Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 38 Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen

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Bundesdatenschutzgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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13/06/2018 13:22

Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich – BSP Rechtsnanwälte – Anwalt für Internetrecht Berlin
22/12/2017 13:20

Wer Verhaltensweisen Dritter im öffentlichen Straßenverkehr aufzeichnet und anschließende an eine Bußgeldbehörde übermittelt, verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
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13/05/2016 12:21

Im Interesse eines wirksamen Schutzes der Grundrechte und -freiheiten der Nutzer des Informationsangebotes wird es für erforderlich gehalten, auch den Informationsanbieter selbst in die Verantwortung zu nehmen.
02/07/2015 12:32

Die telefonische Einholung einer Einwilligungserklärung für Werbeanrufe im Rahmen von Service-Calls ist datenschutzrechtlich unzulässig.
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(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels der Komponenten der dezentralen Infrastruktur nach § 306 Absatz 2 Nummer 1 liegt in der Verantwortung derjenigen, die diese Komponenten für die Zwecke der Authentifizierung und elektronischen Signa

(1) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 und der auf Grund dieses Teils ergangenen Rechtsverordnungen sowie der jeweils anzuwendenden Technischen Richtlinien sicherzustell
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(1) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird. (2) Die öffentliche Stelle unterstützt die Date
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published on 04/06/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 32/13 vom 4. Juni 2013 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ___________________________ BDSG § 44 Abs. 1, § 43 Abs. 2 Nr. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 29 Abs
published on 25/03/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidun
published on 12/08/2014 00:00

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 13.8.2013, Az. ..., wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist in Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar. Der Beklag-te kann die Vollstreckung durch Sicher
published on 26/09/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I.
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(1) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird. (2) Die öffentliche Stelle unterstützt die Datenschutzbeauftra...