Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
(1) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre Qualifikation sie befähigt.
(2) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt, wenn sie ein Gehalt in Höhe von mindestens zwei Dritteln der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhält und keiner der in § 19f Absatz 1 und 2 geregelten Ablehnungsgründe vorliegt. Fachkräften mit akademischer Ausbildung, die einen Beruf ausüben, der zu den Gruppen 21, 221 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, wird die Blaue Karte EU abweichend von Satz 1 mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, wenn die Höhe des Gehalts mindestens 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt. Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestgehälter für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt. Abweichend von § 4a Absatz 3 Satz 3 ist bei einem Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte EU nur in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich; sie wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Erteilung einer Blauen Karte EU vorliegen.

Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 19 §§.
Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung
AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV | Anlage Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger
Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 19f Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18b Absatz 2, den §§ 18d, 18e, 18f und 19e
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 16d Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 71 Zuständigkeit
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 72 Beteiligungserfordernisse
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 19f Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18b Absatz 2, den §§ 18d, 18e, 18f und 19e
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4a Zugang zur Erwerbstätigkeit
