vorgehend
Amtsgericht Hamburg, 289 F 20/06, 14.12.2006
Hanseatisches Oberlandesgericht, 2 UF 15/07, 19.12.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 6/08
vom
10. November 2010
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3; BarwertVO vom 1. Juli 2008 § 2 Abs. 2, 3

a) Die Versorgungsanrechte der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB)
sind im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch.

b) Zur Frage, ob bei der Dynamisierung von Anwartschaften der Versorgung der
VddB Tabelle 1 oder Tabelle 2 der BarwertVO zur Anwendung kommt.
BGH, Beschluss vom 10. November 2010 - XII ZB 6/08 - OLG Hamburg
AG Hamburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2010 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin
Dr. Vézina sowie die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
I. Auf die Rechtsbeschwerden wird der Beschluss des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2007 dahingehend abgeändert, dass beim analogen Quasisplitting zu Lasten der für den Ehemann bei der Bayerischen Versorgungskammer - Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen - bestehenden Versorgung der monatliche Ausgleichsbetrag 175,45 € (und nicht 167,02 €) bezogen auf den 31. Januar 2006 beträgt. II. Die weitergehende Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. III. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 2.000 € .

Gründe:

I.

1
Die am 31. Dezember 1987 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner; geb. am 27. Mai 1958) am 24. Februar 2006 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 14. Dezember 2006 geschieden (insoweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.
2
Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1. Dezember 1987 bis 31. Januar 2006; § 1587 Abs. 2 BGB aF) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 2) erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von 767,54 € und die Ehefrau in Höhe von 328,26 €, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 2006. Zusätzlich verfügt der Ehemann über eine Rentenanwartschaft bei der Bayerischen Versorgungskammer, Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (weitere Beteiligte zu 1, im Folgenden: VddB), deren Ehezeitanteil jährlich 9.838,22 € beträgt, ebenfalls bezogen auf den 31. Januar 2006.
3
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB aF) Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 219,64 €, bezogen auf den 31. Januar 2006, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen hat. Weiter hat es durch (gemeint) analoges Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG aF zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VddB auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 401,49 € begründet, wiederum bezogen auf den 31. Januar 2006. Einen Restbetrag von 8,44 € hat das Amtsgericht wegen Übersteigens der Höchstgrenze des § 1587 b Abs. 5 BGB aF i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten (§ 1587 f Nr. 2 BGB aF). Dabei hat das Amtsgericht die Anwartschaften des Ehemannes bei der VddB als volldynamisch behandelt.
4
Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der VddB die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit abgeändert, als zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VddB auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenan- wartschaften in Höhe von monatlich 167,02 € - bezogen auf den 31. Januar 2006 - begründet werden. Dabei hat das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes bei der VddB als nur im Leistungsstadium dynamisch und im Anwartschaftsstadium statisch bewertet und bei der Umrechnung in ein dynamisches Anrecht die Tabelle 2 der BarwertVO aF (Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters) angewendet.
5
Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Ehefrau gegen die Einordnung der Versorgung des Ehemannes bei der VddB als im Anwartschaftsstadium statisch. Die Rechtsbeschwerde der VddB richtet sich gegen die Anwendung der Tabelle 2 zur BarwertVO aF.

II.

6
Die zulässigen Rechtsbeschwerden haben teilweise Erfolg.
7
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Rn. 7). Nach § 48 Abs. 1 VersAusglG findet das bis Ende August 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht Anwendung , weil das Verfahren weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war.
8
1. Die Rechtsbeschwerden der Ehefrau und der VddB sind gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 ZPO aF statthaft. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde im Tenor des Beschlusses uneingeschränkt zugelassen. An die Zulassung ist der Senat gebunden (§§ 621 e Abs. 2 ZPO aF, 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
9
Die VddB ist im Rechtsbeschwerdeverfahren postulationsfähig, denn § 78 Abs. 4 ZPO aF (und im zeitlichen Anschluss daran die §§ 10 Abs. 4, 114 Abs. 2 FamFG) erlangte erst Gültigkeit, nachdem die Rechtsbeschwerden eingelegt worden waren.
10
2. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Versorgung bei der VddB sei im Anwartschaftsstadium als statisch und lediglich im Leistungsstadium als dynamisch zu bewerten. Die VddB habe die Anwartschaften - neben den Versorgungsleistungen - allein in den Jahren 1992 bis 2001 erhöht, danach nicht mehr. Die gesetzlichen Renten seien noch 2002 und 2003, die Beamtenversorgung sogar noch im Jahr 2004 und die gesetzlichen Renten dann wieder in 2007 erhöht worden. Es könne nicht ohne weiteres davon gesprochen werden, dass der Wert der Versorgungsanrechte der VddB im Anwartschaftsstadium in gleicher oder nahezu gleicher Weise steige wie der Wert von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Darauf, dass die Anwartschaften der VddB in den Jahren 1992 bis 2001 jeweils in einem größeren Umfang als die gesetzlichen Renten und Beamtenversorgungen im Anwartschaftsstadium angepasst worden seien, komme es allein nicht an. Vielmehr bedürfe es auch einer Prognose der weiteren Entwicklung, die anhand zeitnaher Daten zu stellen sei.
11
Zu den die Prognose tragenden Erwägungen führt das Oberlandesgericht weiter aus: Bei der VddB seien 1997 noch 47,9 % der Versicherten insgesamt aktiv (also zahlende) Versicherte gewesen, 2005 nur noch 43,9 %, was eine Verschlechterung der Verhältnisse bedeute. Seit 1997 sei der jährliche Zuwachs bei den aktiv Versicherten jeweils geringer ausgefallen als bei den beitragsfrei Versicherten. Des Weiteren sei von 1997 bis 2005 die Anzahl der Versorgungsempfänger im Verhältnis zur Anzahl aller Versicherten deutlich gestiegen , und zwar von 13,2 % auf 15,6 %. Die Zahl der Versorgungsempfänger selbst habe in diesem Zeitraum einen Anstieg von 7.580 auf 10.646 erfahren, also eine Steigerung um ca. 40 %. Die Zahl der Berufsunfähigkeits- und Altersrentner habe sich in diesem Zeitraum sogar um ca. 55,9 % erhöht. Das Verhältnis zwischen den Versorgungsempfängern auf der einen und aktiv Versicherten auf der anderen Seite habe sich von 1997 mit 27,6 % auf 35,4 % in 2005 verschlechtert. Die Versorgungsleistungen seien im genannten Zeitraum von 42.047.000 € auf 75.087.000 € angestiegen, hätten sich also um ca. 78,5 % erhöht. Die Beitragszahlungen hätten sich hingegen nicht im gleichen Verhältnis , sondern lediglich um 11,7 % erhöht. Die Kapitalanlagenerträge der VddB seien zwar zwischen 1997 und 2005 um 8,3 % gestiegen, die Nettorendite der Kapitalanlagen sei aber gesunken, von 7,81 % im Jahr 1997 auf 5,37 % im Jahr 2005.
12
Das Oberlandesgericht führt weiter aus, dass als Folge der negativen Entwicklung auf dem Kapitalmarkt ab 2003 der Verrentungssatz (jeweils versicherungsmathematisch zutreffender altersgerechter Prozentsatz der Beiträge und Zulagen, aus dem sich das Ruhegeld errechnet, § 30 Abs. 5 Satz 3 Satzung der VddB) für die eingezahlten Beiträge von 16,1 % auf 13 % abgesenkt worden sei. Zu einer weiteren Reduzierung der Verrentung der Beiträge habe geführt, dass für die ab 2006 eingezahlten Beiträge der den zugesagten Leistungen zugrunde liegende Zinssatz (Rechnungszins) von bisher 4 % auf 3,25 % abgesenkt worden sei. Nur soweit auf dem Kapitalmarkt eine höhere als die der Kalkulation mit 3,25 % zugrunde liegende Verzinsung erzielt werden könne, stehe diese für Erhöhungen der zugesagten Renten zur Verfügung. Der Verwaltungsrat der VddB habe beschlossen, die künftigen Überschüsse vorrangig zum Ausgleich der Leistungseinbußen zu verwenden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Versorgungsanwartschaften in absehbarer Zeit wieder angepasst würden.
13
Das Oberlandesgericht hat sodann die aus seiner Sicht nur im Leistungsstadium dynamische Anwartschaft nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB aF i.V.m. § 1 Abs. 3 BarwertVO aF unter Verwendung der Tabelle 2 mit Anmerkung 2 zur BarwertVO aF umgerechnet und die Anwendung dieser Tabelle wie folgt begründet: Gemäß § 27 Abs. 4 Satzung der VddB werde dann, wenn der Versicherte bei Eintritt des Versorgungsfalls beitragsfrei versichert sei, lediglich Altersruhegeld, nicht aber Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gezahlt. Daher sei zum Zeitpunkt der Entscheidung lediglich der Anspruch auf Altersruhegeld, nicht aber auf ein Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit unverfallbar. Für die Frage der Unverfallbarkeit der gesamten Anwartschaft komme es nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegner beitragspflichtig versichert sei und deswegen im Falle einer Berufsoder Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine entsprechende Leistung habe. Vielmehr sei nicht auszuschließen, dass er in Zukunft bei der VddB nicht mehr pflichtversichert sei und sich auch nicht freiwillig weiter versichere.
14
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1988, 822) zur damaligen Regelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sei wegen der Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst nur die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente vor Eintritt des Versicherungsfalls unverfallbar. Entsprechend dieser Entscheidung sei vorliegend allein die Anwartschaft des Antragsgegners auf Altersruhegeld unverfallbar , weil unter Umständen der Anspruch auf Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit entfallen könne.
15
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
16
3. Zutreffend hat das Oberlandesgericht die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der VddB als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch eingeordnet. Dies ist entgegen der Rechtsbeschwerde der Ehefrau rechtlich nicht zu beanstanden.
17
a) Der Senat hat zuletzt die Versorgungsanrechte der VddB als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch bewertet (Senatsbeschlüsse vom 25. September 1996 - XII ZB 226/94 - FamRZ 1997, 161, 163; vom 10. Juli 2002 - XII ZB 147/00 - FamRZ 2002, 1469, 1470). Gleiches hat der Senat für die Versorgungsanwartschaften bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VddKO), der Schwesteranstalt der VddB, deren Satzung (und Finanzierungssystem) im Wesentlichen der der VddB entspricht , entschieden (Senatsbeschlüsse vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 166; vom 25. September 1996 - XII ZB 18/94 - EzFamR aktuell 1996, 328; vom 10. Juli 2002 - XII ZB 6/01 - FamRZ 2002, 1402, 1403). Das Oberlandesgericht gelangt zutreffend zu dem Ergebnis, dass diese Bewertung auch für einen späteren Zeitraum maßgebend bleibt.
18
b) Ein Anrecht ist dann als volldynamisch zu bewerten, wenn seine Anpassung in der Vergangenheit tatsächlich in regelmäßigen Abständen zu einer Wertsteigerung geführt hat, die mit der Entwicklung der nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung (also den vom Gesetz als volldynamisch angesehenen sog. Maßstabsversorgungen) Schritt hielt im Sinne einer "gleichen" oder "nahezu gleichen" Steigerung, und wenn dies auch in der Zukunft zu erwarten ist, wobei der Entwicklung in der Vergangenheit eine Indizwirkung zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25 f. mwN).
19
Für den Vergleich der Steigerungsraten in der Vergangenheit sind die jeweiligen Durchschnittswerte der Anpassung der Anwartschaften (und ggf. der laufenden Versorgungsleistungen) des Versorgungsträgers in einem längeren, angemessenen Zeitraum denen der Maßstabsversorgungen gegenüber zu stellen. Die Länge des angemessenen Zeitraums stellt keine Festgröße dar, sondern ist angesichts der Indizwirkung eine Frage des Einzelfalls; jedenfalls sollte er nicht wesentlich mehr als 10 Jahre umfassen (Senatsbeschluss BGHZ 160, 41 = FamRZ 2004, 1474, 1476 mwN).
20
Die VddB gewährt als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts den an deutschen Theatern beschäftigten Bühnenangehörigen eine zusätzliche Alters -, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Sie finanziert ihre Leistungen aus den Beiträgen der Versicherten und den Erträgen der Vermögensanlagen. Nach § 42 Satzung der VddB können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zwar Leistungsverbesserungen gewährt werden. Einen Anspruch auf konkrete Steigerungen haben die Versicherten aber nicht. In der Vergangenheit hat die VddB ihre Leistungen (sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium) tatsächlich erhöht. Für den Zeitraum 1997 bis 2006 ergibt sich folgender Vergleich zwischen den Steigerungsraten der Versorgung der VddB im Anwartschaftsstadium und den Raten der Maßstabsversorgungen (vgl. die Tabelle von Gutdeutsch, FamRB 2009, 135):
21
Jahr VddB BeamtV GRV
1997
2,5 % 1,3 % 1,65 %
1998
2,5 % 1,5 % 0,44 %
1999
1,5 % 2,8 % 1,34 %
2000
1,35 % 0,0 % 0,6 %
2001
3,0 % 1,7 % 1,91 %
2002
0,0 % 2,1 % 2,16 %
2003
0,0 % 1,74 % 1,04 %
2004
0,0 % 1,25 % 0,0 %
2005
0,0 % 0,0 % 0,0 %
2006
0,0 % 0,0 % 0,0 %
22
Im Vergleichszeitraum, welcher die letzten 10 (bekannten) Jahre umfasst , betrug danach die jährliche durchschnittliche Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung rund 0,91 %, der Beamtenversorgung 1,24 % und der Anwartschaften bei der VddB 1,09 %. An der früheren Rechtsprechung, dass bei einer Abweichung von den durchschnittlichen Steigerungsraten der Beamtenversorgung bzw. der gesetzlichen Rentenversicherung von mehr als einem Prozentpunkt eine nahezu gleiche Steigerung verneint wird (Senatsbeschlüsse vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054 und BGHZ 160, 41 = FamRZ 2004, 1474, 1475 mwN), hat der Senat angesichts der deutlich gesunkenen Steigerungsraten der Maßstabsversorgungen nicht mehr festgehalten (Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25 f.; vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 174 b). Indessen braucht die Frage, bis zu welchem Abweichungsbetrag noch eine gleiche oder nahezu gleiche Steigerung anzunehmen ist, hier nicht entschieden zu werden. Denn die durchschnittliche Steigerungsrate der Anwartschaften bei der VddB ist bezogen auf den genannten Zeitraum sogar höher ausgefallen als die der gesetzlichen Rentenversicherung und erreicht nahezu die Rate der Beamtenversorgung, so dass von einer vergleichbaren Wertsteigerung in der Vergangenheit auszugehen ist.
23
c) Dieser Umstand führt aber nicht zwingend zu der Annahme, dass die Versorgung der VddB im Anwartschaftsstadium als volldynamisch zu bewerten ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Steigerungsraten bei der VddB auch künftig zu erwarten sind. Dies setzt die hinreichend gesicherte Prognose einer weiteren Wertentwicklung des Anrechts voraus, für die dessen tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum als Indiz herangezogen werden kann, die Daten der Vergangenheit jedoch nicht einfach fortgeschrieben werden dürfen, sondern alle bedeutenden Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 160, 41 = FamRZ 2004, 1474, 1475 mwN; vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25 f.; vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862 Rn. 18 und vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147 Rn. 17). Festzustellen ist also insbesondere, ob sich nach versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen , dem Verhältnis der Beitragszahler zu den Rentnern und der Vermögenslage des Versorgungsträgers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Steigerungen (oder für ein Unterbleiben einer Steigerung) ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. 09.1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 165 f.; vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862 Rn. 18 und vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147 Rn. 17; vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 175 a).
24
Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anwartschaften bei der VddB in naher Zukunft keine Wertsteigerungen erfahren werden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
25
Insbesondere erweist sich die Prognose des Oberlandesgerichts als tragfähig. Zutreffend und von der VddB bestätigt hat das Oberlandesgericht festgestellt , dass Anwartschaftsdynamisierungen seit 2002 nicht mehr erfolgt sind. Nach umfassender Auswertung der allgemeinen und individuellen wirtschaftlichen Situation der VddB unter Berücksichtigung der Mitgliederstruktur und der Kapitalertragssituation bis zum Jahr 2005 erkennt das Oberlandesgericht zu Recht veränderte Umstände, die gegen die Fortschreibung der Steigerungsraten sprechen. Dabei zieht es aus seinen Feststellungen, die nicht lediglich auf eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen beschränkt sind, sondern vielmehr die individuelle wirtschaftliche Situation der VddB erfassen, den Schluss, dass angesichts der verschlechterten Bedingungen und ungünstigen Entwicklung nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Versorgungsanwartschaften in absehbarer Zeit wieder eine Anpassung erfahren. Das Oberlandesgericht hat sorgsam und aufgrund der von dem Versorgungsträger mitgeteilten Werte die Entwicklung der Versorgungssi- tuation ermittelt, die Werte in Bezug zueinander gesetzt und darauf seine Prognoseentscheidung gestützt. Darin ist kein Rechtsfehler zu erkennen.
26
Die Feststellungen des Oberlandesgerichts zu der Entwicklung der VddB belegen, dass sich die wirtschaftliche Situation der VddB insgesamt verschlechtert hat und dass dieser Trend anhält, so dass mit einer Steigerung der Versorgung nicht zu rechnen ist. Eine Gesamtschau der wesentlichen Umstände ergibt , dass das Verhältnis zwischen zahlenden Versicherten auf der einen und empfangenden Versicherten auf der anderen Seite im Laufe der Zeit ungünstiger wird. So hat sich das Verhältnis zwischen den aktiv Versicherten, also den zahlenden Mitgliedern, und den Versicherten insgesamt seit 1997 verschlechtert mit der Folge, dass weniger Beitragszahler für ein größeres Volumen sorgen müssen. Auch ist der jährliche Zuwachs bei den aktiv Versicherten seit 1997 geringer ausgefallen als bei den beitragsfrei Versicherten. Die Zahl der Versorgungsempfänger insgesamt ist im Verhältnis zur Zahl aller Versicherten deutlich gestiegen und auch die absolute Zahl der Versorgungsempfänger hat sich deutlich, nämlich um 40 % erhöht. Die Zahl der Berufsunfähigkeits- und Altersrentner hat sich in diesem Zeitraum sogar um ca. 55,9 % erhöht. Auch hat sich das Verhältnis zwischen den Versorgungsempfängern und aktiv Versicherten verschlechtert.
27
Die negative wirtschaftliche Entwicklung zeigt auch der Vergleich weiterer Werte. Die Versorgungsleistungen haben sich im genannten Zeitraum um ca. 78,5 % erhöht, die Beitragszahlungen lediglich um 11,7 %. Zwar sind die Kapitalanlagenerträge gestiegen, die Nettorendite der Kapitalanlagen ist aber gesunken. Angesichts der negativen Entwicklung auf dem Kapitalmarkt vermochte die VddB den zuvor gewährten Prozentsatz für die Ermittlung des Ruhegeldes (Verrentungssatz) nicht zu halten, sondern musste ihn 2003 herabsenken. Entsprechendes gilt für den Rechnungszins.
28
4. Zu Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde der VddB gegen die Anwendung der Tabelle 2 zur BarwertVO aF durch das Oberlandesgericht bei der Umwertung der Anwartschaften in eine dynamische Versorgung. Vielmehr ist die Anwartschaft gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 BarwertVO aF wegen Volldynamik nur im Leistungsstadium unter Anwendung der um 50 % erhöhten Werte der Tabelle 1 sowie unter Heranziehung der maßgeblichen Rechengrößen in dynamische Werte umzurechnen.
29
Die Werte der Tabelle 1 kommen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BarwertVO aF bei einer Umrechnung von nicht volldynamischen Anwartschaften in eine dynamische Versorgung zur Anwendung, wenn der Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit zu ermitteln ist. Die Tabelle 2 ist dagegen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BarwertVO aF heranzuziehen bei einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung allein wegen Alters.
30
Das Oberlandesgericht begründet die Anwendung von Tabelle 2 damit, dass nach § 27 Abs. 4 Satzung der VddB dann, wenn der Versicherte bei Eintritt des Versorgungsfalls beitragsfrei versichert sei, lediglich Altersruhegeld, nicht aber Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gezahlt werde. Daher sei - derzeit - lediglich die Versorgung wegen Alters auszugleichen, weil die Anwartschaft auf ein Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht unverfallbar sei.
31
Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der VddB um eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und damit um eine besondere Form der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB aF handelt. Die Besonderheit bei der VddB ist, dass die Berechnung der Versorgung kraft Verweises in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 BGB aF nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB aF erfolgt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Versorgung der VddB als eine berufsständische Versorgung einzuordnen ist (vgl. Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil VI Rn. 146; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rn. 220). Daher ist die Frage der Unverfallbarkeit i.S.d. § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB aF zu klären.
32
§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB aF sieht vor, dass nur diejenigen Anrechte der betrieblichen Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung bereits unverfallbar sind. Für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat der Senat entschieden (Senatsbeschluss BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899, 902), dass die Anwartschaften als unverfallbar gelten, die nach den maßgeblichen (Satzungs-)Bestimmungen in ihrem Versorgungswert durch die künftige betriebliche/berufliche Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden können, sondern ihm verbleiben, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem (einem) Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausscheidet. Die Anwartschaft auf eine Altersversorgung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes muss mithin in diesem Sinn nach Grund (Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen) und Höhe (gesicherter Versorgungswert) von der künftigen Entwicklung unabhängig sein. Dabei ist für die Anwendung der BarwertVO von einer normalen Entwicklung des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Eine bloß theoretische Möglichkeit, dass der Anspruch auf Versorgung im Einzelfall aus besonderen, im Verhalten des Arbeitnehmers liegenden Gründen noch entfallen kann, steht der generellen Annahme der unverfallbaren Anwartschaft nicht entgegen (Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 136 a).
33
Bei der VddB entfällt die Unterscheidung der Unverfallbarkeit dem Grund und der Höhe nach angesichts des Berechnungssystems der Versorgung. Die Rentenanwartschaft (bzw. die Leistung) errechnet sich nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge. Dem entsprechend gilt gemäß § 18 Abs. 7 BetrAVG für die VddB u.a. § 2 BetrAVG, welcher Regelungen zur Höhe der unverfallbaren Anwartschaften trifft, nicht. Die Unverfallbarkeit dem Grunde nach regelt § 1 b BetrAVG, soweit die Satzung keine günstigere Regelung vorsieht.
34
Nach § 27 Abs. 1 Satzung der VddB wird eine Versorgung gewährt bei Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, bei der vorzeitigen Inanspruchnahme des Altersruhegeldes, bei Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Tod. Beitragspflichtig Versicherte erwerben also neben einem Anspruch auf Altersruhegeld auch Anwartschaften auf eine Versorgung im Falle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Nach der Auskunft der VddB vom 3. April 2006, welche nicht angegriffen wird, tritt Unverfallbarkeit (ohne Einschränkung auf bestimmte Versorgungsfälle) ein, wenn die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten nach dem 31. Dezember 2000 oder von insgesamt 120 Beitragsmonaten erfüllt ist (§ 27 Abs. 3 Satzung der VddB). Der Ehemann hat bis zum 31. Januar 2006 insgesamt 260 Beitragsmonate zurückgelegt, so dass die satzungsbedingten Voraussetzungen in zeitlicher Hinsicht für die Unverfallbarkeit der in der Auskunft genannten Versorgung vorliegen.
35
Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts führt die Regelung in § 27 Abs. 4 Satzung der VddB nicht dazu, dass die Anwartschaft auf Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (noch) als verfallbar anzusehen und damit nicht in die Berechnung des Versorgungsausgleichs einzubeziehen ist. Danach wird Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und Altersruhegeld nach § 29 Abs. 2 und 3 Satzung der VddB (vorzeitiges Ruhegeld) nicht geleistet, wenn der Versicherte bei Eintritt eines oben genannten Versorgungsfalls beitragsfrei versichert ist. Als Versicherte benennt § 16 Satzung der VddB Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte, Weiterversicherte und beitragsfrei Versicherte. Lediglich im Falle der beitragsfreien Versicherung (§ 21 Satzung der VddB) wird also kein Ruhegeld wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit gewährt.
36
Für die Anwendbarkeit der BarwertVO kann daraus jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Anwartschaft des Ehemannes auf ein Ruhegeld wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit insgesamt noch verfallbar ist. Vielmehr hat die Beurteilung der Unverfallbarkeit nach den bereits genannten Kriterien zum Zeitpunkt der Entscheidung zu erfolgen. Der Ehemann ist bei der VddB beitragspflichtig und nicht beitragsfrei versichert. Es gibt keinen konkreten Anlass für die Annahme, dass er irgendwann in Zukunft beitragsfrei versichert sein wird; vielmehr kann die Beitragspflicht zum einen durch Pflichtbeiträge, zum anderen aber auch durch Zahlung von (freiwilligen) Weiterversicherungsbeiträgen erfüllt werden. Gerade bei Bühnenangehörigen entspricht es dem „normalen Verlauf“ der Berufstätigkeit, nicht ausschließlich an einem Theater beschäftigt zu sein. Insoweit ist von einem Interesse des Versicherten auszugehen , die Versorgung bei der VddB zu erhalten.
37
Entsprechend den zutreffenden Ausführungen der VddB im Rechtsbeschwerdeverfahren trifft die von dem Oberlandesgericht herangezogene Entscheidung des Senats vom 9. März 1988 (- IVb ZB 11/85 - FamRZ 1988, 822 ff.) den hiesigen Fall nicht. Die Entscheidung bezieht sich - im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899) - auf das bis zur Umstellung zum Stichtag 31. Dezember 2001 bestehende Gesamtversorgungssystem der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, welches sich grundlegend von dem Versorgungssystem der VddB unterscheidet. Nach der Entscheidung des Senats war im Gegensatz zu der (statischen) Versicherungsrente, welche als unverfallbar angesehen wurde, die Anwartschaft auf Versorgungsrente vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht, und zwar weder dem Grunde noch der Höhe nach, als unverfallbar zu behandeln (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899 und vom 9. März 1988 - IVb ZB 11/85 - FamRZ 1988, 822, 823 ff.). Eine Unterscheidung zwischen den Anwartschaften auf Altersruhegeld oder Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit findet sich nicht.
38
Die (dynamische) Versorgungsrente setzte in allen ihren Formen über die Erfüllung der Wartezeit hinaus die fortdauernde Pflichtmitgliedschaft in der Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes, also die Beschäftigung im öffentlichen Dienst, bis zum Eintritt des Versicherungsfalls voraus. Sie konnte auch dann noch "verfallen", wenn der Versicherte kurz vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem öffentlichen Dienst ausschied. Auch Verbeamtung, Änderung des Familienstandes oder Überschreitung der Gesamtversorgung durch die gesetzliche Rente konnten die Versorgungsrente entfallen lassen oder verringern (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899, 903 f. und BGHZ 174, 127 Rn. 50).
39
Die Ausgangssituationen der VddB und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind nicht vergleichbar. Der Versorgungsanspruch bei der VddB hängt nicht von der Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Leistungsfall ab, sondern von der Beitragszahlung. Weitere Unsicherheitsfaktoren, wie sie für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Hinblick auf die dynamische Versorgungsrente aufgezeigt wurden, existieren nicht.
40
Zwar kann keine Berücksichtigung finden, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung unverfallbar wird (Senatsbeschluss BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899, 905). Indessen handelt es sich hier nicht um Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit, sondern um die Beurteilung der Rechtsposition im Zeitpunkt der Entscheidung. Dabei ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass jedes Dienst- oder Arbeitsverhältnis z.B. für den Fall bestimmter schuldhafter Verhaltensweisen des Bediensteten /Arbeitnehmers das Riskio der fristlosen Auflösung sowie der möglichen Kürzung oder des Verlustes der Ruhegeldansprüche in sich trägt, ohne dass diese Möglichkeiten generell die Durchführung des Versorgungsausgleichs beeinflussen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 113/83 - FamRZ 1986, 341, 343). Eine absolute Sicherheit für den Erwerb der Versorgung be- steht somit nie. Mit der Auskunft der VddB ist daher von der Unverfallbarkeit der gesamten Ruhegeldanwartschaft auszugehen.
41
5. Der Senat kann in der Sache selbst abschließend entscheiden, da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich sind.
42
Der Senat ist an der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch nicht durch das Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 Rn. 25 ff. und 122 ff.) gehindert, obwohl es sich bei der VddB um eine Zusatzversorgung des öffentlichen Rechts handelt. Der Bundesgerichtshof hat in jener Entscheidung die Umstellung der Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Versorgungspunktesystem grundsätzlich gebilligt, die Satzungsregelungen für die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften aber für unwirksam erklärt. Dies hat jedoch auf die von der VddB zum Versorgungsausgleich mitgeteilten Werte keine Auswirkung. Die VddB hat ein sich von der VBL und den weiteren Zusatzversorgungen des öffentlichen Rechts, denen vor der Umstellung der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966 zugrunde lag, zu unterscheidendes Versorgungssystem, welches losgelöst von der gesetzlichen Rentenversicherung eingerichtet wurde, sich an der Höhe der eingezahlten Beiträge orientiert und daher auch keine Umstellung in Versorgungspunkte erfahren hat.
43
6. Die Umwertung der Anwartschaften der VddB in eine volldynamische Anwartschaft hat nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB aF i.V.m. § 1 Abs. 3 BarwertVO aF zu erfolgen.
44
Die BarwertVO (in der Fassung vom 1. Juli 2008, gültig bis zum 31. August 2009) ist unabhängig davon, wann die Ehezeit endete, in ihrer bei Ent- scheidung gültigen Fassung anzuwenden (Senatsbeschluss vom 17. November 2004 - XII ZB 197/00 - FamRZ 2005, 188, 189), wobei vorliegend zu beachten ist, dass der Versorgungsausgleich insgesamt nach der vor dem 1. September 2009 geltenden Rechtslage durchzuführen und damit die BarwertVO in ihrer letzten Fassung anzuwenden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die BarwertVO aF verfassungsgemäß (vgl. nur Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.).
45
Die Auskunft der VddB vom 3. April 2006 ist ehezeitbezogen. Die Anwendung von Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO aF ergibt den Vervielfacher 5,2 (Alter des Ehemannes bei Ende der Ehezeit: 47 Jahre), der gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BarwertVO aF um 50 % auf 7,8 zu erhöhen ist.
46
Für Versorgungen bei der VddB liegt die Regelaltersgrenze (noch) bei Vollendung des 65. Lebensjahres, so dass eine Kürzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 BarwertVO aF (bzw. Anmerkung 1 zu Tabelle 1) für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, nicht vorzunehmen ist.
47
Aus der Jahresrente von 9.838,22 € errechnet sich demnach ein Barwert von 76.738,12 € (9.838,22 € x 7,8). Nach Multiplikation mit dem am Ende der Ehezeit (2006) maßgeblichen Umrechnungsfaktor von 0,0001750002 ergeben sich 13,4292 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 26,13 € eine dynamische Rente von 350,90 €.
48
Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Ehefrau in Höhe von 328,26 € stehen somit Anwartschaften des Ehemannes in Höhe von 1.118,44 € (767,54 € + 350,90 €) gegenüber, so dass sich eine Ausgleichspflicht des Ehemannes in Höhe von insgesamt 395,09 € (1.118,44 € ./. 328,26 € = 790,18 €; 790,18 € : 2) errechnet. Davon sind - wovon bereits das Amtsgericht ausgegan- gen ist - 219,64 € im Wege des Splittings und 175,45 € im Wege des analogen Quasisplittings auszugleichen.
49
Auf die Rechtsbeschwerde der VddB sind demgemäß unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der VddB im Wege des analogen Quasisplittings Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 175,45 € zu begründen. Hahne Wagenitz Vézina Dose Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 14.12.2006 - 289 F 20/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.12.2007 - 2 UF 15/07 -

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(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

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(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2

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(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt. (2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten

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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.

(2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich

1.
die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1),
2.
die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1).

(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.

(4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist.

(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.

(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.

(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

7
Die Revision hat keinen Erfolg. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar , weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. OLG Köln FamRZ 2009, 1852 f.; OLG Stuttgart Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 18 UF 233/09 - veröffentlicht bei Juris; OLG Schleswig Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 2 W 152/09 - veröffentlicht bei Juris und OLG Dresden Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 3 W 1077/09 - veröffentlicht bei Juris).

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 147/00
vom
10. Juli 2002
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 Buchst c, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4
Zur Frage der Bewertung der Versorgung der Versorgungsanstalt der
Deutschen Bühnen.
BGH, Beschluß vom 10. Juli 2002 - XII ZB 147/00 - OLG München
AG München
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2002 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs
und Dr. Vézina

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 511,29 ? ( = 1.000 DM)

Gründe:

I.

Die am 28. Februar 1980 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 5. November 1992 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 2. März 2000 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 1. Juli 2000) und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Februar 1980 bis 31. Oktober 1992; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben nach den Feststellungen des Amtsgerichts beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bun-
desversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 2, BfA), die Ehefrau - unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - in Höhe von 874,22 DM und der Ehemann in Höhe von 518,80 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist für beide Parteien jeweils eine ehezeitliche Anwartschaft auf Ruhegeld bei der Bayerischen Versicherungskammer , Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen (weitere Beteiligte zu 1, VddB) festgestellt, für die Ehefrau in Höhe von 10.316,04 DM jährlich, für den Ehemann in Höhe von 4.814,04 DM, ebenfalls jährlich. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der BfA in Höhe von monatlich 177,71 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1992, auf das Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA übertragen und im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der VddB auf dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 90,96 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1992, begründet hat. Dabei hat es die Anwartschaft beider Parteien auf eine Versorgung bei der VddB als statisch bewertet und unter Anwendung der Barwertverordnung in dynamische Anwartschaften von monatlich 265,30 DM für die Ehefrau und 83,38 DM für den Ehemann umgerechnet. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die weitere Beteiligte zu 1 gerügt, das Amtsgericht hätte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Versorgungen beider Parteien aus der VddB als im Leistungsstadium volldynamisch bewerten müssen. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit abgeändert, als zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der VddB auf dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 184,09 DM,
bezogen auf den 31. Oktober 1992, begründet werden. Dabei hat das Oberlandesgericht die Anwartschaften der Parteien bei der VddB als im Anwartschaftsteil statisch und im Leistungsteil dynamisch bewertet, hat aber zur Umrechnung in dynamische Anwartschaften deren Barwert nicht nach der Barwertverordnung , die es für verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 104.449,91 DM für die Ehefrau und 34.300,04 DM für den Ehemann ermittelt und sie auf dieser Grundlage in dynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 548,20 DM für die Ehefrau und 180,02 DM für den Ehemann umgerechnet. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der sie die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Beschwerdegericht hat die Anwartschaften beider Parteien bei der VddB als im Anwartschaftsteil statisch und im Leistungsteil dynamisch bewertet und unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung angenommen, die Barwertverordnung sei verfassungswidrig, weil sie zu einer übermäßigen Abwertung der mit ihr bewerteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies ergebe sich daraus, daß die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnungsgrundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwertbildung unberücksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem
Rechnungszins der Barwertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Barwertverordnung die im Jahre 2000 veröffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung heranzuziehen. Entsprechend sei die amtsgerichtliche Berechnung abzuändern. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht uneingeschränkt stand. Die vom Beschwerdegericht vorgenommene - und von der weiteren Beschwerde nicht angegriffene - Bewertung der Versorgungen bei der VddB als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu Senatsbeschluû vom 25. September 1996 - XII ZB 226/94 - FamRZ 1997, 161 ff.). Wie der Senat jedoch (mit Beschluû vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf "Ersatztabellen" kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Beschluû, dessen Abdruck beigefügt wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorliegen, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte. 3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschlieûend zu entscheiden, da die Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien, die die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrundegelegt haben, teilweise nicht die inzwischen geänderte Rechtslage berücksichtigen:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. März 1996 (FamRZ 1996, 1137) die Regelungen zum Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30. Juni 1998 die verfassungswidrige Regelung durch eine verfassungsgemäûe Regelung zu ersetzen. Das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrente sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 11. Juli 1985 (HEZG; BGBl. 1985 I S. 1450; zum 1. Januar 1986 in Kraft getreten) gewährte Müttern und Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren wurden, für die Erziehung eines Kindes je Kalendermonat 6,25 Werteinheiten , so daû sich für ein Jahr 75 Werteinheiten ergaben. Der erziehende Elternteil wurde damit so gestellt, als habe er ein Arbeitsentgelt in Höhe von 75 % des Durchschnittsentgelts aller Versicherten erzielt. Insgesamt konnten während Kindererziehungszeiten nur 6,25 Werteinheiten monatlich erreicht werden: Fielen Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten mit Kindererziehungszeiten zusammen, so konnte eine Erhöhung nicht über 6,25 Werteinheiten erfolgen. Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz - RRG) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; zum 1. Januar 1992 in Kraft getreten) wurde diese Regelung übernommen ; nach § 70 Abs. 2 SBG VI wurden Kindererziehungszeiten mit 0,0625 Entgeltpunkten je Kalendermonat bewertet, wenn nicht die Entgeltpunkte, die auf Grund eigener Beitragsentrichtung anfallen, höher sind. Je Kind gewährte das SGB VI dabei 36 Monate Kindererziehungszeiten. Die Auskunft der BfA zu der von der Ehefrau erworbenen Anwartschaft vom 17. Februar 1993 beruht auf § 70 Abs. 2 SGB VI in der damals geltenden Fassung. Sie berücksichtigt noch nicht die Auswirkungen der durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 -
RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung vom 1. Juli 1998 eingetretenen Änderung des § 70 Abs. 2 SGB VI, zwischenzeitlich ergänzt durch Abs. 3 a, der durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl. I, 403) eingefügt wurde. Danach wird jeder Kalendermonat der Erziehungszeit mit 0,0833 Entgeltpunkten bewertet, die zu sonstigen Beitragszeiten addiert und nicht verrechnet werden; dabei darf der Höchstbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung nicht überschritten werden. Schlieûlich wirken sich die Kindererziehungszeiten auch auf die Gesamtleistungsbewertung und die Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten aus. Da auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich - wie hier - nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (st. Rspr. vgl. nur Senatsbeschluû vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 38 m.N.), hat die Bewertung der Anwartschaften nach den Maûgaben des § 70 SGB VI in der geltenden Fassung zu erfolgen, die nach Artikel 33 Abs. 12 RRG 1999, Artikel 12 AVmEG auf den vorliegenden Sachverhalt zurückwirken.
Die Sache muû daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden , damit das Oberlandesgericht die Versorgungsanrechte der Parteien anhand aktueller Auskünfte feststellen und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich durchführen kann.
Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Vézina

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 6/01
vom
10. Juli 2002
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 c, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4;
Zur Frage einer Aktualisierung von Auskünften der Versorgungskasse der deutschen
Kulturorchester (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 23. Januar 2002 - XII ZB
139/00 - FamRZ 2002, 608 ff.).
BGH, Beschluß vom 10. Juli 2002 - XII ZB 6/01 - OLG München
AG Dachau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2002 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz,
Fuchs und Dr. Vézina

beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluû des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen mit der Maûgabe, daû der Beschluû des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 2000 im Kostenpunkt wie folgt neu gefaût wird: Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 1220,29 ? (= 2.386,68 DM)

Gründe:


I.

Die am 10. Oktober 1977 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 16. Dezember 1999 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 25.Mai 2000 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 19. September 2000) und der Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1. Oktober 1977 bis 30. November 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben nach den Feststellungen des Amtsgerichts die Ehefrau Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung bei der Bezirksfinanzdirektion M. (weitere Beteiligte zu 3) in Höhe von monatlich 2.251,30 DM und der Ehemann Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1, BfA) in Höhe von monatlich 1.930,05 DM, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist für den Ehemann eine ehezeitliche Anwartschaft auf Ruhegeld bei der bayerischen Versorgungskammer, Versorgungsanstalt der Deutschen Kulturorchester (weitere Beteiligte zu 2, VddKO) in Höhe von jährlich 29.917,44 DM festgestellt. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daû es im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VddKO auf einem bei der BfA einzurichtenden Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften von monatlich 308,34 DM, bezogen auf den 30. November 1999, begründet hat. Dabei hat es die Anwartschaft des Ehemannes auf eine Versorgung bei der VddKO als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und unter Anwendung der Barwertverordnung in eine dynamische Anwartschaft von monatlich 937,93 DM umgerechnet. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die Ehefrau gerügt, das Amtsgericht habe zur Umrechnung der Anwartschaft des Ehemannes bei der VddKO die Barwertverordnung nicht heranziehen dürfen, da sie verfassungswidrig sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der sie weiterhin die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde der Ehefrau hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat im Tenor des Beschlusses die weitere Beschwerde uneingeschränkt zugelassen und in der Begründung ausgeführt, die weitere Beschwerde werde im Hinblick auf die Rechtsfrage der Verfassungsmäûigkeit des § 1587 a Abs. 3 BGB bzw. der Barwertverordnung sowie der damit zusammenhängenden etwaigen anderen Berechnung des Versorgungsausgleichs zugelassen. Eine - unzulässige - Beschränkung der Beschwerde (vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 1991 - XII ZR 56/90 - FamRZ 1991, 931 ff. und vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286 ff.) ist darin nicht zu sehen. 2. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Anwartschaft des Ehemannes bei der VddKO unter Anwendung der Barwertverordnung in eine dynamische Anwartschaft umgerechnet und dabei die Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2 vom 7. April 2000 zugrunde gelegt.
a) Die vom Beschwerdegericht vorgenommene - und von der weiteren Beschwerde nicht angegriffene - Bewertung der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der VddKO als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu Senatsbeschluû vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164 ff.). Zutreffend hat das Beschwerdegericht auch zur Umrechnung der Anwartschaft die Barwertverordnung herangezogen. Wie der Senat (mit Beschluû vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwertverordnung
und deren Tabellen gebunden; auf "Ersatztabellen" kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Beschluû, dessen Abdruck beigefügt wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorliegen, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte (vgl. Senatsbeschluû vom 5. September 2001, aaO).
b) Die vom Beschwerdegericht zugrundegelegte Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2 beruht auf der Satzung der VddKO in der Fassung der Änderungssatzung vom 19. Januar 1999. Die Satzung der VddKO setzt Vorgaben des BetrAVG um, die u.a. auch für die VddKO gelten (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BetrAVG i.V. mit § 36 Abs. 1 Satzung der VddKO und § 24 Abs. 3 Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder). Das BetrAVG ist zwischenzeitlich wiederholt geändert worden. Diese Änderungen erfordern hier jedoch keine Änderung der angefochten Entscheidung. Zwar ist für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden , wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluû vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608, 609 m.w.N.). Die Neuregelungen können sich jedoch hier auf die Berechnung der Anwartschaft des Ehemannes nicht auswirken: aa) Die der Auskunft zugrundeliegende Fassung der VddKO-Satzung berücksichtigt naturgemäû nicht die Änderung des § 1 BetrAVG durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) mit Wirkung teils vom 1. Januar 2001, teils vom 1. Januar 2002. Mit diesem Gesetz sind u.a. die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit von Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung abgesenkt worden (vgl. jetzt §§ 1 a, 1 b BetrAVG i.d.F. vom 26. Juni 2001; zur zeitlichen Geltung siehe § 30 f BetrAVG i.d.F. des Art. 9 Nr. 24 AVmG). Für den vorlie-
genden Fall ist diese Absenkung indes ohne Belang, da das Anrecht des Ehemannes , der zum Ehezeitende das 51. Lebensjahr vollendet und 351 Beitragmonate zurückgelegt hatte, bereits nach bisherigem Recht unverfallbar war. bb) Die der Auskunft zugrundeliegende Fassung der VddKO-Satzung berücksichtigt ferner nicht die Änderung des § 18 BetrAVG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) mit Wirkung vom 1. Januar 2001. Nach der bis dahin geltenden Fassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG bestimmte sich die Höhe der einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst geschuldeten Zusatzrente nach der Höhe seines letzten Arbeitsentgelts und der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit; die Höhe der jeweiligen Versorgungszusage blieb unberücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb § 18 BetrAVG für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und dem Gesetzgeber zur Neuregelung eine Frist bis zum 31. Dezember 2000 gesetzt (BVerfGE 98, 365, 402 = FamRZ 1999, 279, 284 f.). Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber mit der vom Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung geschaffenen Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG, die durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) nur redaktionell berichtigt worden ist, nachgekommen (vgl. hierzu Senatsbeschluû vom 23. Januar 2002, aaO; zur zeitlichen Geltung siehe § 30 d BetrAVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung aaO). Die Richtigkeit der von der VddKO erteilten und der angefochtenen Entscheidung zugrundegelegten Auskunft wird hierdurch jedoch nicht berührt: Die
VddKO gewährt ihren Versicherten eine Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nach Maûgabe ihrer Satzung sowie fortgeltender Tarifordnungen (§ 20 der Tarifordnung für die deutschen Kulturorchester vom 30. März 1938 (Reichsarbeitsblatt VI, 597 i.V. mit § 58 Abs. 1 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern (TVK)). Das dem Versicherten danach von der VddKO zu zahlende Altersruhegeld beträgt jährlich 16,1 v.H. (Verrentungssatz ) der für den Versicherten entrichteten Beiträge (§§ 1, 25, 27, 28 Abs. 5 Satzung VddKO). Eine Anrechnung der gesetzlichen Rente oder sonstiger Versorgungsleistungen ist in der Satzung nicht vorgesehen. Die so ausgestaltete Versorgung wird durch die vom Bundesverfassungsgericht gegen § 18 Abs. 2 BetrAVG in der Fassung vom 16. Dezember 1997 erhobenen Beanstandungen nicht tangiert. Das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (aaO) hat deshalb die besonderen Regelungen des BetrAVG über die Leistungen der VddKO (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG i.d.F. vom 16. Dezember 1997) in der Sache unberührt gelassen (§ 18 Abs. 7 Satz 1 bis 3 BetrAVG i.d.F. vom 21. Dezember 2000) und lediglich die vom Rentenreformgesetz irrtümlich (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 11 (zu Absatz 7)) gestrichene Gleichstellung der freiwillig Versicherten mit den Pflichtversicherten (§ 18 Abs. 7 S. 4 BetrAVG i.d.F. vom
21. Dezember 2000) wieder eingefügt. Für die Berechnung der Anwartschaft des Ehemannes bei der VddKO kann deshalb weiterhin auf deren bisher erteilte Auskunft zurückgegriffen werden.
Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Vézina

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 248/03
vom
20. September 2006
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b; 1587 a Abs. 3 Nr. 2; TV Nr. 15 DP AG §§ 5, 7, 8;
TV Nr. 36 DP AG § 2; VAP-Satzung § 41 a; BarwertVO § 1 Abs. 3 F.: 3. Mai
2006-11-02

a) Zur Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung bei der Deutschen Post
AG und des Besitzstandes der VAP-Zusatzversorgung im Versorgungsausgleich.

b) Betriebsrenten, die im Leistungsstadium nach der Entwicklung der Lebenshaltungskosten
angepasst werden, sind unter Berücksichtigung der gegenwärtigen
Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung
einerseits sowie der Veränderung des Verbraucherpreisindex andererseits
als leistungsdynamisch zu bewerten.

c) Durch die 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai
2003 und die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom
3. Mai 2006 ist früheren Bedenken des Senats gegen die Verfassungsmäßigkeit
der Barwert-Verordnung hinreichend Rechnung getragen. Der Barwert eines
nicht volldynamischen Anrechts ist im Versorgungsausgleich deswegen
regelmäßig nach der Barwert-Verordnung zu ermitteln.
BGH, Beschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - OLG München
AG Laufen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2006 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Fuchs,
Dose und Lohmann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 982,56 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien haben am 10. November 1961 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren 17. September 1941) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 28. Februar 1941) am 24. Juli 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe durch Verbundurteil geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversiche- rungsanstalt für Angestellte (BfA; jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund; weitere Beteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 87,13 DM (44,55 €), bezogen auf den 30. Juni 2001, übertragen hat. Bei seiner Berechnung hat das Amtsgericht die von ihm als statisch behandelten Anwartschaften der Antragstellerin auf eine Versicherungsrente bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) und auf Betriebsrente bei der Deutschen Post AG (die im Verfahren auch für die VAP auftritt; weitere Beteiligte zu 2) unter Anwendung von Tabelle 1 der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung (i.d.F. des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 1997, 2998) in dynamische Monatsrenten von 123,69 DM bzw. 239,14 DM umgerechnet.
2
Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass - jeweils bezogen auf den 30. Juni 2001 - durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der VAP auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 85,49 € begründet sowie im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 30,21 € übertragen werden. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben die Parteien während der Ehezeit (1. November 1961 bis 30. Juni 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA erworben, und zwar die Antragstellerin in Höhe von 1.346,05 DM (= 688,22 €) und der Antragsgegner in Höhe von 1.883,14 DM (= 962,83 €), jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben hat die Antragstellerin in der in die Ehezeit fallenden Zeit vom 2. August 1976 bis zum 30. April 1997 bei der VAP Anrechte auf eine Zusatz- rente von monatlich 351,77 DM (= 179,86 €) erworben, die sie seit dem 1. November 2001 als vorgezogene Rente wegen Alters bezieht. Außerdem bezieht sie nach den vom Oberlandesgericht eingeholten Auskünften - aufgrund einer Betriebszugehörigkeit vom 2. August 1976 bis zum 31. Oktober 2001 - seit dem 1. November 2001 eine jährliche Betriebsrente bei der Deutschen Post AG in Höhe von 8.271,24 DM (monatlich 689,27 DM = 352,42 €); tarifvertraglich ist eine jährliche Anpassung dieser laufenden Rente an die Veränderungen des Verbraucherpreisindex vorgesehen.
3
Das Oberlandesgericht hat die von ihm als statisch bewerteten Anrechte der Antragstellerin bei der VAP und der Deutschen Post AG nicht in dynamische Monatsrenten umgerechnet, sondern in den Ausgleich die nominellen Beträge eingestellt. Es hat dabei lediglich die Höhe dieser im Zeitpunkt der Entscheidung bereits laufenden Renten auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes zurückgerechnet , indem es die ehezeitanteiligen nominellen Leistungsbeträge durch den im Entscheidungszeitpunkt geltenden aktuellen Rentenwert dividiert und mit dem bei Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert multipliziert hat. Aufgrund dieser Berechnung hat das Oberlandesgericht für die Zusatzrente bei der VAP einen Betrag von 334,23 DM (= 170,89 €) und für die Betriebsrente bei der Deutschen Post AG einen Betrag von 655,26 DM (= 335,03 €) monatlich in die Ausgleichsbilanz eingestellt.
4
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Antragstellerin eine Dynamisierung der von ihr als statisch bewerteten Anrechte bei der VAP und der Deutschen Post AG unter Anwendung von Tabelle 1 der seit 1. Januar 2003 geltenden Barwert-Verordnung und damit eine Herabsetzung des Ausgleichsbetrags erreichen.

II.

5
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
6
1. Das Oberlandesgericht geht allerdings zu Recht davon aus, dass das bei der VAP begründete unverfallbare Anrecht der Antragstellerin auf eine Zusatzrente selbstständig neben ihrem bei der Deutschen Post AG begründeten Anrecht auf eine Betriebsrente besteht, so dass beide Anrechte nebeneinander in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen sind und die bei der VAP begründete Zusatzrente - neben der gesetzlichen Rente der Antragstellerin - zum Versorgungsausgleich herangezogen werden kann. Das entspricht der Versorgungsordnung für die Betriebsrente Post und der Besitzstandsregelung für die bis zum 30. April 1997 erworbenen VAP-Anwartschaften.
7
Nach § 5 i.V. mit § 7 des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG vom 29. Oktober 1996 (Betriebsrente Post Tarifvertrag Nr. 15, zuletzt geändert durch TV Nr. 1114) errechnet sich die Betriebsrente Post aus dem Produkt der Beschäftigungsjahre bei der Deutschen Post AG und einem in der Anlage 1 zum Tarifvertrag aufgeführten DM- oder €- Betrag, der von der jeweiligen Versorgungsgruppe im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig ist. Nach den §§ 2, 6 des Tarifvertrages zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (TV BZV Tarifvertrag Nr. 18 vom 28. Februar 1997, zuletzt geändert durch TV Nr. 114) sind dabei zusätzlich auch die Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen , die vor dem 1. Mai 1997 lagen und deswegen unmittelbar nur die Zusatzrente bei der VAP beeinflusst haben. In der somit aus Gründen des Bestandsschutzes auf die gesamte Beschäftigungszeit erweiterten betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Post AG ist deswegen die unverfallbare statische Versicherungsrente bei der VAP enthalten, so dass diese nach § 33 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost vom 20. November 1969 (VAP-Satzung, in der Fassung der 60. Satzungsänderung, veröffentlicht in GMBlMitt 2004 Nr. 39 vom 26. August 2004) ruht. Letztlich besteht die Gesamtbetriebsrente der Post aus dem Besitzstand der unverfallbaren VAP-Zusatzversorgung und der Differenz dieses Anteils zu der aus den gesamten Beschäftigungszeiten ermittelten Betriebsrente (vgl. Hofbauer/Dembski Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost Stand Juni 2005 § 33 Rdn. 60; zur Gesamtversorgung vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 - FamRZ 1994, 23, 24; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 202). Entsprechend hat die weitere Beteiligte zu 2 ihre Betriebsrente auf der Grundlage der gesamten Beschäftigungszeit ermittelt und davon die Versicherungsrente bei der VAP abgezogen.
8
Das Ruhen der VAP-Versicherungsrente ändert allerdings nichts daran, dass dieser Anteil der gemeinsam ausgezahlten Zusatzversorgung auf dem Besitzstand der VAP als öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger beruht, während die Betriebsrente Post auf privatrechtlicher Grundlage geschuldet ist. Deswegen und weil die Versicherungsrente der VAP sich auch in der Dynamik von der Betriebsrente Post unterscheidet, ist deren auf den Besitzstand zurückzuführender Anteil entsprechend der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2 aus der Gesamtbetriebsrente herauszurechnen und gesondert zu Lasten der VAP auszugleichen.
9
2. Das Oberlandesgericht nimmt an, dass die bei der Deutschen Post AG begründeten Anrechte der Antragstellerin auf Betriebsrente ausschließlich in der Ehezeit erworben, der (richtigerweise auf das Ende der Ehezeit bezogene) Zahlbetrag dieser Rente also mit dem Ehezeitanteil identisch sei. Das trifft zwar auf den von der Rente mit umfassten Anteil der VAP, nicht aber auf die Be- triebsrente der Deutschen Post AG zu. Denn als Ende der Ehezeit gilt nach § 1587 Abs. 2 BGB hier der 30. Juni 2001, was auch das Oberlandesgericht nicht verkennt. Die Beschäftigungszeit der Antragstellerin bei der Deutschen Post AG endete aber erst mit Bezug ihrer Rente zum 1. November 2001. Entsprechend hat die weitere Beteiligte zu 2 ihre Auskunft zur Höhe der Betriebsrente auch auf der Grundlage einer Betriebszugehörigkeit vom 2. August 1976 bis zum 31. Oktober 2001 errechnet.
10
In die Ausgleichsbilanz ist deswegen nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente bei der Deutschen Post AG einzubeziehen, der sich zeitratierlich aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit ergibt. Die Berechnung hat dabei nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB zu erfolgen, obwohl die Antragstellerin erst vier Monate nach Ehezeitende aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Nach Ehezeitende, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eintretende Umstände, die - wie das vorzeitige Ausscheiden aus dem Betrieb - einen anderen Ehezeitanteil der Versorgung ergeben, können entsprechend § 10 a VAHRG zur Vermeidung eines späteren Abänderungsverfahrens bereits in der Erstentscheidung berücksichtigt werden (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2001 - XII ZB 161/97 - FamRZ 2002, 93 f. m.w.N.; vgl. auch Staudinger/Rehme BGB 2004 § 1587 a Rdn. 282, 303 und zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschlüsse vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26 und vom 7. Februar 1990 - XII ZB 55/88 - FamRZ 1990, 605). Die zeitratierliche Berechnung gilt auch für eine betriebliche Altersversorgung, die - wie hier - in Form einer Gesamtversorgung mit dem Besitzstand der früheren öffentlichrechtlichen Zusatzversorgung zugesagt ist (zur VBL-Methode vgl. Johannsen/ Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 202). Nach der Auskunft der Deutschen Post AG bezieht die Antragstellerin bei einer Betriebszugehörigkeit vom 2. August 1976 bis 31. Oktober 2001 (303 Monate) eine Betriebsrente von 1.041,04 DM (= 532,28 €). Hiervon entfallen 98,68 % (299 Monate), mithin 1.027,30 DM (= 525,25 €) auf die bis 30. Juni 2001 andauernde Ehezeit. Davon ist - nach der auch hier anwendbaren VBL-Methode - der dynamisierte Anteil (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 - FamRZ 1994, 23, 25) der insgesamt in die Ehezeit fallenden VAP-Versicherungsrente abzuziehen.
11
3. Das Oberlandesgericht hat dabei die bei der VAP und die bei der Deutschen Post AG begründeten Anrechte der Antragstellerin als jeweils statisch behandelt. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
12
a) Soweit sich aus den bei der VAP begründeten Anrechten der Antragstellerin , die in der Zeit vom 2. August 1976 bis zum 30. April 1997 unverfallbar erworben sind und damit zugleich dem Ehezeitanteil entsprechen, eine selbstständige Zusatzrente in Form einer Versicherungsrente (§ 41 a VAP-Satzung) ergibt, unterliegt diese allerdings keinen Anpassungen; sie unterfällt insbesondere nicht der Anpassungsregel des § 18 Abs. 4 BetrAVG (Blomeyer/Otto Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge 3. Aufl. § 18 Rdn. 65). Das Oberlandesgericht hat diese Versorgung, deren Zahlbetrag es mit 351,77 DM (= 179,86 €) festgestellt hat, deshalb als insgesamt statisch angesehen (vgl. auch Hofbauer/Dembski aaO § 41 a Rdn. 26). Das ist für die isolierte Betrachtung dieser Rente nicht zu beanstanden.
13
b) Nicht gefolgt werden kann dem Oberlandesgericht aber in seiner Auffassung , die Anrechte der Antragstellerin auf Betriebsrente bei der Deutschen Post AG seien ebenfalls im Anwartschafts- und Leistungsstadium statisch.
14
Um den volldynamischen Charakter eines Anrechts und damit die Entbehrlichkeit einer Umrechnung nach § 1587 a Abs. 3 BGB zu bejahen, genügt es, dass der Zuwachs der Versorgung im Versicherungsverlauf mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung als den vom Gesetz als volldynamisch anerkannten Versorgungen Schritt hält. Erforderlich ist eine alle Umstände berücksichtigende Prognose der weiteren Entwicklung des Anrechts, für die dessen tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475, m.w.N.).
15
aa) Nach § 8 des Tarifvertrages Nr. 15 der Deutschen Post AG werden Betriebsrenten im Leistungsfall den Veränderungen der Lebenshaltungskosten im vorangegangenen Kalenderjahr auf der Grundlage des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Index für alle Haushalte der Bundesrepublik Deutschland, d.h. den Veränderungen des Verbraucherpreisindex angepasst.
16
Eine an die allgemeine Preisentwicklung angelehnte Anpassung laufender Versorgungen ist bislang vom Senat und von einem Großteil der Rechtsprechung und der Literatur als nicht leistungsdynamisch bewertet worden. Begründet wurde dies damit, dass die Preisentwicklung hinter der Einkommensentwicklung zurück bleibe, an der sich jedoch die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung orientiere (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. September 1985 - IVb ZB 15/85 - FamRZ 1985, 1235, 1236; vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1121; vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 120/83 - FamRZ 1987, 52, 56; vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844 f. und vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88, 90 ff.; OLG Bamberg FamRZ 2001, 484; Erman/Klattenhof BGB 11. Aufl. § 1587 a Rdn. 73; MünchKomm/Rühmann BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 464; Soergel/Häußermann BGB 13. Aufl. § 1587 a Rdn. 351; Johannsen/Henrich/ Hahne aaO § 1587 a Rdn. 234; für eine Volldynamik im Leistungsstadium hingegen : Palandt/Brudermüller BGB 65. Aufl. § 1587 a Rdn. 104; Staudinger/ Rehme aaO Rdn. 434; OLG Koblenz FamRZ 2003, 1568; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1568; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 539, 540; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 829). Sofern die Anpassung an die Preisentwicklung allein auf der nach § 16 Abs. 1 BetrAVG im Abstand von drei Jahren erforderlichen Überprüfung durch den Arbeitgeber beruht, wird im Übrigen gegen die Annahme einer Dynamik eingewandt, der Arbeitgeber sei bei schlechter wirtschaftlicher Lage nicht zur Anpassung der Betriebsrente verpflichtet und nehme nur eine Ermessensprüfung vor (OLG Nürnberg FamRZ 2001, 1377, 1378; OLG Hamm FamRZ 1999, 923, 924; OLG Celle FamRZ 1996, 1554).
17
bb) Angesichts der inzwischen geänderten Verhältnisse kann diese Argumentation nicht mehr in gleicher Weise wie bisher aufrechterhalten werden. Die Höhe der gesetzlichen Rente orientiert sich zwar durch die nach § 63 Abs. 2, 70 ff., 256 ff. SGB VI zu bestimmenden Entgeltpunkte in der Anwartschaftsphase am Durchschnittsentgelt aller Versicherten. Der für die Leistungsphase maßgebliche, nach §§ 63 Abs. 7, 65, 68, 255 e SGB VI zu bestimmende aktuelle Rentenwert, der multipliziert mit den erworbenen Entgeltpunkten den Leistungsbetrag ergibt, errechnet sich jedoch mit einem Nachhaltigkeitsfaktor und dem Altersvorsorgeanteil auch mittels die Dynamik dämpfender Faktoren, um dem geänderten Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentenempfängern gerecht zu werden. Die Änderung des Rentenversicherungsrechts hat insoweit zu einer partiellen Entkoppelung der Rentendynamik von der Einkommensentwicklung geführt (Palandt/Brudermüller, aaO). Für die Beurteilung der Dynamik eines betrieblichen Anrechts ist damit dessen Anbindung an die allgemeine Einkommensentwicklung aus heutiger Sicht nicht mehr zwingend. Entscheidend ist vielmehr, ob eine an die Preisentwicklung gekoppelte Anpassung von Betriebsrenten im Einzelfall, unabhängig von einem Rechtsanspruch des Versorgungsberechtigten (Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475; vom 23. September 1998 - XII ZB 123/94 - FamRZ 1999, 218, 220 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.), tatsächlich in regelmäßigen Abständen zu einer Wertsteigerung des Anrechts führt, die mit der Entwicklung eines der Vergleichsanrechte Schritt hält, und ob dies auch für die Zukunft erwartet werden kann.
18
Für den Vergleichszeitraum 1996 bis 2005 ergibt sich folgendes Verhältnis von Rentenanpassung und Veränderung des Verbraucherpreisindex (vgl. für die Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung die Tabelle von Gutdeutsch, FamRZ 2005, 257; zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex seit 1991 vgl. FamRZ 2005, 1406 f.): ges. Rentenvers. Veränderung des Verbraucherpreisindex zum Vorjahr (Inflationsrate)
1996
0,95 % 1,5 %
1997
1,65 % 1,9 %
1998
0,44 % 0,9 %
1999
1,34 % 0,6 %
2000
0,60 % 1,4 %
2001
1,91 % 2,0 %
2002
2,16 % 1,4 %
2003
1,04 % 1,1 %
2004
0,00 % 1,6 %
2005
0,00 % 2,0 %
19
Im Vergleichszeitraum beträgt die jährliche Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung durchschnittlich 1,01 %, der jährliche Anstieg des Verbraucherpreisindex durchschnittlich 1,44 %. In acht von zehn Jahren seit 1996 blieb die Rentenversicherung hinter der Inflationsrate zurück. Damit steigen gegenwärtig laufende, an die Veränderung des Verbraucherpreisindex gekoppelte Betriebsrenten mindestens in gleicher Weise wie die gesetzliche Rentenversicherung. Auch für die Zukunft sind wesentliche Steigerungen der gesetzlichen Renten wegen des sich ändernden Verhältnisses von Beitragszahlern und Bezugsberechtigten nicht prognostizierbar. Vielmehr sprechen die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse dafür, dass die Anpassung der gesetzlichen Renten weiterhin allenfalls mit der Inflationsrate Schritt halten kann. Laufende Betriebsrenten , die sich - wie hier die bei der Deutschen Post AG begründete Rente der Antragstellerin - der Inflationsrate anpassen, sind deshalb jedenfalls im Leistungsstadium volldynamisch.
20
4. Das Oberlandesgericht hat die Anrechte der Antragstellerin bei der Deutschen Post AG und bei der VAP nicht anhand der Barwert-Verordnung dynamisiert. Die typische Bewertung der Barwert-Verordnung erfasse nicht Konstellationen , in denen der Versorgungsfall bei der Entscheidung bereits eingetreten sei oder alsbald eintreten werde. In solchen Fällen führe der Mechanismus des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Tabelle 1 der Barwert-Verordnung zu einer nicht hinnehmbaren Unterbewertung betrieblicher Anrechte und damit zu einem Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz. Richtigerweise seien hier die Zahlbeträge der betrieblichen Anrechte dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen. Dabei müssten allerdings die aktuellen Zahlbeträge auf den zum Ehezeitende maßgeblichen Wert zurückgerechnet werden. Dies erfolge in der Weise, dass der derzeitige Zahlbetrag mit dem zum Ehezeitende maßgebenden aktuellen Rentenwert multipliziert und durch den zum Entscheidungszeitpunkt maßgebenden aktuellen Rentenwert dividiert werde. Bei dieser Vorgehensweise ergebe sich ein Ausgleichsanspruch des Antragsgegners von 115,70 €, während sich bei einer anhand der Barwert-Verordnung durchgeführten Dynamisierung der Zusatz- und der Betriebsrente der Antragstellerin ein Ausgleichsanspruch des Antragsgegners von nur 33,82 € errechne. Zwar sei der Versorgungsfall auf Seiten der Antragstellerin erst nach dem Ehezeitende eingetreten. Ein Verstoß gegen das Stichtagsprinzip liege jedoch nicht vor, da durch die Berücksichtigung der Rentenzahlbeträge ein wegen des vorzeitigen Versorgungsbezugs der Antragstellerin mögliches Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG vermieden werden könne.
21
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
22
a) Die Umrechnung eines nicht aus einem Deckungskapital finanzierten und nicht volldynamischen Anrechts hat nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Barwert-Verordnung zu erfolgen. Dies gilt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch dann, wenn eine der Parteien im Entscheidungszeitpunkt Rentenleistungen erhält, die sie bei Ehezeitende noch nicht bezogen hat, oder wenn ein Bezug solcher Leistungen kurz bevorsteht.
23
Aus der Konzeption des Versorgungsausgleichs als einem die unterschiedlichen Versorgungssysteme umfassenden Einmal-Ausgleich folgt die Notwendigkeit, unterschiedliche in den Ausgleich einzubeziehende Anrechte miteinander vergleichbar zu machen. § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB stellt dabei als Vergleichsmaßstab pauschalierend auf die Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung ab. Die Vergleichbarkeit nicht volldynamischer Anrechte wird durch die Ermittlung eines dynamischen Monatsbetrags bewirkt. Dieser errechnet sich, indem für das nicht aus einem Deckungskapital finanzierte und nicht volldynamische Anrecht ein Barwert ermittelt wird, der dann fiktiv als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Gegen diese Methode bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639, 1640 und vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1696).
24
Für die Barwertermittlung sind die Barwertfaktoren der auf Grundlage von § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 BGB erlassenen Barwert-Verordnung nach der Art des Anrechts, dem Lebensalter des Versicherten und dem Eintritt des (ggf. fiktiven) Versicherungsfalls heranzuziehen. Der Verordnungsgeber hat sich dabei bewusst gegen eine versicherungsmathematisch exakte Barwertberechnung entschieden und eine pauschalierte Betrachtung gewählt (MünchKomm /Rühmann BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 471). Auf diese Weise soll den Familiengerichten eine prozessökonomische Umrechnung anhand tabellarischer Grundlagen ohne Einholung von Einzelgutachten ermöglicht werden (Senatsbeschluss vom 5. September 2001 aaO, 1699). Um die Einheitlichkeit der Barwertermittlung durch die Gerichte sicherzustellen, ist die Anwendung der Barwert-Verordnung nach § 1 Abs. 3 zwingend. Der Barwert eines Anrechts soll deshalb grundsätzlich nicht unter Verwendung eines individuell ermittelten Multiplikators bestimmt werden (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 aaO, 1639). Daran hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur vorletzten Fassung der Barwert-Verordnung nichts geändert. Zwar hat es in der zwingenden Anwendbarkeit dieser Fassung auf „teildynamische“ Anrechte einen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz erblickt (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 f. und 1002, 1003 mit Anm. Borth und Glockner). Entsprechend hatte schon der Senat Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Fassung der Barwert-Verordnung erhoben (Senatsbeschluss vom 5. September 2001 aaO, 1698 ff.). Diesen ist aber durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur Änderung der BarwertVerordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 728 (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 aaO, 1640) und durch die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, BGBl. I 1144, hinreichend Rechnung getragen worden. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz allein darin gesehen, dass die Barwert-Verordnung über keine Tabellen für teildynamische Anrechte verfügt und deren geringere Steigerung deswegen vollständig unberücksichtigt lässt. Dieses Versäumnis wirkt sich vorliegend aber nicht aus, weil die im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG an die Veränderungen des Verbraucherpreisindex gekoppelte Versorgung bei der Deutschen Post AG wegen der geringen Steigerung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung im Leistungsstadium volldynamisch ist. Der Senat teilt deswegen die Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht, wonach die Umrechnung der Versorgungsanrechte nach der gültigen Fassung der Barwert-Verordnung unterschiedslos in allen Fällen zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führe und deswegen durch andere Umrechnungskriterien zu ersetzen sei (OLG Oldenburg NJW 2006, 2784 ff.; so auch Rehme FuR 2006, 112 und Bergner FPR 2006, 55). Soweit die VAPVersicherungsrente betroffen ist, die - anders als die Betriebsrente - keiner Anpassung unterliegt und somit statisch ist, kann dies durch die Tabellen der Barwert -Verordnung ebenfalls erfasst werden. Somit kann das von § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der Barwert-Verordnung vorgesehene Umrechnungsverfahren grundsätzlich nicht dadurch ersetzt werden, dass für den Ausgleich laufender Versorgungen vom Zahlbetrag eines nicht-volldynamischen Anrechts ausgegangen und dieser anhand der jeweils geltenden aktuellen Rentenwerte auf das Ehezeitende als dem maßgebenden Bewertungsstichtag zurückgerechnet wird.
25
b) Unterbewertungen, die sich aus dem bewusst pauschalierenden Umrechnungsmechanismus nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und der nunmehr bis zum 30. Juni 2008 befristet geltenden Barwert-Verordnung ergeben können, sind hinzunehmen, um eine einheitliche Dynamisierung nicht volldynamischer Anrechte und damit auch eine Rechtseinheitlichkeit zu gewährleisten. Die Gründe der Praktikabilität und der Rechtseinheit vermögen die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte und damit eine Unterbewertung von Anrechten zu rechtfertigen und bedingen keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder den Eigentumsschutz (Art. 14 GG), so- lange die Unterbewertung in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Praktikabilitätszielen steht, nicht ganze Gruppen von Betroffenen erheblich benachteiligt werden und systemkonform - insbesondere über Härteregelungen - korrigiert werden kann (Senatsbeschlüsse vom 5. September 2001, aaO; vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1122 und vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 537/80 - FamRZ 1983, 40, 43). Das gilt auch deswegen, weil § 10 a VAHRG eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und somit eine spätere Abänderung bei wesentlicher Abweichung vom Wert der abzuändernden Entscheidung zulässt.
26
Das Oberlandesgericht erblickt eine unverhältnismäßige Unterbewertung der betrieblichen Anrechte der Antragstellerin in dem Umstand, dass sich für den Antragsgegner bei der vom Oberlandesgericht befürworteten Rückrechnung der Zahlungsbeträge dieser Anrechte auf das Ehezeitende ein Ausgleichsanspruch von insgesamt 115,70 € ergibt, während sich bei einer Dynamisierung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Tabelle 1 Anm. 1 und Tabelle 2 Anm. 2 der Barwert-Verordnung der Ausgleichsanspruch auf nur 33,82 €, mithin auf nur 29,23 % des erstgenannten und - nach Ansicht des Oberlandesgerichts - realitätsnäheren Ausgleichsbetrags beläuft. Dieser Zahlenvergleich vermag indes die vom Oberlandesgericht gezogene Folgerung nicht zu tragen. Denn auch bei einer grundsätzlichen Anwendung der BarwertVerordnung müsste eine danach erfolgende Dynamisierung der bei der Deutschen Post AG begründeten Versorgung von deren Dynamik im Leistungsstadium und damit von einem um 50 % erhöhten Barwert (Tabelle 1 Anmerkung 2) ausgehen. Zudem hat das Beschwerdegericht nicht geprüft, ob mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bereits im Anwartschaftsstadium vorhandene verfallbare (Einkommens-)Dynamik unverfallbar und damit das gesamte Anrecht ("voll-")dynamisch geworden ist.
27
5. Insoweit hat der Senat zwar entschieden, dass eine bereits zum Ehezeitende laufende Versorgung, auch wenn sie (nur) im Leistungsstadium volldynamisch ist, mit dem Betrag in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen ist, der sich ergibt, wenn ihr Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB aus dem tatsächlichen Zahlbetrag der Versorgung bei Ehezeitende ermittelt wird; einer Umrechnung anhand der Barwert-Verordnung bedarf es dann nicht (Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47). Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor, da der Versorgungsfall bei der Antragstellerin erst nach dem Ehezeitende eingetreten ist.
28
Tritt - wie hier bei der Betriebsrente Post - der Versorgungsfall erst nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein, so ist eine Umrechnung eines im Leistungsstadium dynamischen Anrechts anhand der Barwert-Verordnung zwar auch dann nicht erforderlich, wenn mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bereits im Anwartschaftsstadium vorhandene verfallbare (Einkommens-)Dynamik unverfallbar wird und das Anrecht damit insgesamt ("voll-")dynamisch ist (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ 2005, 601, 602). In einem solchen Fall könnte der Ehezeitanteil der Versorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB ermittelt werden, indem der auf die Bemessungsgrundlage zum Ehezeitende bezogene (fiktive) Zahlbetrag dieser Versorgung in das in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB genannte Verhältnis gesetzt wird. Im vorliegenden Fall könnte deshalb die Betriebsrente Post anhand des tatsächlichen Zahlbetrages ermittelt werden, wenn sie im Leistungsstadium voll dynamisch und im Anwartschaftsstadium einkommensdynamisch wäre und sich die für den Zahlbetrag dieser Rente maßgebenden Bemessungsgrundlagen seit dem Ehezeitende nicht geändert hätten.
29
Darauf kommt es aber schon deswegen nicht an, weil in dem hier vorliegenden Einzelfall der Barwert der Betriebsrente Post nach § 6 der BarwertVerordnung auf den sich aus deren Tabelle 1 Anm. 2 ergebenden Betrag begrenzt ist. Deswegen kann der gesamte Ehezeitanteil der Betriebsrente Post mit dem Nominalbetrag in die Ausgleichsbilanz eingestellt werden. Eine Umrechnung des im Leistungsstadium dynamischen Anrechts nach § 1587 a Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und Tabelle 1 Anm. 2 der Barwert -Verordnung (i.d.F. der 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006) ergibt eine monatliche dynamische Rente von 541,69 € (ehezeitliche Jahresrente von <1.027,30 DM x 12 => 12.327,60 DM x Barwertfaktor <8,1 x 1,525 x 1,5 => 18,53 x Umrechnungsfaktor 0,0000957429 = 21,8706 Entgeltpunkte, multipliziert mit dem bei Ehezeitende geltenden Rentenwert von 48,58 DM = 1.062,47 DM = 543,23 €). Nach § 6 Barwert-Verordnung ist deswegen der niedrigere auf die Ehezeit bezogene Zahlbetrag von (1.027,30 DM) 525,25 € zugrunde zu legen.
30
6. Bei der isolierten Umwertung der Versicherungsrente der VAP (351,77 DM) in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 Barwert -Verordnung zur Anwendung. Dies führt bei einem Alter bei Ehezeitende (30. Juni 2001) von 59 Jahren und einem Renteneintrittsalter von 60 Jahren zu einem Barwertfaktor von 12,35. Aus der Jahresrente von 4.221,24 DM berechnet sich ein Barwert von 4.221,24 DM x 12,35 = 52.132,31 DM. Nach der Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung von 2001 von 0,0000957429 ergeben sich 4,9913 Entgeltpunkte, nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 48,58 DM ergibt sich eine für den Versorgungsausgleich maßgebliche dynamische Rente von 242,48 DM (= 123,98 €).
31
7. Damit ergäbe sich anhand der vom Oberlandesgericht eingeholten Auskünfte folgende Berechnung: Für beide Parteien sind Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich einzustellen, nämlich in Höhe von 688,22 € (Antragstellerin) und 962,83 € (Antragsgegner). Zusammen mit den betrieblichen Anrechten bei der VAP in Höhe von 123,98 € und der Deutschen Post AG in Höhe von 401,27 € (525,25 € ./. 123,98 € VAP-Anteil) ergeben sich in der Ehezeit erworbene Anrechte der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 1.213,47 €, denen Anrechte des Antragsgegners in Höhe von 962,83 € gegenüberstehen. Es errechnet sich eine Ausgleichspflicht der Antragstellerin in Höhe von 125,32 €. Dabei sind die betrieblichen Anrechte der Antragstellerin für den Ausgleich zwar grundsätzlich anteilig im Verhältnis ihrer Werte heranzuziehen (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2001, 477, 478 und vom 20. Oktober 1994 - XII ZB 109/91 - FamRZ 1994, 90, 91 f.). Um dem Interesse des Antragsgegners an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung gerecht zu werden, kann jedoch der Ausgleich zur Vermeidung eines schuldrechtlich auszugleichenden Restbetrages auch dadurch erfolgen, dass ein dem analogen Quasi-Splitting unterliegendes Recht in stärkerem Maße - nämlich bis zur Hälfte seines Wertes - zum Ausgleich herangezogen wird (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1994, aaO). Der Ausgleich könnte deshalb in Höhe von 61,99 € (123,98 € : 2) durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der VAP erfolgen, zudem durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe von 45,81 € (was dem bei Ehezeitende geltenden Höchstbetrag von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV für das erweiterte Splitting entspricht). Allein für den restlichen Ausgleichsbetrag von 17,52 € bliebe der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
32
8. Der Senat kann in der Sache aber nicht abschließend entscheiden. Zumindest die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende Auskunft der DRV Bund vom 9. Oktober 2001 für die Antragstellerin berücksichtigt die Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG vom 21. März 2001, BGBl. I, 403, das im Wesentlichen erst zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist) nicht. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit der Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung neuer Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 1 durchgeführt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923, 924).
Hahne Weber-Monecke Fuchs Dose Lohmann
Vorinstanzen:
AG Laufen, Entscheidung vom 02.10.2002 - 1 F 328/01 -
OLG München, Entscheidung vom 20.10.2003 - 12 UF 1635/02 -
18
c) Entscheidend für die Bewertung des Anrechts des Ehemannes bei der PKDEuS ist deshalb, ob die für eine Volldynamik im Leistungsstadium sprechenden , mit einer der Maßstabsversorgungen i.S.d. § 1587 a Abs. 3 BGB vergleichbaren Steigerungsraten auch künftig zu erwarten sind. Dies setzt die hinreichend gesicherte Prognose einer entsprechenden weiteren Wertentwicklung des Anrechts voraus, für die dessen bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum zwar als Indiz herangezogen werden kann. Indessen dürfen die Daten der Vergangenheit nicht ohne weiteres fortgeschrieben werden. Erforderlich ist vielmehr eine Prognose, die alle hierfür bedeutsamen Umstände berücksichtigt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 160, 41, 45 = FamRZ 2004, 1474, 1475, m.w.N.). Hierzu gehören auch die versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen, das Verhältnis der Beitragszahler zu den Rentnern und die Vermögenslage des Versorgungsträgers (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 432 und vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 165; Johannsen /Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 236; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 175 a).

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 197/00
vom
17. November 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c), Abs. 3 Nr. 2; BarwertVO (i.d.F. der 2. VO zur Änderung
der BartwertVO vom 26. Mai 2003 (BGBl. I 728))
Zur Bewertung von Anrechten der Bayerischen Ärzteversorg ung, die vor/seit dem
1. Januar 1985 begründet worden sind.
BGH, Beschluß vom 17. November 2004 - XII ZB 197/00 - OLG Stuttgart
AG Ulm
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2004 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 511 € (= 1.000 DM)

Gründe:

I.

Die am 14. August 1970 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 17. April 1997 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 28. Dezember 1999 (insoweit rechtskräftig seit 18. April 2000) geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. August 1970 bis 31. März 1997; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die am 3. November 1946 geborene Ehefrau Rentenanwartschaf-
ten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Verfahrensbeteiligte zu 1, BfA) in Höhe von 512,54 DM, monatlich und bezogen auf den 31. März 1997. Der am 16. Juni 1940 geborene Ehemann erwarb während der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der Bayerischen Ärzteversorgung, und zwar bis zum 31. Dezember 1984 in Höh e von (16.472,76 DM : 12 =) 1.372,73 DM und seit dem 1. Januar 1985 in Höhe von weiteren (13.134,99 DM : 12 =) 1.094,58 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. März 1997. Das Amtsgericht hat die bis zum 31. Dezember 1984 erworbenen Versorgungsanrechte des Mannes bei der Bayerischen Ärztever sorgung als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch angesehen und anhand der BarwertVO in der Fassung der Verordnung vom 22. Mai 1984 (BGBl. I S. 692) in volldynamische Anrechte in Höhe von 608,12 DM monatlich und bezogen auf den 31. März 1997 umgerechnet. Die seit dem 1. Januar 1985 erworbenen Anrechte des Ehemannes bei der Bayerischen Är zteversorgung hat es als in beiden Stadien dynamisch angesehen und mit ihrem Nominalbetrag in die Ausgleichsbilanz eingestellt. Den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht sodann dahin geregelt, daß es zu Lasten der bei der Bayerischen Ärzteversorgung bestehenden Anrechte des Ehemannes für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der BfA begründet hat, und zwar aus dem bis zum 31. Dezember 1984 erworbenen (nicht-volldynamischen) Teil der Versorgung des Ehemannes in Höhe von 212, 53 DM und aus dem seit dem 1. Januar 1985 erworbenen (volldynamischen) Teil dieser Versorgung in Höhe von 382,55 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. März 1997. Das Oberlandesgericht ist der Berechnung des Amtsgerichts gefolgt und hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde rügt die Ehefrau die Anwendung der BarwertVO (i.d.F. der Verordnung vom 22. Mai 1984, BGBl. I S. 692).

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die bis zum 31. Dezember 1984 erworbenen Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung als im Anwartschaftsteil statisch bewertet, da sich ihre Höhe aus einem Vom-Hundert-Satz (20 %) der geleisteten Beiträge ergibt (Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - FamRZ 1988, 1254, 1255 und vom 28. September 1994 - XII ZB 82/93 - FamRZ 1994, 1583, 1584). Auch die weitere Beschwerde erinnert hiergegen nichts. 2. Die danach erforderliche Umwertung dieser Anrechte hat das Oberlandesgericht mit Hilfe der BarwertVO a.F. vorgenommen. Das entsprach der Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 148, 351). Mit der Zweiten Verordnung zur Änder ung der BarwertVerordnung (vom 26. Mai 2003, BGBl. I S. 728) hat der Verordnungsgeber die Barwertbildung allerdings inzwischen auf eine neue Grundlage gestellt. Die Neufassung trägt den Bedenken des Senats gegen die bisherige Fassung der BarwertVO Rechnung und ist jedenfalls derzeit nicht zu beanstanden (Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639). Die Umrechnung der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung hat deshalb nunmehr anhand der Neufassung der Barwertverord-
nung zu erfolgen (zur Maßgeblichkeit des zur Zeit der Entscheidung geltenden Rechts auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs vgl. etwa Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749). 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag allerdings in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß die bis zum 31. Dezember 1984 erworbenen Anrechte des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung im Leistungsstadium dynamisch und die dort seit dem 1. Januar 1985 erworbenen Anrechte sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium dynamisch sind, ihr Wert also in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert einer Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (offengelassen in den Senatsbeschlüssen vom 21. September 1988 aaO und vom 28. September 1994 aaO). Diese für die Zeit ab 1. Januar 1985 vorgenommene Bewertung des Oberlandesgerichts beruht auf Mitteilungen der Bayerischen Ärzteversorgung vom 7. August 1997 über die in den Jahren 1986 bis 1997 erfolgten Anpassungen der Anwartschaften und Leistungen. Diese Übersicht erscheint für eine aktuelle Beurteilung der Versorgungsentwicklung nicht mehr hinreichend aussagekräftig. Der Senat hält es deshalb für geboten, die Entwicklung der Bayerischen Ärzt eversorgung anhand zeitnaher Daten zu überprüfen. Hinsichtlich der Frage, welche Steigerungsraten einer Versorgung die Annahme rechtfertigen, daß der Wert dieser Versorgung in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert einer Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung, verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1174 (zur Dynamik von Anrechten der VBL). Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, auch die aufgrund einer Auskunft der BfA vom 17. Juli
1998 ermittelte Höhe der dort von der Ehefrau erworbenen Versorgungsanwartschaft anhand einer aktuellen Auskunft der BfA zu kontrollieren.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 248/03
vom
20. September 2006
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b; 1587 a Abs. 3 Nr. 2; TV Nr. 15 DP AG §§ 5, 7, 8;
TV Nr. 36 DP AG § 2; VAP-Satzung § 41 a; BarwertVO § 1 Abs. 3 F.: 3. Mai
2006-11-02

a) Zur Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung bei der Deutschen Post
AG und des Besitzstandes der VAP-Zusatzversorgung im Versorgungsausgleich.

b) Betriebsrenten, die im Leistungsstadium nach der Entwicklung der Lebenshaltungskosten
angepasst werden, sind unter Berücksichtigung der gegenwärtigen
Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung
einerseits sowie der Veränderung des Verbraucherpreisindex andererseits
als leistungsdynamisch zu bewerten.

c) Durch die 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai
2003 und die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom
3. Mai 2006 ist früheren Bedenken des Senats gegen die Verfassungsmäßigkeit
der Barwert-Verordnung hinreichend Rechnung getragen. Der Barwert eines
nicht volldynamischen Anrechts ist im Versorgungsausgleich deswegen
regelmäßig nach der Barwert-Verordnung zu ermitteln.
BGH, Beschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - OLG München
AG Laufen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2006 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Fuchs,
Dose und Lohmann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 982,56 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien haben am 10. November 1961 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren 17. September 1941) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 28. Februar 1941) am 24. Juli 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe durch Verbundurteil geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversiche- rungsanstalt für Angestellte (BfA; jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund; weitere Beteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 87,13 DM (44,55 €), bezogen auf den 30. Juni 2001, übertragen hat. Bei seiner Berechnung hat das Amtsgericht die von ihm als statisch behandelten Anwartschaften der Antragstellerin auf eine Versicherungsrente bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) und auf Betriebsrente bei der Deutschen Post AG (die im Verfahren auch für die VAP auftritt; weitere Beteiligte zu 2) unter Anwendung von Tabelle 1 der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung (i.d.F. des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 1997, 2998) in dynamische Monatsrenten von 123,69 DM bzw. 239,14 DM umgerechnet.
2
Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass - jeweils bezogen auf den 30. Juni 2001 - durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der VAP auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 85,49 € begründet sowie im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 30,21 € übertragen werden. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben die Parteien während der Ehezeit (1. November 1961 bis 30. Juni 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA erworben, und zwar die Antragstellerin in Höhe von 1.346,05 DM (= 688,22 €) und der Antragsgegner in Höhe von 1.883,14 DM (= 962,83 €), jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben hat die Antragstellerin in der in die Ehezeit fallenden Zeit vom 2. August 1976 bis zum 30. April 1997 bei der VAP Anrechte auf eine Zusatz- rente von monatlich 351,77 DM (= 179,86 €) erworben, die sie seit dem 1. November 2001 als vorgezogene Rente wegen Alters bezieht. Außerdem bezieht sie nach den vom Oberlandesgericht eingeholten Auskünften - aufgrund einer Betriebszugehörigkeit vom 2. August 1976 bis zum 31. Oktober 2001 - seit dem 1. November 2001 eine jährliche Betriebsrente bei der Deutschen Post AG in Höhe von 8.271,24 DM (monatlich 689,27 DM = 352,42 €); tarifvertraglich ist eine jährliche Anpassung dieser laufenden Rente an die Veränderungen des Verbraucherpreisindex vorgesehen.
3
Das Oberlandesgericht hat die von ihm als statisch bewerteten Anrechte der Antragstellerin bei der VAP und der Deutschen Post AG nicht in dynamische Monatsrenten umgerechnet, sondern in den Ausgleich die nominellen Beträge eingestellt. Es hat dabei lediglich die Höhe dieser im Zeitpunkt der Entscheidung bereits laufenden Renten auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes zurückgerechnet , indem es die ehezeitanteiligen nominellen Leistungsbeträge durch den im Entscheidungszeitpunkt geltenden aktuellen Rentenwert dividiert und mit dem bei Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert multipliziert hat. Aufgrund dieser Berechnung hat das Oberlandesgericht für die Zusatzrente bei der VAP einen Betrag von 334,23 DM (= 170,89 €) und für die Betriebsrente bei der Deutschen Post AG einen Betrag von 655,26 DM (= 335,03 €) monatlich in die Ausgleichsbilanz eingestellt.
4
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Antragstellerin eine Dynamisierung der von ihr als statisch bewerteten Anrechte bei der VAP und der Deutschen Post AG unter Anwendung von Tabelle 1 der seit 1. Januar 2003 geltenden Barwert-Verordnung und damit eine Herabsetzung des Ausgleichsbetrags erreichen.

II.

5
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
6
1. Das Oberlandesgericht geht allerdings zu Recht davon aus, dass das bei der VAP begründete unverfallbare Anrecht der Antragstellerin auf eine Zusatzrente selbstständig neben ihrem bei der Deutschen Post AG begründeten Anrecht auf eine Betriebsrente besteht, so dass beide Anrechte nebeneinander in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen sind und die bei der VAP begründete Zusatzrente - neben der gesetzlichen Rente der Antragstellerin - zum Versorgungsausgleich herangezogen werden kann. Das entspricht der Versorgungsordnung für die Betriebsrente Post und der Besitzstandsregelung für die bis zum 30. April 1997 erworbenen VAP-Anwartschaften.
7
Nach § 5 i.V. mit § 7 des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG vom 29. Oktober 1996 (Betriebsrente Post Tarifvertrag Nr. 15, zuletzt geändert durch TV Nr. 1114) errechnet sich die Betriebsrente Post aus dem Produkt der Beschäftigungsjahre bei der Deutschen Post AG und einem in der Anlage 1 zum Tarifvertrag aufgeführten DM- oder €- Betrag, der von der jeweiligen Versorgungsgruppe im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig ist. Nach den §§ 2, 6 des Tarifvertrages zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (TV BZV Tarifvertrag Nr. 18 vom 28. Februar 1997, zuletzt geändert durch TV Nr. 114) sind dabei zusätzlich auch die Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen , die vor dem 1. Mai 1997 lagen und deswegen unmittelbar nur die Zusatzrente bei der VAP beeinflusst haben. In der somit aus Gründen des Bestandsschutzes auf die gesamte Beschäftigungszeit erweiterten betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Post AG ist deswegen die unverfallbare statische Versicherungsrente bei der VAP enthalten, so dass diese nach § 33 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost vom 20. November 1969 (VAP-Satzung, in der Fassung der 60. Satzungsänderung, veröffentlicht in GMBlMitt 2004 Nr. 39 vom 26. August 2004) ruht. Letztlich besteht die Gesamtbetriebsrente der Post aus dem Besitzstand der unverfallbaren VAP-Zusatzversorgung und der Differenz dieses Anteils zu der aus den gesamten Beschäftigungszeiten ermittelten Betriebsrente (vgl. Hofbauer/Dembski Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost Stand Juni 2005 § 33 Rdn. 60; zur Gesamtversorgung vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 - FamRZ 1994, 23, 24; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 202). Entsprechend hat die weitere Beteiligte zu 2 ihre Betriebsrente auf der Grundlage der gesamten Beschäftigungszeit ermittelt und davon die Versicherungsrente bei der VAP abgezogen.
8
Das Ruhen der VAP-Versicherungsrente ändert allerdings nichts daran, dass dieser Anteil der gemeinsam ausgezahlten Zusatzversorgung auf dem Besitzstand der VAP als öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger beruht, während die Betriebsrente Post auf privatrechtlicher Grundlage geschuldet ist. Deswegen und weil die Versicherungsrente der VAP sich auch in der Dynamik von der Betriebsrente Post unterscheidet, ist deren auf den Besitzstand zurückzuführender Anteil entsprechend der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2 aus der Gesamtbetriebsrente herauszurechnen und gesondert zu Lasten der VAP auszugleichen.
9
2. Das Oberlandesgericht nimmt an, dass die bei der Deutschen Post AG begründeten Anrechte der Antragstellerin auf Betriebsrente ausschließlich in der Ehezeit erworben, der (richtigerweise auf das Ende der Ehezeit bezogene) Zahlbetrag dieser Rente also mit dem Ehezeitanteil identisch sei. Das trifft zwar auf den von der Rente mit umfassten Anteil der VAP, nicht aber auf die Be- triebsrente der Deutschen Post AG zu. Denn als Ende der Ehezeit gilt nach § 1587 Abs. 2 BGB hier der 30. Juni 2001, was auch das Oberlandesgericht nicht verkennt. Die Beschäftigungszeit der Antragstellerin bei der Deutschen Post AG endete aber erst mit Bezug ihrer Rente zum 1. November 2001. Entsprechend hat die weitere Beteiligte zu 2 ihre Auskunft zur Höhe der Betriebsrente auch auf der Grundlage einer Betriebszugehörigkeit vom 2. August 1976 bis zum 31. Oktober 2001 errechnet.
10
In die Ausgleichsbilanz ist deswegen nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente bei der Deutschen Post AG einzubeziehen, der sich zeitratierlich aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit ergibt. Die Berechnung hat dabei nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB zu erfolgen, obwohl die Antragstellerin erst vier Monate nach Ehezeitende aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Nach Ehezeitende, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eintretende Umstände, die - wie das vorzeitige Ausscheiden aus dem Betrieb - einen anderen Ehezeitanteil der Versorgung ergeben, können entsprechend § 10 a VAHRG zur Vermeidung eines späteren Abänderungsverfahrens bereits in der Erstentscheidung berücksichtigt werden (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2001 - XII ZB 161/97 - FamRZ 2002, 93 f. m.w.N.; vgl. auch Staudinger/Rehme BGB 2004 § 1587 a Rdn. 282, 303 und zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschlüsse vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26 und vom 7. Februar 1990 - XII ZB 55/88 - FamRZ 1990, 605). Die zeitratierliche Berechnung gilt auch für eine betriebliche Altersversorgung, die - wie hier - in Form einer Gesamtversorgung mit dem Besitzstand der früheren öffentlichrechtlichen Zusatzversorgung zugesagt ist (zur VBL-Methode vgl. Johannsen/ Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 202). Nach der Auskunft der Deutschen Post AG bezieht die Antragstellerin bei einer Betriebszugehörigkeit vom 2. August 1976 bis 31. Oktober 2001 (303 Monate) eine Betriebsrente von 1.041,04 DM (= 532,28 €). Hiervon entfallen 98,68 % (299 Monate), mithin 1.027,30 DM (= 525,25 €) auf die bis 30. Juni 2001 andauernde Ehezeit. Davon ist - nach der auch hier anwendbaren VBL-Methode - der dynamisierte Anteil (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 - FamRZ 1994, 23, 25) der insgesamt in die Ehezeit fallenden VAP-Versicherungsrente abzuziehen.
11
3. Das Oberlandesgericht hat dabei die bei der VAP und die bei der Deutschen Post AG begründeten Anrechte der Antragstellerin als jeweils statisch behandelt. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
12
a) Soweit sich aus den bei der VAP begründeten Anrechten der Antragstellerin , die in der Zeit vom 2. August 1976 bis zum 30. April 1997 unverfallbar erworben sind und damit zugleich dem Ehezeitanteil entsprechen, eine selbstständige Zusatzrente in Form einer Versicherungsrente (§ 41 a VAP-Satzung) ergibt, unterliegt diese allerdings keinen Anpassungen; sie unterfällt insbesondere nicht der Anpassungsregel des § 18 Abs. 4 BetrAVG (Blomeyer/Otto Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge 3. Aufl. § 18 Rdn. 65). Das Oberlandesgericht hat diese Versorgung, deren Zahlbetrag es mit 351,77 DM (= 179,86 €) festgestellt hat, deshalb als insgesamt statisch angesehen (vgl. auch Hofbauer/Dembski aaO § 41 a Rdn. 26). Das ist für die isolierte Betrachtung dieser Rente nicht zu beanstanden.
13
b) Nicht gefolgt werden kann dem Oberlandesgericht aber in seiner Auffassung , die Anrechte der Antragstellerin auf Betriebsrente bei der Deutschen Post AG seien ebenfalls im Anwartschafts- und Leistungsstadium statisch.
14
Um den volldynamischen Charakter eines Anrechts und damit die Entbehrlichkeit einer Umrechnung nach § 1587 a Abs. 3 BGB zu bejahen, genügt es, dass der Zuwachs der Versorgung im Versicherungsverlauf mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung als den vom Gesetz als volldynamisch anerkannten Versorgungen Schritt hält. Erforderlich ist eine alle Umstände berücksichtigende Prognose der weiteren Entwicklung des Anrechts, für die dessen tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475, m.w.N.).
15
aa) Nach § 8 des Tarifvertrages Nr. 15 der Deutschen Post AG werden Betriebsrenten im Leistungsfall den Veränderungen der Lebenshaltungskosten im vorangegangenen Kalenderjahr auf der Grundlage des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Index für alle Haushalte der Bundesrepublik Deutschland, d.h. den Veränderungen des Verbraucherpreisindex angepasst.
16
Eine an die allgemeine Preisentwicklung angelehnte Anpassung laufender Versorgungen ist bislang vom Senat und von einem Großteil der Rechtsprechung und der Literatur als nicht leistungsdynamisch bewertet worden. Begründet wurde dies damit, dass die Preisentwicklung hinter der Einkommensentwicklung zurück bleibe, an der sich jedoch die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung orientiere (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. September 1985 - IVb ZB 15/85 - FamRZ 1985, 1235, 1236; vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1121; vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 120/83 - FamRZ 1987, 52, 56; vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844 f. und vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88, 90 ff.; OLG Bamberg FamRZ 2001, 484; Erman/Klattenhof BGB 11. Aufl. § 1587 a Rdn. 73; MünchKomm/Rühmann BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 464; Soergel/Häußermann BGB 13. Aufl. § 1587 a Rdn. 351; Johannsen/Henrich/ Hahne aaO § 1587 a Rdn. 234; für eine Volldynamik im Leistungsstadium hingegen : Palandt/Brudermüller BGB 65. Aufl. § 1587 a Rdn. 104; Staudinger/ Rehme aaO Rdn. 434; OLG Koblenz FamRZ 2003, 1568; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1568; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 539, 540; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 829). Sofern die Anpassung an die Preisentwicklung allein auf der nach § 16 Abs. 1 BetrAVG im Abstand von drei Jahren erforderlichen Überprüfung durch den Arbeitgeber beruht, wird im Übrigen gegen die Annahme einer Dynamik eingewandt, der Arbeitgeber sei bei schlechter wirtschaftlicher Lage nicht zur Anpassung der Betriebsrente verpflichtet und nehme nur eine Ermessensprüfung vor (OLG Nürnberg FamRZ 2001, 1377, 1378; OLG Hamm FamRZ 1999, 923, 924; OLG Celle FamRZ 1996, 1554).
17
bb) Angesichts der inzwischen geänderten Verhältnisse kann diese Argumentation nicht mehr in gleicher Weise wie bisher aufrechterhalten werden. Die Höhe der gesetzlichen Rente orientiert sich zwar durch die nach § 63 Abs. 2, 70 ff., 256 ff. SGB VI zu bestimmenden Entgeltpunkte in der Anwartschaftsphase am Durchschnittsentgelt aller Versicherten. Der für die Leistungsphase maßgebliche, nach §§ 63 Abs. 7, 65, 68, 255 e SGB VI zu bestimmende aktuelle Rentenwert, der multipliziert mit den erworbenen Entgeltpunkten den Leistungsbetrag ergibt, errechnet sich jedoch mit einem Nachhaltigkeitsfaktor und dem Altersvorsorgeanteil auch mittels die Dynamik dämpfender Faktoren, um dem geänderten Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentenempfängern gerecht zu werden. Die Änderung des Rentenversicherungsrechts hat insoweit zu einer partiellen Entkoppelung der Rentendynamik von der Einkommensentwicklung geführt (Palandt/Brudermüller, aaO). Für die Beurteilung der Dynamik eines betrieblichen Anrechts ist damit dessen Anbindung an die allgemeine Einkommensentwicklung aus heutiger Sicht nicht mehr zwingend. Entscheidend ist vielmehr, ob eine an die Preisentwicklung gekoppelte Anpassung von Betriebsrenten im Einzelfall, unabhängig von einem Rechtsanspruch des Versorgungsberechtigten (Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475; vom 23. September 1998 - XII ZB 123/94 - FamRZ 1999, 218, 220 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.), tatsächlich in regelmäßigen Abständen zu einer Wertsteigerung des Anrechts führt, die mit der Entwicklung eines der Vergleichsanrechte Schritt hält, und ob dies auch für die Zukunft erwartet werden kann.
18
Für den Vergleichszeitraum 1996 bis 2005 ergibt sich folgendes Verhältnis von Rentenanpassung und Veränderung des Verbraucherpreisindex (vgl. für die Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung die Tabelle von Gutdeutsch, FamRZ 2005, 257; zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex seit 1991 vgl. FamRZ 2005, 1406 f.): ges. Rentenvers. Veränderung des Verbraucherpreisindex zum Vorjahr (Inflationsrate)
1996
0,95 % 1,5 %
1997
1,65 % 1,9 %
1998
0,44 % 0,9 %
1999
1,34 % 0,6 %
2000
0,60 % 1,4 %
2001
1,91 % 2,0 %
2002
2,16 % 1,4 %
2003
1,04 % 1,1 %
2004
0,00 % 1,6 %
2005
0,00 % 2,0 %
19
Im Vergleichszeitraum beträgt die jährliche Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung durchschnittlich 1,01 %, der jährliche Anstieg des Verbraucherpreisindex durchschnittlich 1,44 %. In acht von zehn Jahren seit 1996 blieb die Rentenversicherung hinter der Inflationsrate zurück. Damit steigen gegenwärtig laufende, an die Veränderung des Verbraucherpreisindex gekoppelte Betriebsrenten mindestens in gleicher Weise wie die gesetzliche Rentenversicherung. Auch für die Zukunft sind wesentliche Steigerungen der gesetzlichen Renten wegen des sich ändernden Verhältnisses von Beitragszahlern und Bezugsberechtigten nicht prognostizierbar. Vielmehr sprechen die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse dafür, dass die Anpassung der gesetzlichen Renten weiterhin allenfalls mit der Inflationsrate Schritt halten kann. Laufende Betriebsrenten , die sich - wie hier die bei der Deutschen Post AG begründete Rente der Antragstellerin - der Inflationsrate anpassen, sind deshalb jedenfalls im Leistungsstadium volldynamisch.
20
4. Das Oberlandesgericht hat die Anrechte der Antragstellerin bei der Deutschen Post AG und bei der VAP nicht anhand der Barwert-Verordnung dynamisiert. Die typische Bewertung der Barwert-Verordnung erfasse nicht Konstellationen , in denen der Versorgungsfall bei der Entscheidung bereits eingetreten sei oder alsbald eintreten werde. In solchen Fällen führe der Mechanismus des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Tabelle 1 der Barwert-Verordnung zu einer nicht hinnehmbaren Unterbewertung betrieblicher Anrechte und damit zu einem Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz. Richtigerweise seien hier die Zahlbeträge der betrieblichen Anrechte dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen. Dabei müssten allerdings die aktuellen Zahlbeträge auf den zum Ehezeitende maßgeblichen Wert zurückgerechnet werden. Dies erfolge in der Weise, dass der derzeitige Zahlbetrag mit dem zum Ehezeitende maßgebenden aktuellen Rentenwert multipliziert und durch den zum Entscheidungszeitpunkt maßgebenden aktuellen Rentenwert dividiert werde. Bei dieser Vorgehensweise ergebe sich ein Ausgleichsanspruch des Antragsgegners von 115,70 €, während sich bei einer anhand der Barwert-Verordnung durchgeführten Dynamisierung der Zusatz- und der Betriebsrente der Antragstellerin ein Ausgleichsanspruch des Antragsgegners von nur 33,82 € errechne. Zwar sei der Versorgungsfall auf Seiten der Antragstellerin erst nach dem Ehezeitende eingetreten. Ein Verstoß gegen das Stichtagsprinzip liege jedoch nicht vor, da durch die Berücksichtigung der Rentenzahlbeträge ein wegen des vorzeitigen Versorgungsbezugs der Antragstellerin mögliches Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG vermieden werden könne.
21
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
22
a) Die Umrechnung eines nicht aus einem Deckungskapital finanzierten und nicht volldynamischen Anrechts hat nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Barwert-Verordnung zu erfolgen. Dies gilt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch dann, wenn eine der Parteien im Entscheidungszeitpunkt Rentenleistungen erhält, die sie bei Ehezeitende noch nicht bezogen hat, oder wenn ein Bezug solcher Leistungen kurz bevorsteht.
23
Aus der Konzeption des Versorgungsausgleichs als einem die unterschiedlichen Versorgungssysteme umfassenden Einmal-Ausgleich folgt die Notwendigkeit, unterschiedliche in den Ausgleich einzubeziehende Anrechte miteinander vergleichbar zu machen. § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB stellt dabei als Vergleichsmaßstab pauschalierend auf die Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung ab. Die Vergleichbarkeit nicht volldynamischer Anrechte wird durch die Ermittlung eines dynamischen Monatsbetrags bewirkt. Dieser errechnet sich, indem für das nicht aus einem Deckungskapital finanzierte und nicht volldynamische Anrecht ein Barwert ermittelt wird, der dann fiktiv als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Gegen diese Methode bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639, 1640 und vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1696).
24
Für die Barwertermittlung sind die Barwertfaktoren der auf Grundlage von § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 BGB erlassenen Barwert-Verordnung nach der Art des Anrechts, dem Lebensalter des Versicherten und dem Eintritt des (ggf. fiktiven) Versicherungsfalls heranzuziehen. Der Verordnungsgeber hat sich dabei bewusst gegen eine versicherungsmathematisch exakte Barwertberechnung entschieden und eine pauschalierte Betrachtung gewählt (MünchKomm /Rühmann BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 471). Auf diese Weise soll den Familiengerichten eine prozessökonomische Umrechnung anhand tabellarischer Grundlagen ohne Einholung von Einzelgutachten ermöglicht werden (Senatsbeschluss vom 5. September 2001 aaO, 1699). Um die Einheitlichkeit der Barwertermittlung durch die Gerichte sicherzustellen, ist die Anwendung der Barwert-Verordnung nach § 1 Abs. 3 zwingend. Der Barwert eines Anrechts soll deshalb grundsätzlich nicht unter Verwendung eines individuell ermittelten Multiplikators bestimmt werden (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 aaO, 1639). Daran hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur vorletzten Fassung der Barwert-Verordnung nichts geändert. Zwar hat es in der zwingenden Anwendbarkeit dieser Fassung auf „teildynamische“ Anrechte einen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz erblickt (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 f. und 1002, 1003 mit Anm. Borth und Glockner). Entsprechend hatte schon der Senat Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Fassung der Barwert-Verordnung erhoben (Senatsbeschluss vom 5. September 2001 aaO, 1698 ff.). Diesen ist aber durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur Änderung der BarwertVerordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 728 (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 aaO, 1640) und durch die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, BGBl. I 1144, hinreichend Rechnung getragen worden. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz allein darin gesehen, dass die Barwert-Verordnung über keine Tabellen für teildynamische Anrechte verfügt und deren geringere Steigerung deswegen vollständig unberücksichtigt lässt. Dieses Versäumnis wirkt sich vorliegend aber nicht aus, weil die im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG an die Veränderungen des Verbraucherpreisindex gekoppelte Versorgung bei der Deutschen Post AG wegen der geringen Steigerung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung im Leistungsstadium volldynamisch ist. Der Senat teilt deswegen die Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht, wonach die Umrechnung der Versorgungsanrechte nach der gültigen Fassung der Barwert-Verordnung unterschiedslos in allen Fällen zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führe und deswegen durch andere Umrechnungskriterien zu ersetzen sei (OLG Oldenburg NJW 2006, 2784 ff.; so auch Rehme FuR 2006, 112 und Bergner FPR 2006, 55). Soweit die VAPVersicherungsrente betroffen ist, die - anders als die Betriebsrente - keiner Anpassung unterliegt und somit statisch ist, kann dies durch die Tabellen der Barwert -Verordnung ebenfalls erfasst werden. Somit kann das von § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der Barwert-Verordnung vorgesehene Umrechnungsverfahren grundsätzlich nicht dadurch ersetzt werden, dass für den Ausgleich laufender Versorgungen vom Zahlbetrag eines nicht-volldynamischen Anrechts ausgegangen und dieser anhand der jeweils geltenden aktuellen Rentenwerte auf das Ehezeitende als dem maßgebenden Bewertungsstichtag zurückgerechnet wird.
25
b) Unterbewertungen, die sich aus dem bewusst pauschalierenden Umrechnungsmechanismus nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und der nunmehr bis zum 30. Juni 2008 befristet geltenden Barwert-Verordnung ergeben können, sind hinzunehmen, um eine einheitliche Dynamisierung nicht volldynamischer Anrechte und damit auch eine Rechtseinheitlichkeit zu gewährleisten. Die Gründe der Praktikabilität und der Rechtseinheit vermögen die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte und damit eine Unterbewertung von Anrechten zu rechtfertigen und bedingen keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder den Eigentumsschutz (Art. 14 GG), so- lange die Unterbewertung in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Praktikabilitätszielen steht, nicht ganze Gruppen von Betroffenen erheblich benachteiligt werden und systemkonform - insbesondere über Härteregelungen - korrigiert werden kann (Senatsbeschlüsse vom 5. September 2001, aaO; vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1122 und vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 537/80 - FamRZ 1983, 40, 43). Das gilt auch deswegen, weil § 10 a VAHRG eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und somit eine spätere Abänderung bei wesentlicher Abweichung vom Wert der abzuändernden Entscheidung zulässt.
26
Das Oberlandesgericht erblickt eine unverhältnismäßige Unterbewertung der betrieblichen Anrechte der Antragstellerin in dem Umstand, dass sich für den Antragsgegner bei der vom Oberlandesgericht befürworteten Rückrechnung der Zahlungsbeträge dieser Anrechte auf das Ehezeitende ein Ausgleichsanspruch von insgesamt 115,70 € ergibt, während sich bei einer Dynamisierung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Tabelle 1 Anm. 1 und Tabelle 2 Anm. 2 der Barwert-Verordnung der Ausgleichsanspruch auf nur 33,82 €, mithin auf nur 29,23 % des erstgenannten und - nach Ansicht des Oberlandesgerichts - realitätsnäheren Ausgleichsbetrags beläuft. Dieser Zahlenvergleich vermag indes die vom Oberlandesgericht gezogene Folgerung nicht zu tragen. Denn auch bei einer grundsätzlichen Anwendung der BarwertVerordnung müsste eine danach erfolgende Dynamisierung der bei der Deutschen Post AG begründeten Versorgung von deren Dynamik im Leistungsstadium und damit von einem um 50 % erhöhten Barwert (Tabelle 1 Anmerkung 2) ausgehen. Zudem hat das Beschwerdegericht nicht geprüft, ob mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bereits im Anwartschaftsstadium vorhandene verfallbare (Einkommens-)Dynamik unverfallbar und damit das gesamte Anrecht ("voll-")dynamisch geworden ist.
27
5. Insoweit hat der Senat zwar entschieden, dass eine bereits zum Ehezeitende laufende Versorgung, auch wenn sie (nur) im Leistungsstadium volldynamisch ist, mit dem Betrag in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen ist, der sich ergibt, wenn ihr Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB aus dem tatsächlichen Zahlbetrag der Versorgung bei Ehezeitende ermittelt wird; einer Umrechnung anhand der Barwert-Verordnung bedarf es dann nicht (Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47). Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor, da der Versorgungsfall bei der Antragstellerin erst nach dem Ehezeitende eingetreten ist.
28
Tritt - wie hier bei der Betriebsrente Post - der Versorgungsfall erst nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein, so ist eine Umrechnung eines im Leistungsstadium dynamischen Anrechts anhand der Barwert-Verordnung zwar auch dann nicht erforderlich, wenn mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bereits im Anwartschaftsstadium vorhandene verfallbare (Einkommens-)Dynamik unverfallbar wird und das Anrecht damit insgesamt ("voll-")dynamisch ist (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ 2005, 601, 602). In einem solchen Fall könnte der Ehezeitanteil der Versorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB ermittelt werden, indem der auf die Bemessungsgrundlage zum Ehezeitende bezogene (fiktive) Zahlbetrag dieser Versorgung in das in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB genannte Verhältnis gesetzt wird. Im vorliegenden Fall könnte deshalb die Betriebsrente Post anhand des tatsächlichen Zahlbetrages ermittelt werden, wenn sie im Leistungsstadium voll dynamisch und im Anwartschaftsstadium einkommensdynamisch wäre und sich die für den Zahlbetrag dieser Rente maßgebenden Bemessungsgrundlagen seit dem Ehezeitende nicht geändert hätten.
29
Darauf kommt es aber schon deswegen nicht an, weil in dem hier vorliegenden Einzelfall der Barwert der Betriebsrente Post nach § 6 der BarwertVerordnung auf den sich aus deren Tabelle 1 Anm. 2 ergebenden Betrag begrenzt ist. Deswegen kann der gesamte Ehezeitanteil der Betriebsrente Post mit dem Nominalbetrag in die Ausgleichsbilanz eingestellt werden. Eine Umrechnung des im Leistungsstadium dynamischen Anrechts nach § 1587 a Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und Tabelle 1 Anm. 2 der Barwert -Verordnung (i.d.F. der 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006) ergibt eine monatliche dynamische Rente von 541,69 € (ehezeitliche Jahresrente von <1.027,30 DM x 12 => 12.327,60 DM x Barwertfaktor <8,1 x 1,525 x 1,5 => 18,53 x Umrechnungsfaktor 0,0000957429 = 21,8706 Entgeltpunkte, multipliziert mit dem bei Ehezeitende geltenden Rentenwert von 48,58 DM = 1.062,47 DM = 543,23 €). Nach § 6 Barwert-Verordnung ist deswegen der niedrigere auf die Ehezeit bezogene Zahlbetrag von (1.027,30 DM) 525,25 € zugrunde zu legen.
30
6. Bei der isolierten Umwertung der Versicherungsrente der VAP (351,77 DM) in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 Barwert -Verordnung zur Anwendung. Dies führt bei einem Alter bei Ehezeitende (30. Juni 2001) von 59 Jahren und einem Renteneintrittsalter von 60 Jahren zu einem Barwertfaktor von 12,35. Aus der Jahresrente von 4.221,24 DM berechnet sich ein Barwert von 4.221,24 DM x 12,35 = 52.132,31 DM. Nach der Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung von 2001 von 0,0000957429 ergeben sich 4,9913 Entgeltpunkte, nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 48,58 DM ergibt sich eine für den Versorgungsausgleich maßgebliche dynamische Rente von 242,48 DM (= 123,98 €).
31
7. Damit ergäbe sich anhand der vom Oberlandesgericht eingeholten Auskünfte folgende Berechnung: Für beide Parteien sind Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich einzustellen, nämlich in Höhe von 688,22 € (Antragstellerin) und 962,83 € (Antragsgegner). Zusammen mit den betrieblichen Anrechten bei der VAP in Höhe von 123,98 € und der Deutschen Post AG in Höhe von 401,27 € (525,25 € ./. 123,98 € VAP-Anteil) ergeben sich in der Ehezeit erworbene Anrechte der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 1.213,47 €, denen Anrechte des Antragsgegners in Höhe von 962,83 € gegenüberstehen. Es errechnet sich eine Ausgleichspflicht der Antragstellerin in Höhe von 125,32 €. Dabei sind die betrieblichen Anrechte der Antragstellerin für den Ausgleich zwar grundsätzlich anteilig im Verhältnis ihrer Werte heranzuziehen (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2001, 477, 478 und vom 20. Oktober 1994 - XII ZB 109/91 - FamRZ 1994, 90, 91 f.). Um dem Interesse des Antragsgegners an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung gerecht zu werden, kann jedoch der Ausgleich zur Vermeidung eines schuldrechtlich auszugleichenden Restbetrages auch dadurch erfolgen, dass ein dem analogen Quasi-Splitting unterliegendes Recht in stärkerem Maße - nämlich bis zur Hälfte seines Wertes - zum Ausgleich herangezogen wird (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1994, aaO). Der Ausgleich könnte deshalb in Höhe von 61,99 € (123,98 € : 2) durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der VAP erfolgen, zudem durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe von 45,81 € (was dem bei Ehezeitende geltenden Höchstbetrag von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV für das erweiterte Splitting entspricht). Allein für den restlichen Ausgleichsbetrag von 17,52 € bliebe der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
32
8. Der Senat kann in der Sache aber nicht abschließend entscheiden. Zumindest die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende Auskunft der DRV Bund vom 9. Oktober 2001 für die Antragstellerin berücksichtigt die Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG vom 21. März 2001, BGBl. I, 403, das im Wesentlichen erst zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist) nicht. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit der Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung neuer Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 1 durchgeführt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923, 924).
Hahne Weber-Monecke Fuchs Dose Lohmann
Vorinstanzen:
AG Laufen, Entscheidung vom 02.10.2002 - 1 F 328/01 -
OLG München, Entscheidung vom 20.10.2003 - 12 UF 1635/02 -