Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2010 - LwZR 1/10
published on 26.11.2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2010 - LwZR 1/10
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
LwZR 1/10
vom
26. November 2010
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. November
2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Karle und Kees
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage , ob auch der Besitzerwerb nach § 854 Abs. 2 BGB die Begründung einer tatsächlichen Sachherrschaft zwingend voraussetzt und erfordert, oder ob es für einen Besitzerwerb nach § 854 Abs. 2 BGB ausreicht, dass der Erwerber in der Lage ist, die tatsächliche Gewalt über die Sache auszuüben, ohne dass diese Möglichkeit verwirklicht werden muss, ist zwar in der Literatur umstritten (siehe MünchKomm-BGB/Joost, 5. Aufl., Rn. 32 mwN einerseits und Staudinger/Bund, BGB [2007], § 854 Rn. 24 ff. mwN andererseits). Aber sie ist nicht entscheidungserheblich. Denn selbst wenn man - wie die Klägerin - die Ansicht des Berufungsgerichts , für den Besitzerwerb reiche nach § 854 Abs. 2 BGB die Einigung zwischen der Klägerin und dem Beklagten aus, wenn dieser die tatsächliche Gewalt über die Flächen ausüben könne, für falsch hält, ändert das an dem Ergebnis nichts. Verfahrensrechtlich ist von der tatsächlichen Sachherrschaft der Beklagten ab dem 1. Oktober 2004 an den jetzt noch streitbefangenen Flurstücken auszugehen, weil die Klägerin im Berufungsrechtszug keinen Beweis für ihre von der Beklagten bestrittene Behauptung angeboten hat, sie habe die Flächen vom 1. September 2004 bis zum 30. Juni 2005 selbst genutzt. Demgemäß verweist sie in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung lediglich auf diesbezüglichen beweisbewehrten Vortrag, den sie in der ersten Instanz gehalten hat. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 32.185 € (89.4041 ha aberkannter Fläche x 450 € Zahlungsanspruch pro Hektar, davon 80 % wegen Feststellungsklage.
Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:Krüger Lemke Czub
AG Stendal, Entscheidung vom 25.02.2009 - 4 Lw 8/08 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.01.2010 - 2 U 32/09 (Lw) -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}
4 Referenzen - Gesetze
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache ausz
Annotations
BGB
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
