Binnenschiffahrtsgesetz - BinSchPRG | § 93 Bergung
Binnenschiffahrtsgesetz - BinSchPRG | § 93 Bergung
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Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt Inhaltsverzeichnis
(1) Auf die Rechte und Pflichten des nicht von einem Seeschiff aus tätigen Bergers, der einem in Binnengewässern in Gefahr befindlichen Binnenschiff oder sonstigen Vermögensgegenstand Hilfe leistet, sowie auf die Rechte und Pflichten der sonstigen an den Bergungsmaßnahmen beteiligten Personen finden die §§ 574 bis 584, 585 Absatz 2 und 3, §§ 586 und 587, 606 Nummer 3 in Verbindung mit § 607 Absatz 7 und § 618 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 8 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche entsprechende Anwendung.
(2) Der Gläubiger einer Forderung auf Bergelohn, auf Sondervergütung oder auf Bergungskosten hat nach § 102 Nummer 3 für seine Forderung die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem geborgenen Schiff.
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(1) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 1 genannten Ansprüche beginnt mit dem Tag, an dem das Gut abgeliefert wurde, oder, wenn das Gut nicht abgeliefert wurde, mit dem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Handelt es sich um
Auf Antrag eines Bergers (§ 574 Absatz 1) kann das für die Hauptsache zuständige Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nach billigem Ermessen durch einstweilige Verfügung regeln, dass der Schuldner des Anspruchs auf Bergelohn oder So
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 16/02/2015 00:00
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahre
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