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§ 71aAmtlich · § 5 UrhG

Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes

Zeitreise: 22.10.2024

Die Abschnitte I bis XIII des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend für die Versorgung der Richter im Landesdienst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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