Arbeitsrecht: Illegaler Abruf von Meldedaten berechtigt zur Kündigung der Mitarbeiterin im Bürgeramt

bei uns veröffentlicht am23.10.2017
Zusammenfassung des Autors
Verletzt eine Mitarbeiterin im Bürgeramt datenschutz- und melderechtliche Vorschriften, kann dies ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hin. Die betroffene Mitarbeiterin hatte aus reiner Neugier eine Vielzahl von Meldedaten abgerufen. Betroffen war zwar nur ein kleiner Personenkreis. Dies rechtfertige nach Ansicht der Richter gleichwohl eine außerordentliche Kündigung. Denn die Mitarbeiterin verstoße damit in einem verfassungsrechtlich besonders geschützten Bereich (in strafrechtlich relevanter Weise) gegen Vorschriften des Bundes- und Landesrechts, durch die sie zu besonders sorgfältigem Verhalten verpflichtet sei.

Das LArbG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 12.04.2017 (10 Sa 154/17) folgendes entschieden:

Die massenhaften Abrufe von Meldedaten durch eine Mitarbeiterin im Bürgeramt rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung, auch wenn sie nur einen kleinen Personenkreis betreffen und aus reiner Neugier erfolgt sind.

Wenn ein kündigungsrelevanter Sachverhalt aufgrund zusätzlicher Erkenntnisse neu zu beurteilen ist, handelt es sich nicht um eine Wiederholungskündigung.

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. November 2015 - 56 Ca 6036/15 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Verfahrens 2 AZN 997/16 vor dem Bundesarbeitsgericht trägt die Klägerin.

Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 18.900,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand


Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen des Arbeitsverhältnisses der Parteien vom 9. Januar 2015 und 20. März 2015 einmal aus verhaltensbedingten und einmal aus personenbedingten Gründen.

Die Klägerin ist 56 Jahre alt und seit dem 1. Juni 1980 als vollbeschäftigte Angestellte beim beklagten Land zuletzt im Amt für B. mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe E6 entsprechend ca. 2.700,-- EUR brutto/mtl. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder Anwendung. Nach dessen § 34 Abs. 2 ist die Klägerin nur noch aus wichtigem Grund kündbar. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis jeweils nach Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Personalrates durch die Einigungsstelle bereits zweimal unter dem 14. Juli 2014 und zweimal weitestgehend identisch unter dem 18. Juli 2014 insbesondere wegen des sachlich nicht begründeten Zugriffs auf Melderegisterdaten aus dem persönlichen Umfeld der Klägerin.

Diese Kündigungen griff die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Berlin im Verfahren 58 Ca 10357/14 erfolgreich an. In einem der Kündigungsschreiben, W. II war u.a. ausgeführt:

Ich kündige Ihnen fristlos aus wichtigem Grund das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis … Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.



Insgesamt lagen 851 – achthunderteinundfünfzig – Aufrufe, die Sie getätigt haben, vor. Abzüglich der am 12.02.2014 ohne Berücksichtigung von A. G. eingeräumten 13 Missbrauchsfälle verbleiben 838 – achthundertachtunddreißig - weitere Missbrauchsfälle. Die Protokolldaten von André G. konnten nicht abgefragt werden, da nach Auskunft des LABO die Angabe einer Wohnanschrift oder des Geburtsdatums erforderlich sei.

… 838 solcher Verstöße haben Sie im Hinblick auf nicht autorisierte Datenabrufe begangen.

In dem weiteren Kündigungsschreiben W. I hat das beklagte Land ausgeführt:

Ich kündige Ihnen fristlos aus wichtigem Grund das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis … Sie haben mehrfach gegen Ihre Verpflichtung zur datenschutzrechtlichen Geheimhaltung nach dem Berliner Datenschutzgesetz verstoßen, indem sie mehrfach unbefugt Melderegisterdatensätze aufgerufen hatten und in mindestens einem Fall sogar Informationen, die Sie aus dem Melderegister erlangt hatten, an einen Dritten zur Verwendung in einem nachehelichen Unterhaltsstreitigkeit zur Verfügung gestellt haben.



Sie haben eingeräumt, unbefugt nach 2009 die Wohnanschriften einer Frau Sch., geschiedene V. aus dem Melderegister abgefragt und an Herrn V. weitergegeben zu haben. Frau Sch., geschiedene V., sei die ehemalige Ehefrau von Herrn V.. Sie haben angegeben, mit Herrn V. befreundet zu sein und diesem von sich aus angeboten zu haben, ihn im Rahmen eines Unterhaltsstreits mit diesen Daten zu unterstützen.

Sie haben eingeräumt zu einem von Ihnen nicht näher benannten Zeitraum die Daten von Herrn A. G. aus dem Melderegister für private Zwecke abgefragt zu haben.

Sie haben eingeräumt, in den Jahren 2009 und 2010 jeweils 5 bis 6 und 2011 zwei Mal und 2014 ein Mal unbefugt Datensätze abgerufen zu haben.

Sie haben eingeräumt, Anfang 2014 die Datensätze zu N. D., das ist die Tochter ihres Freundes, aus Neugier aufgerufen zu haben.

Sie haben ferner eingeräumt, 2014 die Daten von Frau Sch., ehemals V. aufgerufen zu haben.

An der Richtigkeit der von Ihnen eingeräumten Verstöße besteht kein vernünftiger Zweifel.

Aufgrund eines Hinweises von Frau D. Sch. vom 4. Dezember 2013 bezüglich des Verdachts einer unberechtigten Weitergabe von Meldedaten durch die Klägerin an ihren Lebensgefährten, den vormaligen Ehemann von Frau Sch., begannen seinerzeit beim beklagten Land Ermittlungen. Nachdem mehrere Versuche des Bezirksamtes am 6. Dezember 2013, 30. Januar 2014, 6. Februar 2014 und 7. Februar 2014, eine qualifizierte Auskunft vom Landesamt für B.- und O. zu erhalten, vom LABO jeweils abschlägig beschieden wurden und somit erfolglos waren, hörte das beklagte Land die Klägerin zu dem Sachverhalt am 12. Februar 2014 an. In dem dabei erstellten Protokoll ist ausgeführt, dass die Kläger auf die allgemeine Frage ob sie schon einmal ohne Ermächtigung im Melderegister Daten abgefragt habe, geantwortet habe:

Ja. A. G.. Ein spezieller Fall. Aids. Der Vater von meinen Enkelkindern. Habe geschaut ob er noch lebt. Ich habe immer nur die Maske aufgemacht.

Auf Nachfrage zum Umfang der Zugriffe erklärte die Klägerin laut Protokoll:

Ich kann es nicht sagen. Nicht wirklich. Ich habe unbewusst aufgerufen. Mehrfach. Nach nochmaliger Nachfrage: durchschnittlich 1 x in der Woche, in letzter Zeit habe ich nicht mehr geschaut. Nach Schätzung das letzte Mal vor einem halben Jahr.

In einem Schreiben vom 13. Februar 2014 hat die Klägerin ausgeführt:

Im Nachtrag zur oben benannten Anhörung möchte ich mich wie folgt, ergänzend und korrigierend äußern!

Nach mehrmaligem Lesen des Protokolls dieser Anhörung wurde mir die Verfehlung meines Handels, die mir im Nachgang sehr Leid tut, erst wirklich bewusst!



Im Rahmen der Anhörung war ich emotional letztlich so aufgewühlt, dass ich zu den Fragen nicht immer klar formulierte Antworten und Zeitangaben geben konnte!

So will ich den Punkt dahingehend richtigstellen, dass ich an Herrn V. keine Melderegisterdaten seiner damaligen noch Ehefrau weitergegeben habe! Er wurde von mir lediglich darüber informiert, dass er die Möglichkeit hat, beim Bürgeramt eine Melderegisterauskunft einzuholen! Diese Möglichkeit nahm er wahr, was die anhängende Kopie dieser offiziellen Melderegisterauskunft, die er mir zur Verfügung gestellt hat, entsprechend dokumentiert! …

Abschließend möchte ich mich für den Sachverhalt entschuldigen, und diesbezüglich nochmals bekräftigen, dass es mir sehr Leid tut, aus reiner Neugier einige Datensätze angesehen zu haben! Gleichzeitig versichere ich, dass dies nicht wieder vorkommen wird!“

In einem Schreiben vom 22. Februar 2014 an den Personalrat beschwerte sich die Klägerin über den Verhörcharakter des Gespräches am 12. Februar 2014 bei verschlossenen Türen und die Verweigerung der Hinzuziehung eines Beistandes vom Personalrat einschließlich der Drohung mit einer Strafanzeige, wenn keine Aufhebungsvereinbarung unterzeichnet werde. Letztlich führten die bei der Anhörung der Klägerin gewonnenen Erkenntnisse zur ersten Kündigung.

Nachdem das beklagte Bezirksamt am 7. April 2014 die Protokolldateien vom LABO mit Ausnahme der Daten für A. G. erhalten hatte, wurde die Klägerin am 10. April 2014 erneut angehört und danach gekündigt.

Aufgrund von Zweifeln an der Wirksamkeit der Unterzeichnung wurden die Kündigungen nach der entsprechenden Rüge seitens der Klägerin jeweils erneut ausgesprochen.

Das Arbeitsgericht Berlin hatte der Klage gegen die Kündigungen in jenem Verfahren mit Urteil vom 30. Oktober 2014 stattgegeben und darauf verwiesen, dass die Klägerin nicht mit krimineller Energie, sondern immer wieder bezogen auf fünf Personen ihres privaten Umfeldes gegen die Vorschriften verstoßen habe. Deshalb sei eine Abmahnung nicht entbehrlich gewesen. Zwischen den beiden Kündigungskomplexen wurde vom Arbeitsgericht nicht näher differenziert.

In dem gegen dieses Urteil gerichteten Berufungsverfahren wurde die Berufung des beklagten Landes mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. März 2015 aus ähnlichen Gründen zurückgewiesen. Weiter verneinte das LAG aber auch eine Wirksamkeit der Kündigung unter dem Aspekt des fehlerhaften Erfassens der Arbeitszeit. Auch wenn die Klägerin die Abfragen während der Arbeitszeit gemacht habe, habe es sich nur jeweils um wenige Sekunden gehandelt. Das sei als private Verrichtung während der Arbeitszeit hinzunehmen, jedenfalls sei eine Abmahnung nicht entbehrlich. Das LAG verneinte die Wirksamkeit der Kündigungen auch unter dem Aspekt der Täuschung. Die Klägerin habe gegenüber dem beklagten Land keine konkreten Angaben zu den Aufrufen der Daten von Herrn G. gemacht und sich bei der Anzahl bezüglich Frau Sch. nicht festgelegt. Die Angaben in der Anhörung seien wohl eher als ungefähre Angaben zu verstehen gewesen. Eine Täuschungsabsicht hätten die protokollierten Erklärungen der Klägerin nicht erkennen lassen.

Die gegen die LAG-Entscheidung eingelegte Beschwerde bezüglich der Nichtzulassung der Revision wurde vom BAG im Verfahren 2 AZN 359/15 mit Beschluss vom 26. Juni 2015 verworfen.

Am 17. Dezember 2014 erhielt das beklagte Bezirksamt eine 24seitige Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 9. Dezember 2014 gegen die Klägerin zur Kenntnis. Danach erfolgten im noch nicht verjährten Zeitraum insgesamt 164 nicht autorisierte Abrufe aus dem Melderegister bezüglich A. G., davon 28 innerhalb der letzten 6 Monate vor der Anhörung vom 12. Februar 2014 und der letzte am 11. Februar 2014 um 14:38 Uhr, also etwa 20 Stunden vor der Anhörung der Klägerin durch das beklagte Land. Nach dem erfolglosen Versuch der Erlangung der in der Anklage genannten Protokolldateien erfolgte am 19. Dezember 2014 eine Anhörung der Klägerin durch das beklagte Land. Nach Absprache mit der Klägerin und ihrem bei der Anhörung anwesenden Prozessbevollmächtigten nahm die Klägerin bis zum 7. Januar 2015 Stellung.

Darauf wurden zeitgleich der Personalrat zur Mitbestimmung und die Frauenvertreterin zur Beteiligung nach § 17 LGG von der dazu vom Bezirksbürgermeister bevollmächtigten Leiterin der Serviceeinheit Personal und Finanzen über die beabsichtigte fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin informiert. Beigefügt waren der siebenseitige Entwurf des Kündigungsschreibens, die Bevollmächtigung der Leiterin der Serviceeinheit Personal und Finanzen sowie der 50seitige Kündigungsvorgang, Die Frauenvertreterin nahm die Beteiligung am 9. Januar 2015 lediglich zur Kenntnis, der Personalrat stimmte der Maßnahme mit am 15. Januar 2015 dem beklagten Land mitgeteilten Beschluss vom 14. Januar 2015 nicht zu. Mit Schreiben des beklagten Landes vom 19. Januar 2015 wurde der Hauptpersonalrat angerufen. Nachdem die dortige Einigungsverhandlung am 30. Januar 2015 gescheitert war, teilte die Leiterin der Serviceeinheit Personal und Finanzen noch am selben Tage mit, dass das beklagte Land an der Kündigungsabsicht festhalte. Am 11. Februar 2015 rief der Hauptpersonalrat die Einigungsstelle des Landes Berlin an, welche am 17. April 2015 die fehlende Zustimmung des Personalrats ersetzte.

Das beklagte Land kündigte noch am 17. April 2015 unter dem 9. Januar 2015 das Arbeitsverhältnis fristlos sowohl als sogenannte Tatkündigung wie auch als sogenannte Verdachtskündigung. In dem Kündigungsschreiben ist ausgeführt, dass die Kündigung auf verhaltensbedingte Gründe gestützt werde. Zu den Kündigungsgründen ist ausgeführt:

Sie haben während der Arbeitszeit unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen des Arbeitgebers unautorisiert personenbezogene Daten Dritter aufgerufen. Bereits der einmalige nicht autorisierte Aufruf personenbezogener Daten rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. Sie haben 163 weitere, ihrem Arbeitgeber bislang nicht bekannte, nicht autorisierte Aufrufe personenbezogener Daten getätigt.

Sie haben Ihren Arbeitgeber anlässlich einer Anhörung vom 12.02.2014 bezüglich der Aufrufe der personenbezogenen Daten von Herrn André G. in den letzten 6 Monaten vor der Anhörung getäuscht.

Sie haben zum Schaden Ihres Arbeitgebers Arbeitszeitbetrug begangen, indem Sie 163 weitere, nicht autorisierte Aufrufe personenbezogener Daten während der Arbeitszeit getätigt haben und Ihren Arbeitgeber hiervon nicht unterrichtet haben. Dadurch haben Sie Ihren Arbeitgeber, der davon nichts ahnte, veranlasst, Ihnen eine nicht entgeltpflichtige Zeit zu vergüten.

Auch die beiden letzten Gründe haben jeweils für sich genommen das Gewicht, eine außerordentliche Kündigung zu begründen.

Hilfsweise kündige ich Ihnen hiermit wegen des dringenden Verdachts, dass Sie die vorbezeichneten Pflichtverletzungen begangen haben, außerordentlich und fristlos.

Für den Fall, dass das Amtsgericht Tiergarten Sie wegen der angeklagten Taten verurteilen sollte, bleibt vorsorglich eine weitere personenbedingte Kündigung vorbehalten.

Unter dem 20. März 2015, der Klägerin zugegangen am 3. Juli 2015, kündigte das beklagte Land erneut „wegen Ihrer strafrechtlichen Verurteilung vor dem Amtsgericht Tiergarten“. Zuvor war die Klägerin am 17. März 2015 vom Amtsgericht Tiergarten wegen Verstoßes gegen das Berliner Datenschutzgesetz zu 90 Tagessätzen verurteilt worden. In dem Strafurteil ist u.a. ausgeführt:

„Dadurch, dass vom Computersystem weder ein Betreff noch ein Aktenzeichen für die Anzeige des Datensatzes gefordert werden, war derart unreflektiertem Missbrauch zudem Tür und Tor geöffnet. Darüber hinaus handelte es sich nicht um wahllose Abfragen bezüglich völlig unbeteiligter Bürger, sondern um die immer gleichen fünf Betroffenen aus ihrem persönlichen Umfeld. … Der Umstand, dass die Angeklagte bei der Begehung der Taten jeweils keinen wirtschaftlichen Vorteil im Blick hatte, konnte sich jedoch nicht zu ihren Gunsten auswirken. Denn dann hätte sie sogar den mit höherer Strafe belegten Tatbestand des § 44 Abs. 1 BDschG verwirklicht. Gegen die Angeklagte sprach jedoch die Vielzahl an Verstößen. Überdies sind derartige Taten geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Lauterkeit der Verwaltung ernsthaft zu erschüttern. Jede einzelne Tat sei mit 30 Tagessätzen zu ahnden, insgesamt dann auf eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zusammengefasst.“

An der Strafverhandlung nahm eine Vertreterin des beklagten Landes teil und fertigte unter dem 19. März 2015 einen Vermerk über das Ergebnis der Verhandlung. Am 20. März 2015 wurde der Personalrat vom Bezirksbürgermeister bezüglich einer weiteren beabsichtigten fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zur Mitbestimmung ersucht. Beigefügt waren der dreiseitige Entwurf des Kündigungsschreibens sowie der 122seitige Kündigungsvorgang, weitgehend bestehend aus den Auskunftsprotokollen bezüglich V. und D. Sch., Th. V. und N. D.. Das Büro der Frauenvertreterin war vom 13. März 2015 bis 30. März 2015 krankheitshalber nicht besetzt, was auf dem Anhörungsschreiben vermerkt wurde. Am 9. April 2015 teilte die Frauenvertretung mit, dass der Kündigungsabsicht nicht zugestimmt werden könne, weil das Strafurteil noch nicht vorliege, sondern nur ein Terminbericht. Der Personalrat stimmte der Maßnahme mit am 26. März 2015 dem beklagten Land mitgeteilten Beschluss vom 25. März 2015 nicht zu. Mit Schreiben des beklagten Landes vom 27. März 2015 wurde der Hauptpersonalrat angerufen. Nachdem die dortige Einigungsverhandlung am 17. April 2015 gescheitert war, teilte die Leiterin der Serviceeinheit Personal und Finanzen noch am selben Tage mit, dass das beklagte Land an der Kündigungsabsicht festhalte. Am 5. Mai 2015 rief der Hauptpersonalrat die Einigungsstelle des Landes Berlin an. Nachdem der Hauptpersonalrat des Landes Berlin die Anrufung der Einigungsstelle zur Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Personalrates zur Kündigung der Klägerin mit Beschluss vom 30. Juni 2015, dem beklagten Land zugegangen am 2. Juli 2015, zurückgezogen hatte, kündigte das beklagte Land.

Das Strafurteil ist noch nicht rechtskräftig.

Mit Urteil vom 25. November 2015 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Die Kündigungen seien als Wiederholungskündigungen unwirksam. Der unbefugte Datenabruf sei bereits Gegenstand der Kündigungen vom 14. Juli 2014 und 18. Juli 2014 gewesen, auch bezüglich Herrn G.. Entsprechendes sei dem Tatbestand der LAG-Entscheidung im Vorprozess zu entnehmen. Die jetzt bekannt gewordene Häufigkeit der Abrufe ändere daran nichts. Denn im Vorprozess habe die Häufigkeit keine Rolle gespielt. Angesichts der dort berücksichtigten 852 Fälle seien die weiteren 164 keine qualitative und keine wesentliche quantitative Änderung des Kündigungssachverhalts. Die Täuschung durch die verharmlosenden Angaben in der Anhörung am 12. Februar 2014 sei auch bereits im Vorprozess auf Seite 19 der LAG-Entscheidung berücksichtigt gewesen. Mangels konkreter Angaben der Klägerin damals habe sie nicht getäuscht. Auch die strafrechtliche Verurteilung rechtfertige die Kündigung nicht. Die Verurteilung allein könne die Kündigung nicht rechtfertigen, wenn bereits der der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand einer Kündigung gewesen sei.

Gegen dieses dem beklagten Land am 28. Januar 2016 zugestellte Urteil legte dieses am 1. Februar 2016 Berufung ein und begründete diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 26. April 2016.

Allein ein „unbefugter Datenabruf“ reiche nicht aus, um schon von einer Wiederholungskündigung auszugehen. Im Kündigungsschreiben des Vorprozesses sei ausdrücklich ausgeführt gewesen, dass die Protokolldaten bezüglich A. G. nicht hätten abgefragt werden können. Es sei in der LAG-Entscheidung nur um Datenabrufe bezüglich 4 Personen gegangen. Herr G. sei die 5. Person gewesen. Deshalb habe sich die Kündigung nur auf die Tatsachen erstrecken können, die von der Klägerin eingeräumt worden seien. Nicht jede Erwägung des LAG im Vorprozess erwachse in Rechtskraft. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung der Klägerin würden auch die 851 Vorfälle eine andere kündigungsrechtliche Bedeutung erhalten. Jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung müsse die Vielzahl der Fälle für eine Kündigung reichen. Die unbestimmte Zahl der Datenabrufe bezüglich Herrn G. seien im Vorprozess allein wegen der Interessenabwägung bzw. der Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung erörtert worden. Herr G. sei auch nicht dem privaten Umfeld des Lebensgefährten der Klägerin zuzurechnen, sondern sei der Lebensgefährte der Tochter der Klägerin. Auch wenn die Klägerin vielleicht nicht hinsichtlich der Anzahl der Abrufe getäuscht habe, habe sie das jedenfalls aber bezüglich des „wann“ bzw. „bis wann“ eindeutig getan. So habe sie am Vortag der Befragung sogar noch zweimal abgefragt, nämlich um 13:35 Uhr und 14:35 Uhr. Wenn so zeitnah getäuscht werde, müsse aber auch das Entschuldigungsschreiben der Klägerin vom 13. Februar 2014 in einem anderen Licht gesehen werden. Schon in dem Schreiben an den Personalrat am 22. Februar 2014 habe die Klägerin keinerlei Reue mehr gezeigt. Die hier erkennende Kammer sei frei in der Würdigung des Sachverhaltes. Und entgegen der Ansicht der 16. Kammer des LAG im Vorprozess könne für die Frage der Prognose nicht allein auf den Zeitpunkt abgestellt werden, an dem der Lebensgefährte der Klägerin die Adresse seiner Ex-Frau genutzt habe. Angesichts des Inhaltes der vom jetzigen Lebensgefährten der Klägerin genutzten Daten, wie sie Frau Sch. bereits im Dezember 2013 mitgeteilt gehabt habe, müsse die Klägerin auch eine Vollauskunft eingeholt haben, was die Klägerin in der Berufungsverhandlung eingeräumt hat. Das LAG sei im Vorverfahren aufgrund einer fehlerhaften Rechtsanwendung zu einer Würdigung gelangt, der die von Herrn V. selbst eingeholte Melderegisteranfrage zu Unrecht eine für die Klägerin positive Bedeutung beimesse. Eine Folgekündigung aufgrund des Ergebnisses strafrechtlicher Ermittlungen könne nicht als Wiederholungsfall angesehen werden. Mit diesem Ergebnis könne der Arbeitgeber auch seine Rechtsansicht ändern und eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung für begründet erachten.

Das Arbeitsgericht habe den Arbeitszeitbetrug der Klägerin durch die unerlaubten Aufrufe nicht näher behandelt und sich auch nicht zu dem Vorwurf mangelnder charakterlicher Eignung der Klägerin geäußert.

Die Klägerin könne sich nicht auf ein mangelndes Datenschutzverständnis berufen. Sie sei belehrt und die Sensibilität der Daten sei allgemein bekannt. Die Klägerin habe die unbedingte Redlichkeit des öffentlichen Dienstes verletzt, indem sie mehr als 1000 Straftaten begangen habe.

Das beklagte Land habe bei beiden Kündigungserklärungen vom 9. Januar 2015 und 20. März 2015 jeweils die 2-Wochen-Frist des § 626 BGB beachtet. Mit der vereinbarten Stellungnahmefrist bis zum 7. Januar 2015 habe das beklagte Land den Sachverhalt noch aufgeklärt und danach umgehend die Kündigung ausgesprochen. Allein das gesetzlich vorgesehene personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren sei für die verzögerte Zustellung der Kündigung verantwortlich. Aber auch dieses habe das beklagte Land zügig betrieben. Ein konkreter Sachverhalt, der die unzureichende Beteiligung des Personalrates oder der Frauenvertreterin begründen würde, sei von der Klägerin in der Berufungsinstanz letztlich nicht mehr vorgebracht worden und auch nicht ersichtlich.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. November 2015 - 56 Ca 6036/15 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Verhalten der Gekündigten im Kündigungsschutzprozess könne im Rahmen der Interessenabwägung Berücksichtigung finden. Mit ihrem Schreiben vom 13. Februar 2014 habe sich die Klägerin schon vor Beginn des Vorprozesses einsichtsfähig gezeigt. Sie habe versichert, unberechtigte Abfragen nicht mehr durchzuführen. Sie habe sich entschuldigt und auf ihre Neugier verwiesen. Seit dem 22. Januar 2016 werde die Klägerin derzeit beim Land Berlin weiterbeschäftigt und zwar im Bereich der L. im Flüchtlingsmanagement des Landesamtes für G. und S.. Herr G. gehöre auch zum familiären Umfeld der Klägerin. Auch sei die Zwei-Woche-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Bereits am 12. Februar 2014 habe die Klägerin selbständig eingeräumt, Daten über A. G. aufgerufen zu haben. Bereits damals habe sie erläutert, dass sie auch aufgrund des Zeitablaufes zum Umfang nichts mehr sagen könne, zumal sie Datensätze mehrfach unbewusst aufgerufen habe und ohnehin täglich um die 100 Datensätze aufrufen müsse. Einen neuen Erkenntnisgewinn habe das beklagte Land durch die Anklageschrift nicht bekommen. Dass das beklagte Bezirksamt die Daten der Abfragen bezüglich Herrn G. nicht früher bekommen habe, beruhe auf internen Schwierigkeiten und Zeitverzögerungen, die das beklagte Land zu vertreten habe.

Im Übrigen hält die Klägerin die Kündigungen für unwirksam, weil der Personalrat bzw. die Frauenvertreterin vor Ausspruch der Kündigung nicht bzw. nicht ordnungsgemäß beteiligt worden seien.

Mit Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 1. September 2016 wurde das Urteil des Arbeitsgerichts vom 25. November 2015 geändert und die Klage abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Auf die Beschwerde der Klägerin gegen diese Nichtzulassung hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts im Verfahren 2 AZN 997/16 mit Beschluss vom 26. Januar 2017 aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es hatte beanstandet, dass sich das Landesarbeitsgericht in dem Urteil vom 1. September 2016 nicht mit den Aspekten der Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB durch das beklagte Land sowie der ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrates und der Frauenvertretung vor Ausspruch der Kündigungen beschäftigt habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung des beklagten Landes vom 26. April 2016, ihres Schriftsatzes vom 8. August 2016 und des Schriftsatzes vom 28. Februar 2017, den vorgetragenen Inhalt der Berufungserwiderung der Klägerin vom 23. Mai 2016 sowie die Sitzungsprotokolle vom 1. September 2016 und 13. April 2017 Bezug genommen.

Als Beiakten wurden die Akten des Verfahrens 58 Ca 10357/14 vor dem Arbeitsgericht Berlin bzw. 16 Sa 2036/14 vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Berufungsverfahren beigezogen.

Entscheidungsgründe

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des beklagten Landes ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung eingelegt und begründet worden.

Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist auch begründet.

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts handelt es sich bei den in diesem Rechtsstreit zu überprüfenden Kündigungen nicht um sogenannte Wiederholungskündigungen.

Eine Kündigung kann nicht erfolgreich auf Gründe gestützt werden, die der Arbeitgeber schon zur Begründung einer vorhergehenden Kündigung vorgebracht hat und die in dem über diese geführten Prozess mit dem Ergebnis materiell geprüft worden sind, dass sie eine solche Kündigung nicht tragen. Mit einer Wiederholung der früheren Kündigung ist der Arbeitgeber in diesem Fall ausgeschlossen. Eine Präklusionswirkung entfaltet die Entscheidung über die frühere Kündigung allerdings nur bei identischem Kündigungssachverhalt. Hat sich dieser wesentlich geändert, darf der Arbeitgeber ein weiteres Mal kündigen. Das gilt auch bei einem sogenannten Dauertatbestand. Ein anderer Kündigungssachverhalt liegt auch in diesem Fall aber nur vor, wenn sich die tatsächlichen Umstände, aus denen der Arbeitgeber den Kündigungsgrund ableitet, wesentlich verändert haben.

Der Sachverhalt hat sich gegenüber dem Vorprozess wesentlich geändert. Auch wenn es sich insgesamt um den Komplex unberechtigter Abfragen von Daten aus dem Melderegister handelt, haben die Kündigungen vom 9. Januar 2015 und 20. März 2015 andere Schwerpunkte. Die Kündigungen vom 9. Januar 2015 wurden, wie unter Ziffer 2 des Kündigungsschreibens ausdrücklich dargestellt, wesentlich im Zusammenhang mit der Täuschung im Rahmen der Anhörung am 12. Februar 2015 ausgesprochen. Erst im Zusammenhang mit der Anklageschrift im Strafverfahren, die im Vorprozess noch keine Rolle spielen konnte und spielte, erfuhr das beklagte Land, dass die Klägerin entgegen ihren Behauptungen in der Anhörung im letzten halben Jahr noch 28mal auf die Daten von A. G. zugegriffen hatte, am Vortag der Anhörung sogar noch zweimal. Unter Berücksichtigung dieser neuen Erkenntnisse bekam auch das Entschuldigungsschreiben der Klägerin vom 13. Februar 2014 eine ganz andere Bedeutung. Während es ohne diese Erkenntnis so wirkte, als ob die Klägerin wirklich „reinen Tisch“ habe machen wollen und es sich um eine wirkliche Entschuldigung für erst jetzt bewusst gewordenes Fehlverhalten gehandelt habe, ist mit der neuen Erkenntnis deutlich geworden, dass es der Klägerin nicht um den „reinen Tisch“ ging, sondern sie ganz einseitig nur sie entlastende Tatsachen aufgeführt hatte. Damit wurde aber auch deutlich, dass die Entschuldigung der Klägerin ein reines Lippenbekenntnis war und die Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin sich zukünftig weiter in datenschutzrechtlich problematischer und strafrechtlich relevanter Weise Verhalten werde, durch das Schreiben vom 13. Februar 2014 nicht reduziert wurde.

Die Kündigung vom 20. März 2015 war wesentlich mit der strafrechtlichen Verurteilung der Klägerin am 17. März 2015, die im Vorprozess noch keine Rolle spielen konnte und spielte, begründet. Soweit das Arbeitsgericht davon ausging, dass die der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten als arbeitsrechtliche Pflichtverletzungen bereits im Vorprozess behandelt worden seien, ist das richtig. Aber die Schlussfolgerung, dass dann auch eine darauf begründete strafrechtliche Verurteilung präkludiert sei, zieht das Berufungsgericht nicht. Jedenfalls bei einem Arbeitsverhältnis im Öffentlichen Dienst kommt einer strafrechtlichen Verurteilung einer Arbeitnehmerin an sich schon eine besondere Bedeutung zu, insbesondere aber eine erhebliche Verurteilung zu 90 Tagessätzen. Dem entsprechend ist in dem Kündigungsschreiben ausgeführt, dass diese „wegen Ihrer strafrechtlichen Verurteilung vor dem Amtsgericht Tiergarten“ und nicht wegen der dieser zugrundeliegenden Taten erfolgt ist.

Da es sich nicht um Wiederholungskündigungen handelt, ist zu prüfen, ob die der Klägerin vorgeworfenen Sachverhalte einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.

Die Rechtsgrundsätze hatte die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts bereits im Vorprozess dargestellt. Daran hat sich nichts geändert.

Gemäß § 34 Abs. 2 S. 1 TV-L kann das Arbeitsverhältnis von Beschäftigten, die die dort in Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Was unter einem wichtigen Grund i.S.v. § 34 Abs. 2 S. 1 TV-L zu verstehen ist, richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen zur Bestimmung eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. Danach kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Bei einem typischerweise nur eine ordentliche Kündigung rechtfertigenden Grund im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt es Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes, dass sich der Arbeitgeber von der freiwillig eingegangenen, gesteigerten Vertragsbindung nicht mehr lösen kann.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer in ihrer Entscheidung folgt, ist dabei die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung in zwei Stufen zu prüfen. Zunächst ist festzustellen, ob ein Kündigungsgrund vorliegt, der „an sich“ geeignet ist, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufzulösen. In einem zweiten Schritt sind sodann die Interessen beider Vertragsteile umfassend gegeneinander abzuwägen, und es ist zu prüfen, ob dem Kündigenden unter Berücksichtigung der konkreten Fallumstände die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist.

Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann insbesondere dann berechtigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Hauptleistungspflichten und/oder vertragliche Nebenpflichten erheblich verletzt hat. Für die kündigungsrechtliche Beurteilung der Pflichtverletzung ist ihre strafrechtliche Bewertung nicht maßgebend. Entscheidend sind der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch.

Die Verletzung datenschutz- und melderechtlicher Vorschriften sind als wichtiger Grund „an sich“ i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB geeignet ist. Art. 33 der Berliner Landesverfassung gewährleistet als Grundrecht das Recht des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Sowohl nach § 5 Abs. 1 des früheren Melderechtsrahmengesetzes wie auch nach § 7 Abs. 1 Bundesmeldegesetz und § 5 Abs. 1 des BlnMeldeG sind die mit den Meldedaten beschäftigten Arbeitnehmer einem besonderen Geheimnisschutz verpflichtet. Den bei der Meldebehörde beschäftigten Personen ist bundesgesetzlich und landesgesetzlich untersagt, diese Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben und zu verarbeiten, insbesondere bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

Das Berliner Datenschutzgesetz stellt u.a. unter Strafe, wenn jemand unbefugt personenbezogene Daten übermittelt oder abruft, wenn sie nicht offenkundig sind.

Die Klägerin hat in einem verfassungsrechtlich besonders geschützten Bereich in strafrechtlich relevanter Weise gegen bundes- und landesgesetzlich ausdrücklich die Arbeitnehmerin verpflichtende Vorschriften in vielfacher Weise verstoßen. Auch wenn die Übermittlung der Daten durch die Klägerin teilweise zwischen den Parteien streitig ist, ist der Abruf durch sie doch weitestgehend unstreitig. Wenn eine Arbeitnehmerin gegen derartige ausdrücklich formulierten Verpflichtungen im Kernbereich ihrer Tätigkeit verstößt und sich damit verfassungswidrig verhält, ist das als wichtiger Grund an sich für eine außerordentliche Kündigung geeignet.

Ob die noch nicht rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung der Klägerin zu 90 Tagessätzen die außerordentliche Kündigung rechtfertigt, kann dahinstehen. Denn der mit den schon im Vorprozess gewürdigten und der Verurteilung zugrundeliegenden Taten einhergehende Vertrauensverlust rechtfertigt die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Zwar ist die Motivlage der Täterin bei Pflichtverstößen nicht völlig unerheblich. Insofern kann es einen Unterschied machen, ob solche Pflichten aus Neugier oder aus anderen Motiven verletzt werden. Gerade im Bereich der Persönlichkeitsrechtsverletzungen macht es keinen wesentlichen Unterschied. Denn die Berliner Verfassung schützt nicht nur die Preisgabe der persönlichen Daten der Bürger, sondern auch deren Verwendung.

Gerade die Erkenntnisse aus der Anklageschrift, die auch von der Klägerin insoweit nicht bestritten wurden, machen deutlich, dass es einer Abmahnung vor der Kündigung nicht bedurfte. Die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts hatte im Vorprozess wesentlich darauf abgestellt, dass die Pflichtverletzungen auf steuerbarem Verhalten der Klägerin beruhen würden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten der Klägerin durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht positiv beeinflusst werden könne, seien nicht ersichtlich. Diese Annahme hatte die 16. Kammer wesentlich mit dem Schreiben der Klägerin vom 13. Februar 2014 begründet.

„Für die Möglichkeit einer Verhaltensänderung sprechen die Erklärungen der Klägerin in ihrem Schreiben vom 13. Februar 2014, in dem sie ausführt, dass ihr erst nach der Anhörung ihre Verfehlungen erst richtig bewusst geworden seien, sie sich entschuldigt, erklärt aus reiner Neugier die Daten angesehen zu haben und versichert, dass dies nicht wieder vorkommen werde.

Die Erklärungen der Klägerin können nicht als bloße Schutzbehauptungen angesehen werden. Der Klägerin hatte vor der Anhörung offensichtlich die Sensibilität für Datenschutzbelange gefehlt. Ihr war offenbar die Tragweite ihres Handelns nicht bewusst gewesen.“

Wie sich später mit der Anklageschrift herausgestellt hat, hat die Klägerin aber doch eine reine Schutzbehauptung aufgestellt. Die Klägerin hat keinen „reinen Tisch“ gemacht, sondern nur sie entlastende Tatsachen aufgeführt. Die Behauptung der Klägerin, dass ihr Lebensgefährte dieselben Auskünfte mit einer Melderegisterauskunft erhalten habe, wie sie sie jeweils ermittelt habe, ist offensichtlich falsch. Die Klägerin hat in der ersten Berufungsverhandlung eingeräumt, dass sie jeweils die erweiterten Auskünfte abgerufen habe. Auch insoweit ist aufgrund neuerer Erkenntnisse abweichend von der Entscheidung im Vorprozess ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung anzunehmen.

Auch die Interessenabwägung ist mittlerweile anders zu beurteilen als im Vorprozess. Im Ausgangspunkt kann zwar auf die Ausführungen der 16. Kammer des LAG im Vorprozess Bezug genommen werden. Dort war ausgeführt:

„Für die Klägerin sprachen die Dauer des Arbeitsverhältnisses von 34 Jahren und deren störungsfreier Verlauf bis zum Ausspruch der Kündigung. Anhaltspunkte für etwaige wirtschaftliche Folgen der Pflichtverletzung in Form von Verbindlichkeiten des beklagten Landes, eventuell Schadensersatzansprüchen Dritter, sind nicht ersichtlich. Eine mögliche Wiederholungsgefahr ist als gering einzustufen. Zwar hat die Klägerin nach wie vor an ihrem Arbeitsplatz Zugang zu Melderegisterdaten. Auch ist die Möglichkeit der Kontrolle durch das beklagte Land eingeschränkt und ab dem 1. Mai 2015 aufgrund einer Gesetzesänderung möglicherweise ausgeschlossen. Insoweit war jedoch für die Kammer das Alter der Klägerin, der störungsfreie Verlauf des Arbeitsverhältnisses über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren und die im Rahmen des Abmahnungserfordernisses angestellte positive Prognose einer Verhaltensänderung von Bedeutung. Zugunsten des beklagten Landes waren der Vertrauensverlust gegenüber der Klägerin und der des Bürgers gegenüber der Verwaltung zu berücksichtigen sowie dass die unbefugten Datenabrufe während der Arbeitszeit erfolgten und die Klägerin die Zeit vergütet erhielt.

Soweit das beklagte Land sich darauf beruft, die Klägerin habe in der Anhörung am 12. Februar 2014 über das Ausmaß der Datenabrufe getäuscht, so hat die Klägerin ausweislich des Protokolls keine konkreten Angaben zu den Aufrufen der Daten von Herrn G. gemacht und sich bei der Anzahl der Aufrufe der Daten von Frau Sch. nicht festgelegt. Dem beklagten Land ist insoweit zuzustimmen, dass die später festgestellte Anzahl von Aufrufen der Daten von Frau Sch. die seinerzeit von der Klägerin angegebene Anzahl um ein vielfaches übersteigt. Diese unzutreffende Angabe der Klägerin führt im Rahmen der Interessenabwägung jedoch noch nicht zu einem Überwiegen der Interessen des beklagten Landes an der Auflösung. Die Klägerin hat sich, wie den protokollierten Äußerungen zu Herr G. zu entnehmen ist, in der Anhörung nicht an die konkrete Anzahl der Aufrufe erinnert und die Angaben sind wohl eher als ungefähre Angaben zu verstehen. Die protokollierten Erklärungen der Klägerin lassen eine Täuschungsabsicht nicht erkennen.“

Mit den durch die Anklageschrift hinzugetretenen neueren Erkenntnissen verschiebt sich „die im Rahmen des Abmahnungserfordernisses angestellte positive Prognose einer Verhaltensänderung“ ins Negative. Die im Vorprozess nicht erkennbare Täuschungsabsicht der Klägerin ist nun offensichtlich. Zwar mag es zutreffend sein, dass die Mitarbeiter des beklagten Bezirksamtes wie von der Klägerin gegenüber dem Personalrat geschildert, bei der Anhörung der Klägerin am 12. Februar 2014 eine absolut unzulässige und gegebenenfalls ebenfalls strafrechtlich fragwürdige Verhaltensweise an den Tag gelegt haben. Deshalb ist für die hier erkennende Kammer die Äußerung der Klägerin in der Anhörung auch nicht von zentraler Bedeutung. Bedeutsam ist aber, dass die Klägerin mit dem Schreiben vom 13. Februar 2014 nur einseitige Klarstellungen mitgeteilt hat, obwohl sie dieses damit begründet, dass sie nun „nach mehrmaligem Lesen des Protokolls“ Richtigstellungen vornehmen wolle.

Da somit im Rahmen der Interessenabwägung auf Seiten der Klägerin nur noch ihr Lebensalter und ihre Beschäftigungsdauer zu berücksichtigen sind, überwiegen die Interessen des beklagten Landes an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Auch die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB wurde vom beklagten Land bei Ausspruch der Kündigungen jeweils eingehalten. Hat der Arbeitgeber rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beim Personalrat die erforderliche Zustimmung zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung beantragt und bei verweigerter Zustimmung noch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist das nach den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften dann durchzuführende Mitbestimmungsverfahren eingeleitet, so ist die Kündigung nicht wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam, wenn das Mitbestimmungsverfahren bei Ablauf der Zwei-Wochen-Frist noch nicht abgeschlossen ist. Im Falle des § 83 PersVG Berlin bedeutet das, dass die Kündigung aus wichtigem Grund unverzüglich nach der Entscheidung der Einigungsstelle noch rechtzeitig ausgesprochen ist.

Der der Kündigung vom 9. Januar 2015 zugrundeliegende und gegenüber den ersten Kündigungen geänderte Sachverhalt war dem beklagten Land durch die Anklageschrift am 17. Dezember 2014 bekannt geworden. Es erfolgte eine Anhörung der Klägerin am 19. Dezember 2014 und eine einvernehmlich abgesprochene Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 7. Januar 2015. Nach Eingang der Stellungnahme der Klägerin wurde am 9. Januar 2015 unverzüglich das Kündigungsverfahren beim Personalrat und der Frauenvertreterin eingeleitet. Nach Entscheidung der Einigungsstelle am 17. April 2015 ging der Klägerin noch am selben Tag die Kündigung zu.

Die Strafverhandlung vor dem AG Tiergarten fand am 17. März 2015 statt. Der Vermerk über das Ergebnis der Verhandlung LAG dem Bezirksamt am 19. März 2015 vor. Am 20. März 2015 wurde der Personalrat vom Bezirksbürgermeister über eine weitere beabsichtigte fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zur Mitbestimmung ersucht. Beigefügt waren umfangreiche Unterlagen zum Sachverhalt. Das Büro der Frauenvertreterin war vom 13. März 2015 bis 30. März 2015 krankheitshalber nicht besetzt, so dass sie nicht vorher beteiligt werden konnte. Nachdem der Hauptpersonalrat des Landes Berlin die Anrufung der Einigungsstelle zur Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Personalrates zur Kündigung der Klägerin mit Beschluss vom 30. Juni 2015, dem beklagten Land zugegangen am 2. Juli 2015, zurückgezogen hatte, kündigte das beklagte Land der Klägerin am 3. Juli 2015.

Die Kündigung ist auch nicht wegen Mängeln in der Personalratsbeteiligung oder in der Beteiligung der Frauenvertretung unwirksam. Beide Gremien wurden umfangreich und vollständig unterrichtet, sowohl bei der Kündigung vom 9. Januar 2015 wie bei der Kündigung vom 20. März 2015.

Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht zu tragen.

Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.

Gesetze

Gesetze

8 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

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Droht ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber mit Gefahren für Leben oder Leben kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen -  BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Referenzen

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.