Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2019 - V ZB 12/16

bei uns veröffentlicht am07.11.2019
vorgehend
Landgericht Schwerin, 5 O 46/15, 29.04.2015
Oberlandesgericht Rostock, 3 U 56/15, 23.12.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 12/16
vom
7. November 2019
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wurde die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Instanz gerügt, ein Beschluss
nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG aber nicht gefasst, ist die Prüfung
des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren nachzuholen.

a) Der ordentliche Rechtsweg ist für eine Abwehrklage aus § 862 BGB ausgeschlossen
, wenn das Besitzrechtsverhältnis durch ein öffentlichrechtliches
Rechtsverhältnis überlagert ist und eine der Besitzschutzklage
stattgebende Entscheidung im Widerspruch zu den Rechten und Pflichten
der Beteiligten aus diesem Rechtsverhältnis stehen könnte.

b) Ein Besitzrechtsverhältnis, das durch eine öffentlich-rechtliche vorzeitige
Besitzeinweisung - hier nach § 116 BauGB - begründet worden ist, wird
durch das der vorzeitigen Besitzeinweisung zugrundeliegende öffentlichrechtliche
Rechtsverhältnis überlagert, bis dieses seinen Zweck erreicht
hat oder vollständig rückabgewickelt worden ist. Zur Entscheidung über
ECLI:DE:BGH:2019:071119BVZB12.16.0

Besitzansprüche sind je nach dem Stadium, in dem sich dieses Rechtsverhältnis befindet, die allgemeinen Verwaltungsgerichte oder die Kammern und Senate für Baulandsachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit berufen. BGH, Beschluss vom 7. November 2019 - V ZB 12/16 - OLG Rostock LG Schwerin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - 3. Zivilsenat - vom 23. Dezember 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 12.500 €.

Gründe:


I.


1
Die klagende Stadt überplante ein auf ihrem Gebiet liegendes Areal mit einem Industriegebiet. Davon betroffen waren mehrere im Eigentum des Beklagten zu 1 stehende Teilflächen, von denen eine mittlerweile in das Eigentum der Beklagten zu 2 übergegangen ist. Auf Antrag der Klägerin ordnete das zuständige Landesministerium die Enteignung der Teilflächen an und wies die Klägerin auf der Grundlage von § 116 BauGB vorzeitig in den Besitz ein. Nachdem der zugrundeliegende Bebauungsplan gerichtlich für unwirksam erklärt worden war, wurden auch der Enteignungs- und der Besitzeinweisungsbescheid gerichtlich aufgehoben. Das Verwaltungsgericht verurteilte die Klägerin rechtskräftig dazu, die von ihr zwischenzeitlich auf den Flurstücken der Beklag- ten errichtete und in Betrieb genommene Erschließungsstraße nebst Straßenbeleuchtung sowie Ver- und Entsorgungsleitungen zu beseitigen und die früheren Umzäunungen wiederherzustellen. Die Beklagten forderten die Klägerin erfolglos zur Beseitigung der Erschließungsanlagen auf und betreiben seitdem die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil. Nachdem ein weiterer, von der Klägerin erlassener Bebauungsplan für unwirksam erklärt worden war, beschloss sie einen dritten und machte ihn bekannt.
2
Auf die Ankündigung der Beklagten, die Erschließungsstraße abzusperren , hat die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel beantragt , den Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft zu untersagen, die Erschließungsstraße abzusperren oder die Durchfahrt durch sonstige Maßnahmen zu verhindern. Die Beklagten haben die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Abrede gestellt.
3
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil zurückgewiesen. Im Verfahren über die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts an das Verwaltungsgericht verwiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.


4
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in MDR 2016, 238 veröffentlicht ist, meint, dass der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Es sei zur Prüfung des Rechtswegs berufen, da das Landgericht durch Urteil und nicht durch Beschluss entschieden habe. Der Besitz der Klägerin, deren Schutz sie beanspruche, beruhe auf öffentlichem Recht. Auch wenn die Besitzeinweisung nach § 116 BauGB dem Eingewiesenen Besitz gemäß § 854 BGB verschaffe, sei die Entscheidung über damit verbundene Ansprüche nicht zwangsläufig dem Zivilrechtsrechtsweg zugeordnet. So sei für Ansprüche des Eigentümers im Falle einer rechtswidrigen Besitzeinweisung der Verwaltungsrechtsweg gegeben, da sie auf die Abwehr eines hoheitlichen Akts gerichtet seien. Auch der Besitz der Klägerin beruhe auf einem hoheitlichen Akt. Die Prüfung der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit dieses Akts erfordere einen Übergriff in das Verwaltungsrecht. Das gelte umso mehr, als der zivilrechtliche Abwehranspruch das verwaltungsrechtliche Gefüge der Verfolgung des Folgenbeseitigungsanspruchs berühre. Das Verwaltungsrecht ermögliche zudem die Abwehr unzulässiger Vollstreckungsmaßnahmen des titulierten Folgenbeseitigungsanspruchs. Die Abwehr der Besitzstörung stehe in untrennbarem Zusammenhang mit der Besitzerlangung durch hoheitlichen Akt und dem Folgenbeseitigungsanspruch der Beklagten.

III.


5
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Rechtswegrüge der Beklagten ist begründet.
6
1. Das Rechtsmittel ist statthaft und auch sonst zulässig.
7
a) Der Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Schutz ihres Besitzrechts anstrebt und das Oberlandesgericht nach § 542 Abs. 2 ZPO über diesen Anspruch in der Sache abschließend zu ent- scheiden hätte. Die Möglichkeit der Zulassung einer Rechtsbeschwerde wird, wie das Berufungsgericht richtig sieht, weder durch § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG noch durch die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Beschwerdeverfahren auf Fälle beschränkt, in denen auch in der Sache der Rechtsweg zu dem Bundesgerichtshof eröffnet ist. Das hat der Bundesgerichtshof für das vor dem 1. Januar 2002 geltende Verfahrensrecht entschieden (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 1999 - V ZB 24/99, NJW 1999, 3785; BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - III ZB 48/00, ZfIR 2001, 407). Die Einführung der Rechtsbeschwerde hat daran nichts geändert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2002 - XI ZB 5/02, NJW 2003, 433, 434 und vom 9. November 2006 - I ZB 28/06, VersR 2007, 1246 Rn. 5).
8
b) Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache - hier das Urteil, mit dem das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat - entscheidet, nach § 17a Abs. 5 GVG nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Diese Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts gilt nämlich nicht ausnahmslos. Eine Ausnahme ist, anders, als das Berufungsgericht offenbar meint, allerdings nicht schon dann gegeben, wenn das erstinstanzliche Gericht durch Urteil statt durch Beschluss entschieden hat. Denn das Rechtsmittelgericht muss die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, die Zulässigkeit des Rechtswegs ausdrücklich oder unausgesprochen zu bejahen, nach § 17a Abs. 5 GVG grundsätzlich hinnehmen. Etwas Anderes gilt nur, wenn die Zulässigkeit des Rechtswegs schon in erster Instanz gerügt worden ist. Wurde die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Instanz gerügt, ein Beschluss nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG aber nicht gefasst, ist die Prüfung des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren nachzuholen. Andernfalls wäre der Partei, die die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt hat, das von dem Gesetzgeber vorgesehene Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde allein deshalb abgeschnitten, weil das Gericht erster Instanz verfahrensfehlerhaft erst mit der Entscheidung über die Hauptsache ausdrücklich oder konkludent auch über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden hat. Die Nachholung der durch die Rechtswegrüge veranlassten Prüfung des Rechtswegs erfolgt dann in der Weise, dass das zweitinstanzliche Gericht die Zulässigkeit des Rechtswegs im Hauptsacheverfahren prüft, das Verfahren gemäß § 17a Abs. 4 GVG in den richtigen Rechtsweg verweist und gegebenenfalls, unter den Voraussetzungen von § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, die Rechtsbeschwerde zulässt (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 40/08, NJW 2008, 3572 Rn. 11 f.). So liegt es hier, weil die Beklagten in erster Instanz die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs gerügt, das Landgericht über diese Rüge aber entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab durch Beschluss entschieden hat.
9
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts trifft auch in der Sache zu.
10
a) Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OGB, Beschlüsse vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73, BSGE 37, 292 und vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312, 313 f.; BGH, Beschlüsse vom 22. März 1976 - GSZ 1/75, BGHZ 66, 229, 232 und vom 22. März 1976 - GSZ 2/75, BGHZ 67, 81, 85). Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung der hier in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des § 13 GVG und des § 40 VwGO (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1999 - III ZB 34/99, VIZ 2000, 58, 59). Nach der Rechtsprechung des Senats ist der ordentliche Rechtsweg für eine Abwehrklage aus § 1004 BGB - und ebenso für eine Klage aus § 862 BGB zur Abwehr einer Störung des Besitzes - ausgeschlossen, wenn die abzuwehrende Störung auf die Ausübung staatlicher Herrschaftsgewalt zurückgeht und die Vollstreckung eines der Klage stattgebenden Urteils zur Aufhebung oder Änderung hoheitlicher Maßnahmen führen würde (vgl. Senat, Urteile vom 18. März 1964 - V ZR 44/62, BGHZ 41, 264, 266 und vom 3. Dezember 1971 - V ZR 138/69, WM 1972, 393). Entsprechendes gilt, wenn das Besitzrechtsverhältnis durch ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis überlagert ist und eine der Besitzschutzklage stattgebende Entscheidung im Widerspruch zu den Rechten und Pflichten der Beteiligten aus diesem Rechtsverhältnis stehen könnte.
11
b) Danach ist der ordentliche Rechtsweg für die Besitzschutzklage der Klägerin ausgeschlossen. Ein Besitzrechtsverhältnis, das durch eine öffentlichrechtliche vorzeitige Besitzeinweisung - hier nach § 116 BauGB - begründet worden ist, wird durch das der vorzeitigen Besitzeinweisung zugrundeliegende öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis überlagert, bis dieses seinen Zweck erreicht hat oder vollständig rückabgewickelt worden ist. Zur Entscheidung über Besitzansprüche sind je nach dem Stadium, in dem sich dieses Rechtsverhältnis befindet, die allgemeinen Verwaltungsgerichte oder die Kammern und Senate für Baulandsachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit berufen.
12
aa) Die Klägerin hat den Besitz an den Grundstücken der Beklagten weder rechtsgeschäftlich noch im Rahmen ihrer fiskalischen Tätigkeit, sondern aufgrund einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 116 BauGB erlangt. Der ihr mit der vorzeitigen Besitzeinweisung zunächst verschaffte Rechtsbesitz diente ebenso wie der nach der Inbesitznahme der Grundstücke begründete sog. Verkehrsbesitz (vgl. zum Begriff Staudinger/Gutzeit, BGB [2018], Vorbem. § 854 Rn. 51) einem öffentlich-rechtlichen Zweck, nämlich der Umsetzung des Bebauungsplans , zu dessen Durchführung die Plangrundstücke, die damals noch allein dem Beklagten zu 1 gehörten, enteignet worden sind. Die vorzeitige Einweisung sollte der Klägerin im Vorgriff auf die Enteignung den Beginn der Umsetzung des Bebauungsplans ermöglichen. Von dieser Möglichkeit hat sie durch die Errichtung der Erschließungsstraße Gebrauch gemacht.
13
An der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung ändert es nichts, dass der Betroffene durch die vorzeitige Besitzeinweisung seinen unmittelbaren oder mittelbaren Besitz i.S.d. §§ 854, 868 BGB, durch den Bescheid verliert und der unmittelbare Besitz auf den Eingewiesenen, hier also die Klägerin, übergeht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1983- III ZR 155/82, BGHZ 88, 337, 340) und dieser nicht nur seinen mit der Inbesitznahme entstehenden Verkehrsbesitz , sondern schon seinen durch die Besitzeinweisung entstandenen Rechtsbesitz mit possessorischen Ansprüchen durchsetzen kann (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1983 - III ZR 155/82, BGHZ 88, 337, 340; Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB, 14. Aufl., § 116 Rn. 7; BeckOK BauGB/Petz [1.8.2019], § 116 Rn. 37, 59; Berliner Kommentar zum BauGB/Holtbrügge, Stand Juli 2005, § 116 Rn. 15; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Dyong/Groß, BauGB [EL 130 August 2018], § 116 Rn. 16; Jarass/Kment, BauGB, 2. Aufl., § 116 Rn. 5; Rixner/Biedermann/Charlier/Kaltenegger, BauGB, 3. Aufl., § 116 Rn. 14; Schrödter/Breuer, BauGB, 9. Aufl., § 116 Rn. 13). Bürgerlich i.S.d. § 13 GVG sind Rechtsstreitigkeiten über solche possessorischen Ansprüche ohne Weiteres nämlich nur im Verhältnis zu an dem Enteignungsverfahren nicht beteiligten Dritten. Im Verhältnis zu dem Enteigneten, um das es hier geht, hat die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem vorzeitig zugewiesenen Besitz - ebenso wie dieser selbst - nur dienende Funktion. Die vorzeitige Besitzeinweisung soll es dem Vorhabenträger - hier der Klägerin - nach § 116 Abs. 1 Satz 1 BauGB aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit ermöglichen, die beabsichtigte Maßnahme sofort auszuführen. Dieser Zweck bestimmt im Verhältnis zum Enteigneten auch die Durchsetzung, die deshalb nicht anders als die Einweisung in den Besitz öffentlich-rechtlich geprägt ist.
14
bb) Das Besitzrechtsverhältnis der Parteien hat seine öffentlich-rechtliche Prägung nicht dadurch verloren, dass der Bebauungsplan und die zu dessen Verwirklichung angeordneten Entscheidungen, nämlich die vorzeitige Besitzeinweisung der Klägerin und die Enteignung der Flächen inzwischen bestandskräftig aufgehoben worden sind. Der Besitz der Klägerin dient damit zwar nicht mehr dem ursprünglich verfolgten öffentlich-rechtlichen Zweck. Die öffentlichrechtliche Prägung des Besitzrechtsverhältnisses der Parteien endet aber nicht schon mit der Aufgabe des ursprünglich verfolgten Gestaltungszwecks, sondern erst mit der vollständigen Abwicklung des zur Verfolgung des durch den Bebauungsplan , die vorzeitige Besitzeinweisung und die Enteignung begründeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses. Zu dessen Abwicklung gehört insbesondere die Beseitigung der Folgen rechtswidrigen öffentlich-rechtlichen Handelns , hier des rechtswidrigen ersten Bebauungsplans. Die Folgenbeseitigung ist noch nicht abgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin zwar verurteilt, im Rahmen der Folgenbeseitigung die zur Umsetzung des Bebauungsplans errichtete Erschließungsstraße wieder vollständig zurückzubauen und die bisherigen Grundstücksumzäunungen wiederherzustellen. Beides ist bislang aber nicht geschehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagten die Vollstreckung aus dem Urteil aufgegeben und sich entschlossen hätten, den entstandenen Zustand endgültig hinzunehmen. Die von der Klägerin behauptete Absicht der Beklagten, die Erschließungsstraße zu sperren, zeigt, dass sie weiterhin an der Durchsetzung des Urteils interessiert sind. Ob sie zu dieser Sperrung im Hinblick auf die Begrenzung der Mittel der Verwaltungsvollstre- ckung in § 172 VwGO berechtigt sind, kann offenbleiben. Entscheidend ist für die Bestimmung des maßgeblichen Rechtswegs nur, dass das Besitzrechtsverhältnis der Parteien nach wie vor öffentlich-rechtlich geprägt ist.
15
cc) Ohne Erfolg macht die Klägerin im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend , sie verfolge keinen öffentlich-rechtlichen Zweck, mache auch eine straßenrechtliche Widmung der Erschließungsstraße nicht geltend,sondern berufe sich allein auf „nackten Besitz“. Dieser Vortrag ist neu und nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 20 f.). Er führte auch nicht zu einer anderen inhaltlichen Bewertung. Das durch den - aufgehobenen ersten - Bebauungsplan der Klägerin und dessen enteignungsrechtliche Durchsetzung entstandene öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis befindet sich unabhängig von den jetzigen Absichten der Klägerin nach wie vor im Stadium seiner Abwicklung. Die öffentlich-rechtliche Prägung des Besitzrechtsverhältnisses der Parteien besteht deshalb unverändert fort.
16
c) Für die Entscheidung über den besitzrechtlichen Anspruch der Klägerin sind in diesem Stadium die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig.
17
aa) Der Rechtsweg für Streitigkeiten der Parteien aus dem durch den Erlass des Bebauungsplans und die zu dessen Umsetzung angeordnete vorzeitige Besitzeinweisung und die anschließende Enteignung entstandenen öffentlich -rechtlichen Rechtsverhältnis und auch für das hier in Rede stehende öffentlich -rechtlich geprägte Besitzrechtsverhältnis ist allerdings nicht einheitlich. Für die Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erlass des Bebauungsplans sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Entscheidung über Streitigkeiten über die Enteignung und die vorzeitige Einweisung zur Umsetzung des Bebauungsplans obliegt nach § 217 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Kammern und Senaten für Baulandsachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Deren Zuständigkeit erstreckt sich nach § 217 Abs. 1 Satz 3 BauGB auch auf begleitende Streitigkeiten aus dem durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen Besitzrechtsverhältnis zwischen dem in den Besitz Eingewiesenen - hier der Klägerin - und dem von der vorzeitigen Besitzeinweisung Betroffenen - hier den Beklagten. Die Zuständigkeit der Kammern und Senate für Baulandsachen erfasst auch die Rückabwicklung der Enteignung und der vorzeitigen Besitzeinweisung infolge einer Aufhebung des Bebauungsplans. Sie endet erst mit der in diesem Sinne vollständigen Abwicklung der Enteignung. Für die Abwicklung der Folgen der Aufhebung des Bebauungsplans sind nach § 40 Abs. 1 VwGO wiederum die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig.
18
bb) Danach ist für die Streitigkeiten aus dem Besitzrechtsverhältnis der Parteien jetzt der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.
19
(1) Die Enteignung des Beklagten zu 1 und die ihr vorausgegangene vorzeitige Besitzeinweisung der Klägerin sind seit Jahren bestandskräftig aufgehoben. Es besteht zwar Streit darüber, ob die Aufhebung einer vorzeitigen Besitzeinweisung durch die Kammer bzw. den Senat für Baulandsachen schon für sich genommen den Besitz des von der vorzeitigen Besitzeinweisung Betroffenen gewissermaßen automatisch wiederherstellt (so: Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB, 14. Aufl., § 116 Rn. 11; BeckOK BauGB/Petz [1.8.2019], § 116 Rn. 53; Berliner Kommentar zum BauGB/Holtbrügge, Stand Juli 2005, § 116 Rn. 19; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Dyong/Groß, BauGB [EL 130 August 2018], § 116 Rn. 22) oder ob es dazu noch einer gesonderten förmlichen Wiedereinweisung des Betroffenen in seinen Grundbesitz analog § 116 Abs. 6 BauGB bedarf (so: OLG Celle, NdsRpfl 1978, 94; Schrödter/Breuer, BauGB, 9. Aufl., § 116 Rn. 30). Nicht erörtert worden ist bislang, ob eine förmliche Wiedereinweisung in den Besitz analog § 116 Abs. 6 BauGB auch noch möglich oder vielleicht sogar erforderlich ist, wenn der in den Besitz Eingewiesene - wie die Klägerin hier - den Besitz an den Grundstücken ungeachtet der Aufhebung der vorzeitigen Besitzeinweisung jahrelang fortsetzt. Diese Fragen müssen hier nicht entschieden werden. Die Beklagten sind nicht förmlich wieder in den Besitz an ihren Grundstücken eingewiesen worden und haben eine solche Wiedereinweisung auch nicht beantragt. An der Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte für die Entscheidung über das im Abwicklungsstadium befindliche Rechtsverhältnis der Parteien ändert sich deshalb nichts.
20
(2) Auch der neue dritte Bebauungsplan, den die Klägerin beschlossen hat, führt, für sich genommen, nicht zu einer Änderung des zulässigen Rechtswegs. Die Kammern und die Senate für Baulandsachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit würden zwar zuständig, wenn dieser Bebauungsplan bestehen bliebe und enteignungsrechtlich durchgesetzt würde. Nach dem hier zugrunde zu legenden Sachverhalt sind solche Maßnahmen bisher aber nicht beantragt oder erlassen.

IV.


21
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Nach § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG werden zwar im Falle einer Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Diese Vorschrift findet aber keine Anwendung, wenn der Verweisungsbeschluss angefochten wird; über die Kosten des (Rechts-) Beschwerdeverfahrens ist dann nach den allgemeinen Vorschriften zu entscheiden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Juni 1993 - V ZB 31/92, NJW 1993, 2541, 2542 und vom 11. Januar 2001 - V ZB 40/99, NJW-RR 2001, 1007, 1008; BVerwG, NVwZ-RR 2015, 69 Rn. 8). Maßgeblich ist deshalb hier § 97 Abs. 1 ZPO.
22
2. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist mit einem Viertel des Werts des maßgeblichen Hauptsacheverfahrens - hier des Verfahrens über den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96, NJW 1998, 909, 910). Das entspricht auf der Grundlage der Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren auf Erlass der einstweiligen Verfügung - das sind 50.000 € - einem Betrag von 12.500 €.
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele
Göbel Hamdorf
Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 29.04.2015 - 5 O 46/15 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 23.12.2015 - 3 U 56/15 -

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

(1) Ist die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Antragsteller auf Antrag durch Beschluss in den Besitz des von dem Enteignungsverfahren betroffenen Grundstücks einweisen. Die Besitzeinweisung ist nur zulässig, wenn über sie in einer mündlichen Verhandlung verhandelt worden ist. Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller, dem Eigentümer und dem unmittelbaren Besitzer zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn festzusetzen.

(2) Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige Besitzeinweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Entschädigung und von der vorherigen Erfüllung anderer Bedingungen abhängig machen. Auf Antrag des Inhabers eines Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, ist die Einweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der ihm voraussichtlich zu gewährenden Entschädigung abhängig zu machen. Die Anordnung ist dem Antragsteller, dem Besitzer und dem Eigentümer zuzustellen.

(3) Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Der Eingewiesene darf auf dem Grundstück das von ihm im Enteignungsantrag bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(4) Der Eingewiesene hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung (§ 99 Absatz 3) ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung werden durch die Enteignungsbehörde spätestens in dem in § 113 bezeichneten Beschluss festgesetzt. Wird der Beschluss über Art und Höhe der Entschädigung vorher erlassen, so ist er den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Personen zuzustellen. Die Entschädigung für die Besitzeinweisung ist ohne Rücksicht darauf, ob ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wird, zu dem in Absatz 1 Satz 4 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(5) Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Personen hat die Enteignungsbehörde den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift feststellen zu lassen, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder die Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.

(6) Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, so ist die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige unmittelbare Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Eingewiesene hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 48/00
vom
5. April 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
Nimmt ein Grundstückskäufer den Urkundsnotar vor der ordentlichen streitigen
Gerichtsbarkeit auf Vornahme einer Amtshandlung in Anspruch, so ist die
Streitigkeit entsprechend § 17 a Abs. 2 GVG an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit
zu verweisen, das zur Entscheidung über die Notarbeschwerde
nach § 15 Abs. 2 BNotO zuständig ist. Wird das Begehren im Wege eines Antrags
auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO geltend gemacht
, so steht einer Verweisung nicht entgegen, daß das Gesetz über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein selbständiges Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes nicht kennt.
BGH, Beschluß vom 5. April 2001 - III ZB 48/00 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 5. April
2001

beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. September 2000 - 13 W 50/00 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 20.000 DM

Gründe


I.


Am 30. September 1998 schloß der Antragsteller mit der K. GmbH einen Kaufvertrag über ein in S. gelegenes Grundstück, den der Antragsgegner als Notar beurkundete. Der Antragsgegner wurde von den Kaufvertragsparteien mit dem Vollzug der Urkunde beauftragt. Nachdem die K. GmbH als Verkäufe-
rin vom Vertrag zurückgetreten war, beantragte der Antragsgegner beim Grundbuchamt wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 23. Dezember 1999, die Löschung der zugunsten des Antragstellers eingetragenen Auflassungsvormerkung.
Der Antragsteller hat beim Landgericht P. beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Löschungsantrag zurückzunehmen. Diesem Antrag hat das Landgericht durch Beschluß vom 9. Februar 2000 entsprochen. Hiergegen hat der Antragsgegner unter Hinweis auf die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts Widerspruch eingelegt. Daraufhin hat sich "die Kammer der streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit" des Landgerichts P. für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an die für "Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Zivilkammer" des Landgerichts P. verwiesen. Dagegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, das Landgericht hätte keine Verweisung aussprechen, sondern den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung als unzulässig abweisen müssen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Begehren weiter.

II.


Die zulässige (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG i.V.m. § 567 Abs. 4 Satz 2, § 577 Abs. 2 ZPO) Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof ist statthaft, weil sie von einem oberen Landesgericht zugelassen worden ist (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG). Dies gilt im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der Frage des Rechtswegs auch dann, wenn - wie hier - in dem von dem Antragsteller in Gang gesetzten besonderen Verfahren (Anordnung einer einstweiligen Verfügung ) gegen ein oberlandesgerichtliches Urteil nach § 545 Abs. 2 ZPO die Revision nicht zulässig wäre (BGH, Beschluß vom 30. September 1999 - V ZB 24/99 - NJW 1999, 3785).
2. Die Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 GVG kann nur darauf gestützt werden , daß in der angefochtenen Entscheidung die Frage des Rechtswegs unrichtig behandelt worden ist (BAG, NJW 1996, 742; Musielak/Wittschier, ZPO, 2. Aufl., § 17 a GVG Rn. 14). Insoweit gilt:
Der Antragsteller möchte erreichen, daß dem Antragsgegner aufgegeben wird, den beim Grundbuchamt gestellten Antrag auf Löschung der zugunsten des Antragstellers eingetragenen Vormerkung zurückzunehmen. Hierzu steht ihm, weil es um die Erfüllung notarieller Amtspflichten geht, nur das Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO zur Verfügung, auf das nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO die Vorschriften über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden sind; dies hat auch dann zu gelten, wenn es um die von §§ 23, 24 BNotO erfaßte notarielle Amtstätigkeit geht (BGHZ 76, 9, 13 ff).
Die Richtigkeit dieser von den Instanzgerichten bei ihrer Entscheidungsfindung zugrunde gelegten Rechtsauffassung wird von dem Antragsgegner nicht in Frage gestellt. Er beruft sich vor allem darauf, daß ein auf den Erlaß
einer einstweiligen Verfügung gerichtetes Verfahren nach § 935 ZPO nicht durch entsprechende Anwendung des § 17 a GVG in ein Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO "übergeleitet" werden könne. Daher sei der Antragsteller , wenn in seinem Sinne von seiten der Gerichte dem Antragsgegner ein bestimmtes Verhalten aufgegeben werden solle, darauf angewiesen, beim zuständigen Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen neuen Antrag zu stellen. Damit wird aber zugleich geltend gemacht, daß den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Behandlung des vom Antragsteller konkret zur richterlichen Beurteilung gestellten Begehrens verwehrt ist.
3. Der von der Zivilkammer an die für die Notarbeschwerde zuständige Kammer in entsprechender Anwendung des § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ausgesprochenen Verweisung steht nicht entgegen, daß der Notar im Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO - anders als im Verfahren nach § 935 ZPO - nicht die Stellung eines Verfahrensbeteiligten hat.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß im Verhältnis zwischen freiwilliger Gerichtsbarkeit und ordentlicher streitiger Gerichtsbarkeit die §§ 17 bis 17 b GVG entsprechend anwendbar sind. Die Unterschiede der beiden Verfahrensarten rechtfertigen es, Kompetenzkonflikte zwischen ihnen wie Rechtswegstreitigkeiten zu behandeln (vgl. BGHZ 115, 275, 284 f; 130, 159, 162 f; BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 59/97 - NJW-RR 1999, 1007, 1008). Dies gilt uneingeschränkt, soweit es um die sogenannten echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geht (BGHZ 115 aaO), also um die Verfahren, in denen das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit materiell rechtskräftig über subjektive Rechte zwischen den Beteiligten entscheidet, die sich im entgegengesetzten Interesse gegenüberstehen (vgl.
Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser, FGG, 14. Aufl., § 12 Rn. 196). Darüber hinaus wird, soweit es um Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geht, die analoge Anwendung des § 17 a GVG einhellig abgelehnt, während dies bei den Antragsverfahren - zu denen auch das Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO gehört - unterschiedlich beurteilt wird. Soweit geltend gemacht wird, die Anwendung des § 17 a GVG sei deswegen auf echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit beschränkt, weil nach § 2 EGGVG das Gerichtsverfassungsgesetz nur in der streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit Anwendung finde (so MünchKomm-ZPO/Wolf, § 17 a GVG Rn. 4), ist das schon deshalb nicht zwingend, weil ohnehin nur ein Analogieschluß im Raum steht. Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung im Schrifttum an, wonach es insbesondere mit den Zielen der Neuregelung der Rechtswegvorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, nämlich eine Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren herbeizuführen, nicht vereinbar wäre, pauschal bei allen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei denen der kontradiktorische Charakter nicht im Vordergrund steht, eine Verweisung der Sache nach § 17 a GVG bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zu versagen (vgl. Zöller /Gummer, ZPO, 22. Aufl., Vor §§ 17-17 b GVG Rn. 11; Wieczorek /Schütze/Schreiber, ZPO, 3. Aufl., § 17 a GVG Rn. 6; Keidel /Kuntze/Winkler/Schmidt aaO § 1 Rn. 20; Kissel, GVG, 3. Aufl., § 17 Rn.

56).


Speziell in bezug auf die hier in Rede stehende Notarbeschwerde vermag der Senat keine überzeugenden Gründe zu erkennen, warum die Verweisung eines an die ordentlichen Gerichte herangetragenen Streits zwischen einem Notar und einer Vertragspartei über die Amtspflichten des Notars an das für die Entscheidung über die Notarbeschwerde zuständige Gericht der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit nicht möglich sein sollte. So hat denn auch der Bundesgerichtshof , sogar noch zur alten Rechtslage, die Verweisung einer mit dem Ziel, den Notar zur Erfüllung einer Amtspflicht zu verurteilen, erhobenen Zivilklage an das Notarbeschwerdegericht für ohne weiteres möglich gehalten (BGHZ 76, 9, 15; im Anschluß daran für Klagen ebenfalls bejahend OLG Düsseldorf , DNotZ 1983, 703, 704; wohl allgemein verneinend demgegenüber OLG Düsseldorf, DNotZ 1991, 686, 687).
Zwar nimmt der Notar grundsätzlich nicht die Stelle eines Beschwerdegegners oder eines sonstigen Verfahrensbeteiligten ein, sondern die einer ersten Instanz (Schippel/Reithmann, BNotO, 7. Aufl., § 15 Rn. 72 f; Arndt/Lerch/ Sandkühler, BNotO, 4. Aufl., § 15 Rn. 96, 110; Eylmann/Vaasen/Frenz, BNotO, § 15 Rn. 33).
Dessen ungeachtet ist aber dem Notar auch im Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO die Stellung eines Verfahrensbeteiligten einzuräumen, wenn er durch die verlangte Amtshandlung in eigenen Rechten beeinträchtigt werden kann; in diesem Rahmen steht ihm auch das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO, §§ 27, 29, 20 FGG zur Verfügung. Eine derartige Fallkonstellation liegt etwa vor, wenn der Notar die begehrte Auszahlung eines hinterlegten Betrags im Hinblick auf eigene Gebührenansprüche verweigert (OLG Düsseldorf, DNotZ 1991, 557, 558; Arndt/Lerch/ Sandkühler aaO Rn. 97; Schippel/Reithmann aaO Rn. 95, jew. m.w.N.). Deshalb ist es dem Notar auch noch nach Verweisung der Sache an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit als (insoweit) Beteiligtem des Beschwerdeverfahrens nach § 15 Abs. 2 BNotO möglich zu verhindern, daß ihm deshalb irgendwelche Nachteile entstehen, weil der Rechtsstreit zunächst beim Prozeß-
gericht anhängig gemacht und er auf diese Weise in eine Parteirolle hineingedrängt worden ist, die ihm nicht zukommt. Insbesondere hat das Beschwerdegericht entsprechend § 17 b Abs. 2 GVG auszusprechen, daß dem Notar die ihm vor dem Prozeßgericht erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten sind (siehe BayObLG, FGPrax 1995, 211, 212 zu dem - dem Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO vergleichbaren - Beschwerdeverfahren nach § 54 BeurkG ).
4. Im Gegensatz zu einer in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung, die sich die weitere sofortige Beschwerde zu eigen macht, ist eine Verweisung analog § 17 a GVG auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Ausgangsverfahren auf den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gemäß § 935 ZPO gerichtet ist und im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit , nach dem nach Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses weiter zu verfahren ist, ein isoliertes Verfügungsverfahren nicht vorgesehen ist (so aber OLG Düsseldorf, DNotZ 1983, 703, 704 f; MünchKomm-ZPO/Wolf, § 17 a GVG Rn. 4).

a) § 17 a GVG ist auch im Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren anwendbar (BGH, Beschluß vom 30. September 1999 aaO NJW 1999, 3785; BAG, NJW 2000, 2524).

b) Die von der ganz herrschenden Meinung verneinte Frage, ob im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Übergang in den Hauptsacheprozeß möglich ist (vgl. nur Zöller/Vollkommer aaO § 920 Rn. 14; Musielak/Huber aaO § 916 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Heinze, § 920 Rn. 2), stellt sich nicht, da ein derartiger Übergang vom Verfahren nach § 935 ZPO in das Zivilklageverfahren
weder vom Antragsteller begehrt noch von den Vorinstanzen in Erwägung gezogen worden ist.

c) Allerdings kennt das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, anders als die Zivilprozeßordnung, kein selbständiges Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das ohne ein anhängiges Hauptsacheverfahren geführt werden könnte. Nach § 24 Abs. 3 FGG kann das Beschwerdegericht eine einstweilige Anordnung nur in dem Zeitraum zwischen Beschwerdeeinlegung und Erlaß der Beschwerdeentscheidung in dem durch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vorgegebenen Rahmen treffen (Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl aaO § 24 Rn. 12, 17).
Ob angesichts dieser verfahrensmäßigen Besonderheiten das Notarbeschwerdegericht , möglicherweise nach einem entsprechenden klarstellenden Hinweis, nach Verweisung des Rechtsstreits ohne weiteres ein Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO durchführen kann oder ob erst dann in eine sachliche Prüfung des Begehrens des Antragstellers eingetreten werden darf, wenn zuvor eine "Hauptsachebeschwerde" eingelegt worden ist - was mittlerweile durch einen nach der angefochtenen Rechtswegbeschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts an das "Landgericht P., 5. Zivilkammer für freiwillige Gerichtsbarkeit" gerichteten Schriftsatz des Antragstellers geschehen ist -, kann dahinstehen. Nach Auffassung des Senats erscheint es jedenfalls im Interesse der Verfahrensökonomie sachgerecht, wenn diese Fragen von dem Gericht des "richtigen" Rechtswegs entschieden werden - zumal auch sonst das Vorliegen besonderer Verfahrensvoraussetzungen vom "Empfängergericht" zu prüfen ist und ihr Fehlen einer Verweisung grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. Zöller/Gummer aaO § 17 a GVG Rn. 1 a; MünchKomm-
ZPO/Wolf, § 17 a Rn. 16 m.w.N.) - und damit nicht das Beschwerdeverfahren nach § 17 a Abs. 4 GVG belastet wird, das sich innerhalb eines Rechtswegs abspielt, in dem auch nach Ansicht des Beschwerdeführers über das an die Gerichte herangetragene Rechtsschutzbegehren nicht zu befinden ist.
Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verweisung nicht vorzunehmen, sondern lediglich die Unzulässigkeit des Rechtswegs auszusprechen ist, wenn nur eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht in Betracht kommt und das vorgängige Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen ist, weil eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in einem derartigen Verfahrensstadium "keinerlei Sinn" mache (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 1992 - V ZB 37/92 - NJW 1993, 332, 333; vom 17. Juni 1993 - V ZB 31/92 - NJW 1993, 2541, 2542). Mit einem derartigen Fall ist der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht vergleichbar.
5. Darüber, ob überhaupt eine beschwerdefähige Entscheidung des Notars vorliegt - dies wird von der Beschwerde mit der Begründung in Abrede gestellt,
der Notar habe eine Amtstätigkeit im Sinne des Antragstellers noch gar nicht endgültig abgelehnt -, hat ebenfalls das zur Entscheidung über die Notarbeschwerde zuständige Gericht zu befinden.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 5/02
vom
12. November 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________

a) Die Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG an den Bundesgerichtshof ist seit
dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli
2001 (BGBl. I S. 1887) am 1. Januar 2002 eine Rechtsbeschwerde im Sinne der
§§ 574 ff. ZPO (vgl. BAG ZIP 2002, 1963).

b) Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben, wenn ein Kreditinstitut
den Steuerfiskus auf Rückzahlung eines zur Einlösung eines
Schecks aufgewandten Betrages mit der Begründung in Anspruch nimmt,
der der Bezahlung einer Steuerschuld dienende Scheck sei auf der Grundlage
eines unwirksamen Girovertrages von einem vollmachtlosen Vertreter
des Kontoinhabers ausgestellt worden.
BGH, Beschluß vom 12. November 2002 - XI ZB 5/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die Richterin Mayen
am 12. November 2002

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 44.312

Gründe:


I.


Die klagende Sparkasse nimmt das beklagte Land als Steuerfiskus auf Rückzahlung eines Betrages in Anspruch, den sie zur Einlösung eines Schecks aufgewandt hat.
Ein Direktor der P. AG, D., eröffnete für diese am 21. Dezember 1993 ein Girokonto bei der Klägerin und erteilte einem Mitarbeiter Kontovollmacht. Der Mitarbeiter stellte am 18. Januar 1994 einen Scheck in
Höhe von 260.000 DM aus und übergab ihn dem Finanzamt V. zur Bezahlung von Grunderwerbssteuer, die das Finanzamt durch Bescheid vom selben Tag festgesetzt hatte. Die Klägerin löste den Scheck zu Lasten des Girokontos der P. AG ein.
Die Klägerin hat behauptet, der Direktor der P. AG sei bei Eröffnung des Kontos und Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig gewesen. Sie nimmt den Beklagten auf Rückzahlung des Scheckbetrages nebst Zinsen in Anspruch. Der Beklagte, der seine Zahlungspflicht in Abrede stellt, hat schon in erster Instanz geltend gemacht, für den erhobenen Anspruch sei der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Mit seiner zugelassenen "sofortigen Beschwerde (Rechtsbeschwerde)" verfolgt der Beklagte sein Ziel, eine Sachentscheidung des Finanzgerichts herbeizuführen , weiter.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. a) Sie ist aufgrund der Zulassung durch das Oberlandesgericht gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG statthaft. Das Oberlandesgericht hat zwar nicht die Rechtsbeschwerde, sondern die sofortige Beschwerde zugelassen. Bei diesem Rechtsmittel handelt es sich aber seit dem InKraft -Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli
2001 (BGBl. I 1887) am 1. Januar 2002 um eine Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 574 ff. ZPO (Begr.RegE ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S. 116 f.; BAG ZIP 2002, 1963, 1964).

b) Der Senat ist an die Zulassung gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 6 GVG gebunden, obwohl das Oberlandesgericht erstmalig und nicht als Beschwerdeinstanz in dem Vorabverfahren gemäß § 17 a Abs. 2 bis 4 GVG entschieden hat (BGHZ 120, 198, 199 f.; 131, 169, 170 f.). Da das Landgericht trotz einer entsprechenden Rüge des Beklagten entgegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab über die Rechtswegfrage befunden hatte, ist das Oberlandesgericht zutreffend selbst in das Vorabverfahren eingetreten und hat auch zu Recht über die Zulassung der Rechtsbeschwerde entschieden (Senat, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99, WM 2000, 185, 186).

c) Das Rechtsmittel ist im übrigen form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, §§ 574 ff. ZPO).
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit angenommen, für die gemäß § 13 GVG die ordentlichen Gerichte zuständig sind.

a) Welcher Rechtsweg für eine Streitigkeit eröffnet ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f.;
BGHZ 102, 280, 283; Senat, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99, aaO). Bei Rückforderungen gegen den Steuerfiskus ist zwischen zivilrechtlichen Bereicherungsansprüchen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB und öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen gemäß § 37 Abs. 2 AO, für die gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 FGO der Finanzrechtsweg gegeben ist (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, AO 16. Aufl. § 33 FGO Rdn. 8), zu unterscheiden.
aa) Der Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO ist ein Anspruch aus einem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO). Er setzt voraus , daß eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, und steht demjenigen zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO).
bb) Wer hingegen nicht selbst Beteiligter eines Steuerrechtsverhältnisses ist und mit seiner Zahlung keine eigene Steuerpflicht erfüllen will, kann nicht Inhaber eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches gemäß § 37 Abs. 2 AO (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1983 - III ZR 149/82, ZIP 1984, 312, 314; Boeker, in: Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO 10. Aufl. § 37 Rdn. 24), sondern nur eines zivilrechtlichen Bereicherungsanspruches sein (vgl. BFH, Urteil vom 18. August 1983 - V R 23/78, UStR 1983, 210, 211; vgl. auch FG Dessau EFG 1998, 1023; Seer, aaO Rdn. 17 bis 18).

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Klageforderung ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
aa) Die Klägerin begründet ihre Forderung damit, daß die Zahlung, die sie zurückverlangt, der Einlösung eines Schecks gedient habe, der von einem vollmachtlosen Vertreter auf der Grundlage eines unwirksamen Girovertrages ausgestellt worden sei. Die Zahlung bezog sich mithin nicht auf ein Steuerrechtsverhältnis, an dem die Klägerin selbst beteiligt war, und diente nicht der Erfüllung einer eigenen Steuerschuld der Klägerin.
bb) Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, er habe den Scheck entsprechend der Zweckbestimmung des Mitarbeiters der P. AG als Leistung auf deren Steuerschuld entgegengenommen. Ob die Klägerin den Beklagten gleichwohl auf Rückzahlung in Anspruch nehmen kann, ist eine Frage der sachlichen Begründetheit der Klage (vgl. hierzu Senat BGHZ 147, 145, 149). Der für die Klage gegebene Rechtsweg hingegen richtet sich nicht nach dem Rechtsverhältnis des Beklagten zur P. AG, sondern nach seinem Rechtsverhältnis zur Klägerin. Daß diese mit der Zahlung keine eigene Steuerschuld erfüllen wollte, wußte der Beklagte.
cc) Eine andere Beurteilung ist, entgegen der Ansicht des Beklagten , auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin sich nicht im Sinne des § 192 AO verpflichtet hatte, für die Steuer der P. AG einzustehen. Derartige Verpflichtungen und Bereicherungsansprüche in Fällen unwirksamer Verpflichtungen sind zwar zivilrechtlicher Natur (Boeker, aaO Rdn. 24). Dies bedeutet aber nicht, daß Rückzahlungsansprüche, die in keinem Zusammenhang mit Verpflichtungen im Sinne des § 192 AO stehen, stets öffentlich-rechtlicher Natur sind. Sie sind vielmehr nach
den allgemeinen Grundsätzen einzuordnen. Danach ist die Klageforderung - wie dargelegt - ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch.

III.


Die Rechtsbeschwerde des Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist gemäß § 3 ZPO auf ein Drittel des Wertes der Hauptsache festgesetzt worden.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen
5
II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG auch im Verfügungsverfahren zulässig (BGH, Beschl. v. 30.9.1999 - V ZB 24/99, NJW 1999, 3785; Beschl. v. 5.4.2001 - III ZB 48/00, NJW 2001, 2181; Beschl. v. 19.12.2002 - I ZB 24/02, GRUR 2003, 549 - Arzneimittelversandhandel ). Daran ist auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, wonach in einem Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung eine weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG an das Bundesverwaltungsgericht gegen eine Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts über die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ausgeschlossen ist (BVerwG, Beschl. v. 8.8.2006 - 6 B 65.06, DVBl 2006, 1249 = VergabeR 2006, 764). Diese Entscheidung beruht ersichtlich auf Unterschieden zwischen den jeweils anzuwendenden Verfahrensordnungen der Verwaltungsgerichtsordnung und der Zivilprozessordnung. Anders als in der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 152 VwGO) ist in der Zivilprozessordnung ein Rechtsbeschwerdeverfahren vorgesehen (§§ 574-577 ZPO). Davon ist offenbar auch das Bundesverwaltungsgericht ausgegangen.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

11
2. Das Berufungsgericht geht zwar von einer grundsätzlichen Bindung des Rechtsmittelgerichts an die von dem erstinstanzlichen Gericht bejahte Zulässigkeit des Rechtsweges nach § 17a Abs. 5 GVG aus, meint aber, dass es an der Grundlage für eine Bindung, nämlich einer erstinstanzlichen Entscheidung über die Rechtswegfrage, fehle, wenn weder das erstinstanzliche Gericht noch die Parteien im ersten Rechtszug die damit zusammenhängenden Fragen gesehen und erörtert hätten (ebenso: OLG Rostock NJW 2006, 2563; Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 17a GVG Rdn. 20). Dies geht fehl.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

(1) Ist die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Antragsteller auf Antrag durch Beschluss in den Besitz des von dem Enteignungsverfahren betroffenen Grundstücks einweisen. Die Besitzeinweisung ist nur zulässig, wenn über sie in einer mündlichen Verhandlung verhandelt worden ist. Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller, dem Eigentümer und dem unmittelbaren Besitzer zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn festzusetzen.

(2) Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige Besitzeinweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Entschädigung und von der vorherigen Erfüllung anderer Bedingungen abhängig machen. Auf Antrag des Inhabers eines Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, ist die Einweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der ihm voraussichtlich zu gewährenden Entschädigung abhängig zu machen. Die Anordnung ist dem Antragsteller, dem Besitzer und dem Eigentümer zuzustellen.

(3) Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Der Eingewiesene darf auf dem Grundstück das von ihm im Enteignungsantrag bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(4) Der Eingewiesene hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung (§ 99 Absatz 3) ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung werden durch die Enteignungsbehörde spätestens in dem in § 113 bezeichneten Beschluss festgesetzt. Wird der Beschluss über Art und Höhe der Entschädigung vorher erlassen, so ist er den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Personen zuzustellen. Die Entschädigung für die Besitzeinweisung ist ohne Rücksicht darauf, ob ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wird, zu dem in Absatz 1 Satz 4 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(5) Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Personen hat die Enteignungsbehörde den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift feststellen zu lassen, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder die Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.

(6) Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, so ist die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige unmittelbare Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Eingewiesene hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Ist die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Antragsteller auf Antrag durch Beschluss in den Besitz des von dem Enteignungsverfahren betroffenen Grundstücks einweisen. Die Besitzeinweisung ist nur zulässig, wenn über sie in einer mündlichen Verhandlung verhandelt worden ist. Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller, dem Eigentümer und dem unmittelbaren Besitzer zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn festzusetzen.

(2) Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige Besitzeinweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Entschädigung und von der vorherigen Erfüllung anderer Bedingungen abhängig machen. Auf Antrag des Inhabers eines Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, ist die Einweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der ihm voraussichtlich zu gewährenden Entschädigung abhängig zu machen. Die Anordnung ist dem Antragsteller, dem Besitzer und dem Eigentümer zuzustellen.

(3) Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Der Eingewiesene darf auf dem Grundstück das von ihm im Enteignungsantrag bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(4) Der Eingewiesene hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung (§ 99 Absatz 3) ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung werden durch die Enteignungsbehörde spätestens in dem in § 113 bezeichneten Beschluss festgesetzt. Wird der Beschluss über Art und Höhe der Entschädigung vorher erlassen, so ist er den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Personen zuzustellen. Die Entschädigung für die Besitzeinweisung ist ohne Rücksicht darauf, ob ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wird, zu dem in Absatz 1 Satz 4 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(5) Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Personen hat die Enteignungsbehörde den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift feststellen zu lassen, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder die Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.

(6) Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, so ist die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige unmittelbare Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Eingewiesene hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

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Gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Neuer Sachvortrag ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig (Senatsurteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 15). Dass der Kläger die dargestellten Behauptungen zum Angebot von "Service-Leistungen" durch die Beklagte bereits in den Tatsacheninstanzen aufgestellt hätte, ergibt sich weder aus dem Berufungsurteil noch aus dem Sitzungsprotokoll. Dies gilt auch, soweit die Revision auf das der Klagschrift als Anlage K2 beigefügte Schreiben der Beklagten verweist, in dem diese den Kläger über eine ihn betreffende Bewertung auf www.jameda.de informiert. Zwar gehört dieses Schreiben zum aus dem Berufungsurteil ersichtlichen Parteivorbringen. Denn das angefochtene Urteil verweist auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils, der wiederum auf die zwischen den Partei- en gewechselten Schriftsätze Bezug nimmt. Dies reicht grundsätzlich aus (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2001 - IV ZR 309/00, VersR 2002, 95 mwN; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 559 Rn. 1; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 559 Rn. 7). Der der Revisionsrüge zugrundeliegende Sachvortrag ergibt sich aus dem genannten Schreiben aber nicht. Bezüglich der "ServiceLeistungen" ist hier nur ausgeführt: "Möchten Sie dieses Potenzial für sich nutzen, um besser von (Privat -)Patienten gefunden zu werden? Dann informieren Sie sich über unsere Serviceangebote." Was es mit den "Service-Leistungen" auf sich hat, lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen. Zudem wurde das Schreiben - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - vom Kläger allein zum Beweis seiner Behauptung vorgelegt, er sei von der Beklagten über die Abgabe einer (weiteren) Bewertung informiert worden.

(1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften Teil des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 28 Absatz 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, 126 Absatz 2, § 150 Absatz 2, § 179 Absatz 4, den §§ 181, 209 Absatz 2 oder § 210 Absatz 2 können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Satz 1 ist auch anzuwenden auf andere Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzbuchs, für die die Anwendung des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Ersten Kapitels vorgeschrieben ist oder die in einem Verfahren nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassen werden, sowie auf Streitigkeiten über die Höhe der Geldentschädigung nach § 190 in Verbindung mit § 88 Nummer 7 und § 89 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts oder zu einer sonstigen Leistung sowie eine Feststellung begehrt werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats seit der Zustellung des Verwaltungsakts bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ist die ortsübliche Bekanntmachung des Verwaltungsakts vorgeschrieben, so ist der Antrag binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung einzureichen. Hat ein Vorverfahren (§ 212) stattgefunden, so beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist mit der Zustellung des Bescheids, der das Vorverfahren beendet hat.

(3) Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.

(4) Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hat den Antrag mit ihren Akten unverzüglich dem zuständigen Landgericht vorzulegen. Ist das Verfahren vor der Stelle noch nicht abgeschlossen, so sind statt der Akten Abschriften der bedeutsamen Aktenstücke vorzulegen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Ist die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Antragsteller auf Antrag durch Beschluss in den Besitz des von dem Enteignungsverfahren betroffenen Grundstücks einweisen. Die Besitzeinweisung ist nur zulässig, wenn über sie in einer mündlichen Verhandlung verhandelt worden ist. Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller, dem Eigentümer und dem unmittelbaren Besitzer zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn festzusetzen.

(2) Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige Besitzeinweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Entschädigung und von der vorherigen Erfüllung anderer Bedingungen abhängig machen. Auf Antrag des Inhabers eines Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, ist die Einweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der ihm voraussichtlich zu gewährenden Entschädigung abhängig zu machen. Die Anordnung ist dem Antragsteller, dem Besitzer und dem Eigentümer zuzustellen.

(3) Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Der Eingewiesene darf auf dem Grundstück das von ihm im Enteignungsantrag bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(4) Der Eingewiesene hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung (§ 99 Absatz 3) ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung werden durch die Enteignungsbehörde spätestens in dem in § 113 bezeichneten Beschluss festgesetzt. Wird der Beschluss über Art und Höhe der Entschädigung vorher erlassen, so ist er den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Personen zuzustellen. Die Entschädigung für die Besitzeinweisung ist ohne Rücksicht darauf, ob ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wird, zu dem in Absatz 1 Satz 4 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(5) Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Personen hat die Enteignungsbehörde den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift feststellen zu lassen, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder die Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.

(6) Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, so ist die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige unmittelbare Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Eingewiesene hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 40/99
vom
11. Januar 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Der Beschwerdeführer kann mit der Begründung, der Rechtsweg zu dem angerufenen
Gericht sei nachträglich begründet worden, die gegen die Vorabentscheidung
eingelegte sofortige Beschwerde in der Hauptsache für erledigt erklären.
BGH, Beschl. v. 11. Januar 2001 - V ZB 40/99 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Januar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen dem Beklagten zur Last.
Der Wert der Verfahren beträgt 41.359 DM.

Gründe:

I.

Die Klägerinnen (BvS und die von ihr beauftragte Privatisierungsstelle) begehren die Feststellung, daß dem Beklagten Ansprüche auf erneute Vornahme der Vergabeentscheidung über ein bestimmtes Objekt nach dem Ausgleichsleistungsgesetz und/oder auf Unterlassung der Veräußerung des Objektes an einen bestimmten Erwerber und/oder auf Unterlassung, Widerruf oder Zurücknahme des Einverständnisses zu dem Verkauf nicht zustehen. Das Landgericht hat im Vorabverfahren den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für zulässig erklärt. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde hat der Beklagte seinen Antrag, den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig zu erklären und die Sache an das Verwaltungsgericht zu verweisen, weiterverfolgt. Nach Inkrafttreten des Vermögensrechtsergänzungsgesetzes -
VermRErgG - vom 15. September 2000 (BGBl I S. 1382) hat der Beklagte "den Zwischenrechtsstreit über die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges" in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, den Klägern "die Kosten des Zwischenrechtsstreits" aufzuerlegen. Diese haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragen, dem Beklagten "die Kosten des Beschwerdeverfahrens" aufzuerlegen.

II.


1. Gegenstand der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien sind die Beschwerde gegen die Vorabentscheidung der ersten Instanz und die weitere Beschwerde.

a) Eine Erledigung des Vorabverfahrens als solches durch Erklärungen der Parteien entsprechend § 91 a ZPO kommt nicht in Frage. Denn die Vorschrift setzt voraus, daß in dem erledigten Verfahren eine Kostengrundentscheidung möglich ist (vgl. statt aller: Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 91 a Rdn. 7). Dies ist bei der Vorabentscheidung der ersten Instanz nicht der Fall; soweit durch sie Kosten entstehen, sind sie Gegenstand der Kostenentscheidung im Endurteil. Anderes gilt für die im Beschwerdeverfahren über die Vorabentscheidung angefallenen Kosten. Über sie ergeht eine gesonderte, vom Obsiegen im Rechtsstreit selbst unabhängige Entscheidung durch das Beschwerdegericht (Senat, Beschl. v. 17. Juni 1993, V ZB 31/92, BGHR GVG § 17 a Abs. 4). Eine Rücknahme des Rechtsmittels würde indes, wenn die Zuständigkeit der Zivilgerichte, wie der Beklagte meint, ursprünglich nicht gegeben war, nicht zu einer angemessenen Kostenentscheidung führen. Das geeignete Mit-
tel, dies zu vermeiden, ist die Erledigungserklärung allein für das Rechtsmittelverfahren , hier für beide Rechtsmittelzüge. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes läßt sie, ohne eine generelle Entscheidung über die Rechtsmittelerledigungserklärung zu treffen, bei Bedürfnis für besondere Fälle zu (Urt. v. 15. Mai 1998, XI ZR 219/97, NJW 1998, 2453, 2454 m.w.N.). Ein solcher liegt hier vor.

b) Die dahingehende Auslegung der Erledigungserklärungen der Parteien steht nicht in sachlichem Widerspruch zu deren weitergehendem Wortlaut. Zwar tritt durch die beiderseitige Erledigungserklärung die Rechtskraft der erstinstanzlichen Vorabentscheidung, die der Beklagte bekämpft hat, ein. Dies hat der Beklagte indessen hinzunehmen. Denn eine ursprünglich bestehende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts hätte mit der Einfügung des § 6 Abs. 3 AusglLeistG durch Art. 3 Nr. 4 VermRErgG ein Ende gefunden. Der Grundsatz der Fortdauer der Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) gilt nur rechtswegerhaltend (Senat BGHZ 118, 34, 35 f; BGHZ 130, 13, 15), läßt mithin deren nachträgliche Begründung - vor rechtskräftiger Verweisung in einen anderen Gerichtszweig - zu.
2. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte zu tragen. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten war von Anfang an gegeben.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung begründet die Einführung des § 6 Abs. 3 AusglLeistG, wonach für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der §§ 3, 3 a und der Flächenerwerbsverordnung die ordentlichen Gerichte zuständig sind, mit dem Bedürfnis nach Klarstellung der Rechtslage (BT-Drucks. 14/1932, S. 17). Dies trifft zu. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat im Verfahren über den Antrag des Beklagten auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, auf den die Klägerinnen (u.a.) ihre Behauptung, der Beklagte berühme sich der geleugneten Ansprüche, stützen, die Auffassung vertreten, die Vergabeentscheidung der Klägerinnen erfolge nach den Regeln des Zivilrechts. Eine öffentlich-rechtliche Einordnung des Gesamtvorgangs lasse sich auch nicht durch Heranziehung der "Zweistufentheorie" erreichen. Diese setze eine Mehrphasigkeit der Aufgabenwahrnehmung durch die Verwaltung sowie die Inanspruchnahme von Sonderrecht des Staates bei der exekutiven Grundentscheidung voraus, woran es bei dem Flächenerwerb nach dem Ausgleichsleistungsgesetz fehle (Beschl. v. 15. November 2000, 3 B 10.00). Dem tritt der Senat bei.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)