Bundesberggesetz - BBergG | § 43 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze

Bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze gilt für die Mitgewinnung bergfreier Bodenschätze § 42 entsprechend.

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Bundesberggesetz - BBergG | § 42 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze


(1) Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze hat der Gewinnungsberechtigte das Recht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschätze mitzugewinnen, soweit sie nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durc

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2000 - III ZR 242/98

bei uns veröffentlicht am 12.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 242/98 Verkündet am: 12. Oktober 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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(1) Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze hat der Gewinnungsberechtigte das Recht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschätze mitzugewinnen, soweit sie nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der...