Datenschutzrecht: Zur Einwilligungserklärungen in zukünftige Werbemaßnahmen

published on 02/07/2015 12:32
Datenschutzrecht: Zur Einwilligungserklärungen in zukünftige Werbemaßnahmen
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Die telefonische Einholung einer Einwilligungserklärung für Werbeanrufe im Rahmen von Service-Calls ist datenschutzrechtlich unzulässig.
Die telefonische Einholung von Einwilligungserklärungen in zukünftige Werbemaßnahmen stellt eine unzulässige Nutzung personenbezogener Daten dar und kann auch im Rahmen von sog. Kundenzufriedenheitsabfragen (Service-Calls) nicht wirksam eingeholt werden.

Das VG Berlin bestätigte eine Anordnung des Berliner Datenschutzbeauftragten, wonach Einwilligungen in Kundenansprachen per Telefon, SMS oder E-Mail, die im Rahmen einer Kundenzufriedenheitsabfrage bzw. Service-Calls eingeholt werden, nicht erlaubt sind.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

VG Berlin, Urteil vom 07.05.2014 (Az.: VG 1 K 253.12).


Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine datenschutzrechtliche Anordnung, mit der ihre derzeitige Gesprächspraxis im Zusammenhang mit telefonischen Kundenzufriedenheitsabfragen beanstandet wird.

Von der Klägerin, einer der größten deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverlage, beauftragte Service-Callcenter führen regelmäßig telefonische Zufriedenheitsabfragen zur Qualität des Lieferservices bei den Zeitungsabonnenten durch, sog. Service-Calls. Dabei sind die Einzelheiten des Ablaufs und des Inhalts des Telefonats durch den von der Klägerin erstellten Gesprächsleitfaden Servicecall detailliert vorgegeben. Demnach stellt der Call-center-Mitarbeiter dem jeweiligen Kunden im Anschluss an die Zufriedenheitsabfrage wortlautgetreu die folgende weitere Frage, sog. Opt-In Abfrage: „Darf ich oder ein netter Kollege von der A/U Sie noch einmal telefonisch oder auch per E-Mail oder SMS ansprechen, sobald wir wieder ein besonders schönes Medienangebot für Sie haben?“.

Mit Bescheid vom 23. August 2012 untersagte der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit - nach vorheriger ausführlicher persönlicher und schriftlicher Erörterung der Zulässigkeit der telefonischen Opt-In Abfragen und Anhörung mit Schreiben vom 21. Mai 2012 - „die telefonische Einholung von Einwilligungen in Werbung per Telefon, E-Mail oder SMS zu Medienangeboten der A/U innerhalb von ihr veranlasster Zufriedenheitsnachfragen gegenüber Kunden, die bisher nicht in Werbeanrufe eingewilligt haben“. Zugleich setzte er eine Gebühr von 3000,- € fest.

Der Datenschutzbeauftragte stützte seine Anordnung auf § 38 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes - BDSG -. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die in Rede stehenden Opt-In Abfragen seien rechtswidrig, da sie weder auf eine Einwilligung der Betroffenen noch auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden könnten. Insbesondere komme die Vorschrift des § 28 BDSG nicht als Rechtsgrundlage in Betracht. Ein Fall der zulässigen Nutzung von personenbezogenen Daten als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke sei nicht gegeben, denn die Nutzung der Telefonnummer der Kunden sei nicht für die Durchführung des bestehenden Vertragsverhältnisses erforderlich. Eine solche Erforderlichkeit möge zwar für reine Abfragen der Kundenzufriedenheit gelten, erstrecke sich jedoch nicht auf die Opt-In Abfragen, die die Einwilligung in Werbung beträfen und damit über Nachfragen zur vertraglichen Leistungserbringung deutlich hinausgingen. Ebenso wenig sei die Nutzung der Daten zur Wahrung berechtigter Interessen der Klägerin erforderlich und deshalb zulässig. Die Berufung auf diesen Erlaubnistatbestand scheide bereits deshalb aus, weil die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für Werbezwecke abschließend in § 28 Abs. 3 BDSG geregelt sei. Nach dieser Norm bedürfe es für die Abfragen jedenfalls einer vorherigen Einwilligung der Betroffenen, die nicht vorläge. Zur Ermessensausübung führte er im Wesentlichen aus, dass kein milderes Mittel ersichtlich sei, denn die Klägerin habe trotz entsprechender Hinweise nicht eingewilligt, die Service-Calls in dieser Form einzustellen.

Mit ihrer am 27. September 2012 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen diese Anordnung. Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor, es fehle an einer datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage für den belastenden Bescheid und wettbewerbsrechtliche Maßnahmen auf Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG - dürfe der Datenschutzbeauftragte nicht treffen. Datenschutzrechtlich verkenne er sowohl die Anforderungen an den Begriff der „Werbung“ als auch an das Tatbestandsmal der „Nutzung“ personenbezogener Daten. Die Nutzung der Telefonnummern erfolge ausschließlich zur Herstellung einer Telefonverbindung für die Durchführung der Kundenzufriedenheitsabfragen. Diese seien nach § 28 Abs. 1 BDSG für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke der Klägerin zulässig, daran könne die Opt-In Abfrage am Gesprächsende nichts ändern. Es handele sich bei der Einholung der Einwilligung in die Unterbreitung von weiteren Werbeangeboten nicht bereits selbst um Werbung. Der Begriff der Werbung sei datenschutzrechtlich nicht definiert. Deshalb sei der - europarechtlich vor allem durch die EU-Werberichtlinie und die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken geprägte -lauterkeitsrechtliche Werbebegriff heranzuziehen. Danach setze der Begriff der Werbung voraus, dass es sich um eine unmittelbare Verkaufsfördermaßnahme handele. Die Opt-In Abfragen fielen nicht unter den Werbebegriff, denn es handele sich lediglich um eine Vorbereitungsmaßnahme für den eigentlichen Werbeanruf, indem die hierfür erforderliche Einwilligung eingeholt werde. Dieses Ergebnis werde auch durch die Ausführungen des Landes Nordrhein-Westfalen zu seinem Gesetzesentwurf zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung durch Ergänzung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb aus dem Jahre 2010 sowie durch die diesbezüglichen Stellungnahmen des Bundestags und der Bundesregierung gestützt. Die Service-Calls seien auch nicht lediglich vorgeschoben; sämtliche Kundenbeschwerden würden gewissenhaft und schnellstmöglich bearbeitet. Es handele sich um besonders wichtige Dienstleistungen im Rahmen der Zeitschriften-Abonnementverträge. Der Charakter dieser zulässigen Anrufe ändere sich nicht durch die Opt-In Abfrage am Gesprächsende.

Die Klägerin beantragt,

die Anordnung des Beklagten nach § 38 Abs. 5 BDSG vom 23. August 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus der Begründung des angegriffenen Bescheides. Er trägt vor, dass Werbung bereits bei der wirtschaftlichen Zwecken dienenden Beeinflussung menschlicher Willensbildung beginne und im Übrigen auch die Voraussetzungen der Legaldefinition zur Werbung in der EU- Werberichtlinie erfüllt seien. Der Begriff der Werbung sei weit auszulegen und erfasse die vorliegenden Opt-In Abfragen. Gerade die Art und Weise der Gesprächsführung unter Verwendung branchenüblicher Rhetorik, insbesondere der Verweis auf „besonders schöne Medienangebote“, lasse erkennen, dass die Klägerin mit der Nutzung der Telefonnummern auch werbliche Zwecke verfolge. Ziel der Einholung der Einwilligungen in Werbung sei das Akquirieren weiterer Verträge. Die Nutzung der Telefonnummer erhalte dadurch, dass sie nicht mehr auf das bereits bestehende Vertragsverhältnis beschränkt werde, inhaltlich eine neue Qualität und sei insoweit unzulässig. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass der Kunde schon bei der Bestellung des Abonnements sein Einverständnis in die Unterbreitung weiterer Medienangebote hätte erteilen können, aber davon abgesehen habe. Deshalb stünden der Datennutzung auch schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegen. Es greife keine Ausnahme vom Verbot der Werbung ohne vorherige Einwilligung, insbesondere handele es sich nicht um ein erlaubtes Listendatum i. S. d. § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Anordnung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 23. August 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für den Erlass der datenschutzrechtlichen Anordnung liegen vor.

Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG. Danach kann die Aufsichtsbehörde zur Gewährleistung der Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer oder organisatorischer Mängel anordnen. Nach Satz 2 der Norm kann sie bei schwerwiegenden Verstößen oder Mängeln, insbesondere solchen, die mit einer besonderen Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden sind, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung oder den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn die Verstöße oder Mängel entgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines Zwangsgelds nicht in angemessener Zeit beseitigt werden.

Die Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes für die Klägerin als nicht-öffentliche Stelle ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG. Die Zuständigkeit des Landesdatenschutzbeauftragten, hier des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, als Aufsichtsbehörde i. S. d. Norm folgt aus § 38 Abs. 6 BDSG i. V. m. § 33 Abs. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes. Auch sonst sind formelle Mängel nicht erkennbar, insbesondere wurde die Klägerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung ordnungsgemäß angehört.

Die datenschutzrechtliche Anordnung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Datenschutzbeauftragte geht zutreffend von einem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 BDSG aus. Nach dieser Vorschrift ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

Der Anwendungsbereich von § 4 Abs. 1 BDSG ist vorliegend eröffnet. Denn bei der in Rede stehenden telefonischen Abfrage der Einwilligung in Werbung werden personenbezogene Daten im Sinne der Vorschrift „genutzt“. Bei den privaten Telefonnummern, die die Klägerin im Rahmen der Abschlüsse der Zeitschriftenabonnementsverträge erhoben hat, handelt es sich um personenbezogene Daten i. S. d. § 3 Abs. 1 BDSG.

Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 5 BDSG ist „Nutzen“ jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt. Das „Nutzen“ ist als weiter Auffangtatbestand zu verstehen, der immer dann greift, wenn die Verwendung der Daten keiner der Phasen der Verarbeitung von Daten zugewiesen werden kann. Erfasst wird jeder „zweckbestimmte Gebrauch“ der Daten. Bei Anlegung dieser Maßstäbe werden die Telefonnummern für die Abfrage des Opt-In genutzt. Der Ansicht der Klägerin, dass keine Nutzung vorliege, weil die Opt-In Abfrage erst gegen Gesprächsende stattfinde, nachdem zuvor die Kundenzufriedenheitsabfrage erfolgt sei, also die Herstellung der Telefonverbindung einzig der Kundenzufriedenheitsabfrage diene, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr werden die Telefonnummern vorliegend in zweifacher Hinsicht genutzt, zum einen für die Abfrage der Kundenzufriedenheit und zum anderen für die Einholung der Einwilligung in Werbung. Denn ausweislich des Gesprächsleitfadens der Klägerin sind beide Abfragen - die nach dem dort vorgesehenen Gesprächsinhalt gleichberechtigt nebeneinander stehen - von vornherein, d. h. bereits bei der Herstellung der Telefonverbindung, bezweckt. Darauf, welche der beiden Abfragen als erstes durchgeführt wird, kann es für die Frage der Nutzung nicht ankommen. Eine solche einengende Auslegung hätte nämlich zur Folge, dass es in der Hand des Unternehmens läge, durch einen geschickten Gesprächsaufbau und die Verflechtung verschiedener Zwecke solche Abfragen vom Verbot des § 4 Abs. 1 BDSG auszunehmen, die ihm isoliert gestellt unzweifelhaft unterfallen würden. Dies läuft dem Sinn und Zweck der Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes, die den einzelnen umfassend vor Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsrechts durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten schützen sollen , zuwider.

Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BDSG für eine zulässige Nutzung der Telefondaten sind nicht gegeben.

Eine Einwilligung der Betroffenen gemäß § 4a BDSG liegt nicht vor.

Die Nutzung ist auch nicht gesetzlich erlaubt. Denn die einzig in Betracht kommende Vorschrift des § 28 BDSG enthält keinen Erlaubnistatbestand, der die Nutzung der Telefonnummern für die Durchführung der Opt-In Abfrage rechtfertigt. Die Vorschrift des § 28 BDSG ist anwendbar, weil es sich bei der Klägerin um eine nicht-öffentliche Stelle i. S. d. des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG handelt.

Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat und im Falle einer nicht schriftlich erteilten Einwilligung die verantwortliche Stelle nach Absatz 3a verfährt. Daneben ist nach Satz 2 auch eine einwilligungsfreie Verwendung von Kundendaten aufgrund eng umgrenzter, gesetzlicher Erlaubnistatbestände möglich.

Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist hier eröffnet. Die Nutzung der Telefonnummern für die streitgegenständlichen Opt-In Abfragen erfolgt „für Zwecke der Werbung“.

Erforderlich ist eine gesonderte Betrachtung der Opt-In Abfragen im Rahmen der Service-Calls. Darauf, für welche Zwecke die Zufriedenheit der Kunden mit dem Lieferservice erfragt wird, kommt es nicht an. Es gelten an dieser Stelle dieselben Erwägungen, die die Kammer zum Tatbestandsmerkmal der „Nutzung“ der personenbezogenen Daten angestellt hat. Denn auch in diesem Zusammenhang birgt eine undifferenzierte Betrachtung der Zulässigkeit der beiden - ihrem Zweck nach unterschiedlichen und ohne weiteres voneinander trennbaren - Abfragen die Gefahr der Umgehung der Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes und liefe damit dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider. Es erscheint nicht sachgerecht, die beiden Abfragen allein deshalb einheitlich zu behandeln, weil sie von der Klägerin unter der Überschrift „Service-Call“ zu einem Anruf zusammenfasst werden.

Das Bundesdatenschutzgesetz, insbesondere die Vorschrift des § 3 BDSG, enthält dabei keine bereichsspezifische Definition des datenschutzrechtlichen Werbebegriffs. Der Wortlaut von § 28 Abs. 3 BDSG, der nicht nur auf eine Datennutzung für Werbemaßnahmen, sondern großzügiger gefasst auf eine solche „für Zwecke der Werbung“ abhebt, spricht für eine weite Auslegung des datenschutzrechtlichen Werbebegriffs. Dementsprechend steht Werbung für alle Formen der Ansprache potentieller oder tatsächlicher Kunden. Im kommerziellen Bereich ist die Werbung mit einer wirtschaftlichen Zielsetzung verbunden und liegt beispielsweise im Anpreisen von Waren und Dienstleistungen oder Unternehmenszielen. Ein wesentliches Kriterium für die Einordnung als Werbung ist mithin die mit der Ansprache verfolgte Zielrichtung - Förderung des Produktabsatzes -.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe unterfallen die streitgegenständlichen Opt-In Abfragen dem Werbebegriff. Denn es handelt sich um eine Kundenansprache mit dem Ziel, eine Einwilligung in die Unterbreitung von Werbung für Verlagsprodukte per Telefon, E-Mail oder SMS zu erhalten und anschließend davon Gebrauch zu machen. Endzweck der Maßnahme ist mithin weitere Vertragsschlüsse zu erzielen, um auf diese Weise den Medienabsatz der Klägerin zu erhöhen. Der Einordnung „für Zwecke der Werbung“ steht nicht entgegen, dass es sich zunächst um eine Art Vorbereitungsmaßnahme handelt, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die telefonische oder elektronische Unterbreitung konkreter Vertragsangebote schaffen soll. Obwohl die Maßnahme damit mittelbarer Natur ist, steht ihr vorliegend maßgebliches Ziel - Förderung des Absatzes der Verlagsprodukte der Klägerin - bereits fest. Darauf, dass noch weitere Schritte in Richtung Zielverwirklichung folgen sollen, kommt es nicht an.

Eine solche weite Auslegung des datenschutzrechtlichen Werbebegriffs liegt auch im Interesse des umfassenden Schutzes des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen im Umgang mit ihren personenbezogenen Daten und fördert damit den Gesetzeszweck des Bundesdatenschutzgesetzes. Dies gilt umso mehr, als sich der Übergang zwischen den verschiedenen Werbephasen - von der Einholung der Einwilligung über die Anpreisung der Produkte bis hin zu konkreten Vertragsverhandlungen - fließend gestaltet, was ansonsten die Gefahr von Abgrenzungsschwierigkeiten birgt.

Überdies unterfiele die Einholung der Opt-In Abfrage auch dem wettbewerbsrechtlichen Werbebegriff, der im Wesentlichen durch die EU-Werberichtlinie und die zu den Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb ergangene bundes- und obergerichtliche Rechtsprechung ausgefüllt wird. Nach Art. 2 Buchst. a der EU-Werberichtlinie ist „Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern“. Der Bundesgerichtshof bejaht Telefonwerbung im Einklang mit der EU-Werberichtlinie, wenn der Angerufene unmittelbar zu einem Geschäftsabschluss bestimmt oder eine geschäftliche Verbindung angebahnt oder vorbereitet werden soll. Auch danach ist letztlich das Ziel des Anrufs entscheidend, das wie bereits ausgeführt die Vertragsanbahnung und Absatzförderung ist. Mithin entsteht durch die Fassung der Opt-In Abfragen unter den Werbebegriff kein Wertungswiderspruch zum Wettbewerbsrecht. Denn die Ansicht der Klägerin, dass es wettbewerbsrechtlich einer unmittelbaren Absatzförderung bedürfe und deshalb die telefonische Einholung von Einwilligungen in Werbung unstreitig keine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 UWG darstelle, wird von den Zivilgerichten - soweit ersichtlich - so nicht geteilt.

Soweit die Klägerin darüber hinaus einwendet, aus dem Erfordernis der schriftlichen Bestätigung einer telefonischen Einwilligung nach § 28 Abs. 3a BDSG folge, dass die Einholung einer Einwilligung zu einem Werbeanruf ihrerseits keine „Werbung“ sein könne, kann sie damit nicht durchdringen. Denn die Vorschrift des § 28 Abs. 3a BDSG trifft keine Aussage darüber, ob die telefonische Einholung von Einwilligungen in Werbung durch Unternehmen, mit denen eine Vertragsbeziehung seitens des Betroffenen besteht, zulässig ist. Die Vorschrift bezieht sich auf sämtliche Einwilligungen, die nicht schriftlich eingeholt worden sind, z. B. auch auf mündliche Erklärungen oder Anrufe seitens des Kunden und E-Mails. Aus diesem Grund können die Bedenken der Klägerin, dass im Falle des Verbots der telefonischen Einholung der Einwilligung durch das Vertragsunternehmen niemals eine wirksame „Ersteinwilligung“ erteilt werden könne, nicht nachvollzogen werden. Ein zugegebenermaßen verschmälerter Anwendungsbereich des § 28 Abs. 3a BDSG verbleibt. Fehl geht in diesem Zusammenhang auch der Verweis der Klägerin auf die von ihr gebildeten und mit Schriftsatz vom 24. April 2014 vorgetragenen Beispielsfälle, in denen „ein bereits angebahntes Gespräch genutzt [werde], um nach Einwilligung in weitere Kontaktaufnahmen zu fragen“. Die dargelegten Fälle sind mit der vorliegenden Sachverhaltskonstellation bereits nicht vergleichbar, denn die Aufnahme des Erstkontakts erfolgt in diesen Beispielen anders als vorliegend nicht telefonisch und unter Verwendung eines personenbezogenen Datums durch das anfragende Unternehmen.

Auch soweit die Klägerin die von ihr befürwortete Beschränkung des Werbebegriffs auf werbende Äußerungen, die unmittelbar der Absatzförderung dienen, mit gesetzessystematischen Erwägungen begründet, sind ihre Schlüsse nicht zwingend. Zutreffend geht sie davon aus, dass der Begriff der „Geschäftspraktiken“ in Art. 2 d der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken als „jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt“ definiert wird. Der Argumentation, dass die Werbung lauterkeitsrechtlich einen Spezialfall der „geschäftlichen Handlung“ darstelle, die deshalb ebenfalls auf eine unmittelbare Absatzförderung gerichtet sein müsse, folgt die Kammer jedoch nicht. Bereits der Wortlaut von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, der den Begriff der „geschäftlichen Handlung“ als „jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt“ definiert, ist weiter gefasst als der Begriff der „Geschäftspraktiken“ in Art. 2 d der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG sieht das Erfordernis unmittelbarer Auswirkungen auf den Warenabsatz nämlich gerade nicht vor. Dass die Vorschrift damit über den Regelungsbereich der Richtlinie hinausgeht, ist vom Gesetzgeber so gewollt und wird ihm durch die europarechtlichen Vorgaben, die nicht zu einer Absenkung des Schutzniveaus des deutschen Rechts zwingen, nicht verwehrt. Die Schlüsse, die die Klägerin aus dem Verhältnis von § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UWG im Hinblick auf eine Werbedefinition zieht, können nach alledem schon deshalb nicht gezogen werden, weil sie den Begriff der geschäftlichen Handlung unzutreffend eng auslegt.

Die von der Klägerin angeführten historischen Argumente, die sie auf die Ausführungen des Landes Nordrhein-Westfalen zu seinem Gesetzesentwurf zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung durch Ergänzung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb aus dem Jahre 2010 sowie auf die diesbezüglichen Stellungnahmen des Bundestags und der Bundesregierung stützt , betreffen einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, der letztlich nicht vom Gesetzgeber verabschiedet wurde. Für das vorliegende Verfahren kann daraus nichts hergeleitet werden.

Überdies erfüllen die Opt-In Abfragen in ihrer konkreten Ausgestaltung sogar die Voraussetzungen des von der Klägerin befürworteten engen Werbebegriffs. Denn vorliegend treten im Rahmen der konkreten Ausgestaltung der Service-Calls nach Maßgabe des entsprechenden Gesprächsleitfadens noch weitere unmittelbar auf die Absatzförderung zielende Werbeelemente hinzu. Die Klägerin fragt an, ob sie künftig „ein besonders schönes Medienangebot“ „durch einen netten Kollegen“ unterbreiten dürfe. Sie geht damit über die bloße Abfrage eines Opt-In hinaus. Der werbende Charakter der gewählten Formulierung ist deutlich. Nachdem zunächst im persönlichen Gespräch mit dem angerufenen Kunden eine vertraulichere Atmosphäre geschaffen wurde, werden die Angebote der Klägerin als „besonders schön“ und ihr Personal als „nett“ angepriesen. Gerade durch die Kombination mit der vorherigen Kundenzufriedenheitsabfrage soll das den Werbeeffekt verstärkende Gefühl erzeugt werden, dass es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen handele, das in besonderem Maße um seine Kunden bemüht und damit ein vorzugswürdiger Vertragspartner sei.

Da somit der Anwendungsbereich des § 28 Abs. 3 BDSG eröffnet ist, sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Satz 1 und 2 der Norm maßgeblich. Diese liegen nicht vor. Weder haben die Kunden in die streitgegenständlichen Opt-In Abfragen eingewilligt , noch handelt es sich vorliegend um ein sog. Listendatum im Sinne des Satz 2. Die Daten, die hiernach - auch ohne Einwilligung - listenmäßig oder sonst zusammengefasst werden dürfen, beschränken sich auf sieben verschiedene Fallgruppen: Zugehörigkeit des Betroffenen zu der in der Liste angeführten Personengruppe, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, Name, Titel, akademischer Grad, Anschrift und Geburtsjahr. Telefonnummern zählen gerade nicht dazu.

Eine weitere Rechtfertigungsmöglichkeit für die Opt-In Abfragen steht nicht offen. Denn die Vorschrift des § 28 Abs. 3 BDSG enthält eine Sonderregelung für die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung. Für diese Zwecke ist die Norm lex specialis, nur für andere Zwecke greifen § 28 Abs. 1, 2 BDSG. Die Regelung des § 28 Abs. 3 BDSG ist abschließend.

Selbst unterstellt, es handele sich bei den Opt-In Abfragen nicht um Werbung i. S. d. § 28 Abs. 3 BDSG, wären die Anrufe zur Einholung der Einwilligung in künftige Telefonwerbung - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BDSG gerechtfertigt. Auch in diesem Fall wären die streitgegenständlichen Opt-In Abfragen datenschutzrechtlich unzulässig.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG ist die Nutzung personenbezogener Daten als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, wenn es für die Begründung,

Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist. Dies ist bzgl. der Opt-In Abfragen nicht der Fall. Zwischen den Beteiligten besteht hier zwar ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis, der Abonnementvertrag, für die Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses ist die Abfrage des Opt-In jedoch nicht erforderlich. Vielmehr geht es der Klägerin gerade um die Anbahnung eines weiteren Vertragsverhältnisses mit Hilfe von Werbemaßnahmen. Zur Rechtfertigung der Datennutzung nach dieser Vorschrift muss jedoch wenigstens ein Schuldverhältnis vorvertraglicher Natur, z. B. durch Eintritt in Vertragsverhandlungen, begründet worden oder aber von beiden Seiten gewollt sein. Die bloße Hoffnung seitens des Unternehmens auf das Zustandekommen eines solchen, reicht nicht aus.

Auch die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG rechtfertigt die telefonische Opt-In Abfrage nicht. Hiernach ist die Nutzung personenbezogener Daten als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.

Zwar hat die Klägerin ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse, die genannten Daten zu nutzen, um Werbeanrufe, E-Mails oder SMS vorzubereiten und neue Verträge zu akquirieren. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die telefonischen Opt-In Abfragen zur Wahrung berechtigter Interessen der Klägerin auch erforderlich sind. Die Erforderlichkeit ist nur dann zu bejahen, wenn die Interessen auf andere Weise nicht bzw. nicht angemessen gewahrt werden können. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Denn angesichts der generellen Vielfalt von unterschiedlichen Werbemethoden und der konkreten Alternative, die gewünschte Einwilligung per Post einzuholen, ist es zur Wahrung der berechtigten kommerziellen Interessen der Klägerin nicht erforderlich, personenbezogene Daten der Betroffenen für diese telefonische Anfrage zu nutzen und damit in deren privaten Bereich einzudringen. Die nicht weiter belegte Behauptung der Klägerin, andere Möglichkeiten als die telefonische Einholung der Einwilligung seien derart kostenintensiv, dass sie wirtschaftlich sinnlos seien, überzeugt nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch die Beauftragung von Callcentern Kosten verursachen dürfte und nicht dargetan ist, dass diese gegenüber einer postalischen Anfrage deutlich geringer ausfallen. Darüber hinaus kann die Klägerin jedenfalls Direktmarketing durch die postalische Übersendung auf die jeweiligen Kunden zugeschnittener Werbeangebote betreiben. Außerdem stehen ihr neben dieser Form des Direktmarketing eine Vielzahl anderer Werbemöglichkeiten zur Verfügung, um ihre Werbebotschaften zu platzieren.

Jedenfalls besteht Grund zu der Annahme, dass der Nutzung der personenbezogenen Kundendaten zu dem vorgenannten Zweck überwiegende, schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Im Rahmen einer Interessenabwägung ist zu ermitteln, wie die Beeinträchtigung und die Schutzwürdigkeit der Interessen im Hinblick auf die Gesamtumstände einschließlich der Belange der verantwortlichen Stelle zu gewichten sind. Sofern das Gesetz verlangt, dass „kein Grund“ zu einer solchen Annahme bestehen darf, so bedeutet dies, dass durch die Nutzung nicht von vornherein schutzwürdige Interessen beeinträchtigt sind. Nicht jede theoretisch denkbare Annahme einer möglichen Interessenverletzung soll der Zulässigkeit der Datenverarbeitung entgegenstehen, vielmehr bedarf es hierfür konkreter Anhaltspunkte. Solche liegen hier vor. Es spricht alles dafür, dass die Betroffenen, die - wie die Klägerin eingeräumt hat - bereits bei Abschluss des Abonnementvertrages die Möglichkeit des Opt-In hatten und diese bewusst nicht gewählt haben, bei ihrer ablehnenden Haltung geblieben sind und auch eine erneute diesbezügliche Nachfrage nicht wünschen. Dass die Klägerin die für Zwecke des bestehenden Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellten personenbezogenen Kundendaten nunmehr zweckentfremdet und sie dafür nutzt, die Betroffenen dazu zu bringen, doch noch in Werbemaßnahmen einzuwilligen, ist mit deren schutzwürdigen Interessen unvereinbar. Das wirtschaftliche Gewinnstreben der Klägerin muss insoweit gegenüber dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zurückstehen.

Die datenschutzrechtliche Anordnung gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt; insbesondere hat sich der Datenschutzbeauftragte auf die Untersagung der Opt-In Abfrage in Fällen der fehlenden vorherigen Einwilligung beschränkt und nicht die Durchführung der Service-Calls insgesamt untersagt. Ein milderes Mittel zur Beseitigung des festgestellten Mangels ist nicht ersichtlich.

Die Gebührenerhebung folgt aus § 1 Abs. 1, 2 und § 5 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge i. V. m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung und dem anliegenden
Gebührenverzeichnis Tarifstelle 9104 c) und ist nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch

1.
öffentliche Stellen des Bundes,
2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a)
Bundesrecht ausführen oder
b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

(2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Stellen. Auf nichtöffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern

1.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet,
2.
die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt oder
3.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung fällt.
Sofern dieses Gesetz nicht gemäß Satz 2 Anwendung findet, gelten für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur die §§ 8 bis 21, 39 bis 44.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.

(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch ohne Einwilligung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist. Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht darüber hinaus nicht, wenn die Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Ergänzend zu den in § 22 Absatz 2 genannten Maßnahmen sind zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitete besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Statistikzweck dies erfordert.

(4) Der Verantwortliche darf personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.