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Rechtsgebiet

Unfall und Haftung

2 Schlüsselnormen · 5 Urteile im Überblick

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Die Regulierung von Verkehrsunfällen basiert im deutschen Recht auf einem dualen System aus Gefährdungshaftung und Verschuldenshaftung. Dies stellt sicher, dass Unfallopfer auch dann finanziell abgesichert sind, wenn dem Verursacher kein direkter Fahrfehler nachgewiesen werden kann.

Die Gefährdungshaftung ist in § 7 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) normiert. Danach haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs verschuldensunabhängig für Schäden, die „bei dem Betrieb“ seines Fahrzeugs entstehen. Ein Entlastungsbeweis ist nur möglich, wenn der Unfall durch höhere Gewalt oder ein unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG) verursacht wurde.

Daneben tritt die Verschuldenshaftung des Fahrers gemäß § 18 StVG. Im Außenverhältnis zum Geschädigten haften der Fahrzeughalter, der Fahrer und die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung als Gesamtschuldner (§ 115 VVG). Sind an einem Unfall mehrere Fahrzeuge beteiligt und lässt sich der Hergang nicht aufklären, kommt es gemäß § 17 StVG zu einer Haftungsabwägung anhand der jeweiligen Betriebsgefahren (oft Schadensteilung 50:50).

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