Internetrecht: Gegenüberstellung des deutschen und europäischen Haftungskonzepts
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Bei Rechtsverletzungen im Internet fällt es häufig schwer, den bzw. die eigentlichen Täter zu verfolgen. Für den Rechtsinhaber ist es einfacher und effizienter, gegen greifbare Dritte vorzugehen, die einen Beitrag zu Rechtsverletzung geleistet haben. Im Rahmen des deutschen Haftungskonzepts haften diese Dritte, ins. Linksetzer und Provider aller Art, bei Vorliegen der Voraussetzungen als Störer. Sie können also auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nach deutschem Recht nur gegen den Täter bzw. Teilnehmer einer Rechtsverletzung. Diese Unterteilung steht nun einem neuen europäischen Haftungskonzept gegenüber, welches sich entlang der Rechtsprechung des EuGH abbildet. Die folgende Gegenüberstellung soll einen Eindruck der jeweiligen Konzepte bieten.
I. Deutsches Haftungskonzept
1. Recht der öffentlichen Wiedergabe nach §§ 15 II Nr. 2 UrhG
Das Recht der öffentlichen Wiedergabe ist das Recht des Urhebers, sein Werk in unkörperlicher Form wiederzugeben. Eine öffentliche Wiedergabe liegt vor, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis richtet. Der Schutzbereich dieses Rechts ist also berührt, wenn ein geschütztes Werk öffentlich unter Verwendung eines neuen technischen Verfahrens oder für ein neues Publikum wiedergegeben wird. Verfahren und Publikum müssen dabei stets von dem bisher verwendeten bzw. adressierten abweichen. Wird eine entsprechende Handlung ohne die Einwilligung des Rechteinhabers vorgenommen, liegt eine Rechtsverletzung vor. Wer in diesem Fall haftet, und welche Ansprüche gegen den Haftenden bestehen, richtet sich nach dem jeweiligen Haftungskonzept.
2. Nationale Regelungen zur Haftung bei Rechtsverletzungen
Die Haftung für Rechtsverletzungen ergibt sich zum einen aus der deliktsrechtlichen Teilnahmedogmatik gemäß § 830 BGB und zum anderen aus dem sachenrechtlichen Abwehranspruch nach § 1004 BGB, der analog bei Verletzungen des Urheberrechts angewendet wird. Dementsprechend wird zwischen der Haftung als Täter bzw. Teilnehmer und der Störerhaftung unterschieden.
a. Täter und Teilnehmer
Als Täter einer Rechtsverletzung haftet, wer eine dem Urheber vorbehaltene Handlung ohne dessen Zustimmung selbst vornimmt. Er haftet stets verschuldensunabhängig auf Unterlassung und Beseitigung. Ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln begründet überdies Schadensersatzansprüche. Teilnehmer, d.h. Anstifter und Gehilfen, haften nach § 830 II BGB wie Mittäter. Sie müssen einen doppelten Vorsatz aufweisen, der sich sowohl auf den eigenen Tatbeitrag als auch auf die rechtswidrige Haupttat richtet. Sharehoster, Plattformbetreiber oder Linksetzer haften dementsprechend nicht als Täter, weil sie den Up- oder Download nicht selbst vornehmen, sondern diesen nur ermöglichen oder unterstützen. Ausnahmsweise kann dennoch eine täterschaftliche Haftung eines solchen Intermediärs in Frage kommen, wenn dieser sich ein Werk zu eigen macht. In diesem Fall, in dem der Intermediär einen fremden Inhalt als seinen eigenen behandelt, muss er auch entsprechend die Verantwortung für damit einhergehende Rechtsverletzungen tragen.
b. Störer
Als Störer haftet, wer weder Täter noch Teilnehmer ist, aber in irgendeiner Weise einen adäquat kausalen Beitrag zur Verletzung eines geschützten Gutes leistet und ihm zumutbare Prüfpflichten verletzt. Störer kann unter anderem sein, wer den eigenen Account auf einer Plattform einer anderen Person zur Verfügung stellt, die dort eine Rechtsverletzung begeht. Ähnliches gilt für die Bereitstellung des eigenen Internetanschlusses. Aber auch Plattformbetreiber, Linksetzer oder Provider können als Störer auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, wenn sie ihre Prüfpflichten vernachlässigt haben. Hierunter fällt vor allem, rechtswidrige Inhalte nach Kenntniserlangung zu löschen, zu blockieren oder zu sperren.
3. Einfluss europarechtlicher Vorgaben
Das nationale deutsche Urheberrechtsgesetz wie auch das entsprechende Haftungskonzept werden europarechtlich ins. durch Richtlinien beeinflusst. Diese Beeinflussung unterscheidet sich von einer Harmonisierung dadurch, dass sie bisher nur punktuell auf national bestehende Regelungen einwirkt ohne diese grundsätzlich und europaweit zu vereinheitlichen. Die wichtigsten Verwertungsrechte des Urhebers wurden durch Art. 2-4 InfoSocRL angeglichen und in §§ 15 ff UrhG umgesetzt. Hierzu zählt auch das Recht der öffentlichen Wiedergabe. Der Regelungsinhalt betrifft allerdings lediglich die Rechte, die dem Urheber allein zustehen, nicht aber die Behandlung desjenigen, der diese Rechte – mittelbar oder unmittelbar – verletzt. Statt einer dem § 830 BGB entsprechenden Norm, die die Begriffe der Täterschaft und Teilnahme definiert, bieten die Richtlinien nur die Möglichkeit einer grobenAbgrenzung des Störers vom Täter. Art. 8 III InfosocRL ordnet an, dass gegen denjenigen, der bloß eine Dienstleistung erbringt, die zur Verletzung von Urheberrechten genutzt wird, Unterlassungsanordnungen zur Verfügung stehen müssen. Die Regelung von Voraussetzungen und Umfang der Unterlassungsanordnung sind dem nationalen Recht der Mitgliedsstaaten vorbehalten. Im deutschen Rechtsraum erfolgt die Umsetzung über die Störerhaftung. Wie oben erläutert können ins. Provider als Störer für Rechtsverletzungen in Anspruch genommen werden. Um zu verhindern, dass diese Inanspruchnahme ausufert und die Provider über Gebühr belastet, stellen die Art. 12-15 der E-CommerceRL Haftungsprivilegien für Internetprovider auf, die durch §§ 7-10 TMG ins deutsche Recht umgesetzt wurden. Danach haften Access-Provider allgemein nicht und Host-Provider nur nachdem sie Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt erlangt haben.
II. Europarechtliches Haftungskonzept
Zur Differenzierung von Täterschaft und Teilnahme hat auch der EuGH bisher nicht ausdrücklich Stellung genommen. Allerdings lässt die aktuelle EuGH – Rechtsprechung, ins. die Urteile „GS Media“, „Filmspeler“ und „ThePirateBay“ den Ansatz eines neuen europarechtlichen Haftungskonzepts auf Grundlage eines weiten Einheitstäterbegriffs erkennen.
1. Der Begriff der Wiedergabe
Ausgangspunkt der Rechtsprechung des EuGH ist das Recht der öffentlichen Wiedergabe aus Art. 3 InfosocRL bzw. § 15 II UrhG. Als Wiedergabe definiert der EuGH jede Art der Zugänglichmachung unabhängig davon, ob der Wiedergebende, also der Täter, über eine Tatherrschaft verfügt, die nach deutschem Recht vorausgesetzt wird. Unter den weiten Begriff der Wiedergabe fallen sowohl die unmittelbare Wiedergabe wie auch Handlungen, die Dritten eine Wiedergabe ermöglichen und die als „mittelbare Wiedergabehandlungen“ zu bezeichnen wären. Die Wiedergabe muss öffentlich sein. Ob eine Öffentlichkeit vorliegt, richtet sich nach zwei Kriterien. Zum einen muss sich die Wiedergabe an einen unbegrenzten, recht großen Personenkreis richten und dabei zum anderen mittels eines neuen technischen Verfahrens erfolgen oder ein neues Publikum erreichen.
2. Haftungsvoraussetzungen
Hinsichtlich der Haftung für unerlaubte Wiedergabehandlungen stellt der EuGH auf die zentrale Rolle des Nutzers ab. Dieser nimmt eine Wiedergabehandlung vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen. Hieraus ergeben sich zwei Haftungsvoraussetzungen: der Wiedergebende muss in Kenntnis der Verletzung handeln und dabei objektive Verkehrspflichten verletzen.
a. Volle Kenntnis der Folgen der Zugangsvermittlung
Das erste Kriterium der vollen Kenntnis ermöglicht die Abgrenzung der täterschaftlichen Haftung von der bloßen Unterlassungshaftung nach Art. 8 III InsoSocRL. Grundlage der Differenzierung ist die Rolle, die der Intermediär hinsichtlich der Rechtsverletzung spielt. Eine täterschaftliche Haftung setzt eine tendenziöse Rolle voraus, die von einer nur technischen neutralen, passiven und automatisch datenverarbeitenden Rolle abzugrenzen ist. Wichtige Faktoren für die Annahme einer aktiven Rolle sind z.B. Werbemaßnahmen, Strukturierung und Präsentation des Angebots, Refinanzierungsstruktur und Anonymität der Nutzer. In diesem Rahmen bewegen sich unter anderem Host-Provider, deren Funktionsumfang des Inhalteangebots deutlich über die Notwendigkeiten und Stellung eines Host-Providers hinausgehen, etwa weil sie die Suche und Kategorisierung nach Genres mit Filterung ermöglichen, Playlisten erstellen oder Empfehlungen an Dritte ausgeben. Während mit Blick auf Host-Provider, wie auch auf andere Provider, je nach Angebot und Aufbau zu differenzieren ist, spielen Linksetzer grundsätzlich eine aktive Rolle. Sie begehen eine Wiedergabehandlung und haften als Täter, wenn ihre Wiedergabe „öffentlich“ erfolgt. Neben der aktiven Rolle ist die Vorsätzlichkeit des Handelns erforderlich. Dabei sollte eine allgemeine Kenntnis des Umstands genügen, dass Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten gewährt wird. In „ThePirateBay“ entschied der EUGH, dass eine auf die konkrete Rechtswidrigkeit eines bestimmten Inhalts bezogene Kenntnis nicht erforderlich ist. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur für Provider deren Geschäftsmodell an sich bereits verletzungsgeneigt ist. Welche Voraussetzungen für nicht gefahrgeneigte Dienste gelten, ist bisher noch unklar.
b. Verkehrspflichtverletzung
Neben dem subjektiven Kriterium der Kenntnis spielen auch objektive Verkehrspflichten eine Rolle. Ihr Inhalt bestimmt sich dabei nach einem flexiblen System mit Abwägung der grundrechtlichen Positionen und baut auf den relevanten Prüfpflichten für die Störerhaftung gem. Art. 8 III InfoSocRL auf. Relevant sind dabei insbesondere die möglicherweise konkurrierenden Rechte am geistigen Eigentum, Kommunikaitons-, Meinungs- und unternehmerische Freiheit, sowie die Informationsfreiheit. Linksetzer sind je nach Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht in zwei Gruppen mit unterschiedlichen Pflichten zu unterteilen. Für Linksetzer ohne Gewinnerzielungsabsicht bestehen Pflichten grundsätzlich nur dann, wenn sie Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des verlinkten Inhalts erhalten haben. Linksetzer mit Gewinnerzielungsabsicht unterliegen einer Vermutung, dass ihre Handlung in voller Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers erfolgt.
III. Fazit
In seiner aktuellen Rechtsprechung geht der EuGH unter Art. 3 InfoSocRL von einem weiten Täterbegriff aus. Täterschaftlich haftet danach nicht nur derjenige, der eine Nutzungshandlung selbst vornimmt. Auch die Ermöglichung der Wiedergabe durch Dritte kann selbst als Wiedergabehandlung angesehen werden. Nach dem deutschen Haftungskonzept wurden derartige Fälle bisher nicht als Verletzungen angesehen, soweit sie nicht ausnahmsweise eine Anstiftung oder Beihilfe darstellten. Vielmehr hafteten die Betreffenden, ins. Intermediäre, Provider oder Linksetzer, als Störer auf Unterlassung und Beseitigung. Diese Störerhaftung wird nun zumindest dort vom europäischen Haftungskonzept überlagert, wo der Provider eine aktive Rolle bei der jeweiligen Rechtsverletzung spielt. Zugleich ist das Kriterium der aktiven Rolle Abgrenzungspunkt zur bloßen Unterlassungs- und Beseitigungshaftung für Internetprovider. Insgesamt könnte hieraus ein unionsrechtskonform ausgestaltetes täterschaftliches Haftungskonzept für die Verletzung von Verkehrspflichten erwachsen, welches den hamonisierten Haftungsprivilegien der E-CommerceRL gegenübersteht.
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(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.