Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2013 - I ZR 187/12

bei uns veröffentlicht am24.09.2013
vorgehend
Landgericht Berlin, 16 O 119/10, 31.05.2011
Kammergericht, 24 U 89/11, 27.08.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 187/12
Verkündet am:
24. September 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Verrechnung von Musik in Werbefilmen
BGB §§ 276 Bd, 286 Abs. 4; UrhWG § 7
Einer Verwertungsgesellschaft ist beim Aufstellen und Ändern der Regeln eines
Verteilungsplanes nach § 7 Satz 1 UrhWG ein außerordentlich weiter, nur durch
das Willkürverbot begrenzter Beurteilungsspielraum eingeräumt. Überschreitet sie
diesen Beurteilungsspielraum, ist für die Frage, ob der Rechtsirrtum verschuldet
ist, der übliche Haftungsmaßstab des § 276 BGB maßgeblich. Der Rechtsirrtum ist
nicht allein deshalb unverschuldet, weil die Verwertungsgesellschaft ihre Entscheidung
mit Sorgfalt gebildet hat.
BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 187/12 - KG Berlin
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c.
Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr.
Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. August 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern aufgrund von Berechtigungsverträgen eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr und verteilt die Einnahmen aus der Verwertung der ihr eingeräumten Rechte an die Berechtigten auf der Grundlage von Verteilungsplänen. Die Verteilungspläne werden von der Mitgliederversammlung der Beklagten beschlossen und bilden nach § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages auch mit künftigen Änderungen dessen Bestandteil.
2
Der Kläger komponiert Werbemusik. Er hat mit der Beklagten einen Berechtigungsvertrag geschlossen. Nach Ziff. XIV (Verteilungsschlüssel für Fernsehsendungen ) der bei Abschluss des Berechtigungsvertrages geltenden „Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht“ war Musik zu Werbespots unter Anwendung des Koeffizienten 3 zu verrechnen. Nachdem Diskussionen über die Verteilungsgerechtigkeit aufgekommen waren, beschloss der Aufsichtsrat der Beklagten, eine Änderung dieser Regelung auf der Hauptversammlung zur Abstimmung zu stellen. Danach sollte künftig nur noch Musik zu Werbespots (Wirtschaftswerbung) in den Genuss des Koeffizienten 3 kommen, während Musik in sonstigen Werbefilmen (Sender-Eigenwerbung, Direct Response TV, Erotik-Telefondienste, Teleshopping, Dauerwerbesendungen) mit dem Koeffizienten 1 verrechnet werden sollte. Der externe Rechtsberater des Aufsichtsrats und der zuständige Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde (Deutsches Patentund Markenamt), die an allen Aufsichtsratssitzungen teilgenommen hatten, äußerten keine Bedenken. Auf der Hauptversammlung am 24./25. Juni 2003 beschlossen die Mitglieder der Beklagten die vorgeschlagene Änderung.
3
Der Kläger war der Ansicht, die beschlossene Änderung benachteilige ihn als Komponisten von „Musik in sonstigen Werbefilmen“ gegenüber Komponisten von „Musik zu Werbespots“ ohne Grund. Er reichte deshalb im Jahr 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt als der nach §§ 18, 19 UrhG zuständigen Aufsichtsbehörde Beschwerde gegen den Beschluss ein. Diese vertrat in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2004 die Ansicht, die beschlossene Änderung verstoße nicht gegen das Willkürverbot des § 7 Satz 1 UrhWG. Ferner erhob der Kläger im Jahr 2004 beim Landgericht Berlin Klage, mit der er die Feststellung beantragte, dass die beschlossene Änderung nichtig sei. Das Landgericht wies die Klage durch Urteil vom 22. Februar 2005 ab. Auf die Berufung des Klägers gab das Kammergericht der Klage mit Urteil vom 8. Juli 2009 statt (KG, GRUR-RR 2010, 320). Zur Begründung führte es aus, die beschlossene Änderung sei gemessen an § 7 Satz 1 UrhWG unwirksam, weil der geänderte Koeffizient zu sachlich nicht mehr nachvollziehbaren Differenzierungen bei der Verteilung der Einnahmen führe und deswegen als willkürlich anzusehen sei; die Beklagte habe keine Gründe dargetan , die es rechtfertigen könnten, „Musik in sonstigen Werbefilmen“ gegenüber „Musik zu Werbespots“ bei der Verteilung der Einnahmen erheblich abzuwerten. Die Regelung sei daher auch unter dem Gesichtspunkt des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbots des § 20 Abs. 1 GWB unwirksam. Daraufhin zahlte die Beklagte dem Kläger für die Geschäftsjahre 2004 bis 2008 für seine „Musik in sonsti- gen Werbefilmen“ im Verteilungsverfahren insgesamt 542.997,70 € nach.
4
Mit der vorliegenden - im Jahr 2010 erhobenen - Klage verlangt der Kläger die Zahlung von Verzugszinsen auf die nachgezahlten Beträge. Er ist der Ansicht, die Beklagte sei mit der Zahlung der nachgezahlten Tantiemen in Verzug gewesen , weil sie diese nicht bereits zu den nach dem Kalender bestimmten Terminen geleistet habe. Der Kläger hat - soweit noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 97.575,65 € zu zahlen.
5
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie macht geltend, sie sei nicht in Verzug gewesen, weil sie die verspätete Leistung nicht zu vertreten habe; sie habe sich in einem das Verschulden ausschließenden Rechtsirrtum über die Wirksamkeit der beschlossenen Änderung des Verteilungsplans befunden. Darüber hinaus seien vor dem Ende des Jahres 2006 entstandene Ansprüche jedenfalls verjährt.
6
Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, an den Kläger 80.652,15 € zu zahlen. Es hat angenommen, dem Kläger stehe die Klageforderung (nur) insoweit zu, als die Zinsansprüche nach dem 1. Januar 2007 entstanden seien; Zinsansprüche aus davor liegenden Zeiten seien verjährt.
7
Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Mit seiner Anschlussberufung hat der Kläger - unter Erweiterung der Klage um Verzugszinsen in Höhe von 8.072,74 € auf für die Geschäftsjahre 2007 bis 2009 im Wertungsverfahren nachgezahlte Tantiemen - be- antragt, die Beklagte zur Zahlung weiterer 24.996,24 € zu verurteilen. Das Beru- fungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers die Klage - auch, soweit sie zweitinstanzlich erweitert worden ist - insgesamt abgewiesen.
8
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Anträge auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung zusätzlicher 24.996,24 € weiter.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne die Zahlung von Verzugszinsen auf die nachgezahlten Tantiemen nicht beanspruchen, weil die Beklagte nicht in Verzug gewesen sei. Dazu hat es ausgeführt:
10
Die Beklagte habe die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die beschlossene Änderung des Verteilungsplans, die das Kammergericht später als unwirksam erachtet habe, wirksam sei. Zwar habe ein Schuldner, der mit einer abweichenden Beurteilung durch das zuständige Gericht rechnen müsse, einen Rechtsirrtum grundsätzlich auch dann zu vertreten, wenn er seine Rechtsansicht sorgfältig gebildet habe. Handele es sich bei dem Schuldner jedoch um eine Verwertungsgesellschaft, sei ein Verschulden bereits dann auszuschließen, wenn diese ihr Urteil mit Sorgfalt gebildet habe. Bei einer Verwertungsgesellschaft bestehe die Besonderheit, dass sie als Treuhänderin nicht eigennützig, sondern fremdnützig tätig werde und sich darüber hinaus bei der Verteilung der Einnahmen in einem Pflichtenwiderstreit befinde. Auch der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 24./25. Juni 2003 habe ein solcher Interessenkonflikt zugrunde gelegen. Die Beklagte habe nachgewiesen, sich ihre Rechtsansicht über die Wirksamkeit der beschlossenen Änderung sorgfältig gebildet zu haben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser Änderung um eine komplexe Abwägungsentscheidung ohne Präjudiz gehandelt habe. Hinzu komme, dass die zuständige Aufsichtsbehörde diese Änderung durch Schreiben vom 26. April 2004 ausdrücklich gebilligt und das Landgericht die Rechtsauffassung der Beklagten mit Urteil vom 22. Februar 2005 bestätigt habe. Da der Kläger mangels Verzugs der Beklagten schon dem Grunde nach keine Verzugszinsen beanspruchen könne, brauche nicht entschieden zu werden, ob die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreife.
11
II. Die Revision des Klägers hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen auf die nachgezahlten Tantiemen nicht verneint werden. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe es nicht zu vertreten, dass sie dem Kläger die nachgezahlten Tantiemen nicht bereits zu den nach dem Kalender bestimmten Terminen gezahlt habe.
12
1. Verletzt der Schuldner durch Verzögerung der Leistung eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger nach § 280 Abs. 1 und 2 BGB Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, soweit der Schuldner sich mit der Leistung in Verzug befand. Der Schuldner kommt gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und er zu dieser Zeit nicht leistet; er kommt gemäß § 286 Abs. 4 BGB nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen.
13
2. Die Beklagte schuldete dem Kläger wegen der Verwertung seiner „Musik in sonstigen Werbefilmen“ nach dem Berechtigungsvertrag und dem Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht einschließlich der zugehörigen Ausführungsbestimmungen die Zahlung von Tantiemen, deren Höhe unter Anwendung des Koeffizienten 3 zu errechnen war. Da die Beklagte dem Kläger für die Geschäftsjahre 2004 bis 2009 im Verteilungsverfahren und im Wertungsverfahren zu den nach dem Kalender bestimmten Auszahlungsterminen lediglich Tantiemen auszahlte, deren Höhe unter Anwendung des Koeffizienten 1 ermittelt war, war sie mit der Zahlung der Unterschiedsbeträge bis zu deren Nachzahlung in Verzug. Der Kläger kann daher grundsätzlich die Zahlung von Verzugszinsen auf diese Beträge beanspruchen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die verzögerte Leistung nicht zu vertreten.
14
a) Der Schuldner hat gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Die Beklagte haftet danach, wenn sie zumindest fahrlässig gehandelt hat. Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, für sie müsse ein reduzierter Verschuldensmaßstab gelten, weil sie bei der treuhänderischen Wahrnehmung der eingeräumten Nutzungsrechte nicht eigennützig, sondern fremdnützig tätig werde.
15
Allerdings ist der Gedanke, dass derjenige, der nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse eines Dritten handelt, beim Verschuldensmaßstab privilegiert wird, dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht fremd. Dies zeigen Bestimmungen wie die §§ 690, 708, 1359, 1664 in Verbindung mit § 277 BGB oder die §§ 521, 599, 680, 968 BGB. Aus diesen besonderen Regelungen für bestimmte Rechtsverhältnisse lässt sich jedoch kein allgemeiner Grundsatz ableiten, dass für unentgeltliche oder uneigennützige Tätigkeiten eine Haftungsmilderung auf eigenübliche Sorgfalt oder grobe Fahrlässigkeit besteht (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1959 - II ZR 126/57, BGHZ 30, 40, 46; Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474, 2475; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 276 Rn. 45).
16
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Verschulden der Beklagten nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie nach sorgfältiger Prüfung der Rechtslage davon ausgehen durfte, dass die beschlossene Änderung des Verteilungsplans wirksam sei.
17
aa) Die Ansicht der Beklagten, die beschlossene Änderung des Verteilungsplans sei wirksam und der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Auszahlung einer unter Anwendung des Koeffizienten 3 errechneten Vergütung für „Musik in sonstigen Werbefilmen“, beruhte auf einem Rechtsirrtum. Im Urteil des Kammergerichts vom 8. Juli 2009 ist rechtskräftig festgestellt worden, dass die beschlossene Änderung des Verteilungsplans nichtig ist. Daraus folgt, dass die ursprüngliche Regelung des Verteilungsplans weiterhin galt und der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung einer unter Anwendung des Koeffizienten 3 errechneten Vergütung für „Musik in sonstigen Werbefilmen“ hatte.
18
bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Schuldner, der mit einer abweichenden Beurteilung durch das zuständige Gericht rechnen muss, einen Rechtsirrtum grundsätzlich auch dann zu vertreten hat, wenn er seine Rechtsansicht sorgfältig gebildet hat.
19
Ein Rechtsirrtum ist nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Bei einer zweifelhaften Rechtsfrage, in der sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet hat und die insbesondere nicht durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt ist, geht das Sorgfaltserfordernis zwar nicht so weit, dass aus der Sicht des rechtsirrig Handelnden die Möglichkeit einer für ihn ungünstigen gerichtlichen Klärung undenkbar gewesen sein müsste. Durch strenge Anforderungen an seine Sorgfalt muss indessen verhindert werden, dass er das Risiko der zweifelhaften Rechtslage dem anderen Teil zuschiebt. Fahrlässig handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - I ZR 199/96, BGHZ 141, 329, 345 f. - Tele-Info-CD, mwN; Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 168/06, GRUR 2010, 57 Tz. 42 = WRP 2010, 123 - Scannertarif; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 32 und 55 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I).
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cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Rechtsirrtum einer Verwertungsgesellschaft hinsichtlich der - hier in Rede stehenden - Beurteilung der Wirksamkeit von Änderungen eines Verteilungsplans nicht bereits dann als unverschuldet anzusehen, wenn die Verwertungsgesellschaft ihr Urteil mit Sorgfalt gebildet hat.
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(1) Die Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit gemäß § 7 Satz 1 Halbsatz 1 UrhWG nach festen Regeln (Verteilungsplan) aufzuteilen. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Verwertungsgesellschaft beim Aufstellen der Regeln eines Verteilungsplans - wie hier die Beklagte beim Aufstellen des Verteilungsplans für das Aufführungs- und Senderecht - insofern in einem Interessenkonflikt steht, als sie dabei einander widerstreitende Interessen unterschiedlicher Gruppen von Berechtigten zu berücksichtigen und auszugleichen hat.
22
Ein Berechtigter hat nach dem Berechtigungsvertrag einen Anspruch gegen die Beklagte, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die durch die Auswertung seiner Rechte erzielt wurden. Bei der Wahrnehmung des Aufführungsrechts ist dies allerdings nicht in der Weise möglich , dass die Erlöse jeweils genau den Aufführungen der einzelnen Werke zugeordnet werden. Angesichts der Vielzahl von Werknutzern kann das Aufführungsrecht im Allgemeinen wirksam nur kollektiv für die Gesamtheit der Berechtigten und mit pauschalierenden Vergütungssätzen wahrgenommen werden. Die Beklagte kann dementsprechend das aus der treuhänderischen Auswertung der Rechte Erlangte an die einzelnen Berechtigten nur in der Weise herausgeben, dass nach bestimmten allgemeinen Verteilungsgrundsätzen jeweils ein möglichst leistungsgerechter Anteil an den Einnahmen ausgeschüttet wird (BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 299/02, BGHZ 163, 119, 126 - PRO-Verfahren).
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Die Beklagte muss daher beim Aufstellen der Regeln für die Verteilung der Erlöse in gewissem Umfang typisieren und pauschalieren (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1988 - KVR 4/87, GRUR 1988, 782, 783 = WRP 1989, 85 - GEMAWertungsverfahren ; Urteil vom 13. Dezember 2001 - I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 333 = WRP 2002, 442 - Klausurerfordernis; Urteil vom 4. März 2004 - I ZR 244/01, GRUR 2004, 767, 769 = WRP 2004, 1184 - Verteilung des Vergütungsaufkommens ; BGHZ 163, 119, 130 - PRO-Verfahren; vgl. auch BVerfG, ZUM 1997, 555 f.). Dabei muss sie die Interessen der unterschiedlichen Gruppen von Berechtigten bewerten und abwägen (BGH, GRUR 1988, 782, 784 f. - GEMAWertungsverfahren ). Sie steht beim Aufstellen von Verteilungsplänen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, insofern in einem Interessenkonflikt, als die Tantiemen, die sie an eine Gruppe von Berechtigten ausschüttet, bei der Verteilung an die anderen Gruppen von Berechtigten nicht mehr zur Verfügung stehen und durch unverhältnismäßige Ausschüttungen an eine Gruppe von Berechtigten die anderen Gruppen von Berechtigten benachteiligt werden.
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(2) Der Beklagten muss wegen der unvermeidbaren Typisierungen und Pauschalierungen und im Blick auf die notwendige Bewertung und Abwägung der Interessen der betroffenen Berechtigten ein hinreichender Beurteilungs- und Ermessensspielraum beim Aufstellen der Verteilungspläne zugebilligt werden (vgl. BGH, GRUR 1988, 782, 784 f. - GEMA-Wertungsverfahren; BGHZ 163, 119, 128 f. - PRO-Verfahren).
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Dieser Spielraum wird allerdings bereits durch die Regelung des § 7 Satz 1 Halbsatz 2 UrhWG geschaffen. Danach müssen die von der Verwertungsgesellschaft aufzustellenden Verteilungspläne (lediglich) ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen. Der Inhalt des Willkürverbots leitet sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ab (Reinbothe in Schricker /Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 7 UrhWG Rn. 3). Danach liegt Willkür vor, wenn ohne zureichenden sachlichen Grund wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; 4, 144, 155; 90, 145, 195 f.). Damit ist der Verwertungsgesellschaft beim Aufstellen und Ändern der Regeln eines Verteilungsplans ein außerordentlich weiter Spielraum eingeräumt. Sie ist bei der Verteilung der Einnahmen grundsätzlich innerhalb der Grenzen der Willkür frei.
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Es ist daher nicht gerechtfertigt, einer Verwertungsgesellschaft, die beim Aufstellen eines Verteilungsplans die Grenzen der Willkür überschritten hat, auch noch einen milderen als den üblichen Haftungsmaßstab zuzubilligen. Nichts anderes folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts daraus, dass der Bundesgerichtshof es einem Verwalter von Wohnungseigentum, der bei der Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung zu einer baulichen Veränderung vorliegt, einem Rechtsirrtum erlegen war, kein Verschulden angelastet hat, weil er die Rechtsfrage mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft hatte (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - V ZB 4/94, BGHZ 131, 346, 353 ff.). Der Bundesgerichtshof hat diese Ausnahme von den strengen Anforderungen an die Entschuldbarkeit eines Rechtsirrtums damit begründet, dass der Verwalter nicht im eigenen Interesse handelt, sondern fremde Interessen wahrnimmt und sich im Blick auf die Notwendigkeit, eine Zustimmung entweder erteilen oder versagen zu müssen, in einem nicht lösbaren Pflichtenwiderstreit befindet. Ihm stehe deshalb bei Rechtszweifeln über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Beurteilungsspielraum offen. Diese Grundsätze lassen sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon deshalb nicht auf das Aufstellen von Verteilungsplänen durch eine Verwertungsgesellschaft übertragen, weil der Verwertungsgesellschaft - anders als dem Wohnungseigentumsverwalter - bereits kraft Gesetzes ein nur durch willkürliches Verhalten begrenzter Beurteilungsspielraum eingeräumt ist.
27
c) Die Beklagte kann sich danach nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die verspätete Auszahlung der Tantiemen nicht zu vertreten. Ihr Verschulden ergibt sich daraus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste. Sie musste damit rechnen, dass das zuständige Gericht die beschlossene Änderung des Verteilungsplans als unwirksam erachtet, weil sie gegen das Willkürverbot des § 7 Satz 1 UrhWG verstößt.
28
aa) Die Beklagte macht vergeblich geltend, an der Rechtskraft des Feststellungsurteils des Kammergerichts vom 8. Juli 2009 nehme nur die im Tenor festgestellte Nichtigkeit der beschlossenen Änderung des Verteilungsplans teil, nicht aber die dafür im Urteil gegebene Begründung eines Verstoßes gegen das Willkürverbot des § 7 Satz 1 UrhWG und das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB. Der Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils ist zwar in erster Linie dem Entscheidungssatz zu entnehmen (BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 135/05, GRUR 2008, 933 Rn. 13 = WRP 2008, 1227 - Schmiermittel, mwN); dagegen erstreckt sich die Rechtskraft eines Urteils nicht auf einzelne Urteilselemente , tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut (BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 36 = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe, mwN). Die Ausführungen der Revision geben jedoch keinen Anlass, dievom Kammergericht für seine Entscheidung gegebene Begründung in Frage zu stellen.
29
bb) Die Umstände, denen das Berufungsgericht entnommen hat, die Beklagte habe ihr Urteil mit Sorgfalt gebildet, rechtfertigen nicht die Annahme, die Beklagte habe sich nicht erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens hätte in Betracht ziehen müssen.
30
Gerade weil es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um eine komplexe Abwägungsentscheidung ohne Präjudiz handelte, bei der die gesamte Vielfalt der gegensätzlichen Interessen der jeweiligen Berechtigten zu berücksichtigen und die Rechtslage zweifelhaft und nicht eindeutig geklärt war, musste die Beklagte damit rechnen, dass das zuständige Gericht die beschlossene Änderung des Verteilungsplans als unwirksam erachtet.
31
Die Beklage durfte auch nicht deshalb auf die Wirksamkeit der beschlossenen Änderung des Verteilungsplans vertrauen, weil die nach §§ 18, 19 UrhWG zuständige Aufsichtsbehörde, das Deutsche Patent- und Markenamt, diese Änderung in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2004 ausdrücklich gebilligt hatte. Die Billigung durch die Aufsichtsbehörde räumte nicht die Möglichkeit aus, dass das vom Kläger angerufene Gericht die Wirksamkeit des Verteilungsplans anders als die Aufsichtsbehörde und die Beklagte beurteilt. Hinzu kommt, dass die Aufsichts- behörde die Änderung des Verteilungsplans zwar im Ergebnis gebilligt, in der Begründung ihrer Entscheidung aber gleichwohl rechtliche Bedenken aufgezeigt hat.
32
Es entlastet die Beklagte auch nicht, dass das Landgericht Berlin ihre Rechtsauffassung in seinem Urteil vom 22. Februar 2005 bestätigt hat. Dieser Umstand ändert ebenfalls nichts daran, dass die Beklagte mit einer abweichenden Beurteilung durch das letztinstanzlich entscheidende Gericht rechnen musste. Der Bundesgerichtshof hat zwar in Amtshaftungssachen den Grundsatz entwickelt, dass einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 Rn. 36 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239/06, GRUR 2009, 864 Rn. 20 = WRP 2009, 1143 - CAD-Software). Einer entsprechenden Anwendung dieses Grundsatzes auf die Tätigkeit der Beklagten steht jedoch entgegen, dass der Beklagten bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Aufstellen von Verteilungsplänen - anders als Amtsträgern bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen - ein weitgehender Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt ist, der grundsätzlich allein durch das Willkürverbot begrenzt wird.
33
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen , ob die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreift. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
34
IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt ist, die Zahlung von Verzugszinsen auf Tanti- emen zu verweigern, bei denen die Ansprüche auf Auszahlung der Tantiemen bis Ende des Jahres 2006 im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden sind, weil insoweit nach § 217 BGB - mit der unter IV 4 angeführten Einschränkung für das Geschäftsjahr 2005 - Verjährung eingetreten ist.
35
1. Gemäß § 217 BGB verjährt mit dem Hauptanspruch der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen.
36
2. Bei Verzugszinsen handelt es sich um vom Hauptanspruch abhängige Nebenleistungen im Sinne des § 217 BGB (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 1999, 638; Palandt/Ellenberger aaO § 217 Rn. 1).
37
3. Die Auffassung des Landgerichts, § 217 BGB könne hier nicht angewendet werden, weil der Kläger den Anspruch auf Verzugszinsen nicht als Nebenforderung , sondern eigenständig als Hauptforderung geltend mache, trifft nicht zu. Sie findet - wie die Beklagte mit Recht geltend macht - schon keine Stütze im Wortlaut der Norm und ist darüber hinaus mit Sinn und Zweck des § 217 BGB unvereinbar. Die Vorschrift soll den Schuldner davor schützen, sich zur Verteidigung gegen abhängige Nebenleistungen zum verjährten Anspruch selbst materiell einlassen zu müssen, was dem Rechtsgedanken der Verjährung zuwiderliefe (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 124). Die Anwendung des § 217 BGB kann daher nicht davon abhängen, ob der Gläubiger Haupt- und Nebenforderung in einer Klage oder in zwei eigenständigen Klagen geltend macht. Hinzu kommt, dass der Schuldner ansonsten gezwungen wäre, eine bereits verjährte Hauptforderung zu erfüllen, wenn er verhindern will, dass fortlaufend weitere Verzugszinsen anfallen.
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4. Die bis zum Ende des Jahres 2006 entstandenen Ansprüche des Klägers auf Nachzahlung der Differenz zwischen den ausgezahlten und den geschuldeten Tantiemen für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 sind zum Ende des Jahres 2009 verjährt, soweit die Beklagte für das Geschäftsjahr 2005 die Forderung des Klägers nicht durch Zahlung der Tantiemen im Jahr 2009 gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt hat (dazu sogleich unter a bis c). Damit sind auch die Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen auf diese Beträge zum Ende des Jahres 2009 verjährt. Die Erhebung der vorliegenden Klage auf Zahlung von Verzugszinsen im Jahre 2010 konnte die Verjährung dieser Ansprüche nicht mehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen. Dem Kläger stehen hinsichtlich der Hauptforderungen aus den Geschäftsjahren 2004 und 2005 - soweit die Forderungen aus dem Geschäftsjahr 2005 nicht in unverjährter Zeit durch Zahlung im Jahr 2009 im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt worden sind - daher keine Verzugszinsen zu, und zwar - entgegen der Ansicht des Landgerichts - auch nicht für Zeiten nach dem Ende des Jahres 2006.
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a) Für den Anspruch des Klägers auf Auszahlung von Tantiemen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres in dem (erstens) der Anspruch entstanden ist und (zweitens) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
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b) Im vorliegenden Fall hatte der Kläger hinsichtlich der bis zum Ende des Jahres 2006 entstandenen Ansprüche auf Auszahlung von Tantiemen Kenntnis nicht nur von der Beklagten als Schuldnerin, sondern auch von den diese Ansprüche begründenden Umständen.
41
aa) Diese Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Kläger die Erhebung einer Klage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend , wenn auch nicht risikolos, möglich ist (BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 27). Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47; Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09, NJW 2011, 1278 Rn. 15, jeweils mwN). Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage besteht allerdings nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu einer bestimmten Frage vorliegt. Vielmehr ist dafür ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum erforderlich (BGH, NJW 2011, 1278 Rn. 21).
42
bb) Der Kläger hatte vor dem Ende des Jahres 2006 ausreichende Kenntnis der den Anspruch auf Auszahlung der Differenzbeträge begründenden Umstände. Das ergibt sich bereits daraus, dass er schon im Jahr 2003 Beschwerde gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung der Beklagten vom 24./25. Juni 2003 eingereicht und im Jahr 2004 Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der beschlossenen Änderung des Verteilungsplans erhoben hat. Eine mögliche Unsicherheit des Klägers hinsichtlich des Erfolgs seiner Beschwerde und seiner Klage hätte nicht auf einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht und den Verjährungsbeginn daher nicht hinausschieben können. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass insoweit ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum bestand. Ihm war es daher möglich und zumutbar, jedenfalls vor dem Ende des Jahres 2006 zumindest Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung der Differenzbeträge zu erheben.
43
c) Die vom Kläger im Jahr 2004 erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der beschlossenen Änderung des Verteilungsplans hat den Lauf der Verjährung des Anspruchs auf Auszahlung von Tantiemen nicht gehemmt. Die Verjährung wird zwar nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 BGB durch die Erhebung der Klage auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Die Erhebung der Klage hemmt die Verjährung jedoch nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005; vgl. auch BAG, Urteil vom 1. Februar 1960 - 5 AZR 20/58, NJW 1960, 838, jeweils mwN). Danach ist durch die Erhebung der Klage aufFeststellung der Nichtigkeit der beschlossenen Änderung des Verteilungsplans keine Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf Auszahlung von Tantiemen eingetreten, da diese einen anderen prozessualen Anspruch betrifft.
VRiBGH Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm Pokrant Büscher hat Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. Pokrant Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 31.05.2011 - 16 O 119/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.08.2012 - 24 U 89/11 -

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 214 Wirkung der Verjährung


(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden i

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 20 Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht


(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Wei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 212 Neubeginn der Verjährung


(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn1.der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 217 Verjährung von Nebenleistungen


Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten


Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht


(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen. (2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öff

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr


Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 18 Ausstellungsrecht


Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 599 Haftung des Verleihers


Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 521 Haftung des Schenkers


Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 968 Umfang der Haftung


Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

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Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juni 2008 - XI ZR 319/06

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2015 - I ZR 133/14

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2015 - I ZR 132/14

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 132/14 Verkündet am: 8. Oktober 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:081015UIZR132.14.0 Der

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(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.

(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.

(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.

(3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 168/06 Verkündet am:
29. Oktober 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Scannertarif

a) Der Auskunftsanspruch nach § 54g Abs. 1 UrhG a.F. gegen die zur Zahlung
einer Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. verpflichteten Hersteller, Importeure
und Händler richtet sich nur auf Auskunftserteilung über Art und
Stückzahl der im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes veräußerten
oder in Verkehr gebrachten Geräte und nicht auf Auskunftserteilung über
hergestellte und importierte Geräte.

b) Die von der Verwertungsgesellschaft Wort zusammen mit der Verwertungsgesellschaft
Bild-Kunst gemäß § 13 UrhWG aufgestellten Tarife für die Vergütung
von Scannern nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. sind angemessen (§ 54d
Abs. 1 UrhG a.F.), soweit nach dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten
Tarif für jeden ab dem 1. Januar 1994 veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten
Scanner, der mindestens zwei Seiten in der Minute vervielfältigen
kann, eine nach Kopiergeschwindigkeit und Auflösungsvermögen des Scanners
gestaffelte Vergütung zu bezahlen ist und soweit nach dem am
19. Dezember 2000 veröffentlichten Tarif für ab dem 1. Januar 2001 veräußerte
oder sonst in Verkehr gebrachte Scanner mit einer Leistungsfähigkeit
von bis zu 12 Seiten in der Minute eine Vergütung von 20 DM zu entrichten
ist.

c) Der doppelte Vergütungssatz nach § 54f Abs. 3 UrhG a.F. kann nur verlangt
werden, wenn der Meldepflichtige schuldhaft gegen seine Meldepflicht verstoßen
hat.
BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 168/06 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juli 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert,
Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte unter Ziffer I des Urteilsausspruchs zur Auskunftserteilung über den 9. Mai 2006 hinaus und über von ihr hergestellte und importierte Scanner verurteilt hat, unter Ziffer II des Urteilsausspruchs die Erledigung des Anspruchs auf Auskunftserteilung hinsichtlich von der Beklagten hergestellter und importierter Scanner festgestellt hat, unter Ziffer III 1 des Urteilsausspruchs die Zahlungspflicht der Beklagten festgestellt hat und unter Ziffer III 2 des Urteilsausspruchs die Zahlungspflicht der Beklagten über den 9. Mai 2006 hinaus festgestellt hat. Im Umfang der Aufhebung der Verurteilung unter Ziffer I II und III 2 des Urteilsausspruchs wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Dezember 2001 abgeändert. Der Auskunftsantrag und der Feststellungsantrag werden als unzulässig abgewiesen, soweit sie den Zeitraum vom 9. Mai 2006 bis zum 1. Januar 2007 betreffen. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen. Im Umfang der Aufhebung der Feststellung unter Ziffer III 1 des Urteilsausspruchs wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2006 wird darüber hinaus in Ziffer III 2 des Urteilsausspruchs dahin berichtigt, dass es unter Ziffer 2 Satz 1 des dort eingefügten Tarifs heißt „Scanner mit einer Leistungsfähigkeit von bis zu 2 Vervielfältigungen pro Minute“. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über die Vergütung von Scannern nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F.
2
Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt in Deutschland als einzige Verwertungsgesellschaft die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Sprachwerken wahr. Im Zusammenhang mit der Vergütungspflicht gemäß § 54a UrhG a.F. ist sie auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst tätig. Deren Aufgabe ist die Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art. Die Beklagte importiert und vertreibt Scanner.
3
Die Klägerin hat zusammen mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst gemäß § 13 UrhWG Tarife für die Vergütung von Scannern nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. aufgestellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Nach dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif ist für jeden ab dem 1. Januar 1994 veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten Scanner, der mindestens zwei Seiten in der Minute vervielfältigen kann, eine nach Kopiergeschwindigkeit und Auflösungsvermögen des Scanners gestaffelte Vergütung zu bezahlen. Der am 19. Dezember 2000 veröffentlichte Tarif sieht für Scanner, die ab dem 1. Januar 2001 veräußert oder sonst in Verkehr gebracht werden, eine nach der Kopiergeschwindigkeit des Scanners gestaffelte Vergütung vor. Für Scanner mit einer Leistungsfähigkeit von bis zu 12 Seiten in der Minute ist dabei eine Vergütung von 20 DM zu entrichten; für in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2000 veräußerte oder in Verkehr gebrachte Scanner enthält der Tarif eine Übergangsregelung.
4
Die Klägerin hat von der Beklagten - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1a, § 16 Abs. 1 und 2 Satz 2 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle - zuletzt Auskunft darüber verlangt, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 sowie ab dem 1. April 2001 Scanner hergestellt, importiert, veräußert oder in sonstiger Weise in Verkehr gebracht hat und wie viele Seiten pro Minute in welchem DIN-Format mit Hilfe dieser Scanner vervielfältigt werden können. Soweit sie ursprünglich auch Auskunftserteilung für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001 begehrt hatte, hat sie - nachdem die Beklagte insoweit Auskunft erteilt hat - beantragt , die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Die Klägerin hat darüber hinaus die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für jeden von der Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner die doppelte Vergütung nach dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif und für jeden von der Beklagten seit dem 1. Oktober 2000 veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner die (einfache) Vergütung nach dem am 19. Dezember 2000 veröffentlichten Tarif zu bezahlen.
5
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich der Erledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen.
6
Das Landgericht hat den Anträgen auf Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht für die Zeit ab dem 1. Oktober 2000 stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten gegen ihre teilweise Verurteilung eingelegte Berufung zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin der Klage auch in dem Umfang stattgegeben , in dem das Landgericht sie abgewiesen hat. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

7
Während des Revisionsverfahrens hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2007 im Hinblick darauf für erledigt erklärt, dass die Beklagte mit Wirkung zum 1. Januar 2007 dem zwischen Bitkom und der Klägerin bestehenden Gesamtvertrag beigetreten sei und seither die nach dem Gesamtvertrag anfallende Vergütung entrichte. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung weder zugestimmt noch widersprochen.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei der Klägerin gemäß § 54g Abs. 1 UrhG a.F. zur Auskunftserteilung und nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. zur Zahlung einer Vergütung nach dem jeweiligen Tarif der Klägerin verpflichtet. Hierzu hat es ausgeführt:
9
Die Klägerin könne die beanspruchte Auskunft gemäß § 54g Abs. 1 UrhG a.F. für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 und ab dem 1. April 2001 verlangen, weil es sich bei den von der Beklagten importierten und vertriebenen Scannern um vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte im Sinne von § 54a Abs. 1 UrhG handele. Der Auskunftsanspruch bestehe unabhängig davon, ob für diese Scanner nach den Tarifen der Klägerin eine Vergütung geschuldet sei. Es sei daher unerheblich, ob die in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 importierten und veräußerten Scanner eine Kopiergeschwindigkeit von mindestens zwei Seiten in der Minute gehabt hätten. Hinsichtlich des ursprünglich gleichfalls zulässigen und begründeten Antrags auf Auskunftserteilung für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001 sei die Erledigung der Hauptsache festzustellen, nachdem die Beklagte insoweit Auskunft erteilt und die Klägerin daraufhin die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt habe.
10
Die Klägerin habe Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte ihr für die in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 in Verkehr gebrachten Scanner gemäß § 54a Abs. 1 UrhG a.F. eine Vergütung nach dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif der Klägerin - und zwar gemäß § 54f Abs. 3 UrhG a.F. in Höhe des doppelten Vergütungssatzes - schulde. Auch insoweit sei unerheblich, ob die von der Beklagten in Verkehr gebrachten Scanner mindestens zwei Vervielfältigungen in der Minute hätten herstellen können. Der Feststellungsantrag sei dahin auszulegen, dass er nur die grundsätzliche Anwendbarkeit des Tarifs auf Scanner, die Angemessenheit der Vergütung nach diesem Tarif und den Anfall des doppelten Vergütungssatzes betreffe, nicht aber die Frage umfasse, ob die von der Beklagten in Verkehr gebrachten Geräte nach ihrer Kopiergeschwindigkeit unter diesen Tarif fielen. Die im Tarif geforderte Vergütung sei angemessen. Die Klägerin schulde den doppelten Vergütungssatz, weil sie die Einfuhr der Scanner nicht gemeldet habe. Der Antrag festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin für jeden seit dem 1. Oktober 2000 in Verkehr gebrachten Scanner eine Vergütung nach dem am 19. Dezember 2000 veröffentlichten Tarif zu zahlen habe, sei gleichfalls begründet. Die Einwände der Beklagten gegen die Angemessenheit des Tarifs für ab dem 1. Januar 2001 verkaufte Scanner seien nicht gerechtfertigt.
11
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg.
12
1. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Eine Beschränkung der Revisionszulassung ergibt sich, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht daraus, dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision damit begründet http://www.juris.de/jportal/portal/t/114p/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE312442000&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/114p/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE312442000&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 7 - hat, die Frage der Angemessenheit der Einzelgerätevergütungen für Vervielfältigungsgeräte , die in einer Funktionseinheit zum Einsatz kämen, habe Grundsatzbedeutung. Zwar kann die Zulassung der Revision auf einen Teil des Streitgegenstands beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein könnte, und kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus der Begründung für die Zulassung der Revision ergeben, wenn daraus hinreichend deutlich hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines Teils des Streitgegenstandes eröffnen wollte (BGH, Urt. v. 26.3.2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Tz. 21 = WRP 2009, 847 - Resellervertrag, m.w.N.). Die Begründung des Berufungsgerichts lässt jedoch nicht erkennen, dass es die Zulassung der Revision auf einen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen, der von der von ihm als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage betroffen ist. Die Frage der Angemessenheit der Einzelgerätevergütungen lässt sich auch nicht allein dem Teil eines Streitgegenstandes zuordnen, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein könnte.
13
2. Während des Revisionsverfahrens hat die Klägerin durch Einreichung eines Schriftsatzes den Rechtsstreit in der Hauptsache für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2007 im Hinblick darauf für erledigt erklärt, dass die Beklagte mit Wirkung zum 1. Januar 2007 dem zwischen Bitkom und der Klägerin bestehenden Gesamtvertrag beigetreten sei und seither die nach dem Gesamtvertrag anfallende Vergütung entrichte. Diese Erledigungserklärung betrifft den Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jeden von der Beklagten in diesem Zeitraum veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner die Vergütung nach dem am 19. Dezember 2000 veröffentlichten Tarif zu bezahlen sowie den als Hilfsantrag zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gestellten Antrag auf Auskunftserteilung für diesen Zeitraum.

14
Die Erledigungserklärung der Klägerin ist einseitig geblieben, da die Beklagte ihr nicht zugestimmt hat und der fehlende Widerspruch der Beklagten nicht als Zustimmung gilt. Die Regelung des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO, nach der das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss entscheidet, wenn der Beklagte der durch Einreichung eines Schriftsatzes abgegebenen Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht und der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist, ist gemäß § 29 Nr. 1 EGZPO nicht auf Verfahren anzuwenden, die - wie das vorliegende - bereits am 1. September 2004 anhängig gewesen sind (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rdn. 10).
15
Die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin ist zulässig. Die Erledigung der Hauptsache kann vom Kläger auch im Revisionsverfahren jedenfalls dann einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll - wie hier - als solches außer Streit steht (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 18.12.2003 - I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = WRP 2004, 496 - Einkaufsgutschein II, m.w.N.). Zu prüfen ist dann, ob die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall ist - ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen ; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 349 - Einkaufsgutschein II, m.w.N.).
16
Danach ist die Klage insoweit abzuweisen. Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jeden von der Beklagten seit dem 1. Oktober 2000 veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner die Vergütung nach dem am 19. Dezember 2000 veröffentlichten http://www.juris.de/jportal/portal/t/c6h/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=14&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE030302301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/3k6/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE030602301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/3k6/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=8&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE030602301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 9 - Tarif zu bezahlen, war unzulässig, soweit er sich auf den Zeitraum ab dem Eintritt des geltend gemachten erledigenden Ereignisses am 1. Januar 2007 bezog. Der in die Zukunft gerichtete Feststellungsantrag ist nur zulässig, soweit er die Zahlungspflicht der Beklagten für bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 9. Mai 2006 in Verkehr gebrachte Scanner betrifft. Für die Zeit danach fehlt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Für den als Hilfsantrag zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gestellten Antrag auf Auskunftserteilung für die Zeit ab dem 1. April 2001 besteht ein Rechtsschutzinteresse demzufolge gleichfalls nur hinsichtlich von Scannern, die bis zum 9. Mai 2006 in Verkehr gebracht worden sind.
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Die im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht allein aus Gründen der Prozessökonomie zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits eröffnete Möglichkeit, statt der an sich vorrangigen Leistungsklage in Form der Stufenklage ausnahmsweise eine Feststellungsklage zu erheben, darf nicht dazu führen, dass der Kläger mit der Feststellungsklage mehr erreicht, als er mit einer Leistungsklage erreichen könnte. So verhielte es sich aber, wenn der Feststellungsantrag im Streitfall zeitlich unbeschränkt wäre und sich demnach auch auf erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstandene Vergütungsansprüche erstrecken würde. Mit einer Leistungsklage hätte die Klägerin nur bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bereits entstandene und fällige Vergütungsansprüche geltend machen können. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 259 ZPO Klage auf künftige Leistung erhoben werden kann, sind weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich. Zwar kann eine Feststellungsklage eine künftige Leistung betreffend zulässig sein, auch wenn eine entsprechende Leistungsklage an § 259 ZPO scheitern würde. Dies setzt indessen ein besonderes Feststellungsinteresse hinsichtlich der künftigen Leistung voraus, für das im Streitfall http://www.juris.de/jportal/portal/t/c6h/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=14&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE030302301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/c6h/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=14&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE009404377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 10 - nichts dargetan ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 206/05, GRUR 2008, 993 Tz. 11-13 = WRP 2008, 1445 - Kopierstationen; Urt. v. 2.10.2008 - I ZR 18/06, GRUR 2009, 53 Tz. 10 f. = WRP 2009, 80 - PC).
18
3. Soweit der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jeden von der Beklagten seit dem 1. Oktober 2000 veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner die Vergütung nach dem am 19. Dezember 2000 veröffentlichten Tarif zu bezahlen, den Zeitraum zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 9. Mai 2006 und dem geltend gemachten erledigenden Ereignis am 1. Januar 2007 betrifft, ist er - wie unter II 2 ausgeführt - unzulässig, weil ihm insoweit das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Der als Hilfsantrag zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gestellte Antrag auf Auskunftserteilung für die Zeit ab dem 1. April 2001 ist gleichfalls unzulässig , soweit er nach dem 9. Mai 2006 und bis zum 1. Januar 2007 in Verkehr gebrachte Scanner betrifft, da insofern - wie ebenfalls unter II 2 ausgeführt - kein Rechtsschutzinteresse besteht. Die Klage ist daher insoweit als unzulässig abzuweisen.
19
4. Da demnach lediglich zu beurteilen ist, ob Ansprüche wegen Scannern begründet sind, die bis zum 9. Mai 2006 in Verkehr gebracht worden sind, ist es nicht von Bedeutung, dass die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden ist (§§ 54 ff. UrhG). Für den Streitfall ist allein die bis zum 9. Mai 2006 bestehende Rechts- und Sachlage maßgeblich.
20
5. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 54g Abs. 1 UrhG a.F. Auskunft verlangen, in welchem Umfang diese in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 und vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001 sowie vom 1. April 2001 bis zum 9. Mai 2006 Scanner veräußert oder in Verkehr gebracht hat und wie viele Seiten pro Minute in welchem DIN-Format mit Hilfe dieser Scanner vervielfältigt werden können. Die Anträge auf Auskunftserteilung sind daher insoweit für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 und vom 1. April 2001 bis zum 9. Mai 2006 begründet. Für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001 hat das Berufungsgericht insoweit mit Recht die Erledigung des Antrags auf Auskunftserteilung festgestellt, da die Beklagte sich der Erledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen hat und der ursprünglich zulässige und begründete Auskunftsantrag sich dadurch erledigt hat, dass die Beklagte der Klägerin Auskunft erteilt hat (vgl. BGH GRUR 2004, 349 - Einkaufsgutschein II, m.w.N.). Die Revision rügt allerdings mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung nicht nur über von ihr veräußerte oder in Verkehr gebrachte Scanner, sondern über sämtliche von ihr hergestellte und importierte Scanner verurteilt bzw. insoweit die Erledigung der Hauptsache festgestellt hat.
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a) Der Urheber kann gemäß § 54g Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. von dem nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte verlangen. Dieser Anspruch kann gemäß § 54h Abs. 1 UrhG nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
22
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte grundsätzlich zur Zahlung einer Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. verpflichtet ist. Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes ge- gen den Hersteller (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.) sowie gegen den Importeur und Händler (§ 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F.) von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen.
23
aa) Scanner sind vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte im Sinne von § 54a Abs. 1 UrhG a.F. (BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 247 f. = WRP 2002, 219 - Scanner, m.w.N.). Sie sind dazu bestimmt, urheberrechtlich geschützte Vorlagen zwar nicht durch Ablichtung eines Werkstücks , wohl aber in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung zu vervielfältigen. Mit der Ablichtung eines Werkstücks ist dessen fotomechanische Vervielfältigung - insbesondere im Wege der Fotokopie - gemeint (vgl. BGH GRUR 2009, 53 Tz. 15 - PC, m.w.N.). Mit einem Scanner können weder allein noch in Verbindung mit anderen Geräten fotomechanische Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden. Unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. sind Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen (BGHZ 174, 359 Tz. 16 ff. - Drucker und Plotter). Ein Scanner ist im Zusammenspiel mit einem PC und einem Drucker geeignet, wie ein herkömmliches Fotokopiergerät zur Vervielfältigung von Druckwerken eingesetzt zu werden.
24
bb) Auch bei dem von der Beklagten importierten und vertriebenen Flachbettscanner handelt es sich danach um ein vergütungspflichtiges Vervielfältigungsgerät im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. Insoweit ist es nicht von Bedeutung, ob mit diesem Gerät - wie die Revision geltend macht - Vervielfältigungen nicht mit einer Texterkennungssoftware, sondern nur mit einer Bildverarbeitungssoftware bewerkstelligt werden können und auf dem Bildschirm des PC daher keine Textdateien, sondern nur Bilddateien dargestellt werden. Es kommt nicht darauf an, dass der Scanner seine Vervielfältigungsfunktion nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten erfüllen kann; desgleichen ist es unerheblich , ob die Vorlage originalgetreu wiedergegeben oder vor dem Ausdrucken im PC formatiert oder sonst bearbeitet wird (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner, m.w.N.). Entscheidend ist, dass die mit Hilfe des Scanners und des PC - sei es als Textdatei, sei es als Bilddatei - erfasste Vorlage ausgedruckt und damit - im Ergebnis wie mit einem Fotokopiergerät - vervielfältigt werden kann. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der von der Beklagten vertriebene Scanner sei, da er lediglich eine Darstellung der Vorlage als Bilddatei zulasse , nicht mit einem - vergütungspflichtigen - Fotokopiergerät, sondern mit einer - nicht vergütungspflichtigen - digitalen Kamera gleichzusetzen. Der Vergütungspflicht digitaler Kameras nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. steht nicht entgegen , dass diese keine Textdateien, sondern Bilddateien erzeugen. Digitalkameras sind im Unterschied zu Scannern vielmehr deshalb nicht nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. vergütungspflichtig, weil sie nicht im Sinne dieser Vorschrift dazu bestimmt sind, urheberrechtlich geschützte Werke zu vervielfältigen.
25
c) Da die Beklagte als Importeurin und Vertreiberin vergütungspflichtiger Vervielfältigungsgeräte der Klägerin dem Grunde nach zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet ist, hat sie dieser selbst dann Auskunft über Art und Stückzahl der von ihr veräußerten oder in Verkehr gebrachten Scanner zu erteilen, wenn für diese Geräte nach dem Tarif der Klägerin vom 19. Dezember 1996 keine Vergütung geschuldet sein sollte, weil die Kopiergeschwindigkeit der Scanner nicht mindestens zwei Seiten in der Minute beträgt. Die nach § 54g Abs. 1 UrhG a.F. geschuldete Auskunft erstreckt sich auch auf Geräte, für die nach der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. oder dem Tarif einer Verwertungsgesellschaft mit Rücksicht auf ihre Kopiergeschwindigkeit keine Vergütung zu zahlen ist, weil auch diese langsameren Geräte grundsätzlich nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig sind (vgl. BGHZ 140, 326, 335 - Telefaxgeräte; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 54g UrhG Rdn. 2; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 54f UrhG Rdn. 6).
26
d) Die Revision rügt allerdings mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung nicht nur über von ihr veräußerte oder in Verkehr gebrachte Scanner, sondern über sämtliche von ihr hergestellte und importierte Scanner verurteilt bzw. insoweit die Erledigung der Hauptsache festgestellt hat. Der Auskunftsanspruch nach § 54g Abs. 1 UrhG a.F. richtet sich zwar gegen die zur Zahlung einer Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. verpflichteten Hersteller, Importeure und Händler. Diese haben aber nur Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte zu erteilen. Allein die Herstellung oder der Import der Geräte löst keine Vergütungspflicht aus. Hersteller oder Importeure veräußern die von ihnen hergestellten oder importierten Geräte nicht zwangsläufig im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes oder bringen sie hier in Verkehr. Werden die Geräte nicht im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes veräußert oder in Verkehr gebracht, bedarf es keiner Auskunftspflicht des Herstellers oder des Importeurs, da dann weder diese selbst noch Dritte vergütungspflichtig sind. Insoweit verhält es sich anders als bei Händlern, die nach § 54g Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 UrhG a.F. bzw. § 54f Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 UrhG n.F. auch dann auskunftspflichtig sind, wenn sie nicht selbst vergütungspflichtig sind, damit die vergütungspflichtige Bezugsquelle aufgedeckt oder überprüft werden kann (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, BRDrucks. 218/94, S. 26 f.)
27
6. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht festgestellt hat, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin für jeden von der Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner gemäß § 54d Abs. 1 UrhG a.F. eine Vergütung nach dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif der Klägerin - und zwar gemäß § 54f Abs. 3 UrhG a.F. in Höhe des doppelten Vergütungssatzes - zu bezahlen.
28
a) Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag der Klägerin dahin ausgelegt, dass dieser nur die grundsätzliche Anwendbarkeit des Tarifs auf Scanner, die Angemessenheit der Vergütung nach diesem Tarif und den Anfall des doppelten Vergütungssatzes betrifft, nicht aber die Frage umfasst, ob die von der Beklagten in Verkehr gebrachten Geräte nach ihrer Kopiergeschwindigkeit unter diesen Tarif fallen. Es hat diese Auslegung des Feststellungsantrags mit den Parteien in der Verhandlung erörtert. Diese haben gegen die Auslegung keine Einwände erhoben.
29
b) Einem auf die drei genannten Fragen beschränkten Feststellungsantrag fehlt, wie die Revision zutreffend geltend macht, das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Das rechtliche Interesse an einer Feststellung kann zwar auf einzelne Streitpunkte eines Rechtsverhältnisses beschränkt sein, wenn der Feststellungsausspruch geeignet ist, zu einer endgültigen Erledigung der gesamten Streitigkeit zu führen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerin kann von der Beklagten für die in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner die beanspruchte Vergütung nach dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif nur verlangen, wenn diese Scanner - wie in dem Tarif vorausgesetzt - mindestens zwei Seiten in der Minute vervielfältigen können. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die in Rede stehenden Scanner der Beklagten diese Kopiergeschwindigkeit erreichen. Allein die Feststellung , dass der Tarif der Klägerin grundsätzlich auf Scanner anwendbar ist, die Vergütung nach diesem Tarif für Scanner angemessen und der doppelte Vergütungssatz angefallen ist, ist daher nicht geeignet, den Streit der Parteien über die Vergütungspflicht der fraglichen Scanner zu beenden.
30
c) Der Umstand, dass dem Feststellungsantrag in der Auslegung des Berufungsgerichts das Feststellungsinteresse fehlt, führt allerdings nicht dazu, dass dieser Antrag beim derzeitigen Stand des Verfahrens als unzulässig abzuweisen ist. Die Klägerin hat zwar gegen die Auslegung ihres Feststellungsantrags durch das Berufungsgericht keine Einwände erhoben. Sie durfte jedoch darauf vertrauen, dass an einem so verstandenen Feststellungsantrag ein Feststellungsinteresse besteht. Das Berufungsgericht hätte die Klägerin nicht entgegen § 139 Abs. 1 ZPO dazu verleiten dürfen, den Feststellungsantrag auf die drei genannten Streitpunkte zu beschränken und ihm damit das Feststellungsinteresse zu nehmen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, von einer Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen und der Klägerin im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit für die Erklärung zu geben, dass ihr Feststellungsantrag die Frage umfasst, ob die von der Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Scanner nach ihrer Kopiergeschwindigkeit unter den am 19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif der Klägerin fallen (vgl. BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Tz. 22 f. = WRP 2008, 98 - Versandkosten , m.w.N.).
31
d) Von einer Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht kann auch nicht deshalb abgesehen werden, weil der Feststellungsantrag jedenfalls unbegründet ist (vgl. BGHZ 156, 1, 10 - Paperboy; BGH, Urt. v. 11.12.2003 - I ZR 74/01, GRUR 2004, 344 = WRP 2004, 491 - Treue-Punkte). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Tarif der Klägerin grundsätzlich auf Scanner anwendbar ist, die Vergütung nach diesem Tarif für Scanner angemessen ist und - für den Fall, dass die Scanner aufgrund ihrer Kopiergeschwindigkeit nach dem Tarif vergütungspflichtig sind - der doppelte Vergütungssatz angefallen ist.
32
aa) Die in dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif für ab dem 1. Januar 1994 veräußerte oder sonst in Verkehr gebrachte Scanner geforderte Vergütung ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, angemessen.
33
(1) Die tatrichterliche Entscheidung darüber, ob ein von einer Verwertungsgesellschaft aufgestellter Tarif als angemessen oder unangemessen anzusehen ist, kann in der Revisionsinstanz nicht uneingeschränkt überprüft werden. Sie kann vom Revisionsgericht - abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen - zwar insbesondere darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Maßstäbe verkannt hat, nach denen die angemessene Vergütung zu bestimmen ist (BGH, Urt. v. 29.1.2004 - I ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 670 f. = WRP 2004, 669 - Musikmehrkanaldienst, m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
34
(2) Als angemessene Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. gelten gemäß § 54d Abs. 1 UrhG a.F. die in der Anlage zu dieser Vorschrift bestimmten Sätze, soweit - wie hier - nicht etwas anderes vereinbart ist. In Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. in ihrer vom 1. August 1994 bis zum 13. September 2000 geltenden Fassung vom 25. Juli 1994 ist die Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. geregelt. Sie ist nach der Leistungsfähigkeit der Vervielfältigungsgeräte gestaffelt und beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Kopiergeschwindigkeit von 2 bis 12 Vervielfältigungen je Minute 75 DM.
35
(3) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Regelung in Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. auf Scanner anwendbar ist. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind die in Ziffer II der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. aufgeführten Vergütungssätze gemäß Ziffer II 4 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. entsprechend anzuwenden. Bei Scannern handelt es sich - wie oben unter II 5 b aa ausgeführt - um Vervielfältigungsgeräte, die im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. dazu bestimmt sind, urheberrechtlich geschützte Werke in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung zu vervielfältigen. Da der Vervielfältigungsvorgang mit Hilfe eines Scanners dem im Gesetz ausdrücklich geregelten Vervielfältigungsvorgang mit Hilfe eines Fotokopiergeräts weitgehend vergleichbar ist, gelten die angegebenen Vergütungssätze grundsätzlich auch für Scanner (BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner).
36
(4) Der am 19. Dezember 1996 veröffentlichte Tarif der Klägerin bewegt sich innerhalb des durch Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. vorgegebenen Rahmens und ist auch in seiner konkreten Ausgestaltung, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, sachgerecht und angemessen. Die Klägerin hat ihren Tarif nach der Kopiergeschwindigkeit und dem Auflösungsvermögen der Scanner gestaffelt. Die Staffelung nach der Kopiergeschwindigkeit im Tarif stimmt mit der Staffelung nach der Kopiergeschwindigkeit in Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. überein. Die Staffelung nach dem Auflösungsvermögen, die in Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F keine Entsprechung findet, hat zur Folge, dass die Tarife für Scanner mit geringerem Auflösungsvermögen erheblich unter den Vergütungssätzen in Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. liegen und die Vergütungssätze in Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. nur für Scanner mit besonders hohem Auflösungsvermögen zu zahlen sind. Es ist nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht gerügt, dass der Tarif der Klägerin die Höhe der Gerätevergütung auf diese Weise von der Leistungsfähigkeit der Scanner abhängig macht (vgl. BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner).
37
(5) Die Revision der Beklagten macht geltend, der Tarif der Klägerin vom 19. Dezember 1996 sei unangemessen, weil die Vergütung für vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 in Verkehr gebrachte Scanner niedriger ausgefallen wäre, wenn die Klägerin pflichtgemäß bereits zu dieser Zeit auch einen Tarif für Drucker und PCs veröffentlicht gehabt hätte. Der Verzicht der Klägerin auf eine Vergütung für die übrigen Geräte der Funktionseinheit habe dazu geführt , dass der Tarif für Scanner überhöht gewesen sei. Diese Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie auf der unzutreffenden Annahme beruht, auch die übrigen Geräte der Funktionseinheit seien nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. vergütungspflichtig. Innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist jedoch allein der Scanner zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und damit nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig. PCs und Drucker gehören dagegen - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Geräten (BGHZ 174, 359 Tz. 9-12 - Drucker und Plotter; BGH GRUR 2009, 53 Tz. 16 f. - PC).
38
bb) Die Beklagte ist - für den Fall, dass sie aufgrund einer Kopiergeschwindigkeit der Scanner von mindestens zwei Seiten in der Minute eine Vergütung nach dem Tarif schuldet - nach § 54f Abs. 3 UrhG a.F. zur Zahlung des doppelten Vergütungssatzes verpflichtet.
39
(1) Wer Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind, in den Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes gewerblich einführt, ist dem Urheber gegenüber nach § 54f Abs. 1 und 2 UrhG a.F. ver- pflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände der nach § 54h Abs. 3 UrhG a.F. bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen. Kommt er dieser Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann gemäß § 54f Abs. 3 UrhG a.F. der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.
40
(2) Die Beklagte hat ihre Meldepflicht verletzt. Sie hat der Empfangsstelle nicht rechtzeitig schriftlich mitgeteilt, dass sie Scanner gewerblich einführt. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Meldepflicht nach § 54f UrhG a.F. - ebenso wie die Auskunftspflicht nach § 54g UrhG a.F. - hinsichtlich sämtlicher Vervielfältigungsgeräte im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. besteht, die dem Grunde nach vergütungspflichtig sind (vgl. oben unter II 5 c).
41
(3) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der doppelte Vergütungssatz nach § 54f Abs. 3 UrhG a.F. nur verlangt werden kann, wenn der Meldepflichtige schuldhaft gegen seine Meldepflicht verstoßen hat (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Produktpiraterie, BT-Drucks. 11/5744, S. 35). Dabei kann offen bleiben, ob das Erfordernis schuldhaften Verhaltens aus dem Präventions- und Sanktionscharakter dieser Bestimmung folgt (Schricker/Loewenheim aaO § 54f UrhG [a.F.] Rdn. 4 i.V. mit § 54g [a.F.] Rdn. 9; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 54e Rdn. 6 i.V. mit § 54f Rdn. 8) oder ob ihm der Gedanke eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs zugrunde liegt (Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 54e UrhG Rdn. 11; Wandtke/Bullinger/Lüft, Urheberrecht, 3. Aufl., § 54f UrhG Rdn. 3).
42
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, von einem schuldhaften Verstoß gegen die Meldepflicht könne nicht ausgegangen werden. Es habe entgegen http://www.juris.de/jportal/portal/t/fzp/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=5&numberofresults=106&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309089800&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/fzp/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=5&numberofresults=106&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE306359800&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/fzp/## - 21 - der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf der Hand gelegen, dass es sich bei Scannern um vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte handele. Für die Beklagte sei nicht erkennbar gewesen, dass eine Meldepflicht auch für Geräte bestanden habe, die nach dem Tarif der Klägerin aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit nicht vergütungspflichtig seien. Im Urheberrecht werden - ebenso wie im gewerblichen Rechtsschutz - an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung handelt fahrlässig, wer sich - wie hier die Beklagte - erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1997 - I ZR 79/95, GRUR 1998, 568, 569 - Beatles-Doppel-CD; Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 205/95, GRUR 1999, 49, 51 - „Bruce Springsteen and his Band“, m.w.N.).
43
7. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für jeden von der Beklagten seit dem 1. Oktober 2000 bis zum 9. Mai 2006 veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner die Vergütung nach dem am 19. Dezember 2000 veröffentlichten Tarif zu bezahlen.
44
a) Die Revision macht vergeblich geltend, die im Tarif der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 festgesetzte Vergütung für Scanner mit einer Leistungsfähigkeit von bis zu 12 Vervielfältigungen pro Minute sei unangemessen. Die Schiedsstelle habe in ihrem Einigungsvorschlag vom 6. Juli 2005 zutreffend ausgeführt, dass der Tarif insoweit nicht ausreichend nach der Leistungsstärke der Geräte differenziere, weil nach den repräsentativen Zahlen über abgerechnete Scanner und Kopiergeräte im Jahr 2001 ein Anteil von 99,28 % auf Geräte dieser Leistungsklasse entfallen sei.
45
aa) Das Berufungsgericht hat diese Bedenken mit Blick auf das zur Zeit der Geltung des Tarifs der Klägerin maßgebliche Recht zutreffend für nicht begründet erachtet. Nach Ziffer II der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. sowohl in der vom 14. September 2000 bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vom 1. September 2000 als auch in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 13. Dezember 2001 beträgt die Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung von bis zu 12 Vervielfältigungen je Minute unterschiedslos 75 DM bzw. 38,35 €. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihrem Tarif diese - auch für Scanner geltende (vgl. oben unter II 6 d aa [3]) - gesetzliche Regelung zugrunde gelegt und in dieser Leistungsklasse entsprechend der gesetzlichen Regelung nicht weiter nach der Leistungsstärke der Scanner unterschieden hat. Der Tarif der Klägerin kann zudem schon deshalb nicht als unangemessen angesehen werden, weil er nicht die im Gesetz vorgesehene Vergütung von 75 DM bzw. 38,35 €, sondern nur eine deutlich niedrigere Vergütung von 20 DM fordert.
46
bb) Abweichendes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus der Entscheidung „Scanner“ des Senats und der gesetzlichen Neuregelung der Vergütungspflicht. Der Senat hat im Hinblick auf die unterschiedlichen Sachverhalte, die die Vergütungsregelung des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. erfasst, eine Änderung der gesetzlichen Regelung - entweder durch Abschaffung der festen Vergütungssätze oder durch eine stärkere Differenzierung der unterschiedlichen Vervielfältigungsvorgänge - für sinnvoll erachtet (BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner). Das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) hat die festen Vergütungssätze abgeschafft und durch eine flexible Regelung ersetzt (vgl. § 54a UrhG). Das ändert jedoch nichts daran, dass bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung die fes- ten Vergütungssätze galten und für die Gestaltung der Tarife maßgebend waren.
47
b) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die im Tarif der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 festgesetzten Vergütungen für Scanner seien, wie die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag vom 6. Juli 2005 zutreffend ausgeführt habe, unangemessen, weil bei der Höhe des Tarifs nicht hinreichend berücksichtigt werde, dass Scanner nur in Funktionseinheiten eingesetzt werden könnten. Die Schiedsstelle hat angenommen, die gesetzlichen Vergütungssätze in der Anlage II zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. stellten eine Obergrenze dar, die bei einer Addition der Vergütungen für Geräte, die typischerweise in einer Funktionseinheit Verwendung fänden, in keinem Fall überschritten werden dürfe. Diese Bedenken greifen - wie bereits oben unter II 6 d aa (5) ausgeführt - nicht durch, weil PCs und Drucker nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören.
48
c) Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die in Ziffer III 2 des Urteilsausspruchs in Kopie wiedergegebene Veröffentlichung des Tarifs im Bundesanzeiger vom 19. Dezember 2000 unter Ziffer 2 Satz 1 die Zahl der Vervielfältigungen - offenbar versehentlich - nicht nennt und insoweit durch wiederholte Veröffentlichung des Tarifs im Bundesanzeiger vom 27. Januar 2001 durch Hinzufügung der Zahl „2“ berichtigt worden ist. Das Berufungsurteil ist daher in Ziffer III 2 des Urteilsausspruchs wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin zu berichtigen, dass es unter Ziffer 2 Satz 1 des dort eingefügten Tarifs heißt „Scanner mit einer Leistungsfähigkeit von bis zu 2 Vervielfältigungen pro Minute“.
49
III. Auf die Revision der Beklagten ist danach das Berufungsurteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufzuheben, soweit das Be- rufungsgericht die Beklagte unter Ziffer I des Urteilsausspruchs zur Auskunftserteilung über den 9. Mai 2006 hinaus und über von ihr hergestellte und importierte Scanner verurteilt hat, unter Ziffer II des Urteilsausspruchs die Erledigung des Anspruchs auf Auskunftserteilung hinsichtlich von der Beklagten hergestellter und importierter Scanner festgestellt hat, unter Ziffer III 1 des Urteilsausspruchs die Zahlungspflicht der Beklagten festgestellt hat und unter Ziffer III 2 des Urteilsausspruchs die Zahlungspflicht der Beklagten über den 9. Mai 2006 hinaus festgestellt hat. Im Umfang der Aufhebung der Verurteilung unter Ziffer I und der Feststellungen unter Ziffer II und III 2 des Urteilsausspruchs ist auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abzuändern. Der Auskunftsantrag und der Feststellungsantrag sind als unzulässig abzuweisen, soweit sie den Zeitraum vom 9. Mai 2006 bis zum 1. Januar 2007 betreffen. Im Übrigen ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Im Umfang der Aufhebung der Feststellung unter Ziffer III 1 des Urteilsausspruchs ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsurteil ist darüber hinaus in Ziffer III 2 des Urteilsausspruchs dahin zu berichtigen, dass es unter Ziffer 2 Satz 1 des dort eingefügten Tarifs heißt „Scanner mit einer Leistungsfähigkeit von bis zu 2 Vervielfältigungen pro Minute“.
Bergmann Pokrant Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.12.2001 - 12 O 79/98 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.07.2006 - I-20 U 64/02 -
32
a) Der Kläger kann die Beklagte nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Die Beklagte hat dadurch, dass sie die vier in Rede stehenden Lichtbilder in die Restwertbörse in das Internet eingestellt hat, das dem Kläger zustehende Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung widerrechtlich verletzt. Das Verschulden der Beklagten ergibt sich daraus , dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste http://www.juris.de/jportal/portal/t/1b54/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=37&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309089800&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1b54/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/wr0/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=39&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE304219001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/wr0/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/3i0e/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE033902301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 15 - (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2009 - I ZR 168/06, GRUR 2010, 123 Tz. 42 = WRP 2010, 57 - Scannertarif, m.w.N.). Der Kläger kann seinen Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen und als Schadensersatz danach die für eine solche Benutzungshandlung angemessene und übliche Lizenzgebühr beanspruchen (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660, Tz. 13 = WRP 2009, 847 - Resellervertrag, m.w.N.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 299/02 Verkündet am:
19. Mai 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
PRO-Verfahren
UrhWG § 7 Satz 3; BGB § 315

a) Die GEMA hat aufgrund ihrer Berechtigungsverträge mit den Wahrnehmungsberechtigten
das Recht, gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen
zu bestimmen, was an die Berechtigten jeweils als dasjenige herauszugeben
ist, was aus der Auswertung der treuhänderisch wahrgenommenen Nutzungsrechte
erlangt ist.

b) Die GEMA ist auch dann, wenn sie es unter Verstoß gegen Pflichten aus § 7
Satz 3 UrhWG versäumt haben sollte, die Grundsätze für die Verteilung der
Erlöse in ihrer Satzung festzulegen, den Berechtigten gegenüber verpflichtet
und gemäß ihrem Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB) berechtigt, die
Erlöse aus der Rechtswahrnehmung nach billigem Ermessen zu verteilen.

c) Zur Berechtigung der GEMA, die für die Verteilung der Erlöse maßgebliche
Gesamtzahl der Aufführungen von Werken der Unterhaltungsmusik (sog.
U-Musik) mit Hilfe eines statistischen Hochrechnungsverfahrens (hier des
sog. PRO-Verfahrens) zu ermitteln.
BGH, Urt. v. 19. Mai 2005 - I ZR 299/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Juli 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Gitarrist und Komponist von Unterhaltungsmusik (U-Musik ), die er auch selbst bundesweit aufführt.
Die beklagte GEMA ist die einzige in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungsrechte und mechanische Vervielfältigungsrechte. In der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins kraft Verleihung verwaltet sie Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche , die ihr treuhänderisch von den Berechtigten (Komponisten, Textdich-
tern, Bearbeitern und Musikverlegern) in einem sog. Berechtigungsvertrag eingeräumt oder an sie abgetreten worden sind.
Die Beklagte unterscheidet gemäß §§ 6 und 7 ihrer Satzung (im folgenden : GEMA-Satzung) je nach Aufkommen und Dauer der Mitgliedschaft zwischen angeschlossenen, außerordentlichen und ordentlichen Mitgliedern: Angeschlossenes Mitglied wird der Betreffende mit der Unterzeichnung des Berechtigungsvertrages , außerordentliches nach Durchlaufen des Aufnahmeverfahrens. Die ordentliche Mitgliedschaft setzt u.a. eine fünfjährige außerordentliche Mitgliedschaft und ein bestimmtes Mindestaufkommen voraus.
Die Beklagte verteilt die Einnahmen aus der Auswertung der ihr eingeräumten oder übertragenen Rechte auf der Grundlage eines Verteilungsplans an ihre Mitglieder. Die Beschlußfassung über Änderungen des Verteilungsplans obliegt der Mitgliederversammlung (§ 10 Nr. 6 Buchst. g GEMA-Satzung). In § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages ist geregelt:
"Satzung wie Verteilungsplan, auch soweit künftig die Satzung oder der Verteilungsplan geändert werden sollte, bilden einen Bestandteil dieses Vertrages. Beschließt die Mitgliederversammlung in Zukunft Abänderungen des Berechtigungsvertrages, so gelten auch diese Abänderungen als Bestandteil des Vertrages." Die Erträge aus der Verwertung des Aufführungsrechts verteilt die Beklagte nach Abzug der Verwaltungskosten auf der Grundlage eines zweistufigen Verfahrens, einem vor allem ertragsorientierten Lizenzabrechnungsverfahren als erster Stufe und einem - auch die kulturelle Förderungswürdigkeit der Werke berücksichtigenden - Wertungsverfahren. Die Höhe der Erlösbeteiligung bemißt
sich maßgeblich nach der Zahl der Aufführungen der Werke des betreffenden Mitglieds.
Über die Ermittlung der Aufführungszahlen der Werke bestimmt Abschnitt V. Nr. 1 der "Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan":
"Die GEMA stellt in den Sparten E, ED, EM, BM, U, UD und VK alljährlich für jedes Werk die Zahl der Aufführungen anhand der bei ihr eingegangenen verwertbaren Programme und Angaben über abgehaltene Aufführungen fest." Die Programme ("Musikfolgen") sind grundsätzlich von dem Veranstalter einzureichen. Dem Bezugsberechtigten ist es untersagt, auf die Ausfüllung der Programme Einfluß zu nehmen oder Programme selbständig oder im Auftrag auszufüllen. Ausgenommen von diesem Verbot sind u.a. diejenigen Bezugsberechtigten , die als ausübende Berufsmusiker tätig sind (Abschnitt III. Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan). Von dieser Möglichkeit, Programme selbst einzureichen, machte der Kläger Gebrauch.
Im Bereich der U-Musik ging die Beklagte davon aus, daß nur für ein Siebtel der tatsächlich stattfindenden Aufführungen Programme eingereicht werden. Sie ermittelte vor dem Jahr 1998 die Aufführungszahlen für die Verteilung der Erträge in dieser Sparte durch ein Hochrechnungsverfahren, bei dem sie unterschiedslos jede durch ein Programm belegte Werkaufführung (auch solche von Selbstaufführern) siebenfach berechnete.
Aufgrund einer Entscheidung ihrer Verwaltung (Anordnung von Vorstand und Aufsichtsrat) ermittelt die Beklagte die Aufführungszahlen mit Wirkung vom 1. Januar 1998 nach dem sog. PRO-Verfahren. Dieses von Prof. Dr. A. entwickelte Verfahren beruht u.a. auf der Annahme, daß das alte lineare Hoch-
rechnungsverfahren zu Stichprobenverzerrungen geführt habe; es habe vor allem diejenigen Urheber ungerechtfertigt begünstigt, die (auch) ihre eigenen Werke aufführten und daher darauf achteten, daß diese der Beklagten stets vollständig gemeldet würden.
Das PRO-Verfahren ermittelt die Aufführungshäufigkeit wie folgt: Zunächst werden die in den verwertbaren Programmen angegebenen Aufführungen eines Werkes (genauer: einer Werkversion) gezählt. In einem zweiten Schritt werden die Aufführungszahlen der nicht durch Programme belegten Werkaufführungen hinzugerechnet. Deren Anzahl wird mit Hilfe des sog. PROFaktors ermittelt. Anders als das frühere lineare Hochrechnungsverfahren berücksichtigt das PRO-Verfahren nicht allein die Zahl der durch Programme belegten Aufführungen, sondern auch weitere, ebenfalls den Programmen entnommene Umstände wie die Verteilung der Aufführungsorte auf die Verwaltungsbezirke der Beklagten (GEMA-Bezirke) und die Verteilung der Aufführungszeiten auf die Kalendermonate. Im einzelnen wird der sog. PRO-Faktor wie folgt bestimmt:
Aus der Anzahl der Aufführungsorte und der Anzahl der Aufführungszeiten wird zunächst ein Gewichtungsfaktor (Matrix-Kennzahl) gebildet, der mindestens 1 (ein Monat in einem GEMA-Bezirk) und maximal 144 betragen kann (zwölf Monate in zwölf GEMA-Bezirken). Dabei geht die Beklagte auch nach Schließung ihrer Bezirksdirektionen in Düsseldorf und Köln von zwölf Regionen aus. Die Anzahl der Aufführungen einer Werkversion wird mit ihrer jeweiligen Matrix-Kennzahl multipliziert. Diese Hochrechnung wird anschließend durch einen Normierungsfaktor ausgeglichen, da die Anzahl der Aufführungen infolge der Gewichtung rein rechnerisch ansteigt. So wird gegenwärtig entsprechend dem rechnerischen Anstieg der Aufführungszahl auf das 59-fache die zuvor ermittelte Aufführungszahl durch 59 geteilt. Das wechselnde Verhältnis der
durch Programme belegten Aufführungen zu den nicht belegten Aufführungen (derzeit 1/7 zu 6/7) wird dadurch berücksichtigt, daß die gewichtete Hochrechnung nur auf die nicht durch Programme belegten Aufführungen angewandt wird. Die Multiplikation der Matrix-Kennzahl mit dem Normierungsfaktor sowie mit dem Anteil der nicht durch Programme belegten Aufführungen ergibt nach Hinzurechnung des Anteils der durch Programme belegten Aufführungen den PRO-Faktor. Die Zahl aller Aufführungen eines Werkes wird durch Multiplikation der Anzahl der durch Programme belegten Aufführungen mit dem PRO-Faktor ermittelt.
Der Kläger war im Geschäftsjahr 1998 außerordentliches Mitglied der Beklagten. Für die Aufführungen seiner Werke in diesem Jahr erhielt er Zahlungen in Höhe von insgesamt 18.256,14 DM.
Der Kläger ist der Ansicht, das PRO-Verfahren dürfe bei der Verteilung nicht angewendet werden, da es nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung eingeführt worden sei. Das PRO-Verfahren gehe zudem von unzutreffenden Annahmen aus und benachteilige angeschlossene und außerordentliche Mitglieder zugunsten derjenigen, die als Urheber von Standardrepertoire bereits ordentliche Mitglieder der Beklagten seien. Der Kläger trägt vor, er habe durch das PRO-Verfahren im Jahr 1998 Einkünfte in Höhe von 15.955,86 DM eingebüßt. Mit seiner Klage begehrt er - nach Rücknahme eines weitergehenden Klageantrags in Höhe von 2.582,38 DM - die Zahlung dieses Betrags mit Zinsen.
Die Beklagte hat die Anwendung des PRO-Verfahrens verteidigt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Berlin ZUM-RD 2001, 402).
Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (Kammergericht ZUM 2003, 308).
Mit seiner (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


A. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch des Klägers als unbegründet angesehen. Es könne dahinstehen, ob dem Kläger durch die Einführung des PRO-Verfahrens tatsächlich Einkünfte in der von ihm errechneten Höhe entgangen seien. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Das PRO-Verfahren habe ohne Änderung des zwischen den Pa rteien geschlossenen Berechtigungsvertrages eingeführt werden können, da der Verteilungsplan der Beklagten einschließlich künftiger Änder ungen Bestandteil des Berechtigungsvertrages sei. Dies ergebe sich aus § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages. Diese Bestimmung sei so auszulegen, daß nicht nur der Verteilungsplan und seine Ausführungsbestimmungen, sondern auch Festlegungen, die für die sachgerechte Verteilung des Aufkommens notwendig seien, im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander gelten sollten, soweit sie einer ordnungsgemäßen Willensbildung nach den Satzungsbestimmungen der Beklagten entsprächen. Die Willensbildung innerhalb der Beklagten hinsichtlich der Verteilung des Aufkommens an die Mitglieder dürfe nicht davon abhängen, ob in jedem Einzelfall eine (rechtzeitige) Zustimmung aller Berechtigten eingeholt werden könne.

Die Beklagte habe das PRO-Verfahren ohne Beschlußfassung der Mitgliederversammlung aufgrund eines ihr vertraglich eingeräumten Leistungsbestimmungsrechts einführen dürfen. Die Art und Weise der Ermittlung der Aufführungszahl gehöre nicht zu den allgemeinen Grundsätzen des Verteilungsplans, die in der Satzung zu regeln seien.
Die Einführung des PRO-Verfahrens sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es könne offenbleiben, ob dieses Verfahren die beste denkbare Methode sei, um die Aufführungszahlen als Grundlage einer sachgerechten Ausschüttung zu ermitteln. Jedenfalls sei es nicht unsachgerecht und insbesondere geeignet, dem Problem der Selbstaufführer besser Rechnung zu tragen als das frühere Verfahren.
Die Aufführungszahlen könnten nicht lediglich anhand der eingegangenen Programme festgestellt werden, da diese nur einen eher geringen Teil der tatsächlichen Aufführungen erfaßten. Bei Fremdaufführern sei die Dunkelziffer ganz erheblich höher als bei Selbstaufführern, die ihre eigenen Aufführungen vollständig durch Programme bei der Beklagten zur Verteilung anmelden könnten. Diesem Mißstand wirke das PRO-Verfahren durch das Abstellen auf Zeit und Ort der Veranstaltungen entgegen. Der Anwendung des Verfahrens stehe nicht entgegen, daß es weitere Verbesserungsmöglichkeiten geben könne. Der Kläger räume ein, daß das PRO-Verfahren tendenziell genauer als das frühere Hochrechnungsverfahren und nicht willkürlich eingeführt worden sei.
Der Kläger habe nicht dargelegt, daß er durch das PRO-Verfahren in relevantem Umfang bei der Verteilung benachteiligt werde. Der Umstand, daß auch Aufführungen von Werken des Klägers (etwa in sog. Szene-Clubs) teilweise nicht durch Programme erfaßt würden, stelle das PRO-Verfahren nicht in
Frage. Schon gar nicht werde der Kläger dadurch benachteiligt, daß das PROVerfahren darauf abstelle, ob Aufführungen im Bereich verschiedener Bezirksdirektionen der Beklagten stattgefunden hätten. Für den Kläger sei dies eher günstig , da er in Wuppertal wohne und von dort aus leicht Aufführungsstätten in den Gebieten mehrerer Bezirksdirektionen erreichen könne. Von der Beklagten könne nicht verlangt werden, Aufführungen lückenlos durch Einforderung von Programmen zu erfassen.
Die Klage könne auch nicht deshalb Erfolg haben, weil die Beklagte nicht alles tue, was nötig sei, um die Zahl der eingereichten Programme zu erhöhen, z.B. durch Verstärkung von Kontrollen oder durch Vereinbarung von Vertragsstrafen. Auch wenn angenommen werde, daß die Beklagte derartige Maßnahmen pflichtwidrig unterlassen habe, sei jedenfalls nicht ersichtlich, daß die Einkünfte des Klägers für das Jahr 1998 deshalb geringer ausgefallen seien. Denn der Kläger räume ein, daß er weithin Selbstaufführer sei und somit jedenfalls für seine eigenen Veranstaltungen lückenlos Musikfolgen einreichen könne. Seine Werke seien zudem virtuos angelegt und könnten nur von wenigen gespielt werden. Da der Kläger diese zum Teil kenne, könne er erreichen, daß Programme weitgehend vollständig eingereicht würden.
Auf den Fortbestand des früheren, von der Beklagten nicht bekannt gemachten Hochrechnungsverfahrens habe der Kläger schon deshalb nicht vertrauen können, weil es ihm unbekannt geblieben sei.
B. Die Revisionsangriffe des Klägers gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts bleiben ohne Erfolg.
I. Die geltend gemachte Nachforderung für das Geschäftsjahr 1998 kann nicht aus dem Berechtigungsvertrag (i.V. mit §§ 675, 667 BGB) hergeleitet werden.
1. Ein Berechtigter hat nach dem Berechtigungsvertrag einen Anspruch gegen die Beklagte, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, der durch die Auswertung seiner Rechte erzielt wurde. Bei der Wahrnehmung des Aufführungsrechts ist dies allerdings nicht in der Weise möglich, daß die Erlöse jeweils genau den Aufführungen der einzelnen Werke zugeordnet werden. Angesichts der Vielzahl von Werknutzern kann das Aufführungsrecht im allgemeinen wirksam nur kollektiv für die Gesamtheit der Berechtigten und mit pauschalierenden Vergütungssätzen wahrgenommen werden. Die Beklagte kann dementsprechend das aus der treuhänderischen Auswertung der Rechte Erlangte an die einzelnen Berechtigten nur in der Weise herausgeben, daß nach bestimmten allgemeinen Verteilungsgrundsätzen jeweils ein möglichst leistungsgerechter Anteil an den Einnahmen ausgeschüttet wird.
2. Die Beklagte war aufgrund des Leistungsbestimmungsrechts (§ 315 BGB), das ihr nach ihrem Berechtigungsvertrag mit dem Kläger zusteht, befugt, die Aufführungszahlen für die Werke des Klägers, die sie der Erlösverteilung für das Geschäftsjahr 1998 zugrunde gelegt hat, mit Hilfe des PRO-Verfahrens zu ermitteln.

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, daß die Anwendung des PRO-Verfahrens bereits im Berechtigungsvertrag selbst als Mittel zur Feststellung der Aufführungszahlen vereinbart ist.
aa) Der Berechtigungsvertrag regelt selbst nicht, in welcher Weise die Zahl der Werkaufführungen als Grundlage für die Erlösverteilung zu ermitteln ist. Eine solche Regelung findet sich ebensowenig in der Satzung und im Verteilungsplan der Beklagten, die nach § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages auch mit künftigen Änderungen Bestandteil des Berechtigu ngsvertrages sein sollen. Abschnitt V. Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan bestimmt nur, daß die Zahl der Werkaufführungen anhand der eingegangenen verwertbaren Programme und der Angaben über abgehaltene Aufführungen festzustellen ist, regelt jedoch nicht, wie die Erlöse zu verteilen sind, die auf Werkaufführungen entfallen, für die keine verwertbaren Programme vorliegen.
bb) Das PRO-Verfahren ist durch eine Verwaltungsentscheidung der Beklagten (durch Anordnung von Vorstand und Aufsichtsrat) eingeführt worden. Solche Festlegungen werden nicht gemäß § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages dessen Bestandteil. Es kann danach offenbleiben, ob Änderungen des Berechtigungsvertrages oder des Verteilungsplans, die nach Abschluß eines Berechtigungsvertrages beschlossen worden sind, ohne weiteres aufgrund der allgemeinen Verweisung in § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages dessen Bestandteil werden konnten, und eine derartige Einbeziehungsklausel mit den §§ 2 ff. AGBGB (nunmehr §§ 305 ff. BGB) vereinbar war (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 333 = WRP 2002, 442 - Klausurerfordernis ; Zeisberg in HK-UrhR, § 6 WahrnG Rdn. 13; Augenstein, Rechtliche Grundlagen des Verteilungsplans urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften , 2004, S. 101 ff., jeweils m.w.N.).
Die sich aus dem Berechtigungsvertrag ergebenden Rechtsbeziehungen betreffend die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an die Beklagte und die Teilhabe an den Erlösen, sind - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht körperschaftsrechtlicher Natur, sondern dem individual-
rechtlichen Bereich zuzurechnen. Sie regeln - auch im Verhältnis zu vereinsrechtlichen Mitgliedern der Beklagten - nicht das mitgliedschaftliche Verhältnis, sondern die schuldrechtliche treuhänderische Beziehung (vgl. BGHZ 136, 394, 396 f. zu Versicherungsbedingungen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ; Mauhs, Der Wahrnehmungsvertrag, 1991, S. 59; Riesenhuber, Die Auslegung und Kontrolle des Wahrnehmungsvertrags, 2004, S. 30 ff.; Augenstein aaO S. 74 f.; a.A. Loewenheim/Melichar, Handbuch des Urheberrechts, § 47 Rdn. 23). Die entsprechenden Regelungen des Berechtigungsvertrages sind bundesweit angewandte Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH GRUR 2002, 332, 333 - Klausurerfordernis). Der Senat kann diese deshalb ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst auslegen (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 29.1.2003 - VIII ZR 300/02, NJW-RR 2003, 926, 927).
Nach dem Wortlaut des § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages bilden nur Satzung und Verteilungsplan Bestandteile dieses Vertrages. Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß diese Bestimmung auch für Festlegungen zur Verteilung des Aufkommens gelte, die einseitig von Verwaltung und Aufsichtsrat der Beklagten getroffen werden, ist bereits mit ihrem Wortlaut nicht zu vereinbaren. Sie entspricht auch nicht dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung. Die Berechtigten haben ein erhebliches Interesse daran, daß der Inhalt des Berechtigungsvertrages selbst hinsichtlich der Grundsätze, nach denen die Verteilung vorzunehmen ist, nicht einseitig nach dem Abschluß des einzelnen Berechtigungsvertrages durch Verwaltungsentscheidung verändert werden kann (vgl. zum Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten sogleich nachstehend ).

b) Obwohl die Anwendung des PRO-Verfahrens somit nicht Inhalt des Berechtigungsvertrages zwischen den Parteien geworden ist, war die Beklagte
dem Kläger gegenüber befugt, dieses Verfahren zur Bestimmung der Aufführungszahlen für das Geschäftsjahr 1998 anzuwenden.
aa) Die Beklagte hat - wie das Berufungsgericht in seiner weiteren Urteilsbegründung zutreffend angenommen hat - aufgrund der Berechtigungsverträge das Recht, gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen, was an die Berechtigten jeweils als dasjenige herauszugeben ist, was aus der Auswertung der treuhänderisch wahrgenommenen Nutzungsrechte erlangt ist. Dieses Leistungsbestimmungsrecht ist zwar nicht ausdrücklich vereinbart, folgt aber aus Sinn und Zweck des Berechtigungsvertrages. Die Beklagte kann - wie dargelegt - das, was sie aus der Auswertung des Gesamtrepertoires an Aufführungsrechten erlangt hat, nicht jeweils den einzelnen Werknutzungen und damit den einzelnen Berechtigten genau zuordnen. Sie muß - wovon auch § 7 UrhWG ausgeht - Regeln für die Verteilung der Erlöse aufstellen. Dabei muß ihr unvermeidbar ein Ermessen zugebilligt werden.
bb) Die Anwendung des PRO-Verfahrens für das Geschäftsjahr 1998 setzte als Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts gemäß § 315 BGB - entgegen der Ansicht der Revision - nicht voraus, daß dieses Verfahren durch Beschluß der Mitgliederversammlung in die Satzung und in den Verteilungsplan aufgenommen wurde.
Das Vorgehen der Beklagten, das PRO-Verfahren nur durch Verwaltungsentscheidung (durch Anordnung von Vorstand und Aufsichtsrat) einzuführen und nicht auch in der Satzung zu regeln, erscheint allerdings im Hinblick auf die Anforderungen, die sich aus § 7 UrhWG hinsichtlich der Festlegung der Verteilungsgrundlagen ergeben, bedenklich. Das PRO-Verfahren betrifft nicht lediglich Modalitäten der verwaltungsmäßigen Abwicklung der Erlösverteilung, sondern hat - ebenso wie das zuvor angewandte Hochrechnungsverfahren - erheb-
lichen Einfluß darauf, in welchem Umfang Werkaufführungen bei der Erlösverteilung berücksichtigt werden. Dies spricht dafür anzunehmen, daß die Anwendung dieses Verfahrens in den satzungsmäßigen Formen beschlossen werden muß, die für den Verteilungsplan gelten.
Im vorliegenden Verfahren kann dies jedoch dahinstehen. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde darauf zu achten, daß die Beklagte als Verwertungsgesellschaft ihren Pflichten aus § 7 UrhWG nachkommt (§ 19 Abs. 1 UrhWG). Ein Verstoß gegen Pflichten aus § 7 Satz 3 UrhWG ändert nichts daran, daß die Beklagte auch dann, wenn sie es versäumt hat, die Grundsätze für die Verteilung der Erlöse in ihrer Satzung festzulegen, den Berechtigten gegenüber verpflichtet und gemäß ihrem Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB) berechtigt ist, die Erlöse aus der Rechtswahrnehmung zu verteilen. Dies gilt schon deshalb , weil vereinsrechtliche Mängel der internen Willensbildung der Beklagten im Verhältnis zu den Berechtigten, die vereinsrechtlich nicht zu ihren Mitgliedern gehören, keine Wirkung haben können.
cc) Die Revisionsangriffe des Klägers gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , daß die Beklagte ihm gegenüber bei der Erlösverteilung für das Geschäftsjahr 1998 das PRO-Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anwenden durfte, bleiben ohne Erfolg.
(1) Die Vertragspartei, die gemäß § 315 Abs. 1 BGB die Bestimmung zu treffen hat, hat dies nach billigem Ermessen zu tun. Dabei ist nicht nur ein einziges "richtiges" Ergebnis denkbar. Dem Bestimmungsberechtigten steht ein Ermessensspielraum zu; die Bestimmung ist erst dann durch das Gericht zu ersetzen , wenn die durch § 315 Abs. 3 BGB - mit dem Hinweis auf die Billigkeit - gezogenen Grenzen überschritten sind, nicht dagegen schon dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1991
- II ZR 268/90, NJW-RR 1991, 1248, 1249; MünchKomm.BGB/Gottwald, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Erman/Hager, BGB, 11. Aufl., § 315 Rdn. 18, jeweils m.w.N.).
(2) Die Beklagte ist verpflichtet, bei der Verteilung der Einkünfte, soweit dies sinnvoll ist, zu berücksichtigen, in welchem Umfang die einzelnen Werke genutzt worden sind. Als Verwertungsgesellschaft ist die Beklagte gegenüber den Berechtigten jedoch auch zu einer wirtschaftlich sinnvollen Auswertung der ihr treuhänderisch eingeräumten Nutzungsrechte verpflichtet. Der damit verbundenen Verpflichtung, ihren Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zu den Einnahmen zu halten, entspricht es, daß die Beklagte bei der Verteilung der Einnahmen in gewissem Umfang typisieren und pauschalieren muß (vgl. BGH, Beschl. v. 3.5.1988 - KVR 4/87, GRUR 1988, 782, 783 = WRP 1989, 85 - GEMA-Wertungsverfahren; BGH GRUR 2002, 332, 335 - Klausurerfordernis ; BGH, Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 244/01, GRUR 2004, 767, 769 = WRP 2004, 1184 - Verteilung des Vergütungsaufkommens; vgl. dazu auch BVerfG ZUM 1997, 555; Schricker/Reinbothe, Urheberrecht, 2. Aufl., § 7 WahrnG Rdn. 6; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, § 7 UrhWG Rdn. 6; Zeisberg aaO § 7 WahrnG Rdn. 9; Vogel, GRUR 1993, 513, 522).
(3) Die Anwendung des PRO-Verfahrens bei der Erlösverteilung widerspricht entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB, weil es als statistisches Hochrechnungsverfahren die genaue Feststellung der Gesamtzahl an Aufführungen der einzelnen Werke ersetzt. Bei dem PRO-Verfahren werden die eingereichten Programme, die nur einen Teil der tatsächlich durchgeführten Veranstaltungen erfassen, als Stichprobe betrachtet, von der - anhand bestimmter Annahmen - auf die Zahl der Aufführungen einzelner Werke insgesamt hochgerechnet wird. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Beklagte vertragswidrig gehan-
delt hat, wenn sie nicht alles ihr Mögliche getan hat, um von den Veranstaltern zu erreichen, daß für alle Veranstaltungen Programme eingereicht werden. Auch wenn dies angenommen wird, konnte die Erlösverteilung für das Geschäftsjahr 1998 jedenfalls nur auf der Grundlage der tatsächlich vorliegenden Programme durchgeführt werden, da die nachträgliche Einforderung von Programmen unverhältnismäßig aufwendig und allenfalls teilweise erfolgreich gewesen wäre. Die Gesamtzahl der Aufführungen als Grundlage der Erlösverteilung mußte deshalb unvermeidlich mit Hilfe irgendeines Hochrechnungsverfahrens bestimmt werden.
(4) Nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts ist das PRO-Verfahren, jedenfalls soweit es sich auf die Einkünfte des Klägers im Geschäftsjahr 1998 ausgewirkt hat, auch inhaltlich nicht unbillig. Dieses Verfahren beruht auf dem Grundgedanken, daß überdurchschnittlich oft durch Programme belegte Aufführungen (insbesondere Aufführungen von Selbstaufführern) anders als Aufführungen von Standardrepertoire vorwiegend in einem regional und zeitlich begrenzten Bereich stattfinden.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nicht die abstrakte Prüfung des PRO-Verfahrens, sondern nur die Frage, ob gerade der Kläger in seiner besonderen Situation, wie sie vom Berufungsgericht festgestellt worden ist, durch die Anwendung des PRO-Verfahrens im Geschäftsjahr 1998 unbillig benachteiligt worden ist. Bei dieser Prüfung können zudem nur zulässige Revisionsrügen berücksichtigt werden. Das neue Tatsachenvorbringen des Klägers im Revisionsverfahren ist dementsprechend für die Entscheidung unerheblich.
Der Umstand, daß die Aufgabe des früher angewandten linearen Hochrechnungsverfahrens zugunsten des PRO-Verfahrens bei dem Kläger zu einem erheblichen Rückgang seiner Einkünfte geführt hat, spricht nicht dagegen, daß
dieses Verfahren ihm gegenüber angewendet werden durfte. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat das frühere lineare Hochrechnungsverfahren zu Unrecht Berechtigte begünstigt, die ihre Werke selbst aufführen, weil diese ihre eigenen Aufführungen der Beklagten vollständig durch Programme melden. Eine Hochrechnung der Zahl dieser Aufführungen allein nach dem Verhältnis der insgesamt durch Programme belegten Veranstaltungen zu den festgestellten Veranstaltungen (früher mit dem Faktor 7) ist danach bei den sog. Selbstaufführern sachwidrig.
Die Revision kann demgegenüber nicht mit ihrem Vorbringen Erfolg haben , in der Folgezeit habe Prof. Dr. A. , der das PRO-Verfahren entwikkelt habe, eingestehen müssen, daß Prämissen, die dem Verfahren zugrunde lägen, nicht zuträfen. Dies gilt schon deshalb, weil nicht geltend gemacht wird, daß Beweisangebote zur Feststellung solcher Umstände übergangen worden seien. Zudem ist nicht vorgetragen, daß die Einkünfte des Klägers im Geschäftsjahr 1998 bei einer zutreffenden Korrektur solcher Prämissen höher gewesen wären. Dazu kommt, daß die Anwendung des PRO-Verfahrens auch nicht deshalb billigem Ermessen widerspricht, weil dieses Verfahren weiter verbessert werden kann. Die Beklagte ist als Verwertungsgesellschaft verpflichtet, ihr Verfahren zur Ermittlung der Aufführungszahlen soweit möglich und sinnvoll weiterzuentwickeln, um an alle Berechtigten leistungsgerechter ausschütten zu können. Die Umstellung auf ein neues Verfahren ist aber nicht deswegen vertragswidrig , weil es zwar genauer als das bisherige Verfahren, aber noch nicht die denkbar beste Lösung ist (vgl. dazu auch BGH GRUR 1988, 782, 783 - GEMA-Wertungsverfahren).
II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht als Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Berechtigungsvertrages zu.
1. Aus der Verpflichtung der Beklagten, das Aufkommen aus der Auswertung ihres Repertoires nach Möglichkeit leistungsgerecht auszuschütten, folgt allerdings ihre Pflicht, die dafür notwendigen tatsächlichen Ermittlungen durchzuführen. Diese Pflicht wird jedoch dadurch begrenzt, daß die Beklagte als Treuhänderin der Berechtigten auch darum bemüht sein muß, ihren Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zu den Erträgen und zu dem damit erreichbaren Mehr an Verteilungsgerechtigkeit zu halten. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte nicht alles tut, um die Zahl der eingereichten Programme zu erhöhen, beinhaltet daher - entgegen der Ansicht der Revision - nicht ohne weiteres, daß die Beklagte damit eine Vertragspflicht gegenüber den Berechtigten verletzt hätte. Umstände, aus denen sich ergeben könnte, daß dies der Fall ist, legt die Revision nicht dar.
Die Revision bringt zudem nicht schlüssig vor, daß gerade auch der Kläger im Verhältnis zu den anderen Berechtigten bei der Erlösverteilung für das Geschäftsjahr 1998 dadurch benachteiligt worden ist, daß sich die Beklagte nicht verstärkt um die Einreichung von Programmfolgen bemüht hat. Da der Kläger weithin Selbstaufführer ist, konnte er jedenfalls bei seinen eigenen Veranstaltungen dafür sorgen, daß lückenlos Programme eingereicht werden. Bei Werkaufführungen durch die wenigen anderen Künstler, die seine virtuos angelegten Werke spielen können, konnte der Kläger erreichen, daß der Beklagten Programme weitgehend vollständig zugeleitet werden. Bei dieser Sachlage kann sich der Kläger nicht darauf berufen, daß er unter Beweis gestellt habe, daß drei Musiker Werke von ihm aufgeführt hätten, ohne daß dies durch Programme belegt sei. Die Anwendung des PRO-Verfahrens als eines Hochrechnungsverfahrens soll ausgleichen, daß bei der Erlösverteilung nur für einen Teil der Veranstaltungen Programme vorliegen. Daß dies bei Werken des Klägers im Geschäftsjahr 1998 verhältnismäßig häufiger der Fall gewesen sei als bei den Werken anderer Berechtigter bringt die Revision nicht vor.

2. Die Beklagte hat auch nicht deshalb vertragswidrig gehandelt, weil sie erst Mitte 1998 mitgeteilt hat, daß sie das PRO-Verfahren rückwirkend zum 1. Januar 1998 einführen werde. Es ist grundsätzlich unbedenklich, wenn Änderungen der für die Erlösverteilung maßgeblichen Grundsätze auf alle noch nicht abgeschlossenen Vorgänge angewendet werden, wenn dies dazu dienen kann, weitere Unvollkommenheiten und Unbilligkeiten zu vermeiden (vgl. BGH GRUR 1988, 782, 783 - GEMA-Wertungsverfahren). Es mag sein, daß der Kläger dadurch gehindert wurde, den auf der Umstellung des Hochrechnungsverfahrens beruhenden Rückgang seiner Einkünfte teilweise dadurch zu kompensieren, daß er Zeit und Ort seiner Konzerte an die Vorgaben des PRO-Verfahrens anpaßte. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, das Aufkommen möglichst leistungsgerecht zu verteilen. Ein Berechtigter, der seine Werke selbst aufführt, hat keinen Anspruch darauf, daß ihm ermöglicht wird, sein Aufführungsverhalten den Kriterien anzupassen, die für die Ermittlung der Aufführungszahlen im Wege der Hochrechnung maßgebend sind, um so einen verhältnismäßig größeren Anteil am Aufkommen zu erhalten. Auf den Fortbestand des früheren linearen Hochrechnungsverfahrens konnte der Kläger im übrigen schon deshalb nicht vertrauen , weil es ihm nicht bekannt war.
C. Danach war die Revision des Klägers auf seine Kosten zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 41/99 Verkündet am:
13. Dezember 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Klausurerfordernis
AGBG § 9 Bm, Cl
Der Berechtigungsvertrag der GEMA und allgemeine Bestimmungen des Verteilungsplans
, auf die § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages verweist, unterliegen
als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kontrolle gemäß dem
AGB-Gesetz.
UrhWG § 7
Wer als (angeschlossenes) Mitglied der GEMA Anspruch auf Beteiligung als
Komponist am Wertungsverfahren der Sparte E geltend macht, muß gegebenenfalls
nachweisen, daß er in der Lage ist, wirtschaftlich verwertbare Werke
dieser Sparte zu schaffen, und daß die Aufführungen seiner Werke, auf die er
seinen Anspruch stützt, Werke dieser Art zum Gegenstand hatten.
Zur Bedeutung der gesetzlichen Vermutung der Urheberschaft nach § 10 Abs.
1 UrhG für die Geltendmachung von Ansprüchen (angeschlossener) Mitglieder
einer Verwertungsgesellschaft gegen diese auf Wahrnehmung behaupteter
Rechte und auf Beteiligung am Vergütungsaufkommen.
BGH, Urt. v. 13. Dezember 2001 - I ZR 41/99 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant
und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Dezember 1998 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 22. April 1997 zurückgewiesen.
Die Anschluûrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 67 % dem Kläger, zu 33 % der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die beklagte GEMA ist die einzige in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. In der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins kraft Verleihung verwaltet sie Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche , die ihr treuhänderisch von den Berechtigten (Komponisten, Textdichtern, Bearbeitern und Musikverlegern) in einem sog. Berechtigungsvertrag eingeräumt oder an sie abgetreten worden sind.
An Nutzer vergibt die Beklagte ihrerseits gegen Entgelt einfache Nutzungsrechte ; auûerdem macht sie gesetzliche Vergütungsansprüche sowie Ansprüche wegen ungenehmigter Nutzung geltend. Die Erträge schüttet sie nach Abzug der Verwaltungskosten an die Beteiligten aus. Die Berechtigten können bei der Beklagten je nach Aufkommen und Dauer der Mitgliedschaft ordentliche, auûerordentliche oder angeschlossene Mitglieder sein. Für die Ausschüttung der Erträge an die Berechtigten besteht ein Verteilungsplan, über dessen Änderungen die Mitgliederversammlung beschlieût. Danach werden die Erträge aus der Verwertung des Aufführungsrechts in einem zweistufigen Verfahren verteilt, der Verrechnung und dem Wertungsverfahren.
Der am 31. August 1989 geborene Kläger schloû am 29. September /19. Oktober 1992 - vertreten durch seine Eltern - mit der Beklagten (rückwirkend zum 1.1.1992) einen Berechtigungsvertrag. In diesem übertrug er der Beklagten u.a. die treuhänderische Wahrnehmung von Nutzungsrechten an Werken der Musik, die ihm gegenwärtig zustünden oder künftig zustehen wür-
den. Aufgrund dieses Vertrages ist der Kläger sog. angeschlossenes Mitglied der Beklagten; er wird den Komponisten der Sparte "E-Musik" (sog. ernste Musik ) zugerechnet.
Die Mitgliederversammlung der Beklagten beschloû am 27./28. Juni 1995, die Bestimmung des § 3 I der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E (im folgenden: GO Wertung E), um folgenden Absatz 3 zu ergänzen:
"Mitglieder, die ihre Werke nur mit Hilfe anderer schreiben, also nicht über das berufsmäûige Können verfügen, können keine Wertung erhalten. Das Mitglied kann zur Ableistung einer Klausur aufgefordert werden."
Mit Schreiben vom 13. Dezember 1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daû auf ihn für das Geschäftsjahr 1994 eine Wertungszuweisung von 1.129 DM entfalle, wenn die klausurmäûigen Voraussetzungen des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E gegeben seien.
In der Folgezeit forderte die Beklagte den Kläger wiederholt zur Ableistung einer entsprechenden "Klausur" auf.
Der Kläger ist der Ansicht, er müsse an dem Wertungsverfahren auch ohne Ableistung einer Klausur beteiligt werden. Die Ergänzung des § 3 I GO Wertung E sei unwirksam. Die Prüfung seiner kompositorischen Fähigkeiten und seiner Urheberschaft an den angemeldeten Werken hätte entweder bei Abschluû des Berechtigungsvertrages oder bei der Anmeldung seiner Werke
stattfinden müssen. Die verlangte Klausur sei ungeeignet, diese Fragen zu klären.
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte ergänzend vorgebracht, sie verweigere die Auszahlung der Wertungszuschläge für die Jahre 1992 bis 1994 auch deshalb, weil die Werkqualität der aufgeführten Werke bisher nicht ausreichend dargetan sei und sie keine Möglichkeit gehabt habe, diese sachgemäû zu prüfen.
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt festzustellen, daû er am Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E auch dann teilnehmen könne, wenn er der Aufforderung zu der in § 3 I Abs. 3 GO Wertung E vorgesehenen Klausur nicht nachkomme, und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Wertungszuschläge für die Jahre 1992 bis 1994 in Höhe von 1.129 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1. November 1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat bestritten, daû der Kläger urheberrechtlich schutzfähige Werke - im Gegensatz zu ganz zufälligen Schöpfungen - komponiert habe. Sie sei befugt, das berufsmäûige Können angeschlossener Mitglieder aus Anlaû der ersten Beteiligung am Wertungsverfahren zu überprüfen. Dies sei durch § 3 I Abs. 3 GO Wertung E klargestellt worden. Bei dem Kläger habe die Klausur nur in Form eines "Prüfungsgesprächs" stattfinden sollen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat zuletzt beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils,

1. festzustellen, daû der Beschluû der Mitgliederversammlung der Beklagten vom 27./28. Juni 1995, durch den in § 3 I Abs. 3 der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E eingefügt worden ist: "Mitglieder, die ihre Werke nur mit Hilfe anderer schreiben, also nicht über das berufsmäûige Können verfügen, können keine Wertung erhalten. Das Mitglied kann zu einer Klausur aufgefordert werden." unwirksam ist,
hilfsweise
festzustellen, daû der Kläger nicht verpflichtet ist, bei der Beklagten eine Klausur zur Feststellung seiner kompositorischen Fähigkeiten zu leisten;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Wertungszuschläge für die Jahre 1992 bis 1994 in Höhe von 1.129 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1. November 1995 zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils - unter Zulassung der Revision - dem Feststellungshilfsantrag und dem Zahlungsantrag (nebst Zinsen seit dem 3.7.1996) stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen (Kammergericht KG-Report 2000, 17 = ZUM-RD 1999, 374).
Gegen dieses Urteil wenden sich - jeweils im Umfang ihrer Beschwer - die Beklagte mit ihrer Revision und der Kläger mit seiner Anschluûrevision. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung wendet; im übrigen ist sie unbegründet. Die Anschluûrevision des Klägers ist als unbegründet zurückzuweisen.
I. 1. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag des Klägers auf Feststellung , daû der Beschluû der Mitgliederversammlung der Beklagten über die Einführung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E unwirksam ist, als unzulässig abgewiesen. Der Kläger sei nicht klagebefugt, weil er als angeschlossenes Mitglied der Beklagten kein Mitglied im Sinne des Vereinsrechts sei.
2. Die Revisionsangriffe des Klägers gegen diese Entscheidung haben keinen Erfolg, weil dem Kläger, der nur ein angeschlossenes Mitglied der Beklagten ist, das für seinen Antrag erforderliche Feststellungsinteresse fehlt (§ 256 ZPO). Das Recht, die Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen geltend zu machen, steht grundsätzlich nur Mitgliedern und Vereinsorganen, nicht auch Dritten zu (BGH, Urt. v. 26.5.1975 - II ZR 34/74, WM 1975, 1041, 1042 [insoweit in NJW 1975, 2101 nicht abgedruckt]). Die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn ein Dritter durch einen Vereinsbeschluû in seinen Rechten betroffen ist (vgl. dazu RGZ 122, 266, 269 f.; OLG Frankfurt am Main OLG-Report 1999, 165, 166; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 32 Rdn. 40; Sau-
ter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 16. Aufl., S. 165 Rdn. 215a), kann offenbleiben, da diese Voraussetzung hier nicht gegeben ist.
Der Beschluû der Mitgliederversammlung vom 27./28. Juni 1995 entfaltet für den Kläger keine vereinsrechtliche Bindungswirkung, weil dieser als angeschlossenes Mitglied der Beklagten kein Mitglied im Sinne des Vereinsrechts ist. Das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten richtet sich vielmehr ausschlieûlich nach dem Berechtigungsvertrag (§ 6 Abs. 2 GEMA-Satzung). Der Kläger hat deshalb kein rechtliches Interesse an der Feststellung, daû der Beschluû als vereinsrechtliche Regelung unwirksam ist. Sein Feststellungsinteresse beschränkt sich vielmehr auf die Frage, ob der Beschluû Rechtswirkungen für seine Rechtsbeziehungen zur Beklagten entfaltet. Diese Frage ist - wie nachstehend dargelegt ist - danach zu beurteilen, ob die durch den Beschluû der Mitgliederversammlung getroffene Regelung für den Kläger individual -vertraglich wirksam geworden ist. Auf eine derartige Feststellung ist der Hauptantrag jedoch nicht gerichtet. Die in der mündlichen Revisionsverhandlung von dem Klägervertreter erklärte "Klarstellung" des Antrags ändert daran nichts.
II. 1. Auf den Hilfsantrag hat das Berufungsgericht festgestellt, daû der Kläger nicht verpflichtet ist, bei der Beklagten eine Klausur zur Feststellung seiner kompositorischen Fähigkeiten zu leisten. Dazu hat es ausgeführt, der Hilfsantrag sei zulässig, weil das Nichtbestehen der streitigen Rechtsbeziehung für die Leistungsansprüche des Klägers eine erhebliche Bedeutung habe. Der Antrag sei auch begründet, weil der Kläger vertraglich nicht zu einer Klausur verpflichtet sei. Das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger als angeschlossenem Mitglied richte sich nur nach dem Berechtigungs-
vertrag. In § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages sei bestimmt, daû Satzung und Verteilungsplan, auch mit künftigen Änderungen, Bestandteil des Vertrages seien. Ob die Änderung des Verteilungsplans durch § 3 I Abs. 3 GO Wertung E auf diese Weise wirksam in den Berechtigungsvertrag einbezogen worden sei, könne offenbleiben, weil diese Bestimmung jedenfalls nach § 9 AGBG unwirksam sei.
Die Neuregelung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E benachteilige den Kläger schon deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen , weil es wegen seines Alters bereits zum Zeitpunkt seiner Anmeldung als "angeschlossenes Mitglied", aber auch im jeweiligen Zeitpunkt der Anmeldung seiner Werke auf der Hand gelegen habe, daû er seine Werke nur mit Hilfe anderer schreiben könne. Die eingefügte Bestimmung schlieûe ihn schon aus diesem Grund vom Wertungsverfahren aus, selbst wenn an seiner Urheberschaft und der Schöpfungshöhe des Werkes keine Zweifel bestünden. Auch für andere Urheber verkehre § 3 I Abs. 3 GO Wertung E die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG in ihr Gegenteil, wenn sie ihre Werke nur mit Hilfe anderer schreiben könnten. In einer Vielzahl von Fällen seien Urheber nicht in der Lage, ihre Urheberschaft durch den geforderten klausurmäûigen Nachweis ihres "beruflichen Könnens" zu belegen (z.B. Kinder, Behinderte oder Analphabeten ). Gerade die Ableistung einer Klausur - nach allgemeinem Sprachgebrauch eine schriftliche Arbeit, nicht ein Prüfungsgespräch - sei zum Nachweis der Urheberschaft an konkreten Werken und deren Schöpfungshöhe ungeeignet.
2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.


a) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Gegenstand des Antrags ist - bei seiner Auslegung anhand der Begründung - die Frage, ob die Beklagte von dem Kläger als zwingende Voraussetzung für seine Teilnahme am Wertungsverfahren die Ableistung einer Klausur gemäû § 3 I Abs. 3 GO Wertung E verlangen kann. Nur darüber haben die Parteien in den Vorinstanzen gestritten, nicht über die Frage, ob die Beklagte gegen den Kläger auch unabhängig vom Verteilungsverfahren einen Anspruch auf Ableistung einer Klausur hat. An der begehrten Feststellung über den Inhalt seiner Vertragsbeziehung zur Beklagten hat der Kläger ein rechtliches Interesse, weil diese Rechtsfrage nicht nur seine Teilnahme am Wertungsverfahren in zurückliegenden Jahren, sondern auch in zukünftigen Fällen betrifft.

b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet, weil die Beklagte nicht berechtigt ist, die Teilnahme des Klägers am Wertungsverfahren davon abhängig zu machen, daû dieser gemäû § 3 I Abs. 3 GO Wertung E eine Klausur zur Feststellung seiner kompositorischen Fähigkeiten ableistet. Diese Klausel ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam.
Der zwischen den Parteien bestehende Berechtigungsvertrag unterliegt der Kontrolle nach dem AGB-Gesetz (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 53/83, GRUR 1986, 62, 65 f. - GEMA-Vermutung I, insoweit in BGHZ 95, 274 nicht abgedruckt; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 23 Rdn. 353 ff.; MünchKomm/Basedow, BGB, 4. Aufl., § 23 AGBG Rdn. 13; Schack, Urheberund Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 960, 1198, 1201; Mauhs, Der Wahrnehmungsvertrag , 1991, S. 57 f.; Dünnwald in Festschrift Kreile, 1994, S. 161,
165). Die Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes auf Berechtigungsverträge der Beklagten mit ihren angeschlossenen Mitgliedern wird durch § 23 Abs. 2 Nr. 6 AGBG bestätigt, der nur die Anwendung des Klauselverbots des § 11 Nr. 2 AGBG ausschlieût. Dementsprechend können auch die allgemeinen Grundsätze des Verteilungsplans - im Gegensatz zu dem jährlich neu beschlossenen, der Ausschüttung dienenden Verteilungsplan, der nach § 315 BGB zu beurteilen ist (vgl. Wolf/Horn/Lindacher aaO § 23 Rdn. 357; Mauhs aaO S. 59; B. Goldmann, Die kollektive Wahrnehmung musikalischer Rechte in den USA und Deutschland, 2001, S. 300) - im Verhältnis zu angeschlossenen Mitgliedern der Beklagten nur als Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten (vgl. dazu Wolf/Horn/Lindacher aaO § 23 Rdn. 356, 358; Mauhs aaO S. 58 f.). Es ist fraglich , ob Änderungen des Berechtigungsvertrages oder des Verteilungsplans, die nach Abschluû eines Berechtigungsvertrages beschlossen worden sind, für Nichtmitglieder ohne weiteres aufgrund einer allgemeinen Verweisung wie in § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages dessen Bestandteil werden, und eine derartige - vom Willen des Berechtigten unabhängige - Einbeziehungsklausel mit § 9 AGBG vereinbar ist (vgl. zu dieser Frage Wolf/Horn/Lindacher aaO § 23 Rdn. 355 f.; Menzel, Die Aufsicht über die GEMA durch das Deutsche Patentamt, 1986, S. 50 f.; Mauhs aaO S. 157 ff.; B. Goldmann aaO S. 300; K. Meyer, Verwertungsgesellschaften und ihre Kontrolle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz , 2001, S. 87 ff.; Schack aaO Rdn. 1205; Hoeren, AfP 2001, 8 f.; vgl. weiter Anhang Nr. 1 lit. i der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über miûbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. Nr. L 95 S. 29 vom 21.4.1993; vgl. dazu auch - zu einer Anpassungsklausel in der Satzung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit - BGHZ 136, 394).
Diese Frage kann hier jedoch letztlich dahinstehen, weil die Regelung in § 3 I Abs. 3 GO Wertung E selbst dann im Verhältnis zwischen den Parteien unwirksam wäre, wenn sie in ihren Berechtigungsvertrag einbezogen worden wäre.
Nach § 9 Abs. 1 AGBG sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - wie hier § 3 I Abs. 3 GO Wertung E - unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daû die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG). Bei dieser Inhaltskontrolle kommt es nicht darauf an, ob die Bestimmung im konkreten Einzelfall, d.h. hier im Verhältnis zu dem Kläger, angemessen ist. Es ist vielmehr in einer typisierenden Betrachtungsweise zu prüfen, ob die Regelung generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (vgl. BGHZ 110, 241, 244). Das ist bei § 3 I Abs. 3 GO Wertung E der Fall.
Die Bestimmung beschränkt für alle Berechtigten die sich aus dem Berechtigungsvertrag ergebenden Ansprüche auf Beteiligung am Wertungsverfahren durch eine weitere Anspruchsvoraussetzung, die einen Teil der Betroffenen unbillig benachteiligt. Die Beklagte ist allerdings im Interesse der Mitglieder , deren Rechte sie treuhänderisch wahrnimmt, gehalten, soweit möglich Mitglieder vom Wertungsverfahren auszuschlieûen, die zu den Einnahmen nichts oder nur unwesentlich beitragen und auch keine kulturell bedeutenden Werke schaffen, die nach dem Gebot des § 7 Satz 2 UrhWG bei der Verteilung
gefördert werden sollen. Die Bestimmung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E schlieût jedoch Berechtigte auch dann von der Wertung aus, wenn sie wirtschaftlich erfolgreiche und kulturell bedeutende Werke schaffen, aber etwa wegen körperlicher Behinderungen (z.B. wegen mangelnden Sehvermögens, Behinderung durch Lähmungen) ihre Werke nur mit Hilfe eines anderen schreiben können. Dafür fehlt ein sachlicher Grund.
Dementsprechend ist auch die Bestimmung des § 3 I Abs. 3 Satz 2 GO Wertung E unangemessen, die der Beklagten die Befugnis einräumt, nach freiem Ermessen die Teilnahme am Wertungsverfahren davon abhängig zu machen , daû eine Klausur abgeleistet wird, in der das Mitglied den Nachweis erbringen soll, daû es seine Werke ohne die Hilfe anderer schreiben kann. Diese Regelung ist zudem unbestimmt, weil sie sämtliche Bedingungen, unter denen die Klausur zu leisten ist, der freien Gestaltung durch die Beklagte überläût. Zweifelsfrei ist lediglich, daû es sich bei der Klausur - dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend - um eine schriftliche Arbeit handelt. Dies ist jedoch eine Form der Prüfung, der sich ein körperlich behinderter Komponist, auch wenn er das erforderliche berufsmäûige Können hat, möglicherweise nicht unterziehen kann. Die Festlegung aller weiteren Prüfungsumstände (insbesondere des Gegenstands der Prüfung, der Person der Prüfer, des Ortes und der Dauer der Prüfung) liegt nach der getroffenen Regelung im freien Ermessen der Beklagten. Ob eine nach § 3 I Abs. 3 Satz 2 GO Wertung E geforderte Klausur geeignet wäre, Mitglieder vom Wertungsverfahren auszuschlieûen , die ohne entsprechende eigene Leistungen als Komponist daran teilhaben wollen, ist danach ebenso offen. Darauf, in welcher Weise die Beklagte die Bestimmung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E allgemein oder gegenüber dem Kläger praktisch handhaben will, kommt es nicht an. Die Beklagte kann sich
daher nicht darauf berufen, daû sie den Kläger lediglich aufgefordert hat, zu einem Prüfungsgespräch in störungsfreier Umgebung zu kommen, das den Zweck haben sollte, sein handwerkliches Können als Komponist festzustellen.
Die Beklagte kann auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund von dem Kläger verlangen, eine von ihr organisierte Klausur als Voraussetzung für seine Teilnahme am Wertungsverfahren abzuleisten. Die Beklagte kann zwar den Nachweis der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am Wertungsverfahren verlangen (vgl. dazu nachstehend III. 2.), nicht aber weitere zwingende Förmlichkeiten begründen, von deren Ableistung sie die Erfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs abhängig macht.
Diese Beurteilung schlieût nicht aus, daû die Beklagte auf satzungsmäûiger Grundlage ein Verfahren schafft, in dem gegebenenfalls im Einverständnis mit dem betreffenden (angeschlossenen) Mitglied auf einfache Weise geklärt werden kann, ob dieser die Voraussetzungen für die Teilnahme am Wertungsverfahren erfüllt, um so nach Möglichkeit eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
III. 1. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsantrag als begründet angesehen. Die Beklagte könne nicht mit Erfolg einwenden, daû sie Zweifel an der Urheberschaft des Klägers an den für ihn angemeldeten Werken und deren Werkqualität habe, da sie den Kläger als angeschlossenes Mitglied und die Anmeldung der Werke hingenommen habe. Die Höhe des Zahlungsanspruchs sei nicht umstritten.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein - sich aus dem Berechtigungsvertrag (in Verbindung mit §§ 675, 667 BGB) ergebender - Zahlungsanspruch zu.

a) Wer als (angeschlossenes) Mitglied Ansprüche auf Beteiligung als Komponist am Wertungsverfahren der Sparte E geltend macht, muû gegebenenfalls nachweisen, daû er in der Lage ist, wirtschaftlich verwertbare Werke dieser Sparte zu schaffen, und daû die Aufführungen seiner Werke, auf die er seinen Anspruch stützt, Werke dieser Art zum Gegenstand hatten.
Die Beklagte ist ein wirtschaftlicher Verein, dessen Zweck die treuhänderische Verwertung der ihm eingeräumten oder übertragenen Rechte ist (vgl. § 1, § 2 Abs. 2 GEMA-Satzung). Dies verpflichtet sie zu einer wirtschaftlichen Verwaltung. Im Hinblick auf ihren Zweck - und dementsprechend das gemeinsame Interesse der von ihr vertretenen Berechtigten - ist die Beklagte deshalb zur Wahrnehmung von Rechten an urheberrechtlich geschützten Werken nur insoweit verpflichtet, als ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist. Der Umstand, daû die Beklagte als einzige Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungsund mechanische Vervielfältigungsrechte in Deutschland gegenüber Komponisten eine Monopolstellung innehat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 3.5.1988 - KVR 4/87, GRUR 1988, 782, 784 - GEMA-Wertungsverfahren), ändert daran nichts. Die Wahrnehmungsverpflichtung greift nicht bereits dann ein, wenn zwischen der Beklagten und dem Anspruchsteller ein Berechtigungsvertrag besteht. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, jede "Schöpfung", die ein Vertragspartner eines Berechtigungsvertrages als urheberrechtlich geschütztes Werk bezeichnet, treuhänderisch zu verwalten und bei formaler Erfüllung der Voraussetzungen des Verteilungsplanes bei der Verteilung der Einnahmen zu be-
rücksichtigen. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, Rechte an geistigen Schöpfungen wahrzunehmen, die zwar noch unter den Begriff eines Werkes im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG fallen, bei denen eine wirtschaftliche Verwertung aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann. Ebenso ist die Beklagte nach ihrem Zweck nicht verpflichtet, Berechtigte am Wertungsverfahren der Sparte E teilnehmen zu lassen, die nach aller Erfahrung (noch) nicht kulturell bedeutende Werke schaffen können, deren Förderung gemäû § 7 Satz 2 UrhWG zu den Zwecken des Wertungsverfahrens gehört.

b) Die Voraussetzungen für Ansprüche gegen die Beklagte sind nach allgemeinen Grundsätzen vom Anspruchsteller nachzuweisen. Wer am Wertungsverfahren der Sparte E teilnehmen will, hat deshalb darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daû die von ihm angemeldeten Werke für eine wirtschaftliche Verwertung in Betracht kommen und er in der Lage ist, gemäû § 7 Satz 2 UrhWG förderungswürdige Werke zu schaffen. Die Vermutung der Urheberschaft nach § 10 Abs. 1 UrhG ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - schon nach ihrer beschränkten Reichweite nicht geeignet, diesen Nachweis entbehrlich zu machen. Im Verhältnis zwischen einer Wahrnehmungsgesellschaft und ihren (angeschlossenen) Mitgliedern hat diese gesetzliche Vermutung ohnehin nur eine beschränkte Bedeutung. Denn ein Wahrnehmungsberechtigter ist aufgrund der bestehenden vertraglichen Beziehung verpflichtet, der Verwertungsgesellschaft seine Urheberschaft an den von ihm angemeldeten Werken in dem Umfang beweiskräftig zu belegen, wie dies zur wirksamen Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber Dritten und zur Rechtfertigung seiner Beteiligung am Vergütungsaufkommen gegenüber anderen Wahrnehmungsberechtigten, deren Anteil dadurch zwangsläufig geschmälert wird, erforderlich ist.

Auf eine formlose Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, wie sie mit § 3 I Abs. 3 GO Wertung E möglicherweise angestrebt war, ist die Beklagte weder beschränkt noch angewiesen. Sie kann den Anspruchsteller vielmehr auf den Rechtsweg und die Beweisführung in einem Gerichtsverfahren verweisen , wenn sie begründete, nicht ausgeräumte Zweifel daran hat, daû die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.

c) Der Kläger hat zwar behauptet und unter Beweis gestellt, schon in seinen ersten Lebensjahren Musikwerke geschaffen zu haben. Nach der Lebenserfahrung ist es jedoch ausgeschlossen, daû die von ihm angeblich geschaffenen Werke, auf die er sich für seine Teilnahme am Wertungsverfahren beruft, wirtschaftlich verwertbar waren.
Der Kläger ist am 31. August 1989 geboren. Sein Zahlungsanspruch betrifft Wertungszuschläge für die Jahre 1992 bis 1994. Es kann zwar davon ausgegangen werden, daû auch Kinder in dem Alter, das der Kläger in dem maûgeblichen Zeitraum zuletzt erreicht hat, in ganz besonderen Ausnahmefällen in der Lage sind, urheberrechtlich schutzfähige Werke der Musik zu schaffen. Nach allgemeiner Erfahrung, die unter den gegebenen Umständen für den im Zivilprozeû erforderlichen Grad an Gewiûheit ausreicht (vgl. BGHZ 53, 245, 255 f. - Anastasia; BGH, Urt. v. 5.10.2001 - V ZR 275/00, Umdruck S. 17 m.w.N.), sind aber Musikwerke von Kindern in diesem Alter allenfalls unter ganz ungewöhnlichen Umständen wirtschaftlich verwertbar. Der Kläger kann deshalb von der Beklagten nicht verlangen, bei der Verteilung der Einnahmen aus der Rechtewahrnehmung im Wertungsverfahren beteiligt zu werden. Auch unterstellt, daû durch eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung von Werken des
Klägers Erlöse erzielt worden sind, wäre es jedenfalls treuwidrig, wenn der Kläger von der Beklagten, die ihren Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Einnahmen halten muû und demgemäû bei der Verteilung der Einnahmen unvermeidlich in gewissem Umfang typisieren und pauschalieren muû (vgl. dazu auch BVerfG ZUM 1997, 555; Schricker/Reinbothe, Urheberrecht, 2. Aufl., § 6 WahrnG Rdn. 13), verlangen würde, ihn wie andere Komponisten am Wertungsverfahren zu beteiligen.
IV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenausspruch und insoweit aufzuheben, als die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung war die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Anschluûrevision des Klägers war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

13
2. Die Bindungswirkung des Feststellungsurteils ergibt sich aus dem Umfang der Rechtskraft. Diese reicht gemäß § 322 Abs. 1 ZPO so weit, wie das Feststellungsurteil über den durch die Feststellungsklage erhobenen Anspruch entschieden hat. Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sind in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen , ergänzend heranzuziehen (BGH, Urt. v. 15.6.1982 - VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257 f.; Urt. v. 17.2.1983 - III ZR 184/81, NJW 1983, 2032; Urt. v. 1.7.1986 - VI ZR 120/85, NJW 1987, 371; Urt. v. 2.12.1993 - IX ZR 11/92, NJWRR 1994, 409; Urt. v. 16.4.2002 - KZR 5/01, GRUR 2002, 915, 916 = WRP 2002, 1082 - Wettbewerbsverbot in Realteilungsvertrag).
36
Zwar besteht eine der Wirkungen der Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 1 ZPO in der Bindung des Gerichts an die Vorentscheidung, wenn die im ersten Prozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfolge im zweiten Prozess eine Vorfrage darstellt. Die Bestimmung des § 322 Abs. 1 ZPO setzt aber der Rechtskraft eines Urteils bewusst in der Weise enge Grenzen, dass diese sich auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, das heißt die Rechtsfolge beschränkt, die den Entscheidungssatz bildet, nicht aber auf einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die betroffene Entscheidung aufbaut (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059). Dementsprechend wird das Bestehen oder Nichtbestehen eines Unterlassungsanspruchs nicht dadurch präjudiziert, dass die Schadensersatzklage mangels Erweislichkeit der Verletzung rechtskräftig abgewiesen worden ist. Beide Ansprüche betreffen unterschiedliche Handlungen. Der Schadensersatzanspruch stützt sich auf die geschehene Verletzungshandlung, während es beim Unterlassungsanspruch um in der Zukunft liegende Verletzungs- handlungen geht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - I ZR 45/01, BGHZ 150, 377, 383 - Faxkarte). Diese Überlegungen gelten entsprechend für das Verhältnis zwischen rechtskräftig zuerkanntem Unterlassungsanspruch und Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Mit dem Urteil über den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch wird eine Entscheidung über dessen Bestehen oder Nichtbestehen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung getroffen, auf die das Urteil ergeht. Die Entscheidung über den Verbotsantrag besagt aber nichts über die Begründetheit des Unterlassungsanspruchs im Zeitpunkt der - regelmäßig vor Rechtshängigkeit erfolgenden - Abmahnung. Die Rechtskraft des Unterlassungsurteils erstreckt sich daher nicht auf das Vorliegen des Unterlassungsanspruchs im Zeitpunkt der vorprozessualen Abmahnung.
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Die Kollegialgerichts-Richtlinie beruht auf der Erwägung, dass von einem Beamten, der allein und im Drang der Geschäfte handeln muss, keine bessere Rechtseinsicht erwartet werden kann, als von einem Gremium mit mehreren Rechtskundigen, das in voller Ruhe und reiflicher Überlegung entscheidet, nachdem vorher der Prozessstoff in ganzer Fülle vor ihm ausgebreitet worden ist (vgl. nur Staudinger/Wurm, aaO Rn. 211; RGRK/Kreft, BGB, 12. Aufl., § 839 Rn. 296). Insoweit trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 106, 406, 410; 141, 328, 334; 156, 34, 51; 164, 32, 40 f) und des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senat, Urteil vom 28. April 1955 - III ZR 161/53, BGHZ 17, 153, 158; vom 6. Februar 1986 - III ZR 109/84, BGHZ 97, 97, 107; vom 20. Februar 1992 - III ZR 188/90, BGHZ 117, 240, 250; und 14. März 2002 - III ZR 302/00, BGHZ 150, 172, 184) einen Beamten in der Regel kein Verschulden , wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat.
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aa) Der Annahme eines Verschuldens steht nicht der Grundsatz entgegen , dass einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. dazu BGHZ 97, 97, 107; 117, 240, 250; BGH, Urt. v. 18.11.2004 - III ZR 347/03, VersR 2005, 1582, 1583 m.w.N.). Landgericht und Berufungsgericht haben das Verhalten Dr. A. zutreffend nicht als objektiv rechtmäßig, sondern als rechtswidrig angesehen.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

27
(a) Für die Frage, wann der Gläubiger die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners besitzt, kann weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, 91, Tz. 15 m.w.Nachw. und Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, Umdruck S. 5, Tz. 7). Danach liegt die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage , sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend , wenn auch nicht risikolos, möglich ist (st.Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02, NJW 2004, 510 und vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, 91, Tz. 15). Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (BGH, Urteile vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93, WM 1994, 750, 752 und vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, NJW 2001, 885, 886, insoweit in BGHZ 145, 358 nicht abgedruckt). Auch kommt es - abgesehen von Ausnahmefällen - nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGHZ 170, 260, 271, Tz. 28 und BGH, Urteil vom 3. März 2005 - III ZR 353/04, WM 2005, 1328, 1330 sowie Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, Umdruck S. 5, Tz. 7 m.w.Nachw.). Hierzu gehört in Fällen unzureichender Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557, 558, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1447 und vom 1. April 2003 - XI ZR 386/02, ZIP 2003, 1782, 1783).
47
Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt, weiß (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 732, Tz. 26, für BGHZ 175, 161 ff. vorgesehen, vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155, 2156, Tz. 14 und XI ZR 263/07, Umdruck S. 8, Tz. 13). Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Es ist in der Regel nicht erforderlich , dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (Senat, Urteile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349, Tz. 27 und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 aaO, Tz. 15 sowie XI ZR 263/07, Umdruck S. 9, Tz. 14). Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (Senat, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 aaO, Tz. 15 und XI ZR 263/07, Umdruck S. 9, Tz. 14, jeweils m.w.Nachw.).
15
Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von diesen Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel , dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12, jeweils mwN).

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.