Landgericht Münster Urteil, 25. Mai 2016 - 016 O 184/15
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch
verpflichtet sind, den Klägern mit einer Quote von 50 % Schadenersatz
wegen entgangener Unterhaltsansprüche aufgrund des Unfalltodes vom
29.07.2014 des Herrn U1, geb. am ##.##.####, zu zahlen.
Es wird ferner festgestellt, dass der Beklagte zu 3) darüber hinaus
verpflichtet ist, den Klägern mit einer Quote von weiteren 25 % Schaden-
ersatz wegen entgangener Unterhaltsansprüche aufgrund des Unfalltodes
vom ##.##.2014 des U1, geb. am ##.##.####,
zu zahlen
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Kläger zu je
14,5 %, der Beklagte zu 2) zu 17 % und der Beklagte zu 3) zu 25 % .
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Kläger als
Gesamtschuldner.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen zu 50 %
die Kläger als Gesamtschuldner, im Übrigen der Beklagte zu 2) selbst.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) tragen zu 25 %
die Kläger als Gesamtschuldner, zu 75 % der Beklagte zu 3) selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin zu 1) war die Ehefrau des Herrn U1. Aus der Ehe sind die Kläger zu 2) bis 4) als Kinder hervorgegangen.
3Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Beklagten für den Unfalltod des Herrn U1, der am ##.##.#### im Rahmen einer s. g. „Cold-water-challenge“ durch den umstürzenden Teleskoplader des Beklagten zu 3), amtliches Kennzeichen BOR-## ###, tödlich verletzt wurde, vollumfänglich verantwortlich sind. Der streitgegenständliche Teleskoplader ist bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert, er wurde zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens vom Beklagten zu 2) gesteuert. Der verstorbene U1 war ebenso wie der Beklagte zu 2) Mitglied des Kegelclubs „Die C“, der von einem anderen Kegelclub zu der Challenge herausgefordert worden war. Zur Durchführung der Aktion trafen sich die Mitglieder des Kegelclubs am ##.##.#### auf einer Ackerfläche am I-Weg in J. Dort sollte eine Szene als Video gedreht und dann ins Internet eingestellt werden. Die elf Mitglieder des Clubs sollten auf einer Gartenbankgarnitur in entspannter Atmosphäre sitzen. Sodann sollte aus einer Schaufel, die an dem streitgegenständlichen Teleskoplader befestigt war, von oben Wasser auf die Gruppe geschüttet werden. Wer die Idee zu dieser Aktion hatte, ließ sich nicht mehr feststellen, jedenfalls waren alle Mitglieder mit der Durchführung einverstanden.
4Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Teleskoplader, bei dem durch ein hydraulisches Ausschieben des Teleskops mit dem daran befestigten Lastaufnahmemittel eine Erzielung größerer Höhen bzw. ein Überbrücken größerer Abstände möglich ist. Ursache des Umstürzens des Teleskopladers war eine Überladung. Als Sicherungseinrichtungen waren in der Fahrerkabine ein s. g. Traglastdiagramm vorhanden, dem sich entnehmen lässt, welche Traglast bei dem Teleskoplader unter Berücksichtigung des Neigungswinkels und des Ausfahrzustandes des Teleskops zulässig ist. Da diese Möglichkeit, eine Überlastung zu erkennen, unpräzise ist, verfügte der streitgegenständliche Teleskoplader grundsätzlich über eine weitere Warneinrichtung im Fahrerhaus, die mit unterschiedlichen Dioden und Farben den Lastzustand anzeigt, in dem sich das Gerät befindet. Diese Warneinrichtung verfügt über grüne Dioden, die einen sicheren Lastzustand signalisieren, über gelbe Leuchtdioden, die einen bedenklichen Lastzustand signalisieren sowie rote Dioden, die auf einen kritischen Zustand hinweisen kombiniert mit einem Warnton, der ebenfalls auf eine Überlastung hinweist.
5Der streitgegenständliche Teleskoplader wurde auf Anfrage des Kegelclub-Mitgliedes I1, der infolge Urlaubs am Abend nicht teilgenommen hat, beim Sohn des Beklagten zu 3), Herrn U2, angefragt und sodann vom Beklagten zu 2) am ##.##.#### beim Beklagten zu 3) abgeholt. Im Rahmen der Abholung wurde zumindest allgemein über den Zweck der Nutzung gesprochen. Zuvor hatte der Beklagte zu 2) mindestens 20 Mal bereits beim Beklagten zu 3) das streitgegenständliche Fahrzeug erhalten. Man kam überein, die größere Schaufel mit einem Eigengewicht von ca. 800 Kilogramm zu montieren. Diese musste zuvor gereinigt werden. Hinweise auf eine nichtfunktionierende Überlastanzeige teilte der Beklagte zu 3) dem Beklagten zu 2) nicht mit. Dem Beklagten zu 3) war zumindest bekannt, dass die Überlastungsanzeige nicht zuverlässig funktionierte.
6Gegen die Beklagten zu 2) und 3) wurde ein Strafverfahren durchgeführt. Wegen der in diesem Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Einholung eines Sachverständigengutachtens wird auf das Strafverfahren, Az.: ## Js ###/## StA Münster Bezug genommen. Insbesondere wird auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen I2 vom 29.08.2014 sowie dessen Erläuterungen im Rahmen der Hauptverhandlung am 25.09.2015 (Blatt 361 ff. d. BA), wonach die Warneinrichtung schon deshalb nicht in Funktion war, weil ein Stecker im Kasten auf dem Heck des Teleskopladers gezogen war, Bezug genommen. Das Strafverfahren gegen den Beklagten zu 2) wurde gegen Zahlung einer Geldauflage von 3.500,00€ eingestellt; der Beklagte zu 3) wurde wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Wegen der Urteilsfeststellungen wird auf das Urteil das AG Bocholt vom ##.##.#### (# Ds ## Js ###/##-##/##) Bezug genommen.
7Die Kläger sind der Auffassung, dass die Beklagten zu 2) und 3) für das Unfallgeschehen voll umfänglich verantwortlich sind und ein Mitverschulden des verstorbenen U1 nicht zu berücksichtigen sei. Er habe nicht damit rechnen können und müssen, dass die Warneinrichtungen des streitgegenständlichen Teleskopladers nicht funktionsfähig waren. Eine Haftung der Beklagten zu 1) ergebe sich schon daraus, dass das Unfallgeschehen sich beim Betrieb des pflichtversicherten Kraftfahrzeuges i. S. des § 7 StVG geeignet habe, zumindest liege ein Gebrauch des Fahrzeuges i. S. der AKB und des Pflichtversicherungsgesetzes vor. Eine zweckentfremdete Verwendung des Teleskopladers sei in dem Unfallgeschehen nicht zu sehen.
8Die Kläger beantragen,
9festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
10sind, den Klägern mit einer Quote von 100 % Schadenersatz wegen
11entgangener Unterhaltsansprüche aufgrund des Unfalltodes
12vom 29.07.2014 des Herrn U1, geb. am ##.##.####,
13zu zahlen.
14Die Beklagten beantragen,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte zu 1) ist insoweit zunächst der Auffassung, dass ein Direktanspruch gegen sie nicht bestehe, da der Teleskoplader zweckentfremdet und auf einem Privatgelände eingesetzt worden sei. Ein Fahrzeuggebrauch i. S. des § 7 StVG sei nicht mehr gegeben. Für eine derartige Nutzung des Teleskopladers sei eine Pflichtversicherung nicht erforderlich, sodass es an einem Direktanspruch gegen die Beklagte zu 1) fehle.
17Ferner sind die Beklagten der Auffassung, dass die Kläger sich schon deshalb ein Mitverschulden des verstorbenen U1 zurechnen lassen müssen, weil alle Beteiligten, auch er, mit der Durchführung der Aktion einverstanden gewesen seien, sodass ihn die gleiche Verantwortung treffe wie den Beklagten zu 2), Herrn C1, der rein zufällig als Fahrer ausgewählt worden sei. Es liege ein generell gefährliches Verhalten vor, zumal jedermann klar sei, dass man sich nicht im Gefahrenbereich einer derartigen Maschine aufhalten dürfe. Das Vorhaben sei dilettantisch geplant gewesen.
18Ferner sei von einem wechselseitigen Haftungsverzicht der Teilnehmer bei fahrlässigem Verhalten auszugehen. Diese Haftungsprivilegierung komme über die Regelung des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auch den anderen Beklagten zugute. Die Kegelclubmitglieder hätten darüber hinaus eine Gesellschaft gebildet, so dass auch gem. § 708 BGB untereinander nur eine eingeschränkte Haftung gelte.
19Der Beklagte zu 3) genieße als unentgeltlicher Verleiher ebenfalls ein Haftungsprivileg. Da der Beklagte zu 2) bereits mehrfach den Teleskoplader ausgeliehen und gefahren habe, habe eine weitere Einweisung des Beklagten zu 3) nicht stattfinden müssen. Diesem sei nicht bekannt gewesen, dass der Stecker gezogen gewesen sei, was er im Übrigen auch bestreite.
20Nachdem die Kläger den zunächst nicht mitverklagten Beklagten zu 2) und 3) den Streit verkündet haben, sind diese der Beklagten zu 1) als Streithelfer beigetreten. Nach Klageerweiterung auf die Beklagten zu 2) und 3) hat der Beklagte zu 2) den Beitritt auf Seiten der Kläger erklärt im Rahmen seines Verursachungsbeitrages.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22I.
23Zulässigkeit:
24Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Den Klägern steht ein Feststellungsinteresse i. S. des § 256 ZPO am Umfang der Eintrittspflicht der Beklagten zu. Da bei Feststellung der entsprechenden Leistungsverpflichtung der Beklagten im Hinblick auf den bestehenden Versicherungsvertrag davon auszugehen ist, dass eine Zahlung sodann erfolgen wird, sind die Kläger berechtigt, ohne direkt eine Leistungsklage zu erheben, diese Eintrittspflicht dem Grunde nach zunächst feststellen zu lassen.
25II.
26Begründetheit:
27Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
281.
29Haftung der Beklagten zu 2) und 3):
30Die Beklagten zu 2) und 3) haften zunächst als Fahrer bzw. Halter des streitgegenständlichen Teleskopradladers gem. den §§ 823 Abs. 1 und 2, 844 Abs. 2, 846 BGB, 222 StGB, 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG auf Schadenersatz wegen entgangener Unterhaltsansprüche.
31Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer zunächst auf die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils des Amtsgerichts Bocholt vom ##.##.#### (# Ds ## Js ###/##-##/##) Bezug. Die dort getroffenen Feststellungen sind in der Sache nicht substantiiert bestritten worden.
32Danach haften sowohl der Beklagte zu 2) als auch der Beklagte zu 3) als Halter und Fahrer für das streitgegenständliche Unfallgeschehen. Das Umstürzen des Radladers ist nämlich „beim Betrieb“ des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 Abs.1 StVG erfolgt. Das Haftungsmerkmal „beim Betrieb“ ist entsprechend dem Schutzzweck des § 7 StVG weit auszulegen (vgl. BGH MDR 2014, 339). Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (BGH a.a.O. m.w.N.) Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Unfall auf einer öffentlichen Straße oder – wie vorliegend- auf einer privaten Fläche ereignet hat (BGH VersR 1975, 945). Bei Fahrzeugen, die zugleich als Arbeitsmaschine verwendet werden, ist allerdings erforderlich, dass das Unfallgeschehen im Zusammenhang mit der Bestimmung des KfZ als einer der Fortbewegung und des Transports dienende Maschine steht (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2015 in VI ZR 265/14, www.juris.de). Eine Haftung entfällt dann, wenn diese Funktion keine Rolle spielt, weil die Maschine „nur“ als Arbeitsmaschine eingesetzt wird und sich deshalb keine Gefahr aus der Transport- und Fortbewegungsfunktion verwirklicht hat. Nach diesen Grundsätzen ist eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) aus der Gefährdungshaftung des StVG gegeben. Zwar diente der Teleskopradlader lediglich „privaten“ Zwecken des Kegelclubs, wurde aber zum Transport der Wassermenge zum und am Unfallort benötigt. Gerade die Bewegung des vollbeladenen Radladers führte letztlich auch aufgrund der Unebenheit des Untergrundes zum Umstürzen mit den bedauerlichen Unfallfolgen, so dass diese bei einer gebotenen weiten Auslegung der Gefährdungshaftung aus § 7 StVG noch in den Schutzbereich dieser Regelung fällt mit der Folge, dass die Beklagten zu 2) und 3) bereits aus diesem Grunde dem Grunde nach haften.
33Zudem ergibt sich eine Haftung der Beklagten gem. §§ 823 Abs. 1 und 2, 844 BGB, 222 StGB aufgrund einer schuldhaften Mitverursachung des Todes des Herrn U1.
34Dem Beklagten zu 3) ist zunächst vorzuwerfen, dass er den Teleskoplader zur Verfügung gestellt hat, obwohl er zumindest wusste, dass die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen, insbesondere die Überlastanzeige nicht bzw. nicht störungsfrei funktioniert hat, ohne dies dem Beklagten zu 2) mitzuteilen. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass dieses Fehlverhalten zumindest mitursächlich für das spätere Unfallgeschehen ist. Hätte nämlich der Beklagte zu 2) und die übrigen Beteiligten gewusst, dass die Überlastanzeige nicht ordnungsgemäß funktioniert hat, hätten sie angesichts der erheblichen Last, die allein durch die größere Schaufel mit einem Eigengewicht von 800 Kilogramm sowie einer Wassermenge von etwa 2000 Litern zumindest besondere Vorsicht walten lassen und ggfls. von dem Vorhaben ganz Abstand genommen oder zumindest eine geringere Last durch eine geringere Wassermenge ausgewählt. Ggfls. hätte durch eine besondere Aufmerksamkeit und entsprechendem besonderen Beachten des Überlastungsdiagramms, welches ebenfalls in der Fahrerkabine vorhanden war, ein zu weites Ausfahren des Teleskoparms vermieden werden können.
35Der Beklagte zu 3) kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf die Haftungserleichterung des § 599 BGB berufen. Angesichts der Wichtigkeit der Sicherungseinrichtungen, zu denen der Überlastungsschutz zählt, ist es nämlich bereits grob fahrlässig, nicht auf Einschränkungen der Funktionsfähigkeit hinzuweisen, wenn das Fahrzeug auch rein gefälligkeitshalber ausgeliehen wird. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 3) zumindest dem Grunde nach wusste, zu welchem Zweck der Radlader ausgeliehen wurde. Von einer darüber hinaus konkludent vereinbarten Haftungsfreistellung ist in diesem Zusammenhang nicht auszugehen, so dass eine Haftung des Beklagten zu 3) schon aus diesem Grunde besteht.
36Der Beklagte zu 2) haftet als Fahrer des streitgegenständlichen Teleskopladers ebenfalls. Ihm ist vorzuwerfen, nicht hinreichend dafür Sorge getragen zu haben, dass der Teleskopradlader, wie vom Sachverständigen im Strafverfahren nachvollziehbar und zur Überzeugung der Kammer dargelegt, von ihm in den „roten Bereich“ ausgefahren worden ist. Ihm hätte zumindest auffallen müssen, dass die Überlasteinrichtung nicht ordnungsgemäß funktioniert. Angesichts der bewegten Last und des Ausfahrens des Teleskoparms hätte ihm auch unter Beachtung des Überlastungsdiagramms auffallen müssen, dass er sich mit der Last bis in den „roten Bereich“ hinein bewegt. Dann hätte ihm auch auffallen müssen, dass die Überlastanzeige mit den Dioden nicht funktionsfähig ist. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Beklagte zu 2) mithin das Unfallgeschehen ebenfalls vermeiden können.
37Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass insoweit ein konkludenter Haftungsverzicht zwischen den Mitgliedern des Kegelclubs vereinbart worden ist. Eine derartige konkludente Vereinbarung, die ohnehin nur für einfache Fahrlässigkeit in Frage kommt (vgl. Palandt, BGB, 75. Aufl., § 276, Rn. 37 m.w.N.), setzt voraus, dass für einen entsprechenden Willen der Parteien konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Allein die Tatsache, dass im Nachhinein niemand der Beteiligten dem Beklagten zu 2) insoweit einen Vorwurf macht und alle Beteiligten vorher um die potentielle Gefährlichkeit des Vorhabens wussten, reicht insoweit nach Auffassung der Kammer nicht aus. Vorliegend geht es nämlich nicht um die Gefahren, die aus dem bloßen Ausschütten einer großen Menge Wasser herrühren, sondern darum, dass das Nichtfunktionieren von Sicherungseinrichtungen nicht beachtet worden ist. Dass die Parteien auch hierfür einen Haftungsausschluss vereinbaren wollten, ist nicht ersichtlich.
38Eine Haftungseinschränkung kommt ferner gem. § 708 BGB nicht in Betracht, da es vorliegend schon an einer Gesellschaft in diesem Sinne fehlt. Der verstorbene U1 und der Beklagte zu 2) waren lediglich Mitglied eines Kegelclubs, der sich zu einer gemeinsamen Aktion verabredet hat. Dies reicht nicht aus, um von einem Gesellschaftszweck i. S. der §§ 705 ff. BGB auszugehen.
39Da sonstige Gründe, die eine Haftung des Beklagten zu 2) ausschließen, nicht vorliegen, haftet dieser grundsätzlich auch für den Unfalltod des Herrn U1.
40Die Haftung der Beklagten zu 2) und 3) ist jedoch gem. §§ 846, 254 BGB wegen eines Mitverschuldens des verstorbenen U1 im Sinne einer schuldhaften Selbstgefährdung (vgl. Palandt, BGB, 75. Aul.,§ 254, Rn. 32 m.w.N.) eingeschränkt. Dem Getöteten war nämlich ebenso wie den übrigen beteiligten Mitgliedern des Kegelclubs die grundsätzliche Gefährlichkeit des Vorhabens klar, zumindest musste den Teilnehmern die Gefährlichkeit klar sein.
41Aus den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie auch aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt sich nämlich, dass der Aufenthalt unter schweren Lasten gefährlich sein kann. Auch das Vorhandensein von Überlasteinrichtungen an einem Teleskoplader soll dieser grundsätzlichen Gefahr eines Umstürzens begegnen. Diese Gefahr ist umso größer, je weiter der Teleskoparm ausgefahren wird. Angesichts der Planungen war den Beteiligten auch klar, dass es vorliegend zu einem relativ weiten Ausfahren des Teleskoparms kommen würde, so dass die Gefahr dadurch gestiegen ist. Gleiches gilt für das erhebliche Gewicht der bewegten Last von ca. 2000 Litern Wasser sowie dem Eigengewicht der größeren Schaufel, zumal es sich bei der bewegten Last nicht um eine starre, sondern bewegliche Last handelte.
42Die Kammer wertet diese schuldhafte Selbstgefährdung des Herrn U1 im Verhältnis zum Beklagten zu 2) mit 50 %. Zugrunde legt die Kammer insbesondere das von nahezu allen Zeugen im Strafverfahren genannte Argument, dass es rein zufällig gewesen ist, dass der Beklagte zu 2) den Teleskopradlader gefahren hat.
43Alle Mitglieder des Kegelclubs waren mit der Aktion einverstanden und haben sie gebilligt. Daher schätzt die Kammer die Mitverschuldensquote unter den Mitgliedern des Kegelclubs gleich hoch, also mit 50 %, ein.
44Dem gegenüber schätzt die Kammer die Mitverschuldensquote des Getöteten im Verhältnis zum Beklagten zu 3) niedriger ein, nämlich nur mit 25 %, so dass der Beklagte zu 3) zu 75 % haften muss. Insoweit geht die Kammer nämlich davon aus, dass zum Einen kein Mitglied des beteiligten Kegelclubs davon ausging und damit rechnen musste, dass die Gefahr ihres Vorhabens durch nicht oder nicht ordnungsgemäß funktionierende Sicherungseinrichtungen des Teleskopradladers erhöht worden ist. Dem Beklagten zu 3) war demgegenüber bekannt, dass die Sicherungseinrichtung jedenfalls nicht ordnungsgemäß funktionierte. Da dies letztlich eine ganz wesentliche Ursache für das Unfallgeschehen ist, schätzt die Kammer das Mitverschulden des Beklagten zu 3) höher ein und bewertet dieses mit insgesamt 75 %.
45Die weitergehende Feststellungsklage war mithin abzuweisen.
462.
47Haftung der Beklagten zu 1:
48Der Beklagte zu 1) haftet den Klägern nicht unmittelbar gem. den § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG als Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 3). Zwar besteht aus den o.g. Gründen eine Gefährdungshaftung des Beklagten zu 3), die auch von dem Versicherungsschutz der Beklagten zu 1) erfasst ist, so dass die Beklagten zu 2) und 3) grundsätzlich einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag auf Haftungsfreistellung durch die Beklagte zu 1) haben. Allerdings besteht kein Direktanspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 1) im Sinne des § 115 VVG. Anders als bei der grundsätzlichen Haftung aus § 7 StVG besteht ein Direktanspruch nämlich nur, wenn eine Versicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht besteht, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Nach § 1 PflVersG ist eine Haftpflichtversicherung aber nur dann erforderlich, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird. Deshalb scheidet ein Direktanspruch in den Fällen aus, in denen sich das Unfallereignis nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen ereignet hat (vgl. auch Stiefel/Maier AKB, § 115 VVG Rdnr. 80, LG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 in 11 O 35/15, www.juris.de). Da das Unfallgeschehen sich auf einem privaten Ackergelände, also einer Fläche, die weder generell noch im Einzelfall dem Befahren mit Kraftfahrzeugen gewidmet war, ereignet hat, scheidet schon aus diesem Grunde ein Direktanspruch gegen die Beklagte zu 1) aus.
49Insoweit war die Klage mithin ebenfalls abzuweisen.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
51Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
52Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
53Unterschriften
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Münster Urteil, 25. Mai 2016 - 016 O 184/15
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 26.137 € für die Beschädigung eines Grashäckslers. Der Kläger und der Beklagte zu 1, beide Landwirte, leisteten sich wechselseitig Hilfe mit ihren landwirtschaftlichen Maschinen. Am 7. Mai 2011 bearbeitete der Beklagte zu 1 eine zuvor von ihm gemähte Wiese mit seinem bei dem Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Traktor mit angehängtem Kreiselschwader. Der Kreiselschwader wird über die Zapfwelle des ziehenden Traktors angetrieben. Dabei wird ein Kreisel mit den daran befestigten, senkrecht nach unten stehenden Metallzinken in Rotation versetzt und so das geschnittene Gras zu Schwaden zusammengeschoben. Am nächsten Tag fuhr der Kläger mit seinem Grashäcksler absprachegemäß auf die zuvor vom Beklagten zu 1 bearbeitete Wiese und begann mit dem Häcksler die zusammengeschwadeten Spuren aufzunehmen und weiterzuverarbeiten. Dabei wird das Gras von dem Vorsatzgerät aufgenommen und über die Einzugswalzen in das Häckselwerk der Maschine eingezogen. Kurz nach Beginn der Arbeiten kam es zu einer massiven Beschädigung der Häckseltrommel und des Häckselwerks durch einen von der Maschine aufgenommenen Fremdkörper. Der Kläger hat vorgetragen, dass es sich bei dem den Schaden verursachenden Fremdkörper um einen 35 cm langen Metallzinken des Kreiselschwaders gehandelt habe, den dieser verloren habe, als der Traktor in Bewegung gewesen sei. Er ist der Auffassung, dass sich das Schadensereignis bei dem Betrieb des Traktors mit dem Kreiselschwader im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ereignet habe.
- 2
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 3
- Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass sich der geltend gemachte Schaden nicht bei dem Betrieb des Traktors des Beklagten mit angehängtem Kreiselschwader ereignet habe. Dabei werde das von den Beklagten bestrittene Vorbringen des Klägers, die Häckseltrommel und das Häckselwerk seines Grashäckslers seien durch einen von dem Kreiselschwader abgebrochenen Metallzinken beschädigt worden, als richtig unterstellt. Das Schadensereignis stehe nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des Gespanns als Beförde- rungsmittel im Verkehr, sondern beruhe auf einem anderweitigen Einsatz seiner Betriebseinrichtungen. Bei beiden an dem Unfall beteiligten Fahrzeugen hätten nicht die Fortbewegung und der Transport im Vordergrund gestanden, sondern die Tätigkeit als Arbeitsmaschinen. Der Traktor und der angehängte Kreiselschwader müssten als Einheit gesehen werden, die während des Fahrens ihren Arbeitseinsatz verrichtet habe. Dabei sei es nicht zur Beschädigung des Häckslers gekommen. Der Schaden sei erst entstanden, als der Kläger mit dem Grashäcksler den nächsten Arbeitsgang verrichtet und die vom Beklagten vorbereiteten Grasschwaden habe aufnehmen und weiterverarbeiten wollen. Im Vordergrund des Vorgangs habe die arbeitsteilige Verarbeitung des Grases gestanden. Der Betrieb des Kraftfahrzeugs sei dahinter zurückgetreten. Von dem Traktor und dem Kreiselschwader sei keine Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr oder andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen, nur der Kläger und dessen Grashäcksler seien von dem Betrieb des Kreiselschwaders betroffen gewesen, weil er in den Arbeitsvorgang eingebunden gewesen sei. Darin liege der Unterschied zu den Streufahrzeug- oder Mähdrescherfällen. Hier hätten die Arbeiten in einem Bereich stattgefunden, in dem andere - unbeteiligte - Kraftfahrzeuge in Mitleidenschaft hätten gezogen werden können. Durch den Kreiselschwader sei dagegen keine Gefahr geschaffen worden, die von dem Fahrzeug in seiner Eigenschaft als dem Verkehr dienende Maschine für andere Verkehrsteilnehmer ausgehe, sondern nur durch ihren Einsatz als Arbeitsmaschine , die die Vorarbeiten für den Einsatz einer weiteren fahrbaren Arbeitsmaschine geleistet habe. Die Voraussetzungen einer Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB lägen nicht vor, der Beklagte zu 1 sei ohne greifbaren Anhaltspunkt nicht verpflichtet gewesen, das von ihm bearbeitete Feld auf Gegenstände zu untersuchen , die den Grashäcksler des Klägers hätten beschädigen können. Es sei nicht vorgetragen, dass der Beklagte zu 1 Veranlassung gehabt habe, von einer besonderen Gefährdungslage auszugehen.
II.
- 4
- Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB verneint.
- 5
- 1. Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben , d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 366; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 7; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 367; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111,112; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15 und vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 9; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15 und vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5).
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- Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungsund Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 67; vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212, 214 und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, 946 sowie BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84, 87 mwN). Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug kann jedoch zu bejahen sein, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Ar- beiten verrichtet (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566, 567; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275, 1276; OLG Rostock, DAR 1998, 474, 475).
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- 2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision die Beschädigung des Grashäckslers des Klägers zu Recht nicht der vom Fahrzeug des Beklagten zu 1 ausgehenden Betriebsgefahr zugerechnet.
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- a) Das Berufungsgericht hat das von den Beklagten bestrittene Vorbringen des Klägers, die Häckseltrommel und das Häckselwerk seines Häckslers seien durch ein von dem Kreiselschwader während des Fahrens des Traktors abgebrochenen Metallzinken beschädigt worden, als richtig unterstellt. Davon ist auch für die rechtliche Prüfung auszugehen.
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- b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Schäden durch das Ablösen von Teilen des Kraftfahrzeuges beim Betrieb des Kraftfahrzeuges entstanden sein können, wenn sie im Zusammenhang mit einem Verkehrsvorgang stehen (vgl. Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 3 Rn. 53, 76, 134 mwN).
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- c) Dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist, steht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich nicht entgegen, denn der Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Norm erfordert nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94, VersR 1995, 90, 92; BGH Urteile vom 7. April 1952 - III ZR 363/51, BGHZ 5, 318, 320; vom 20. November 1980 - III ZR 122/79, VersR 1981, 252, 253, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 79, 26 Rn. 13).
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- d) Das Berufungsgericht hat dennoch eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zutreffend verneint, weil das Risiko, das sich hier verwirklicht hat, nicht in den Schutzbereich des § 7 StVG fällt.
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- Der erkennende Senat hat Schäden als vom Schutzzweck des § 7 StVG erfasst angesehen, die bei dem Auswerfen von Streugut aus einem Streukraftfahrzeug (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65) und beim Hochschleudern eines Steins durch ein Mähfahrzeug (Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566) entstanden waren: im ersten Fall, weil das Streugut während der Fahrt verteilt worden sei, sich ein durch den Einsatz im Straßenverkehr mitgeprägtes spezifisches Gefahrenpotential ergebe und sich das Auswerfen des Streuguts von der Eigenschaft des Streuwagens als Kraftfahrzeug und Beförderungsmittel nicht sinnvoll trennen lasse; im zweiten Fall, weil der Unimog mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für das Mähwerk gebildet habe, sondern auch auf dem Seitenstreifen entlanggefahren sei und dadurch das Mähfahrzeug fortbewegt habe.
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- Der Gesichtspunkt, dass eine Verbindung mit dem Betrieb als Kraftfahrzeug zu bejahen sei, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichte (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566, 567), kann jedoch nicht losgelöst von dem konkreten Einsatzbereich des Fahrzeuges mit Arbeitsfunktion gesehen werden. Zwar könnten die Entscheidungen zu Schäden beim Befüllen von Heizungstanks (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212; vom 6. Juni 1978 - VI ZR 156/76, VersR 1978, 840; vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93, VersR 1995, 427, 428; BGH, Urteil vom 14. Juni 1993 - III ZR 135/92, VersR 1993, 1155) und eines Silos (Senatsurteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945), in denen die Zuordnung der Schadensentstehung zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges verneint worden ist, so ver- standen werden, dass das maßgebliche Kriterium der Differenzierung das Stehen oder Fahren des Kraftfahrzeuges während der Arbeitsfunktion darstellt. Dies ist jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Erforderlich ist nämlich stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 367; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15 und vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5). Deshalb lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden , wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine in Frage steht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, 946). Ist dies der Fall, ist der Zurechnungszusammenhang unter Schutzzweckgesichtspunkten enger zu sehen.
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- Dabei ist im Streitfall maßgeblich, dass der Schaden weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche, sondern auf einer zu dieser Zeit nur landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Wiese eingetreten ist und die Transportfunktion lediglich dem Bestellen der landwirtschaftlichen Fläche diente. Hinzu kommt, dass der Schaden nach Abschluss des Arbeitsvorganges entstanden ist.
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- Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass bei dem Einsatz der landwirtschaftlichen Maschine - hier der Kombination eines Traktors mit angehängtem, von diesem betriebenen Arbeitsgerät - zur Bestellung einer landwirtschaftlichen Fläche die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund stand und der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges geprägt wurde (vgl. im Ergebnis auch BayVGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - 4 BV 08.166, juris Rn. 18; Brandenburgisches OLG, NZV 2011, 193, 194; OLG Hamm, MDR 1996, 149).
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- 3. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2013 (VII ZR 98/12, VersR 2013, 729 Rn. 12) verneint , ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision hingenommen. Galke Wellner Pauge Stöhr Oehler
LG Koblenz, Entscheidung vom 08.07.2013 - 5 O 329/12 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.05.2014 - 12 U 1019/13 -
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.
Zugleich wird beschlossen: Der Streitwert wird auf 16.096 € festgesetzt
Tatbestand
- 1
Der Kläger verlangt von dem Beklagten zu 1 als Schädiger und der Beklagten zu 2 als dessen Haftpflichtversicherer Schadensersatz.
- 2
Am 5.5.2014 nahm der Kläger an einer Veranstaltung der sog. „Racing Academy“ teil.
- 3
Die Veranstalter der „Racing Academy“ bieten unter dem Motto „Enjoy your freedom“ begeisterten Motorradfahrern ein freies Motorradtraining an, um ihnen die Gelegenheit zu bieten „Fahrtechnik und Motorradbeherrschung bei unterschiedlichen Streckenbedingungen für jedes Fahrniveau“ zu verbessern. Durchgeführt wurde die Veranstaltung außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in der "etropolis Motorsport Arena O", einer von der Motorsport Arena O GmbH betriebenen Rennstrecke, die nach von ihr vorgegebenen Nutzungsbestimmungen, den jeweiligen Veranstaltern zur Verfügung gestellt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage E 1, Blatt 62 d.A. Bezug genommen.
- 4
Die Teilnehmer werden vor dem Befahren der Rennstrecke mit ihren eigenen Motorrädern von den Veranstaltern in Gruppen eingeteilt, wobei bei der Einteilung die Vergleichbarkeit und die fahrerischen Vorkenntnisse der Teilnehmer berücksichtigt werden.
- 5
Sowohl den Veranstaltern als auch den Teilnehmern ist klar, dass es bei der Durchführung dieser Veranstaltung auch zu Stürzen kommen kann. Die Veranstalter verlangen aus Gründen der Streckensicherung deshalb eine besondere Vorbereitung der Motorräder der Teilnehmer. Insbesondere müssen sie durch Abbau- oder Verklebemaßnahmen der Beleuchtungseinrichtungen und Spiegel sicherstellen, dass es bei Stürzen nicht zu Bildung von Splitterfeldern auf der Fahrbahn kommen kann. Diese Umbaumaßnahmen bewirken unter anderem, dass es den Teilnehmern während der Fahrt nicht möglich ist, andere Teilnehmer im Rückspiegel zu beobachten, Überholvorgänge durch Blinkzeichen anzuzeigen und Bremsverhalten bereits am Bremslicht eines vorausfahrenden Motorrads zu erkennen. Die Rennstrecke verfügt über Einrichtungen zur Messung von Rundenzeiten. Diese sind während dieser Veranstaltung zwar nicht in Betrieb, jedoch bleibt es den Teilnehmern überlassen, mit ihren eigenen Uhren Rundenzeiten zu nehmen.
- 6
Die gefahrenen Geschwindigkeiten auf der Rennstrecke richten sich nach der Leistungsfähigkeit der Motorräder und dem fahrerischen Können der Teilnehmer, die ihr Geschick wiederum danach beurteilen, ob sie die Runden mit Geschwindigkeiten bewältigen können, die der Leistungsfähigkeit ihres Motorrads und den Gegebenheiten der Rennstrecke entspricht.
- 7
Der Kläger fuhr während seines Fahrtrainings mit seinem Motorrad einer Aprilia, RSV 4 Factory mit einer Leistung von 132 kw (ca. 180 PS). Der Beklagte zu 1 führte eine Kawasaki Ninja ZX-10 R mit einer Leistung von etwa 188 PS. Nachdem der Kläger eine zeitlang mit hoher Geschwindigkeit hinter dem Beklagten zu 1 herfuhr, überholte er ihn. Die Gegengerade durchfuhr er mit wenigstens 200 km/h. Er reduzierte seine Geschwindigkeit in der Bremszone vor einer Kurve auf etwa 170 km/h, um diese zu durchfahren. Dabei stürzte er.
- 8
Der Kläger behauptet, dem Beklagten zu 1 den er überholt habe, sei ein Fahrfehler unterlaufen, weshalb er von ihm noch in der Bremszone touchiert worden sei. Jedenfalls habe er einen Schlag verspürt. Infolgedessen sei er zu Fall gekommen, abgeworfen und erheblich verletzt worden. Sein Motorrad habe einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, den er neben Rechtsverfolgungskosten zunächst mit der als Teilklage bezeichneten Klage ersetzt verlangt.
- 9
Der Kläger beantragt,
- 10
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 16.096,83 €, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.7.2014 zu bezahlen,
- 11
ferner die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € zu bezahlen.
- 12
Die Beklagten beantragen,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Sie bestreiten den Unfallhergang, insbesondere, dass der Beklagte zu 1 den Kläger touchiert habe, gehen wegen der baulichen Veränderungen am Motorrad von einem Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis aus und nehmen einen Renncharakter der Veranstaltung an, weshalb eine Haftung ausgeschlossen sei. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 15
Die Klage ist unbegründet.
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a) Ein Direktanspruch gegen den Beklagten zu 2 scheidet bereits deshalb aus, weil dieser nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG nur dann gegeben ist, wenn Ansprüche aufgrund einer Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht geltend gemacht werden können. Das ist hier nicht der Fall.
- 17
Denn der Direktanspruch gegen die Versicherung soll nach § 1 PflVG i.V. mit § 1 StVG nur mögliche Ansprüche erfassen, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet worden ist. Dazu gehört eine vom öffentlichen Straßenverkehr abgeschlossene Rennstrecke, die von einem privaten Veranstalter zur Verfügung gestellt und, nach dem Zweck der durchgeführten Veranstaltung, auch unter Nichtberücksichtigung der Zulassungsbestimmungen für den öffentlichen Straßenverkehr (§§ 16 Abs.1, 49a, 56 StVZO,) genutzt werden soll, nicht. Soweit in der Rechtsprechung die Eigenschaft einer Rennstrecke, als auch der Fahrzweck und die Fahrabsicht jedenfalls im Rahmen der Gefährdungshaftung des § 7 StVG für unerheblich gehalten wird, weil der Haftungstatbestand des § 7 StVG allein auf den Betrieb des Fahrzeugs abstelle und sich auch auf einer Rennstrecke eine Gefahr realisiere, die mit dem Betrieb eines Fahrzeugs als Verkehrsmittels verbunden sei ( so im Ergebnis OLG Karlsruhe, NJW-RR 2014, 692 bei juris Rn 59 ) trägt diese Erwägung allerdings keine akzessorische Haftung des Versicherungsunternehmens nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Denn § 1 StVG auf den § 1 PflVG wiederum Bezug nimmt, ordnet ausdrücklich an, dass es sich um einen Betrieb auf öffentlichen Straßen und um Fahrzeuge handeln muss, die für den Betrieb auf öffentlichen Straßen zugelassen sind. Dementsprechend geht auch der BGH, wenn er den Ausschluss des § 7 StVG mit dem Wegfall der Fortbewegungs- und Transportfunktion begründet ( BGH NJW 1988, 3019 bei juris Rn 6) von Fallgestaltungen aus, die sich mit Fahrzeugen ereignet haben, die für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind und sich auf öffentlichen Straßen zugetragen haben und grenzt damit den Einsatz des Fahrzeugs zu gänzlich anderen Zwecken (etwa als Arbeitsmaschine) ab. Ein gänzlich anderer Zweck kann aber auch dann vorliegen, wenn das Fahrzeug auf einer abgesperrten nichtöffentlichen Rennstrecke unter vorhergehenden Eingriffen in die für den Straßenverkehr erforderliche Zulassungsfähigkeit verwendet werden soll, weil hierdurch jedermann kundgetan wird, dass der Betrieb des Fahrzeugs aus dem für jedermann geltenden Straßenverkehrs- und Straßenverkehrszulassungsrecht gerade herausgenommen und einer privaten Sondernutzung zugeführt werden soll. Das Befahren einer Rennstrecke, die nicht für den öffentlichen Straßenverkehr freigegeben ist, hat im Regelfall auch nichts mit einer Fortbewegungs- und Transportfunktion im Sinne des Straßenverkehrsrechts zu tun. Das legt schon das für Rennstrecken typische und mit erheblichem Lärm verbundene im Kreisfahren, bzw. das Hin- und Herfahren, wenn nicht der ganze Parcours sondern nur einzelne Streckenabschnitte genutzt werden, nahe. Denn insoweit handelt es sich um Bewegungsformen, die der Fortbewegungs- und Transportfunktion eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr nicht entsprechen, weil das öffentliche Straßenverkehrsrecht ein derartiges Fahrverhalten gemäß § 30 Abs. 1 StVO gerade nicht duldet.
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b) Auch bestehen keine Ansprüche gegen den Beklagten zu 1. Denn wenn der Gebrauch der sonst üblichen Sicherheitseinrichtungen eines Fahrzeugs zur Anzeige und indirekten Beobachtung von Fahrsituationen (Blinker, Bremsleuchten, Spiegel) von vornherein ausgeschlossen wird, um eine nutzungsabhängige Sicherheit der Fahrstrecke durch Vermeidung von Splitterfeldern nach Stürzen zu erhöhen, liegen jedenfalls ausreichend Umstände vor, die es rechtfertigen, die allgemein anerkannten Grundsätze eines konkludent vereinbarten Haftungsausschlusses gegenüber geringfügigen Regelwidrigkeiten in freiwillig und einverständlich gestalteten erhöhten Gefahrenlagen anzunehmen (hierzu BGHZ 154,316, bei juris Rn 25 ff ).
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aa) Dieser erstreckt sich auch auf § 7 StVG, soweit man diese Vorschrift grundsätzlich auch auf Rennstrecken für anwendbar halten würde, weil die straßenverkehrsrechtliche Haftung, von der Sondervorschrift für entgeltliche und geschäftsmäßige Personenbeförderung abgesehen ( § 8a Abs 1 StVG), ebenso abdingbar ist, wie die Haftung für unerlaubte Handlungen in den Grenzen des § 276 Abs 3 BGB abbedungen werden kann (vgl. hierzu OLG Karlsruhe NJW-RR 2014, 692).
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bb) Die Annahme eines konkludenten Haftungsausschlusses für geringfügige Regelwidrigkeiten gebieten hier allerdings bereits die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Denn schon aus den Vorbereitungsmaßnahmen an den Motorrädern folgt, dass von vornherein kein Teilnehmer auf eine fehlerfreie Fahrzeugbeherrschung anderer Teilnehmer vertraut hat. Vielmehr haben sie von vornherein mit der Möglichkeit gerechnet, dass es wegen des erheblich erhöhten Gefahrenpotentials, die diese spezielle Trainingsform der Fahrzeugbeherrschung mit sich bringt, zu Stürzen, Unfällen und damit auch zu gegenseitiger Schadenszufügung kommen kann, weshalb Vorkehrungen gegen Splitterbildungen getroffen wurden. Im Übrigen ist es auch jedermann offenkundig, dass bei Fahrten in dem mitgeteilten Geschwindigkeitsbereich Situationen auftreten können, bei denen nur Bruchteile von Sekunden darüber entscheiden, ob die Kontrolle über das Fahrzeug aufrechterhalten werden kann. Jedermann weiß ebenso, dass nicht einmal professionelle Rennfahrer davor gefeit sind, in dem vom Kläger dargestellten Leistungsbereich zu verunfallen und Stürze und Unfälle auch nicht ohne schwere, zumindest aber erhebliche Schäden für Person und Material ausgehen können. Erst Recht besteht dieses erhebliche Risiko für Teilnehmer, die ihre Fahrfähigkeiten in diesem Leistungsspektrum nur verbessern wollen. Die Behauptung, dem Beklagten zu 1 sei im Bremsbereich einer Kurve bei einer Geschwindigkeit von rund 170 km/h ein „Fahrfehler“ unterlaufen, der wegen einer Berührung zu einem Sturz geführt habe, hat deshalb kein solches Gewicht, dass von einer atypischen Abweichung der einvernehmlich und freiwillig eingegangenen Risikolage ausgegangen werden darf, die Schadensersatzansprüche rechtfertigen könnten. Denn dass auch das Bremslicht nicht zu sehen war, hat der Kläger in seiner Anhörung selbst eingeräumt. Der Kläger muss sich entgegenhalten lassen, dass ein derart spezielles „Fahrtraining“, gemäß dem vorgegeben Motto der Veranstaltung, „Enjoy your freedom“, auch rechtlich zu dem höchstpersönlich definierten Freiheitsgebrauch der Teilnehmer einer derartigen Veranstaltung zählt, die redlicher Weise davon ausgehen, dass sie die gesteigerten Gefahren freiwillig und auf eiSs Risiko eingehen.
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cc)Der öffentliche Straßenverkehr zwingt wegen § 3 Abs. 1 StVO nämlich nicht dazu, Fahrfähigkeiten zu erlangen, die den subjektiven Bedürfnissen des Klägers nach Motorradbeherrschung in fahrtechnischen Grenzbereichen entsprechen. Die Straßenverkehrsordnung gibt sich, auch wenn sie sich am Bild des Idealfahrers ausrichtet, mit einem situationsangemessenen Fahrverhalten zufrieden, das auch die persönlichen Eigenschaften des Fahrers berücksichtigt (§ 3 Abs 1 Satz 2 StVO). Sie verlangt aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit, die Geschwindigkeit an die persönlichen Eigenschaften des Fahrers, nicht aber die persönlichen Eigenschaften des Fahrers an einen willkürlich gewählten Hochgeschwindigkeitsbereich anzupassen.
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dd) Die weiteren von den Parteien aufgeworfenen Fragen, ob der tatsächliche Zweck der "Racing academy" darin bestanden habe, eine Höchstgeschwindigkeit zu erzielen und es sich um eine Veranstaltung mit objektivem oder nur „gefühltem“ Renncharakter gehandelt hat, haben dahin gestellt bleiben können. Auf sie kommt es ebenso wenig an, wie es bei dieser Sachlage einer Aufklärung bedarf, ob es überhaupt zu einer Fahrzeugberührung gekommen ist.
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Die Klage war deshalb wegen Entscheidungsreife abzuweisen.
II.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.