Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2018 - 5 CS 18.1157

bei uns veröffentlicht am26.09.2018

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer datenschutzrechtlichen Anordnung, mit der sie verpflichtet wurde, die unter ihrem Facebook-Konto erstellte Kundenliste („Custom Audience“) zu löschen.

Die Antragstellerin betreibt einen Online-Shop und unterhält ein Konto bei Facebook. Zur Schaltung zielgerichteter Werbung auf diesem Netzwerk nutzt die Antragstellerin den Dienst „Facebook Custom Audience“. Im Rahmen dieses von Facebook generell angebotenen Dienstes lädt ein Unternehmen, so auch die Antragstellerin, eine Liste mit eigenen Kundendaten innerhalb des eigenen Facebook-Kontos hoch, berechnet mittels der kryptographischen Hashfunktion SHA-256 für jede einzelne E-Mail-Adresse der Kunden einen sogenannten Hashwert und übermittelt diesen an einen Facebook-Server. Facebook gleicht die erhaltenen Hashwerte mit den ebenfalls mit der Hashfunktion SHA-256 verarbeiteten E-Mail-Adressen aller Facebook-Mitglieder ab. Sind zwei Hashwerte identisch, ist anhand der übereinstimmenden E-Mail-Adresse das dazugehörige Facebook-Mitglied bestimmt. Alle auf diese Weise ermittelten Facebook-Mitglieder bilden eine sogenannte „Custom Audience“ (Kundenliste) und erhalten innerhalb ihres Facebook-Profils zielgerichtete Werbung des den Dienst „Facebook Custom Audience“ nutzenden Unternehmens. Die Zielgruppe der durch Facebook anzusprechenden Facebook-Nutzer kann das Unternehmen mittels verschiedener Merkmale näher spezifizieren. Um zu ermitteln, welche Merkmale oder Interessen dem einzelnen Facebook-Mitglied zuzuordnen sind, verarbeitet Facebook Informationen aus verschiedenen Quellen, z.B. der IP-Adresse, den Mobilgeräten, dem Facebook-Profil des Nutzers und dessen Aktivitäten oder Interaktionen mit Unternehmen. Welche konkreten Facebook-Mitglieder beworben werden, erfährt das werbetreibende Unternehmen, im konkreten Fall die Antragstellerin, nicht. Die Höhe des Entgelts für den Dienst „Custom Audiences“ richtet sich nach der Laufzeit der Werbekampagne.

Mit Bescheid vom 16. Januar 2018 verpflichtete das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (im Folgenden: Landesamt) die Antragstellerin unter Androhung eines Zwangsgelds binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids die unter ihrem Facebook-Konto erstellten „Custom Audiences“ zu löschen und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Anordnung an. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 1. Februar 2018 Klage.

Den ebenfalls gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Mai 2018 wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage ab. Unter Bezugnahme auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids führte das Verwaltungsgericht ergänzend aus, das Landesamt habe die streitgegenständliche Anordnung zu Recht auf § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG a.F. gestützt, weil die beanstandete Übermittlung der gehashten E-Mail-Adressen nach § 4 Abs. 1 BDSG a.F. mangels Einwilligung des Betroffenen oder gesetzlicher Erlaubnis datenschutzrechtlich unzulässig sei. Bei den E-Mail-Adressen handele es sich um personenbezogene Daten nach § 3 Abs. 1 BDSG a.F., die durch den Vorgang des Hashens nicht i.S.v. § 3 Abs. 6 BDSG a.F. anonymisiert würden. Durch das Hashen werde der Personenbezug nicht völlig aufgehoben und es sei ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich, die Daten einer bestimmten oder bestimmbaren Person zuzuordnen. Das zeige auch der Datenabgleich seitens Facebook. Die beanstandete Übermittlung der gehashten Daten erfolge an Facebook „als Dritten“ i.S.v. § 3 Abs. 8 Satz 2 BDSG a.F. und stelle eine Verarbeitung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG a.F. dar. Durch Facebook erfolge keine Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 BDSG a.F.), innerhalb der die Übermittlung der Kundendaten auch ohne Einwilligung der Betroffenen und ohne gesetzliche Erlaubnis zulässig wäre (§ 3 Abs. 8 Satz 3 BDSG a.F.). Facebook werde nicht gleichsam als verlängerter Arm der Antragstellerin tätig, sondern es liege allein im Ermessen von Facebook, wer konkret beworben werde. Eine konkrete Einwilligung des Betroffenen für die Übermittlung seiner Daten an Facebook liege nicht vor. Die Übermittlung der Daten könne auch nicht auf § 28 Abs. 3 BDSG a.F. gestützt werden, weil die Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben seien. Die Antragstellerin könne sich nicht auf das sogenannte Listenprivileg des § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG a.F. berufen, weil E-Mail-Adressen nicht zu den sogenannten Listendaten i.S.v. § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG a.F. zählen würden. Eine Berechtigung zur Übermittlung ergebe sich auch nicht aus § 28 Abs. 3 Satz 3 BDSG a.F., weil diese Vorschrift lediglich die Vervollständigung der Informationen erlaube und keine eigene Übermittlungsbefugnis hinsichtlich weiterer Daten enthalte. Die Übermittlung der E-Mail-Adressen an Facebook sei auch nicht im Wege einer unionsrechtlich gebotenen Interessenabwägung auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG a.F. als zulässig anzusehen, weil diese zu Gunsten der Betroffenen ausfalle.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragstellerin.

Der Antragsgegner tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 8. Mai 2018 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnung, die unter dem Facebook-Konto der Antragstellerin erstellten Kundenlisten („Custom Audiences“) zu löschen, zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die angegriffene Entscheidung zu ändern. Es verbleibt bei der zutreffenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Klage nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts kommt es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an, hier den Erlass des Bescheids vom 16. Januar 2018, so dass die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Löschungsanordnung auf der Grundlage des bis zum 24. Mai 2018 geltenden Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2097), zu beurteilen ist. Zwar haben die Gerichte bei der Überprüfung von Dauerverwaltungsakten die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen, sofern nicht das materielle Recht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (BVerwG, U.v. 11.7.2011 - 8 C 11.10 - juris Rn. 17). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Gegenstand des Verfahrens ist die durch das Landesamt angeordnete Löschungsverfügung, deren Regelungsgehalt sich in einem einmaligen Löschungsvorgang erschöpft. Im Übrigen hat auch die Antragstellerin selbst nicht vorgetragen, dass sich mit Inkrafttreten der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes gemäß Art. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2097) zum 25. Mai 2018 die materielle Rechtslage zu ihren Gunsten verändert hat.

2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Landesamt das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug im Sinn von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend begründet. Unter Gegenüberstellung der widerstreitenden Interessen hat das Landesamt ausführlich und unter Bezugnahme auf die Funktionsweise des genutzten Dienstes dargelegt, dass angesichts der Erklärung der Antragstellerin, den Dienst „Facebook Custom Audience“ weiterhin nutzen zu wollen, sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gesichtspunkten dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug Vorrang einzuräumen ist.

3. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Übermittlung der gehashten E-Mail-Adressen an Facebook im Rahmen des Dienstes „Custom Audience“ nicht im Wege einer Auftragsdatenverarbeitung i.S.v. § 11 BDSG a.F. erfolgte, sondern als Übermittlung an einen Dritten (§ 3 Abs. 8 Satz 2 BDSG a.F.) zu werten ist, die nach § 4 Abs. 1 BDSG a.F. einer entsprechenden Einwilligung der Betroffenen oder einer gesetzlichen Gestattung der Datenübermittlung bedurft hätte (a). Da weder eine Einwilligung der Betroffenen vorlag noch die Übermittlung der Daten gesetzlich gestattet war, konnte der Antragsgegner die Löschungsanordnung auf § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG a.F. stützen (b).

a) Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, die Bewertung des Gerichts, Facebook habe die übermittelten Daten nicht als Auftragsdatenverarbeiter i.S.v. § 11 BDSG a.F., sondern als Dritter verarbeitet, sei fehlerhaft. Es sei zwar richtig, dass Facebook für die innerhalb des Netzwerks vorgenommene Bewerbung von Nutzern eine eigenständige rechtliche Zuständigkeit zugewiesen sei und dem Netzwerkbetreiber ein inhaltlicher Bewertungs- und Ermessensspielraum eingeräumt werde. Das gelte jedoch nicht für die Erstellung der Kundenliste im Wege der Überschneidungsanalyse. Die mit dem Dienst „Custom Audience“ verbundenen Datenverarbeitungsvorgänge (Überschneidungsanalyse und sonstige Verarbeitung durch Facebook) müssten getrennt betrachtet werden. Während Facebook bei der Ausspielung der Werbung an seine Nutzer völlig frei sei, erfolgte die Überschneidungsanalyse weisungsgebunden; ein eigenes finanzielles Interesse am Abgleich der Hashwerte schließe eine Auftragsdatenverarbeitung nicht aus. Diese Ausführungen, mit denen die Antragstellerin im Wesentlichen die bereits im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geäußerten Rechtsansichten wiederholt, sind nicht geeignet, die rechtliche Bewertung durch das Verwaltungsgericht zu widerlegen.

aa) Für die Beurteilung, ob Facebook im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung i.S.v. § 11 BDSG a.F. tätig wurde, kann nicht allein auf die Durchführung der Überschneidungsanalyse abgestellt werden. Vielmehr ist als datenschutzrechtlich zu bewertende Datenverarbeitung die vollständige und bestimmungsmäßige Nutzung des Dienstes „Facebook Custom Audience“ in den Blick zu nehmen.

Das Verfahren „Facebook Custom Audience“ ermöglicht es Unternehmen, ihre Kunden, die zugleich Nutzer von Facebook sind, auf diesem sozialen Netzwerk von Facebook gezielt bewerben zu lassen. Welche Kunden zugleich Nutzer des sozialen Netzwerks sind, wird von Facebook durch Abgleich der jeweiligen E-Mail-Adresse ermittelt (sogenannte Überschneidungsanalyse). Die im Rahmen dieses Dienstes im Wege der Überschneidungsanalyse erstellte Kundenliste (Custom Audience) dient keinem eigenen, abtrennbaren Zweck, sondern ist Grundlage und Voraussetzung für die vertraglich vereinbarte, zielgerichtete Werbung durch Facebook. Der zwischen der Antragstellerin und Facebook geschlossene Verarbeitungsvertrag steht dem nicht entgegen. Maßgebend für die Einordnung eines Vorgangs als Auftragsdatenverarbeitung ist eine objektive Qualifikation der auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarung stattfindenden tatsächlichen Abläufe. Andernfalls hätten es die Vertragsparteien selbst in der Hand, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Datenverarbeitung festzulegen (Working Paper 169 der Art. 29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme 1/2010 zu den Begriffen „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“, im Internet abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2010/wp169_de.pdf, S. 14; Spoerr in Wolff/Brink BeckOK Datenschutzrecht BDSG 2003 § 11 Rn. 41).

bb) Facebook wird im Rahmen des Dienstes „Custom Audience“ nicht als Auftragsverarbeiter (§ 11 BDSG a.F.) tätig. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid zutreffend festgestellt, dass in der vorliegenden Fallkonstellation kein Auftragsdatenverarbeitungsverhältnis vorliegt und die Weitergabe der gehashten E-Mail-Adressen an Facebook als Übermittlung von Daten an einen Dritten (§ 3 Abs. 8 Satz 2 BDSG a.F.) zu werten ist.

Für die Einordnung als Auftragsdatenverarbeitung kommt es maßgeblich darauf an, wer die Verantwortung für die Verarbeitung der Daten hat. Nur die vollständige Unterordnung bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten unter die Vorgaben des Auftraggebers hinsichtlich Mittel und Zweck der Datenverarbeitung berechtigt dazu, die Datenübertragung an einen Auftragsdatenverarbeiter von den gesetzlichen Rechtfertigungsanforderungen an die Weitergabe von personenbezogenen Daten auszunehmen. Die Einschaltung weiterer Arbeitsschritte in den Verarbeitungsvorgang schließt eine Auftragsdatenverarbeitung dann nicht aus, wenn es sich um einfache Algorithmen handelt, die vom Auftraggeber klar definiert werden (Spoerr in Wolff/Brink, a.a.O., § 11 Rn. 38). Auch der Grad der tatsächlich von einer Partei ausgeübten Kontrolle, der den betroffenen Personen vermittelte Eindruck und deren berechtigte Erwartungen aufgrund der Außenwirkung sind in die Bewertung einzubeziehen (Working Paper 169 der Art. 29-Datenschutzgruppe, a.a.O., S. 14). Generell kann von Auftragsdatenverarbeitung ausgegangen werden, wenn sich der Auftraggeber die Entscheidungsbefugnis gegebenenfalls unter Vorgabe ausdifferenzierter Kriterien vorbehält und dem Dienstleister keinerlei inhaltlichen Bewertungs- und Ermessensspielraum einräumt (Gola/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, 12. Aufl. 2015, § 11 Rn. 9). Anders liegt der Fall jedoch, wenn das beauftragte Unternehmen eigenständig und ohne Vorgaben über die technischen und organisatorischen Mittel der Datenverarbeitung entscheidet (Working Paper 169 der Art. 29-Datenschutzgruppe, a.a.O. S. 19).

So liegt der Fall hier. Wie die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung selbst vorträgt, entscheidet Facebook selbstständig unter Auswertung des Nutzungsverhaltens seiner Mitglieder, welche Nutzer der Zielgruppenbestimmung der Antragstellerin entsprechen und folglich beworben werden. Facebook trifft die Auswahl der zu Bewerbenden anhand der nur Facebook bekannten und verfügbaren Profildaten und ist allein in der Lage, die zu bewerbenden Kunden zu ermitteln und die Werbung auszuspielen. Facebook ist - nach Angaben der Antragstellerin - bei der Durchführung des Dienstes und der Auswertung des Verhaltens seiner Nutzer völlig frei. Sie erklärt selbst, auf die Datenerhebungs- und Verarbeitungsprozesse keinen Einfluss zu haben. Die Bewertung, dass Facebook als Auftragsdatenverarbeiter tätig wird, stützt die Antragstellerin ausschließlich auf die Aufspaltung der einzelnen Handlungsschritte des von Facebook angebotenen Dienstes. Da aber, wie ausgeführt, die Dienstleistung „Facebook Custom Audience über die Kundenliste“ unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten einen einheitlichen Vorgang bildet, der nicht in verschiedene, rechtlich selbständig bewertbare Teile zerlegt werden kann, vermag dies das von der Antragstellerin behauptete Auftragsdatenverhältnis nicht begründen.

b) Das Landesamt hat die Löschungsanordnung zutreffend auf § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG a.F. gestützt, weil die Übermittlung der gehashten E-Mail-Adressen an Facebook weder mit Einwilligung der Betroffen erfolgte noch aufgrund gesetzlicher Regelung erlaubt war (§ 4 Abs. 1 BDSG a.F.). Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von § 28 Abs. 3 BDSG a.F. und § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG a.F. nicht vorliegen.

aa) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf ankommt, ob diese selbst die Kundendaten erheben und für eigene Werbezwecke verwenden durfte. Da Facebook die Daten als Dritter i.S.v. § 3 Abs. 8 Satz 2 BDSG a.F. verarbeitet, kommt es maßgeblich darauf an, ob die Übermittlung der gehashten E-Mail-Adressen an Facebook nach datenschutzrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

bb) Die Übermittlung der E-Mail-Adressen kann nicht auf § 28 Abs. 3 BDSG a.F. gestützt werden.

(1) Da eine Einwilligung der Betroffenen (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG a.F.) unstrittig nicht vorlag, kommt als Rechtsgrundlage lediglich § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BDSG a.F. in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend festgestellt, dass sich die Antragstellerin bezüglich der Übermittlung der Daten zu Werbezwecken nicht auf das sogenannte Listenprivileg des § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BDSG a.F. berufen kann.

(2) Die Antragstellerin trägt vor, bei den gehashten E-Mail-Daten handle es sich zwar um kein in § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG a.F. aufgeführtes Listendatum. Darauf komme es jedoch auch nicht an, weil keine E-Mail-Adressen, sondern lediglich Hashwerte an Facebook übertragen würden. Diese Daten enthielten lediglich die Information, dass eine bestimmte Person auf einer von der Antragstellerin übersandten Liste stehe. Die Information über die „Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer Liste“ sei sehr wohl ein Listendatum im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG a.F.

Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Die Übermittlung der Hashwerte stellt keinen eigenständigen datenschutzrechtlichen Vorgang dar. Gegenstand der streitgegenständlichen Datenübermittlung sind die E-Mail-Adressen der Kunden der Antragstellerin, die lediglich aus Gründen der Datenverarbeitung mittels einer Hashfunktion an Facebook übersandt werden. Anhand der identischen E-Mail-Adresse des Kunden wird das zu bewerbende Nutzerkonto ermittelt. Daher ist für die datenschutzrechtliche Prüfung maßgeblich darauf abzustellen, ob für die Weitergabe der E-Mail-Adressen eine rechtliche Grundlage besteht. Erst durch die Übermittlung dieser Daten ist im zweiten Schritt die Information „Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer Liste“ möglich.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist die Übermittlung der E-Mail-Adressen auch nicht im Wege des „Hinzuspeicherns“ nach § 28 Abs. 3 Satz 3 BDSG a.F. zulässig. Die mit dieser Bestimmung eröffnete Möglichkeit, weitere Daten zu den einzeln aufgeführten Listendaten hinzu zu speichern, setzt voraus, dass im Ausgangspunkt überhaupt ein Listendatum i.S.v. § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG betroffen ist. Daran fehlt es jedoch hier. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Wertungswiderspruch, der darin liege, dass die Übermittlung gehashter E-Mail-Adressen - würde man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgen - zulässig sei, wenn die Antragstellerin Facebook auch noch andere Listendaten zur Verfügung stellt, liegt nicht vor. Denn in diesem Fall stünde die Zulässigkeit der Datenübermittlung unter dem Vorbehalt, dass die Verarbeitung und Nutzung sämtlicher betroffener Daten erforderlich ist (§ 28 Abs. 3 Satz 2 HS 2 BDSG a.F.). Es wäre in diesem Fall zunächst zu prüfen, ob die Übermittlung der Ausgangslistendaten, zu denen die E-Mail-Adressen hinzugespeichert werden könnten, unter Berücksichtigung dieser Einschränkung überhaupt zulässig wäre.

(3) Eine Übermittlung wäre entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht nach § 28 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Satz 2 BDSG a.F. zulässig, weil dieses - wie die Antragstellerin selbst vorträgt - zur Voraussetzung hat, dass es sich um ein Listendatum i.S.v. § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG a.F. handelt. Daran fehlt es hier jedoch.

cc) § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG a.F. kommt als Rechtsgrundlage für die Übermittlung der gehashten E-Mail-Adressen ebenfalls nicht in Betracht.

(1) Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 19.10.2016 - Breyer, C-582/14 - juris) ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ein Mitgliedstaat die Verarbeitung bestimmter Kategorien personenbezogener Daten (hier die E-Mail-Adresse) nicht gänzlich ausschließen kann, ohne bezüglich der Zulässigkeit der Nutzung Raum für eine Interessenabwägung zu lassen. Dieser Vorgabe wird durch die unionsrechtskonforme Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG a.F. in der Weise Rechnung getragen, dass die Zulässigkeit der Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken auch über den Anwendungsbereich des § 28 Abs. 3 BDSG a.F. hinaus im Wege einer Interessenabwägung zulässig sein kann. Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die umfassende Interessenabwägung im streitgegenständlichen Bescheid (s. S. 14 - 15 des Bescheids) und darüber hinausgehend selbst (s. S. 30 - 31 des Beschlusses) überzeugend ausgeführt hat, fällt die Interessenabwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen (insb. dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG bzw. dem in Art. 8 Abs. 1 GRCh garantierten Schutz personenbezogener Daten) und dem Interesse der Antragstellerin an der Übermittlung der E-Mail-Adressen an Facebook zu Werbezwecken zulasten der Antragstellerin aus. Die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, mit denen im Wesentlichen die bereits vorgetragenen Argumente wiederholt werden, geben keinen Anlass für eine Abwägung zu Gunsten der Antragstellerin. Zwar hat diese - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat - ein berechtigtes Interesse an zielgerichteter Werbung, diesem Interesse stehen jedoch die überwiegenden, schutzwürdigen Interessen der Betroffenen gegenüber, die insbesondere nicht damit rechnen, dass ihre im Rahmen eines Bestellvorgangs bei der Antragstellerin angegebene E-Mail-Adresse an Facebook übermittelt wird.

Nicht zu folgen ist der Ansicht der Antragstellerin, die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, weil es sich nicht mit den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen auseinandergesetzt habe. Es sei daher zweifelhaft, ob solche überhaupt bestünden. Das Verwaltungsgericht hat auf S. 24 des Beschlusses dargelegt, dass es in der Sache der Begründung der streitgegenständlichen Anordnung folgt, und hat insoweit von einer gesonderten Darstellung abgesehen. Das Gericht hat sich somit die Erwägungen im Bescheid, also auch die Ausführungen zu den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, zu Eigen gemacht und führte weitere rechtliche Erwägungen lediglich ergänzend aus.

(2) Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Interessenabwägung die in § 28 Abs. 3 BDSG a.F. enthaltenen Wertungen ergänzend heranzog. Auch stellt das Verwaltungsgericht zutreffend darauf ab, dass die Datenverarbeitung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDSG a.F. nicht nur ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin voraussetzt, sondern zusätzlich die Nutzung der personenbezogenen Daten zur Wahrung dieser Interessen auch erforderlich ist. § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDSG a.F. kommt als Rechtsgrundlage daher nicht in Betracht, wenn die Antragstellerin ihr Informationsziel auch auf andere Weise erreichen kann. Da die E-Mail-Adressen im Zusammenhang mit Bestellvorgängen erhoben wurden, wäre es für die Antragstellerin ohne großen Aufwand möglich, die Einwilligung zur Übermittlung der E-Mail-Adresse an Facebook zu Werbezwecken bei den Betroffenen einzuholen. Der Auffassung der Antragstellerin, bei Vorliegen vertraglicher Beziehungen falle die Interessenabwägung dann in jeden Fall zu Lasten des Datennutzers aus, kann nicht gefolgt werden. Die Möglichkeit der Einwilligung ist nur ein Kriterium im Rahmen der Interessenabwägung. Es ist eine Frage des Einzelfalls, welche Auswirkungen die Ausgestaltung der rechtlichen Beziehungen auf die Interessenabwägung in der Gesamtheit haben.

(3) Auch der Hinweis, die Antragstellerin dürfe Daten, die im Anwendungsbereich des Telemediengesetzes erhoben wurden, auf der Basis einer Interessenabwägung verarbeiten, führt nicht weiter, weil für die auch hier vorzunehmende Interessenabwägung keine anderen Kriterien gelten.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert grundsätzlich die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Senat hält es für sachgerecht, den Streitwert in Anlehnung an Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs zu bestimmen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie oder er muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Insbesondere muss die oder der Bundesbeauftragte über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe. “ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie oder er muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Insbesondere muss die oder der Bundesbeauftragte über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe. “ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

(1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie oder er muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Insbesondere muss die oder der Bundesbeauftragte über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe. “ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.