das Bestreiten behaupteter Bezugskostensteigerungen überspannt noch entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten oder den von ihnen in diesem Zusammenhang angebotenen Sachverständigenbeweis verfahrensfehlerhaft außer Betracht gelassen.
24
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Berechtigung der Klägerin zu den streitgegenständlichen Gaspreiserhöhungen dem Grunde nach aus der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des zwischen den Parteien geschlossenen Gaslieferungsvertrags - den das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und unangegriffen als Tarifkundenvertrag (jetzt: Grundversorgungsvertrag) angesehen hat - und nicht aus den - zum 8. November 2006 außer Kraft getretenen - Bestimmungen in § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676 - AVBGasV) beziehungsweise in § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: GasGVV aF) ergibt.
25
a) Denn diesen Vorschriften kann, wie der Senat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) bereits mehrfach entschieden hat, für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie - ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers nicht (mehr) entnommen werden, weil eine solche Auslegung von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV aF nicht mit den in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der genannten Richtlinie aufgestellten Transparenzanforderungen vereinbar wäre (siehe hierzu grundlegend Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 33, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 35; bestätigt durch Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, juris, und VIIIVIII ZR 236/12, juris, jeweils Rn. 14; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 14, VIII ZR 211/10, NJW 2016, 3593 Rn. 19, VIII ZR 236/10, WM 2016, 2186 Rn. 21, und VIII ZR 324/12, juris Rn. 15; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, NJW-RR 2017, 432 Rn. 19; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, RdE 2019, 176 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VIII ZR 76/13, RdE 2016, 473 Rn. 5).
26
Wie der Senat in diesen Urteilen weiter entschieden hat, steht dem Gasversorger in der Grundversorgung von Haushaltskunden bei - wie auch hier - auf unbestimmte Dauer angelegten Lieferungsverträgen ein Preisänderungsrecht (nur) in engen Grenzen zu. Denn aus der gebotenen und an dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien auszurichtenden ergänzenden Auslegung (§§ 157, 133 BGB) eines auf unbestimmte Dauer angelegten Energielieferungsvertrags ergibt sich, dass der Grundversorger berechtigt ist, Steigerungen seiner eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, und dass er verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen (vgl. nur Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 66 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 68 ff.; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIIIVIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 15; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 15, und VIII ZR 324/12, aaO Rn. 19; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, aaO Rn. 20; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO Rn. 20; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VIII ZR 76/13, aaO Rn. 6).
27
Der nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 71, 80, 84, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 73, 82, 86; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO Rn. 24, und VIII ZR 236/12, aaO Rn. 23; vom 6. April 2016 - VIII ZR 324/12, aaO; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, aaO; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO). Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen, werden von dem Preisänderungsrecht hingegen nicht erfasst (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 85, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 87; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO; vom 6. April 2016 - VIII ZR 324/12, aaO; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, aaO; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO).
28
Da sich das aus der vorbezeichneten ergänzenden Vertragsauslegung ergebende Preisänderungsrecht des Versorgers allein auf die Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen und -senkungen beschränkt, ist weiterhin davon auszugehen, dass die Parteien eines entsprechenden Tarifkundenvertrags die wirksame Ausübung dieses Rechts vernünftigerweise an keine weiteren als die in den Gasversorgungsverordnungen genannten Voraussetzungen geknüpft hätten (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 83, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 85; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VIII ZR 162/11, juris Rn. 13).
29
b) Soweit die hierauf bezogenen Ausführungen der Revision dahingehend zu verstehen sein sollten, dass diese inzwischen gefestigte Senatsrechtsprechung (erneut) in Frage gestellt werden soll, werden neue rechtliche Gesichtspunkte , mit denen sich der Senat noch nicht auseinandergesetzt hat, nicht aufgezeigt. Insofern wird auf die vorgenannten Senatsentscheidungen verwiesen. Diesbezüglich besteht auch keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen (siehe hierzu bereits Senatsurteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 37 ff., und VIII ZR 324/12, aaO Rn. 23 ff.; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO Rn. 26; Senatsbeschluss vom 26. April 2016 - VIII ZR 76/13, juris Rn. 2 ff.; jeweils mwN; zudem BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 30 ff., 41 f.).
30
2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass im vorliegenden Fall die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie beziehungsweise des Art. 3 Abs. 3 Satz 6 bis 8 in Verbindung mit Anhang I der neuen Gas-Richtlinie keine unmittelbare Anwendung finden und die Ausübung des Preisänderungsrechts der Klägerin deshalb an keine weiteren als die in den Gasversorgungsverordnungen genannten Wirksamkeitsvoraussetzungen geknüpft sind, die ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall erfüllt sind. Eine unmittelbare Anwendung der genannten Bestimmungen der GasRichtlinien kommt - wie das Berufungsgericht richtig gesehen, aber letztlich offengelassen hat - bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Klägerin nicht um eine Organisation oder Einrichtung handelt, der gegenüber sich der Einzelne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unmittelbar auf die Be- stimmungen nicht fristgemäß oder nur unzulänglich umgesetzter Richtlinien berufen kann (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 80/18, unter II 2 a und b, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
31
a) Eine unmittelbare Anwendung nicht umgesetzter Richtlinienbestimmungen kommt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs von vornherein nur zu Lasten der Mitgliedstaaten, ihrer Behörden sowie bestimmter staatsnaher Organisationen und Einrichtungen in Betracht.
32
aa) Denn im Unterschied zu verschiedenen Normen des Primärrechts und Regelungen in Unionsverordnungen kommt den Bestimmungen in Richtlinien grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung zu. Richtlinien wenden sich nach Art. 288 Abs. 3 AEUV allein an die Mitgliedstaaten und verpflichten diese, die betreffenden Vorgaben in nationales Recht umzusetzen, wobei sie den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel überlassen (vgl. EuGH, 8/81, Slg. 1982, 53 Rn. 18 f. - Becker [zu Art. 189 EWG]; BAGE 105, 32, 54 [zu Art. 249 EG]).
33
Aus diesem Grund kann eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen und ist deshalb ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, 152/84, Slg. 1986, 723 Rn. 48 - Marshall; C-91/92, Slg. 1994, I-3325 Rn. 20 - FacciniDori; C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835 Rn. 108 - Pfeiffer; C-441/14, ZIP 2016, 1085 Rn. 30 - Dansk Industri; C-122/17, RIW 2018, 674 Rn. 42 - Smith; jeweils mwN). Dies gilt nicht nur im Verhältnis zum Staat (sogenannte vertikale Direktwirkung), sondern - insbesondere - auch im Verhältnis von Privatpersonen zueinander (sogenannte horizontale Direktwirkung). Denn würde die Möglichkeit , sich auf eine Bestimmung einer nicht umgesetzten Richtlinie zu berufen , auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten ausgedehnt, liefe das darauf hinaus, den Unionsorganen die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelba- rer Wirkung zu Lasten der Einzelnen Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort dürfen, wo ihnen nach Art. 288 Abs. 2 AEUV die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist (vgl. EuGH, C-91/92, aaO Rn. 24 - Faccini Dori [zu Art. 189 EWG]; C-413/15, RIW 2017, 818 Rn. 31 - Farrell II; C-122/17, aaO - Smith; BAGE 105, 32, 54; 106, 252, 262 [jeweils zu Art. 249 EG]; 148, 193 Rn. 16; jeweils mwN).
34
Deshalb kann selbst eine klare, genaue und unbedingte Bestimmung einer Richtlinie, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, als solche im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, keine Anwendung finden (vgl. EuGH, C-397/01 bis C-403/01, aaO Rn. 109 - Pfeiffer; C-555/07, Slg. 2010, I-365 Rn. 46 - Kücükdeveci; C-282/10, NJW 2012, 509 Rn. 42 - Dominguez; C-176/12, ZIP 2014, 287 Rn. 36 - Association de médiation sociale; C-122/17, aaO Rn. 43 - Smith; jeweils mwN; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 64, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 66).
35
bb) Auf der anderen Seite entspricht es aber ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (siehe nur EuGH, 41/74, Slg. 1974, 1337 Rn. 9 ff. - van Duyn; 8/81, aaO Rn. 25 - Becker; C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357 Rn. 11 - Francovich; C-397/01 bis C-403/01, aaO Rn. 103 - Pfeiffer; C-282/10, aaO Rn. 33 - Dominguez; C-684/16, ZIP 2018, 2332 Rn. 63 - Max-Planck-Gesellschaft; C-569/16 und C-570/16, ZIP 2019, 89 Rn. 70 - Bauer; jeweils mwN; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65; BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 39; jeweils mwN). Dies gilt unabhängig davon, in welcher Eigenschaft - als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger - der Staat handelt. In dem einen wie dem anderen Fall, so der Gerichtshof , müsse nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen könne (siehe nur EuGH, 152/84, aaO Rn. 49 - Marshall; C-91/92, aaO Rn. 22 - Faccini Dori; C-413/15, aaO Rn.32 - Farrell II; C-684/16, aaO - Max-Planck-Gesellschaft; jeweils mwN).
36
cc) Daran anknüpfend bejaht der Gerichtshof die (vertikale) Direktanwendung von Richtlinienbestimmungen jedoch nicht nur gegenüber den Mitgliedstaaten , ihren Verwaltungsträgern sowie den sonstigen dezentralisierten Behörden und Stellen (vgl. EuGH, C-122/17, aaO Rn. 45 - Smith; C-569/16 und C-570/16, aaO Rn. 71 - Bauer; siehe insoweit bereits EuGH, 8/81, aaO Rn. 23 ff. - Becker; 152/84, aaO Rn. 50 - Marshall; 222/84, Slg. 1986, 1651 Rn. 56 - Johnston; 103/88, Slg. 1989, 1839 Rn. 31 - Fratelli Constanzo; C-221/88, Slg. 1990, I-495 Rn. 22 ff. - Busseni), sondern erweitert den Anwendungsbereich seiner Rechtsprechung auf weitere staatsnahe Einrichtungen.
37
So kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzten Richtlinie auch gegenüber solchen Organisationen und Einrichtungen berufen, die sich von Privatpersonen unterscheiden und dem Staat gleichzustellen sind, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die zum Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie - unabhängig von ihrer Rechtsform - dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (st. Rspr. seit EuGH, C-188/89, Slg. 1990, I-3313 Rn. 18 ff. - Foster; siehe nachfolgend unter anderem EuGH, C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907 Rn. 46 - Kampelmann; C-343/98, Slg. 2000, I-6659 Rn. 23 - Collino; C-157/02, Slg. 2004, I-1477 Rn. 24 - Rieser; C-297/03, Slg. 2005, I-4305 Rn. 27 - Sozialhilfeverband Rohrbach; C-180/04, Slg. 2006, I-7251 Rn. 26 - Vassallo; C-356/05, Slg. 2007, I-3067 Rn. 40 - Farrell I; C-282/10, aaO Rn. 39 - Dominguez; C-614/11, RIW 2013, 788 Rn. 32 - Kuso; C-361/12, NZA 2014, 79 Rn. 29 - Carratù; C-425/12, EuZW 2014, 189 Rn. 24 - Portgás; C-413/15, aaO Rn. 33 - Farrell II; C-122/17, aaO Rn. 45 - Smith; C-17/17, NZA 2019, 97 Rn. 54 f. - Hampshire; C-684/16, aaO Rn. 64 - Max-PlanckGesellschaft ; C-688/15 und C-109/16, ZIP 2018, 920 Rn. 109 - Anisimovienė; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIIIVIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21; BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 39; jeweils mwN).
38
Bei den letztgenannten Merkmalen - dem Unterstehen staatlicher Aufsicht einerseits und der Ausstattung mit besonderen Rechten andererseits - handelt es sich, wie der Gerichtshof zuletzt noch einmal ausdrücklich klargestellt hat, nicht um kumulativ, sondern um alternativ zu erfüllende Voraussetzungen (EuGH, C-413/15, aaO Rn. 28 - Farrell II).
39
b) Ausgehend von dieser Rechtsprechung kommt gegenüber der Klägerin eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie beziehungsweise des Art. 3 Abs. 3 Satz 6 bis 8 in Verbindung mit Anhang I der neuen GasRichtlinie nicht in Betracht.
40
aa) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die betreffenden Bestimmungen der Gas-Richtlinien nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sind. Denn dies hätte gemäß Art. 33 Abs. 1 der am 4. August 2003 in Kraft getretenen Gas-Richtlinie spätestens am 1. Juli 2004 und gemäß Art. 54 der am 3. September 2009 in Kraft getretenen neuen GasRichtlinie spätestens am 3. März 2011 geschehen müssen. Eine an Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie beziehungsweise an Art. 3 Abs. 3 Satz 6 bis 8 in Verbindung mit Anhang I der neuen GasRichtlinie angepasste Änderung der AVBGasV beziehungsweise der GasGVV durch den nach § 11 Abs. 2 EnWG 1998 beziehungsweise § 39 Abs. 2 EnWG 2005 ermächtigten Verordnungsgeber ist jedoch weder innerhalb der Umsetzungsfrist noch danach - jedenfalls innerhalb des für den Streitfall maßgeblichen Zeitraums - erfolgt (vgl. hierzu bereits ausführlich Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 44 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 46 ff.; vgl. zudem EuGH, C-359/11 und C-400/11, aaO Rn. 38 ff. - Schulz und Egbringhoff). Dies geschah vielmehr erst durch die im Rahmen der Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1631) erfolgten Ergänzung in § 5 Abs. 2 Satz 2 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV; vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 59 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 61 ff.).
41
bb) Die Klägerin ist jedoch weder eine staatliche noch eine staatsnahe Organisation oder Einrichtung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs. Auch wenn sich die Gesellschaftsanteile der Klägerin vollständig im Eigentum der Stadt D. befinden, stehen sich - ausgehend von den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts - im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich Privatpersonen gegenüber, in deren Verhältnis zueinander nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine (horizontale) Direktwirkung nicht umgesetzter Richtlinienbestimmungen nicht in Betracht kommt.
42
(1) Zunächst handelt es sich bei der Klägerin nicht um "den Staat", einen "Träger der Verwaltung" oder eine sonstige "dezentralisierte Behörde" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, da sie als privatwirtschaftlich tätiges Energieversorgungsunternehmen weder öffentliche Gewalt ausübt noch öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG).
43
Ebenso wenig ist den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen , dass die Klägerin eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die der Gerichtshof in diesem Zusammenhang ebenfalls zum "Staat im weiteren Sinne" zählt (vgl. EuGH, C-413/15, aaO Rn. 33 f. - Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO - Anisimovienė; vgl. auch C-297/03, aaO Rn. 28 - Sozialhilfeverband Rohrbach; C-180/04, aaO - Vassallo). Zwar mag bereits die Wortkombination "Stadtwerke D. " - worauf die Revision noch einmal hinweist - nahelegen, dass - was vorliegend allerdings ohnehin unstreitig ist - die betreffenden Versorgungsleistungen von einem kommunalen Unternehmen erbracht werden, das zumindest mehrheitlich von der Stadt betrieben wird (vgl. Uffmann NJW 2016, 1696, 1697; NJW 2015, 1215, 1217; für das Markenrecht zudem BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - I ZB 43/15, GRUR 2017, 186 Rn. 40). Entgegen einer im Schrifttum vereinzelt - ohne nähere Begründung - vertretenen Auffassung (Markert, EnWZ 2017, 271, 274; ZMR 2017, 853, 855) folgt aus der Bezeichnung "Stadtwerke" aber nicht außerdem, dass es sich bei der Klägerin um ein "Kommunalunternehmen" im Rechtssinne (vgl. etwa Art. 89 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Gemeindeordnung) - beziehungsweise in den Begrifflichkeiten des niedersächsischen Kommunalrechts um eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 108 Abs. 2 Nr. 3, §§ 113a ff. Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO; seit 1. November 2011 nunmehr § 136 Abs. 2 Nr. 3, §§ 141 ff. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz [NKomVG]) - handelt. Nach den maßgebenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass die Klägerin als Eigengesellschaft im Sinne von § 108 Abs. 2 Nr. 2 NGO - ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, dessen sämtliche Anteile der Stadt gehören - geführt wird. Als solches gehört sie aber nicht zum "Staat im weiteren Sinne" gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs.
44
(2) Auch ist die Klägerin als Energieversorger nicht von einer staatlichen Stelle mit einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit "besonderen Rechten" ausgestattet, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (in diesem Sinne bereits Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, 65, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65, 67; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIIIVIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21).
45
Denn ausweislich der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs werden hiermit nur solche (privaten) Organisationen und Einrichtungen erfasst und dem Staat gleichgestellt, denen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben einzelne hoheitliche oder hoheitsähnliche Befugnisse übertragen wurden (vgl. beispielsweise EuGH, 152/84, aaO - Marshall [Verwaltung des öffentlichen Gesundheitsdienstes ]; 222/84, aaO - Johnston [Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit]; C-188/89, aaO Rn. 20 - Foster [Errichtung und Unterhaltung eines nationalen Gasversorgungsmonopols]; C-413/15, aaO Rn. 40 - Farrell II [Betreiben einer nationalen Entschädigungsstelle]), so dass diese in dem ihnen zugewiesenen Bereich "staatsähnlich" handeln (Generalanwältin Sharpston, Schlussanträge in der Rechtssache C-413/15, juris Rn. 119 - Farrell II). Auch derartige staatsnahe Organisationen oder Einrichtungen sollen keinen Nutzen daraus ziehen, dass der Staat seiner unionsrechtlichen Verpflichtung zur Richtlinienumsetzung nicht nachkommt (vgl. EuGH, C-188/89, aaO Rn. 17 - Foster; C-413/15, aaO Rn. 32 - Farrell II).
46
Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zwar handelt es sich bei der Versorgung der Allgemeinheit mit Energie um eine Aufgabe, deren Erfüllung (auch) im öffentlichen Interesse liegt (vgl. § 1 EnWG). Die Klägerin allerdings wurde vorliegend, ausgehend von den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, ausschließlich im eigenen wirtschaftlichen Interesse als Energieversorgungsunternehmen tätig. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie aufgrund der Stellung der Stadt D. als Alleingesellschafter über besondere hoheitliche Befugnisse verfügt. Insoweit unterscheidet sich die Klägerin nicht von anderen, in privater Hand befindlichen Energieversorgungsunternehmen. Schließlich ist die Klägerin, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig gesehen hat, auch in ihrer Eigenschaft als Grundversorger nicht mit "besonderen Rechten" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgestattet. Die hiermit zusammenhängenden Rechte und Pflichten ergeben sich vielmehr aus gesetzlichen Vorschriften - im streitgegenständlichen Zeitraum aus § 10 EnWG 1998 beziehungsweise §§ 36, 118 Abs. 3 EnWG 2005 -, die für alle am Markt tätigen Energieversorgungsunternehmen in gleicher Weise zur Anwendung gelangen.
47
(3) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der Klägerin - ausgehend von der vorliegend allein getroffenen, rechtsfehlerfreien und von der Revision insoweit auch nicht angegriffenen Feststellung, dass sichdie Gesellschaftsanteile der Klägerin vollständig in öffentlicher Hand befinden - auch nicht um eine Organisation oder Einrichtung, die "dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht".
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(a) Denn als staatsnahe Organisationen und Einrichtungen in diesem Sinne kommen von vornherein nur solche in Betracht, denen gegenüber besondere hoheitliche Weisungs- oder Aufsichtsbefugnisse bestehen. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 1990 (C-188/89, aaO Rn. 18, 20 - Foster) gewählten und seitdem in ständiger Rechtsprechung (siehe nur EuGH, C-413/15, aaO Rn. 33 - Farrell II) gebrauchten Formulierung "dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen" ("subject to the authority or control of the State" beziehungsweise "soumis à l'autorité ou au contrôle de l'État") sowie der in diesem Zusammenhang von dem Gerichtshof (C-413/15, aaO Rn. 34 - Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO Rn. 109 - Anisimovienė) verwendeten ergänzenden Formulierung "einer öffentlichen Stelle oder deren Aufsicht unterstehen" ("subject to the authority or control of a public body" beziehungsweise "soumis à l'autorité ou au contrôle d'une autorité publique"). Insbesondere das Verb "unterstehen" wird im Unionsrecht (wie auch im innerstaatlichen Recht) in Konstellationen verwendet, die durch das Bestehen besonderer hoheitlicher Befugnisse gekennzeichnet sind (etwa: "der Hoheitsgewalt eines Mitgliedsstaates unterstehen"; "einer nationalen Behörde unterstehen").
49
Dementsprechend hat der Gerichtshof das Vorliegen "staatlicher Aufsicht" in seiner bisherigen Rechtsprechung nur bei solchen Organisationen und Einrichtungen angenommen, denen gegenüber der Staat über besondere hoheitliche Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse verfügte (vgl. etwa EuGH, C-188/89, aaO Rn. 4 f., 20 - Foster [ministerielle Weisungen und Richtlinien, Berichtspflichten gegenüber Minister und Parlament]; C-157/02, aaO Rn. 25 f. - Rieser [staatliche Zielvorgaben, Auskunfts- und Prüfrechte]; C-361/12, aaO Rn. 30 - Carratù [Aufsicht durch Staat und Rechnungshof]). Eine Gleichstellung mit dem Staat - bezüglich der Frage unmittelbarer Richtlinienanwendung - ist hiernach gerechtfertigt, wenn dieser spezielle Umstände und Regelungen geschaffen hat, in deren Rahmen die betreffende Einrichtung handeln muss (vgl. Generalanwältin Sharpston, Schlussanträge in der Rechtssache C-413/15, juris Rn. 117 - Farrell II). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben hat, die unmittelbare Richtlinienanwendung sei davon unabhängig, in welcher Eigenschaft - als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger - der Staat handele, da in dem einen wie dem anderen Fall nämlich verhindert werden müsse, dass er aus seiner Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen könne (siehe etwa EuGH, C-188/89, aaO Rn. 17 - Foster; C-343/98, aaO Rn. 22 - Collino; C-282/10, aaO Rn. 38 - Dominguez; C-413/15, aaO Rn. 32 - Farrell II; C-684/16, aaO Rn. 63 - Max-Planck-Gesellschaft; jeweils mwN). Denn auch insoweit ist zunächst die (Vor-)Frage zu beantworten, ob überhaupt ein Handeln des Staates - oder einer entsprechend staatsnahen Organisation oder Einrichtung - vorliegt.
50
(b) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass die Stadt D. gegenüber der Klägerin über entsprechende hoheitliche Weisungs - und Aufsichtsbefugnisse verfügen würde. Allein die rein privatrechtliche Beteiligung des Staates - oder vorliegend einer Gebietskörperschaft - an einer juristischen Person des Privatrechts - hier einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - führt nicht dazu, dass die betreffende Gesellschaft im Sinne der genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs "dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht" und ihr gegenüber deshalb Bestimmungen nicht fristgemäß oder unzulänglich umgesetzter Richtlinien unmittelbar zur Anwendung gebracht werden können (so aber ohne nähere Begründung Uffmann, aaO; Starke, NVwZ 2018, 659, 661; OLG Bremen, EnWZ 2017, 271 Rn. 13; LG Koblenz, RdE 2019, 481, 483; offen gelassen hingegen von BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 45).
51
Denn die in einem solchen Fall bestehenden Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse der öffentlichen Hand gegenüber der betreffenden Gesellschaft beruhen ausschließlich auf ihrer privatrechtlichen Stellung als (Allein-)Gesellschafter (vgl. etwa § 37 Abs. 1, §§ 45 ff. GmbHG), nicht hingegen auf der Ausübung besonderer hoheitlicher Befugnisse. Diesbezüglich unterscheidet sich ein solches Unternehmen aber nicht von solchen, die sich in privater Hand befinden und es fehlt mithin an der Rechtfertigung dafür, es für die Frage der unmittelbaren Richtlinienanwendung "dem Staat gleichzustellen" (siehe hierzu EuGH, C-413/15, aaO Rn. 34 - Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO Rn. 109 - Anisimovienė).
52
Dementsprechend hat es der Gerichtshof im Rahmen der von ihm in diesem Zusammenhang zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für eine Direktanwendung von Richtlinienbestimmungen nicht ausreichen lassen, dass sich eine juristische Person des Privatrechts im Eigentum eines Mitgliedstaates befand. Im Fall einer mit Bau, Planung, Betrieb, Unterhaltung und Finanzierung der österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen betrauten Aktiengesellschaft , deren Alleingesellschafter der österreichische Staat war, hat er sich vielmehr ausführlich mit den ihr gegenüber bestehenden besonderen hoheitlichen Weisungs- und Aufsichtsbefugnissen auseinandergesetzt und sogar noch zusätzlich darauf abgestellt, dass die Gesellschaft zur Erfüllung der von ihr im öffentlichen Interesse erbrachten Dienstleistungen außerdem mit besonderen Rechten (unter anderem mit dem Recht zur Erhebung von Mautgebühren) ausgestattet war (siehe EuGH, C-157/02, aaO Rn. 25 ff. - Rieser). In einem anderen Verfahren hat es der Gerichtshof ebenfalls nicht bei der Feststellung belassen , dass der einzige Anteilseigner der als Aktiengesellschaft organisierten Poste Italiane der italienische Staat war, sondern maßgeblich darauf abgestellt, dass diese Gesellschaft "ferner" der Aufsicht des Staates und des Rechnungshofs unterlag (EuGH, C-361/12, aaO Rn. 30 f. - Carratù).
53
Vorliegend aber sind derartige besondere Weisungs- oder Aufsichtsbefugnisse der Stadt D. gegenüber der Klägerin, die über ihre privatrechtlichen Befugnisse als Alleingesellschafter hinausgehen, nicht festgestellt und nicht ersichtlich; übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf.
54
cc) Da bereits aus diesem Grund eine unmittelbare Richtlinienanwendung gegenüber der Klägerin nicht in Betracht kommt, kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob - was das Berufungsgericht verneint hat, die Revision hingegen annimmt - die in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie beziehungsweise Art. 3 Abs. 3 Satz 6 bis 8 in Verbindung mit Anhang I der neuen Gas-Richtlinie enthaltenen Transparenzanforderungen überhaupt inhaltlich unbedingt und hinreichend genau im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs sind (insoweit verneinend: OLG Oldenburg , RdE 2019, 248, 252 f. [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 75/19]; Keller-Herder/Baumbach, ER 2015, 3, 5 f.; bejahend [jeweils ohne nähere Begründung]: OLG Bremen, EnWZ 2017, 271 Rn. 8, 14; LG Oldenburg, Urteil vom 19. Februar 2018 - 9 S 561/16, juris Rn. 37 [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 80/18]; LG Koblenz, RdE 2019, 481, 482; Uffmann, NJW 2015, 1215, 1217 [jedenfalls in der Ausformung der Transparenzanforderungen durch den Gerichtshof]; offengelassen in den Senatsurteilen vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 65, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 67; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIIIVIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21).
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c) Entgegen der Auffassung der Revision besteht zudem keine Veranlassung , den vorliegenden Rechtsstreit entsprechend dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen vom 19. Mai 2017 - 2 U 115/16 (EnWZ 2017, 271; nachfolgend EuGH, C-309/17 [durch Klagerücknahme erledigt]) nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof im Hinblick darauf vorzulegen, ob die Transparenzanforderungen in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie gegenüber einem privatrechtlich organisierten Versorgungsunternehmen seit dem 1. Juli 2004 unmittelbar anwendbar sind, weil die genannten Bestimmungen dieser Richtlinie inhaltlich unbedingt und damit ohne weiteren Umsetzungsakt anwendungsfähig sind und dem Bürger Rechte gegenüber einer Organisation einräumen, die trotz ihrer privaten Rechtsform dem Staat untersteht, weil dieser alleiniger Anteilseigner des Unternehmens ist.
56
aa) Denn die Frage, gegenüber welchen Organisationen und Einrichtungen die Bestimmungen nicht fristgemäß umgesetzter Richtlinien unmittelbar anzuwenden sind, und bei der es sich der Sache nach um eine Auslegung des Art. 288 AEUV handelt (vgl. EuGH, C-188/89, aaO Rn. 14 - Foster; C-413/15, aaO Rn. 29 - Farrell II) ist durch die bereits dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte éclairé geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden (vgl. hierzu etwa EuGH, C-495/03, Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; C-160/14, EuZW 2016, 111 Rn. 38 - Ferreira da Silva e Brito; BVerfGE 149, 222 Rn. 143; Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 48; jeweils mwN).
57
Dementsprechend hat auch der Gerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zwar befugt sei, im Wege der Vorabentscheidung festzustellen, gegenüber welchen Gruppen von Rechtssubjekten die Bestimmungen einer Richtlinie (unmittelbar) geltend gemacht werden können, es aber Sache der nationalen Gerichte sei, darüber zu entscheiden, ob eine Partei in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit zu einer dieser so definierten Gruppen gehöre (EuGH, C-188/89, aaO Rn. 15 - Foster; C-343/98, aaO Rn. 24 - Collino; C-356/05, aaO Rn. 41 - Farrell I; C-282/10, aaO Rn. 40 - Dominguez; C-425/12, aaO Rn. 31 - Portgás; C-684/16, aaO Rn. 65 - Max-Planck-Gesellschaft; siehe auch BAGE 105, 32, 57).
58
bb) Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung ergibt sich etwas Anderes auch nicht aus dem oben bereits erwähnten Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 1997 (EuGH, C-253/96 bis C-258/96, aaO - Kampelmann). Zwar lag diesem Urteil ein Vorabentscheidungsersuchen in Bezug auf (arbeitsrechtliche) Rechtsstreitigkeiten zugrunde, in denen als beklagte Arbeitgeber unter anderem zwei in der Rechtsform einer GmbH organisierte deutsche Stadtwerke beteiligt waren. An- ders als die Revision offenbar meint, hat der Gerichtshof jedoch weder bei der Beantwortung der von ihr in den Blick genommenen zweiten Vorlagefrage (siehe hierzu EuGH, C-253/96 bis C-258/96, aaO Rn. 36, 46 f. - Kampelmann) noch sonst in diesem Urteil entschieden, dass es sich bei den genannten Stadtwerken - allein aufgrund einer (nicht näher festgestellten) Beteiligung der öffentlichen Hand - um eine staatsnahe Organisation im Sinne der oben (unter II 2 a und b) dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs handelte. Vielmehr hat der Gerichtshof - seinem vorstehend genannten Grundsatz entsprechend - die Entscheidung, ob nach dieser Rechtsprechung eine Partei in dem anhängigen nationalen Rechtsstreit zu einer der von dem Gerichtshof definierten Gruppen gehört, denen gegenüber sich der Einzelne unmittelbar auf die Bestimmungen nicht fristgemäß oder nur unzulänglich umgesetzter Richtlinien berufen kann, dem nationalen Gericht überlassen.
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cc) Da hiernach vorliegend eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie und der neuen Gas-Richtlinie gegenüber der Klägerin nicht in Betracht kommt, weil es sich bei dieser nicht um ein staatliches oder staatsnahes Unternehmen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt, fehlt es den weiteren von der Revision (unter Bezugnahme auf OLG Bremen, aaO) benannten Vorlagefragen von vornherein an der Entscheidungserheblichkeit , so dass der Senat bereits angesichts der insoweit durch das nationale Recht gezogenen Grenzen nicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV gehalten ist (vgl. EuGH, C-65/09 und C-87/09, Slg. 2011, I-5257 Rn. 35 ff. - Gebr. Weber und Putz; Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 42; Senatsbeschluss vom 26. April 2016 - VIII ZR 76/13, juris Rn. 6 f.; jeweils mwN).
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dd) Schließlich ist der Senat auch nicht bereits deshalb zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet, weil niedrigere einzelstaatliche Gerichte (AG Lingen, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 4 C 1/18, nicht veröffentlicht; vgl. zu diesem Beschluss auch Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO Rn. 26; LG Koblenz, RdE 2019, 481 [beim Gerichtshof anhängig unter dem Aktenzeichen C-765/18, siehe ABl. C-112/19 vom 25. März 2019]) in Rechtssachen , die der beim Senat anhängigen ähneln und die gleiche Problematik betreffen, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV vorgelegt haben (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, juris Rn. 59 f., 63 - van Dijk). Ebenso wenig ist der Senat verpflichtet, die Antwort auf diese Frage abzuwarten und das bei ihm rechtshängige Verfahren (etwa analog § 148 ZPO) auszusetzen (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, aaO Rn. 61,63 - van Dijk; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO). Ein solcher Umstand für sich allein hindert ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können - wie den Bundesgerichtshof -, nicht daran, nach einer den Anforderungen des Gerichtshofs genügenden Prüfung - wie hier - zu dem Ergebnis zu gelangen, dass es sich um einen acte éclairé handelt (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, aaO Rn. 59 f., 63 - van Dijk).
61
3. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei auf der Grundlage der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrags der Parteien zu der Beurteilung gelangt, dass die streitgegenständlichen Preiserhöhungen der Klägerin deren (Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden und die Klägerin daher berechtigt war, diese Preiserhöhungen vorzunehmen. Hierbei hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, weder die Anforderungen an das Bestreiten behaupteter Bezugskostensteigerungen überspannt noch entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten oder den von ihnen in diesem Zusammenhang angebotenen Sachverständigenbeweis verfahrensfehlerhaft außer Betracht gelassen.
62
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Preiserhöhungen auf Steigerungen der eigenen (Bezugs-) Kosten beruhen und ihnen keine Einsparungen in anderen Kostenpositionen gegenüberstehen, der Klägerin als derjenigen auferlegt, die sich auf das insoweit bestehende Recht zur Preisanpassung beruft (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 28 mwN).
63
b) Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht den zu den Bezugskostensteigerungen erfolgten Vortrag der Klägerin für schlüssig erachtet und ihn mangels hinreichenden Bestreitens der Beklagten im Ergebnis als unstreitig behandelt. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin substantiiert zu den tatsächlichen Voraussetzungen des von ihr ausgeübten Preisänderungsrechts, namentlich zu den gestiegenen eigenen Bezugskosten sowie zu fehlenden Einsparungen in anderen Bereichen der Gasvertriebssparte, vorgetragen hat. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin bereits in erster Instanz und sodann im Berufungsverfahren substantiierten Sachvortrag zu sämtlichen streitgegenständlichen Preisänderungen und insbesondere zu den - nicht in voller Höhe an die Kunden weitergegebenen - (Bezugs-)Kostensteigerungen gehalten, indem sie die Arbeitspreise für den Einkauf, die Arbeitspreise für den Einkauf inklusive Netznutzungsentgelt und Personalkosten sowie die Arbeitspreise für den Verkauf für jeden Monat des Zeitraums der streitgegenständlichen Preiserhöhungen - sowohl in Textform als auch in einer Tabelle und in graphischen Darstellungen - nebeneinandergestellt und, soweit teilweise die Entwicklung nicht genau parallel verlaufen ist, dies jeweils mit - von dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als plausibel und gut nachvollziehbar angesehenen - Ausführungen erläutert hat.
64
Diesen substantiierten Vortrag haben die Beklagten, wie das Berufungsgericht im Ergebnis ohne Rechtsfehler angenommen hat, nur pauschal bestritten und lediglich - ebenfalls pauschale - Einwendungen erhoben, die sich nicht auf die von der Klägerin konkret vorgetragenen (Bezugs-)Kostensteigerungen beziehen. Damit durfte das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin als unstreitig ansehen.
65
Die dagegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch.
66
aa) Allerdings entspricht es - wie die Revision insoweit mit Recht geltend macht - der Rechtsprechung des Senats, dass der Vortrag eines Energieversorgungsunternehmens zu dessen Bezugskostensteigerung von dem Kunden grundsätzlich nicht substantiiert bestritten werden muss. Eine Partei darf sich über Tatsachen, die - wie die Entwicklung der Bezugskosten eines Energieversorgungsunternehmens für dessen Kunden - nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklären. Sie ist grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Tatsachen zu überprüfen, um sich näher zu ihnen äußern zu können, und muss im Rahmen des Bestreitens auch nichts weiter substantiiert darlegen (Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 31 mwN). Dem Vorbringen des Kunden muss hierbei jedoch jedenfalls klar zu entnehmen sein, dass der Vortrag des Energieversorgungsunternehmens zu dessen (Bezugs-)Kostensteigerung mit Nichtwissen bestritten und nicht etwa lediglich pauschal dessen gesamter Vortrag zur Entwicklung der Preise und Kosten in Abrede gestellt werden soll.
67
bb) Hiernach hat das Berufungsgericht das Bestreiten der Beklagten im Ergebnis rechtsfehlerfrei als nur pauschal angesehen. Die Beklagten haben die von der Klägerin vorgetragene Steigerung ihrer Bezugskosten nicht in Abrede gestellt. Gegenteiliges macht auch die Revision nicht geltend und zeigt insbesondere einen übergangenen Sachvortrag hierzu nicht auf.
68
Die Beklagten haben vielmehr den oben genannten gesamten Vortrag der Klägerin zur Entwicklung der Preise und Kosten pauschal bestritten und in diesem Zusammenhang nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich zum einen eingewandt, es sei aus dem Vortrag der Klägerin weder "ersichtlich , welche Rückflüsse und Kickback-Zahlungen infolge einer bestimmten verbrauchten oder nicht verbrauchten Menge am Ende wieder geflossen seien" noch "ab wann die Preisänderungen gegriffen hätten und ab wann sich dadurch eine betriebswirtschaftlich notwendige Verbraucherpreiserhöhung ergeben haben solle". Diese Einwände hat das Berufungsgericht mit Recht als nicht stichhaltig angesehen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.
69
Zum anderen haben die Beklagten die Berechtigung der Klägerin zur Preiserhöhung unter dem Gesichtspunkt in Zweifel gezogen, dass sich aus den - allerdings jeweils auf das gesamte Unternehmen und nicht allein auf die hier in Rede stehende Gasvertriebssparte bezogenen - Jahresabschlüssen der Klägerin erhebliche Gewinnsteigerungen in den Jahren 2004 bis 2014 ergäben und die von der Klägerin vorliegend geltend gemachten Kostensteigerungen - wie in der Revisionsbegründung ausgeführt - angesichts dieser Gewinnsteigerungen "nicht ansatzweise nachgewiesen" seien.
70
Mit dieser auf das gesamte Unternehmen der Klägerin gerichteten Sichtweise verkennen die Beklagten jedoch bereits im Ansatz, dass es - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nach der Rechtsprechung des Senats entscheidend auf die im Einzelfall konkret betroffene Energievertriebssparte ankommt und Einsparungen oder Gewinne in anderen Energievertriebssparten des Versorgers nicht an den Kunden weitergegeben werden müssen. Damit fehlt es dem von der Revision als verfahrensfehlerhaft außer Betracht gelassen gerügten Vorbringen bereits an der Entscheidungserheblichkeit.
71
Denn soweit der Senat aus der gebotenen und an dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien auszurichtenden ergänzenden Auslegung (§§ 157, 133 BGB) eines auf unbestimmte Dauer angelegten Energielieferungsvertrags angenommen hat, dass der Grundversorger nur insoweit berechtigt ist, Steigerungen seiner (Bezugs-)Kosten während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, als diese nicht "durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden" (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 71, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 73; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 15; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, aaO Rn. 20; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO Rn. 20) beziehungsweise "ihnen keine Einsparungen in anderen Kostenpositionen gegenüberstehen" (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 95 f., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 97 f.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 28), sind damit (selbstverständlich) allein die Einsparungen in der einschlägigen Energievertriebssparte, hier - wie von der Klägerin zutreffend in den Blick genommen - der Gasvertriebssparte, bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 80/18, unter II 3 b cc).
72
Demgegenüber kann es für die Berechtigung einer Preisänderung auch unter dem Blickwinkel der ergänzenden Vertragsauslegung - wie der Senat zuvor bereits im Zusammenhang mit der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB hervorgehoben hat (Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 40) - nicht darauf ankommen, ob ein Grundversorger die Steigerung seiner Energiebezugskosten durch zurückgehende Kosten in anderen Unternehmensbereichen hätte auffangen können. Die Frage, wie ein Unternehmen seine in dem einen Geschäftsbereich erzielten Gewinne verwendet, ist eine Entscheidung, die im Ermessen des Unternehmers liegt und der für die Berechtigung einer Preiserhöhung in einem anderen Geschäftsbereich keine Bedeutung zukommt. Der Abnehmer von Gas hat insbesondere keinen Anspruch darauf , dass ein regionaler Versorger - wie die Klägerin - Kostensenkungen etwa bei der Strom-, Wasser- oder Fernwärmeversorgung gerade zur Entlastung der Gaskunden verwendet, was auch zur Folge hätte, dass dieses Potential zugunsten der Kunden der betroffenen Unternehmenssparten nicht mehr zur Verfügung stünde (Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO, sowie vom heutigen Tage, VIII ZR 80/18, aaO).
73
Auch die Klägerin ist vorliegend nicht zur Quersubventionierung ihrer Gassparte verpflichtet (vgl. Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO, sowie vom heutigen Tage, VIII ZR 80/18, aaO). Dementsprechend ist es, anders als die Beklagten offenbar meinen, für einen schlüssigen Sachvortrag vorliegend nicht erforderlich, dass die Klägerin über die Gasvertriebssparte hinaus Angaben zu ihren sonstigen Kosten macht oder gar erläutert, weshalb das von ihr betriebene Energieversorgungsunternehmen trotz gestiegener Gasbezugspreise in den streitbefangenen Jahren einen gestiegenen Gewinn auszuweisen vermochte (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage, VIII ZR 80/18, aaO).
74
c) Vor diesem Hintergrund durfte das Berufungsgericht - entgegen der Rüge der Revision - ohne Rechtsfehler auch von einer Einholung des von den Beklagten gegenbeweislich angebotenen Sachverständigengutachtens absehen.
75
aa) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft die von den Beklagten in deren Schriftsatz vom 30. Mai 2017 vorsorglich beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlassen.
76
Diesen (Gegen-)Beweis hätten die Beklagten - so die Revisionsbegründung - angeboten, "weil sie die Gewinnsteigerungen der Beklagten [gemeint: Klägerin] in den Jahren 2004 nur darauf zurückführen können, dass die Klägerin eben nicht nur Kostensteigerungen weitergegeben hat, sondern die Preisänderungen auch dazu nutzte, zusätzliche Gewinne zu generieren." In dem von der Revision angeführten Schriftsatz der Beklagten hatten diese die Einholung eines Sachverständigengutachtens gegenbeweislich dafür beantragt, "dass die Gewinnsteigerungen der Klägerin in den Jahren 2004 - 2014 ausschließlich darauf beruhen, dass die Klägerin nicht nur Bezugskostensteigerungen an die Haushaltskunden weitergegeben hat, sondern darüber hinaus der Verkauf von Gas an die Haushaltskunden auch diese Gewinnsteigerungen verursachte und bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung unter diesen Voraussetzungen Preissteigerungen ganz oder wenigstens zum großen Teil hätten unterbleiben können".
77
bb) Die hierauf bezogene vorstehend genannte Verfahrensrüge der Revision greift aus mehreren Gründen nicht durch.
78
(1) Allerdings kann die Formulierung des Beweisantrags dahingehend verstanden werden, dass damit nicht nur die Gewinnsteigerungen des Unternehmens der Klägerin insgesamt in den Blick genommen, sondern die Erzielung eines - über den im ursprünglichen Arbeitspreis (zulässiger- und notwendigerweise ) enthaltenen Gewinnanteil hinausgehenden - zusätzlichen Gewinns auch in der hier betroffenen Gassparte unter Beweis gestellt werden soll. Auch unter Zugrundlegung dieses Verständnisses des Beweisantrags bleibt die Rüge der Revision indes ohne Erfolg.
79
(2) Dies ergibt sich bereits daraus, dass für die dem Beweisantrag zugrunde gelegte Annahme einer Gewinnsteigerung - was die Beklagten bereits im Ansatz verkennen - grundsätzlich von vornherein kein Raum ist, wenn - wie hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall - unstreitig eine Steigerung der Gasbezugskosten der Klägerin erfolgt ist und die Klägerin mit den streitgegenständlichen Preiserhöhungen nicht mehr als diese Kostensteigerung, denen keine Kostensenkungen in anderen Bereichen der Gasvertriebssparte gegenüberstehen, an die Grundversorgungskunden - hier die Beklagten - weitergegeben hat. Der von den Beklagten unter (Gegen-) Beweis gestellten Behauptung fehlt es damit bereits an der für eine Beweiserhebung erforderlichen Erheblichkeit. Das Berufungsgericht durfte schon deshalb rechtsfehlerfrei von der Einholung des von den Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens absehen.
80
(3) Die fehlende Entscheidungserheblichkeit ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass die Beklagten mit dem Inhalt ihres Beweisantrags das System der oben im Einzelnen dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung des Senats zu der im Rahmen der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung zulässigen einseitigen Preiserhöhung seitens des Energieversorgungsunternehmens verkennen und einzelne Gesichtspunkte dieser Grundsätze in unzulässiger Weise miteinander vermengen. So werden insbesondere unter dem im Beweisantrag verwendeten Begriff der Gewinnsteigerungen der Gesichtspunkt einer möglichen (unzulässigerweise) unterbliebenen Weitergabe von Kostensenkungen an den Kunden und der Gesichtspunkt einer möglichen (von dem aus der ergänzenden Vertragsauslegung folgenden Preisänderungsrecht ebenfalls nicht gedeckten) Erzielung zusätzlichen Gewinns durch Erhöhung der Gewinnmarge zu Unrecht miteinander vermischt.
81
Überdies kommt es, anders als im Beweisantrag ausgeführt, im Rahmen der nach der Rechtsprechung des Senats gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung aus den oben (unter II 1 a und II 3 b bb) im Einzelnen dargestellten Gründen für die Frage der Berechtigung der von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen nicht auf eine betriebswirtschaftliche Betrachtung, sondern allein darauf an, ob die Klägerin mit den streitgegenständlichen Preiserhöhungen lediglich eigene Bezugskostensteigerungen, die nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen der Gasvertriebssparte ausgeglichen werden, an die Beklagten weitergegeben und bei den Tarifanpassungen Kostensenkungen ebenso berücksichtigt hat wie Kostenerhöhungen.
82
(4) Schließlich wäre selbst dann, wenn ein Teilaspekt der von den Beklagten unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung - wie hier nicht - entscheidungserheblich wäre, das Berufungsgericht hier im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO berechtigt gewesen, von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Zwecke des Gegenbeweises abzusehen. Denn die Beklagten haben die vorbezeichneten Anknüpfungstatsachen nicht qualifiziert angegriffen beziehungsweise vorgetragen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 98, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 100; jeweils mwN), sondern - wie vorstehend unter (2) und (3) ausgeführt - hiergegen lediglich rechtlich nicht erhebliche Einwände erhoben.
83
Von daher gesehen liefe die Einholung des von den Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens auf die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises hinaus. Beweisantritte, die darauf zielen, erst aufgrund der Beweisaufnahme die zur Konkretisierung des Parteivorbringens benötigten eigentlichen beweiserheblichen Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die sodann behauptet, unter Beweis gestellt und damit zur Grundlage neuen Vortrags gemacht werden sollen, sind unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2010 - VIII ZR 209/08, juris Rn. 14 mwN). Allerdings ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 283/99, NJW-RR 2004, 337 unter II 1 mwN; Senatsbeschluss vom 9. November2010 - VIII ZR 209/08, aaO Rn. 15).
84
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Für die in dem (Gegen-) Beweisantrag der Beklagten aufgestellte Behauptung, auch der Verkauf von Erdgas habe die - in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum bezogen auf das Gesamtunternehmen der Klägerin eingetretenen - Gewinnsteigerungen verursacht , fehlt es schon deshalb an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten, weil - wie bereits erwähnt - unstreitig in dem genannten Zeitraum Steigerungen der Gasbezugskosten der Klägerin erfolgt sind und die Klägerin mit den streitgegenständlichen Preiserhöhungen nicht mehr als diese Kostensteigerungen, denen keine Kostensenkungen in anderen Bereichen der Gasvertriebssparte gegenüberstanden , an die Grundversorgungskunden weitergegeben hat.
85
Aufgrund dieses Fehlens jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Gewinnsteigerung in der Gasvertriebssparte der Klägerin besteht auch von vornherein kein Anhaltspunkt für die weitere - zudem im Beweisantrag ausdrücklich an die Voraussetzung einer solchen Gewinnsteigerung geknüpfte - Beweisbehauptung der Beklagten, bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung hätten Preissteigerungen ganz oder wenigstens zum großen Teil unterbleiben können.
Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 19.02.2018 - 9 O 2865/16 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 09.11.2018 - 6 U 39/18 -

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 76/13 vom 15. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:151215BVIIIZR76.13.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2015 - VIII ZR 208/12

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 208/12 Verkündet am: 9. Dezember 2015 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:091215UVIIIZR208.12.0 D

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2015 - VIII ZR 236/12

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 236/12 Verkündet am: 9. Dezember 2015 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:091215UVIIIZR236.12.0 D

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2015 - VIII ZR 158/11

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 158/11 Verkündet am: 28. Oktober 2015 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2015 - VIII ZR 13/12

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 13/12 Verkündet am: 28. Oktober 2015 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2020 - VIII ZR 385/18.

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2020 - VIII ZR 75/19

bei uns veröffentlicht am 29.01.2020

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 75/19 Verkündet am: 29. Januar 2020 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Referenzen

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Energieversorgungsunternehmen dürfen bei den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden. Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zudem nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte. Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie ist für die betroffene Entnahmestelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen.

(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

33
c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.

(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Energieversorgungsunternehmen dürfen bei den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden. Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zudem nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte. Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie ist für die betroffene Entnahmestelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen.

(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.

(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.

(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

33
c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.
35
c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.
14
Das Berufungsgericht hat den Gaslieferungsvertrag der Parteien zwar zutreffend als Tarifkundenvertrag (jetzt: Grundversorgungsvertrag) angesehen. Auch war die Klägerin - anders als der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen hat - nicht schon gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungsweise seit dem 8. November 2006 - gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2931; im Folgenden: GasGVV aF) zu einer Erhöhung des Arbeitspreises berechtigt. Denn diesen Vorschriften kann, wie der Senat in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt], und VIII ZR 13/12, juris) im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11, C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) entschieden hat, ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers jedenfalls für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 nicht (mehr) entnommen werden.
14
2. Die Klägerin war jedoch - anders als das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Senats angenommen hat - zu den zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 1. April 2007 vorgenommenen Tarifänderungen nicht schon gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise - seit dem 8. November 2006 - gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391; im Folgenden: GasGVV aF) berechtigt. Denn diesen Vorschriften kann, wie der Senat in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und VIII ZR 13/12, juris) im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) entschieden hat, ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie 2003/55/EG - nicht (mehr) entnommen werden, weil eine solche Auslegung nicht mit den Transparenzanforderungen der genannten Richtlinie vereinbar wäre.
19
b) Der Senat hat nunmehr im Anschluss an das in der vorliegenden Streitsache ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO) entschieden, dass § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV aF ein Preisänderungsrecht nicht entnommen werden kann, weil eine solche Annahme nicht mit den Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG (aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 53 der Gas-Richtlinie 2009/73/EG) zu vereinbaren ist (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 Rn. 33, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 35).
21
(1) Denn wie der Senat in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 21 ff., insbesondere Rn. 33, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 23 ff., insbesondere Rn. 35; bestätigt durch Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO Rn. 14, 18, VIII ZR 236/12, aaO Rn. 14, 18, und VIII ZR 330/12, aaO Rn. 21) - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, kann an der vorbezeichneten Rechtsprechung nach dem auf Vorlage des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO - Schulz und Egbringhoff) für die - hier maßgebliche - Zeit ab dem 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie 2003/55/EG - nicht festgehalten werden, da die genannten Vorschriften der Gasgrundversorgungsverordnungen nicht mit den Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG vereinbar sind.
15
b) Indes hat der Senat nunmehr im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO) entschieden, dass § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV aF ein Preisänderungsrecht nicht entnommen werden kann, weil eine solche Annahme nicht mit den Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG (aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 53 der Gas-Richtlinie 2009/73/EG) zu vereinbaren ist (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 Rn. 33, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 35).
19
Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass sich die Klägerin bei sämtlichen ab dem 1. Januar 2008 vorgenommenen Preiserhöhungen nicht auf § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) stützen konnte. Denn dieser Vorschrift kann, wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - in jüngerer Zeit mehrfach entschieden hat, ein Preisänderungsrecht des Gasgrundversorgers nicht (mehr) entnommen werden (grundlegend: Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 33, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 35; bestätigt unter anderem durch Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, EnWZ 2016, 166 Rn. 14; vom 6. April 2016 - VIII ZR 236/10, ZIP 2016, 1342 Rn. 21).
19
a) Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass sich die Klägerin bei ihrer zum 1. Oktober 2010 vorgenommenen Preiserhöhung von 0,042 €/kWh auf 0,049 €/kWh nicht auf § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391; im Folgenden GasGVV aF) stützen konnte. Denn dieser Vorschrift kann, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ein Preisänderungsrecht des Gasgrundversorgers nicht (mehr) entnommen werden (grundlegend: Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 33; VIII ZR 13/12, juris Rn. 35; siehe ferner: Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, EnWZ 2016, 166 Rn. 14; vom 6. April 2016 - VIII ZR 236/10, NJW-RR 2016, 1190 Rn. 21).
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Der Senat hat in seiner früheren ständigen Rechtsprechung aus § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungsweise aus § 5 Abs. 2 GasGVV (in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 [BGBl. I S. 2391]; im Folgenden GasGVV aF) ein nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestehendes Preisänderungsrecht des Gasgrundversorgers entnommen (vgl. nur Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14 ff.; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26; ebenso BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 26, 29). Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - im Anschluss an das vorgenannte Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 entschieden hat, kann aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise aus § 5 Abs. 2 GasGVV aF für die Zeit ab 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gasrichtlinie 2003/55/EG - ein einseitiges Preisänderungsrecht des Versorgers nicht entnommen werden, weil eine solche Annahme nicht mit den Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der vorgenannten Gas-Richtlinie (aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 53 der GasRichtlinie 2009/73/EG) zu vereinbaren ist (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 33 ff.; und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 35 ff.).

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

33
c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.
35
c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.
14
Das Berufungsgericht hat den Gaslieferungsvertrag der Parteien zwar zutreffend als Tarifkundenvertrag (jetzt: Grundversorgungsvertrag) angesehen. Auch war die Klägerin - anders als der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen hat - nicht schon gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungsweise seit dem 8. November 2006 - gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2931; im Folgenden: GasGVV aF) zu einer Erhöhung des Arbeitspreises berechtigt. Denn diesen Vorschriften kann, wie der Senat in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt], und VIII ZR 13/12, juris) im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11, C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) entschieden hat, ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers jedenfalls für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 nicht (mehr) entnommen werden.
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2. Die Klägerin war jedoch - anders als das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Senats angenommen hat - zu den zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 1. April 2007 vorgenommenen Tarifänderungen nicht schon gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise - seit dem 8. November 2006 - gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391; im Folgenden: GasGVV aF) berechtigt. Denn diesen Vorschriften kann, wie der Senat in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und VIII ZR 13/12, juris) im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) entschieden hat, ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie 2003/55/EG - nicht (mehr) entnommen werden, weil eine solche Auslegung nicht mit den Transparenzanforderungen der genannten Richtlinie vereinbar wäre.
15
b) Indes hat der Senat nunmehr im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO) entschieden, dass § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV aF ein Preisänderungsrecht nicht entnommen werden kann, weil eine solche Annahme nicht mit den Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG (aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 53 der Gas-Richtlinie 2009/73/EG) zu vereinbaren ist (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 Rn. 33, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 35).
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Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass sich die Klägerin bei sämtlichen ab dem 1. Januar 2008 vorgenommenen Preiserhöhungen nicht auf § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) stützen konnte. Denn dieser Vorschrift kann, wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - in jüngerer Zeit mehrfach entschieden hat, ein Preisänderungsrecht des Gasgrundversorgers nicht (mehr) entnommen werden (grundlegend: Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 33, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 35; bestätigt unter anderem durch Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, EnWZ 2016, 166 Rn. 14; vom 6. April 2016 - VIII ZR 236/10, ZIP 2016, 1342 Rn. 21).
19
a) Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass sich die Klägerin bei ihrer zum 1. Oktober 2010 vorgenommenen Preiserhöhung von 0,042 €/kWh auf 0,049 €/kWh nicht auf § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391; im Folgenden GasGVV aF) stützen konnte. Denn dieser Vorschrift kann, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ein Preisänderungsrecht des Gasgrundversorgers nicht (mehr) entnommen werden (grundlegend: Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 33; VIII ZR 13/12, juris Rn. 35; siehe ferner: Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, EnWZ 2016, 166 Rn. 14; vom 6. April 2016 - VIII ZR 236/10, NJW-RR 2016, 1190 Rn. 21).
5
Der Senat hat in seiner früheren ständigen Rechtsprechung aus § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungsweise aus § 5 Abs. 2 GasGVV (in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 [BGBl. I S. 2391]; im Folgenden GasGVV aF) ein nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestehendes Preisänderungsrecht des Gasgrundversorgers entnommen (vgl. nur Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14 ff.; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26; ebenso BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 26, 29). Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - im Anschluss an das vorgenannte Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 entschieden hat, kann aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise aus § 5 Abs. 2 GasGVV aF für die Zeit ab 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gasrichtlinie 2003/55/EG - ein einseitiges Preisänderungsrecht des Versorgers nicht entnommen werden, weil eine solche Annahme nicht mit den Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der vorgenannten Gas-Richtlinie (aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 53 der GasRichtlinie 2009/73/EG) zu vereinbaren ist (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 33 ff.; und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 35 ff.).
33
c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.
35
c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.
14
Das Berufungsgericht hat den Gaslieferungsvertrag der Parteien zwar zutreffend als Tarifkundenvertrag (jetzt: Grundversorgungsvertrag) angesehen. Auch war die Klägerin - anders als der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen hat - nicht schon gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungsweise seit dem 8. November 2006 - gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2931; im Folgenden: GasGVV aF) zu einer Erhöhung des Arbeitspreises berechtigt. Denn diesen Vorschriften kann, wie der Senat in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt], und VIII ZR 13/12, juris) im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11, C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) entschieden hat, ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers jedenfalls für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 nicht (mehr) entnommen werden.
23
Der Klägerin steht somit infolge ergänzender Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrags der Parteien ein Preisänderungsrecht, dessen wirksame Ausübung nicht an die Unterrichtung der Beklagten über ihr Kündigungsrecht gebunden ist, in dem vorstehend beschriebenen Umfang zu, so dass der berechtigterweise erhöhte Preis zum vereinbarten Preis wird. Ausgangspunkt dafür ist der vor dem 1. Januar 2005 geltende und zuletzt am 3. Dezember 2003 von 4,09 Ct/kWh auf 4,35 Ct/kWh erhöhte Arbeitspreis. Denn zuvor erfolgte Preisanpassungen haben die Beklagte nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts nicht in Frage gestellt (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 84, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 86). Von dem Preisänderungsrecht allerdings nicht erfasst sind Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-) Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 85, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 87; jeweils mwN). Hierzu hat das Berufungsgericht - nach seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.
15
b) Indes hat der Senat nunmehr im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO) entschieden, dass § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV aF ein Preisänderungsrecht nicht entnommen werden kann, weil eine solche Annahme nicht mit den Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG (aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 53 der Gas-Richtlinie 2009/73/EG) zu vereinbaren ist (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 Rn. 33, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 35).
19
Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass sich die Klägerin bei sämtlichen ab dem 1. Januar 2008 vorgenommenen Preiserhöhungen nicht auf § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) stützen konnte. Denn dieser Vorschrift kann, wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - in jüngerer Zeit mehrfach entschieden hat, ein Preisänderungsrecht des Gasgrundversorgers nicht (mehr) entnommen werden (grundlegend: Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 33, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 35; bestätigt unter anderem durch Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, EnWZ 2016, 166 Rn. 14; vom 6. April 2016 - VIII ZR 236/10, ZIP 2016, 1342 Rn. 21).
19
a) Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass sich die Klägerin bei ihrer zum 1. Oktober 2010 vorgenommenen Preiserhöhung von 0,042 €/kWh auf 0,049 €/kWh nicht auf § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391; im Folgenden GasGVV aF) stützen konnte. Denn dieser Vorschrift kann, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ein Preisänderungsrecht des Gasgrundversorgers nicht (mehr) entnommen werden (grundlegend: Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 33; VIII ZR 13/12, juris Rn. 35; siehe ferner: Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, EnWZ 2016, 166 Rn. 14; vom 6. April 2016 - VIII ZR 236/10, NJW-RR 2016, 1190 Rn. 21).
33
c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.
35
c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.
14
Das Berufungsgericht hat den Gaslieferungsvertrag der Parteien zwar zutreffend als Tarifkundenvertrag (jetzt: Grundversorgungsvertrag) angesehen. Auch war die Klägerin - anders als der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen hat - nicht schon gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungsweise seit dem 8. November 2006 - gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2931; im Folgenden: GasGVV aF) zu einer Erhöhung des Arbeitspreises berechtigt. Denn diesen Vorschriften kann, wie der Senat in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt], und VIII ZR 13/12, juris) im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11, C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) entschieden hat, ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers jedenfalls für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 nicht (mehr) entnommen werden.
23
Der Klägerin steht somit infolge ergänzender Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrags der Parteien ein Preisänderungsrecht, dessen wirksame Ausübung nicht an die Unterrichtung der Beklagten über ihr Kündigungsrecht gebunden ist, in dem vorstehend beschriebenen Umfang zu, so dass der berechtigterweise erhöhte Preis zum vereinbarten Preis wird. Ausgangspunkt dafür ist der vor dem 1. Januar 2005 geltende und zuletzt am 3. Dezember 2003 von 4,09 Ct/kWh auf 4,35 Ct/kWh erhöhte Arbeitspreis. Denn zuvor erfolgte Preisanpassungen haben die Beklagte nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts nicht in Frage gestellt (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 84, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 86). Von dem Preisänderungsrecht allerdings nicht erfasst sind Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-) Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 85, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 87; jeweils mwN). Hierzu hat das Berufungsgericht - nach seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.
15
b) Indes hat der Senat nunmehr im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO) entschieden, dass § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV aF ein Preisänderungsrecht nicht entnommen werden kann, weil eine solche Annahme nicht mit den Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG (aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 53 der Gas-Richtlinie 2009/73/EG) zu vereinbaren ist (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 Rn. 33, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 35).
19
Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass sich die Klägerin bei sämtlichen ab dem 1. Januar 2008 vorgenommenen Preiserhöhungen nicht auf § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) stützen konnte. Denn dieser Vorschrift kann, wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - in jüngerer Zeit mehrfach entschieden hat, ein Preisänderungsrecht des Gasgrundversorgers nicht (mehr) entnommen werden (grundlegend: Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 33, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 35; bestätigt unter anderem durch Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, EnWZ 2016, 166 Rn. 14; vom 6. April 2016 - VIII ZR 236/10, ZIP 2016, 1342 Rn. 21).
19
a) Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass sich die Klägerin bei ihrer zum 1. Oktober 2010 vorgenommenen Preiserhöhung von 0,042 €/kWh auf 0,049 €/kWh nicht auf § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391; im Folgenden GasGVV aF) stützen konnte. Denn dieser Vorschrift kann, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ein Preisänderungsrecht des Gasgrundversorgers nicht (mehr) entnommen werden (grundlegend: Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 33; VIII ZR 13/12, juris Rn. 35; siehe ferner: Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, EnWZ 2016, 166 Rn. 14; vom 6. April 2016 - VIII ZR 236/10, NJW-RR 2016, 1190 Rn. 21).
33
c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.
35
c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.
14
2. Die Klägerin war jedoch - anders als das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Senats angenommen hat - zu den zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 1. April 2007 vorgenommenen Tarifänderungen nicht schon gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise - seit dem 8. November 2006 - gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391; im Folgenden: GasGVV aF) berechtigt. Denn diesen Vorschriften kann, wie der Senat in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und VIII ZR 13/12, juris) im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) entschieden hat, ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie 2003/55/EG - nicht (mehr) entnommen werden, weil eine solche Auslegung nicht mit den Transparenzanforderungen der genannten Richtlinie vereinbar wäre.
13
(2) Wie der Senat weiter entschieden hat, ist die durch das von den Parteien vorausgesetzte, aber nicht bestehende Preisänderungsrecht in dem zwischen ihnen bestehenden Tarifkundenvertrag (Grundversorgungsvertrag) entstandenen Lücke im Wege der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass der Grundversorger ihm entstandene (Bezugs-)Kostensteigerungen , soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, an den Tarifkunden weitergeben kann und er verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, und die wirksame Ausübung dieses Preisänderungsrechts an keine weiteren als an die in den Gasversorgungsverordnungen genannten Voraussetzungen geknüpft ist (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 66 ff., 83, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 68 ff., 85).
14
2. Die Klägerin war jedoch - anders als das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Senats angenommen hat - zu den zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 1. April 2007 vorgenommenen Tarifänderungen nicht schon gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise - seit dem 8. November 2006 - gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391; im Folgenden: GasGVV aF) berechtigt. Denn diesen Vorschriften kann, wie der Senat in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und VIII ZR 13/12, juris) im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) entschieden hat, ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie 2003/55/EG - nicht (mehr) entnommen werden, weil eine solche Auslegung nicht mit den Transparenzanforderungen der genannten Richtlinie vereinbar wäre.
15
b) Indes hat der Senat nunmehr im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO) entschieden, dass § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV aF ein Preisänderungsrecht nicht entnommen werden kann, weil eine solche Annahme nicht mit den Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG (aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 53 der Gas-Richtlinie 2009/73/EG) zu vereinbaren ist (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 Rn. 33, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 35).
19
a) Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass sich die Klägerin bei ihrer zum 1. Oktober 2010 vorgenommenen Preiserhöhung von 0,042 €/kWh auf 0,049 €/kWh nicht auf § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391; im Folgenden GasGVV aF) stützen konnte. Denn dieser Vorschrift kann, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ein Preisänderungsrecht des Gasgrundversorgers nicht (mehr) entnommen werden (grundlegend: Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 33; VIII ZR 13/12, juris Rn. 35; siehe ferner: Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, EnWZ 2016, 166 Rn. 14; vom 6. April 2016 - VIII ZR 236/10, NJW-RR 2016, 1190 Rn. 21).
2
1. Entgegen der Auffassung der Revision besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) erneut zur Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG im Hinblick darauf vorzulegen, ob die darin enthaltenen Transparenzanforderungen dahingehend auszulegen sind, dass die vom Senat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 Rn. 66 ff., 83, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 68 ff., 85) vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt. Die gegenteilige Auffassung der Revision geht - wie der Senat im Urteil vom 6. April 2016 (VIII ZR 71/10, juris Rn. 37 ff.) ausgeführt hat, aus mehreren Gründen fehl.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 80/18 Verkündet am:
29. Januar 2020
Reiter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Richtlinie 2003/55/EG Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 i.V.m. Anhang A;
BGB § 133 B, § 157 D, § 433 Abs. 2; AVBGasV § 4 Abs. 1, 2

a) Die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung
mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG sind - ungeachtet der Frage, ob
diese Bestimmungen die hierfür erforderliche inhaltliche Unbedingtheit und
hinreichende Genauigkeit aufweisen - auf einseitige Preiserhöhungen eines
Energieversorgungsunternehmens - hier eines Grundversorgers - grundsätzlich
auch dann nicht unmittelbar anzuwenden, wenn sich die Gesellschaftsanteile
des Energieversorgungsunternehmens (hier einer GmbH) vollständig
in öffentlicher Hand befinden.

b) Allein die rein privatrechtliche Beteiligung des Staates oder einer Gebietskörperschaft
an einer juristischen Person des Privatrechts führt nicht dazu, dass
die betreffende Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Union "dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht" und ihr
gegenüber deshalb Bestimmungen nicht fristgemäß oder unzulänglich umgesetzter
Richtlinien unmittelbar zur Anwendung gebracht werden können.

c) Zu den Anforderungen an den Vortrag des Grundversorgers zu den Voraussetzungen
des ihm infolge ergänzender Vertragsauslegung des GasliefeECLI
:DE:BGH:2020:290120UVIIIZR80.18.0
rungsvertrags zustehenden Preisänderungsrechts (hier: Steigerung der eigenen
(Bezugs-)Kosten, die nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen
der betroffenen Energievertriebssparte ausgeglichen werden).

d) Für die Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Grundversorgers dessen
(Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden, kommt es nicht darauf
an, ob der Versorger die Steigerung der Gasbezugskosten durch zurückgehende
Kosten in anderen Unternehmensbereichen außerhalb der Gassparte
hätte auffangen können (Anschluss an Senatsurteil vom 19. November 2008
- VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 40).
BGH, Urteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18 - LG Oldenburg
AG Delmenhorst
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Januar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin
Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol sowie die Richterin Wiegand

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg - 9. Zivilkammer - vom 19. Februar 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte bezog von der Klägerin, einem regionalen Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, als Tarifkunde im Rahmen der Grundversorgung leitungsgebunden Erdgas. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren einziger Gesellschafter die Stadt D. ist.
2
Zum 1. Oktober 2005 erhöhte die Klägerin den Arbeitspreis für den Gasbezug einseitig von bisher 3,58 Cent/kWh auf 4,13 Cent/kWh und zum 1. Januar 2006 auf 4,52 Cent/kWh. Der Beklagte widersprach den Preiserhöhungen , die er für unbillig und unwirksam hält. Demgegenüber macht die Klägerin geltend, Grund für die Gaspreiserhöhungen seien gestiegene eigene Bezugskosten gewesen, die nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen der Gasvertriebssparte ausgeglichen worden seien und die sie mit den Preiserhöhungen nicht einmal in vollem Umfang an ihre Tarifkunden weitergegeben habe.
3
Mit ihrer Klage hat die Klägerin für den Abrechnungszeitraum vom 7. Mai 2005 bis zum 5. Mai 2006 rückständige Beträge für die Lieferung von Erdgas und Wasser in Höhe von 758,96 € nebst Verzugszinsen geltend gemacht. Hinsichtlich des für Erdgaslieferungen geforderten Betrages (703,26 €) hat das Amtsgericht der Klage nebst Zinsen stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht (LG Oldenburg, Urteil vom 19. Februar 2018 - 9 S 561/16, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
6
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Vergütungsanspruch für die dem Grunde nach unstreitigen Gaslieferungen nicht zu, da die zugrundeliegenden Preiserhöhungen nicht wirksam seien.
7
Zwar habe der Bundesgerichtshof den Gasversorgungsunternehmen unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung das Recht einge- räumt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiterzugeben (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11). Diese Rechtsprechung stehe nach Ansicht des Berufungsgerichts auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, so dass die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens im vorliegenden Rechtsstreit nicht veranlasst sei.
8
Allerdings genügten die hier streitigen Preiserhöhungen nicht den Transparenzanforderungen der Richtlinie 2003/55/EG (nachfolgend: Gas-Richtlinie). Nach deren Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A hätten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden zu treffen und einen hohen Verbraucherschutz zu gewährleisten gehabt, insbesondere hinsichtlich der Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeiner Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Aus Anhang A Buchst. b folge dabei eine Verpflichtung der Gasversorger zu einer rechtzeitigen Unterrichtung über die beabsichtigte Preisänderung und über das bestehende Rücktrittsrecht. Diesen Vorgaben hätten die Preisänderungen der Klägerin nicht entsprochen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob eine ordnungsgemäße Information über die beabsichtigten Preisänderungen stattgefunden habe. Denn jedenfalls sei keinerlei Hinweis auf das insoweit bestehende Sonderkündigungsrecht der Kunden erfolgt.
9
Vorliegend könne sich der Beklagte auch unmittelbar auf diese Regelungen berufen, weil Art. 33 Abs. 1 der Gas-Richtlinie eine Umsetzung ihrer Bestimmungen in nationales Recht bis zum 1. Juli 2004 vorgesehen habe, der deutsche Gesetzgeber dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könne sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau seien, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgerecht oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt habe. Dies gelte unabhängig von der Rechtsform auch gegenüber Organisationen oder Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstünden. Die Klägerin stehe unstreitig im Alleineigentum der Stadt D. und damit zu 100 % unter staatlicher Aufsicht.
10
Auch die weiteren Voraussetzungen für die unmittelbare Bindungswirkung der Gas-Richtlinie - die inhaltliche Unbedingtheit und die hinreichende Bestimmtheit - seien gegeben. Dem stehe nicht entgegen, dass der GasRichtlinie eine Verpflichtung zu Angaben betreffend Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Preisänderungen nicht entnommen werden könne. Denn aus den vorgenannten Bestimmungen folge unbedingt und hinreichend genau, dass der Kunde rechtzeitig vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Abrechnung folge, über die beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über das bestehende Rücktrittsrecht zu informieren sei. Eines weiteren staatlichen Umsetzungsaktes habe es insoweit nicht bedurft.
11
Zudem habe die Klägerin die von ihr behaupteten Preissteigerungen bislang nicht hinreichend konkret dargelegt und entsprechend unter Beweis gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ein Gasversorger im Wege ergänzender Vertragsauslegung lediglich dann zu einer Preiserhöhung berechtigt, wenn diese auf die Steigerung der ihm zur Last fallenden Bezugskosten zurückzuführen sei, wobei Kostensenkungen in anderen Bereichen berücksichtigt werden müssten; Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe einer Bezugskostensteigerung hinausgingen und der Erzielung eines zusätzlichen Gewinns dienten, würden vom Preisänderungsrecht hingegen nicht erfasst (BGH, Urteil vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15).
12
Der sich hieraus ergebenden Darlegungslast genüge das Vorbringen der Klägerin jedoch nicht. Die von ihr zur Begründung in Bezug genommenen Unterlagen seien nicht aussagekräftig. Ebenso wenig ergebe sich aus dem von der Berufungskammer in dem Verfahren 9 S 574/06 - welches ebenfalls die vorliegend im Streit befindlichen Preiserhöhungen der Klägerin (im Verhältnis zu anderen Grundversorgungskunden) betraf und vom Berufungsgericht als "Musterverfahren" behandelt wurde, bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (durch den Senatsbeschluss vom 26. April 2016 - VIII ZR 76/13) unter anderem das vorliegende Verfahren mit Einverständnis der Parteien geruht hatte - eingeholten Gutachten eine Kostensituation, die den Vorgaben der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen des Preisänderungsrechts gerecht werde. Das sonstige Kostengefüge finde im gesamten Vortrag der Klägerin keine Erwähnung. Zudem könne die Behauptung der Klägerin, sie habe lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben und dies noch nicht einmal in vollem Umfang, so nicht stimmen. Denn es sei nicht plausibel, weshalb es im betreffenden Zeitraum dennoch zu einer erheblichen Gewinnsteigerung auf Seiten der Klägerin habe kommen können.

II.

13
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gemäß § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung restlichen Entgelts für die im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten Erdgaslieferungen nicht abgewiesen werden.
14
Denn der Wirksamkeit der von der Klägerin vorgenommenen Gaspreiserhöhungen - zu denen sie nach ergänzender Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Gaslieferungsvertrags (Tarifkundenvertrag) grundsätzlich berechtigt war - steht nicht entgegen, dass sie dabei die sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. Nr. L 176, S. 57; im Folgenden: Gas-Richtlinie) ergebenden - vom deutschen Gesetzgeber im streitbefangenen Zeitraum indes noch nicht in nationales Recht umgesetzten - Transparenzanforderungen nicht erfüllt hat. Allein der Umstand, dass sich die Gesellschaftsanteile der Klägerin vollständig in öffentlicher Hand befinden, hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zur Folge, dass es sich bei der Klägerin um eine jener staatsnahen Organisationen und Einrichtungen handelt, denen gegenüber sich der Einzelne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden : Gerichtshof) unmittelbar auf inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzter Richtlinien berufen kann. Soweit das Berufungsgericht außerdem gemeint hat, die Klägerin habe die von ihr mit den Preiserhöhungen weiterzugebenden Bezugspreissteigerungen nicht hinreichend konkret dargelegt , hat es nicht nur die Anforderungen an einen substantiierten und schlüssigen Sachvortrag überspannt, sondern auch den Umfang der nach der Rechtsprechung des Senats in die Berechnung der zulässigen Preiserhöhung einzustellenden Kostenpositionen verkannt.
15
1. Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend angenommen , dass sich die Berechtigung der Klägerin zu den streitgegenständlichen Gaspreiserhöhungen dem Grunde nach aus der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des zwischen den Parteien geschlossenen Gaslieferungsvertrags - den das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und unangegriffen als Tarifkundenvertrag (jetzt: Grundversorgungsvertrag) angesehen hat - und nicht aus den - erst zum 8. November 2006 außer Kraft getretenen - Bestimmungen in § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676 - AVBGasV) ergibt.
16
a) Denn dieser Vorschrift kann, wie der Senat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) bereits mehrfach entschieden hat, für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie - ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers nicht (mehr) entnommen werden, weil eine solche Auslegung von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nicht mit den in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der genannten Richtlinie aufgestellten Transparenzanforderungen vereinbar wäre (siehe hierzu grundlegend Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 33, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 35; bestätigt durch Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, juris, und VIIIVIII ZR 236/12, juris, jeweils Rn. 14; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 14, VIII ZR 211/10, NJW 2016, 3593 Rn. 19, VIII ZR 236/10, WM 2016, 2186 Rn. 21, und VIII ZR 324/12, juris Rn. 15; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, NJW-RR 2017, 432 Rn. 19; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, RdE 2019, 176 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VIII ZR 76/13, RdE 2016, 473 Rn. 5).
17
Wie der Senat in diesen Urteilen weiter entschieden hat, steht dem Gasversorger in der Grundversorgung von Haushaltskunden bei - wie auch hier - auf unbestimmte Dauer angelegten Lieferungsverträgen ein Preisänderungsrecht (nur) in engen Grenzen zu. Denn aus der gebotenen und an dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien auszurichtenden ergänzenden Auslegung (§§ 157, 133 BGB) eines auf unbestimmte Dauer an- gelegten Energielieferungsvertrags ergibt sich, dass der Grundversorger berechtigt ist, Steigerungen seiner eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, und dass er verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen (vgl. nur Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 66 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 68 ff.; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIIIVIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 15; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 15, und VIII ZR 324/12, aaO Rn. 19; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, aaO Rn. 20; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO Rn. 20; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VIII ZR 76/13, aaO Rn. 6).
18
Der nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 71, 80, 84, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 73, 82, 86; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO Rn. 24, und VIII ZR 236/12, aaO Rn. 23; vom 6. April 2016 - VIII ZR 324/12, aaO; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, aaO; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO). Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen, werden von dem Preisänderungsrecht hingegen nicht erfasst (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 85, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 87; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO; vom 6. April 2016 - VIII ZR 324/12, aaO; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, aaO; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO).
19
Da sich das aus der vorbezeichneten ergänzenden Vertragsauslegung ergebende Preisänderungsrecht des Versorgers allein auf die Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen und -senkungen beschränkt, ist weiterhin davon auszugehen, dass die Parteien eines entsprechenden Tarifkundenvertrags die wirksame Ausübung dieses Rechts vernünftigerweise an keine weiteren als die in § 4 Abs. 2 AVBGasV genannten Voraussetzungen - namentlich die vorherige öffentliche Bekanntgabe - geknüpft hätten (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 83, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 85; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VIII ZR 162/11, juris Rn. 13).
20
b) Soweit die hierauf bezogenen Ausführungen der Revisionserwiderung dahingehend zu verstehen sein sollten, dass diese inzwischen gefestigte Senatsrechtsprechung (erneut) in Frage gestellt werden soll, werden neue rechtliche Gesichtspunkte, mit denen sich der Senat noch nicht auseinandergesetzt hat, nicht aufgezeigt. Insofern wird auf die vorgenannten Senatsentscheidungen verwiesen. Diesbezüglich besteht auch keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen (siehe hierzu bereits Senatsurteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 37 ff., und VIII ZR 324/12, aaO Rn. 23 ff.; vom 19. Dezember2018 - VIII ZR 336/18, aaO Rn. 26; Senatsbeschluss vom 26. April 2016 - VIII ZR 76/13, juris Rn. 2 ff; jeweils mwN; zudem BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 30 ff., 41 f.).
21
2. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie unmittelbare Anwendung fänden und die Ausübung des Preisänderungsrechts der Klägerin deshalb an weitere - nach Auffassung des Berufungsgerichts hier nicht erfüllte - Wirksamkeitsvoraussetzungen geknüpft sei. Eine unmittelbare Anwendung der genannten Bestimmungen der Gas-Richtlinie kommt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Klägerin nicht um eine Organisation oder Einrichtung handelt, der gegenüber sich der Einzelne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unmittelbar auf die Bestimmungen nicht fristgemäß oder nur unzulänglich umgesetzter Richtlinien berufen kann.
22
a) Eine unmittelbare Anwendung nicht umgesetzter Richtlinienbestimmungen kommt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs von vornherein nur zu Lasten der Mitgliedstaaten, ihrer Behörden sowie bestimmter staatsnaher Organisationen und Einrichtungen in Betracht.
23
aa) Denn im Unterschied zu verschiedenen Normen des Primärrechts und Regelungen in Unionsverordnungen kommt den Bestimmungen in Richtlinien grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung zu. Richtlinien wenden sich nach Art. 288 Abs. 3 AEUV allein an die Mitgliedstaaten und verpflichten diese, die betreffenden Vorgaben in nationales Recht umzusetzen, wobei sie den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel überlassen (vgl. EuGH, 8/81, Slg. 1982, 53 Rn. 18 f. - Becker [zu Art. 189 EWG]; BAGE 105, 32, 54 [zu Art. 249 EG]).
24
Aus diesem Grund kann eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen und ist deshalb ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, 152/84, Slg. 1986, 723 Rn. 48 - Marshall; C-91/92, Slg. 1994, I-3325 Rn. 20 - FacciniDori; C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835 Rn. 108 - Pfeiffer; C-441/14, ZIP 2016, 1085 Rn. 30 - Dansk Industri; C-122/17, RIW 2018, 674 Rn. 42 - Smith; jeweils mwN). Dies gilt nicht nur im Verhältnis zum Staat (sogenannte vertikale Direktwirkung), sondern - insbesondere - auch im Verhältnis von Privatpersonen zueinander (sogenannte horizontale Direktwirkung). Denn würde die Möglichkeit , sich auf eine Bestimmung einer nicht umgesetzten Richtlinie zu beru- fen, auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten ausgedehnt, liefe das darauf hinaus, den Unionsorganen die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zu Lasten der Einzelnen Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort dürfen, wo ihnen nach Art. 288 Abs. 2 AEUV die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist (vgl. EuGH, C-91/92, aaO Rn. 24 - Faccini Dori [zu Art. 189 EWG]; C-413/15, RIW 2017, 818 Rn. 31 - Farrell II; C-122/17, aaO - Smith; BAGE 105, 32, 54; 106, 252, 262 [jeweils zu Art. 249 EG]; 148, 193 Rn. 16; jeweils mwN).
25
Deshalb kann selbst eine klare, genaue und unbedingte Bestimmung einer Richtlinie, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, als solche im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, keine Anwendung finden (vgl. EuGH, C-397/01 bis C-403/01, aaO Rn. 109 - Pfeiffer; C-555/07, Slg. 2010, I-365 Rn. 46 - Kücükdeveci; C-282/10, NJW 2012, 509 Rn. 42 - Dominguez; C-176/12, ZIP 2014, 287 Rn. 36 - Association de médiation sociale; C-122/17, aaO Rn. 43 - Smith; jeweils mwN; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 64, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 66).
26
bb) Auf der anderen Seite entspricht es aber ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (siehe nur EuGH, 41/74, Slg. 1974, 1337 Rn. 9 ff. - van Duyn; 8/81, aaO Rn. 25 - Becker; C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357 Rn. 11 - Francovich; C-397/01 bis C-403/01, aaO Rn. 103 - Pfeiffer; C-282/10, aaO Rn. 33 - Dominguez; C-684/16, ZIP 2018, 2332 Rn. 63 - Max-Planck-Gesellschaft; C-569/16 und C-570/16, ZIP 2019, 89 Rn. 70 - Bauer; jeweils mwN; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65; BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 39; jeweils mwN). Dies gilt unabhängig davon, in welcher Eigenschaft - als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger - der Staat handelt. In dem einen wie dem anderen Fall, so der Gerichtshof, müsse nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen könne (siehe nur EuGH, 152/84, aaO Rn. 49 - Marshall; C-91/92, aaO Rn. 22 - Faccini Dori; C-413/15, aaO Rn. 32 - Farrell II; C-684/16, aaO - Max-Planck-Gesellschaft; jeweils mwN).
27
cc) Daran anknüpfend bejaht der Gerichtshof die (vertikale) Direktanwendung von Richtlinienbestimmungen jedoch nicht nur gegenüber den Mitgliedstaaten , ihren Verwaltungsträgern sowie den sonstigen dezentralisierten Behörden und Stellen (vgl. EuGH, C-122/17, aaO Rn. 45 - Smith; C-569/16 und C-570/16, aaO Rn. 71 - Bauer; siehe insoweit bereits EuGH, 8/81, aaO Rn. 23 ff. - Becker; 152/84, aaO Rn. 50 - Marshall; 222/84, Slg. 1986, 1651 Rn. 56 - Johnston; 103/88, Slg. 1989, 1839 Rn. 31 - Fratelli Constanzo; C-221/88, Slg. 1990, I-495 Rn. 22 ff. - Busseni), sondern erweitert den Anwendungsbereich seiner Rechtsprechung auf weitere staatsnahe Einrichtungen.
28
So kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzten Richtlinie auch gegenüber solchen Organisationen und Einrichtungen berufen, die sich von Privatpersonen unterscheiden und dem Staat gleichzustellen sind, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die zum Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie - unabhängig von ihrer Rechtsform - dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen , die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatper- sonen gelten (st. Rspr. seit EuGH, C-188/89, Slg. 1990, I-3313 Rn. 18 ff. - Foster; siehe nachfolgend unter anderem EuGH, C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907 Rn. 46 - Kampelmann; C-343/98, Slg. 2000, I-6659 Rn. 23 - Collino; C-157/02, Slg. 2004, I-1477 Rn. 24 - Rieser; C-297/03, Slg. 2005, I-4305 Rn. 27 - Sozialhilfeverband Rohrbach; C-180/04, Slg. 2006, I-7251 Rn. 26 - Vassallo; C-356/05, Slg. 2007, I-3067 Rn. 40 - Farrell I; C-282/10, aaO Rn. 39 - Dominguez; C-614/11, RIW 2013, 788 Rn. 32 - Kuso; C-361/12, NZA 2014, 79 Rn. 29 - Carratù; C-425/12, EuZW 2014, 189 Rn. 24 - Portgás; C-413/15, aaO Rn. 33 - Farrell II; C-122/17, aaO Rn. 45 - Smith; C-17/17, NZA 2019, 97 Rn. 54 f. - Hampshire; C-684/16, aaO Rn. 64 - Max-PlanckGesellschaft ; C-688/15 und C-109/16, ZIP 2018, 920 Rn. 109 - Anisimovienė; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIIIVIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21; BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 39; jeweils mwN).
29
Bei den letztgenannten Merkmalen - dem Unterstehen staatlicher Aufsicht einerseits und der Ausstattung mit besonderen Rechten andererseits - handelt es sich, wie der Gerichtshof zuletzt noch einmal ausdrücklich klargestellt hat, nicht um kumulativ, sondern um alternativ zu erfüllende Voraussetzungen (EuGH, C-413/15, aaO Rn. 28 - Farrell II).
30
b) Ausgehend von dieser Rechtsprechung kommt gegenüber der Klägerin - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie nicht in Betracht.
31
aa) Zwar ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die betreffenden Bestimmungen der Gas-Richtlinie nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sind. Denn dies hätte gemäß Art. 33 Abs. 1 der am 4. August 2003 in Kraft getretenen Gas-Richtlinie spätestens am 1. Juli 2004 geschehen müssen. Eine an Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie angepasste Änderung der AVBGasV durch den nach § 11 Abs. 2 EnWG 1998 beziehungsweise § 39 Abs. 2 EnWG 2005 ermächtigten Verordnungsgeber ist jedoch weder innerhalb der Umsetzungsfrist noch danach - jedenfalls innerhalb des für den Streitfall maßgeblichen Zeitraums - erfolgt (vgl. hierzu bereits ausführlich Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 44 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 46 ff.; vgl. zudem EuGH, C-359/11 und C-400/11, aaO Rn. 38 ff. - Schulz und Egbringhoff). Dies geschah vielmehr erst durch die im Rahmen der Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in derStromund Gasgrundversorgung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1631) erfolgten Ergänzung in § 5 Abs. 2 Satz 2 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV; vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 59 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 61 ff.).
32
bb) Die Klägerin ist jedoch weder eine staatliche noch eine staatsnahe Organisation oder Einrichtung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs. Auch wenn sich die Gesellschaftsanteile der Klägerin vollständig im Eigentum der Stadt D. befinden, stehen sich - ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts - im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich Privatpersonen gegenüber, in deren Verhältnis zueinander nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine (horizontale) Direktwirkung nicht umgesetzter Richtlinienbestimmungen nicht in Betracht kommt.
33
(1) Zunächst handelt es sich bei der Klägerin nicht um "den Staat", einen "Träger der Verwaltung" oder eine sonstige "dezentralisierte Behörde" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, da sie als privatwirtschaftlich tätiges Energieversorgungsunternehmen weder öffentliche Gewalt ausübt noch öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG).
34
Ebenso wenig ist den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen , dass die Klägerin eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die der Gerichtshof in diesem Zusammenhang ebenfalls zum "Staat im weiteren Sinne" zählt (vgl. EuGH, C-413/15, aaO Rn. 33 f. - Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO - Anisimovienė; vgl. auch C-297/03, aaO Rn. 28 - Sozialhilfeverband Rohrbach; C-180/04, aaO - Vassallo). Zwar mag bereits die Wortkombination "Stadtwerke D. " - worauf die Revisionserwiderung noch einmal hinweist - nahelegen, dass - was vorliegend allerdings ohnehin unstreitig ist - die betreffenden Versorgungsleistungen von einem kommunalen Unternehmen erbracht werden, das zumindest mehrheitlich von der Stadt betrieben wird (vgl. Uffmann NJW 2016, 1696, 1697; NJW 2015, 1215, 1217; für das Markenrecht zudem BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - I ZB 43/15, GRUR 2017, 186 Rn. 40). Entgegen einer im Schrifttum vereinzelt - ohne nähere Begründung - vertretenen Auffassung (Markert, EnWZ 2017, 271, 274; ZMR 2017, 853, 855) folgt aus der Bezeichnung "Stadtwerke" aber nicht außerdem, dass es sich bei der Klägerin um ein "Kommunalunternehmen" im Rechtssinne (vgl. etwa Art. 89 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Gemeindeordnung) - beziehungsweise in den Begrifflichkeiten des niedersächsischen Kommunalrechts um eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 108 Abs. 2 Nr. 3, §§ 113a ff. Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO; seit 1. November 2011 nunmehr § 136 Abs. 2 Nr. 3, §§ 141 ff. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz [NKomVG]) - handelt. Nach den maßgebenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin als Eigengesellschaft im Sinne von § 108 Abs. 2 Nr. 2 NGO - ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, dessen sämtliche Anteile der Stadt gehören - geführt wird. Als solches gehört sie aber nicht zum "Staat im weiteren Sinne" gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs.
35
(2) Auch ist die Klägerin als Energieversorger nicht von einer staatlichen Stelle mit einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit "besonderen Rechten" ausgestattet, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (in diesem Sinne bereits Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, 65, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65, 67; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIIIVIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21).
36
Denn ausweislich der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs werden hiermit nur solche (privaten) Organisationen und Einrichtungen erfasst und dem Staat gleichgestellt, denen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben einzelne hoheitliche oder hoheitsähnliche Befugnisse übertragen wurden (vgl. beispielsweise EuGH, 152/84, aaO - Marshall [Verwaltung des öffentlichen Gesundheitsdienstes ]; 222/84, aaO - Johnston [Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit]; C-188/89, aaO Rn. 20 - Foster [Errichtung und Unterhaltung eines nationalen Gasversorgungsmonopols]; C-413/15, aaO Rn. 40 - Farrell II [Betreiben einer nationalen Entschädigungsstelle]), so dass diese in dem ihnen zugewiesenen Bereich "staatsähnlich" handeln (Generalanwältin Sharpston, Schlussanträge in der Rechtssache C-413/15, juris Rn. 119 - Farrell II). Auch derartige staatsnahe Organisationen oder Einrichtungen sollen keinen Nutzen daraus ziehen, dass der Staat seiner unionsrechtlichen Verpflichtung zur Richtlinienumsetzung nicht nachkommt (vgl. EuGH, C-188/89, aaO Rn. 17 - Foster; C-413/15, aaO Rn. 32 - Farrell II).
37
Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zwar handelt es sich bei der Versorgung der Allgemeinheit mit Energie um eine Aufgabe, deren Erfüllung (auch) im öffentlichen Interesse liegt (vgl. § 1 EnWG). Die Klägerin allerdings wurde vorliegend, ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts , ausschließlich im eigenen wirtschaftlichen Interesse als Energieversorgungsunternehmen tätig. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie aufgrund der Stellung der Stadt D. als Alleingesellschafter über besondere hoheitliche Befugnisse verfügt. Insoweit unterscheidet sich die Klägerin nicht von anderen, in privater Hand befindlichen Energieversorgungsunternehmen. Schließlich ist die Klägerin auch in ihrer Eigenschaft als Grundversorger nicht mit "besonderen Rechten" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgestattet. Die hiermit zusammenhängenden Rechte und Pflichten ergeben sich vielmehr aus gesetzlichen Vorschriften - im streitgegenständlichen Zeitraum aus § 10 EnWG 1998 beziehungsweise §§ 36, 118 Abs. 3 EnWG 2005 -, die für alle am Markt tätigen Energieversorgungsunternehmen in gleicher Weise zur Anwendung gelangen.
38
(3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der Klägerin - jedenfalls ausgehend von der vorliegend allein getroffenen Feststellung , dass sich deren Gesellschaftsanteile vollständig in öffentlicher Hand befinden - auch nicht um eine Organisation oder Einrichtung, die "dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht".
39
(a) Denn als staatsnahe Organisationen und Einrichtungen in diesem Sinne kommen von vornherein nur solche in Betracht, denen gegenüber besondere hoheitliche Weisungs- oder Aufsichtsbefugnisse bestehen. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 1990 (C-188/89, aaO Rn. 18, 20 - Foster) gewählten und seitdem in ständiger Rechtsprechung (siehe nur EuGH, C-413/15, aaO Rn. 33 - Farrell II) gebrauchten Formulierung "dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen" ("subject to the authority or control of the State" beziehungsweise "soumis à l'autorité ou au contrôle de l'État") sowie der in diesem Zusammenhang von dem Gerichtshof (C-413/15, aaO Rn. 34 - Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO Rn. 109 - Anisimovienė) verwendeten ergänzenden Formulierung "einer öffentlichen Stelle oder deren Aufsicht unterstehen" ("subject to the authority or control of a public body" beziehungsweise "soumis à l'autorité ou au contrôle d'une autorité publique"). Insbesondere das Verb "unterstehen" wird im Unionsrecht (wie auch im innerstaatlichen Recht) in Konstellationen verwendet, die durch das Bestehen besonderer hoheitlicher Befugnisse gekennzeichnet sind (etwa: "der Hoheitsgewalt eines Mitgliedsstaates unterstehen"; "einer nationalen Behörde unterstehen").
40
Dementsprechend hat der Gerichtshof das Vorliegen "staatlicher Aufsicht" in seiner bisherigen Rechtsprechung nur bei solchen Organisationen und Einrichtungen angenommen, denen gegenüber der Staat über besondere hoheitliche Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse verfügte (vgl. etwa EuGH, C-188/89, aaO Rn. 4 f., 20 - Foster [ministerielle Weisungen und Richtlinien, Berichtspflichten gegenüber Minister und Parlament]; C-157/02, aaO Rn. 25 f. - Rieser [staatliche Zielvorgaben, Auskunfts- und Prüfrechte]; C-361/12, aaO Rn. 30 - Carratù [Aufsicht durch Staat und Rechnungshof]). Eine Gleichstellung mit dem Staat - bezüglich der Frage unmittelbarer Richtlinienanwendung - ist hiernach gerechtfertigt, wenn dieser spezielle Umstände und Regelungen geschaffen hat, in deren Rahmen die betreffende Einrichtung handeln muss (vgl. Generalanwältin Sharpston, Schlussanträge in der Rechtssache C-413/15, juris Rn. 117 - Farrell II). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben hat, die unmittelbare Richtlinienanwendung sei davon unabhängig, in welcher Eigenschaft - als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger - der Staat handele, da in dem einen wie dem anderen Fall nämlich verhindert werden müsse, dass er aus seiner Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen könne (siehe etwa EuGH, C-188/89, aaO Rn. 17 - Foster; C-343/98, aaO Rn. 22 - Collino; C-282/10, aaO Rn. 38 - Dominguez; C-413/15, aaO Rn. 32 - Farrell II; C-684/16, aaO Rn. 63 - Max-Planck-Gesellschaft; jeweils mwN). Denn auch insoweit ist zunächst die (Vor-)Frage zu beantworten, ob überhaupt ein Handeln des Staates - oder einer entsprechend staatsnahen Organisation oder Einrichtung - vorliegt.
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(b) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass die Stadt D. gegenüber der Klägerin über entsprechende hoheitliche Weisungs - und Aufsichtsbefugnisse verfügen würde, sondern hat allein aus dem Umstand, dass die Klägerin "unstreitig im Alleineigentum der Stadt" sei, gefolgert , dass sie "zu 100 % unter staatlicher Aufsicht" stehe. Allein die rein privatrechtliche Beteiligung des Staates - oder vorliegend einer Gebietskörperschaft - an einer juristischen Person des Privatrechts - hier einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - führt nicht dazu, dass die betreffende Gesellschaft im Sinne der genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs "dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht" und ihr gegenüber deshalb Bestimmungen nicht fristgemäß oder unzulänglich umgesetzter Richtlinien unmittelbar zur Anwendung gebracht werden können (so aber ohne nähere Begründung Uffmann, aaO; Starke, NVwZ 2018, 659, 661; OLG Bremen, EnWZ 2017, 271 Rn. 13; LG Koblenz, RdE 2019, 481, 482; offen gelassen hingegen von BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 45).
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Denn die in einem solchen Fall bestehenden Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse der öffentlichen Hand gegenüber der betreffenden Gesellschaft beruhen ausschließlich auf ihrer privatrechtlichen Stellung als (Allein-)Gesellschafter (vgl. etwa § 37 Abs. 1, §§ 45 ff. GmbHG), nicht hingegen auf der Ausübung besonderer hoheitlicher Befugnisse. Diesbezüglich unterscheidet sich ein solches Unternehmen aber nicht von solchen, die sich in privater Hand befinden und es fehlt mithin an der Rechtfertigung dafür, es für die Frage der unmittelbaren Richtlinienanwendung "dem Staat gleichzustellen" (siehe hierzu EuGH, C-413/15, aaO Rn. 34 - Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO Rn. 109 - Anisimovienė).
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Dementsprechend hat es der Gerichtshof im Rahmen der von ihm in diesem Zusammenhang zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für eine Direktanwendung von Richtlinienbestimmungen nicht ausreichen lassen, dass sich eine juristische Person des Privatrechts im Eigentum eines Mitgliedstaates befand. Im Fall einer mit Bau, Planung, Betrieb, Unterhaltung und Finanzierung der österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen betrauten Aktiengesellschaft , deren Alleingesellschafter der österreichische Staat war, hat er sich vielmehr ausführlich mit den ihr gegenüber bestehenden besonderen hoheitlichen Weisungs- und Aufsichtsbefugnissen auseinandergesetzt und sogar noch zusätzlich darauf abgestellt, dass die Gesellschaft zur Erfüllung der von ihr im öffentlichen Interesse erbrachten Dienstleistungen außerdem mit besonderen Rechten (unter anderem mit dem Recht zur Erhebung von Mautgebühren ) ausgestattet war (siehe EuGH, C-157/02, aaO Rn. 25 ff. - Rieser). In einem anderen Verfahren hat es der Gerichtshof ebenfalls nicht bei der Feststellung belassen, dass der einzige Anteilseigner der als Aktiengesellschaft organisierten Poste Italiane der italienische Staat war, sondern maßgeblich darauf abgestellt , dass diese Gesellschaft "ferner" der Aufsicht des Staates und des Rechnungshofs unterlag (EuGH, C-361/12, aaO Rn. 30 f. - Carratù).
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Vorliegend aber sind derartige besondere Weisungs- oder Aufsichtsbefugnisse der Stadt D. gegenüber der Klägerin, die über ihre privatrechtlichen Befugnisse als Alleingesellschafter hinausgehen, nicht festgestellt und nicht ersichtlich; übergangenen Sachvortrag zeigt die Revisionserwiderung nicht auf.
45
cc) Da bereits aus diesem Grund eine unmittelbare Richtlinienanwendung gegenüber der Klägerin nicht in Betracht kommt, kann es vorliegend da- hingestellt bleiben, ob - was das Berufungsgericht angenommen hat, die Revision hingegen in Abrede stellt - die in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie enthaltenen Transparenzanforderungen überhaupt inhaltlich unbedingt und hinreichend genau im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs sind (insoweit verneinend: OLG Oldenburg, RdE 2019, 248, 252 f. [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 75/19]; OLG Oldenburg, Urteil vom 9. November 2018 - 6 U 39/18, nicht veröffentlicht [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 385/18]; KellerHerder /Baumbach, ER 2015, 3, 5 f.; bejahend [jeweils ohne nähere Begründung ]: OLG Bremen, EnWZ 2017, 271 Rn. 8, 14; LG Koblenz, RdE 2019, 481, 482; Uffmann, NJW 2015, 1215, 1217 [jedenfalls in der Ausformung der Transparenzanforderungen durch den Gerichtshof]; offengelassen in den Senatsurteilen vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 65, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 67; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIIIVIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21).
46
c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung besteht zudem keine Veranlassung, den vorliegenden Rechtsstreit "entsprechend dem Vorbild" im Beschluss des OLG [Bremen] vom 19. Mai 2017 - 2 U 115/16" (EnWZ 2017, 271; nachfolgend EuGH, C-309/17 [durch Klagerücknahme erledigt]) nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof im Hinblick darauf vorzulegen, ob die Transparenzanforderungen in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie gegenüber einem privatrechtlich organisierten Versorgungsunternehmen seit dem 1. Juli 2004 unmittelbar anwendbar sind, weil die genannten Bestimmungen dieser Richtlinie inhaltlich unbedingt und damit ohne weiteren Umsetzungsakt anwendungsfähig sind und dem Bürger Rechte gegenüber einer Organisation einräumen, die trotz ihrer privaten Rechtsform dem Staat untersteht, weil dieser alleiniger Anteilseigner des Unternehmens ist.
47
aa) Denn die Frage, gegenüber welchen Organisationen und Einrichtungen die Bestimmungen nicht fristgemäß umgesetzter Richtlinien unmittelbar anzuwenden sind, und bei der es sich der Sache nach um eine Auslegung des Art. 288 AEUV handelt (vgl. EuGH, C-188/89, aaO Rn. 14 - Foster; C-413/15, aaO Rn. 29 - Farrell II) ist durch die bereits dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte éclairé geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden (vgl. hierzu etwa EuGH, C-495/03, Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; C-160/14, EuZW 2016, 111 Rn. 38 - Ferreira da Silva e Brito; BVerfGE 149, 222 Rn. 143; Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 48; jeweils mwN).
48
Dementsprechend hat auch der Gerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zwar befugt sei, im Wege der Vorabentscheidung festzustellen, gegenüber welchen Gruppen von Rechtssubjekten die Bestimmungen einer Richtlinie (unmittelbar) geltend gemacht werden können, es aber Sache der nationalen Gerichte sei, darüber zu entscheiden, ob eine Partei in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit zu einer dieser so definierten Gruppen gehöre (EuGH, C-188/89, aaO Rn. 15 - Foster; C-343/98, aaO Rn. 24 - Collino; C-356/05, aaO Rn. 41 - Farrell I; C-282/10, aaO Rn. 40 - Dominguez; C-425/12, aaO Rn. 31 - Portgás; C-684/16, aaO Rn. 65 - Max-Planck-Gesellschaft; siehe auch BAGE 105, 32, 57).
49
bb) Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung ergibt sich etwas Anderes auch nicht aus dem oben bereits erwähnten Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 1997 (EuGH, C-253/96 bis C-258/96, aaO - Kampelmann). Zwar lag diesem Urteil ein Vorabentscheidungsersuchen in Bezug auf (arbeitsrechtliche) Rechtsstreitigkeiten zugrunde, in denen als beklagte Arbeitgeber unter anderem zwei in der Rechtsform einer GmbH organisierte deutsche Stadtwerke beteiligt waren. Anders als die Revisionserwiderung offenbar meint, hat der Gerichtshof jedoch weder bei der Beantwortung der von ihr in den Blick genommenen zweiten Vorlagefrage (siehe hierzu EuGH, C-253/96 bis C-258/96, aaO Rn. 36, 46 f. - Kampelmann) noch sonst in diesem Urteil entschieden, dass es sich bei den genannten Stadtwerken - allein aufgrund einer (nicht näher festgestellten) Beteiligung der öffentlichen Hand - um eine staatsnahe Organisation im Sinne der oben (unter II 2 a und b) dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs handelte. Vielmehr hat der Gerichtshof - seinem vorstehend genannten Grundsatz entsprechend - die Entscheidung, ob nach dieser Rechtsprechung eine Partei in dem anhängigen nationalen Rechtsstreit zu einer der von dem Gerichtshof definierten Gruppen gehört, denen gegenüber sich der Einzelne unmittelbar auf die Bestimmungen nicht fristgemäß oder nur unzulänglich umgesetzter Richtlinien berufen kann, dem nationalen Gericht überlassen.
50
cc) Da hiernach vorliegend eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie gegenüber der Klägerin nicht in Betracht kommt, weil es sich bei dieser nicht um ein staatliches oder staatsnahes Unternehmen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt, fehlt es den weiteren von der Revisionserwiderung (unter Bezugnahme auf OLG Bremen, aaO) benannten Vorlagefragen von vornherein an der Entscheidungserheblichkeit , so dass der Senat bereits angesichts der insoweit durch das nationale Recht gezogenen Grenzen nicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV gehalten ist (vgl. EuGH, C-65/09 und C-87/09, Slg. 2011, I-5257 Rn. 35 ff. - Gebr. Weber und Putz; Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 42; Senatsbeschluss vom 26. April 2016 - VIII ZR 76/13, juris Rn. 6 f.; jeweils mwN).
51
dd) Schließlich ist der Senat auch nicht bereits deshalb zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet, weil niedrigere einzelstaatliche Gerichte (AG Lingen, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 4 C 1/18, nicht veröffentlicht; vgl. zu diesem Beschluss auch Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO Rn. 26; LG Koblenz, RdE 2019, 481 [beim Gerichtshof anhängig unter dem Aktenzeichen C-765/18, siehe ABl. C-112/19 vom 25. März 2019]) in Rechtssachen , die der beim Senat anhängigen ähneln und die gleiche Problematik betreffen , dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV vorgelegt haben (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, juris Rn. 59 f., 63 - van Dijk). Ebenso wenig ist der Senat verpflichtet, die Antwort auf diese Frage abzuwarten und das bei ihm rechtshängige Verfahren (etwa analog § 148 ZPO) auszusetzen (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, aaO Rn. 61,63 - van Dijk; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO). Ein solcher Umstand für sich allein hindert ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können - wie den Bundesgerichtshof - nicht daran, nach einer den Anforderungen des Gerichtshofs genügenden Prüfung - wie hier - zu dem Ergebnis zu gelangen, dass es sich um einen acte éclairé handelt (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, aaO Rn. 59 f., 63 - van Dijk).
52
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin auch hinreichend substantiiert zu den tatsächlichen Voraussetzungen des von ihr ausgeübten Preisänderungsrechts, namentlich zu den gestiegenen eigenen Bezugskosten sowie zu fehlenden Einsparungen in anderenKostenpositionen, vorgetragen.
53
a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Darlegungsund Beweislast dafür, dass die Preiserhöhungen auf Steigerungen der eigenen (Bezugs-)Kosten beruhen und ihnen keine Einsparungen in anderen Kostenpositionen gegenüberstehen, der Klägerin als derjenigen auferlegt, die sich auf das insoweit bestehende Recht zur Preisanpassung beruft (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 28 mwN).
54
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch den diesbezüglichen Sachvortrag der Klägerin als nicht hinreichend substantiiert erachtet.
55
aa) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 16; vom 19. Oktober 2017 - III ZR 565/16, NJW-RR 2017, 1520 Rn. 33; Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 11; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 14; vom 25. April 2017 - VIII ZR 217/16, ZfBR 2017, 571 Rn. 25 f.; vom 10. April 2018 - VIII ZR 223/17, NJW-RR 2018, 647 Rn. 14; jeweils mwN).
56
bb) Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin zu den Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Preisänderungsrechts gerecht. Die Klägerin hat, wie die Revision mit Recht rügt, bereits in der Anspruchsbegründung (§ 697 Abs. 1 ZPO) - unter Beweisantritt - behauptet, lediglich die Steigerungen ihrer eigenen Bezugskosten - nicht in vollem Umfang - an ihre Grund- versorgungskunden weitergegeben zu haben; Kosteneinsparungen der Gasvertriebssparte , welche die Preiserhöhungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unbillig machen würden, habe es nicht gegeben. Zur Substantiierung ihres Vorbringens hat die Klägerin zum einen eine Übersicht, in der die Entwicklung der Gasbezugspreise und der Gasverkaufspreise für den streitbefangenen Zeitraum gegenübergestellt werden, und zum anderen eine Aufstellung der jährlichen Gasvertriebskosten in diesem Zeitraum, aufgeschlüsselt nach Bezugskosten, Netzentgelten, Konzessionsabgaben sowie anderen Kosten , vorgelegt. Das Berufungsgericht begründet insoweit nicht näher, warum es diese Unterlagen, namentlich die Gegenüberstellung der Entwicklung von Bezugs - und Verkaufspreisen, als "nicht aussagekräftig" erachtet. Soweit es darauf hinweist, dass die Aufstellung der jährlichen Gasvertriebskosten lediglich Angaben zu den Gesamtkosten ohne Bezug auf die diesen zugrundeliegenden Mengen enthalte, ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin hiermit entsprechend ihrer oben erwähnten ausdrücklichen Erklärung darlegen wollte, dass es in diesem Zeitraum keine Kosteneinsparungen der Gasvertriebssparte gegeben habe , welche die vorgenommenen Preisänderungen unbillig erscheinen ließen.
57
Überdies hat das Berufungsgericht nicht ausreichend in den Blick genommen , dass die Klägerin sich zur Substantiierung ihres Vorbringens mehrfach ausdrücklich auf einen weiteren beim Berufungsgericht geführten und zwischenzeitlich - durch Senatsbeschluss vom 26. April 2016 (VIII ZR 76/13, aaO) - rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit (LG Oldenburg, 9 S 574/06) bezogen hat, der (unter anderem) die identischen Preisänderungen der Klägerin zum 1. Oktober 2005 sowie zum 1. Januar 2016 (im Verhältnis zu anderen Grundversorgungskunden) zum Gegenstand hatte und der vom Berufungsgericht selbst wiederholt als "Musterverfahren" bezeichnet worden ist. In diesem Verfahren, mit Blick auf welches vorliegend (wie offenbar auch in zahlreichen weiteren Rechtsstreitigkeiten der Vorinstanzen) zunächst einvernehmlich das Ruhen des Verfahrens herbeigeführt worden war, hat dieselbe Kammer des Berufungsgerichts die auch vorliegend im Streit befindlichen Preisänderungen der Klägerin nicht nur als schlüssig dargelegt, sondern sogar - seinerzeit freilich noch unter dem Blickwinkel des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV in Verbindung mit § 315 BGB - als billig angesehen (siehe LG Oldenburg, Urteil vom 14. Februar 2013 - 9 S 574/06, BeckRS 2013, 13817 unter II), was nachfolgend vom Senat - auf der Grundlage der zwischenzeitlich geänderten Senatsrechtsprechung (siehe Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 33 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 35 ff.) nunmehr als tatrichterliche Erwägung im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung - im Ergebnis nicht beanstandet worden ist (siehe Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VIII ZR 76/13, aaO Rn. 9 ff.).
58
Auch wenn die Beurteilung in diesem, andere Grundversorgungskunden betreffenden Verfahren keine unmittelbare Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit entfaltet, ist der Umstand, dass sich die Klägerin ausdrücklich auf ihren dortigen Vortrag und auch die durch Sachverständigengutachten gewonnenen Erkenntnisse beruft, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erst im Rahmen der Beweisführung, sondern auch bereits bei der Frage des schlüssigen Sachvortrags zu berücksichtigen.
59
cc) Soweit das Berufungsgericht die aus seiner Sicht fehlende Schlüssigkeit indes damit begründet, das "sonstige Kostengefüge" finde im gesamten Vortrag der Klägerin keine Erwähnung und deren Behauptung, sie habe lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben, sei wegen erheblicher Gewinnsteigerungen in den betreffenden Jahren "nicht plausibel", beruht dies auf einem grundlegenden Fehlverständnis der einschlägigen Senatsrechtsprechung.
60
Denn soweit der Senat aufgrund der gebotenen und an dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien auszurichtenden er- gänzenden Auslegung (§§ 133, 157 BGB) eines auf unbestimmte Dauer angelegten Energielieferungsvertrags angenommen hat, dass der Grundversorger nur insoweit berechtigt ist, Steigerungen seiner (Bezugs-)Kosten während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, als diese nicht "durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden" (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 71, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 73; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 15; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, NJW-RR 2017, 432 Rn. 20; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO Rn. 20) beziehungsweise "ihnen keine Einsparungen in anderen Kostenpositionen gegenüberstehen" (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 95 f., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 97 f.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 28), sind damit (selbstverständlich) allein die Einsparungen in der einschlägigen Energievertriebssparte, hier - wie von der Klägerin zutreffend in den Blick genommen - der Gasvertriebssparte, bezeichnet.
61
Demgegenüber kann es für die Berechtigung einer Preisänderung auch unter dem Blickwinkel der ergänzenden Vertragsauslegung - wie der Senat zuvor bereits im Zusammenhang mit der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB hervorgehoben hat (Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 40) - nicht darauf ankommen, ob ein Grundversorger die Steigerung seiner Energiebezugskosten durch zurückgehende Kosten in anderen Unternehmensbereichen hätte auffangen können. Die Frage, wie ein Unternehmen seine in dem einen Geschäftsbereich erzielten Gewinne verwendet, ist eine Entscheidung, die im Ermessen des Unternehmers liegt und der für die Berechtigung einer Preiserhöhung in einem anderen Geschäftsbereich keine Bedeutung zukommt. Der Abnehmer von Gas hat insbesondere keinen Anspruch darauf , dass ein regionaler Versorger - wie die Klägerin - Kostensenkungen etwa bei der Strom-, Wasser- oder Fernwärmeversorgung gerade zur Entlastung der Gaskunden verwendet, was auch zur Folge hätte, dass dieses Potential zu- gunsten der Kunden der betroffenen Unternehmenssparten nicht mehr zur Verfügung stünde (Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO).
62
Auch die Klägerin ist vorliegend nicht zur Quersubventionierung ihrer Gassparte verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO). Dementsprechend ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für einen schlüssigen Sachvortrag vorliegend nicht erforderlich, dass die Klägerin über die Gasvertriebssparte hinaus Angaben zu ihrem "sonstigen Kostengefüge" macht oder gar "plausibel" erläutert, weshalb das von ihr betriebene Energieversorgungsunternehmen trotz gestiegener Gasbezugspreise in den streitbefangenen Jahren einen gestiegenen Gewinn auszuweisen vermochte.

III.

63
Nach alledem kann das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zur Wirksamkeit der von der Klägerin vorgenommenen Preisänderungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dabei macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
64
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass es entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - wie auch die Revision mit Recht rügt - keineswegs an entsprechenden Beweisangeboten der Klägerin zum Vorliegen der von ihr behaupteten tatsächlichen Voraussetzungen des Preisänderungsrechts fehlt. Vielmehr hat die Klägerin zum Vorliegen der von ihr behaupteten tatsächlichen Voraussetzungen des Preisänderungsrechts sowohl Zeugen- als auch Sachverständigenbeweis angeboten und überdies die Verwertung des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens - zu den von der Klägerin gegenüber ihren Grundversorgungskunden im auch hier im Streit befindlichen Zeitraum vorgenommenen Preiserhöhungen - aus dem vom Berufungsgericht selbst als "Musterverfahren" bezeichneten Rechtsstreit beantragt (vgl. § 411a ZPO; siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 21. November 2012 - VIII ZR 46/12, NJW 2013, 775 Rn. 25; vom 6. November 2013 - VIII ZR 346/12, NJW 2014, 292 Rn. 22). Dabei hat der Tatrichter die Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Energieversorgungsunternehmens dessen (Bezugs-)Kostensteigerungen hinreichend abbilden, auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schätzungsmöglichkeit nach § 287 Abs. 2 in Verbindung mit § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzunehmen (siehe hierzu bereits ausführlich Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 89 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 91 ff.).
65
Weiterhin hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt indes folgerichtig - bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob die im Streit befindlichen Preiserhöhungen zuvor jeweils öffentlichen bekannt gegeben worden sind. Dies wird gegebenenfalls nachzuholen sein, da dies nach der Senatsrechtsprechung Voraussetzung einer auf die ergänzende Auslegung des Gaslieferungsvertrags gestützten Preisänderung ist (vgl. nur Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 83, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 85; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 15; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VIII ZR 162/11, juris Rn. 13).
Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand
Vorinstanzen:
AG Delmenhorst, Entscheidung vom 04.11.2016 - 45 C 5158/10 (VI) -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 19.02.2018 - 9 S 561/16 -
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c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.
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c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.
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c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.
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c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.
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c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.
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c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.
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Das Berufungsgericht hat den Gaslieferungsvertrag der Parteien zwar zutreffend als Tarifkundenvertrag (jetzt: Grundversorgungsvertrag) angesehen. Auch war die Klägerin - anders als der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen hat - nicht schon gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungsweise seit dem 8. November 2006 - gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2931; im Folgenden: GasGVV aF) zu einer Erhöhung des Arbeitspreises berechtigt. Denn diesen Vorschriften kann, wie der Senat in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt], und VIII ZR 13/12, juris) im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11, C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) entschieden hat, ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers jedenfalls für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 nicht (mehr) entnommen werden.

(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Sie haben insbesondere die Aufgaben nach den §§ 12 bis 16a zu erfüllen. Sie nehmen diese Aufgaben für ihr Energieversorgungsnetz in eigener Verantwortung wahr. Sie kooperieren und unterstützen sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben; dies ist insbesondere für Maßnahmen anzuwenden, die sich auf das Netz eines anderen Betreibers von Energieversorgungsnetzen auswirken können. Die Verpflichtungen sind auch anzuwenden im Rahmen der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Unternehmens und seiner Aufsichtsrechte nach § 7a Absatz 4 Satz 3. Der Ausbau eines L-Gasversorgungsnetzes ist nicht bedarfsgerecht im Sinne von Satz 1, wenn er auf Grund von Netzanschlüssen erfolgen muss, zu deren Einräumung der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes nicht nach den §§ 17 und 18 verpflichtet war.

(1a) Der Betrieb eines sicheren Energieversorgungsnetzes umfasst insbesondere auch einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für einen sicheren Netzbetrieb notwendig sind. Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Katalog von Sicherheitsanforderungen und veröffentlicht diesen. Der Katalog der Sicherheitsanforderungen enthält auch Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen. Ein angemessener Schutz des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes liegt vor, wenn dieser Katalog der Sicherheitsanforderungen eingehalten und dies vom Betreiber dokumentiert worden ist. Die Einhaltung kann von der Regulierungsbehörde überprüft werden. Zu diesem Zwecke kann die Regulierungsbehörde nähere Bestimmungen zu Format, Inhalt und Gestaltung der Dokumentation nach Satz 4 treffen.

(1b) Betreiber von Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden und an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen sind, haben innerhalb einer von der Regulierungsbehörde festzulegenden Frist einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme zu gewährleisten, die für einen sicheren Anlagenbetrieb notwendig sind. Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Katalog von Sicherheitsanforderungen, in den auch die Bestimmung der Frist nach Satz 1 aufzunehmen ist, und veröffentlicht diesen. Für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme von Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes haben Vorgaben auf Grund des Atomgesetzes Vorrang. Die für die nukleare Sicherheit zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sind bei der Erarbeitung des Katalogs von Sicherheitsanforderungen zu beteiligen. Der Katalog von Sicherheitsanforderungen enthält auch Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen. Ein angemessener Schutz des Betriebs von Energieanlagen im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn dieser Katalog eingehalten und dies vom Betreiber dokumentiert worden ist. Die Einhaltung kann von der Bundesnetzagentur überprüft werden. Zu diesem Zwecke kann die Regulierungsbehörde nähere Bestimmungen zu Format, Inhalt und Gestaltung der Dokumentation nach Satz 6 treffen.

(1c) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, haben

1.
Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Energieversorgungsnetzes oder der betreffenden Energieanlage geführt haben,
2.
erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Energieversorgungsnetzes oder der betreffenden Energieanlage führen können,
über die Kontaktstelle unverzüglich an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu melden.

Die Meldung muss Angaben zu der Störung, zu möglichen grenzübergreifenden Auswirkungen sowie zu den technischen Rahmenbedingungen, insbesondere der vermuteten oder tatsächlichen Ursache und der betroffenen Informationstechnik, enthalten. Die Nennung des Betreibers ist nur dann erforderlich, wenn die Störung tatsächlich zu einem Ausfall oder einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur geführt hat. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die Meldungen unverzüglich an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Bundesnetzagentur haben sicherzustellen, dass die unbefugte Offenbarung der ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Angaben ausgeschlossen wird. Zugang zu den Akten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie zu den Akten der Bundesnetzagentur in Angelegenheiten nach § 11 Absatz 1a bis Absatz 1c wird nicht gewährt. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. § 8e Absatz 1 des BSI-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(1d) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, sind verpflichtet, spätestens bis zum 1. April jeden Jahres, die von ihnen betriebene Anlage beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu registrieren und eine Kontaktstelle zu benennen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übermittelt die Registrierungen einschließlich der damit verbundenen Kontaktdaten an die Bundesnetzagentur. Die Registrierung eines Betreibers eines Energieversorgungsnetzes oder von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, kann das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auch selbst vornehmen, wenn der Betreiber seine Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt. Nimmt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine solche Registrierung selbst vor, informiert es die Bundesnetzagentur darüber und übermittelt die damit verbundenen Kontaktdaten. Die Betreiber haben sicherzustellen, dass sie über die benannte oder durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegte Kontaktstelle jederzeit erreichbar sind. Die Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des BSI-Gesetzes erfolgt an diese Kontaktstelle.

(1e) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, haben spätestens ab dem 1. Mai 2023 in ihren informationstechnischen Systemen, Komponenten oder Prozessen, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen Energieversorgungsnetze oder Energieanlagen maßgeblich sind, in angemessener Weise Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen. Die eingesetzten Systeme zur Angriffserkennung müssen geeignete Parameter und Merkmale aus dem laufenden Betrieb kontinuierlich und automatisch erfassen und auswerten. Sie sollten dazu in der Lage sein, fortwährend Bedrohungen zu identifizieren und zu vermeiden sowie für eingetretene Störungen geeignete Beseitigungsmaßnahmen vorsehen. Dabei soll der Stand der Technik eingehalten werden. Der Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung ist angemessen, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den möglichen Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung des betroffenen Energieversorgungsnetzes oder der betroffenen Energieanlage steht.

(1f) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die nach der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur gelten, haben dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstmalig am 1. Mai 2023 und danach alle zwei Jahre die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1d nachzuweisen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die hierfür eingereichten Nachweisdokumente unverzüglich an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Bundesnetzagentur haben sicherzustellen, dass die unbefugte Offenbarung der ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Angaben ausgeschlossen wird. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kann bei Mängeln in der Umsetzung der Anforderungen nach Absatz 1d oder in den Nachweisdokumenten nach Satz 1 im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur die Beseitigung der Mängel verlangen.

(1g) Die Bundesnetzagentur legt bis zum 22. Mai 2023 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Allgemeinverfügung im Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 in einem Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen fest,

1.
welche Komponenten kritische Komponenten im Sinne des § 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des BSI-Gesetzes sind oder
2.
welche Funktionen kritisch bestimmte Funktionen im Sinne des § 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des BSI-Gesetzes sind.
Die Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die durch Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, haben die Vorgaben des Katalogs spätestens sechs Monate nach dessen Inkrafttreten zu erfüllen, es sei denn, in dem Katalog ist eine davon abweichende Umsetzungsfrist festgelegt worden. Der Katalog wird mit den Katalogen der Sicherheitsanforderungen nach § 11 Absatz 1a und 1b verbunden.

(2) Für einen bedarfsgerechten, wirtschaftlich zumutbaren Ausbau der Elektrizitätsversorgungsnetze nach Absatz 1 Satz 1 können Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den Berechnungen für ihre Netzplanung die Annahme zugrunde legen, dass die prognostizierte jährliche Stromerzeugung je unmittelbar an ihr Netz angeschlossener Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Windenergie an Land oder solarer Strahlungsenergie um bis zu 3 Prozent reduziert werden darf (Spitzenkappung). Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, die für ihre Netzplanung eine Spitzenkappung zugrunde gelegt haben, müssen dies

1.
auf ihrer Internetseite veröffentlichen,
2.
dem Betreiber des vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsnetzes, dem Betreiber des Übertragungsnetzes, der Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Landesregulierungsbehörde unverzüglich mitteilen und
3.
im Rahmen der Netzplanung für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar dokumentieren.
Die Dokumentation nach Satz 2 Nummer 3 muss der Bundesnetzagentur, der zuständigen Landesregulierungsbehörde, dem Betreiber des vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsnetzes, dem Betreiber des Übertragungsnetzes, einem Einspeisewilligen sowie einem an das Netz angeschlossenen Anlagenbetreiber auf Verlangen unverzüglich vorgelegt werden. Die §§ 13 und 14 und § 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleiben unberührt. Ein Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes, der Kosten für die Reduzierung der Einspeisung von mehr als 3 Prozent der jährlichen Stromerzeugung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung bei der Ermittlung seiner Netzentgelte in Ansatz bringt, muss der Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Landesregulierungsbehörde den Umfang der und die Ursachen für die Reduzierung der Einspeisung mitteilen und im Fall einer Spitzenkappung die Dokumentation nach Satz 2 Nummer 3 vorlegen.

(3) In Rechtsverordnungen über die Regelung von Vertrags- und sonstigen Rechtsverhältnissen können auch Regelungen zur Haftung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Energieversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung erleidet, getroffen werden. Dabei kann die Haftung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt werden. Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach § 13 Absatz 2, § 13b Absatz 5 und § 13f Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Absatz 2 und 2a, auch in Verbindung mit § 16a, erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit demBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutzdurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Preise nach § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 des Grundversorgers unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 regeln. Es kann dabei Bestimmungen über Inhalt und Aufbau der Allgemeinen Preise treffen sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ihrer Kunden regeln.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit demBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutzdurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck mit Energie im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung angemessen gestalten und dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.

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c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.
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c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.

(1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.

(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.

(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

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c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.
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c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

40
aa) Nach derzeitigem Verkehrsverständnis ist die angemeldete Wortmarke nicht auf die beschreibende Angabe beschränkt, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen würden von einem in Bremen ansässigen Versorgungsunternehmen oder für im Einzugsgebiet der Stadt Bremen ansässige Kunden angeboten. Das Bundespatentgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der Verbraucher verstehe die Wortkombination "Stadtwerke Bremen" dahin, dass die Versorgungsleistungen von einem kommunalen Unternehmen erbracht würden , das zumindest mehrheitlich von der Stadt Bremen betrieben werde.
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c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.
35
c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.
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Das Berufungsgericht hat den Gaslieferungsvertrag der Parteien zwar zutreffend als Tarifkundenvertrag (jetzt: Grundversorgungsvertrag) angesehen. Auch war die Klägerin - anders als der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen hat - nicht schon gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungsweise seit dem 8. November 2006 - gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2931; im Folgenden: GasGVV aF) zu einer Erhöhung des Arbeitspreises berechtigt. Denn diesen Vorschriften kann, wie der Senat in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt], und VIII ZR 13/12, juris) im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11, C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) entschieden hat, ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers jedenfalls für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 nicht (mehr) entnommen werden.

(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.

(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.

(4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele,

1.
die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche Marktmechanismen zu stärken,
2.
den Ausgleich von Angebot und Nachfrage nach Elektrizität an den Strommärkten jederzeit zu ermöglichen,
3.
dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden, der erforderlich ist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und
4.
den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zu intensivieren.

(1) Vertikal integrierte Unternehmen können einen Unabhängigen Transportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser Bestimmung sowie der §§ 10a bis 10e benennen:

1.
für ein Transportnetz, wenn es am 3. September 2009 im Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens stand, oder
2.
für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens stand.
Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat neben den Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 mindestens für folgende Bereiche verantwortlich zu sein:
1.
die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers gegenüber Dritten und der Regulierungsbehörde,
2.
die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers innerhalb des Europäischen Verbunds der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber,
3.
die Erhebung aller transportnetzbezogenen Entgelte, einschließlich der Netzentgelte, sowie gegebenenfalls anfallender Entgelte für Hilfsdienste, insbesondere für Gasaufbereitung und die Beschaffung oder Bereitstellung von Ausgleichs- oder Verlustenergie,
4.
die Einrichtung und den Unterhalt solcher Einrichtungen, die üblicherweise für mehrere Teile des vertikal integrierten Unternehmens tätig wären, insbesondere eine eigene Rechtsabteilung und eigene Buchhaltung sowie die Betreuung der beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber vorhandenen Informationstechnologie-Infrastruktur,
5.
die Gründung von geeigneten Gemeinschaftsunternehmen, auch mit anderen Transportnetzbetreibern, mit Energiebörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel die Entwicklung von regionalen Strom- oder Gasmärkten zu fördern, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten oder den Prozess der Liberalisierung der Energiemärkte zu erleichtern.

(2) Vertikal integrierte Unternehmen haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen Unabhängigen Transportnetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts nach Maßgabe der §§ 10a bis 10e zu gewährleisten. Vertikal integrierte Unternehmen haben den Unabhängigen Transportnetzbetreiber in einer der nach Artikel 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11) zulässigen Rechtsformen zu organisieren.

(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Energieversorgungsunternehmen dürfen bei den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden. Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zudem nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte. Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie ist für die betroffene Entnahmestelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen.

(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, die ab 4. August 2011, innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen werden, sind für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. Pumpspeicherkraftwerke, deren elektrische Pump- oder Turbinenleistung nachweislich um mindestens 7,5 Prozent oder deren speicherbare Energiemenge nachweislich um mindestens 5 Prozent nach dem 4. August 2011 erhöht wurden, sind für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. Die Freistellung nach Satz 1 wird nur gewährt, wenn die elektrische Energie zur Speicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher aus einem Transport- oder Verteilernetz entnommen und die zur Ausspeisung zurückgewonnene elektrische Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird. Die Freistellung nach Satz 2 setzt voraus, dass auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag der Anlage vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht. Sie erfolgt durch Genehmigung in entsprechender Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorgaben nach § 19 Absatz 2 Satz 3 bis 5 und 8 bis 10 der Stromnetzentgeltverordnung. Als Inbetriebnahme gilt der erstmalige Bezug von elektrischer Energie für den Probebetrieb, bei bestehenden Pumpspeicherkraftwerken der erstmalige Bezug nach Abschluss der Maßnahme zur Erhöhung der elektrischen Pump- oder Turbinenleistung und der speicherbaren Energiemenge. Die Sätze 2 und 3 sind nicht für Anlagen anzuwenden, in denen durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugt oder in denen Gas oder Biogas durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist. Diese Anlagen sind zudem von den Einspeiseentgelten in das Gasnetz, an das sie angeschlossen sind, befreit. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben ab dem 1. Januar 2023 nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen entgangene Erlöse zu erstatten, die aus der Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang von Anlagen nach Satz 7 resultieren, soweit sie durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugen. Satz 9 ist für nach dem 1. Januar 2023 neu errichtete Anlagen nur anzuwenden, wenn der zuständige Betreiber von Übertragungsnetzen dem Anschluss der Anlage an das Verteilernetz zugestimmt hat. § 19 Absatz 2 Satz 14 und 15 der Stromnetzentgeltverordnung ist für die Zahlungen nach Satz 9 entsprechend anzuwenden.

(7) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(12) Auf Windenergieanlagen auf See, die bis zum 29. August 2012 eine unbedingte oder eine bedingte Netzanbindungszusage erhalten haben und im Falle der bedingten Netzanbindungszusage spätestens zum 1. September 2012 die Voraussetzungen für eine unbedingte Netzanbindungszusage nachgewiesen haben, ist § 17 Absatz 2a und 2b in der bis zum 28. Dezember 2012 geltenden Fassung anzuwenden.

(13) (weggefallen)

(14) (weggefallen)

(15) Für § 6c in der durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geänderten Fassung gilt Artikel 70 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch entsprechend.

(16) (weggefallen)

(17) (weggefallen)

(18) (weggefallen)

(19) (weggefallen)

(20) Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 enthält alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen hinreichenden Wettbewerb unter den bestehenden Projekten im Rahmen der Ausschreibung nach § 26 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu gewährleisten. Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 soll für die Ostsee die zur Erreichung der in § 27 Absatz 3 und 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten Menge erforderlichen Maßnahmen mit einer geplanten Fertigstellung ab dem Jahr 2021 vorsehen, jedoch eine Übertragungskapazität von 750 Megawatt insgesamt nicht überschreiten. Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 soll für die Nordsee die zur Erreichung der Verteilung nach § 27 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erforderlichen Maßnahmen mit einer geplanten Fertigstellung ab dem Jahr 2022 vorsehen.

(21) Für Windenergieanlagen auf See, die eine unbedingte Netzanbindungszusage nach Absatz 12 oder eine Kapazitätszuweisung nach § 17d Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erhalten haben, sind die §§ 17d und 17e in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

(22) § 13 Absatz 6a ist nach dem 30. Juni 2023 nicht mehr anzuwenden. Zuvor nach § 13 Absatz 6a geschlossene Verträge laufen bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit weiter. Nach § 13 Absatz 6a in der Fassung bis zum 27. Juli 2021 geschlossene Verträge laufen bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit weiter.

(23) § 47 ist auf Verfahren zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung, in denen am 3. Februar 2017 von der Gemeinde bereits Auswahlkriterien samt Gewichtung im Sinne des § 46 Absatz 4 Satz 4 bekannt gegeben wurden, mit der Maßgabe anwendbar, dass die in § 47 Absatz 2 Satz 1 bis 3 genannten Fristen mit Zugang einer Aufforderung zur Rüge beim jeweiligen Unternehmen beginnen.

(24) § 17f Absatz 5 Satz 2 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und für die Dauer der Genehmigung angewendet werden.

(25) Stromerzeugungsanlagen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 sind als bestehend anzusehen, sofern sie bis zum 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen wurden und für sie vor dem 27. April 2019

1.
eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde oder
2.
der Anschluss an das Netz begehrt wurde und eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erforderlich ist.
Der Betreiber der Anlage kann auf die Einstufung als Bestandsanlage verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Netzbetreiber zu erklären.

(25a) Auf Maßnahmen nach § 13 Absatz 1, die vor dem 1. Oktober 2021 durchgeführt worden sind, ist § 13a in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Für Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, und für KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, ist § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Bestimmung des angemessenen finanziellen Ausgleichs 100 Prozent der entgangenen Einnahmen anzusetzen sind.

(26) Bis zum 31. Dezember 2023 ist in dem Netzentwicklungsplan nach § 12b höchstens eine Testfeld-Anbindungsleitung mit einer Anschlusskapazität von höchstens 300 Megawatt erforderlich.

(27) Auf Anträge nach § 28a Absatz 3 Satz 1, die vor dem 12. Dezember 2019 bei der Regulierungsbehörde eingegangen sind, sind die bis zum Ablauf des 11. Dezember 2019 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(28) Die Verpflichtung nach § 14c Absatz 1 ist für die jeweilige Flexibilitätsdienstleistung ausgesetzt, bis die Bundesnetzagentur hierfür erstmals Spezifikationen nach § 14c Absatz 2 genehmigt oder nach § 14c Absatz 3 festgelegt hat.

(29) Bis zur erstmaligen Erstellung der Netzausbaupläne nach § 14d ab dem Jahr 2022 kann die Regulierungsbehörde von den nach § 14d verpflichteten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen Netzausbaupläne nach § 14d Absatz 1 und 3 verlangen.

(30) Die Bundesnetzagentur soll eine Festlegung nach § 41d Absatz 3 erstmalig bis zum 31. Dezember 2022 erlassen.

(31) Die bundesweit einheitliche Festlegung von Methoden zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 54 Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 ist erstmals zum 1. Januar 2024 durchzuführen.

(32) § 6b Absatz 3 sowie die §§ 28k und 28l in der ab dem 27. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse sowie Tätigkeitsabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(33) Für besondere netztechnische Betriebsmittel, für die bis zum 30. November 2020 ein Vergabeverfahren begonnen wurde, ist § 11 Absatz 3 in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein bereits vor dem 30. November 2020 begonnenes Vergabeverfahren aufgrund rechtskräftiger Entscheidung nach dem 30. November 2020 neu durchgeführt werden muss.

(34) Ladepunkte, die von Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen bereits vor dem 27. Juli 2021 entwickelt, verwaltet oder betrieben worden sind, gelten bis zum 31. Dezember 2023 als aufgrund eines regionalen Marktversagens im Sinne von § 7c Absatz 2 Satz 1 genehmigt. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben ihre Tätigkeiten in Bezug auf diese Ladepunkte der Bundesnetzagentur in Textform bis zum 31. Dezember 2023 anzuzeigen und bis zum 31. Dezember 2023 einzustellen, wenn nicht die Bundesnetzagentur zuvor eine Genehmigung nach § 7c Absatz 2 erteilt hat. Der Zugang zu diesen Ladepunkten ist Dritten zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren.

(35) § 6b Absatz 4 und § 6c Absatz 1 und 2 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.

(36) § 35b Absatz 6 ist auf Nutzungsverträge zwischen Betreibern und Nutzern von Gasspeicheranlagen, die vor dem 30. April 2022 geschlossen wurden und keine Bestimmungen nach § 35b Absatz 6 enthalten, erst nach dem 14. Juli 2022 anzuwenden. Stimmt der Nutzer der Gasspeicheranlage der Aufnahme von Bestimmungen nach § 35b Absatz 6 in den Vertrag bis zum 1. Juli 2022 nicht zu, kann der Betreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

(37) Grundversorger sind verpflichtet, zum 1. Juli 2022 ihre Allgemeinen Preise für die Versorgung in Niederspannung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 und für die Ersatzversorgung in Niederspannung nach § 38 Absatz 1 Satz 2 vor Umsatzsteuer um den Betrag zu mindern, um den die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 60 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum 1. Juli 2022 gesenkt wird. § 41 Absatz 6 ist anzuwenden. Eine öffentliche Bekanntmachung ist nicht erforderlich; es genügt eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Grundversorgers.

(38) Soweit die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in die Kalkulation der Preise von Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung einfließt und dem Energielieferanten ein Recht zu einer Preisänderung, das den Fall einer Änderung dieser Umlage umfasst, zusteht, ist der Energielieferant verpflichtet, für diese Stromlieferverträge zum 1. Juli 2022 die Preise vor Umsatzsteuer um den Betrag zu mindern, um den die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 60 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den betreffenden Letztverbraucher zum 1. Juli 2022 gesenkt wird. § 41 Absatz 6 ist anzuwenden. Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in die Kalkulation der Preise eingeflossen ist, es sei denn, der Stromlieferant weist nach, dass dies nicht erfolgt ist.

(39) Bei Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung, die nicht unter Absatz 38 fallen, ist der Energielieferant verpflichtet, die Preise vor Umsatzsteuer für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 um den Betrag pro Kilowattstunde zu mindern, um den die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 60 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den betreffenden Letztverbraucher zum 1. Juli 2022 gesenkt wird, sofern

1.
die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ein Kalkulationsbestandteil dieser Preise ist und
2.
die Stromlieferverträge vor dem 23. Februar 2022 geschlossen worden sind.
§ 41 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß Satz 1 Nummer 1 Kalkulationsbestandteil ist, es sei denn, der Stromlieferant weist nach, dass dies nicht erfolgt ist. Endet ein Stromliefervertrag vor dem 31. Dezember 2022, endet die Verpflichtung nach Satz 1 zu dem Zeitpunkt, an dem der bisherige Stromliefervertrag endet.

(40) Sofern in den Fällen der Absätze 37 bis 39 zum 1. Juli 2022 keine Verbrauchsermittlung erfolgt, wird der für den ab dem 1. Juli 2022 geltenden Preis maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet, dabei sind jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Der Betrag, um den sich die Stromrechnung nach den Absätzen 37 bis 39 gemindert hat, ist durch den Energielieferanten in den Stromrechnungen transparent auszuweisen. Eine zeitgleiche Preisanpassung aus einem anderen Grund in Verbindung mit einer Preisanpassung nach den Absätzen 37 bis 39 zum 1. Juli 2022 ist nicht zulässig; im Übrigen bleiben vertragliche Rechte der Energielieferanten zu Preisanpassungen unberührt.

(41) Bei der Prüfung und der Bestätigung des Netzentwicklungsplans nach den §§ 12b und 12c, der sich an die Genehmigung des am 10. Januar 2022 von den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgelegten Szenariorahmens anschließt, werden die erweiterten Betrachtungszeiträume im Sinne des § 12a Absatz 1 einbezogen.

(42) § 10c Absatz 4 Satz 1 ist für die übrigen Beschäftigten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens, die vor dem 3. März 2012 erworben wurden, bis zum Ablauf des 30. September 2025 zu veräußern sind. Für Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens im Sinne des § 3 Nummer 38, die ab dem 3. März 2012 durch die übrigen Beschäftigten erworben wurden und die solche Unternehmensteile betreffen, die erst mit Inkrafttreten der Anpassung von § 3 Nummer 38 am 29. Juli 2022 der Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 38 unterfallen, ist die Frist zur Veräußerung nach Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(43) § 13 Absatz 6b Satz 7 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur für die Dauer der Genehmigung angewendet werden.

(44) Grundversorger sind verpflichtet, die Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise ihrer Grundversorgungsverträge, die am 28. Juli 2022 bestanden haben, spätestens bis zum 1. November 2022 an die ab dem 29. Juli 2022 geltenden Vorgaben nach § 36 anzupassen.

(45) § 21b Absatz 1 in der ab dem 29. Juli 2022 geltenden Fassung ist anzuwenden auf Jahresabschlüsse, Tätigkeitsabschlüsse und Konzernabschlüsse, die sich jeweils auf Geschäftsjahre mit einem nach dem 30. Dezember 2022 liegenden Abschlussstichtag beziehen.

(46) Die Regulierungsbehörde kann für Unternehmen, die im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland ihre Produktion aufgrund einer Verminderung ihres Gasbezuges reduzieren, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmen, dass für das Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung besteht, sofern

1.
eine solche Vereinbarung bis zum 30. September 2021 bei der Regulierungsbehörde angezeigt worden und die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist,
2.
die Voraussetzungen für diese Vereinbarung im Kalenderjahr 2021 erfüllt worden sind und
3.
die Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, ausgerufen worden ist.
Wird im Fall einer Festlegung nach Satz 1 der Anspruch geltend gemacht, ist für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen eines solchen individuellen Netzentgeltes auf das Kalenderjahr 2021 abzustellen. Die Regulierungsbehörde kann in der Festlegung nach Satz 1 insbesondere auch vorgeben, wie Unternehmen eine Verminderung ihres Gasbezugs als Voraussetzung zur Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nachzuweisen haben.

(46a) Um die Flexibilisierung der Netznutzung zu fördern sowie Beiträge zur Stützung der netztechnischen Leistungsbilanz oder zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs zu ermöglichen, kann die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 Regelungen zu den Sonderfällen der Netznutzung und den Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Entgelte für den Netzzugang treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 24 abweichen oder eine Rechtsverordnung nach § 24 ergänzen. Im Rahmen einer Festlegung nach Satz 1 kann die Regulierungsbehörde insbesondere

1.
die Methoden zur Ermittlung sachgerechter individueller Netzentgelte näher ausgestalten und
2.
die Voraussetzungen anpassen oder ergänzen, unter denen im Einzelfall individuelle Entgelte für den Netzzugang vorgesehen werden können.
Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 können insbesondere auch auf eine von den Unternehmen bei ihrem Strombezug zu erreichende Benutzungsstundenzahl bezogen sein sowie Vorgaben dazu sein, wie bei der Bemessung oder Ermittlung einer erforderlichen Benutzungsstundenzahl eine Teilnahme von Unternehmen am Regelleistungsmarkt oder eine Reduzierung sowie spätere Erhöhung oder eine Erhöhung sowie spätere Reduzierung ihres Strombezugs bei in der Festlegung bestimmten Preishöhen am börslichen Großhandelsmarkt für Strom zu berücksichtigen ist. Sofern eine Vereinbarung über individuelle Netzentgelte bis zum 30. September 2021 oder bis zum 30. September 2022 bei der Regulierungsbehörde angezeigt wurde, die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist und die Voraussetzungen der Vereinbarung im Jahr 2021 oder 2022 erfüllt worden sind, darf die Regulierungsbehörde nicht zu Lasten der betroffenen Unternehmen von den Voraussetzungen abweichen. Sonstige Festlegungsbefugnisse, die sich für die Regulierungsbehörde aus einer Rechtsverordnung nach § 24 ergeben, bleiben unberührt.

(46b) Abweichend von § 23a Absatz 3 Satz 1 können Entgelte für den Zugang zu im Jahr 2022 oder im Jahr 2023 neu errichtete oder neu zu errichtende LNG-Anlagen von dem Betreiber dieser Anlagen auch weniger als sechs Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die Entgelte wirksam werden sollen, beantragt werden, sofern die Regulierungsbehörde das Verfahren nach § 23a voraussichtlich in weniger als sechs Monaten abschließen kann und die Regulierungsbehörde den Betreiber darüber schriftlich oder elektronisch informiert.

(46c) Auf Planfeststellungsverfahren von Offshore-Anbindungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4, für die der Antrag auf Planfeststellung vor dem 13. Oktober 2022 gestellt wurde, ist § 43b Absatz 2 nicht anzuwenden.

(46d) Die Bundesnetzagentur kann zur Sicherstellung der Investitionsfähigkeit der Betreiber von Verteilernetzen oder zur Wahrung der Grundsätze insbesondere einer preisgünstigen Versorgung nach § 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für die Bestimmung des kalkulatorischen Fremdkapitalzinssatzes treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 21a in Verbindung mit § 24 abweichen oder diese ergänzen. Die Bundesnetzagentur kann dabei insbesondere

1.
davon absehen, eine Bestimmung des Fremdkapitalzinssatzes für die jeweilige Regulierungsperiode insgesamt vorzunehmen,
2.
die Festlegung auf neue Investitionen begrenzen sowie
3.
einen Bezugszeitraum oder Bezugsgrößen für die Ermittlung kalkulatorischer Fremdkapitalzinsen bestimmen.

(46e) Die Bundesnetzagentur kann im Interesse der Digitalisierung der Energiewende nach dem Messstellenbetriebsgesetz durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für die Anerkennung der den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 27. Mai 2023 entstehenden Kosten treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 21a in Verbindung mit § 24 oder von einer Rechtsverordnung nach § 24 abweichen oder diese ergänzen. Sie kann dabei insbesondere entscheiden, dass Kosten oder Kostenanteile als dauerhaft nicht beeinflussbar angesehen werden.

(47) Auf Zuschläge, die in den Jahren 2021 und 2022 nach § 23 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 2020 erteilt wurden, ist das Energiewirtschaftsgesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 75/19 Verkündet am:
29. Januar 2020
Reiter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Richtlinie 2003/55/EG Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 i.V.m. Anhang A; Richtlinie
2009/73/EG Art. 3 Abs. 3 Satz 6 bis 8 i.V.m Anhang I; BGB § 133 B, § 157 D,
§ 433 Abs. 2; AVBGasV § 4 Abs. 1, 2; GasGVV aF § 5 Abs. 2
Zur Frage der unmittelbaren Anwendung der Transparenzanforderungen des
Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie
2003/55/EG und des Art. 3 Abs. 3 Satz 6 bis 8 in Verbindung mit Anhang I der
Gas-Richtlinie 2009/73/EG (Anschluss an Senatsurteile vom 29. Januar 2020
- VIII ZR 80/18 und VIII ZR 385/18).
BGH, Urteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 75/19 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
ECLI:DE:BGH:2020:290120UVIIIZR75.19.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol sowie die Richterin Wiegand
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. März 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. April 2019 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger bezog von der Beklagten, einem regionalen Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, seit dem Jahr 2003 als Tarifkunde im Rahmen der Grundversorgung leitungsgebunden Erdgas. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren einziger Gesellschafter die Stadt D. ist.
2
Zum 1. Oktober 2004 erhöhte die Beklagte den Arbeitspreis für den Gasbezug einseitig von bisher 3,18 Cent/kWh auf 3,58 Cent/kWh, zum 1. Oktober 2005 auf 4,13 Cent/kWh, zum 1. Januar 2006 auf 4,52 Cent/kWh und zum 1. Oktober 2006 auf 5,02 Cent/kWh. Zum 1. Januar 2007 senkte sie den Arbeitspreis auf 4,87 Cent/kWh und zum 1. April 2007 auf 4,47 Cent/kWh. Zum 1. Oktober 2007 erhöhte sie den Arbeitspreis auf 4,67 Cent/kWh, zum 1. Januar 2008 auf 4,86 Cent/kWh, zum 1. April 2008 auf 5,06 Cent/kWh und zum 1. Oktober 2008 auf 5,76 Cent/kWh. Zum 1. Januar 2009 senkte die Beklagte den Arbeitspreis auf 5,46 Cent/kWh, zum 1. April 2009 auf 4,46 Cent/kWh und zum 1. Oktober 2009 auf 4,06 Cent/kWh. Zum 1. Februar 2010 erhöhte sie den Arbeitspreis auf 4,26 Cent/kWh und senkte ihn sodann zum 1. Oktober 2010 auf 3,95 Cent/kWh. Zum 1. April 2011 erfolgte schließlich eine Erhöhung des Arbeitspreises auf 4,25 Cent/kWh und zum 1. August 2011 eine solche auf 4,90 Cent/kWh.
3
Diese Preise rechnete die Beklagte im Zeitraum vom 28. September 2004 bis zum 27. September 2014 gegenüber dem Kläger ab. Die Preisänderungen hatte sie zuvor jeweils in der örtlichen Presse öffentlich bekannt gegeben und ab der zum 1. April 2007 erfolgten Preissenkung entsprechende Kundenmitteilungen durch Postwurfsendungen an alle Haushalte ihres Liefergebiets verteilen lassen.
4
Der Kläger widersprach seit dem Jahr 2005 den Preiserhöhungen, die er für unbillig und unwirksam hält. Er meint, die Abrechnung der Beklagten hätte im gesamten vorgenannten Abrechnungszeitraum auf der Grundlage des am 1. Juli 2004 geltenden Arbeitspreises von 3,18 Cent/kWh erfolgen müssen. Demgegenüber macht die Beklagte geltend, Grund für die Gaspreiserhöhungen seien gestiegene eigene Bezugskosten gewesen, die nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen der Gasvertriebssparte ausgeglichen worden seien und die sie mit den Preiserhöhungen nicht einmal in vollem Umfang an ihre Tarifkunden weitergegeben habe.
5
Mit seiner Klage hat der Kläger - bezogen auf den oben genannten Abrechnungszeitraum - die Rückzahlung vermeintlich überzahlter Vergütung für die Lieferung von Erdgas in Höhe eines Betrages von 5.582,21 € nebst Verzugszinsen geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

7
Das Berufungsgericht (OLG Oldenburg, RdE 2019, 248) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Berufung sei - unter Beachtung der Ausführungen im Urteil des Berufungsgerichts vom 9. November 2018 (6 U 39/18, nicht veröffentlich [nachfolgend : Senatsurteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 385/18, zur Veröffentlichung vorgesehen] - sachlich gerechtfertigt. Die Zahlungsansprüche des Klägers seien in vollem Umfang unbegründet, weil die Beklagte - entgegen der Auffassung des Landgerichts - berechtigt gewesen sei, den Gaspreis (Arbeitspreis ) - wie geschehen - jeweils einseitig zu ändern.
9
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu, weil er in der Zeit von September 2004 bis September 2014 die erbrachten (Mehr-)Zahlungen in Höhe von insgesamt 5.582,21 € nicht ohne Rechtsgrund geleistet habe. Zwi- schen den Parteien habe im Zeitraum der erfolgten Gaslieferungen ein Grundversorgungsverhältnis im Sinne des § 36 Abs. 1 EnWG bestanden.
10
Der Bundesgerichtshof habe nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 - C-359/11 und C-400/11) den Gasversorgungsunternehmen unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung das Recht eingeräumt, Steigerungen ihrer eigenen (Bezugs-)Kosten während der Vertragslaufzeit, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen würden, an ihre Kunden weiterzugeben, wobei (Bezugs-)Kostensenkungen bei einer Tarifanpassung ebenso zu berücksichtigen seien wie Kostenerhöhungen. Von dem infolge ergänzender Vertragsauslegung bestehenden Preisänderungsrecht nicht erfasst seien Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen hinausgingen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienten (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11). Nach diesen Maßstäben sei die Beklagte aufgrund der vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung des Vertrags der Parteien berechtigt gewesen, die Gaspreise jeweils anzupassen.
11
Die Preisänderungen seien nicht deshalb unwirksam, weil die Beklagte unstreitig nicht sämtliche Transparenzanforderungen aus der Richtlinie 2003/55/EG (nachfolgend: Gas-Richtlinie) eingehalten habe. Wie der Bundesgerichtshof in dem vorstehend genannten Urteil unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, C-188/89 - Foster) ausgeführt habe, könne eine Richtlinie in Fällen, in denen sich ausschließlich Private gegenüberstünden, nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie nicht möglich sei; sogar eine klare, genaue und unbedingte Richtlinienbestimmung, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt würden, könne deshalb im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstünden , nicht als solche Anwendung finden. Gerade so liege es aber im vorliegenden Fall.
12
Wie das Berufungsgericht bereits in seinem erwähnten Urteil vom 9. November 2018 (6 U 39/18) - dessen Erwägungen auch im vorliegenden Rechtsstreit, in dem lediglich die Parteirollen vertauscht seien, weil der Kläger als Kunde einen Rückzahlungsanspruch verfolge, zu gelten hätten - ausgeführt habe, sei zweifelhaft, ob die von der Beklagten vorgenommenen Maßnahmen der Bekanntmachung der Preisänderungen ausreichten, um die von dem Europäischen Gerichtshof in dessen Urteil vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11) genannten Anforderungen zu erfüllen, wonach gewährleistet sein müsse, dass die Verbraucher rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Preisänderungen über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert würden. Jedenfalls aber seien diese Kundenmitteilungen der Beklagten europarechtlich deshalb unzureichend, weil darin nicht - wie nach dem vorgenannten Urteil erforderlich - über die Möglichkeit der Kunden, sich vom Vertrag zu lösen und gegen Änderungen der Lieferpreise vorzugehen, unterrichtet werde.
13
Entgegen der vom Landgericht - auch im vorliegenden Fall - vertretenen Auffassung könne sich der Kläger gegenüber der Beklagten jedoch nicht unmittelbar auf die vorgenannten Bestimmungen der Richtlinie berufen. Dafür, dass sich der Einzelne vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat oder einer dessen Aufsicht unterstehenden Organisation unmittelbar auf die Bestimmungen europäischer Richtlinien, die - wie hier - nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt worden seien, berufen könne, müsse es sich zum einen um eine Organisation oder Einrichtung handeln, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dem Staat zuzuordnen sei, zum anderen müssten die betreffenden Bestimmungen der Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sein.
14
Ob die Beklagte allein aufgrund des Umstands, dass ihre Anteile sämtlich der Stadt D. gehörten, als dem Staat zuzurechnende Einrichtung oder Organisation anzusehen sei, könne offenbleiben. Zwar könnte die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Berufung des Einzelnen auf Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber Organisationen oder Einrichtungen möglich sei, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstünden oder mit besonderen Rechten ausgestattet seien, die über diejenigen hinausgingen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gälten (EuGH, C-188/89 - Foster), dafür sprechen, dass die Beklagte als ein zu 100 % im kommunalen Eigentum der Stadt D. stehendes Unternehmen ohne weiteres zu dem Kreis der Einrichtungen gehöre, denen gegenüber der Einzelne sich direkt auf die Bestimmungen europäischer Richtlinien berufen könne. Der Europäische Gerichtshof habe jedoch einerseits zwar betont, der Einzelne könne, wenn er sich dem Staat gegenüber auf eine Richtlinie berufen könne, dies unabhängig davon tun, in welcher Eigenschaft der Staat handele, dies andererseits aber durch die Formulierung ergänzt, eine Einrichtung, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen habe und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sei, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgingen, gehöre zu den Rechtssubjekten, denen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden könnten (EuGH, C-282/10 - Dominguez; C-157/02 - Rieser).
15
Darin könne eine Einschränkung des ursprünglich sehr weit gefassten Adressatenkreises, dem gegenüber sich der Einzelne auf Richtlinienbestimmungen berufen könne, zu sehen sein. Eine solche Beschränkung erscheine durchaus sinnvoll, wenn es sich - wie bei der Beklagten - um Organisationen handele, die wie andere - private - Unternehmen Leistungen erbrächten, ohne dabei mit Sonderrechten ausgestattet zu sein.
16
Die Beklagte sei für ihre Tätigkeit als Grundversorger nicht mit besonderen Rechten ausgestattet, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgingen. Denn welches Unternehmen Grundversorger sei, richte sich nicht nach einer staatlichen Ausstattung mit besonderen Rechten und werde nicht kraft staatlichen Rechtsakts bestimmt, sondern folge gemäß § 36 Abs. 2 EnWG daraus, welches Unternehmen in dem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefere, wobei es hinsichtlich dieses Unternehmens auf die Inhaberschaft nicht ankomme. Der Umstand, dass es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen handele, dessen Geschäftsanteile zu 100 % der Stadt D. gehörten, habe mit ihrer Grundversorgereigenschaft nichts zu tun. Aus der Inhaberschaft der Geschäftsanteile erwüchsen der Beklagten keine besonderen Rechte, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgingen. Denn ein im Eigentum von Privaten stehendes Unternehmen könne ebenso Grundversorger sein wie ein im öffentlichen Eigentum stehendes Unternehmen.
17
Ob die Berufung des Klägers auf die Bestimmungen der Gas-Richtlinie schon deshalb ausgeschlossen sei, weil die Beklagte aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht als dem Staat im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zuzurechnende Organisation anzusehen sei, möge aber dahingestellt bleiben. Denn die weitere Voraussetzung einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinienbestimmungen, dass diese Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sein müssten, sei jedenfalls nicht erfüllt.
18
Zwar sei Anhang A Buchst. b der Gas-Richtlinie zu entnehmen, dass bei einer beabsichtigten Änderung der Vertragsbedingungen Unterrichtungspflichten des Energieversorgungsunternehmens gegenüber den Kunden bestehen sollten und insbesondere die Möglichkeit des Kunden, den Vertrag zu lösen, sichergestellt werden solle. Aus dem Text der Richtlinie ergebe sich jedoch nicht, dass die Einhaltung derartiger Unterrichtungspflichten Wirksamkeitsvoraussetzung für die Preisänderungen des Grundversorgers, hier der Beklagten, sein solle. Vielmehr werde in Anhang A Buchst. b differenziert; während Satz 2 dieser Bestimmung sich unzweifelhaft direkt an den Dienstleister richte, richteten sich die Sätze 1 und 3 an die Mitgliedstaaten, denen es überlassen bleibe, wie sie die darin enthaltene - weitergehende - Unterrichtung des Kunden und dessen Möglichkeit der Vertragsauflösung sicherstellten, so dass es insoweit an den Merkmalen der Genauigkeit und Unbedingtheit fehle. Dass die vollständige Erfüllung aller Transparenzanforderungen Wirksamkeitsvoraussetzung von Änderungen der Gaspreise sein solle, sei damit in der GasRichtlinie nicht hinreichend genau festgeschrieben.
19
Dementsprechend ergebe sich nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, deren Voraussetzungen hier erfüllt seien, aus der vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung des Vertragsverhältnisses der Parteien ein Preisänderungsrecht der Beklagten. Danach seien Preiserhöhungen nur zulässig, wenn sie durch einen entsprechenden Anstieg der eigenen Kosten, insbesondere der Bezugskosten, des Grundversorgers gerechtfertigt seien. Dies sei hier der Fall.
20
Die Beklagte habe die Hintergründe der siebzehn Preisänderungen - entgegen der Auffassung des Landgerichts - ausreichend dargelegt. Sie habe die Arbeitspreise für den Einkauf, die Arbeitspreise für den Einkauf inklusive Netznutzungsentgelt und Personalkosten sowie die Arbeitspreise für den Verkauf für jeden Monat von Januar 2006 bis Dezember 2011 - sowohl in Textform als auch in einer Tabelle und in graphischen Darstellungen - nebeneinandergestellt und, soweit teilweise die Entwicklung nicht genau parallel verlaufen sei, dies jeweils plausibel und gut nachvollziehbar erläutert. Die Richtigkeit dieses Vorbringens habe der Kläger nicht in Abrede gestellt.
Eine weitergehende Darstellung der gesamten Kostenstruktur der Beklagten sei nicht geboten gewesen, da der Grundversorger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Einsparungen in anderen Bereichen nicht an seine Kunden weitergeben müsse.
21
Bei der Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Energieversorgers dessen (Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbildeten, stehe dem Tatrichter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Ermessen zu. Ebenso sei nach dieser Rechtsprechung dem Energieversorger bei der Weitergabe der (Bezugs-)Kostensteigerungen ein Ermessensspielraum zuzugestehen. Nach diesen Maßstäben seien die streitgegenständlichen Preisänderungen nicht zu beanstanden und die Berechtigung der Vergütungsforderung der Beklagten nicht zweifelhaft. Die Beklagte habe Monat für Monat den Einkaufs- und den Verkaufspreis gegenübergestellt. Danach habe sie die Preise nur nach vorangegangener entsprechender Steigerung des Einkaufspreises erhöht und insbesondere auch Preissenkungen an den Kunden weitergegeben. Dass die Ansprüche der Beklagten im Falle der Wirksamkeit der Preisänderungen der Höhe nach berechtigt seien, sei unstreitig.

II.

22
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
23
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung von Entgelt in Höhe von 5.582,21 € für die im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten Erdgaslieferungen nicht zusteht.
24
Der Wirksamkeit der von der Beklagten vorgenommenen Gaspreiserhöhungen - zu denen sie nach ergänzender Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Gaslieferungsvertrags (Tarifkundenvertrag; jetzt: Grundversorgungsvertrag) grundsätzlich berechtigt war - steht, wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend angenommen hat, nicht entgegen, dass sie dabei die sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. Nr. L 176, S. 57; im Folgenden: Gas-Richtlinie; aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 53 der Gas-Richtlinie 2009/73/EG) beziehungsweise aus Art. 3 Abs. 3 Satz 6 bis 8 in Verbindung mit Anhang I der - bis zum 3. März 2011 umzusetzenden - Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. Nr. L 211, S. 94; im Folgenden : neue Gas-Richtlinie) ergebenden - vom deutschen Gesetzgeber im streitbefangenen Zeitraum indes noch nicht in nationales Recht umgesetzten - Transparenzanforderungen nicht erfüllt hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die vorgenannten Transparenzanforderungen - wie die Revision meint und das Berufungsgericht verneint hat - die für eine unmittelbare Anwendung erforderliche inhaltliche Unbedingtheit und hinreichende Genauigkeit aufweisen.
25
Denn eine unmittelbare Anwendung der genannten Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinien kommt - entgegen der Auffassung der Revision - bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Beklagten, obwohl sich deren Gesellschaftsanteile vollständig in öffentlicher Hand befinden, nicht um eine Organisation oder Einrichtung handelt, der gegenüber sich der Einzelne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Fol- genden: Gerichtshof) unmittelbar auf die Bestimmungen nicht fristgemäß oder nur unzulänglich umgesetzter Richtlinien berufen kann.
26
Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler auf der Grundlage der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrags der Parteien zu der Beurteilung gelangt, dass die streitgegenständlichen Preiserhöhungen der Beklagten deren (Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden und die Beklagte daher berechtigt war, diese Preiserhöhungen vorzunehmen.
27
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Berechtigung der Beklagten zu den streitgegenständlichen Gaspreiserhöhungen dem Grunde nach aus der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des zwischen den Parteien geschlossenen Gaslieferungsvertrags - den das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und unangegriffen als Tarifkundenvertrag (jetzt: Grundversorgungsvertrag) angesehen hat - und nicht aus den - zum 8. November 2006 außer Kraft getretenen - Bestimmungen in § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676 - AVBGasV) beziehungsweise in § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: GasGVV aF) ergibt.
28
a) Denn diesen Vorschriften kann, wie der Senat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) bereits mehrfach entschieden hat, für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie - ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers nicht (mehr) entnommen werden, weil eine solche Auslegung von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV aF nicht mit den in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der genannten Richtlinie aufgestellten Transparenzanforderungen vereinbar wäre (siehe hierzu grundlegend Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 33, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 35; bestätigt durch Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, juris, und VIIIVIII ZR 236/12, juris, jeweils Rn. 14; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 14, VIII ZR 211/10, NJW 2016, 3593 Rn. 19, VIII ZR 236/10, WM 2016, 2186 Rn. 21, und VIII ZR 324/12, juris Rn. 15; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, NJW-RR 2017, 432 Rn. 19; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, RdE 2019, 176 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VIII ZR 76/13, RdE 2016, 473 Rn. 5).
29
Wie der Senat in diesen Urteilen weiter entschieden hat, steht dem Gasversorger in der Grundversorgung von Haushaltskunden bei - wie auch hier - auf unbestimmte Dauer angelegten Lieferungsverträgen ein Preisänderungsrecht (nur) in engen Grenzen zu. Denn aus der gebotenen und an dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien auszurichtenden ergänzenden Auslegung (§§ 157, 133 BGB) eines auf unbestimmte Dauer angelegten Energielieferungsvertrags ergibt sich, dass der Grundversorger berechtigt ist, Steigerungen seiner eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, und dass er verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen (vgl. nur Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 66 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 68 ff.; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIIIVIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 15; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 15, und VIII ZR 324/12, aaO Rn. 19; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, aaO Rn. 20; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO Rn. 20; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VIII ZR 76/13, aaO Rn. 6).
30
Der nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 71, 80, 84, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 73, 82, 86; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO Rn. 24, und VIII ZR 236/12, aaO Rn. 23; vom 6. April 2016 - VIII ZR 324/12, aaO; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, aaO; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO). Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen, werden von dem Preisänderungsrecht hingegen nicht erfasst (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 85, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 87; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO; vom 6. April 2016 - VIII ZR 324/12, aaO; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, aaO; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO).
31
Da sich das aus der vorbezeichneten ergänzenden Vertragsauslegung ergebende Preisänderungsrecht des Versorgers allein auf die Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen und -senkungen beschränkt, ist weiterhin davon auszugehen, dass die Parteien eines entsprechenden Tarifkundenvertrags die wirksame Ausübung dieses Rechts vernünftigerweise an keine weiteren als die in den Gasversorgungsverordnungen genannten Voraussetzungen geknüpft hätten (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 83, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 85; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VIII ZR 162/11, juris Rn. 13).
32
b) Soweit die hierauf bezogenen Ausführungen der Revision dahingehend zu verstehen sein sollten, dass diese inzwischen gefestigte Senatsrecht- sprechung (erneut) in Frage gestellt werden soll, werden neue rechtliche Gesichtspunkte , mit denen sich der Senat noch nicht auseinandergesetzt hat, nicht aufgezeigt. Insofern wird auf die vorgenannten Senatsentscheidungen verwiesen. Diesbezüglich besteht auch keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen (siehe hierzu bereits Senatsurteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 37 ff., und VIII ZR 324/12, aaO Rn. 23 ff.; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO Rn. 26; Senatsbeschluss vom 26. April 2016 - VIII ZR 76/13, juris Rn. 2 ff; jeweils mwN; zudem BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 30 ff., 41 f.).
33
2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass im vorliegenden Fall die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie beziehungsweise des Art. 3 Abs. 3 Satz 6 bis 8 in Verbindung mit Anhang I der neuen Gas-Richtlinie keine unmittelbare Anwendung finden und die Ausübung des Preisänderungsrechts der Beklagten deshalb an keine weiteren als die in den Gasversorgungsverordnungen genannten Wirksamkeitsvoraussetzungen geknüpft sind, die ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall erfüllt sind. Eine unmittelbare Anwendung der genannten Bestimmungen der GasRichtlinien kommt - wie das Berufungsgericht richtig gesehen, aber letztlich offengelassen hat - bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Beklagten nicht um eine Organisation oder Einrichtung handelt, der gegenüber sich der Einzelne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unmittelbar auf die Bestimmungen nicht fristgemäß oder nur unzulänglich umgesetzter Richtlinien berufen kann (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 80/18, unter II 2 a und b, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
34
a) Eine unmittelbare Anwendung nicht umgesetzter Richtlinienbestimmungen kommt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs von vornherein nur zu Lasten der Mitgliedstaaten, ihrer Behörden sowie bestimmter staatsnaher Organisationen und Einrichtungen in Betracht.
35
aa) Denn im Unterschied zu verschiedenen Normen des Primärrechts und Regelungen in Unionsverordnungen kommt den Bestimmungen in Richtlinien grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung zu. Richtlinien wenden sich nach Art. 288 Abs. 3 AEUV allein an die Mitgliedstaaten und verpflichten diese, die betreffenden Vorgaben in nationales Recht umzusetzen, wobei sie den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel überlassen (vgl. EuGH, 8/81, Slg. 1982, 53 Rn. 18 f. - Becker [zu Art. 189 EWG]; BAGE 105, 32, 54 [zu Art. 249 EG]).
36
Aus diesem Grund kann eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen und ist deshalb ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, 152/84, Slg. 1986, 723 Rn. 48 - Marshall; C-91/92, Slg. 1994, I-3325 Rn. 20 - FacciniDori; C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835 Rn. 108 - Pfeiffer; C-441/14, ZIP 2016, 1085 Rn. 30 - Dansk Industri; C-122/17, RIW 2018, 674 Rn. 42 - Smith; jeweils mwN). Dies gilt nicht nur im Verhältnis zum Staat (sogenannte vertikale Direktwirkung), sondern - insbesondere - auch im Verhältnis von Privatpersonen zueinander (sogenannte horizontale Direktwirkung). Denn würde die Möglichkeit , sich auf eine Bestimmung einer nicht umgesetzten Richtlinie zu berufen , auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten ausgedehnt, liefe das darauf hinaus, den Unionsorganen die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zu Lasten der Einzelnen Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort dürfen, wo ihnen nach Art. 288 Abs. 2 AEUV die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist (vgl. EuGH, C-91/92, aaO Rn. 24 - Faccini Dori [zu Art. 189 EWG]; C-413/15, RIW 2017, 818 Rn. 31 - Farrell II; C-122/17, aaO - Smith; BAGE 105, 32, 54; 106, 252, 262 [jeweils zu Art. 249 EG]; 148, 193 Rn. 16; jeweils mwN).
37
Deshalb kann selbst eine klare, genaue und unbedingte Bestimmung einer Richtlinie, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, als solche im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, keine Anwendung finden (vgl. EuGH, C-397/01 bis C-403/01, aaO Rn. 109 - Pfeiffer; C-555/07, Slg. 2010, 365 Rn. 46 - Kücükdeveci; C-282/10, NJW 2012, 509 Rn. 42 - Dominguez; C-176/12, ZIP 2014, 287 Rn. 36 - Association de médiation sociale; C-122/17, aaO Rn. 43 - Smith; jeweils mwN; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 64, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 66).
38
bb) Auf der anderen Seite entspricht es aber ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (siehe nur EuGH, 41/74, Slg. 1974, 1337 Rn. 9 ff. - van Duyn; 8/81, aaO Rn. 25 - Becker; C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357 Rn. 11 - Francovich; C-397/01 bis C-403/01, aaO Rn. 103 - Pfeiffer; C-282/10, aaO Rn. 33 - Dominguez; C-684/16, ZIP 2018, 2332 Rn. 63 - Max-Planck-Gesellschaft; C-569/16 und C-570/16, ZIP 2019, 89 Rn. 70 - Bauer; jeweils mwN; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65; BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 39; jeweils mwN). Dies gilt unabhängig davon, in welcher Eigenschaft - als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger - der Staat handelt. In dem einen wie dem anderen Fall, so der Gerichtshof, müsse nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nicht- beachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen könne (siehe nur EuGH, 152/84, aaO Rn. 49 - Marshall; C-91/92, aaO Rn. 22 - Faccini Dori; C-413/15, aaO Rn. 32 - Farrell II; C-684/16, aaO - Max-Planck-Gesellschaft; jeweils mwN).
39
cc) Daran anknüpfend bejaht der Gerichtshof die (vertikale) Direktanwendung von Richtlinienbestimmungen jedoch nicht nur gegenüber den Mitgliedstaaten , ihren Verwaltungsträgern sowie den sonstigen dezentralisierten Behörden und Stellen (vgl. EuGH, C-122/17, aaO Rn. 45 - Smith; C-569/16 und C-570/16, aaO Rn. 71 - Bauer; siehe insoweit bereits EuGH, 8/81, aaO Rn. 23 ff. - Becker; 152/84, aaO Rn. 50 - Marshall; 222/84, Slg. 1986, 1651 Rn. 56 - Johnston; 103/88, Slg. 1989, 1839 Rn. 31 - Fratelli Constanzo; C-221/88, Slg. 1990, I-495 Rn. 22 ff. - Busseni), sondern erweitert den Anwendungsbereich seiner Rechtsprechung auf weitere staatsnahe Einrichtungen.
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So kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzten Richtlinie auch gegenüber solchen Organisationen und Einrichtungen berufen, die sich von Privatpersonen unterscheiden und dem Staat gleichzustellen sind, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die zum Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie - unabhängig von ihrer Rechtsform - dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (st. Rspr. seit EuGH, C-188/89, Slg. 1990, I-3313 Rn. 18 ff. - Foster; siehe nachfolgend unter anderem EuGH, C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907 Rn. 46 - Kampelmann; C-343/98, Slg. 2000, I-6659 Rn. 23 - Collino; C-157/02, Slg. 2004, I-1477 Rn. 24 - Rieser; C-297/03, Slg. 2005, I-4305 Rn. 27 - Sozialhilfeverband Rohrbach; C-180/04, Slg. 2006, I-7251 Rn. 26 - Vassallo; C-356/05, Slg. 2007, I-3067 Rn. 40 - Farrell I; C-282/10, aaO Rn. 39 - Dominguez; C-614/11, RIW 2013, 788 Rn. 32 - Kuso; C-361/12, NZA 2014, 79 Rn. 29 - Carratù; C-425/12, EuZW 2014, 189 Rn. 24 - Portgás; C-413/15, aaO Rn. 33 - Farrell II; C-122/17, aaO Rn. 45 - Smith; C-17/17, NZA 2019, 97 Rn. 54 f. - Hampshire; C-684/16, aaO Rn. 64 - Max-PlanckGesellschaft ; C-688/15 und C-109/16, ZIP 2018, 920 Rn. 109 - Anisimovienė; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIIIVIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21; BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 39; jeweils mwN).
41
Bei den letztgenannten Merkmalen - dem Unterstehen staatlicher Aufsicht einerseits und der Ausstattung mit besonderen Rechten andererseits - handelt es sich, wie der Gerichtshof zuletzt noch einmal ausdrücklich klargestellt hat, nicht um kumulativ, sondern um alternativ zu erfüllende Voraussetzungen (EuGH, C-413/15, aaO Rn. 28 - Farrell II).
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b) Ausgehend von dieser Rechtsprechung kommt gegenüber der Beklagten eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie beziehungsweise des Art. 3 Abs. 3 Satz 6 bis 8 in Verbindung mit Anhang I der neuen GasRichtlinie nicht in Betracht.
43
aa) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die betreffenden Bestimmungen der Gas-Richtlinien nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sind. Denn dies hätte gemäß Art. 33 Abs. 1 der am 4. August 2003 in Kraft getretenen Gas-Richtlinie spätestens am 1. Juli 2004 und gemäß Art. 54 der am 3. September 2009 in Kraft getretenen neuen GasRichtlinie spätestens am 3. März 2011 geschehen müssen. Eine an Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie beziehungs- weise an Art. 3 Abs. 3 Satz 6 bis 8 in Verbindung mit Anhang I der neuen GasRichtlinie angepasste Änderung der AVBGasV beziehungsweise der GasGVV durch den nach § 11 Abs. 2 EnWG 1998 beziehungsweise § 39 Abs. 2 EnWG 2005 ermächtigten Verordnungsgeber ist jedoch weder innerhalb der Umsetzungsfrist noch danach - jedenfalls innerhalb des für den Streitfall maßgeblichen Zeitraums - erfolgt (vgl. hierzu bereits ausführlich Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 44 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 46 ff.; vgl. zudem EuGH, C-359/11 und C-400/11, aaO Rn. 38 ff. - Schulz und Egbringhoff). Dies geschah vielmehr erst durch die im Rahmen der Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1631) erfolgten Ergänzung in § 5 Abs. 2 Satz 2 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV; vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 59 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 61 ff.).
44
bb) Die Beklagte ist jedoch weder eine staatliche noch eine staatsnahe Organisation oder Einrichtung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs. Auch wenn sich die Gesellschaftsanteile der Beklagten vollständig im Eigentum der Stadt D. befinden, stehen sich - ausgehend von den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts - im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich Privatpersonen gegenüber, in deren Verhältnis zueinander nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine (horizontale) Direktwirkung nicht umgesetzter Richtlinienbestimmungen nicht in Betracht kommt.
45
(1) Zunächst handelt es sich bei der Beklagten nicht um "den Staat", einen "Träger der Verwaltung" oder eine sonstige "dezentralisierte Behörde" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, da sie als privatwirtschaftlich tätiges Energieversorgungsunternehmen weder öffentliche Gewalt ausübt noch öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG).
46
Ebenso wenig ist den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen , dass die Beklagte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die der Gerichtshof in diesem Zusammenhang ebenfalls zum "Staat im weiteren Sinne" zählt (vgl. EuGH, C-413/15, aaO Rn. 33 f. - Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO - Anisimovienė; vgl. auch C-297/03, aaO Rn. 28 - Sozialhilfeverband Rohrbach; C-180/04, aaO - Vassallo). Zwar mag bereits die Wortkombination "Stadtwerke D. " - worauf die Revision noch einmal hinweist - nahelegen, dass - was vorliegend allerdings ohnehin unstreitig ist - die betreffenden Versorgungsleistungen von einem kommunalen Unternehmen erbracht werden, das zumindest mehrheitlich von der Stadt betrieben wird (vgl. Uffmann NJW 2016, 1696, 1697; NJW 2015, 1215, 1217; für das Markenrecht zudem BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - I ZB 43/15, GRUR 2017, 186 Rn. 40). Entgegen einer im Schrifttum vereinzelt - ohne nähere Begründung - vertretenen Auffassung (Markert, EnWZ 2017, 271, 274; ZMR 2017, 853, 855) folgt aus der Bezeichnung "Stadtwerke" aber nicht außerdem, dass es sich bei der Beklagten um ein "Kommunalunternehmen" im Rechtssinne (vgl. etwa Art. 89 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Gemeindeordnung) - beziehungsweise in den Begrifflichkeiten des niedersächsischen Kommunalrechts um eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 108 Abs. 2 Nr. 3, §§ 113a ff. Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO; seit 1. November 2011 nunmehr § 136 Abs. 2 Nr. 3, §§ 141 ff. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz [NKomVG]) - handelt. Nach den maßgebenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte als Eigengesellschaft im Sinne von § 108 Abs. 2 Nr. 2 NGO - ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, dessen sämtliche Anteile der Stadt gehören - geführt wird. Als solches gehört sie aber nicht zum "Staat im weiteren Sinne" gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs.
47
(2) Auch ist die Beklagte als Energieversorger nicht von einer staatlichen Stelle mit einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit "besonderen Rechten" ausgestattet, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (in diesem Sinne bereits Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, 65, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65, 67; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIIIVIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21).
48
Denn ausweislich der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs werden hiermit nur solche (privaten) Organisationen und Einrichtungen erfasst und dem Staat gleichgestellt, denen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben einzelne hoheitliche oder hoheitsähnliche Befugnisse übertragen wurden (vgl. beispielsweise EuGH, 152/84, aaO - Marshall [Verwaltung des öffentlichen Gesundheitsdienstes ]; 222/84, aaO - Johnston [Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit]; C-188/89, aaO Rn. 20 - Foster [Errichtung und Unterhaltung eines nationalen Gasversorgungsmonopols]; C-413/15, aaO Rn. 40 - Farrell II [Betreiben einer nationalen Entschädigungsstelle]), so dass diese in dem ihnen zugewiesenen Bereich "staatsähnlich" handeln (Generalanwältin Sharpston, Schlussanträge in der Rechtssache C-413/15, juris Rn. 119 - Farrell II). Auch derartige staatsnahe Organisationen oder Einrichtungen sollen keinen Nutzen daraus ziehen, dass der Staat seiner unionsrechtlichen Verpflichtung zur Richtlinienumsetzung nicht nachkommt (vgl. EuGH, C-188/89, aaO Rn. 17 - Foster; C-413/15, aaO Rn. 32 - Farrell II).
49
Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zwar handelt es sich bei der Versorgung der Allgemeinheit mit Energie um eine Aufgabe, deren Erfüllung (auch) im öffentlichen Interesse liegt (vgl. § 1 EnWG). Die Beklagte allerdings wurde vorliegend, ausgehend von den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, ausschließlich im eigenen wirtschaftlichen Interesse als Energieversorgungsunternehmen tätig. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie aufgrund der Stellung der Stadt D. als Alleingesellschafter über besondere hoheitliche Befugnisse verfügt. Insoweit unterscheidet sich die Beklagte nicht von anderen, in privater Hand befindlichen Energieversorgungsunternehmen. Schließlich ist die Beklagte, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig gesehen hat, auch in ihrer Eigenschaft als Grundversorger nicht mit "besonderen Rechten" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgestattet. Die hiermit zusammenhängenden Rechte und Pflichten ergeben sich vielmehr aus gesetzlichen Vorschriften - im streitgegenständlichen Zeitraum aus § 10 EnWG 1998 beziehungsweise §§ 36, 118 Abs. 3 EnWG 2005 -, die für alle am Markt tätigen Energieversorgungsunternehmen in gleicher Weise zur Anwendung gelangen.
50
(3) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der Beklagten - ausgehend von der vorliegend allein getroffenen, rechtsfehlerfreien und von der Revision insoweit auch nicht angegriffenen Feststellung, dass sich die Gesellschaftsanteile der Beklagten vollständig in öffentlicher Hand befinden - auch nicht um eine Organisation oder Einrichtung, die "dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht".
51
(a) Denn als staatsnahe Organisationen und Einrichtungen in diesem Sinne kommen von vornherein nur solche in Betracht, denen gegenüber besondere hoheitliche Weisungs- oder Aufsichtsbefugnisse bestehen. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 1990 (C-188/89, aaO Rn. 18, 20 - Foster) gewählten und seitdem in ständiger Rechtsprechung (siehe nur EuGH, C-413/15, aaO Rn. 33 - Farrell II) gebrauchten Formulierung "dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen" ("subject to the authority or control of the State" beziehungsweise "soumis à l'autorité ou au contrôle de l'État") sowie der in diesem Zusammenhang von dem Gerichtshof (C-413/15, aaO Rn. 34 - Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO Rn. 109 - Anisimovienė) verwendeten ergänzenden Formulierung "einer öffentlichen Stelle oder deren Aufsicht unterstehen" ("subject to the authority or control of a public body" beziehungsweise "soumis à l'autorité ou au contrôle d'une autorité publique"). Insbesondere das Verb "unterstehen" wird im Unionsrecht (wie auch im innerstaatlichen Recht) in Konstellationen verwendet, die durch das Bestehen besonderer hoheitlicher Befugnisse gekennzeichnet sind (etwa: "der Hoheitsgewalt eines Mitgliedsstaates unterstehen"; "einer nationalen Behörde unterstehen"

).

52
Dementsprechend hat der Gerichtshof das Vorliegen "staatlicher Aufsicht" in seiner bisherigen Rechtsprechung nur bei solchen Organisationen und Einrichtungen angenommen, denen gegenüber der Staat über besondere hoheitliche Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse verfügte (vgl. etwa EuGH, C-188/89, aaO Rn. 4 f., 20 - Foster [ministerielle Weisungen und Richtlinien, Berichtspflichten gegenüber Minister und Parlament]; C-157/02, aaO Rn. 25 f. - Rieser [staatliche Zielvorgaben, Auskunfts- und Prüfrechte]; C-361/12, aaO Rn. 30 - Carratù [Aufsicht durch Staat und Rechnungshof]). Eine Gleichstellung mit dem Staat - bezüglich der Frage unmittelbarer Richtlinienanwendung - ist hiernach gerechtfertigt, wenn dieser spezielle Umstände und Regelungen geschaffen hat, in deren Rahmen die betreffende Einrichtung handeln muss (vgl. Generalanwältin Sharpston, Schlussanträge in der Rechtssache C-413/15, juris Rn. 117 - Farrell II). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben hat, die unmittelbare Richtlinienanwendung sei davon unabhängig, in welcher Eigenschaft - als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger - der Staat handele, da in dem einen wie dem anderen Fall nämlich verhindert werden müsse, dass er aus seiner Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen könne (siehe etwa EuGH, C-188/89, aaO Rn. 17 - Foster; C-343/98, aaO Rn. 22 - Collino; C-282/10, aaO Rn. 38 - Dominguez; C-413/15, aaO Rn. 32 - Farrell II; C-684/16, aaO Rn. 63 - Max-Planck-Gesellschaft; jeweils mwN). Denn auch insoweit ist zunächst die (Vor-)Frage zu beantworten, ob überhaupt ein Handeln des Staates - oder einer entsprechend staatsnahen Organisation oder Einrichtung - vorliegt.
53
(b) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass die Stadt D. gegenüber der Beklagten über entsprechende hoheitliche Weisungs - und Aufsichtsbefugnisse verfügen würde. Allein die rein privatrechtliche Beteiligung des Staates - oder vorliegend einer Gebietskörperschaft - an einer juristischen Person des Privatrechts - hier einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - führt nicht dazu, dass die betreffende Gesellschaft im Sinne der genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs "dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht" und ihr gegenüber deshalb Bestimmungen nicht fristgemäß oder unzulänglich umgesetzter Richtlinien unmittelbar zur Anwendung gebracht werden können (so aber ohne nähere Begründung Uffmann, aaO; Starke, NVwZ 2018, 659, 661; OLG Bremen, EnWZ 2017, 271 Rn. 13; LG Koblenz, RdE 2019, 481, 483; offen gelassen hingegen von BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 45).
54
Denn die in einem solchen Fall bestehenden Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse der öffentlichen Hand gegenüber der betreffenden Gesellschaft beruhen ausschließlich auf ihrer privatrechtlichen Stellung als (Allein-)Gesellschafter (vgl. etwa § 37 Abs. 1, §§ 45 ff. GmbHG), nicht hingegen auf der Ausübung besonderer hoheitlicher Befugnisse. Diesbezüglich unterscheidet sich ein solches Unternehmen aber nicht von solchen, die sich in privater Hand befinden und es fehlt mithin an der Rechtfertigung dafür, es für die Frage der unmittelbaren Richtlinienanwendung "dem Staat gleichzustellen" (siehe hierzu EuGH, C-413/15, aaO Rn. 34 - Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO Rn. 109 - Anisimovienė).
55
Dementsprechend hat es der Gerichtshof im Rahmen der von ihm in diesem Zusammenhang zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für eine Direktanwendung von Richtlinienbestimmungen nicht ausreichen lassen, dass sich eine juristische Person des Privatrechts im Eigentum eines Mitgliedstaates befand. Im Fall einer mit Bau, Planung, Betrieb, Unterhaltung und Finanzierung der österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen betrauten Aktiengesellschaft , deren Alleingesellschafter der österreichische Staat war, hat er sich vielmehr ausführlich mit den ihr gegenüber bestehenden besonderen hoheitlichen Weisungs- und Aufsichtsbefugnissen auseinandergesetzt und sogar noch zusätzlich darauf abgestellt, dass die Gesellschaft zur Erfüllung der von ihr im öffentlichen Interesse erbrachten Dienstleistungen außerdem mit besonderen Rechten (unter anderem mit dem Recht zur Erhebung von Mautgebühren) ausgestattet war (siehe EuGH, C-157/02, aaO Rn. 25 ff. - Rieser). In einem anderen Verfahren hat es der Gerichtshof ebenfalls nicht bei der Feststellung belassen , dass der einzige Anteilseigner der als Aktiengesellschaft organisierten Poste Italiane der italienische Staat war, sondern maßgeblich darauf abgestellt, dass diese Gesellschaft "ferner" der Aufsicht des Staates und des Rechnungshofes unterlag (EuGH, C-361/12, aaO Rn. 30 f. - Carratù).
56
Vorliegend aber sind derartige besondere Weisungs- oder Aufsichtsbefugnisse der Stadt D. gegenüber der Beklagten, die über ihre privatrechtlichen Befugnisse als Alleingesellschafter hinausgehen, nicht festgestellt und nicht ersichtlich; übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.
57
cc) Da bereits aus diesem Grund eine unmittelbare Richtlinienanwendung gegenüber der Beklagten nicht in Betracht kommt, kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob - was das Berufungsgericht verneint hat, die Revision hingegen annimmt - die in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie beziehungsweise Art. 3 Abs. 3 Satz 6 bis 8 in Verbindung mit Anhang I der neuen Gas-Richtlinie enthaltenen Transparenzanforderungen überhaupt inhaltlich unbedingt und hinreichend genau im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs sind (insoweit verneinend: OLG Oldenburg , Urteil vom 9. November 2018 - 6 U 39/18, nicht veröffentlicht [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 385/19]; Keller-Herder/Baumbach, ER 2015, 3, 5 f.; bejahend [jeweils ohne nähere Begründung]: OLG Bremen, EnWZ 2017, 271 Rn. 8, 14; LG Oldenburg, Urteil vom 19. Februar 2018 - 9 S 561/16, juris Rn. 37 [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 80/18]; LG Koblenz, RdE 2019, 481, 482; Uffmann, NJW 2015, 1215, 1217 [jedenfalls in der Ausformung der Transparenzanforderungen durch den Gerichtshof]; offengelassen in den Senatsurteilen vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 65, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 67; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIIIVIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21).
58
c) Entgegen der Auffassung der Revision besteht zudem keine Veranlassung , den vorliegenden Rechtsstreit entsprechend dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen vom 19. Mai 2017 - 2 U 115/16 (EnWZ 2017, 271; nachfolgend EuGH, C-309/17 [durch Klagerücknahme erledigt]) nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof im Hinblick darauf vorzulegen, ob die Transparenzanforderungen in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie gegenüber einem privatrechtlich organisierten Versorgungsunternehmen seit dem 1. Juli 2004 unmittelbar anwendbar sind, weil die genannten Bestimmungen dieser Richtlinie inhaltlich unbedingt und damit ohne weiteren Umsetzungsakt anwendungsfähig sind und dem Bürger Rechte gegenüber einer Organisation einräumen, die trotz ihrer privaten Rechtsform dem Staat untersteht, weil dieser alleiniger Anteilseigner des Unternehmens ist.
59
aa) Denn die Frage, gegenüber welchen Organisationen und Einrichtungen die Bestimmungen nicht fristgemäß umgesetzter Richtlinien unmittelbar anzuwenden sind, und bei der es sich der Sache nach um eine Auslegung des Art. 288 AEUV handelt (vgl. EuGH, C-188/89, aaO Rn. 14 - Foster; C-413/15, aaO Rn. 29 - Farrell II) ist durch die bereits dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte éclairé geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden (vgl. hierzu etwa EuGH, C-495/03, Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; C-160/14, EuZW 2016, 111 Rn. 38 - Ferreira da Silva e Brito; BVerfGE 149, 222 Rn. 143; Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 48; jeweils mwN).
60
Dementsprechend hat auch der Gerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zwar befugt sei, im Wege der Vorabentscheidung festzustellen, gegenüber welchen Gruppen von Rechtssubjekten die Bestimmungen einer Richtlinie (unmittelbar) geltend gemacht werden können, es aber Sache der nationalen Gerichte sei, darüber zu entscheiden, ob eine Partei in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit zu einer dieser so definierten Gruppen gehöre (EuGH, C-188/89, aaO Rn. 15 - Foster; C-343/98, aaO Rn. 24 - Collino; C-356/05, aaO Rn. 41 - Farrell I; C-282/10, aaO Rn. 40 - Dominguez; C-425/12, aaO Rn. 31 - Portgás; C-684/16, aaO Rn. 65 - Max-Planck-Gesellschaft; siehe auch BAGE 105, 32, 57).
61
bb) Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung ergibt sich etwas Anderes auch nicht aus dem oben bereits erwähnten Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 1997 (EuGH, C-253/96 bis C-258/96, aaO - Kampelmann). Zwar lag diesem Urteil ein Vorabentscheidungsersuchen in Bezug auf (arbeitsrechtliche) Rechtsstreitigkeiten zugrunde, in denen als beklagte Arbeitgeber unter anderem zwei in der Rechtsform einer GmbH organisierte deutsche Stadtwerke beteiligt waren. An- ders als die Revision offenbar meint, hat der Gerichtshof jedoch weder bei der Beantwortung der von ihr in den Blick genommenen zweiten Vorlagefrage (siehe hierzu EuGH, C-253/96 bis C-258/96, aaO Rn. 36, 46 f. - Kampelmann) noch sonst in diesem Urteil entschieden, dass es sich bei den genannten Stadtwerken - allein aufgrund einer (nicht näher festgestellten) Beteiligung der öffentlichen Hand - um eine staatsnahe Organisation im Sinne der oben (unter II 2 a und b) dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs handelte. Vielmehr hat der Gerichtshof - seinem vorstehend genannten Grundsatz entsprechend - die Entscheidung, ob nach dieser Rechtsprechung eine Partei in dem anhängigen nationalen Rechtsstreit zu einer der von dem Gerichtshof definierten Gruppen gehört, denen gegenüber sich der Einzelne unmittelbar auf die Bestimmungen nicht fristgemäß oder nur unzulänglich umgesetzter Richtlinien berufen kann, dem nationalen Gericht überlassen.
62
cc) Da hiernach vorliegend eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie und der neuen Gas-Richtlinie gegenüber der Beklagten nicht in Betracht kommt, weil es sich bei dieser nicht um ein staatliches oder staatsnahes Unternehmen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt, fehlt es den weiteren von der Revision (unter Bezugnahme auf OLG Bremen, aaO) benannten Vorlagefragen von vornherein an der Entscheidungserheblichkeit, so dass der Senat bereits angesichts der insoweit durch das nationale Recht gezogenen Grenzen nicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV gehalten ist (vgl. EuGH, C-65/09 und C-87/09, Slg. 2011, I-5257 Rn. 35 ff. - Gebr. Weber und Putz; Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 42; Senatsbeschluss vom 26. April 2016 - VIII ZR 76/13, juris Rn. 6 f.; jeweils mwN).
63
dd) Schließlich ist der Senat auch nicht bereits deshalb zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet, weil niedrigere einzelstaatliche Gerichte (AG Lingen, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 4 C 1/18, nicht veröffentlicht; vgl. zu diesem Beschluss auch Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO Rn. 26; LG Koblenz, RdE 2019, 481 [beim Gerichtshof anhängig unter dem Aktenzeichen C-765/18, siehe ABl. C-112/19 vom 25. März 2019]) in Rechtssachen , die der beim Senat anhängigen ähneln und die gleiche Problematik betreffen , dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV vorgelegt haben (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, juris Rn. 59 f., 63 - van Dijk). Ebenso wenig ist der Senat verpflichtet, die Antwort auf diese Frage abzuwarten und das bei ihm rechtshängige Verfahren (etwa analog § 148 ZPO) auszusetzen (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, aaO Rn. 61,63 - van Dijk; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO). Ein solcher Umstand für sich allein hindert ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können - wie den Bundesgerichtshof -, nicht daran, nach einer den Anforderungen des Gerichtshofs genügenden Prüfung - wie hier - zu dem Ergebnis zu gelangen, dass es sich um einen acte éclairé handelt (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, aaO Rn. 59 f., 63 - van Dijk).
64
3. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei auf der Grundlage der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrags der Parteien zu der Beurteilung gelangt, dass die streitgegenständlichen Preiserhöhungen der Beklagten deren (Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden und die Beklagte daher berechtigt war, diese Preiserhöhungen vorzunehmen.
65
a) Mit Recht hat das Berufungsgericht den zu den Bezugskostensteigerungen erfolgten Vortrag der Beklagten für schlüssig erachtet. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte substantiiert zu den tatsächlichen Voraussetzungen des von ihr ausgeübten Preisände- rungsrechts, namentlich zu den gestiegenen eigenen Bezugskosten sowie zu fehlenden Einsparungen in anderen Kostenpositionen, vorgetragen hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, hat die Beklagte substantiierten Sachvortrag zu den Preisänderungen und insbesondere zu den - nicht in voller Höhe weitergegebenen - Preiserhöhungen gehalten, indem sie die Arbeitspreise für den Einkauf, die Arbeitspreise für den Einkauf inklusive Netznutzungsentgelt und Personalkosten sowie die Arbeitspreise für den Verkauf für jeden Monat des Zeitraums der streitgegenständlichen Preiserhöhungen - sowohl in Textform als auch in einer Tabelle und in graphischen Darstellungen - nebeneinandergestellt und, soweit teilweise die Entwicklung nicht genau parallel verlaufen ist, dies jeweils mit - von dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als plausibel und gut nachvollziehbar angesehenen - Ausführungen erläutert hat.
66
b) Diesen Vortrag der Beklagten hat der Kläger, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler und von der Revision insoweit unangegriffen festgestellt hat, nicht in Abrede gestellt. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang lediglich geltend macht, Gewinnsteigerungen der Beklagten in den Jahren 2004 bis 2014 - jeweils bezogen auf das Unternehmen der Beklagten insgesamt, mithin nicht nur auf die hier allein interessierende Gasvertriebssparte - seien nur darauf zurückzuführen, dass die Beklagte nicht nur Kostensteigerungen weitergegeben , sondern die Preisänderungen auch dazu genutzt habe, zusätzliche Gewinne zu generieren, und die Beklagte deshalb die Preiserhöhungen nicht ausreichend begründet, insbesondere die von ihr geltend gemachten Kostensteigerungen angesichts der unstreitigen Gewinnsteigerungen im selben Zeitraum nicht ansatzweise nachgewiesen habe, vermögen diese allgemein gehaltenen Ausführungen die vorstehend genannte - ohne Rechtsfehler getroffeneFeststellung des Berufungsgerichts, wonach der Kläger den substantiierten Vortrag der Beklagten zu den Bezugskosten- und Preisentwicklungen nicht in Zweifel gezogen habe (und dieser daher als unstreitig zu behandeln ist), nicht zu entkräften. Insbesondere zeigt die Revision übergangenen Sachvortrag des Klägers, welcher der vorgenannten rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts entgegenstehen könnte, nicht auf.
67
c) Im Übrigen verkennt die Revision bei ihrer im Kern auf das gesamte Unternehmen der Beklagten und eine dort erzielte Gewinnsteigerung gerichteten Sichtweise bereits im Ansatz, dass es - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nach der Rechtsprechung des Senats entscheidend auf die im Einzelfall konkret betroffene Energievertriebssparte - hier die Gasvertriebssparte - ankommt und Einsparungen oder Gewinne in anderen Energievertriebssparten des Versorgers nicht an den Kunden weitergegeben werden müssen.
68
Denn soweit der Senat aufgrund der gebotenen und an dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien auszurichtenden ergänzenden Auslegung (§§ 157, 133 BGB) eines auf unbestimmte Dauer angelegten Energielieferungsvertrags angenommen hat, dass der Grundversorger nur insoweit berechtigt ist, Steigerungen seiner (Bezugs-)Kosten während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, als diese nicht "durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden" (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 71, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 73; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 15; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, NJW-RR 2017, 432 Rn. 20; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO Rn. 20) beziehungsweise "ihnen keine Einsparungen in anderen Kostenpositionen gegenüberstehen" (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 95 f., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 97 f.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 28), sind damit (selbstverständlich) allein die Einsparungen in der einschlägigen Energievertriebssparte, hier - wie von der Beklagten zutreffend in den Blick genommen - der Gasvertriebssparte, bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage, VIII ZR 80/18, unter II 3 b cc).
69
Demgegenüber kann es für die Berechtigung einer Preisänderung auch unter dem Blickwinkel der ergänzenden Vertragsauslegung - wie der Senat zuvor bereits im Zusammenhang mit der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB hervorgehoben hat (Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 40) - nicht darauf ankommen, ob ein Grundversorger die Steigerung seiner Energiebezugskosten durch zurückgehende Kosten in anderen Unternehmensbereichen hätte auffangen können. Die Frage, wie ein Unternehmen seine in dem einen Geschäftsbereich erzielten Gewinne verwendet, ist eine Entscheidung, die im Ermessen des Unternehmers liegt und der für die Berechtigung einer Preiserhöhung in einem anderen Geschäftsbereich keine Bedeutung zukommt. Der Abnehmer von Gas hat insbesondere keinen Anspruch darauf , dass ein regionaler Versorger - wie die Beklagte - Kostensenkungen etwa bei der Strom-, Wasser- oder Fernwärmeversorgung gerade zur Entlastung der Gaskunden verwendet, was auch zur Folge hätte, dass dieses Potential zugunsten der Kunden der betroffenen Unternehmenssparten nicht mehr zur Verfügung stünde (Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO, sowie vom heutigen Tage, VIII ZR 80/18, aaO).
70
Auch die Beklagte ist vorliegend nicht zur Quersubventionierung ihrer Gassparte verpflichtet (vgl. Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO, sowie vom heutigen Tage, VIII ZR 80/18, aaO). Dementsprechend ist es, anders als der Kläger offenbar meint, für einen schlüssigen Sachvortrag vorliegend nicht erforderlich, dass die Beklagte über die Gasvertriebssparte hinaus Angaben zu ihren sonstigen Kosten macht oder gar erläutert, weshalb das von ihr betriebene Energieversorgungsunternehmen trotz gestiegener Gasbezugspreise in den streitbefangenen Jahren einen gestiegenen Gewinn auszuweisen vermochte (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage, VIII ZR 80/18, aaO).
Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 10.09.2018 - 9 O 3069/14 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.03.2019 - 6 U 156/18 -
33
c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.
35
c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.
14
Das Berufungsgericht hat den Gaslieferungsvertrag der Parteien zwar zutreffend als Tarifkundenvertrag (jetzt: Grundversorgungsvertrag) angesehen. Auch war die Klägerin - anders als der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen hat - nicht schon gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungsweise seit dem 8. November 2006 - gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2931; im Folgenden: GasGVV aF) zu einer Erhöhung des Arbeitspreises berechtigt. Denn diesen Vorschriften kann, wie der Senat in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt], und VIII ZR 13/12, juris) im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11, C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) entschieden hat, ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers jedenfalls für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 nicht (mehr) entnommen werden.
48
3. Der Senat ist entgegen der Auffassung der Revision nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie vorzulegen. Deren Auslegung ist, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung , durch die vorstehend erörterte Rechtsprechung des Gerichtshofs, namentlich die erst kürzlich ergangenen Urteile vom 30. April 2014 (C-26/13, aaO - Kásler und Káslerné Rábai) und vom 21. Januar 2015 (C-482/13 u.a., aaO - Unicaja Banco) richtungsweisend im Sinne eines acte éclairé geklärt und hier lediglich auf den Einzelfall anzuwenden. Im Übrigen wäre die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts vorliegend im Sinne eines acte clair so offenkundig , dass keine vernünftigen Zweifel daran bestünden, dass auch die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und der Gerichtshof zu einem entsprechen- den Ergebnis gelangen würden (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteile vom 15. September 2005 - C-495/03 - Slg. 2005 I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; vom 9. September 2015 - C-160/14, EuZW 2016, 111 Rn. 38 ff. - Ferreira da Silvo e Brito u.a.). Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol
14
2. Die Klägerin war jedoch - anders als das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Senats angenommen hat - zu den zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 1. April 2007 vorgenommenen Tarifänderungen nicht schon gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise - seit dem 8. November 2006 - gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391; im Folgenden: GasGVV aF) berechtigt. Denn diesen Vorschriften kann, wie der Senat in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und VIII ZR 13/12, juris) im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) entschieden hat, ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie 2003/55/EG - nicht (mehr) entnommen werden, weil eine solche Auslegung nicht mit den Transparenzanforderungen der genannten Richtlinie vereinbar wäre.
2
1. Entgegen der Auffassung der Revision besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) erneut zur Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG im Hinblick darauf vorzulegen, ob die darin enthaltenen Transparenzanforderungen dahingehend auszulegen sind, dass die vom Senat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 Rn. 66 ff., 83, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 68 ff., 85) vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt. Die gegenteilige Auffassung der Revision geht - wie der Senat im Urteil vom 6. April 2016 (VIII ZR 71/10, juris Rn. 37 ff.) ausgeführt hat, aus mehreren Gründen fehl.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

19
a) Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass sich die Klägerin bei ihrer zum 1. Oktober 2010 vorgenommenen Preiserhöhung von 0,042 €/kWh auf 0,049 €/kWh nicht auf § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391; im Folgenden GasGVV aF) stützen konnte. Denn dieser Vorschrift kann, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ein Preisänderungsrecht des Gasgrundversorgers nicht (mehr) entnommen werden (grundlegend: Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 33; VIII ZR 13/12, juris Rn. 35; siehe ferner: Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, EnWZ 2016, 166 Rn. 14; vom 6. April 2016 - VIII ZR 236/10, NJW-RR 2016, 1190 Rn. 21).

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

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2. Die Klägerin war jedoch - anders als das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Senats angenommen hat - zu den zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 1. April 2007 vorgenommenen Tarifänderungen nicht schon gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise - seit dem 8. November 2006 - gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391; im Folgenden: GasGVV aF) berechtigt. Denn diesen Vorschriften kann, wie der Senat in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und VIII ZR 13/12, juris) im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) entschieden hat, ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie 2003/55/EG - nicht (mehr) entnommen werden, weil eine solche Auslegung nicht mit den Transparenzanforderungen der genannten Richtlinie vereinbar wäre.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

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2. Die Klägerin war jedoch - anders als das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Senats angenommen hat - zu den zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 1. April 2007 vorgenommenen Tarifänderungen nicht schon gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise - seit dem 8. November 2006 - gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391; im Folgenden: GasGVV aF) berechtigt. Denn diesen Vorschriften kann, wie der Senat in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und VIII ZR 13/12, juris) im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) entschieden hat, ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie 2003/55/EG - nicht (mehr) entnommen werden, weil eine solche Auslegung nicht mit den Transparenzanforderungen der genannten Richtlinie vereinbar wäre.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

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c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.
35
c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.
14
2. Die Klägerin war jedoch - anders als das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Senats angenommen hat - zu den zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 1. April 2007 vorgenommenen Tarifänderungen nicht schon gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise - seit dem 8. November 2006 - gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391; im Folgenden: GasGVV aF) berechtigt. Denn diesen Vorschriften kann, wie der Senat in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und VIII ZR 13/12, juris) im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) entschieden hat, ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie 2003/55/EG - nicht (mehr) entnommen werden, weil eine solche Auslegung nicht mit den Transparenzanforderungen der genannten Richtlinie vereinbar wäre.
19
Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass sich die Klägerin bei sämtlichen ab dem 1. Januar 2008 vorgenommenen Preiserhöhungen nicht auf § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) stützen konnte. Denn dieser Vorschrift kann, wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - in jüngerer Zeit mehrfach entschieden hat, ein Preisänderungsrecht des Gasgrundversorgers nicht (mehr) entnommen werden (grundlegend: Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 33, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 35; bestätigt unter anderem durch Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, EnWZ 2016, 166 Rn. 14; vom 6. April 2016 - VIII ZR 236/10, ZIP 2016, 1342 Rn. 21).
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a) Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass sich die Klägerin bei ihrer zum 1. Oktober 2010 vorgenommenen Preiserhöhung von 0,042 €/kWh auf 0,049 €/kWh nicht auf § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391; im Folgenden GasGVV aF) stützen konnte. Denn dieser Vorschrift kann, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ein Preisänderungsrecht des Gasgrundversorgers nicht (mehr) entnommen werden (grundlegend: Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 33; VIII ZR 13/12, juris Rn. 35; siehe ferner: Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, EnWZ 2016, 166 Rn. 14; vom 6. April 2016 - VIII ZR 236/10, NJW-RR 2016, 1190 Rn. 21).
33
c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.
35
c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.
14
2. Die Klägerin war jedoch - anders als das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Senats angenommen hat - zu den zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 1. April 2007 vorgenommenen Tarifänderungen nicht schon gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise - seit dem 8. November 2006 - gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391; im Folgenden: GasGVV aF) berechtigt. Denn diesen Vorschriften kann, wie der Senat in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und VIII ZR 13/12, juris) im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) entschieden hat, ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie 2003/55/EG - nicht (mehr) entnommen werden, weil eine solche Auslegung nicht mit den Transparenzanforderungen der genannten Richtlinie vereinbar wäre.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

40
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann es für die Billigkeit einer Gaspreiserhöhung nicht darauf ankommen, ob die Beklagte die Steigerung der Gasbezugskosten durch zurückgehende Kosten in anderen Unternehmensbereichen hätte auffangen können. Die Beklagte ist nicht zur Quersubventionierung der Gassparte verpflichtet. Die Frage, wie ein Unternehmen seine in dem einen Geschäftsbereich erzielten Gewinne verwendet, ist eine Entscheidung, die im Ermessen des Unternehmers liegt und der für die Billigkeit einer Preiserhöhung in einem anderen Geschäftsbereich keine Bedeutung zukommt (LG Bonn, ZNER 2006, 274, 278 = RdE 2007, 84, 89, Revision anhängig unter VIII ZR 274/06). Der Abnehmer von Gas hat insbesondere keinen Anspruch darauf, dass ein regionaler Versorger wie die Beklagte Kostensenkungen etwa bei der Strom-, Wasser oder Fernwärmeversorgung gerade zur Entlastung der Gaskunden verwendet, was auch zur Folge hätte, dass dieses Potential zugunsten der Kunden der betroffenen Unternehmenssparten nicht mehr zur Verfügung stünde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 80/18 Verkündet am:
29. Januar 2020
Reiter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Richtlinie 2003/55/EG Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 i.V.m. Anhang A;
BGB § 133 B, § 157 D, § 433 Abs. 2; AVBGasV § 4 Abs. 1, 2

a) Die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung
mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG sind - ungeachtet der Frage, ob
diese Bestimmungen die hierfür erforderliche inhaltliche Unbedingtheit und
hinreichende Genauigkeit aufweisen - auf einseitige Preiserhöhungen eines
Energieversorgungsunternehmens - hier eines Grundversorgers - grundsätzlich
auch dann nicht unmittelbar anzuwenden, wenn sich die Gesellschaftsanteile
des Energieversorgungsunternehmens (hier einer GmbH) vollständig
in öffentlicher Hand befinden.

b) Allein die rein privatrechtliche Beteiligung des Staates oder einer Gebietskörperschaft
an einer juristischen Person des Privatrechts führt nicht dazu, dass
die betreffende Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Union "dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht" und ihr
gegenüber deshalb Bestimmungen nicht fristgemäß oder unzulänglich umgesetzter
Richtlinien unmittelbar zur Anwendung gebracht werden können.

c) Zu den Anforderungen an den Vortrag des Grundversorgers zu den Voraussetzungen
des ihm infolge ergänzender Vertragsauslegung des GasliefeECLI
:DE:BGH:2020:290120UVIIIZR80.18.0
rungsvertrags zustehenden Preisänderungsrechts (hier: Steigerung der eigenen
(Bezugs-)Kosten, die nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen
der betroffenen Energievertriebssparte ausgeglichen werden).

d) Für die Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Grundversorgers dessen
(Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden, kommt es nicht darauf
an, ob der Versorger die Steigerung der Gasbezugskosten durch zurückgehende
Kosten in anderen Unternehmensbereichen außerhalb der Gassparte
hätte auffangen können (Anschluss an Senatsurteil vom 19. November 2008
- VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 40).
BGH, Urteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18 - LG Oldenburg
AG Delmenhorst
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Januar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin
Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol sowie die Richterin Wiegand

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg - 9. Zivilkammer - vom 19. Februar 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte bezog von der Klägerin, einem regionalen Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, als Tarifkunde im Rahmen der Grundversorgung leitungsgebunden Erdgas. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren einziger Gesellschafter die Stadt D. ist.
2
Zum 1. Oktober 2005 erhöhte die Klägerin den Arbeitspreis für den Gasbezug einseitig von bisher 3,58 Cent/kWh auf 4,13 Cent/kWh und zum 1. Januar 2006 auf 4,52 Cent/kWh. Der Beklagte widersprach den Preiserhöhungen , die er für unbillig und unwirksam hält. Demgegenüber macht die Klägerin geltend, Grund für die Gaspreiserhöhungen seien gestiegene eigene Bezugskosten gewesen, die nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen der Gasvertriebssparte ausgeglichen worden seien und die sie mit den Preiserhöhungen nicht einmal in vollem Umfang an ihre Tarifkunden weitergegeben habe.
3
Mit ihrer Klage hat die Klägerin für den Abrechnungszeitraum vom 7. Mai 2005 bis zum 5. Mai 2006 rückständige Beträge für die Lieferung von Erdgas und Wasser in Höhe von 758,96 € nebst Verzugszinsen geltend gemacht. Hinsichtlich des für Erdgaslieferungen geforderten Betrages (703,26 €) hat das Amtsgericht der Klage nebst Zinsen stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht (LG Oldenburg, Urteil vom 19. Februar 2018 - 9 S 561/16, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
6
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Vergütungsanspruch für die dem Grunde nach unstreitigen Gaslieferungen nicht zu, da die zugrundeliegenden Preiserhöhungen nicht wirksam seien.
7
Zwar habe der Bundesgerichtshof den Gasversorgungsunternehmen unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung das Recht einge- räumt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiterzugeben (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11). Diese Rechtsprechung stehe nach Ansicht des Berufungsgerichts auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, so dass die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens im vorliegenden Rechtsstreit nicht veranlasst sei.
8
Allerdings genügten die hier streitigen Preiserhöhungen nicht den Transparenzanforderungen der Richtlinie 2003/55/EG (nachfolgend: Gas-Richtlinie). Nach deren Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A hätten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden zu treffen und einen hohen Verbraucherschutz zu gewährleisten gehabt, insbesondere hinsichtlich der Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeiner Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Aus Anhang A Buchst. b folge dabei eine Verpflichtung der Gasversorger zu einer rechtzeitigen Unterrichtung über die beabsichtigte Preisänderung und über das bestehende Rücktrittsrecht. Diesen Vorgaben hätten die Preisänderungen der Klägerin nicht entsprochen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob eine ordnungsgemäße Information über die beabsichtigten Preisänderungen stattgefunden habe. Denn jedenfalls sei keinerlei Hinweis auf das insoweit bestehende Sonderkündigungsrecht der Kunden erfolgt.
9
Vorliegend könne sich der Beklagte auch unmittelbar auf diese Regelungen berufen, weil Art. 33 Abs. 1 der Gas-Richtlinie eine Umsetzung ihrer Bestimmungen in nationales Recht bis zum 1. Juli 2004 vorgesehen habe, der deutsche Gesetzgeber dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könne sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau seien, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgerecht oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt habe. Dies gelte unabhängig von der Rechtsform auch gegenüber Organisationen oder Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstünden. Die Klägerin stehe unstreitig im Alleineigentum der Stadt D. und damit zu 100 % unter staatlicher Aufsicht.
10
Auch die weiteren Voraussetzungen für die unmittelbare Bindungswirkung der Gas-Richtlinie - die inhaltliche Unbedingtheit und die hinreichende Bestimmtheit - seien gegeben. Dem stehe nicht entgegen, dass der GasRichtlinie eine Verpflichtung zu Angaben betreffend Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Preisänderungen nicht entnommen werden könne. Denn aus den vorgenannten Bestimmungen folge unbedingt und hinreichend genau, dass der Kunde rechtzeitig vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Abrechnung folge, über die beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über das bestehende Rücktrittsrecht zu informieren sei. Eines weiteren staatlichen Umsetzungsaktes habe es insoweit nicht bedurft.
11
Zudem habe die Klägerin die von ihr behaupteten Preissteigerungen bislang nicht hinreichend konkret dargelegt und entsprechend unter Beweis gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ein Gasversorger im Wege ergänzender Vertragsauslegung lediglich dann zu einer Preiserhöhung berechtigt, wenn diese auf die Steigerung der ihm zur Last fallenden Bezugskosten zurückzuführen sei, wobei Kostensenkungen in anderen Bereichen berücksichtigt werden müssten; Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe einer Bezugskostensteigerung hinausgingen und der Erzielung eines zusätzlichen Gewinns dienten, würden vom Preisänderungsrecht hingegen nicht erfasst (BGH, Urteil vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15).
12
Der sich hieraus ergebenden Darlegungslast genüge das Vorbringen der Klägerin jedoch nicht. Die von ihr zur Begründung in Bezug genommenen Unterlagen seien nicht aussagekräftig. Ebenso wenig ergebe sich aus dem von der Berufungskammer in dem Verfahren 9 S 574/06 - welches ebenfalls die vorliegend im Streit befindlichen Preiserhöhungen der Klägerin (im Verhältnis zu anderen Grundversorgungskunden) betraf und vom Berufungsgericht als "Musterverfahren" behandelt wurde, bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (durch den Senatsbeschluss vom 26. April 2016 - VIII ZR 76/13) unter anderem das vorliegende Verfahren mit Einverständnis der Parteien geruht hatte - eingeholten Gutachten eine Kostensituation, die den Vorgaben der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen des Preisänderungsrechts gerecht werde. Das sonstige Kostengefüge finde im gesamten Vortrag der Klägerin keine Erwähnung. Zudem könne die Behauptung der Klägerin, sie habe lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben und dies noch nicht einmal in vollem Umfang, so nicht stimmen. Denn es sei nicht plausibel, weshalb es im betreffenden Zeitraum dennoch zu einer erheblichen Gewinnsteigerung auf Seiten der Klägerin habe kommen können.

II.

13
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gemäß § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung restlichen Entgelts für die im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten Erdgaslieferungen nicht abgewiesen werden.
14
Denn der Wirksamkeit der von der Klägerin vorgenommenen Gaspreiserhöhungen - zu denen sie nach ergänzender Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Gaslieferungsvertrags (Tarifkundenvertrag) grundsätzlich berechtigt war - steht nicht entgegen, dass sie dabei die sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. Nr. L 176, S. 57; im Folgenden: Gas-Richtlinie) ergebenden - vom deutschen Gesetzgeber im streitbefangenen Zeitraum indes noch nicht in nationales Recht umgesetzten - Transparenzanforderungen nicht erfüllt hat. Allein der Umstand, dass sich die Gesellschaftsanteile der Klägerin vollständig in öffentlicher Hand befinden, hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zur Folge, dass es sich bei der Klägerin um eine jener staatsnahen Organisationen und Einrichtungen handelt, denen gegenüber sich der Einzelne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden : Gerichtshof) unmittelbar auf inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzter Richtlinien berufen kann. Soweit das Berufungsgericht außerdem gemeint hat, die Klägerin habe die von ihr mit den Preiserhöhungen weiterzugebenden Bezugspreissteigerungen nicht hinreichend konkret dargelegt , hat es nicht nur die Anforderungen an einen substantiierten und schlüssigen Sachvortrag überspannt, sondern auch den Umfang der nach der Rechtsprechung des Senats in die Berechnung der zulässigen Preiserhöhung einzustellenden Kostenpositionen verkannt.
15
1. Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend angenommen , dass sich die Berechtigung der Klägerin zu den streitgegenständlichen Gaspreiserhöhungen dem Grunde nach aus der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des zwischen den Parteien geschlossenen Gaslieferungsvertrags - den das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und unangegriffen als Tarifkundenvertrag (jetzt: Grundversorgungsvertrag) angesehen hat - und nicht aus den - erst zum 8. November 2006 außer Kraft getretenen - Bestimmungen in § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676 - AVBGasV) ergibt.
16
a) Denn dieser Vorschrift kann, wie der Senat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) bereits mehrfach entschieden hat, für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie - ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers nicht (mehr) entnommen werden, weil eine solche Auslegung von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nicht mit den in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der genannten Richtlinie aufgestellten Transparenzanforderungen vereinbar wäre (siehe hierzu grundlegend Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 33, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 35; bestätigt durch Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, juris, und VIIIVIII ZR 236/12, juris, jeweils Rn. 14; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 14, VIII ZR 211/10, NJW 2016, 3593 Rn. 19, VIII ZR 236/10, WM 2016, 2186 Rn. 21, und VIII ZR 324/12, juris Rn. 15; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, NJW-RR 2017, 432 Rn. 19; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, RdE 2019, 176 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VIII ZR 76/13, RdE 2016, 473 Rn. 5).
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Wie der Senat in diesen Urteilen weiter entschieden hat, steht dem Gasversorger in der Grundversorgung von Haushaltskunden bei - wie auch hier - auf unbestimmte Dauer angelegten Lieferungsverträgen ein Preisänderungsrecht (nur) in engen Grenzen zu. Denn aus der gebotenen und an dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien auszurichtenden ergänzenden Auslegung (§§ 157, 133 BGB) eines auf unbestimmte Dauer an- gelegten Energielieferungsvertrags ergibt sich, dass der Grundversorger berechtigt ist, Steigerungen seiner eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, und dass er verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen (vgl. nur Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 66 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 68 ff.; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIIIVIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 15; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 15, und VIII ZR 324/12, aaO Rn. 19; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, aaO Rn. 20; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO Rn. 20; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VIII ZR 76/13, aaO Rn. 6).
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Der nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 71, 80, 84, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 73, 82, 86; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO Rn. 24, und VIII ZR 236/12, aaO Rn. 23; vom 6. April 2016 - VIII ZR 324/12, aaO; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, aaO; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO). Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen, werden von dem Preisänderungsrecht hingegen nicht erfasst (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 85, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 87; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO; vom 6. April 2016 - VIII ZR 324/12, aaO; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, aaO; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO).
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Da sich das aus der vorbezeichneten ergänzenden Vertragsauslegung ergebende Preisänderungsrecht des Versorgers allein auf die Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen und -senkungen beschränkt, ist weiterhin davon auszugehen, dass die Parteien eines entsprechenden Tarifkundenvertrags die wirksame Ausübung dieses Rechts vernünftigerweise an keine weiteren als die in § 4 Abs. 2 AVBGasV genannten Voraussetzungen - namentlich die vorherige öffentliche Bekanntgabe - geknüpft hätten (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 83, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 85; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VIII ZR 162/11, juris Rn. 13).
20
b) Soweit die hierauf bezogenen Ausführungen der Revisionserwiderung dahingehend zu verstehen sein sollten, dass diese inzwischen gefestigte Senatsrechtsprechung (erneut) in Frage gestellt werden soll, werden neue rechtliche Gesichtspunkte, mit denen sich der Senat noch nicht auseinandergesetzt hat, nicht aufgezeigt. Insofern wird auf die vorgenannten Senatsentscheidungen verwiesen. Diesbezüglich besteht auch keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen (siehe hierzu bereits Senatsurteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 37 ff., und VIII ZR 324/12, aaO Rn. 23 ff.; vom 19. Dezember2018 - VIII ZR 336/18, aaO Rn. 26; Senatsbeschluss vom 26. April 2016 - VIII ZR 76/13, juris Rn. 2 ff; jeweils mwN; zudem BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 30 ff., 41 f.).
21
2. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie unmittelbare Anwendung fänden und die Ausübung des Preisänderungsrechts der Klägerin deshalb an weitere - nach Auffassung des Berufungsgerichts hier nicht erfüllte - Wirksamkeitsvoraussetzungen geknüpft sei. Eine unmittelbare Anwendung der genannten Bestimmungen der Gas-Richtlinie kommt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Klägerin nicht um eine Organisation oder Einrichtung handelt, der gegenüber sich der Einzelne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unmittelbar auf die Bestimmungen nicht fristgemäß oder nur unzulänglich umgesetzter Richtlinien berufen kann.
22
a) Eine unmittelbare Anwendung nicht umgesetzter Richtlinienbestimmungen kommt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs von vornherein nur zu Lasten der Mitgliedstaaten, ihrer Behörden sowie bestimmter staatsnaher Organisationen und Einrichtungen in Betracht.
23
aa) Denn im Unterschied zu verschiedenen Normen des Primärrechts und Regelungen in Unionsverordnungen kommt den Bestimmungen in Richtlinien grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung zu. Richtlinien wenden sich nach Art. 288 Abs. 3 AEUV allein an die Mitgliedstaaten und verpflichten diese, die betreffenden Vorgaben in nationales Recht umzusetzen, wobei sie den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel überlassen (vgl. EuGH, 8/81, Slg. 1982, 53 Rn. 18 f. - Becker [zu Art. 189 EWG]; BAGE 105, 32, 54 [zu Art. 249 EG]).
24
Aus diesem Grund kann eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen und ist deshalb ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, 152/84, Slg. 1986, 723 Rn. 48 - Marshall; C-91/92, Slg. 1994, I-3325 Rn. 20 - FacciniDori; C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835 Rn. 108 - Pfeiffer; C-441/14, ZIP 2016, 1085 Rn. 30 - Dansk Industri; C-122/17, RIW 2018, 674 Rn. 42 - Smith; jeweils mwN). Dies gilt nicht nur im Verhältnis zum Staat (sogenannte vertikale Direktwirkung), sondern - insbesondere - auch im Verhältnis von Privatpersonen zueinander (sogenannte horizontale Direktwirkung). Denn würde die Möglichkeit , sich auf eine Bestimmung einer nicht umgesetzten Richtlinie zu beru- fen, auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten ausgedehnt, liefe das darauf hinaus, den Unionsorganen die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zu Lasten der Einzelnen Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort dürfen, wo ihnen nach Art. 288 Abs. 2 AEUV die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist (vgl. EuGH, C-91/92, aaO Rn. 24 - Faccini Dori [zu Art. 189 EWG]; C-413/15, RIW 2017, 818 Rn. 31 - Farrell II; C-122/17, aaO - Smith; BAGE 105, 32, 54; 106, 252, 262 [jeweils zu Art. 249 EG]; 148, 193 Rn. 16; jeweils mwN).
25
Deshalb kann selbst eine klare, genaue und unbedingte Bestimmung einer Richtlinie, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, als solche im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, keine Anwendung finden (vgl. EuGH, C-397/01 bis C-403/01, aaO Rn. 109 - Pfeiffer; C-555/07, Slg. 2010, I-365 Rn. 46 - Kücükdeveci; C-282/10, NJW 2012, 509 Rn. 42 - Dominguez; C-176/12, ZIP 2014, 287 Rn. 36 - Association de médiation sociale; C-122/17, aaO Rn. 43 - Smith; jeweils mwN; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 64, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 66).
26
bb) Auf der anderen Seite entspricht es aber ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (siehe nur EuGH, 41/74, Slg. 1974, 1337 Rn. 9 ff. - van Duyn; 8/81, aaO Rn. 25 - Becker; C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357 Rn. 11 - Francovich; C-397/01 bis C-403/01, aaO Rn. 103 - Pfeiffer; C-282/10, aaO Rn. 33 - Dominguez; C-684/16, ZIP 2018, 2332 Rn. 63 - Max-Planck-Gesellschaft; C-569/16 und C-570/16, ZIP 2019, 89 Rn. 70 - Bauer; jeweils mwN; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65; BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 39; jeweils mwN). Dies gilt unabhängig davon, in welcher Eigenschaft - als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger - der Staat handelt. In dem einen wie dem anderen Fall, so der Gerichtshof, müsse nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen könne (siehe nur EuGH, 152/84, aaO Rn. 49 - Marshall; C-91/92, aaO Rn. 22 - Faccini Dori; C-413/15, aaO Rn. 32 - Farrell II; C-684/16, aaO - Max-Planck-Gesellschaft; jeweils mwN).
27
cc) Daran anknüpfend bejaht der Gerichtshof die (vertikale) Direktanwendung von Richtlinienbestimmungen jedoch nicht nur gegenüber den Mitgliedstaaten , ihren Verwaltungsträgern sowie den sonstigen dezentralisierten Behörden und Stellen (vgl. EuGH, C-122/17, aaO Rn. 45 - Smith; C-569/16 und C-570/16, aaO Rn. 71 - Bauer; siehe insoweit bereits EuGH, 8/81, aaO Rn. 23 ff. - Becker; 152/84, aaO Rn. 50 - Marshall; 222/84, Slg. 1986, 1651 Rn. 56 - Johnston; 103/88, Slg. 1989, 1839 Rn. 31 - Fratelli Constanzo; C-221/88, Slg. 1990, I-495 Rn. 22 ff. - Busseni), sondern erweitert den Anwendungsbereich seiner Rechtsprechung auf weitere staatsnahe Einrichtungen.
28
So kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzten Richtlinie auch gegenüber solchen Organisationen und Einrichtungen berufen, die sich von Privatpersonen unterscheiden und dem Staat gleichzustellen sind, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die zum Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie - unabhängig von ihrer Rechtsform - dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen , die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatper- sonen gelten (st. Rspr. seit EuGH, C-188/89, Slg. 1990, I-3313 Rn. 18 ff. - Foster; siehe nachfolgend unter anderem EuGH, C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907 Rn. 46 - Kampelmann; C-343/98, Slg. 2000, I-6659 Rn. 23 - Collino; C-157/02, Slg. 2004, I-1477 Rn. 24 - Rieser; C-297/03, Slg. 2005, I-4305 Rn. 27 - Sozialhilfeverband Rohrbach; C-180/04, Slg. 2006, I-7251 Rn. 26 - Vassallo; C-356/05, Slg. 2007, I-3067 Rn. 40 - Farrell I; C-282/10, aaO Rn. 39 - Dominguez; C-614/11, RIW 2013, 788 Rn. 32 - Kuso; C-361/12, NZA 2014, 79 Rn. 29 - Carratù; C-425/12, EuZW 2014, 189 Rn. 24 - Portgás; C-413/15, aaO Rn. 33 - Farrell II; C-122/17, aaO Rn. 45 - Smith; C-17/17, NZA 2019, 97 Rn. 54 f. - Hampshire; C-684/16, aaO Rn. 64 - Max-PlanckGesellschaft ; C-688/15 und C-109/16, ZIP 2018, 920 Rn. 109 - Anisimovienė; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIIIVIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21; BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 39; jeweils mwN).
29
Bei den letztgenannten Merkmalen - dem Unterstehen staatlicher Aufsicht einerseits und der Ausstattung mit besonderen Rechten andererseits - handelt es sich, wie der Gerichtshof zuletzt noch einmal ausdrücklich klargestellt hat, nicht um kumulativ, sondern um alternativ zu erfüllende Voraussetzungen (EuGH, C-413/15, aaO Rn. 28 - Farrell II).
30
b) Ausgehend von dieser Rechtsprechung kommt gegenüber der Klägerin - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie nicht in Betracht.
31
aa) Zwar ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die betreffenden Bestimmungen der Gas-Richtlinie nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sind. Denn dies hätte gemäß Art. 33 Abs. 1 der am 4. August 2003 in Kraft getretenen Gas-Richtlinie spätestens am 1. Juli 2004 geschehen müssen. Eine an Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie angepasste Änderung der AVBGasV durch den nach § 11 Abs. 2 EnWG 1998 beziehungsweise § 39 Abs. 2 EnWG 2005 ermächtigten Verordnungsgeber ist jedoch weder innerhalb der Umsetzungsfrist noch danach - jedenfalls innerhalb des für den Streitfall maßgeblichen Zeitraums - erfolgt (vgl. hierzu bereits ausführlich Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 44 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 46 ff.; vgl. zudem EuGH, C-359/11 und C-400/11, aaO Rn. 38 ff. - Schulz und Egbringhoff). Dies geschah vielmehr erst durch die im Rahmen der Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in derStromund Gasgrundversorgung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1631) erfolgten Ergänzung in § 5 Abs. 2 Satz 2 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV; vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 59 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 61 ff.).
32
bb) Die Klägerin ist jedoch weder eine staatliche noch eine staatsnahe Organisation oder Einrichtung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs. Auch wenn sich die Gesellschaftsanteile der Klägerin vollständig im Eigentum der Stadt D. befinden, stehen sich - ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts - im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich Privatpersonen gegenüber, in deren Verhältnis zueinander nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine (horizontale) Direktwirkung nicht umgesetzter Richtlinienbestimmungen nicht in Betracht kommt.
33
(1) Zunächst handelt es sich bei der Klägerin nicht um "den Staat", einen "Träger der Verwaltung" oder eine sonstige "dezentralisierte Behörde" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, da sie als privatwirtschaftlich tätiges Energieversorgungsunternehmen weder öffentliche Gewalt ausübt noch öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG).
34
Ebenso wenig ist den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen , dass die Klägerin eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die der Gerichtshof in diesem Zusammenhang ebenfalls zum "Staat im weiteren Sinne" zählt (vgl. EuGH, C-413/15, aaO Rn. 33 f. - Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO - Anisimovienė; vgl. auch C-297/03, aaO Rn. 28 - Sozialhilfeverband Rohrbach; C-180/04, aaO - Vassallo). Zwar mag bereits die Wortkombination "Stadtwerke D. " - worauf die Revisionserwiderung noch einmal hinweist - nahelegen, dass - was vorliegend allerdings ohnehin unstreitig ist - die betreffenden Versorgungsleistungen von einem kommunalen Unternehmen erbracht werden, das zumindest mehrheitlich von der Stadt betrieben wird (vgl. Uffmann NJW 2016, 1696, 1697; NJW 2015, 1215, 1217; für das Markenrecht zudem BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - I ZB 43/15, GRUR 2017, 186 Rn. 40). Entgegen einer im Schrifttum vereinzelt - ohne nähere Begründung - vertretenen Auffassung (Markert, EnWZ 2017, 271, 274; ZMR 2017, 853, 855) folgt aus der Bezeichnung "Stadtwerke" aber nicht außerdem, dass es sich bei der Klägerin um ein "Kommunalunternehmen" im Rechtssinne (vgl. etwa Art. 89 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Gemeindeordnung) - beziehungsweise in den Begrifflichkeiten des niedersächsischen Kommunalrechts um eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 108 Abs. 2 Nr. 3, §§ 113a ff. Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO; seit 1. November 2011 nunmehr § 136 Abs. 2 Nr. 3, §§ 141 ff. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz [NKomVG]) - handelt. Nach den maßgebenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin als Eigengesellschaft im Sinne von § 108 Abs. 2 Nr. 2 NGO - ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, dessen sämtliche Anteile der Stadt gehören - geführt wird. Als solches gehört sie aber nicht zum "Staat im weiteren Sinne" gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs.
35
(2) Auch ist die Klägerin als Energieversorger nicht von einer staatlichen Stelle mit einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit "besonderen Rechten" ausgestattet, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (in diesem Sinne bereits Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, 65, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65, 67; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIIIVIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21).
36
Denn ausweislich der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs werden hiermit nur solche (privaten) Organisationen und Einrichtungen erfasst und dem Staat gleichgestellt, denen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben einzelne hoheitliche oder hoheitsähnliche Befugnisse übertragen wurden (vgl. beispielsweise EuGH, 152/84, aaO - Marshall [Verwaltung des öffentlichen Gesundheitsdienstes ]; 222/84, aaO - Johnston [Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit]; C-188/89, aaO Rn. 20 - Foster [Errichtung und Unterhaltung eines nationalen Gasversorgungsmonopols]; C-413/15, aaO Rn. 40 - Farrell II [Betreiben einer nationalen Entschädigungsstelle]), so dass diese in dem ihnen zugewiesenen Bereich "staatsähnlich" handeln (Generalanwältin Sharpston, Schlussanträge in der Rechtssache C-413/15, juris Rn. 119 - Farrell II). Auch derartige staatsnahe Organisationen oder Einrichtungen sollen keinen Nutzen daraus ziehen, dass der Staat seiner unionsrechtlichen Verpflichtung zur Richtlinienumsetzung nicht nachkommt (vgl. EuGH, C-188/89, aaO Rn. 17 - Foster; C-413/15, aaO Rn. 32 - Farrell II).
37
Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zwar handelt es sich bei der Versorgung der Allgemeinheit mit Energie um eine Aufgabe, deren Erfüllung (auch) im öffentlichen Interesse liegt (vgl. § 1 EnWG). Die Klägerin allerdings wurde vorliegend, ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts , ausschließlich im eigenen wirtschaftlichen Interesse als Energieversorgungsunternehmen tätig. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie aufgrund der Stellung der Stadt D. als Alleingesellschafter über besondere hoheitliche Befugnisse verfügt. Insoweit unterscheidet sich die Klägerin nicht von anderen, in privater Hand befindlichen Energieversorgungsunternehmen. Schließlich ist die Klägerin auch in ihrer Eigenschaft als Grundversorger nicht mit "besonderen Rechten" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgestattet. Die hiermit zusammenhängenden Rechte und Pflichten ergeben sich vielmehr aus gesetzlichen Vorschriften - im streitgegenständlichen Zeitraum aus § 10 EnWG 1998 beziehungsweise §§ 36, 118 Abs. 3 EnWG 2005 -, die für alle am Markt tätigen Energieversorgungsunternehmen in gleicher Weise zur Anwendung gelangen.
38
(3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der Klägerin - jedenfalls ausgehend von der vorliegend allein getroffenen Feststellung , dass sich deren Gesellschaftsanteile vollständig in öffentlicher Hand befinden - auch nicht um eine Organisation oder Einrichtung, die "dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht".
39
(a) Denn als staatsnahe Organisationen und Einrichtungen in diesem Sinne kommen von vornherein nur solche in Betracht, denen gegenüber besondere hoheitliche Weisungs- oder Aufsichtsbefugnisse bestehen. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 1990 (C-188/89, aaO Rn. 18, 20 - Foster) gewählten und seitdem in ständiger Rechtsprechung (siehe nur EuGH, C-413/15, aaO Rn. 33 - Farrell II) gebrauchten Formulierung "dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen" ("subject to the authority or control of the State" beziehungsweise "soumis à l'autorité ou au contrôle de l'État") sowie der in diesem Zusammenhang von dem Gerichtshof (C-413/15, aaO Rn. 34 - Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO Rn. 109 - Anisimovienė) verwendeten ergänzenden Formulierung "einer öffentlichen Stelle oder deren Aufsicht unterstehen" ("subject to the authority or control of a public body" beziehungsweise "soumis à l'autorité ou au contrôle d'une autorité publique"). Insbesondere das Verb "unterstehen" wird im Unionsrecht (wie auch im innerstaatlichen Recht) in Konstellationen verwendet, die durch das Bestehen besonderer hoheitlicher Befugnisse gekennzeichnet sind (etwa: "der Hoheitsgewalt eines Mitgliedsstaates unterstehen"; "einer nationalen Behörde unterstehen").
40
Dementsprechend hat der Gerichtshof das Vorliegen "staatlicher Aufsicht" in seiner bisherigen Rechtsprechung nur bei solchen Organisationen und Einrichtungen angenommen, denen gegenüber der Staat über besondere hoheitliche Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse verfügte (vgl. etwa EuGH, C-188/89, aaO Rn. 4 f., 20 - Foster [ministerielle Weisungen und Richtlinien, Berichtspflichten gegenüber Minister und Parlament]; C-157/02, aaO Rn. 25 f. - Rieser [staatliche Zielvorgaben, Auskunfts- und Prüfrechte]; C-361/12, aaO Rn. 30 - Carratù [Aufsicht durch Staat und Rechnungshof]). Eine Gleichstellung mit dem Staat - bezüglich der Frage unmittelbarer Richtlinienanwendung - ist hiernach gerechtfertigt, wenn dieser spezielle Umstände und Regelungen geschaffen hat, in deren Rahmen die betreffende Einrichtung handeln muss (vgl. Generalanwältin Sharpston, Schlussanträge in der Rechtssache C-413/15, juris Rn. 117 - Farrell II). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben hat, die unmittelbare Richtlinienanwendung sei davon unabhängig, in welcher Eigenschaft - als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger - der Staat handele, da in dem einen wie dem anderen Fall nämlich verhindert werden müsse, dass er aus seiner Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen könne (siehe etwa EuGH, C-188/89, aaO Rn. 17 - Foster; C-343/98, aaO Rn. 22 - Collino; C-282/10, aaO Rn. 38 - Dominguez; C-413/15, aaO Rn. 32 - Farrell II; C-684/16, aaO Rn. 63 - Max-Planck-Gesellschaft; jeweils mwN). Denn auch insoweit ist zunächst die (Vor-)Frage zu beantworten, ob überhaupt ein Handeln des Staates - oder einer entsprechend staatsnahen Organisation oder Einrichtung - vorliegt.
41
(b) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass die Stadt D. gegenüber der Klägerin über entsprechende hoheitliche Weisungs - und Aufsichtsbefugnisse verfügen würde, sondern hat allein aus dem Umstand, dass die Klägerin "unstreitig im Alleineigentum der Stadt" sei, gefolgert , dass sie "zu 100 % unter staatlicher Aufsicht" stehe. Allein die rein privatrechtliche Beteiligung des Staates - oder vorliegend einer Gebietskörperschaft - an einer juristischen Person des Privatrechts - hier einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - führt nicht dazu, dass die betreffende Gesellschaft im Sinne der genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs "dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht" und ihr gegenüber deshalb Bestimmungen nicht fristgemäß oder unzulänglich umgesetzter Richtlinien unmittelbar zur Anwendung gebracht werden können (so aber ohne nähere Begründung Uffmann, aaO; Starke, NVwZ 2018, 659, 661; OLG Bremen, EnWZ 2017, 271 Rn. 13; LG Koblenz, RdE 2019, 481, 482; offen gelassen hingegen von BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 45).
42
Denn die in einem solchen Fall bestehenden Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse der öffentlichen Hand gegenüber der betreffenden Gesellschaft beruhen ausschließlich auf ihrer privatrechtlichen Stellung als (Allein-)Gesellschafter (vgl. etwa § 37 Abs. 1, §§ 45 ff. GmbHG), nicht hingegen auf der Ausübung besonderer hoheitlicher Befugnisse. Diesbezüglich unterscheidet sich ein solches Unternehmen aber nicht von solchen, die sich in privater Hand befinden und es fehlt mithin an der Rechtfertigung dafür, es für die Frage der unmittelbaren Richtlinienanwendung "dem Staat gleichzustellen" (siehe hierzu EuGH, C-413/15, aaO Rn. 34 - Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO Rn. 109 - Anisimovienė).
43
Dementsprechend hat es der Gerichtshof im Rahmen der von ihm in diesem Zusammenhang zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für eine Direktanwendung von Richtlinienbestimmungen nicht ausreichen lassen, dass sich eine juristische Person des Privatrechts im Eigentum eines Mitgliedstaates befand. Im Fall einer mit Bau, Planung, Betrieb, Unterhaltung und Finanzierung der österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen betrauten Aktiengesellschaft , deren Alleingesellschafter der österreichische Staat war, hat er sich vielmehr ausführlich mit den ihr gegenüber bestehenden besonderen hoheitlichen Weisungs- und Aufsichtsbefugnissen auseinandergesetzt und sogar noch zusätzlich darauf abgestellt, dass die Gesellschaft zur Erfüllung der von ihr im öffentlichen Interesse erbrachten Dienstleistungen außerdem mit besonderen Rechten (unter anderem mit dem Recht zur Erhebung von Mautgebühren ) ausgestattet war (siehe EuGH, C-157/02, aaO Rn. 25 ff. - Rieser). In einem anderen Verfahren hat es der Gerichtshof ebenfalls nicht bei der Feststellung belassen, dass der einzige Anteilseigner der als Aktiengesellschaft organisierten Poste Italiane der italienische Staat war, sondern maßgeblich darauf abgestellt , dass diese Gesellschaft "ferner" der Aufsicht des Staates und des Rechnungshofs unterlag (EuGH, C-361/12, aaO Rn. 30 f. - Carratù).
44
Vorliegend aber sind derartige besondere Weisungs- oder Aufsichtsbefugnisse der Stadt D. gegenüber der Klägerin, die über ihre privatrechtlichen Befugnisse als Alleingesellschafter hinausgehen, nicht festgestellt und nicht ersichtlich; übergangenen Sachvortrag zeigt die Revisionserwiderung nicht auf.
45
cc) Da bereits aus diesem Grund eine unmittelbare Richtlinienanwendung gegenüber der Klägerin nicht in Betracht kommt, kann es vorliegend da- hingestellt bleiben, ob - was das Berufungsgericht angenommen hat, die Revision hingegen in Abrede stellt - die in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie enthaltenen Transparenzanforderungen überhaupt inhaltlich unbedingt und hinreichend genau im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs sind (insoweit verneinend: OLG Oldenburg, RdE 2019, 248, 252 f. [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 75/19]; OLG Oldenburg, Urteil vom 9. November 2018 - 6 U 39/18, nicht veröffentlicht [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 385/18]; KellerHerder /Baumbach, ER 2015, 3, 5 f.; bejahend [jeweils ohne nähere Begründung ]: OLG Bremen, EnWZ 2017, 271 Rn. 8, 14; LG Koblenz, RdE 2019, 481, 482; Uffmann, NJW 2015, 1215, 1217 [jedenfalls in der Ausformung der Transparenzanforderungen durch den Gerichtshof]; offengelassen in den Senatsurteilen vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 65, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 67; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIIIVIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21).
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c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung besteht zudem keine Veranlassung, den vorliegenden Rechtsstreit "entsprechend dem Vorbild" im Beschluss des OLG [Bremen] vom 19. Mai 2017 - 2 U 115/16" (EnWZ 2017, 271; nachfolgend EuGH, C-309/17 [durch Klagerücknahme erledigt]) nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof im Hinblick darauf vorzulegen, ob die Transparenzanforderungen in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie gegenüber einem privatrechtlich organisierten Versorgungsunternehmen seit dem 1. Juli 2004 unmittelbar anwendbar sind, weil die genannten Bestimmungen dieser Richtlinie inhaltlich unbedingt und damit ohne weiteren Umsetzungsakt anwendungsfähig sind und dem Bürger Rechte gegenüber einer Organisation einräumen, die trotz ihrer privaten Rechtsform dem Staat untersteht, weil dieser alleiniger Anteilseigner des Unternehmens ist.
47
aa) Denn die Frage, gegenüber welchen Organisationen und Einrichtungen die Bestimmungen nicht fristgemäß umgesetzter Richtlinien unmittelbar anzuwenden sind, und bei der es sich der Sache nach um eine Auslegung des Art. 288 AEUV handelt (vgl. EuGH, C-188/89, aaO Rn. 14 - Foster; C-413/15, aaO Rn. 29 - Farrell II) ist durch die bereits dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte éclairé geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden (vgl. hierzu etwa EuGH, C-495/03, Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; C-160/14, EuZW 2016, 111 Rn. 38 - Ferreira da Silva e Brito; BVerfGE 149, 222 Rn. 143; Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 48; jeweils mwN).
48
Dementsprechend hat auch der Gerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zwar befugt sei, im Wege der Vorabentscheidung festzustellen, gegenüber welchen Gruppen von Rechtssubjekten die Bestimmungen einer Richtlinie (unmittelbar) geltend gemacht werden können, es aber Sache der nationalen Gerichte sei, darüber zu entscheiden, ob eine Partei in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit zu einer dieser so definierten Gruppen gehöre (EuGH, C-188/89, aaO Rn. 15 - Foster; C-343/98, aaO Rn. 24 - Collino; C-356/05, aaO Rn. 41 - Farrell I; C-282/10, aaO Rn. 40 - Dominguez; C-425/12, aaO Rn. 31 - Portgás; C-684/16, aaO Rn. 65 - Max-Planck-Gesellschaft; siehe auch BAGE 105, 32, 57).
49
bb) Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung ergibt sich etwas Anderes auch nicht aus dem oben bereits erwähnten Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 1997 (EuGH, C-253/96 bis C-258/96, aaO - Kampelmann). Zwar lag diesem Urteil ein Vorabentscheidungsersuchen in Bezug auf (arbeitsrechtliche) Rechtsstreitigkeiten zugrunde, in denen als beklagte Arbeitgeber unter anderem zwei in der Rechtsform einer GmbH organisierte deutsche Stadtwerke beteiligt waren. Anders als die Revisionserwiderung offenbar meint, hat der Gerichtshof jedoch weder bei der Beantwortung der von ihr in den Blick genommenen zweiten Vorlagefrage (siehe hierzu EuGH, C-253/96 bis C-258/96, aaO Rn. 36, 46 f. - Kampelmann) noch sonst in diesem Urteil entschieden, dass es sich bei den genannten Stadtwerken - allein aufgrund einer (nicht näher festgestellten) Beteiligung der öffentlichen Hand - um eine staatsnahe Organisation im Sinne der oben (unter II 2 a und b) dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs handelte. Vielmehr hat der Gerichtshof - seinem vorstehend genannten Grundsatz entsprechend - die Entscheidung, ob nach dieser Rechtsprechung eine Partei in dem anhängigen nationalen Rechtsstreit zu einer der von dem Gerichtshof definierten Gruppen gehört, denen gegenüber sich der Einzelne unmittelbar auf die Bestimmungen nicht fristgemäß oder nur unzulänglich umgesetzter Richtlinien berufen kann, dem nationalen Gericht überlassen.
50
cc) Da hiernach vorliegend eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie gegenüber der Klägerin nicht in Betracht kommt, weil es sich bei dieser nicht um ein staatliches oder staatsnahes Unternehmen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt, fehlt es den weiteren von der Revisionserwiderung (unter Bezugnahme auf OLG Bremen, aaO) benannten Vorlagefragen von vornherein an der Entscheidungserheblichkeit , so dass der Senat bereits angesichts der insoweit durch das nationale Recht gezogenen Grenzen nicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV gehalten ist (vgl. EuGH, C-65/09 und C-87/09, Slg. 2011, I-5257 Rn. 35 ff. - Gebr. Weber und Putz; Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 42; Senatsbeschluss vom 26. April 2016 - VIII ZR 76/13, juris Rn. 6 f.; jeweils mwN).
51
dd) Schließlich ist der Senat auch nicht bereits deshalb zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet, weil niedrigere einzelstaatliche Gerichte (AG Lingen, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 4 C 1/18, nicht veröffentlicht; vgl. zu diesem Beschluss auch Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO Rn. 26; LG Koblenz, RdE 2019, 481 [beim Gerichtshof anhängig unter dem Aktenzeichen C-765/18, siehe ABl. C-112/19 vom 25. März 2019]) in Rechtssachen , die der beim Senat anhängigen ähneln und die gleiche Problematik betreffen , dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV vorgelegt haben (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, juris Rn. 59 f., 63 - van Dijk). Ebenso wenig ist der Senat verpflichtet, die Antwort auf diese Frage abzuwarten und das bei ihm rechtshängige Verfahren (etwa analog § 148 ZPO) auszusetzen (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, aaO Rn. 61,63 - van Dijk; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO). Ein solcher Umstand für sich allein hindert ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können - wie den Bundesgerichtshof - nicht daran, nach einer den Anforderungen des Gerichtshofs genügenden Prüfung - wie hier - zu dem Ergebnis zu gelangen, dass es sich um einen acte éclairé handelt (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, aaO Rn. 59 f., 63 - van Dijk).
52
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin auch hinreichend substantiiert zu den tatsächlichen Voraussetzungen des von ihr ausgeübten Preisänderungsrechts, namentlich zu den gestiegenen eigenen Bezugskosten sowie zu fehlenden Einsparungen in anderenKostenpositionen, vorgetragen.
53
a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Darlegungsund Beweislast dafür, dass die Preiserhöhungen auf Steigerungen der eigenen (Bezugs-)Kosten beruhen und ihnen keine Einsparungen in anderen Kostenpositionen gegenüberstehen, der Klägerin als derjenigen auferlegt, die sich auf das insoweit bestehende Recht zur Preisanpassung beruft (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 28 mwN).
54
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch den diesbezüglichen Sachvortrag der Klägerin als nicht hinreichend substantiiert erachtet.
55
aa) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 16; vom 19. Oktober 2017 - III ZR 565/16, NJW-RR 2017, 1520 Rn. 33; Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 11; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 14; vom 25. April 2017 - VIII ZR 217/16, ZfBR 2017, 571 Rn. 25 f.; vom 10. April 2018 - VIII ZR 223/17, NJW-RR 2018, 647 Rn. 14; jeweils mwN).
56
bb) Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin zu den Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Preisänderungsrechts gerecht. Die Klägerin hat, wie die Revision mit Recht rügt, bereits in der Anspruchsbegründung (§ 697 Abs. 1 ZPO) - unter Beweisantritt - behauptet, lediglich die Steigerungen ihrer eigenen Bezugskosten - nicht in vollem Umfang - an ihre Grund- versorgungskunden weitergegeben zu haben; Kosteneinsparungen der Gasvertriebssparte , welche die Preiserhöhungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unbillig machen würden, habe es nicht gegeben. Zur Substantiierung ihres Vorbringens hat die Klägerin zum einen eine Übersicht, in der die Entwicklung der Gasbezugspreise und der Gasverkaufspreise für den streitbefangenen Zeitraum gegenübergestellt werden, und zum anderen eine Aufstellung der jährlichen Gasvertriebskosten in diesem Zeitraum, aufgeschlüsselt nach Bezugskosten, Netzentgelten, Konzessionsabgaben sowie anderen Kosten , vorgelegt. Das Berufungsgericht begründet insoweit nicht näher, warum es diese Unterlagen, namentlich die Gegenüberstellung der Entwicklung von Bezugs - und Verkaufspreisen, als "nicht aussagekräftig" erachtet. Soweit es darauf hinweist, dass die Aufstellung der jährlichen Gasvertriebskosten lediglich Angaben zu den Gesamtkosten ohne Bezug auf die diesen zugrundeliegenden Mengen enthalte, ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin hiermit entsprechend ihrer oben erwähnten ausdrücklichen Erklärung darlegen wollte, dass es in diesem Zeitraum keine Kosteneinsparungen der Gasvertriebssparte gegeben habe , welche die vorgenommenen Preisänderungen unbillig erscheinen ließen.
57
Überdies hat das Berufungsgericht nicht ausreichend in den Blick genommen , dass die Klägerin sich zur Substantiierung ihres Vorbringens mehrfach ausdrücklich auf einen weiteren beim Berufungsgericht geführten und zwischenzeitlich - durch Senatsbeschluss vom 26. April 2016 (VIII ZR 76/13, aaO) - rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit (LG Oldenburg, 9 S 574/06) bezogen hat, der (unter anderem) die identischen Preisänderungen der Klägerin zum 1. Oktober 2005 sowie zum 1. Januar 2016 (im Verhältnis zu anderen Grundversorgungskunden) zum Gegenstand hatte und der vom Berufungsgericht selbst wiederholt als "Musterverfahren" bezeichnet worden ist. In diesem Verfahren, mit Blick auf welches vorliegend (wie offenbar auch in zahlreichen weiteren Rechtsstreitigkeiten der Vorinstanzen) zunächst einvernehmlich das Ruhen des Verfahrens herbeigeführt worden war, hat dieselbe Kammer des Berufungsgerichts die auch vorliegend im Streit befindlichen Preisänderungen der Klägerin nicht nur als schlüssig dargelegt, sondern sogar - seinerzeit freilich noch unter dem Blickwinkel des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV in Verbindung mit § 315 BGB - als billig angesehen (siehe LG Oldenburg, Urteil vom 14. Februar 2013 - 9 S 574/06, BeckRS 2013, 13817 unter II), was nachfolgend vom Senat - auf der Grundlage der zwischenzeitlich geänderten Senatsrechtsprechung (siehe Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 33 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 35 ff.) nunmehr als tatrichterliche Erwägung im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung - im Ergebnis nicht beanstandet worden ist (siehe Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VIII ZR 76/13, aaO Rn. 9 ff.).
58
Auch wenn die Beurteilung in diesem, andere Grundversorgungskunden betreffenden Verfahren keine unmittelbare Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit entfaltet, ist der Umstand, dass sich die Klägerin ausdrücklich auf ihren dortigen Vortrag und auch die durch Sachverständigengutachten gewonnenen Erkenntnisse beruft, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erst im Rahmen der Beweisführung, sondern auch bereits bei der Frage des schlüssigen Sachvortrags zu berücksichtigen.
59
cc) Soweit das Berufungsgericht die aus seiner Sicht fehlende Schlüssigkeit indes damit begründet, das "sonstige Kostengefüge" finde im gesamten Vortrag der Klägerin keine Erwähnung und deren Behauptung, sie habe lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben, sei wegen erheblicher Gewinnsteigerungen in den betreffenden Jahren "nicht plausibel", beruht dies auf einem grundlegenden Fehlverständnis der einschlägigen Senatsrechtsprechung.
60
Denn soweit der Senat aufgrund der gebotenen und an dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien auszurichtenden er- gänzenden Auslegung (§§ 133, 157 BGB) eines auf unbestimmte Dauer angelegten Energielieferungsvertrags angenommen hat, dass der Grundversorger nur insoweit berechtigt ist, Steigerungen seiner (Bezugs-)Kosten während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, als diese nicht "durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden" (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 71, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 73; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 15; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, NJW-RR 2017, 432 Rn. 20; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO Rn. 20) beziehungsweise "ihnen keine Einsparungen in anderen Kostenpositionen gegenüberstehen" (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 95 f., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 97 f.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 28), sind damit (selbstverständlich) allein die Einsparungen in der einschlägigen Energievertriebssparte, hier - wie von der Klägerin zutreffend in den Blick genommen - der Gasvertriebssparte, bezeichnet.
61
Demgegenüber kann es für die Berechtigung einer Preisänderung auch unter dem Blickwinkel der ergänzenden Vertragsauslegung - wie der Senat zuvor bereits im Zusammenhang mit der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB hervorgehoben hat (Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 40) - nicht darauf ankommen, ob ein Grundversorger die Steigerung seiner Energiebezugskosten durch zurückgehende Kosten in anderen Unternehmensbereichen hätte auffangen können. Die Frage, wie ein Unternehmen seine in dem einen Geschäftsbereich erzielten Gewinne verwendet, ist eine Entscheidung, die im Ermessen des Unternehmers liegt und der für die Berechtigung einer Preiserhöhung in einem anderen Geschäftsbereich keine Bedeutung zukommt. Der Abnehmer von Gas hat insbesondere keinen Anspruch darauf , dass ein regionaler Versorger - wie die Klägerin - Kostensenkungen etwa bei der Strom-, Wasser- oder Fernwärmeversorgung gerade zur Entlastung der Gaskunden verwendet, was auch zur Folge hätte, dass dieses Potential zu- gunsten der Kunden der betroffenen Unternehmenssparten nicht mehr zur Verfügung stünde (Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO).
62
Auch die Klägerin ist vorliegend nicht zur Quersubventionierung ihrer Gassparte verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO). Dementsprechend ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für einen schlüssigen Sachvortrag vorliegend nicht erforderlich, dass die Klägerin über die Gasvertriebssparte hinaus Angaben zu ihrem "sonstigen Kostengefüge" macht oder gar "plausibel" erläutert, weshalb das von ihr betriebene Energieversorgungsunternehmen trotz gestiegener Gasbezugspreise in den streitbefangenen Jahren einen gestiegenen Gewinn auszuweisen vermochte.

III.

63
Nach alledem kann das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zur Wirksamkeit der von der Klägerin vorgenommenen Preisänderungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dabei macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
64
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass es entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - wie auch die Revision mit Recht rügt - keineswegs an entsprechenden Beweisangeboten der Klägerin zum Vorliegen der von ihr behaupteten tatsächlichen Voraussetzungen des Preisänderungsrechts fehlt. Vielmehr hat die Klägerin zum Vorliegen der von ihr behaupteten tatsächlichen Voraussetzungen des Preisänderungsrechts sowohl Zeugen- als auch Sachverständigenbeweis angeboten und überdies die Verwertung des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens - zu den von der Klägerin gegenüber ihren Grundversorgungskunden im auch hier im Streit befindlichen Zeitraum vorgenommenen Preiserhöhungen - aus dem vom Berufungsgericht selbst als "Musterverfahren" bezeichneten Rechtsstreit beantragt (vgl. § 411a ZPO; siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 21. November 2012 - VIII ZR 46/12, NJW 2013, 775 Rn. 25; vom 6. November 2013 - VIII ZR 346/12, NJW 2014, 292 Rn. 22). Dabei hat der Tatrichter die Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Energieversorgungsunternehmens dessen (Bezugs-)Kostensteigerungen hinreichend abbilden, auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schätzungsmöglichkeit nach § 287 Abs. 2 in Verbindung mit § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzunehmen (siehe hierzu bereits ausführlich Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 89 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 91 ff.).
65
Weiterhin hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt indes folgerichtig - bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob die im Streit befindlichen Preiserhöhungen zuvor jeweils öffentlichen bekannt gegeben worden sind. Dies wird gegebenenfalls nachzuholen sein, da dies nach der Senatsrechtsprechung Voraussetzung einer auf die ergänzende Auslegung des Gaslieferungsvertrags gestützten Preisänderung ist (vgl. nur Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 83, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 85; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 15; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VIII ZR 162/11, juris Rn. 13).
Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand
Vorinstanzen:
AG Delmenhorst, Entscheidung vom 04.11.2016 - 45 C 5158/10 (VI) -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 19.02.2018 - 9 S 561/16 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

33
c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.
35
c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.
14
aa) Beweisantritte, die darauf zielen, erst aufgrund der Beweisaufnahme die zur Konkretisierung des Parteivorbringens benötigten eigentlichen beweiserheblichen Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die sodann behauptet, unter Beweis gestellt und damit zur Grundlage neuen Vortrags gemacht werden sollen , sind unzulässig (BGH, Urteil vom 4. März 1991 - II ZR 90/90, NJW-RR 1991, 888 unter II 2 b). Vorliegend ist diese Fallgestaltung allerdings nicht gegeben. Die Klägerin hat die behaupteten entscheidungserheblichen Tatsachen (Vorhandensein und Höhe der Provisionseinkünfte der Beklagten für die Vermittlung von im einzelnen benannten Geschäften über konkret angegebene Teile , die auf einem S. -Design beruhen) unmittelbar selbst zum Gegenstand des Beweisantrags gemacht. Stellt sich dieser Sachvortrag als richtig heraus, so steht fest, dass der Anspruch der Klägerin besteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1991 - II ZR 90/90, aaO).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 283/99
Verkündet am:
27. Mai 2003
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Vermag sich eine Partei an ein Geschehen nicht zu erinnern, kann sie dazu
gleichwohl eine ihr günstige Behauptung unter Zeugenbeweis stellen, wenn
sie hinreichende Anhaltspunkte dafür vorträgt, daß der Zeuge - anders als
sie selbst - das notwendige Wissen hat.
Zur Annahme eines auf einen freien Willensentschluß hindeutenden und ein
Handeln allein aus emotionaler Verbundenheit widerlegenden Eigeninteresses
des finanziell kraß überforderten Bürgen an dem verbürgten Darlehen
seiner Lebensgefährtin genügt, daß eine rechtliche Beteiligung des Bürgen
an dem finanzierten Objekt konkret vorgesehen ist. Das trifft insbesondere
zu, wenn bei Übernahme der Bürgschaft der Entwurf eines notariellen Vertrags
vorliegt, durch den der Bürge hälftiges Miteigentum an dem Objekt erhalten
soll.
BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 283/99 - OLG Hamm
LG Hagen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Mai 1999 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 8. September 1998 im Kostenpunkt aufgehoben und insoweit abgeändert, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 250.000 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 1. September 1997 verurteilt worden ist. Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionsinstanz - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft in Anspruch. Sie gewährte der Lebensgefährtin des Beklagten, Frau M. L. (im folgenden auch: Hauptschuldnerin) am 30. August 1994 ein ERP-Existenzgründungsdarlehen über 585.000 DM und am 6. Oktober 1994 zwei Hausbankdarlehen über 120.000 DM und 15.000 DM. Weiterhin räumte sie Frau L. am 6. Oktober 1994 einen Kontokorrentkredit über 100.000 DM ein. Die Kredite dienten gemeinsam mit einem Frau L. am 1. Juli/30. August 1994 durch die D. A. bank gewährten EKH-Eigenkapitalhilfedarlehen in Höhe von 380.000 DM dem Kauf und der Modernisierung des Hotels "W. " in St. (S. ), das Frau L. betreiben wollte.
Der Beklagte übernahm unter dem 26. September 1994 zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von 1.145.000 DM. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte, der seine ursprüngliche Arbeitsstelle aufgegeben hatte, bereits für den Hotelbetrieb von Frau L. tätig. Der Beklagte und Frau L. beabsichtigten, das Hotel gemeinsam zu führen. Es war geplant, den Beklagten "eigentumsmäßig" zur Hälfte zu beteiligen ; ein entsprechender notarieller Vertrag lag im Entwurf vor. Wegen eines Gebührenstreits mit dem Amtsgericht kam es im folgenden nicht zu einer Übereignung. Als die Aufgabe des Hotelbetriebs abzusehen war, wurde der Vertrag annulliert.
Mit Schreiben vom 7. August 1997 kündigte die Klägerin der Hauptschuldnerin wegen der Aufgabe des Hotelbetriebs die von ihr gewährten Darlehen sowie namens und in Vollmacht der D. A. bank auch das EKH-Darlehen. Die Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin gegenüber der
Klägerin beliefen sich zu diesem Zeitpunkt auf 689.579,78 DM. Ebenfalls mit Schreiben vom 7. August 1997 nahm die Klägerin den Beklagten aus dessen Bürgschaft in Anspruch und forderte ihn auf, den offenen Debet-Saldo mit Einschluß des EKH-Darlehens in Höhe von insgesamt 1.069.579,78 DM bis zum 31. August 1997 auszugleichen.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin einen Teilbetrag von 350.000 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils einigte sich die Klägerin am 16. Dezember 1998 mit der Hauptschuldnerin und dem Beklagten , daß diese gesamtschuldnerisch nur noch für einen Betrag von 250.000 DM nebst Zinsen aus dem im Obligo stehenden Kreditengagement der Klägerin haften. Von dieser Vereinbarung blieb das EKH-Darlehen in Höhe von 380.000 DM ausdrücklich ausgenommen.
Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und wegen des 250.000 DM nebst Zinsen übersteigenden Betrages (EKH-Darlehen) zur Klageabweisung, im übrigen zur Zurückverweisung.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von dem Beklagten übernommene Bürgschaft sei wirksam. Insbesondere habe es sich nicht um eine gegen das Schriftformgebot verstoßende sogenannte Blankobürgschaft gehandelt. Der Bürgschaftsvertrag sei trotz der Höhe des Bürgschaftsbetrages auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Zwar dürfte ein Mißverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des Beklagten bestehen. Beide Lebensgefährten hätten in ihrer Selbstauskunft vom 20. September 1994 ein "sonstiges Vermögen" (Guthaben, Wertpapiere) in Höhe von 30.000 DM und 70.000 DM angegeben. Diese für sich genommen nicht unbedeutende Summe falle gegenüber dem Höchstbetragsrahmen der Bürgschaft von 1.145.000 DM nicht ins Gewicht. Auch das in der Selbstauskunft des Beklagten angegebene monatliche "Fixum + Provision in Höhe von 1.500,00 DM" habe für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten keine Bedeutung. Indessen hätten der Beklagte und die Hauptschuldnerin vorgehabt, das Hotel "W. " gemeinsam zu betreiben. Der Durchführung dieses Vorhabens hätten nicht nur die Kredite der Hauptschuldnerin, sondern auch die Bürgschaft des Beklagten gedient. Diese sei deshalb für ihn ein wirtschaftlich sinnvolles Geschäft gewesen, das maßgeblich von unabhängigen, eigenverantwortlichen Erwägungen des Beklagten gesteuert worden sei, die ihre Ursache außerhalb seiner persönlichen Beziehung zu der Hauptschuldnerin gehabt hätten. Soweit der Beklagte behaupte, die Zeugin Str. - Zweigstellenleiterin der Klägerin - habe vor Unterzeichnung der Bürgschaft ausdrücklich erklärt, daß sie diese nur "pro-forma" benötige, sei dem wegen des Vorhabens, das Hotel "W. " gemeinsam mit der Hauptschuldnerin zu betreiben, keine Bedeutung beizumessen.
Die Klägerin sei auch berechtigt, den Beklagten über den aus dem Gesamtobligo verbleibenden Betrag von 250.000 DM hinaus in Höhe von weiteren 100.000 DM aus dem EKH-Darlehen der D. A. bank in Anspruch zu nehmen. Aus Sinn und Zweck des Darlehensvertrages zwischen der Hauptschuldnerin und der D. A. bank folge, daß die darin mit der Verwaltung des Darlehens betraute Klägerin rechtlich die Stellung einer mittelbaren Stellvertreterin wahrnehmen sollte. Nach den Vertragsbestimmungen sei vorrangig die Klägerin Ansprechpartnerin der Hauptschuldnerin und des Beklagten gewesen, die durch die Weiterleitung der ihr als Hausbank zur Verfügung gestellten Darlehensvaluta jedenfalls im eigenen Namen berechtigt und verpflichtet werden sollte.

II.


Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft die Voraussetzungen einer Blankobürgschaft verneint, greift durch.
Fehlt in der Bürgschaftsurkunde mindestens eines der zur Wahrung der Schriftform unabdingbaren Merkmale und hat der Bürge einen anderen mündlich ermächtigt, die fehlenden Angaben zu ergänzen, handelt es sich um eine unwirksame Bürgschaft (BGHZ 132, 119, 122 f). Danach ist die Schriftform nur gewahrt, wenn die Urkunde außer dem Willen, für fremde Schuld einzustehen, auch die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners und der verbürg-
ten Forderung enthält (BGHZ 76, 187, 189; BGH, Urt. v. 3. Dezember 1992 - IX ZR 29/92, NJW 1993, 724, 725; v. 30. März 1995 - IX ZR 98/94, NJW 1995, 1886 f).
Der Beklagte hat behauptet, er habe die Bürgschaftsurkunde unterzeichnet , als weder die Person des Bürgen noch die Höhe von Darlehens- und Bürgschaftsverpflichtung eingetragen gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der gemäß § 141 ZPO angehörte Beklagte allerdings erklärt, er wisse nicht mehr, ob das Bürgschaftsformular blanko von ihm unterzeichnet worden sei. Er könne sich weder auf die eine noch auf die andere Richtung festlegen.
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht von einer Beweisaufnahme abgesehen. Der Beklagte hat in der Berufungsbegründung substantiiert ausgeführt, das Bürgschaftsformular sei bei der Unterzeichnung durch ihn nicht ausgefüllt gewesen. Einer Partei darf nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen (BGH, Urt. v. 25. März 1987 - IVa ZR 224/85, NJW 1988, 60, 63 m.w.N.; v. 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99, ZIP 2002, 1408, 1410). Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH, Urt. v. 4. März 1991 - II ZR 90/90, NJW-RR 1991, 888, 891 m.w.N.; v. 23. April 1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; v. 25. Februar 1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968; v. 25. April 1995 - VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111,
2112; v. 17. September 1998 - III ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361). Bei der An- nahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 1991, aaO; v. 25. Februar 1992, aaO; v. 25. April 1995, aaO; v. 17. September 1998, aaO).
Hier hat der Beklagte für die Richtigkeit seiner Behauptungen die Zeuginnen L. und Str. benannt und zugleich hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß diese Zeuginnen - anders als er selbst - wissen und bekunden können, die Bürgschaftsurkunde habe nicht den zu einer formwirksamen Bürgschaft nötigen Inhalt gehabt, als er sie unterschrieb.
2. Ein weiterer Verfahrensverstoß ist dem Berufungsgericht bei der Verneinung der tatsächlichen Voraussetzungen für eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft unterlaufen.

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft allein wegen krasser Überforderung des Beklagten und seiner emotionalen Verbindung zur Hauptschuldnerin abgelehnt.
aa) Zwar wird der Beklagte - wie das Berufungsgericht richtig ausführt - durch die Bürgschaft wirtschaftlich kraß überfordert. Es bestand auch eine emotionale Verbundenheit zur Hauptschuldnerin, weil der Beklagte mit ihr in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebte; insofern sind Lebensgefährten und Ehepartner gleich zu behandeln (BGH, Urt. v. 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, NJW 2002, 744, 745 m.w.N.). Unter diesen Umständen wird widerleglich vermutet, daß die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus
emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen wurde und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH, Urt. v. 4. Dezember 2001, aaO; v. 26. April 2001 - IX ZR 337/98, NJW 2001, 2466, 2467 m.w.N.; v. 13. November 2001 - XI ZR 82/01, NJW 2002, 746).
bb) Diese tatsächliche Vermutung ist jedoch widerlegt. Der Beklagte hat sich bei der Übernahme der Bürgschaft von einer realistischen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos leiten lassen.
Ein auf einen freien Willensentschluß hindeutendes und ein Handeln allein aus emotionaler Verbundenheit widerlegendes Eigeninteresse des finanziell kraß überforderten Partners an der Darlehensgewährung ist grundsätzlich zu bejahen, wenn er zusammen mit dem Lebensgefährten ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung hat oder ihm aus der Verwendung der Darlehensvaluta unmittelbare und ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile erwachsen sind (BGHZ 146, 37, 42, 45; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, NJW 2000, 1182, 1184; Nobbe/Kirchhof BKR 2001, 5, 12). Bei wirtschaftlicher Betrachtung besteht dann kein wesentlicher Unterschied zu den Fällen, in denen die Lebensgefährten den Kredit als gleichberechtigte Vertragspartner aufgenommen und verwandt haben. Als eigener geldwerter Vorteil kommt auch der Erwerb von Miteigentum an den mit den Krediten finanzierten Gegenständen in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 27. Januar 2000, aaO S. 1184).
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Beklagte zusammen mit der Hauptschuldnerin ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung hatte. Der von der Klägerin finanzierte Hotel- und Restaurantbetrieb sei als Investitionsmodell für die Zukunft beider Lebenspartner gedacht
gewesen. Der Beklagte habe mit seiner Lebensgefährtin eine neue Existenz in den neuen Bundesländern aufbauen wollen. Deshalb hat das Berufungsgericht die Bürgschaft als Investition zum Aufbau einer Existenz und den beabsichtigten Betrieb des Hotels als "joint venture" beider Lebenspartner gewertet. Der Beklagte habe selbst erklärt, von ihm und der Hauptschuldnerin sei beabsichtigt gewesen, das Hotel gemeinsam zu führen. Es sei geplant gewesen, ihn später eigentumsmäßig zur Hälfte zu beteiligen. Ein entsprechender notarieller Vertrag sei bereits entworfen worden. Zu einer Übereignung sei es aber wegen eines langwierigen Gebührenstreits mit dem Amtsgericht nicht gekommen. Es sei dann auch die Aufgabe des Hotelbetriebs abzusehen gewesen, so daß der Vertrag annulliert worden sei. Unbestritten hat der Beklagte zudem etwa 120.000 DM in das Objekt investiert.
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Interesse des Beklagten an dem Vorhaben der Hauptschuldnerin habe sich auf Hoffnungen und Erwartungen beschränkt. Der Beklagte sei zum Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung weder rechtlich noch wirtschaftlich an dem Projekt der Hauptschuldnerin beteiligt gewesen. Anders als die Revision meint, kommt es nicht darauf an, ob die Erwartungen des Bürgen, am Erfolg des Unternehmens beteiligt zu werden, rechtlich abgesichert sind. Ob ein wirtschaftliches Eigeninteresse vorliegt, ist in erster Linie eine tatsächliche Frage. Daher genügt es für ein wirtschaftliches Eigeninteresse des Bürgen, wenn für ihn bei Abgabe seiner Bürgschaftserklärung eine realistische Aussicht besteht, unmittelbar von der Kreditgewährung zu profitieren. Hier lag bereits der Entwurf eines notariellen Vertrages vor, mit dem der Beklagte hälftiges Eigentum am Hotel erhalten sollte. Daß sich diese Aussichten nach der Bürgschaftserklärung aus Gründen zerschlugen, die die Klägerin nicht zu vertreten hat, beseitigt das bei der Bürgschaftserklärung be-
stehende wirtschaftliche Eigeninteresse des Beklagten nicht. Daher genügt es, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der - nach der Planung der Lebensgefährten - auch dem Beklagten unmittelbar zugute kommenden Verwendung des Darlehens und der Bürgschaft nicht zu leugnen ist (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, NJW 1999, 135 zur Umschuldung bei Krediten , die ein Ehegatte aufgenommen hat). So liegt der Fall hier.
cc) Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Klägerin die Bürgschaft auch oder allein deshalb verlangt hat, weil sie die Nachteile möglicher Vermögensverschiebungen ausgleichen wollte. Da die Bürgschaft angesichts des von wirtschaftlich vernünftigen Erwägungen geleiteten Eigeninteresses des Beklagten von der Klägerin nicht in sittenwidriger Weise erlangt ist, führt es nicht zur Sittenwidrigkeit, wenn die von der Gläubigerin verfolgten (anderen) Motive für die Bürgschaftsbestellung nicht vorliegen oder ein Schutz vor Vermögensverschiebungen rechtlich nicht erheblich sein sollte (so nunmehr BGH, Urt. v. 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, NJW 2002, 2228 ff; v. 14. Mai 2002 - XI ZR 81/01, NJW 2002, 2230 ff). Daher kann dahinstehen, ob die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Schlüssigkeit der entsprechenden Einwendungen des Beklagten zutreffen.

b) Eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft ist jedoch zu bejahen, wenn die Behauptung des Beklagten zutreffen sollte, die Zweigstellenleiterin der Klägerin habe vor Unterzeichnung der Bürgschaft erklärt, die Bürgschaft sei eine Formsache, sie benötige diese nur pro forma.
Wirkt das Kreditinstitut selbst in unzulässiger Weise auf die Entschließung des finanziell überforderten Bürgen ein, indem es durch Angestellte die
Tragweite der Bürgschaft verharmlost oder verschleiert, insbesondere die Unterschrift als reine Formalität darstellt, kann dies die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft begründen (vgl. BGHZ 120, 272, 277; BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - IX ZR 227/93, NJW 1994, 1341, 1343; v. 8. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, NJW 1999, 135, 136). Dabei kommt es jedoch auf die Gesamtumstände an. So fehlt es an einer sittenwidrigen Beeinträchtigung der Willensfreiheit, wenn es sich für die Beteiligten erkennbar nur um eine allgemeine Redensart ohne inhaltliche Aussage über Umfang und Bedeutung des Risikos handelt (BGH, Urt. v. 5. Januar 1955 - IV ZR 112/54, WM 1955, 375, 376; v. 24. Februar 1994, aaO S. 1344; vgl. auch BGH, Urt. v. 15. April 1997 - IX ZR 112/96, NJW 1997, 3230, 3231).
Im Streitfall liegt eine unzulässige Einflußnahme der Klägerin auf den Beklagten vor, wenn sich die Richtigkeit seiner Behauptungen beweisen sollte. In der Klageerwiderung des Beklagten heißt es insoweit:
"Der Beklagte wies darauf hin, daß er nach Kündigung seines Anstellungsvertrages bei seiner Arbeitgeberin zunächst über kein Einkommen verfügte und hoffte, zukünftig ein angemessenes Einkommen in dem geplanten Hotelbetrieb seiner Lebensgefährtin erarbeiten zu können. Gerade für den Fall, daß das Hotel nicht rentabel betrieben werden konnte und infolgedessen Kredite notleidend werden könnten, hätte ja auch der Beklagte kein Einkommen mehr, so daß die Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung genau für den Fall, daß die Bürgschaft in Anspruch genommen werden müßte, mangels eines Einkommens des Beklagten gar nicht erfüllt werden könnte (und zwar unabhängig von der Höhe der Bürgschaft). Die Zweigstellenleiterin der Klägerin erklärte daraufhin, daß sie die Bürgschaft nur pro forma benötige, woraufhin der Beklagte das Bürgschaftsformular schließlich unterschrieb."

Zum Beweis für dieses Vorbringen hat der Beklagte sich auf das Zeugnis der Hauptschuldnerin berufen. In der Berufungsbegründung hat der Beklagte ausgeführt:
"Ein weiterer besonderer Umstand, welcher die Bürgschaft als Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden erscheinen läßt, liegt darin begründet, daß die Zeugin Str. vor Unterzeichnung des Vertrages ausdrücklich erklärt hat, daß sie die Bürgschaft nur 'pro forma' benötige."
Zum Beweis für diese Behauptung hat sich der Beklagte wiederum auf das Zeugnis der Hauptschuldnerin und zusätzlich auf das von H. Str. , der Zweigstellenleiterin der Klägerin, berufen. Schließlich hat der Beklagte in der Berufungsinstanz im Schriftsatz vom 12. April 1999 vorgetragen:
"Bei der Bürgschaftsübernahme erbat deren [d.h. der Klägerin] Mitarbeiterin Str. vom Beklagten eine Einkommensbescheinigung seines Arbeitgebers. Der Beklagte erklärte dazu, daß er ohnehin früher als freier Handelsvertreter tätig gewesen sei und zudem diese Tätigkeit schon lange nicht mehr ausübe. ... Als Reaktion darauf erklärte die klägerische Mitarbeiterin Str. , daß es dann auch so gehe, weil die Bürgschaft ja ohnehin nur eine Formsache sei."
Zum Beweis für dieses Vorbringen hat der Beklagte sich erneut auf das Zeugnis der Hauptschuldnerin und von H. Str. berufen.
Erweisen sich diese Behauptungen als richtig, wurde insbesondere die Erklärung des Beklagten, er könne im Bürgschaftsfall gar nicht zahlen, mit dem
Hinweis beantwortet, die Klägerin benötige die Bürgschaft nur pro forma, konnte der Beklagte dem entnehmen, er werde unter den von ihm geschilderten Umständen im Bürgschaftsfall nicht in Anspruch genommen werden. Wenn er im Vertrauen darauf die Bürgschaftsurkunde unterschrieb, handelt die Klägerin anstößig, wenn sie den durch die Bürgschaft finanziell kraß überforderten Beklagten gleichwohl an seiner Erklärung festhält; der Bürgschaftsvertrag ist dann wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

III.


Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzuheben.
1. Soweit die Klägerin 250.000 DM nebst Zinsen wegen der Verbürgung für die von ihr ausgelegten Kredite begehrt, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die für die Behauptungen des Beklagten zur "Blanko-" und zur "pro-forma-Bürgschaft" angetretenen Beweise erheben kann.
2. Soweit die Klage auf eine Verbürgung des EKH-Darlehens gestützt wird, ist die Sache zur Endentscheidung reif. In diesem Umfang ist die Klage abzuweisen, weil dieses Darlehen von der Bürgschaft nicht umfaßt wird.

a) Der Grund dafür ist freilich nicht in der Unwirksamkeit der formularmäßig weiten Zweckerklärung zu suchen (vgl. insoweit § 9 Abs. 1 AGBG [jetzt § 307 Abs. 1 BGB n.F.]; BGHZ 130, 19, 32 f). Die von der Klägerin geltend gemachten Kredite sind sämtlich Anlaßkredite für die Bürgschaft gewesen. Maß-
geblich ist der objektive Anlaß, der sich nach dem aktuellen Sicherungsbedürfnis des Gläubigers und der Wahrung des Verbots der Fremddisposition richtet (BGHZ 130, 19, 33 f). Bei Abgabe der Bürgschaftserklärung waren den Beteiligten unstreitig alle beantragten Kreditmittel bekannt, zu deren Sicherung die Bürgschaft dienen sollte, insbesondere standen Kreditbeträge und Kreditgeber bereits fest. Daß die Hauptschuldnerin einzelne Kreditverträge erst kurze Zeit nach der Bürgschaftserklärung rechtsverbindlich unterzeichnete, steht daher der Einordnung als Anlaßkredit nicht im Wege.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sichert die Bürgschaft jedoch nicht das EKH-Darlehen. Die D. A. bank ist nicht Gläubigerin der Bürgschaft; die Bürgschaftsurkunde bezeichnet allein die Klägerin als Gläubigerin.
Bei dem EKH-Darlehen handelt es sich auch nicht um Ansprüche der Klägerin, die von der Bürgschaft umfaßt sein könnten. Der Darlehensvertrag wurde zwischen der Hauptschuldnerin und der D. A. bank abgeschlossen. Die Hauptschuldnerin beantragte die Gewährung dieses Darlehens unmittelbar bei der D. A. bank. Die Klägerin sollte das Darlehen zwar verwalten, jedoch im Namen der D. A. bank. Hierzu erklärte sich die Klägerin im Begleitschreiben zum Darlehensantrag der Hauptschuldnerin ausdrücklich bereit. Dementsprechend ist die Klägerin verfahren ; soweit ersichtlich, hat sie Erklärungen bezüglich des Darlehens der D. A. bank immer in deren Namen abgegeben. Dies gilt insbesondere auch für die Kündigung der Kredite. Das EKH-Darlehen hat die Klägerin gesondert und ausdrücklich "namens und in Vollmacht der D. A. bank handelnd" gekündigt. Bei der Angabe der Gesamtverbindlichkeiten
in dem an die Hauptschuldnerin gerichteten Kündigungsschreiben bezog die Klägerin das EKH-Darlehen nicht ein. Danach besteht - wie die Revision zutreffend rügt - kein Anhaltspunkt für die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe im Hinblick auf das EKH-Darlehen die Stellung einer mittelbaren Stellvertreterin wahrnehmen sollen. Dazu hätte die Klägerin zumindest im eigenen Namen handeln müssen. Dies hat sie an keiner Stelle getan; auch das Berufungsgericht zeigt ein solches Handeln der Klägerin in bezug auf das EKH-Darlehen nicht auf. Bei der Vereinbarung vom 16. Dezember 1998 hat die Klägerin das EKH-Darlehen ausdrücklich ausgenommen und ausgeführt, daß dieses "neben der Forderung der Klägerin besteht und im Obligo der D. A. bank in B. steht". Damit hat die Klägerin selbst klar zu erkennen gegeben, daß auch sie bezüglich des EKH-Darlehens nicht von einer eigenen Forderung gegen die Hauptschuldnerin ausging. Daß die D. A. bank nach der Auffassung des Berufungsgerichts "möglichst weit außen vorgehalten werden sollte", mag zwar als Beschreibung der tatsächlichen Verhältnisse zutreffen, enthält jedoch keinen Anknüpfungspunkt für die allein nach rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilende Frage, ob die Klägerin Ansprüche aus dem EKH-Darlehen im eigenen Namen geltend machen durfte. Auch die Klägerin hat hierzu im Prozeß nichts vorgetragen. Vielmehr hat sie erklärt, daß das EKH-Darlehen "von der D. A. bank über die Klägerin als eingeschaltete Primärbank gewährt worden" sei. Dies genügt nicht, um die Forderung aus dem EKH-Darlehen zu einer eigenen Forderung der Klägerin zu machen, die durch die Bürgschaft gesichert wird.
Kreft Kirchhof Fischer Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bergmann ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen
Raebel Kreft