Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2010 - LwZR 1/10

published on 26.11.2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2010 - LwZR 1/10
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Previous court decisions
Amtsgericht Stendal, 4 Lw 8/08, 25.02.2009
Oberlandesgericht Naumburg, 2 U 32/09, 28.01.2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
LwZR 1/10
vom
26. November 2010
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. November
2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Karle und Kees

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage , ob auch der Besitzerwerb nach § 854 Abs. 2 BGB die Begründung einer tatsächlichen Sachherrschaft zwingend voraussetzt und erfordert, oder ob es für einen Besitzerwerb nach § 854 Abs. 2 BGB ausreicht, dass der Erwerber in der Lage ist, die tatsächliche Gewalt über die Sache auszuüben, ohne dass diese Möglichkeit verwirklicht werden muss, ist zwar in der Literatur umstritten (siehe MünchKomm-BGB/Joost, 5. Aufl., Rn. 32 mwN einerseits und Staudinger/Bund, BGB [2007], § 854 Rn. 24 ff. mwN andererseits). Aber sie ist nicht entscheidungserheblich. Denn selbst wenn man - wie die Klägerin - die Ansicht des Berufungsgerichts , für den Besitzerwerb reiche nach § 854 Abs. 2 BGB die Einigung zwischen der Klägerin und dem Beklagten aus, wenn dieser die tatsächliche Gewalt über die Flächen ausüben könne, für falsch hält, ändert das an dem Ergebnis nichts. Verfahrensrechtlich ist von der tatsächlichen Sachherrschaft der Beklagten ab dem 1. Oktober 2004 an den jetzt noch streitbefangenen Flurstücken auszugehen, weil die Klägerin im Berufungsrechtszug keinen Beweis für ihre von der Beklagten bestrittene Behauptung angeboten hat, sie habe die Flächen vom 1. September 2004 bis zum 30. Juni 2005 selbst genutzt. Demgemäß verweist sie in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung lediglich auf diesbezüglichen beweisbewehrten Vortrag, den sie in der ersten Instanz gehalten hat. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 32.185 € (89.4041 ha aberkannter Fläche x 450 € Zahlungsanspruch pro Hektar, davon 80 % wegen Feststellungsklage.
Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Stendal, Entscheidung vom 25.02.2009 - 4 Lw 8/08 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.01.2010 - 2 U 32/09 (Lw) -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. (2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache ausz

Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.