Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 13 Beschwerderecht

(1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.

(2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.

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Das Benachteiligungsverbot im Arbeitsrecht

von Rechtsanwalt Henry Bach, Rechtsanwälte Henry Bach
17.10.2021

Nach dem Benachteiligungsverbot im Arbeitsrecht dürfen Beschäftigte nicht wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Eine arbeitsrechtliche Sonderstellung, im Hinblick auf das AGG, kommt Arbeitnehmern in kirchlichen Einrichtungen zu.Im Falle einer Nichteinstellung darf ein immaterieller Schadensersatz drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Kann also die betroffene Person darlegen und beweisen, dass sie bei benachteiligungsfreier Auswahl eingestellt worden wäre, kann das Schmerzensgeld höher ausfallen. 

Arbeitsrecht: Arbeitsrechtliches Diskriminierungsverbot des AGG – Wie können Sie sich wehren?

03.09.2020

Der Artikel artikel/bsp/verfassungsrecht-kontroverse-um-den-begriff-rasse-in-art-3-gg zeigt bereits, dass Diskriminierungen ein hoch aktuelles Thema sind. Nun ist der Schutz nicht nur auf grundrechtlicher Ebene wichtig, denn auch in der Arbeitswelt

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 12 Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers


(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen. (2) Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 1 Ziel des Gesetzes


Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

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14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Arbeitsgericht Weiden Schlussurteil, 16. Sept. 2015 - 3 Ca 1739/14

bei uns veröffentlicht am 16.09.2015

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten zu 1) nicht fristlos, sondern erst zum 15.07.2015 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 24. Mai 2016 - B 5 K 14.106

bei uns veröffentlicht am 24.05.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Schadensers

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 02. Nov. 2017 - 2 Sa 262 d/17

bei uns veröffentlicht am 02.11.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 11.05.2017 - Az.: 1 Ca 61 b/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt nach erfolg

Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Mai 2017 - 8 AZR 74/16

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. April 2015 - 4 Sa 482/13 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Anträge der Klägerin zu

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 23. Aug. 2016 - 1 ABR 43/14

bei uns veröffentlicht am 23.08.2016

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. März 2014 - 8 TaBV 129/13 - insowei

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 23. Feb. 2016 - 1 ABR 18/14

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Januar 2014 - 4 TaBV 27/13 - wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 17. Apr. 2015 - 4 Sa 482/13

bei uns veröffentlicht am 17.04.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.05.2013 – 5 Ca 317/13 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2              Die Parteien streiten um E

Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 15. Apr. 2015 - 26 Ca 947/14

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29. Oktober 2014 nicht zum 30. November 2014 aufgelöst wird.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.3. Die Widerklage wird abgewiesen.4. Von

Arbeitsgericht Ulm Urteil, 09. Sept. 2014 - 5 Ca 36/14

bei uns veröffentlicht am 09.09.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 179.857,84 festgesetzt.4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger fordert von der

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. März 2014 - 8 TaBV 129/13

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

Tenor 1.Auf die Beschwerde des Betriebsrats (Beteiligter zu 2)) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 05.09.2013 - Az. 4 BV 5/13 - abgeändert. Die Anträge der Arbeitgeberin (Antragstellerin) werden zurückgewiesen. Auf den Widera

Arbeitsgericht Heilbronn Urteil, 18. Okt. 2012 - 2 Ca 71/12

bei uns veröffentlicht am 18.10.2012

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 20.03.2012 beendet worden ist.2. Das Arbeitsverhältnis wird gegen Zahlung einer Abfindung durch die Beklagte in Höhe von EUR 38.479,37 zum

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 11. Aug. 2011 - 10 TaBV 25/11

bei uns veröffentlicht am 11.08.2011

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 1. Juni 2011, Az.: 1 BV 24/11, wird zurückgewiesen. Der zweitinstanzliche Hilfsantrag wird zurückgewiesen. Gründ

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. Sept. 2010 - 1 A 157/10

bei uns veröffentlicht am 29.09.2010

Tenor Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 1919/08 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.Das Urte

Arbeitsgericht Freiburg Beschluss, 23. Mai 2008 - 11 BV 9/08

bei uns veröffentlicht am 23.05.2008

Tenor 1. Der Präsident des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz a. D. Prof. Dr. K. S. wird zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Vereinbarung zur Errichtung, Bestellung der Beschwerdestelle und zum Beschwerdev

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Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.