Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Schadensersatzleistungen wegen Diskriminierung und um einen diesbezüglichen Unterlassungsanspruch.

Der am ... 1966 geborene Kläger stand seit 1997 im Dienst des Beklagten. Er wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 eingestellt und zum Sekretäranwärter im Justizvollzugsdienst ernannt. Nach dem erfolgreichen Bestehen der Abschlussprüfung (Rangziffer 2 von 152) wurde der Kläger ab 1. Juni 1999 zunächst zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt und an die Justizvollzugsanstalt ... versetzt, ehe er mit Wirkung vom 1. Januar 2001 zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt wurde.

Der Kläger wurde mit Bescheid des Versorgungsamts Bayreuth vom 30. Juni 2004 wegen psychischer und orthopädischer Leiden als Schwerbehinderter mit einem GdB von 50 anerkannt. Er wurde mit Ablauf des 30. April 2014 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Die hiergegen gerichtete Klage (Az. B 5 K 14.255) wurde mit Urteil des Gerichts vom 18. August 2015 rechtskräftig abgewiesen.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2011 („Aufforderungsschreiben wegen Schadensersatz, Aufforderung zur Ausübung der Fürsorgepflicht gegenüber Herrn ..., Beschwerde gem. § 13 AGG, Beamtenrechtliche Beschwerde“) an die Justizvollzugsanstalt... machte der Kläger erstmals unter Aufstellung von Diskriminierungsfällen Schadensersatzansprüche geltend und forderte einen Gesamtbetrag in Höhe von 197.821,49 Euro. Er ergänzte die Aufstellung der Diskriminierungen mit Schreiben vom 30. April 2013, vom 12. August 2013 und vom 1. Oktober 2013 und forderte Schadensersatz in einer Gesamthöhe von 606.431,66 Euro.

Die Justizvollzugsanstalt ... erwiderte hierauf mit Schreiben vom 4. August 2011, vom 1. Juli 2013, vom 21. Oktober 2013 und vom 13. Januar 2014.

Mit einem als „Dienstaufsichtsbeschwerde, Aufforderungsschreiben wegen Schadensersatz, Aufforderung zur Ausübung der Fürsorgepflicht gegenüber Herrn ..., Beschwerde gem. § 13 AGG, Beamtenrechtliche Beschwerde“ bezeichneten Schreiben vom 1. Dezember 2013 wandte sich der Kläger an das Bayerische Staatsministerium der Justiz. Die Liste der aufgezählten Diskriminierungen ist mit jener im Schreiben vom 1. Oktober 2013 an die Justizvollzugsanstalt ... deckungsgleich.

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz bestätigte unter dem 13. Dezember 2013 den Eingang des klägerischen Schreibens und teilte mit, dass dieses dem Leiter der Justizvollzugsanstalt ... zur Stellungnahme zugeleitet werde. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Einreichung einer Dienstaufsichtsbeschwerde keine materiell-rechtlichen Auswirkungen hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen habe.

Mit Telefax vom 30. Dezember 2013 erhob der Kläger zunächst Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München, welches sich mit Beschluss vom 5. Februar 2014 für örtlich unzuständig erklärte und die Streitsache an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth verwies. Der Kläger beantragte zunächst:

1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, die Diskriminierungen gegen die Klagepartei sofort zu unterlassen.

2. Die beklagte Partei wird verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe noch nicht definiert werden kann, jedoch mindestens 2.542.485,00 Euro betragen muss.

Der Kläger macht mit seiner Klage zahlreiche Diskriminierungen im dienstlichen und privaten Bereich durch Nachbarn, Kollegen, Vorgesetzte und den Dienstherrn unter anderem wegen seiner ethnischen Herkunft, seiner Behinderung sowie seines Geschlechts, welche teilweise bis in das Jahr 1999 zurückreichen, geltend und begehrt vom Beklagten deswegen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.542.485,35 Euro, davon 42.485,35 Euro materieller Schadensersatz wegen entzogener Nachtdienste und unterbliebener Beförderung sowie Rechtsanwaltskosten und 2.500.000,00 Euro immaterieller Schadensersatz. Er begehrt darüber hinaus die Unterlassung von bzw. den Schutz vor Diskriminierung, Mobbing und jede andere Form der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Kläger stützt sein Begehren im Wesentlichen auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie die Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ergänzend wird auf den Inhalt der Klagebegründung Bezug genommen.

Unter dem 28. April 2014 erwiderte der Beklagte auf die Klage und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits unzulässig, der Kläger sei nicht prozessfähig und entweder sei das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt oder die Frist zur Klageerhebung nicht eingehalten worden. Die Klage sei auch unbegründet. Ein Anspruch aus § 15 Abs. 1 und 2 AGG scheide aus, da die behaupteten Benachteiligungen teilweise vor Inkrafttreten des AGG am 18. August 2006 erfolgt seien. Weiter sei die zweimonatige Frist des § 15 Abs. 4 AGG nicht eingehalten worden. Der Sachvortrag des Klägers biete selbst bei Wahrunterstellung keinerlei Anhaltspunkte für eine Diskriminierung aufgrund der Rasse, ethnischen Herkunft oder einer Behinderung. Der Fürsorgeanspruch aus § 45 BeamtStG vermittele keinen Schadensersatzanspruch hinsichtlich eines immateriellen Schadens. Der Kläger trage in keinem der beklagten Fälle einen konkreten Schaden vor, der durch einen vom Dienstherrn zu vertretenden Fürsorgepflichtverstoß verursacht sei. Die klägerische Berechnung der Schadenshöhe könne nicht nachvollzogen werden.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2015 reduzierte der Kläger seine Klageforderung auf 650.000,00 Euro und vertiefte mit Schreiben vom 22. Februar 2016 sowie 18. Mai 2016 seine Ausführungen.

Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 29. April 2016 Stellung.

In der mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 650.000,00 Euro zu bezahlen.

Der Beklagte bezog sich auf ihren Klageabweisungsantrag vom 28. April 2014.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 24. Mai 2016 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze und den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Der Einhaltung einer Klagefrist bedurfte es nicht. Auch ein Vorverfahren i. S. d. § 68 VwGO war entbehrlich, da ein solches in beamtenrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden nach § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) lediglich fakultativen Charakter hat. Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers bestehen nicht.

2. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 650.000,00 Euro.

a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 15 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Die Vorschriften des AGG gelten gem. § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend auch für Landesbeamte wie den Kläger.

aa) Die Geltendmachung eines Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG scheitert indes für sämtliche vom Kläger behaupteten Verstöße des Dienstherrn gegen das Benachteiligungsverbot, die sich vor dem 18. August 2006 ereignet haben, bereits daran, dass vor diesem Zeitpunkt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch nicht in Kraft getreten war, so dass sich Ansprüche nach den Vorschriften dieses Gesetzes daraus nicht ableiten lassen.

bb) Aber auch soweit der Kläger seine Ansprüche auf Vorfälle nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes stützt, kann er Schadensersatz bzw. Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG nicht erfolgreich geltend machen. Unabhängig von der Frage, ob in den vom Kläger beklagten „Diskriminierungsfällen“ überhaupt - wie vorgetragen -Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung oder einer Behinderung vorliegen, steht insoweit jedenfalls die Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG entgegen, wonach ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden muss. Die Frist beginnt nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Dabei handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung zum Verlust des Anspruchs führt (vgl. BeckOK BGB/Fuchs AGG § 15 Rn. 9). Die Frist findet auch auf die vorliegenden Fälle von angeblichen Benachteiligungen innerhalb eines fortgesetzten Arbeitsverhältnisses Anwendung (vgl. etwa OLG Köln, U. v. 24.5.2012 - 7 U 207/11). Dem kann nicht entgegengehalten werden, die vergleichsweise kurz bemessene Frist verstoße gegen Unionsrecht. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seinem im Urteil vom 24.9.2009 (8 AZR 705/08 - NZA 2010, 387 ff. - juris), welches im Einzelnen zur Richtlinienkonformität Stellung genommen und ausdrücklich festgehalten hat, dass die Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 Satz 2 letzter Halbsatz AGG nicht europäischem Gemeinschaftsrecht widerspricht (vgl. auch Ernst/Braunroth/Wacher, AGG § 15 Rn. 11 - beck online). Handelt es sich bei der Benachteiligung um einen Dauertatbestand bzw. ist sie aus verschiedenen Einzelhandlungen zusammengesetzt, so ist für den Fristbeginn auf den Ablauf des Zustandes bzw. die letzte Einzelhandlung abzustellen (vgl. Rupp in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 7. Aufl. 2016, § 15 AGG Rn. 12). Der Anspruch ist schriftlich, d. h. mindestens in einfacher Textform gem. § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), geltend zu machen.

Maßgeblich für den Fristbeginn ist vorliegend nach Auffassung des Gerichts der 13. März 2011. Ab dem 14. März 2011 war der Kläger durchgängig bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand dienstunfähig erkrankt und verrichtete keinen Dienst mehr. Weitere dienstbezogene Benachteiligungen konnten demzufolge nicht mehr eintreten, so dass die letztmögliche benachteiligende Handlung nur bis zu diesem Zeitpunkt stattgefunden haben kann. Unterstellt man - zugunsten des Klägers - hinsichtlich der geltend gemachten Diskriminierungsereignisse einen fortwährenden zeitlichen Zusammenhang, so fand dieser jedenfalls mit Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers seinen Abschluss. Der Kläger hatte zu dieser Zeit auch Kenntnis von der Benachteiligung und den anspruchsbegründenden Tatsachen, so dass der Lauf der zweimonatigen Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG spätestens mit Ablauf des 13. März 2011 begann.

Der Kläger wandte sich wegen seiner Schadensersatzforderungen erstmals mit seinem Aufforderungsschreiben vom 16. Mai 2011 an die JVA .... Das Schreiben ging dort ausweislich der vorgelegten Akten am 17. Mai 2011 ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG jedoch bereits abgelaufen, da diese gem. § 187 Abs. 1 BGB am 14. März 2011 begann und gem. § 188 Abs. 1 Alt. 1 BGB am 13. Mai 2011 endete. Eine fristgerechte Geltendmachung der Schadensersatzansprüche liegt demnach nicht vor, so dass der Kläger mit Ansprüchen nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG ausgeschlossen ist.

b) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich darüber hinaus auch nicht aus einer Verletzung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht dem Kläger gegenüber.

aa) Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn findet ihre positivrechtliche Verankerung in § 45 BeamtStG. Vergleichbare Regelungen enthalten bzw. enthielten auch § 78 Bundesbeamtengesetz (BBG) sowie Art. 86 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) a. F. Es handelt sich dabei ebenso wie bei der umfassenden Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn um einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (vgl. BVerwG, U. v. 22.5.1980 - 2 C 1.77 - RiA 1980, 237; U. v. 29.6.1995 - 2 C 10/93 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 22.2.2016 - 3 ZB 13.2134 - juris Rn. 8). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn bzw. der für ihn handelnden Organe und Personen voraus (vgl. BVerwG, U. v. 12.6.1979 - II C 19.75 - Buchholz 237.5 § 92 HessBG Nr. 5 - juris Rn. 26), wobei weiter Voraussetzung ist, dass dieses Verhalten einen bezifferbaren Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und dass der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist (vgl. BVerwG, B. v. 3.11.2014 - 2 B 24/14 - juris Rn. 6 m. w. N.; BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 6 ZB 12.470 - juris Rn. 8).

bb) Ein solcher Schadensersatzanspruch kommt grundsätzlich auch in Fällen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des sogenannten Mobbings in Betracht. Unter Mobbing wird dabei ein systematisches Anfeinden‚ Schikanieren und Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden‚ das über gewöhnliche‚ von jedermann zu bewältigende berufliche Schwierigkeiten hinaus geht und eine mehr oder weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts‚ der Ehre und/oder der Gesundheit des Betroffenen darstellen kann, wobei für die Verletzungshandlung kennzeichnend ist, dass es sich dabei um fortgesetzte‚ aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende Verhaltensweisen handelt, welche in der Regel nach Art und Ablauf einer übergeordneten‚ von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind (vgl. statt vieler BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 6 ZB 12.470 - juris Rn. 9 m. w. N.). Ob in diesem Sinn ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliegt‚ hängt immer wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem in einem Betrieb allgemein üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit mit Kollegen oder Vorgesetzten erfüllt bereits den Begriff des „Mobbing“. Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Kollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise. Auch wenn einzelne Handlungen für sich den Begriff des Mobbing nicht erfüllen‚ kann möglicherweise die Gesamtheit der Handlungen als solches anzusehen sein. Es muss jedoch zwischen den einzelnen Handlungen im juristischen Sinn ein Fortsetzungszusammenhang bestehen (vgl. BayVGH, a. a. O., Rn. 10; BVerwG‚ U. v. 15.12.2005 - 2 A 4.04 - juris).

cc) Es kann vorliegend letztlich offen bleiben, ob die zahlreichen vom Kläger gerügten „Diskriminierungsvorwürfe“ für sich allein genommen oder unter dem Gesichtspunkt eines übergreifenden planmäßigen Vorgehens als Mobbing im oben dargestellten Sinne qualifiziert werden können und ob eine damit einhergehende Verletzung der Pflicht, den Kläger vor derartigen Beeinträchtigungen zu schützen, seitens des Dienstherrn vorliegt. Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem von einer Fürsorgepflichtverletzung betroffenen Beamten eine Schadensabwendungs- bzw. Schadensminderungspflicht trifft. Da der Kläger dieser Verpflichtung im vorliegenden Fall nicht nachgekommen ist, ist ihm die nunmehrige Geltendmachung möglicher Ansprüche verwehrt. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB. Nach dieser Vorschrift, welche sich ihrer systematischen Stellung nach vordergründig auf Amtshaftungsansprüche bezieht, tritt eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Es handelt sich dabei um eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in allgemeiner Form in § 254 BGB niedergelegt ist und für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht gilt. Bei rechtswidrigem Handeln des Staates soll der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz im Vordergrund stehen und dem Betroffenen dadurch die missbilligte Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen hoheitlichen Akt mit den ordentlichen Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber diesen zu dulden und dafür zu liquidieren. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (vgl. BVerwG, B. v. 3.11.2014 - 2 B 24/14 - juris Rn. 7 m. w. N.). Dieser Rechtsgedanke beansprucht nicht allein im Bereich des Amtshaftungsrechts Geltung, sondern ist auch auf Fälle der Fürsorgepflichtverletzung und insbesondere auf Mobbing-Konstellationen anwendbar (vgl. BVerwG, a. a. O. juris Rn. 6 ff.; OVG NW, U. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 - juris Rn. 71 ff.; BayVGH, B. v. 2.12.2015 - 14 ZB 15.2160 - juris Rn. 9, 16). Dem Kläger hätte damit zu Gebote gestanden, gegen das vom ihm behauptete belastende Verhalten von Kollegen und Vorgesetzten sämtliche Rechtsbehelfe zu ergreifen, die eine Unterbindung des schädigenden Verhaltens und zugleich eine Abwendung des Schadens selbst bezwecken und ermöglichen können, einschließlich des Rechtsschutzes im gerichtlichen Verfahren (vgl. BayVGH, a. a. O. Rn. 10).

Hieran gemessen hat der Kläger den ihn treffenden Obliegenheiten nicht genügt und es insbesondere versäumt, rechtzeitig um Primärrechtsschutz nachzusuchen. So macht der Kläger im Rahmen seiner Klage etwa geltend, permanent schlecht beurteilt und aus diesem Grund während seiner gesamten Dienstzeit in der JVA ... nicht befördert worden zu sein. Nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger entsprechende Einwendungen gegen seine Beurteilung zwar im Mitarbeitergespräch mit seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten, dem Dienstleiter, vorgebracht, jedoch habe er es nicht ernstlich in Erwägung gezogen, hiergegen auch den Rechtsweg zu beschreiten und erforderlichenfalls vor dem Verwaltungsgericht Klage zu erheben. Mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argument, er sei hierfür wohl zu ängstlich gewesen, kann der Kläger nicht gehört werden. Wie sich aus anderen Verfahren des Klägers vor der erkennenden Kammer ergibt (vgl. etwa die Verfahren B 5 K 04.770 wegen Dienstunfallfürsorge, B 5 K 07.1018 wegen Dienstwohnungsvergütung und B 5 K 14.255 wegen Ruhestandsversetzung), war und ist dieser sehr wohl in der Lage, seine rechtlichen Interessen gegenüber dem Dienstherrn im Klagewege zu verfolgen. Gleiches gilt etwa auch für die vom Kläger monierte Diensteinteilung und Dienstzeitgestaltung. Der Kläger macht geltend, ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zu Nachtdiensten eingeteilt worden zu sein, woran er jedoch aus finanziellen Gründen Interesse gehabt hätte. Andererseits sei er häufig zu Wochenenddiensten eingeteilt worden, was sich negativ auf seine gesundheitliche Situation ausgewirkt habe. Gegen derlei Maßnahmen der Dienstleitung hätte der Kläger sich an die nächsthöhere Stelle wenden und darüber hinaus gegebenenfalls auch gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können und müssen. Auch soweit der Kläger etwa Beeinträchtigungen durch beleidigende und aggressive Äußerungen von Kollegen beklagt, wäre es ihm zumutbar gewesen, sich zunächst an den Anstaltsleiter oder dessen Stellvertreterin zu wenden, um nach Lösungen bei Konflikten zu suchen und bei Erfolglosigkeit dieser Bemühungen ggf. auf ein Einschreiten des Dienstherrn zu klagen. Soweit der Kläger ausführt, dass er etwa durch Vorsprache beim Dienstleiter mit seinem Begehren nicht habe durchdringen können, weil dieser selbst an Diskriminierungen gegenüber dem Kläger beteiligt gewesen sei, hätte der Kläger unter Umgehung des Dienstleiters unmittelbar bei der Anstaltsleitung Hilfe suchen müssen. Dass es ihm nicht gelungen sei, ein solches Gespräch zu führen, kann nicht nachvollzogen werden. Selbst wenn es dem Kläger während seiner Dienstzeit nicht möglich gewesen sein sollte, den Anstaltsleiter oder dessen Stellvertreterin, welche nach überzeugender und glaubhafter Auskunft der stellvertretenden Anstaltsleiterin in der mündlichen Verhandlung regelmäßig in der JVA ... anwesend waren, bezüglich seiner Probleme anzusprechen, so hätte für ihn zumindest die Möglichkeit bestanden, sich außerhalb des Dienstes schriftlich oder persönlich um einen Gesprächstermin zu bemühen und seine Situation zu schildern. Dies alles hat der Kläger jedoch unterlassen. Erst mit seinem Aufforderungsschreiben vom 16. Mai 2011 hat sich der Kläger erstmalig und umfassend gegenüber seiner Dienststelle zu den seiner Meinung nach vorgefallenen Diskriminierungen erklärt. Es hätte - folgte man seinem Vortrag - bereits erheblich früher Anlass bestanden, dies zu tun. So stellt schon der Bau eines Eigenheimes verbunden mit dem Auszug des Klägers aus der Dienstwohnung Ende November 2007, welchen er als eine Art „erste Flucht“ - vor der „zweiten Flucht“ durch den Umzug nach Berlin im April 2012 - beschreibt, eine erhebliche Zäsur in Hinblick auf das beklagte „Diskriminierungsgeschehen“ dar, die geeignet gewesen wäre, beim Kläger einen entsprechenden Impuls zu setzen und ihn zu veranlassen, die bestehenden Probleme förmlich auf dem Dienstweg und notfalls auch auf dem Rechtsweg einer Lösung zuzuführen. Stattdessen leistete der Kläger seinen Ausführungen zufolge weiterhin Dienst in der JVA ... wie zuvor und nahm die gegen ihn unternommenen Diskriminierungen mehr oder weniger im Sinne einer „stillen Duldung“ hin. Das im vorliegenden Verfahren verfolgte Schadensersatzbegehren erweist sich vor diesem Hintergrund als ein unzulässiges Liquidieren des aus seiner Sicht erlittenen Schadens im Sinne des Grundsatzes „Dulde und liquidiere“. Es wäre Sache des Klägers gewesen, zeitnah um Primärrechtsschutz nachzusuchen, statt nach dem Verstreichen eines Zeitraums von mehr als elf Jahren das behauptete erlittene Unrecht nunmehr durch die Geltendmachung von Sekundäransprüchen zu verfolgen. Ein derartiges Wahlrecht besteht nicht (vgl. OVG NW, U. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 - juris Rn. 85), so dass ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen Verletzung der diesem zukommenden Fürsorgepflicht ausscheidet.

3. Über den ursprünglich mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruch war nicht zu entscheiden, da der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung insoweit nicht aufrechterhalten hat.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

5. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in den § 3 und § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 650.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1, 3 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 24 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse


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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 13 Beschwerderecht


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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 24. Mai 2016 - B 5 K 14.106 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2016 - 3 ZB 13.2134

bei uns veröffentlicht am 22.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2015 - 14 ZB 15.2160

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 105.000 Euro festgesetzt. Gr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2014 - 6 ZB 12.470

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Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. November 2011 - M 21 K 09.5286 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tr

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Aug. 2015 - B 5 K 14.255

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth B 5 K 14.255 Im Namen des Volkes Urteil vom 18.08.2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1334 Hauptpunkte: Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit R

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Nov. 2014 - 2 B 24/14

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Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Aug. 2015 - B 5 K 14.255

bei uns veröffentlicht am 18.08.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth B 5 K 14.255 Im Namen des Volkes Urteil vom 18.08.2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1334 Hauptpunkte: Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit R

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2015 - 3 C 15.1015

bei uns veröffentlicht am 10.07.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der 19... geborene Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Ruhestandsversetzung im D

Referenzen

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

B 5 K 14.255

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 18.08.2015

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1334

Hauptpunkte:

Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

...

vertreten durch:

..., P-str. ..., M.

- Beklagter -

wegen Beamtenrechts (Versetzung in den Ruhestand)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 5. Kammer,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... und den ehrenamtlichen Richter ...

ohne mündliche Verhandlung am 18. August 2015

folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand.

Der am ... 1966 geborene Kläger stand seit 1997 im Dienst des Beklagten, zuletzt als Obersekretär im Justizvollzugsdienst an der Justizvollzugsanstalt (JVA) ... Er ist schwerbehindert mit einem GdB von 50.

Nachdem es in den Jahren 2008 und 2009 zu längeren krankheitsbedingten Ausfallzeiten des Klägers gekommen war, veranlasste der Beklagte eine Begutachtung des Klägers bei der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von ... Im Gesundheitszeugnis vom 14. August 2009 wird ausgeführt, beim Kläger liege seit Jahren eine Störung aus dem nervenärztlichen Fachgebiet vor, die sich in Symptomen wie einer deutlichen Minderung der psychophysischen Belastbarkeit, Stimmungsschwankungen und Schlafstörungen äußere. Die Beweglichkeit des Klägers sei aufgrund einer Wirbelkörperverblockung im Jahre 2003 noch eingeschränkt. Es werde eine Wiedereingliederungsmaßnahme empfohlen. Eine dauernde Dienstunfähigkeit bestehe noch nicht. Weitere psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung erscheine notwendig. Nach der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements von April bis September 2010 kam es erneut zu krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers. Seit 14. März 2011 war der Kläger durchgängig krankheitsbedingt dienstunfähig.

Aufgrund dieser erneuten krankheitsbedingten Ausfallzeiten ersuchte der Dienstvorgesetzte die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von ... mit Schreiben vom 29. März 2011 um Nachuntersuchung des Klägers. Im Gesundheitszeugnis vom 18. August 2011 kam die Medizinische Untersuchungsstelle zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter Erkrankungen aus dem nervenärztlichen und orthopädischen Bereich leide, wodurch die körperliche und psychophysische Belastbarkeit beeinträchtigt sei. Der Kläger befinde sich seit Jahren in psychiatrischer Behandlung wegen einer wiederkehrenden Erkrankung des Gemüts mit Herabsetzung der Stimmung, Schlafstörungen, Angstzuständen und Panikattacken. Es habe sich eine auffällige Persönlichkeitsstruktur symptomatisch gezeigt. Die Voraussetzungen einer dauernden Dienstunfähigkeit seien gleichwohl noch nicht gegeben, es werde ein neuer Wiedereingliederungsversuch an einem geeigneten Arbeitsplatz empfohlen.

Unter dem 6. Oktober 2011 forderte der Dienstvorgesetzte den Kläger zur Vorlage eines Wiedereingliederungsplanes seines behandelnden Arztes auf. Mit am 2. November 2011 bei der JVA ..., welcher die JVA ... organisatorisch zugeordnet ist, eingegangenem Schreiben der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dipl. Med. H. ließ der Kläger mitteilen, dass er aufgrund der gerade begonnenen Therapie nicht in der Lage sei, eine Wiedereingliederung durchzuführen.

Daraufhin veranlasste der Dienstvorgesetzte des Klägers dessen erneute Untersuchung durch die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von ... am 1. Dezember 2011. Zusätzlich fand am 11. Januar 2012 eine nervenfachärztliche Begutachtung des Klägers mit psychologischer Testung statt. Im Gesundheitszeugnis vom 15. Mai 2012 führt die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von ... aus, beim Kläger bestünden Erkrankungen aus dem psychiatrischen und in geringem Ausmaß auch orthopädischen Fachgebiet. Die psychische Erkrankung zeige sich in einer reduzierten psychophysischen Belastbarkeit und eingeschränkter Stressresistenz. Es könnten Stimmungsschwankungen, Ängste und Albträume auftreten. Es bestehe eine Persönlichkeitsdisposition, die mit Einschränkungen in Anpassungsfähigkeit, Flexibilität, interpersoneller Kompetenz und Konfliktlösungsfähigkeit einhergehe. Auch die körperliche Belastbarkeit sei noch eingeschränkt. Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit lägen nicht vor, es bestehe keine dauernde Dienstunfähigkeit. Die dienstliche Tätigkeit solle unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen im Rahmen einer Wiedereingliederung aufgenommen werden, wobei Tätigkeiten im Verwaltungsdienst, der Poststelle oder auch im Sozialdienst in Betracht kämen.

Nachdem der Dienstvorgesetzte den Kläger unter dem 31. Mai 2012 wegen der empfohlenen Wiedereingliederung angeschrieben hatte, stellte er fest, dass der Kläger zwischenzeitlich nach Berlin verzogen war. Auf ein erneutes Anschreiben teilte der Kläger mit, er sei weiterhin krankheitsbedingt dienstunfähig und sehe sich aufgrund einer Verschlechterung seines psychischen Zustandes nicht in der Lage, an einer Wiedereingliederung teilzunehmen. Die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von ... wurde daher erneut um Begutachtung des Klägers ersucht. Einen anberaumten Untersuchungstermin sagte der Kläger ab und bat darum, die amtsärztliche Untersuchung in Berlin durchführen zu lassen. In der Folge beauftragte der Dienstvorgesetzte mit Schreiben vom 22. August 2012 die Zentrale Medizinische Gutachtenstelle (ZMGA) des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin mit der Überprüfung der Dienstfähigkeit des Klägers. Als Ergebnis der am 18. Dezember 2012 durchgeführten Begutachtung wurde im Gesundheitszeugnis der ZMGA vom 5. Februar 2013 festgestellt, dass beim Kläger mittelgradig bis schwer ausgeprägte Gesundheitsstörungen des untersuchten Fachgebiets mit einem erheblichen Grad der Chronifizierung festgestellt werden konnten. Mit der Wiederherstellung der beruflich erforderlichen Belastbarkeit sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Es liege eine starke Reduktion der psychophysischen Belastbarkeit mit Aufhebung der dienstlichen Leistungsfähigkeit vor. Bereits im amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 18. August 2011 sei in Aussicht gestellt worden, dass eine frühzeitige Pensionierung möglicherweise nicht zu umgehen sei. Aus fachärztlicher Sicht bestehe keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate, für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in ca. 12 Monaten bestehe einige Wahrscheinlichkeit. Behandlungsmöglichkeiten, die zu einer Wiederherstellung binnen der nächsten sechs Monate führen könnten, seien nicht erkennbar. Es bestehe eine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der beschriebenen Pflichten für mehr als sechs Monate. Eine gesundheitliche Eignung für anderweitige Verwendungsmöglichkeiten innerhalb der nächsten sechs Monate sei nicht zu erwarten.

Mit Schreiben vom 11. April 2013 informierte der Dienstvorgesetzte den Kläger darüber, dass beabsichtigt sei, ihn aufgrund seiner dauernden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 9. Mai 2013 Einwendungen. Unter anderem führte er darin aus, die Ruhestandsversetzung verstoße gegen Art. 56 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG). Er verwies auf ein Aufforderungsschreiben wegen Schadensersatzes aufgrund von Diskriminierung und machte überdies Verstöße gegen § 81 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sowie gegen die Fürsorgepflicht, insbesondere die Fürsorgerichtlinien des Freistaates Bayern, geltend.

Unter dem 20. Februar 2013 erklärte das Bayerische Staatsministerium der Justiz (StMJ) das Einverständnis mit der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens.

Mit Schreiben vom 14. April 2013 erklärte der örtliche Schwerbehindertenvertreter die Zustimmung zu der beabsichtigten Ruhestandsversetzung.

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberfranken - Integrationsamt - teilte mit Schreiben vom 14. Juni 2013 mit, dass nach Mitwirkung im Rahmen des durchgeführten Präventionsverfahrens derzeit keine Möglichkeit gesehen werde, im Fall des Klägers weitere Unterstützung anzubieten.

Aufgrund der erhobenen Einwendungen des Klägers und des seit der letzten Begutachtung verstrichenen Zeitraums veranlasste der Dienstvorgesetzte des Klägers erneut dessen amtsärztliche Untersuchung durch die ZMGA Berlin. Unter dem 9. Oktober 2013 wurde der Kläger schließlich ein weiteres Mal medizinisch begutachtet.

In seiner Stellungnahme vom 15. November 2013 gelangte der ärztliche Gutachter der ZMGA unter Einbeziehung einer in Auftrag gegebenen fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung beim Kläger zu folgenden Diagnosen: schwere Depression mit paranoiden Zügen, somatoforme Schmerzstörung, Z.n. Spondylodese bei Spondylolisthesis, chronisches Schmerzsyndrom mit Lumboischialgien, Synkopen unklarer Genese, Differenzialdiagnose cerebrales Anfallsleiden. Es sei eine schwere Depression mit paranoiden Zügen festgestellt worden. Weiter zeige sich eine unsichere und ängstliche neurasthenische Persönlichkeit. Körperlich bestehe im Bereich der Wirbelsäule ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatoformer Scherzüberlagerung. Krankheitsführend sei ein depressives paranoides Syndrom mit starkem Rückzugsverhalten und erheblicher Minderbelastbarkeit. Vereinzelt träten unklare cerebrale Anfälle auf. Umstellungsfähigkeit, Anpassungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Umsetzung dienstlicher Vorgaben und das Reaktionsvermögen sowie der Überblick über die Arbeitsaufgaben seien vermindert. Die Teamfähigkeit des Klägers sei eingeschränkt und seine psychische und psychophysische Belastbarkeit sei aufgehoben. Die dienstliche Leistungsfähigkeit werde als schwer eingeschränkt beurteilt. Es bestehe keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate, auch später werde diese als sehr unwahrscheinlich beurteilt. Eine (teil)stationäre Behandlung sei sinnvoll. Die vom Kläger avisierte tiefenpsychologische ambulante Psychotherapie sei als sinnvoll zu beurteilen, wenngleich eine wesentliche Stabilisierung nicht erwartet werde. Beim Kläger bestehe eine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten, auch für andere dienstliche Verwendungen sei keine ausreichende Belastbarkeit gegeben. Eine Nachuntersuchung könne aus fachärztlicher Sicht entfallen.

Unter dem 3. Dezember 2013 erklärte das Bayerische Staatsministerium der Justiz erneut sein Einverständnis mit der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 setzte der Dienstvorgesetzte den Kläger erneut über die beabsichtigte Ruhestandsversetzung in Kenntnis.

Dieser erhob hiergegen unter dem 16. Januar 2014 Einwendungen und verwies auf eine zwischenzeitlich erhobene Klage wegen Diskriminierung. Diese war zunächst beim Bayerischen Verwaltungsgericht München anhängig gemacht und von dort an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen worden und wird unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.106 geführt. Weiter machte der Kläger neben den bereits im Schreiben vom 9. Mai 2013 angeführten Gesichtspunkten unter anderem geltend, es sei eine neuerliche Beteiligung von Integrationsamt, Personalvertretung und Schwerbehindertenvertretung erforderlich.

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz gab mit Schreiben vom 3. Februar 2014 der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten im nichtrichterlichen Dienst Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese erklärte unter dem 27. Februar 2014 ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Vorgehensweise.

Mit Verfügung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 3. April 2014 wurde der Kläger mit Ablauf des Monats April 2014 in den Ruhestand versetzt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger sei seit 14. März 2011 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Aus dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis des Landesamtes für Gesundheit und Soziales in Berlin vom 15. November 2013 ergebe sich, dass bei dem Kläger von dauernder Dienstunfähigkeit auszugehen sei. Eine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit sei in den nächsten sechs Monaten nicht zu erwarten. Auch eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit sei nicht erkennbar. Der Kläger werde daher gemäß § 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt.

Mit Schriftsatz vom 14. April 2014, eingegangen am 15. April 2014, erhob der Kläger gegen die Ruhestandsversetzung Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine vorangegangenen Einwendungen gegen die Versetzung in den Ruhestand. Diese sei diskriminierend und beruhe auf einem Gutachten, das wegen mangelnder Objektivität als befangen zurückzuweisen sei. Unter dem 17. April 2014 beantragte der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Der Beklagte nahm unter dem 12. Mai 2014 zur Klage Stellung und beantragte

Klageabweisung.

Die Klageerwiderung stützt sich im Wesentlichen auf die den Ausgangsbescheid tragenden Gründe. Es wird ausgeführt, sowohl das Bayerische Staatsministerium der Justiz als auch der Leiter der JVA ... hätten den Kläger aufgrund der vorliegenden Gesundheitszeugnisse für dienstunfähig gehalten. Versuche der Durchführung von Wiedereingliederungsmaßnahmen seien gescheitert, so dass der Kläger nach Anhörung des zuständigen Integrationsamtes und der Zustimmung der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten beim Bayerische Staatsministerium der Justiz mit Ablauf des Monats April 2014 in den Ruhestand versetzt worden sei. In Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei dem Kläger die Weisung erteilt worden, die amtsärztlicherseits empfohlenen therapeutischen Maßnahmen durchzuführen. Überdies sei entgegen der ärztlichen Einschätzung ein Nachuntersuchungstermin für Oktober 2016 vorgemerkt. Es stehe dem Kläger darüber hinaus offen, während des Ruhestands bei Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen der Dienstfähigkeit seine Reaktivierung zu beantragen. Die Teilhaberichtlinien - Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern - (TeilR) seien eingehalten worden, was sich unter anderem am Angebot eines betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie an der Anhörung von Integrationsamt und Schwerbehindertenvertretung zeige. Auch in Hinblick auf die Dauer und Intensität des Prüfungsverfahrens seit 14. März 2011 bis zur endgültigen Ruhestandsversetzung am 1. Mai 2014 werde die Wahrung der Sorgfaltspflicht offenbar. Die Behauptungen des Klägers, ihm sei ein seiner Gesundheit entsprechender Dienstposten verwehrt worden, seien haltlos, vielmehr seien ihm bereits ab Frühjahr 2010 geeignete Dienstposten angeboten worden. Der Beklagte verfahre bei der Prüfung jeder Ruhestandsversetzung stets nach dem Grundsatz „Prävention und Rehabilitation vor Versorgung“. Im Übrigen seien die erhobenen Diskriminierungsvorwürfe unsubstantiiert und daher zurückzuweisen.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth lehnte den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit Beschluss vom 20. April 2015 ab. Im anschließenden Beschwerdeverfahren vertiefte der Kläger seine Ausführungen und betonte erneut den Zusammenhang der Ruhestandsversetzung mit den über Jahre andauernden Diskriminierungen gegen seine Person, deren Schlusspunkt die angegriffene Verfügung darstelle. Weiter machte er geltend, ein betriebliches Eingliederungsmanagement auf einem seiner Schwerbehinderung entsprechenden Dienstposten sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, im Gegenteil sei ihm ein behindertengerechter Arbeitsplatz verwehrt worden. Die gegen den Prozesskostenhilfebeschluss gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Juli 2015 zurück.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogenen Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechend). Die Akten des Verfahrens B 5 K 14.106 wurden beigezogen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die angefochtene Verfügung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz ist ohne Rechtsfehler zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger dauernd dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG ist und eine anderweitige Verwendung nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG nicht in Betracht kommt.

Der Bescheid vom 3. April 2014 begegnet weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtlichen Bedenken.

1. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz war als Ernennungsbehörde für die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung zuständig, Art. 66 Abs. 2 Satz 2, Art. 71 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG. Dem Kläger wurde die beabsichtigte Ruhestandsversetzung vom Beklagte mit Gründen mitgeteilt, Art. 66 Abs. 1 BayBG; er wurde mit seinen Einwendungen gem. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG gehört. Eine Mitwirkung des Personalrats nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) hat der Kläger, soweit ersichtlich, nicht beantragt. Eine ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gem. § 95 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) hat mit der Erklärung des Einverständnisses durch die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten im nichtrichterlichen Dienst unter dem 27. Februar 2014 stattgefunden. Einer erneuten Beteiligung des Integrationsamts nach der letzten amtsärztlichen Untersuchung vom 9. Oktober 2013 bedurfte es nicht. Insoweit war die Äußerung des Integrationsamts vom 14. Juni 2013, man sehe für den Kläger im Rahmen des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX keine weitere Unterstützungsmöglichkeit, abschließend. Das Gutachten vom 15. November 2013 enthält keine Feststellungen, aufgrund derer das Integrationsamt zu einer anderen Einschätzung hätte gelangen können oder müssen. Einer Zustimmung des Integrationsamts zur Ruhestandsversetzung des Klägers nach §§ 85, 92 SGB IX bedurfte es nicht. Insofern fehlt es im Rahmen der Versetzung in den Ruhestand bereits an einer „Kündigung“ oder „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“. Auch besteht zwischen den Fällen der beamtenrechtlichen Zurruhesetzungsverfügung und den arbeitsrechtlichen Konstellationen der §§ 85, 92 SGB IX eine unterschiedliche Interessenlage, die eine (analoge) Anwendung auf das Zurruhesetzungsverfahren verbietet (vgl. BAG U.v. 24.5.2012 - 6 AZR 679/10 - juris; OVG NRW, U.v. 13.9.2012 - 1 A 644/12 - juris). Ein betriebliches Eingliederungsmanagement gem. § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX wurde dem Kläger bereits im Jahr 2010 angeboten und durchgeführt. Dennoch kam es in der Folge zu weiteren erheblichen Fehlzeiten des Klägers. Der Versuch einer erneuten betrieblichen Eingliederung in den Jahren 2011 und 2012 blieb erfolglos, da der Kläger zunächst die Vorlage eines entsprechenden Wiedereingliederungsplans unter Verweis auf eine gerade begonnene Therapie ablehnte und im Nachgang der amtsärztlichen Feststellungen im Gesundheitszeugnis der Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von ... vom 15. Mai 2012 nach Berlin verzogen war und eine Wiedereingliederung in Hinblick auf seinen verschlechterten Gesundheitszustand ablehnte. Im Übrigen stellt die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand dar (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 - juris Rn. 48; BayVGH, B.v. 10.7.2015 - 3 C 15.1015).

2. Auch in materieller Hinsicht erweist sich die angegriffene Zurruhesetzungsverfügung als rechtmäßig. Der Beklagte ist rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass beim Kläger eine dauernde Dienstunfähigkeit i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vorliegt.

Nach § 26 Abs. 1 BeamtStG ist ein Beamter in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Art. 65 Abs. 1 BayBG bestimmt für diese Frist einen Zeitraum von sechs Monaten. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist, § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Die Dienstunfähigkeit bezieht sich auf die Erfüllung der Dienstpflichten des Amts im abstrakt-funktionellen Sinn, das heißt jenen Aufgabenbereich, der einem bestimmten Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen auf die konkrete Behörde zugeordnet ist (vgl. Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Juni 2012, § 26 BeamtStG Rn. 14). Dauernd dienstunfähig i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist ein Beamter, wenn sich die Dienstunfähigkeit in absehbarer Zeit nicht beheben lässt (vgl. Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, § 26 BeamtStG Rn. 23), d. h. wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.1963, VI C 178.61 - BVerwGE 16, 285 ff.). Dauernd dienstunfähig ist der Beamte dabei nicht nur dann, wenn es ihm nicht möglich ist, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen, sondern auch dann, wenn es ihm nicht möglich ist, eine bezogen auf sein Amt vollwertige Dienstleistung zu erbringen (vgl. Summer a. a. O., § 26 BeamtStG Rn. 15). Der Prognosezeitraum beträgt wie bei der in der Regel erleichterten Prognose des § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG sechs Monate, wobei hinsichtlich des Beginns maßgeblich auf den Zeitpunkt der ärztlichen Stellungnahme abzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.1994 - 3 CS 94.255). Für die Prognose ist weiter zu beachten, dass zunächst ausgehend von den amtsbezogenen Anforderungen ein leistungseinschränkender Sachverhalt festgestellt werden muss, zu dem dann eine Prognosewertung abgegeben werden muss. Zwischen den festgestellten Amtsanforderungen und dem sich nach dem leistungseinschränkenden Sachverhalt ergebenden Prognosebild muss sich eine Diskrepanz ergeben (vgl. Summer a. a. O., § 26 BeamtStG Rn. 12).

Hieran gemessen gelangte der Beklagte ohne Rechtsfehler zu der Einschätzung einer dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG.

Bereits im Gesundheitszeugnis vom 5. Februar 2013 kam die Zentrale Medizinische Gutachtenstelle des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine mittelgradig bis schwer ausgeprägte Gesundheitsstörung aus dem nervenärztlichen Bereich gegeben sei, die dazu führe, dass die für seine Tätigkeit als Obersekretär im Justizvollzugsdienst erforderliche berufliche Belastbarkeit in absehbarer Zeit nicht erwartet werde und dass die dienstliche Leistungsfähigkeit des Klägers aufgehoben sei. Zur Erfüllung der im Gutachtensauftrag beschriebenen tätigkeitsbezogenen Pflichten sei der Kläger dauerhaft unfähig. Eine Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sah der medizinische Gutachter binnen sechs Monaten nicht als erreichbar an, binnen eines Zeitraums von zwölf Monaten wurde damals noch von einiger Wahrscheinlichkeit für das Wiedererreichen der Dienstfähigkeit ausgegangen.

Gleichwohl kam es in der Folge auch innerhalb des Zeitraums von zwölf Monaten nicht zur Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit des Klägers.

Das auf der Grundlage der letzten Untersuchung des Klägers vom 9. Oktober 2013 sowie der Beiziehung eines psychiatrischen Vorgutachtens vom Januar 2013 sowie des fachpsychiatrischen Befundberichts der Dipl.-Med. H. aus dem Jahr 2011 durch die Zentrale Medizinische Gutachtenstelle des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin erstellte Gesundheitszeugnis vom 15. November 2013 gelangt zu der Einschätzung, dass aufgrund der beim Kläger vorliegenden Erkrankungen - insbesondere jener aus dem nervenärztlichen Bereich wie unter anderem einer schweren Depression mit paranoiden Zügen und einer unsicheren, ängstlichen, neurasthenischen Persönlichkeit - von einer erheblichen Minderbelastbarkeit des Klägers auszugehen sei. Seine Anpassungsfähigkeit und die Fähigkeit zur Umsetzung dienstlicher Vorgaben sei vermindert und seine Teamfähigkeit eingeschränkt. Seine dienstliche psychische und psychophysische Belastbarkeit sei aufgehoben und seine Leistungsfähigkeit schwer eingeschränkt. Der Gutachter gelangt zu dem Schluss, dass eine Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit des Klägers innerhalb von sechs Monaten ausgeschlossen, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt sehr unwahrscheinlich sei. Selbst bei intensivierten Behandlungsmaßnahmen wie einer stationären Behandlung werde nicht mit der Herstellung einer ausreichenden Belastbarkeit des Klägers gerechnet. Dem Kläger wird eine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung seiner Pflichten attestiert. Auch anderweitige Verwendungsmöglichkeiten seien laut dem Gutachten nicht erkennbar, da eine ausreichende Belastbarkeit des Klägers für eine andere dienstliche Verwendung nicht mehr gegeben sei. Der Gutachter hält aus fachärztlicher Sicht selbst eine Nachuntersuchung des Klägers für entbehrlich, was die Dauerhaftigkeit der festgestellten Dienstunfähigkeit unterstreicht.

Aus Sicht des Gerichts besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der vorliegenden ärztlichen Gutachten zu zweifeln. Die Darlegungen des Gutachters sind schlüssig und nachvollziehbar und fügen sich in das Gesamtbild der bisherigen medizinischen Stellungnahmen ein. Insbesondere sind die vom Kläger vorgebrachten Behauptungen, den Gutachten mangele es an der erforderlichen Objektivität, da diese vom Beklagten in Auftrag gegeben worden und damit befangen seien, nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Der in § 108 VwGO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung erlaubt es dem Gericht, seine Überzeugung auch auf im Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten zu stützen, soweit diese im Prozess nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden oder sich dem Gericht die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufdrängen muss (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 108 Rn. 4 m. w. N.). Der Vortrag des Klägers, die Gutachten seien vom Beklagten bezahlt und somit befangen, auch, weil sie keine Feststellungen hinsichtlich einer weiteren möglichen Verwendung des Klägers, etwa im Bereich Sozialdienst, Wirtschaftsverwaltung, Poststelle etc., zu der sich der Kläger selbst im Stande sieht, enthielten, ist aus Sicht des Gerichts nicht geeignet, Zweifel an der Objektivität des letzten Gutachtens zu begründen. Das Gutachten gelangt zu dem Schluss, dass für den Kläger aufgrund der festgestellten Erkrankungen neben der bisherigen dienstlichen Verwendung auch keine anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten bestehen. Überdies war es der Kläger selbst, der den Beklagten um eine Begutachtung durch das zuständige Gesundheitsamt an seinem Aufenthaltsort in Berlin gebeten hat. Warum das dort gewonnene Untersuchungsergebnis nun in Hinblick auf seine Objektivität vom Kläger hinterfragt wird, erschließt sich dem Gericht nicht. Auch im Übrigen enthält der klägerische Vortrag keine Ausführungen, welche die Feststellungen des Gutachtens substantiiert in Zweifel zu ziehen vermögen.

Ausgehend von diesen oben dargestellten ärztlichen Feststellungen durfte der Beklagte die nach § 26 Abs. 1 BeamtStG erforderliche negative Prognose in Hinblick auf die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers treffen. Darauf beruhend ist auch die getroffene Rechtsfolgenentscheidung der Versetzung des Klägers in den Ruhestand rechtlich nicht zu beanstanden. Wie sich aus dem letzten ärztlichen Gutachten ergibt, kam für den Kläger weder eine anderweitige Verwendung i. S. d. § 26 Abs. 2 BeamtStG noch die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit i. S. d. § 26 Abs. 3 BeamtStG in Betracht. Auch § 27 Abs. 1 BeamtStG, wonach von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden soll, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann, scheidet im vorliegenden Fall aus, da der Kläger, wie festgestellt, die erforderliche Leistungsfähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht (mehr) besitzt.

Die vom Kläger vorgetragenen Vorwürfe hinsichtlich einer Vielzahl über Jahre hinweg andauernder Diskriminierungen, deren Schlusspunkt die streitgegenständliche Ruhestandsversetzung aus seiner Sicht darstellt, sind für die Frage der hier in Rede stehenden Rechtmäßigkeit der Versetzung des Klägers in den Ruhestand nicht von Bedeutung. Gegenstand der Prüfung ist allein, ob beim Kläger eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, ohne dass es auf die zugrundeliegenden Ursachen ankommt.

Die angegriffene Verfügung vom 3. April 2014 erweist sich somit als rechtmäßig, so dass die Klage abzuweisen ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 709 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 32.277,84 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert ergibt sich aus §§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, 63 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Zugrundelegung monatlicher Bezüge von 2.689,82 EUR (Besoldungsgruppe A 7 Stufe 9).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

(1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.

(2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1.
es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2.
geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat einen auf die Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG und die „Dienstvereinbarung bei Mobbing und Schikane“ (DV-Mobbing) des Beklagten gestützten Anspruch des Klägers auf Herausgabe der im Schriftsatz der Beklagten vom 20. Oktober 2011 im Verfahren M 5 K 11.4776 aufgeführten E-Mails der Mitarbeiter bzw. Führungskräfte der Bezirksinspektion Nord vom 12. August 2011 und 18. August 2011 sowie der diesen beigefügten weiteren E-Mails und Schreiben mit dem Ziel einer Rehabilitierung des Klägers zu Recht verneint.

Soweit das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, die Beklagte sei neben der Feststellung der Haltlosigkeit der in den E-Mails und Schreiben enthaltenen Vorwürfe auch durch mehrere zeitnah mit den Verfassern der E-Mails geführte Gespräche, in denen diese auf die Untragbarkeit ihres Verhaltens hingewiesen worden seien, ihrer Schutzpflicht gegenüber dem Kläger in ausreichendem Maße nachgekommen und habe somit dem Rehabilitierungsinteresse des Klägers mit Blick auf die Fürsorgepflicht Genüge getan, begegnet dies keinen ernstlichen Zweifeln.

Dem Kläger war am 12. August 2011 durch einen Mitarbeiter des Kreisverwaltungsreferats per E-Mail mitgeteilt worden, dass er ab dem 26. September 2011 seinen Dienst auf der Stelle im Kreisverwaltungsreferat „HA I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe, Abt. 3 Gewerbe, UAbt. 2 Gaststätten, Bezirksinspektionen, Bezirksinspektion Nord“ antreten solle. Der Kläger hatte sich auf diese Stelle nicht beworben. Der unmittelbare Vorgesetzte und der Unterabteilungsleiter für die zu besetzende Stelle sowie zwei Mitarbeiter der Bezirksinspektion Nord (BI Nord) wandten sich in E-Mails u. a. gegenüber dem Personalrat und dem Personal- und Organisationsreferat der Beklagten aus verschiedenen Gründen gegen den Einsatz des Klägers auf diesem Dienstposten. Insbesondere wurde der Eingriff in ein laufendes Stellenbesetzungsverfahren und den damit in Verbindung stehenden „Vertrauensschutz“ für die Bewerberinnen/Bewerber sowie die Unterbringung eines nicht willkommenen Dispositionsfalls thematisiert. Darüber hinaus wurden auch Vorbehalte gegen den Kläger aufgrund seiner politischen Aktivitäten als damaliger Landesvorsitzender der Partei „Die Freiheit“ geäußert, die kurz vorher anlässlich der Parteigründung in der Presse dargestellt worden waren.

Vorliegend begehrt der Kläger nun die Herausgabe dieser E-Mails vom 12. August 2011 und 18. August 2011 einschließlich der weiteren E-Mails bzw. Schreiben der zwei Mitarbeiter und des Unterabteilungsleiters.

1. Soweit der Kläger vorbringt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die zeitnahen Gespräche nicht geeignet gewesen seien, die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht dahingehend zu erfüllen, dem Kläger Hilfen zu bieten, sich gegen Behauptungen und Anschuldigungen Dritter zur Wehr zu setzen, da eine vollständige Rehabilitierung nur durch eine strafrechtliche Überprüfung der herauszugegebenden fraglichen E-Mails und Schreiben zu erreichen sei, kann er hiermit ernstliche Zweifel am erstinstanzlichen Urteil nicht begründen.

1.1. Die umfassende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten gemäß § 45 BeamtStG zählt ebenso wie die umfassenden Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (BVerwG, U. v. 22.5.1980 - 2 C 1.77 - RiA 1980, 237; U. v. 29.6.1995 - 2 C 10/93 - juris Rn. 22). Die Fürsorgepflicht ist unmittelbare und eigenständige Rechtsgrundlage für den Anspruch des Beamten auf Schutz seiner Persönlichkeitsrechte und umfasst auch die ausdrücklich in § 45 Satz 2 BeamtStG angesprochene Verpflichtung, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung zu schützen. Dies verbietet es dem Dienstherrn nicht nur, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten (öffentlich) ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßzustellen, sondern gebietet es auch, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen (vgl. BVerfG, B. v. 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 - juris; BayVGH, B. v. 26.3.2013 - 3 CE 13.110 - juris Rn. 56).

1.2 Es hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab, in welcher Weise der Dienstherr zum Schutz eines Beamten vor Verleumdungen und ehrverletzenden Äußerungen einzuschreiten hat und unter welchen Voraussetzungen die Untätigkeit des Dienstherrn ein Rehabilitierungsinteresse des betroffenen Beamten auslöst (vgl. BVerwG, B. v. 11.9.2009 - 2 B 92.08 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 14.8.2014 - 3 ZB 12.2776 - juris Rn. 8). Die Fürsorgepflicht kann es auch erfordern, dem Beamten Hilfen zu bieten, damit er sich gegen die unberechtigten Behauptungen und Anschuldigungen Dritter, die seine Amtsführung betreffen, zur Wehr setzen kann, sofern dem nicht wichtige öffentliche Belange entgegenstehen (vgl. BVerwG, U. v. 27.2.2003 - 2 C 10/02 - BVerwGE 118, 10).

Der Beamte kann als Teil des ihm im Rahmen der Fürsorgepflicht geschuldeten Schutzes bei seiner amtlichen Tätigkeit auch beanspruchen, dass der Dienstherr die Ansehensbeeinträchtigung nicht fortbestehen lässt, sondern sie für die Zukunft durch geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung möglichst entsprechende Erklärung ausräumt. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch auf Erfüllung der geschuldeten Fürsorge (BVerwG, U. v. 29.6.1995 - 2 C 10/93 - juris Rn. 34; a.A. VGH Mannheim, U. v. 30.3.1982 - 4 S 118/80 - juris; B. v. 26.11.2009 - 4 S 1058/09 - juris: Ermessensentscheidung). Form und Inhalt der vom Dienstherrn geschuldeten Erklärung müssen dabei der ansehensbeeinträchtigenden Äußerung möglichst nahe entsprechen. Je schwerwiegender der Vorwurf gegenüber dem Beamten ist, desto deutlicher hat seine Zurückweisung durch den Dienstherrn zu erfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 26.3.2013 - 3 CE 13.110 - juris Rn. 59).

1.3 Vor diesem Hintergrund besteht hinsichtlich der Form und des Inhalts der vom Dienstherrn geschuldeten Reaktion allenfalls noch ein „Rest“-Ermessen. Der Dienstherr kann unter mehreren geeigneten Möglichkeiten wählen, um diese richterrechtlich gebotenen Anforderungen umzusetzen. Auch im Falle unzulässiger Kritik als Verwaltungsinternum kann der Beamte beanspruchen, dass der Dienstherr die Ansehensbeeinträchtigung für die Zukunft durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung entsprechende Erklärung ausräumt; Form und Inhalt der vom Dienstherrn geschuldeten Erklärung müssen auch hier der ansehensbeeinträchtigenden Äußerung möglichst entsprechen (BVerwG, U. v. 29.6.1995 a. a. O.).

Unstreitig hat die Beklagte die Vorgehensweisen der Verfasser, ihren Unmut über die geplante Besetzung der freien Stelle in der BI Nord mit dem Kläger durch die streitgegenständlichen E-Mails und Schreiben sowohl hinsichtlich der Art und Weise als auch inhaltlich für unangemessen erachtet und festgestellt, dass es sich um größtenteils unrichtige Behauptungen in Bezug auf die Person des Klägers handelt. Im Vermerk vom 22. August 2011 der Stadtdirektorin V. (Bl. 49 VG-Akt) wird ausdrücklich festgehalten, dass die Vorgehensweise der Führungskräfte im Hinblick auf die beabsichtigte Stellenbesetzung mit dem Kläger Anlass zur Kritik gebe. Zu beanstanden sei insbesondere, dass Behauptungen, Befürchtungen und Vermutungen von Mitarbeitern oder aus externen Quellen ungeprüft bzw. ohne Nachfrage übernommen wurden und alle Schreiben auch an die künftigen Kollegen und Kolleginnen des Klägers verteilt worden seien. Der im Vermerk durch die zuständige Stadtdirektorin V. ebenfalls zum Ausdruck gebrachten Forderung, die entsprechenden Führungskräfte zu einem Gespräch einzuladen, die unzutreffenden Sachverhalte richtig zu stellen und die Führungskräfte aufzufordern, mäßigend auf die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der BI einzuwirken und zur Deeskalation beizutragen, wurde in mehreren Gesprächen durch den damaligen Hauptabteilungsleiter Dr. B. nachgekommen. Dies wurde vom Kläger auch nicht bestritten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte mit diesem Verhalten dem Rehabilitierungssinteresse des Klägers mit Blick auf die Fürsorgepflicht hinreichend Rechnung getragen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Klarstellung des Sachverhalts und eine Zurückweisung der Vorwürfe im entsprechenden Kreis der Verfasser bzw. derjenigen Personen, die ebenfalls von den fraglichen Scheiben und E-Mails Kenntnis erlangt haben, stellt auch aus der Sicht des Senats eine angemessene Reaktion des Dienstherrn auf die internen unberechtigten Vorwürfe gegenüber dem Kläger dar, die seinem Rehabilitierungsinteresse gerecht wird. In den Gesprächen wurde auch der für eine Richtigstellung und Rehabilitation erforderliche Adressatenkreis herangezogen (BVerwG, U. v. 29.6.1995 a. a. O. juris Rn. 33; BayVGH, B. v. 14.8.2014 a. a. O. juris Rn. 13). Der Kläger hat nicht dargelegt, warum die vom Beklagten gewählte Maßnahme, in mehreren Gesprächen mit dem maßgeblichen Personenkreis die unrichtigen Behauptungen zu widerlegen und auf das untragbare Verhalten der einzelnen Kollegen hinzuweisen, nicht geeignet gewesen sei, den Kläger in den Augen dieser Personen zu rehabilitieren. Weitere Hilfen zum Schutz des Klägers waren im Rahmen der Fürsorgepflicht des Beklagten nicht angezeigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 27.2.2003 - 2 C 10/02 - juris), wonach es im Einzelfall im Rahmen der Fürsorgepflicht geboten sein kann, den Namen eines Denunzianten zu nennen, der einen Beamten leichtfertig oder wider besseres Wissen der Korruption bezichtigt, damit dieser sich gegen Behauptungen und Anschuldigungen Dritter, die seine Amtsführung betreffen, zur Wehr setzen kann.

In diesem Zusammenhang wurde nämlich auch ausgeführt, dass die sich gegebenenfalls aus der Fürsorgepflicht ergebenden Informationspflichten des Dienstherrn nicht ohne Einschränkung bestehen (BVerwG, U. v. 27.2.2003 a.a.O Rn. 20). Zu Recht durfte sich die Beklagte deshalb unabhängig von der Frage, ob sie zu weiteren Hilfen im Rahmen der Fürsorgepflicht verpflichtet war, darauf berufen, dass einer Herausgabe der fraglichen E-Mails zum Zwecke der vom Kläger beabsichtigten strafrechtlichen Überprüfung wichtige öffentliche Belange entgegenstehen. Diese Vorgehensweise hätte zu einer erheblichen Unruhe unter den Mitarbeitern der BI Nord geführt. Die Wahrung des Betriebsklimas und das Interesse an einer reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb der Verwaltung stellt aber einen wichtigen öffentlichen Belang dar, der die Reichweite der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem einzelnen Beamten begrenzt. Dies muss im Interesse des Dienstherrn unabhängig von der Frage gelten, von wem die Störung des Betriebsklimas zunächst ausgegangen ist. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch eine Abnahme der Bedeutung der Nachrichten mit fortlaufender Zeit und die Tatsache berücksichtigt, dass diese nicht an einen größeren Adressatenkreis, sondern nur an einen ausgewählten Kreis von Empfängern innerhalb der Verwaltung versandt wurden, so ist hieran rechtlich nichts zu beanstanden.

2. Einen Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Schreiben und E-Mails lässt sich auch nicht auf die DV-Mobbing der Beklagten stützen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dieser einmaligen, auf den konkreten Anlass der geplanten Umsetzung des Klägers bezogenen „Mail-Aktion“ überhaupt um „Mobbing“ gehandelt hat, hat der Kläger nicht dargelegt, auf welche konkrete Vorschrift der DV-Mobbing er einen solchen Anspruch stützen will. Im Rahmen der DV-Mobbing werden den Mitarbeitern und Führungskräften konkrete Handlungsanweisungen und Handlungsmöglichkeiten bei Mobbingsituationen aufgezeigt, in deren Mittelpunkt zunächst immer eine gesprächsgestützte Lösung steht (§ 3). Wie dabei im Einzelnen gegen mobbende Mitarbeiter vorzugehen ist, wird nicht konkret vorgegeben (§ 5), Diese Vereinbarung verpflichtet ausschließlich den Dienstherrn. Auskunftsansprüche des Klägers lassen sich hieraus - gerade auch im Hinblick auf die zentrale Rolle des in der DV-Mobbing verankerten Gesichtspunkts der Wiederherstellung und Wahrung des Betriebsfriedens - nicht herleiten.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 158 750 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Verfahrensfehler gestützte Beschwerde des Klägers (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) ist unbegründet.

2

1. Der 1943 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juli 2008 im Dienst der Beklagten, zuletzt als Leitender Postdirektor (BesGr B 3 BBesO). Nach Umwandlung der Deutschen Bundespost POSTDIENST in eine private Aktiengesellschaft zum 1. Januar 1995 nahm der Kläger dort verschiedene Funktionen - auch unter Beurlaubung als Beamter unter Wegfall der Bezüge - wahr. Nach Eintritt in den Ruhestand begehrte der Kläger von der Beklagten erfolglos ein „nach außen sichtbares Zeichen der Wertschätzung im Rahmen einer sinnvollen Aufgabe auf vertraglicher Basis", etwa im Rahmen einer anwaltlichen Tätigkeit für die Deutsche Post AG. Anschließend forderte der Kläger von der Beklagten für den Zeitraum ab 1998 Ersatz des immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) bzw. eine finanzielle Entschädigung in Höhe von insgesamt 158 750 € wegen fortgesetzter Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, seiner Menschenwürde, seines Achtungsanspruchs innerhalb und außerhalb des Unternehmens als Leitender Beamter der Besoldungsgruppe B 3 und seines Anspruchs auf eine seinem Rang und seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Beschäftigung. Die Beklagte lehnte dies ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

3

Es könne dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger aufgeführten Umstände nach Art und Gewicht sowie ihrer Zielsetzung in einer Gesamtschau als „Mobbing" aufgefasst werden könnten. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, und zwar weder mit Blick auf eine etwaige Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht noch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung oder der Amtshaftung. Denn der Kläger habe es entgegen § 839 Abs. 3 BGB unterlassen, den möglichen und ihm auch zumutbaren Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Zudem sei der Schadensersatzanspruch im Zeitpunkt seiner erstmaligen außergerichtlichen Geltendmachung bereits verwirkt gewesen.

4

2. Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr; u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.). Das ist hier nicht der Fall.

5

Es ist bereits zweifelhaft, ob das Vorbringen des Klägers in der innerhalb der Beschwerdefrist eingegangenen Begründung in Bezug auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO genügt. Denn mit dem Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht verkehre den Opferschutz in den Schutz des Täters, wird lediglich die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils angezweifelt.

6

Aber selbst wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, dieser habe hinsichtlich des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage aufgeworfen, ob der Rechtsgedanke des § 839 BGB bei Klagen der hier vorliegenden Art anwendbar ist, wäre die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen den Dienstherrn neben einem bezifferbaren Schaden voraussetzt, dass sich der Dienstherr gegenüber dem Beamten rechtswidrig und schuldhaft verhalten hat, dass dieses Verhalten den Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und dass der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist (Urteile vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29 <31> = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 40 S. 2 f., vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2, vom 28. Februar 2008 - BVerwG 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 23 und vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53 jeweils Rn. 15).

7

§ 839 Abs. 3 BGB ist eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in allgemeiner Form in § 254 BGB niedergelegt ist und für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht gilt (Beschluss vom 6. Juni 2014 - BVerwG 2 B 75.13 - juris Rn. 12; Papier, in: Münchner Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2013, § 839 Rn. 329 f.). Bei rechtswidrigem Handeln des Staates soll der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz im Vordergrund stehen und dem Betroffenen dadurch die missbilligte Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen hoheitlichen Akt mit den ordentlichen Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber diesen zu dulden und dafür zu liquidieren (BGH, Urteil vom 15. November 1990 - III ZR 302/89 - BGHZ 113, 17 <22>). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (BGH, Urteil vom 29. März 1971 - III ZR 98/69 - BGHZ 56, 57 <63>).

8

3. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen.

9

a) Der Sache nach macht der Kläger zunächst eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Er rügt, das Oberverwaltungsgericht sei bei der Wahrunterstellung der Aussage des von ihm benannten Zeugen B. von einem unzutreffenden Aussagegehalt ausgegangen und habe die von ihm tatsächlich in das Wissen dieses Zeugen gestellte Aussage nicht zur Kenntnis genommen.

10

Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör kann dem Oberverwaltungsgericht insoweit nicht angelastet werden. Zwar setzt die auch im Verwaltungsprozess anerkannte Verfahrensweise, einen Beweisantrag durch „Wahrunterstellung" abzulehnen, voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden „ohne jede Einschränkung" als nachgewiesen behandelt wird (Beschluss vom 3. Dezember 2012 - BVerwG 2 B 32.12 - juris Rn. 12 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung jedoch. Die Wiedergabe der als wahr unterstellten Aussage des vom Kläger benannten Zeugen im Berufungsurteil entspricht der des Klägers in der Berufungsbegründung vom 9. März 2011. Dort hat der Kläger selbst ausgeführt, der Zeuge B. habe ihn darauf hingewiesen, auch im Falle eines obsiegenden Urteils werde er in einer Weise behandelt werden, die trotz formaler Erfüllung der in der obsiegenden Entscheidung vom Gericht aufgestellten Kriterien wiederum gerichtlichen Rechtsschutz notwendig mache.

11

Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht insoweit auch nicht die ihm obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Einen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO, Herrn B. zu einem bestimmten Beweisthema als Zeugen zu vernehmen, hat der Kläger in der Berufungsverhandlung ausweislich der Niederschrift nicht gestellt. Der Anregung des Klägers zur Zeugenvernehmung ist das Berufungsgericht wegen der Wahrunterstellung der vom Kläger geschilderten Zeugenaussage nicht gefolgt. Für den Umfang der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO ist die materiellrechtliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichts maßgeblich. Danach ist die Warnung des Zeugen vor der Anrufung der Gerichte unerheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgehoben, dem Kläger sei die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz gegen die von ihm beanstandete Behandlung zumutbar und er sei als Jurist insoweit nicht von der Einschätzung anderer abhängig gewesen.

12

b) Das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verletzt, dass es - nach Darstellung des Klägers - für seine persönliche Integrität sprechende Umstände, wie etwa seinen Einsatz für gemeinnützige Ziele und Zwecke oder seine guten beruflichen Leistungen, nicht ausreichend berücksichtigt hat. Denn das Gericht muss sich bei seiner Entscheidung nur mit denjenigen Umständen befassen, auf die es nach seiner Rechtsauffassung ankommt.

13

c) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO dadurch verletzt, dass es über den Aspekt der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die vom Kläger beanstandete Verfahrensweise seines Arbeitgebers ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens entschieden hat.

14

Die Beschwerde genügt insoweit bereits nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie legt weder dar, dass der Kläger die nunmehr vermisste Sachverhaltsaufklärung im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht beantragt hat noch dass sich dem Oberverwaltungsgericht weitere Ermittlungen zu der bezeichneten Frage auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. zum Darlegungserfordernis: Urteil vom 5. Juni 2014 - BVerwG 2 C 22.13 - NVwZ 2014, 1319 Rn. 32 m.w.N.). Die Verfahrensrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr; vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 7 B 43.11 - Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1 Rn. 26).

15

Unabhängig davon ist auch in der Sache nicht zu erkennen, dass der von der Beschwerde behauptete Aufklärungsmangel vorliegt. Aus dem Vortrag des Klägers vor den Tatsachengerichten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von gerichtlichem Primärrechtsschutz im Zeitraum von 1998 bis 2008 hätten erforderlich erscheinen lassen. Der Kläger war in diesem Zeitraum überwiegend dienstfähig und hat auch zwischen 2002 und 2005 vor dem Verwaltungsgericht einen Prozess um Auslandstrennungsgeld geführt.

16

Im Übrigen greift der Kläger mit seinem Vorbringen zu angeblichen Verfahrensmängeln lediglich die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils an.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. November 2011 - M 21 K 09.5286 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser im Zulassungsantrag allein genannte Zulassungsgrund wäre begründet‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG‚ B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000‚ 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007‚ 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger, ein Beamter im Dienst der Beklagten, begehrt Schmerzensgeld wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Er macht geltend, er sei im Zeitraum von Mai 2004 bis September 2008 Ziel von Mobbinghandlungen vorwiegend seines damaligen Vorgesetzten gewesen. Diese Mobbingsituation stelle eine gravierende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar und habe zu einer Gesundheitsschädigung geführt. Mit seinem Einverständnis wurde der Kläger zum 1. August 2008 in eine andere Abteilung umgesetzt.

Den Antrag des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz lehnte der Dienstherr mit Bescheid vom 17. August 2010 ab. Sein Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2010 zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage, die Beklagte unter Aufhebung dieser Bescheide zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000‚- Euro zu bezahlen, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht vorlägen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 78 BBG umfasse zwar auch den Schutz vor rechtswidrigen persönlichen Angriffen in Gestalt von Mobbing. Es habe aber nicht die Überzeugung gewinnen können, dass es zu solchen als Mobbing zu bezeichnenden systematischen Anfeindungen, Schikanierungen oder Diskriminierungen des Klägers gekommen sei.

An der Richtigkeit dieser Entscheidung hat der Senat keine ergebnisbezogenen Zweifel, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Der Schadensersatzanspruch aus § 78 BBG setzt voraus, dass ein objektiv fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn - durch seine Organe oder sonst durch Personen und Stellen, derer er sich zur Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht bedient - feststeht, dass der Dienstherr oder die für ihn tätig gewordenen Personen schuldhaft gehandelt haben und dass das fürsorgepflichtverletzende Verhalten adäquat kausal einen Schaden des Beamten verursacht hat (im Einzelnen Plog/Wiedow, BBG‚ § 78 Rn. 94 ff. mit Nachweisen der Rechtsprechung). Die Fürsorgepflicht erstreckt sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten vor rechtswidrigen persönlichen Angriffen durch Vorgesetzte und Mitarbeiter. Damit kommt, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung in Betracht, wenn der Dienstherr seinen Beamten nicht gegen Mobbing in Schutz nimmt.

Unter Mobbing wird, wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, ein systematisches Anfeinden‚ Schikanieren und Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden‚ das über gewöhnliche‚ von jedermann zu bewältigende berufliche Schwierigkeiten hinaus geht und eine mehr oder weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts‚ der Ehre und/oder der Gesundheit des Betroffenen darstellen kann (vgl. BVerwG‚ U. v. 11.6.2002 - 2 WD 38.01 - juris Rn. 21; U. v. 15.12.2005 - 2 A 4.04 - juris Rn. 36; BAG‚ B. v. 15.1.1997 - 7 ABR 40/96 - juris Rn. 16; BGH‚ B. v. 1.8.2002 - III ZR 277/01 - juris Rn. 17; OLG Stuttgart‚ U. v. 28.7.2003 - 4 U 51/03 - juris Rn. 26 f.; Plog/Wiedow‚ a. a. O., Rn. 82). Die rechtliche Besonderheit der als „Mobbing“ bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen besteht dabei darin‚ dass die Verletzungshandlung in einem bestimmten Gesamtverhalten liegt. Der Anfeindung‚ Schikane etc. müssen fortgesetzte‚ aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende Verhaltensweisen zugrunde liegen. Diese müssen darüber hinaus nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten‚ von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sein. Anknüpfungspunkt ist somit das als Mobbing umschriebene Gesamtverhalten‚ welches seine Prägung insbesondere aus der zugrunde liegenden Systematik des Vorgehens sowie der in der Regel auch vorhandenen ungesetzlichen Zielsetzung erhält. Nicht hingegen sind dies in der Regel einzelne abgrenzbare Handlungen‚ welche für sich genommen „neutral“ sein bzw. wirken können (vgl. zum Ganzen BAG‚ U. v. 16.5.2007 - 8 AZR 709/06 - juris Rn. 58‚ 60‚ und v. 24.4.2008 - 8 AZR 347/07 juris Rn. 29).

Ob in diesem Sinn ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliegt‚ hängt immer wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem in einem Betrieb allgemein üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit mit Kollegen oder Vorgesetzten erfüllt bereits den Begriff des „Mobbing“. Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Kollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise. Auch wenn einzelne Handlungen für sich den Begriff des Mobbing nicht erfüllen‚ kann möglicherweise die Gesamtheit der Handlungen als solches anzusehen sein. Es muss jedoch zwischen den einzelnen Handlungen im juristischen Sinn ein Fortsetzungszusammenhang bestehen (vgl. BVerwG‚ U. v. 15.12.2005; BGH‚ U. v. 1.8.2002; OLG Stuttgart‚ jeweils a. a. O.).

b) Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht eine Fürsorgepflichtverletzung wegen Mobbing verneint hat. Dabei kommt es auf die vorgenommene Deutung der Geschehnisse im angegriffenen Urteil als „Krieg“, bei dem „jeder von beiden Täter und Opfer zugleich war“ (S. 17 f.) ebenso wenig entscheidungserheblich an, wie auf den - vom Verwaltungsgericht selbst nicht als tragend angesehenen (S. 21) - psychologisierenden Vergleich mit der Persönlichkeitsstruktur eines Klägers in einem als ähnlich eingestuften Klageverfahren. Unabhängig davon ist der Senat mit dem erstinstanzlichen Urteil der Auffassung, dass das vom Kläger geschilderte Verhalten seines ehemaligen Vorgesetzten die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht erfüllt. Die Schwelle zum Mobbing war nicht überschritten. Der Zulassungsantrag setzt den eingehenden und konkreten Erwägungen des Verwaltungsgerichts lediglich unter Wiederholung des Klagevortrags eine eigene subjektive Bewertung der Geschehensabläufe entgegen. In der akribischen und detailreichen Auseinandersetzung mit einzelnen Formulierungen, Aussagen oder Weglassungen im angefochtenen Urteil greift der Kläger zwar eine Vielzahl aus seiner Sicht wichtige Aspekte auf, verliert dabei aber die maßgeblichen rechtlichen Anforderungen an einen Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung aus dem Blick. Auch bei einer Gesamtschau der im Einzelnen vorgebrachten Umstände kann der Senat nicht erkennen, dass die Schwelle zum schadensersatzbegründenden Mobbing überschritten sein könnte.

(1) Das gilt zunächst für die vom Kläger geschilderten Vorkommnisse in der Zeit von Mai 2004 bis Frühsommer 2006.

Bei den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten E-Mails aus dem Jahr 2004 mit „sexistischem, teils menschenverachtenden“ und „pornographischem Inhalt“, die dem Kläger teils von dem Vorgesetzten, teils von einem Kollegen über das dienstliche E-Mail Konto übersandt worden sein sollen, handelt es sich um - zu missbilligende - Geschmacklosigkeiten, die bei objektiver Betrachtung aber ungeeignet sind, das Persönlichkeitsrecht des Klägers in beachtlicher Weise zu beeinträchtigen. Weder war der Kläger der einzige Adressat noch wurde er durch den Inhalt persönlich und gezielt angegriffen. Eine Belästigung hat schon deshalb geringes Gewicht, weil sich eine E-Mail ohne weiteres „wegklicken“ lässt. Dass der Kläger sie zu Beweiszwecken vollständig dokumentiert hat, ist seine eigene Entscheidung.

Inwiefern die Behandlung der Anträge auf Telearbeit in den Jahren 2005 und 2006 missbräuchlich und Teil einer Mobbingaktion gegen den Kläger sein könnte, ist nicht ersichtlich. Nach Aktenlage hat der Vorgesetzte die Anträge‚ je nach Leistungsstand des Klägers und damit sachlich gerechtfertigt‚ einmal befürwortet und einmal abgelehnt. Im Übrigen war der Kläger in den dienstlichen Beurteilungen vom 22. August 2005 und vom 30. Mai 2006 mit der Note „voll befriedigend‚ untere Grenze“ beurteilt worden und hatte damit die nach der Dienstvereinbarung über dezentrale Arbeitsplätze in alternierender Telearbeit vorausgesetzte Mindestnote „voll befriedigend“ nicht erreicht.

Die Vorwürfe im Zusammenhang mit den Kontrollen des Formulars 2747 in den Jahren 2004 und 2005 lassen ebenfalls kein fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Vorgesetzten erkennen. In diesem Formular wird die Durchführung verschiedener Verfahrensschritte als Grundlage für die Bewertung der Arbeitsmenge bei der Beurteilung festgehalten. Diese Formulare werden bei jedem Mitarbeiter routinemäßig kontrolliert. Der Kläger ist im September 2004 zum Regierungsrat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt und im September 2005 zum Oberregierungsrat befördert worden. Zuvor waren jeweils dienstliche Beurteilungen zu erstellen, zu deren Vorbereitung der Vorgesetzte die Angaben des Klägers im Formular 2747 heranzuziehen hatte. Die als schikanös empfundenen Kontrollen waren also durch zwei Beurteilungsvorgänge sachlich veranlasst und stellen, auch wenn es zu Auseinandersetzungen um die Richtigkeit und Bewertung der Einträge gekommen sein mag, kein Indiz für Mobbing dar.

Die übrigen vom Kläger angeführten Vorfälle betreffen nach Aktenlage offensichtlich Maßnahmen zur Mitarbeiterführung mit dem Ziel‚ einen aus Sicht des Vorgesetzten zeitweise leistungsmäßig abgefallenen und überforderten Mitarbeiter zu leiten und zu unterstützen. Auch wenn sich daraus vom Kläger als mehr oder weniger belastend empfundene Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten entwickelt haben‚ handelt es sich jedenfalls nicht um eine gezielte Ausgrenzung und Demütigung. So fanden - insoweit vom Kläger unbestritten - in den Jahren 2004 und 2005 zwischen dem Kläger und dem Abteilungsleiter‚ meist unter Einbeziehung des für den Kläger zuständigen Gruppenleiters, mehrere Gespräche statt‚ die Mängel bei der Tätigkeit des Klägers zum Inhalt hatten. Der Kläger hatte auf Anordnung des damaligen Abteilungsleiters vom 12. August 2005 bis Februar 2006 alle Bescheidsentwürfe zur Unterstützung bei der Verbesserung der Arbeitsleistung dem Gruppenleiter vorzulegen. In dieser Zeit verbesserte sich - vom Kläger jedenfalls nicht substantiiert widersprochen - seine Arbeitsleistung so, dass die Note für die Regelbeurteilung vom 30. Mai 2006 (Beurteilungszeitraum 1.1.2003 bis 31.12.2005) weiterhin auf „voll befriedigend untere Grenze“ festgesetzt wurde.

(2) Für die darauf folgende Zeit bis zur Umsetzung des Klägers zum 1. August 2008 stützt der Kläger seine Vorwürfe auf den Entwurf einer Anlassbeurteilung durch den Vorgesetzten vom 3. August 2006 und vor allem auf die von diesem verfasste Anlassbeurteilung vom 15. Januar 2008. Auch diese Vorkommnisse sind nicht als Mobbing zu bewerten.

Bei einer dienstlichen Beurteilung gemäß § 21 BBG handelt es sich um einen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis mit einer der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Der Beamte hat deshalb eine dienstliche Beurteilung, die sich innerhalb des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, hinzunehmen, auch wenn sie sein subjektives Wertgefühl beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund dieser Besonderheiten können Beurteilungen oder Beurteilungsbeiträge nur unter besonderen Voraussetzungen als Mobbing gewertet werden (vgl. etwa OLG Stuttgart, U. v. 28.7.2003 - 4 U 51/3 - juris Rn. 42 ff.).

Der Beurteilungsentwurf vom 3. August 2006, in dem der Vorgesetzte für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 eine negative Leistungsbeurteilung abgegeben und als Gesamturteil „ausreichend“ vorgeschlagen hat, kann keinen Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung auslösen. Denn er hat das Entwurfsstadium nicht verlassen. Der Kläger, der umfangreiche Einwände gegen den Beurteilungsentwurf vorgebracht hatte, wurde vielmehr unter Zugrundelegung der letzten Regelbeurteilung vom 30. Mai 2006 zum 20. Dezember 2006 zum Regierungsdirektor befördert. In dieser Regelbeurteilung, die auf dem unverändert übernommenen Vorschlag desselben Vorgesetzten beruhte, war die Leistung des Klägers, wie oben ausgeführt, mit „vollbefriedigend, untere Grenze“ beurteilt worden. Abgesehen davon, dass bei diesem Ablauf keine Rede davon sein kann, der Dienstherr habe dem Kläger Schutz vor einem als unberechtigt empfundenen Beurteilungsentwurf versagt, ist nicht ersichtlich, dass der Beurteilungsentwurf selbst Ausdruck eines systematischen Schikanierens durch den Vorgesetzten sein könnte. Die Beurteilungsrichtlinien sehen vor, das vor der Beförderung zum Oberregierungsrat oder Regierungsdirektor entweder eine Anlassbeurteilung erstellt, oder, wenn sich die Leistung gegenüber der letzten Beurteilung nicht wesentlich geändert hat, auf die letzte Beurteilung Bezug genommen wird (§ 5 Abs. 1 und 3 Satz 4 DV Beurteilung). Der Senat kann unter Berücksichtigung des Akteninhalts und des klägerischen Vorbringens in dem Beurteilungsentwurf weder der Form noch dem Inhalt nach Willkür oder Schikane erkennen. Insbesondere bestanden nach Ablauf der am 12. August 2005 angeordneten Unterstützung des Klägers durch den Gruppenleiter mehr oder weniger deutliche Anzeichen für einen wie auch immer zu beurteilenden Leistungsabfall in Arbeitsmenge und -güte, der die Vorgehensweise des Vorgesetzten zu rechtfertigen vermag.

Im Ergebnis nichts anderes gilt mit Blick auf die Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2007, mit der Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Klägers auf Vorschlag des Vorgesetzten vom 15. Januar 2008 mit Einverständnis des Hauptabteilungsleiters durch den Dienstvorgesetzten am 6. Februar 2008 mit dem Gesamturteil „mangelhaft“ bewertet worden waren. Diese Beurteilung wurde auf den Widerspruch des Klägers hin ersetzt durch eine neue, vom Kläger nicht weiter angegriffene Beurteilung vom 29. Oktober 2009. Darin ist auf Vorschlag des nunmehrigen (neuen) Vorgesetzten das Gesamturteil „ausreichend“ vergeben. Insbesondere zur Arbeitsgüte und -menge sind durchaus erhebliche Mängel festgehalten, trotz derer die Leistung allerdings als noch den durchschnittlichen Anforderungen genügend bewertet wurde. Daraus wird aber zugleich ersichtlich, dass mehr oder weniger deutliche Mängel vorlagen, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen waren und eine Fortführung des zuvor vergebenen Gesamturteils nicht zuließen. Auch insoweit kann daher in der Beurteilung durch den früheren Vorgesetzten keine systematische Schikane erblickt werden.

Mit der Wegnahme eines Prüfgebiets während der längeren Erkrankung vom 13. Mai 2008 bis 25. Juli 2008 hat der Vorgesetzte den Kläger nicht gemobbt, sondern bei objektiver Betrachtung entlastet. Die Maßnahme war wegen des hohen Bestands unbearbeiteter Akten sachlich gerechtfertigt, wenn nicht gar geboten.

(3) Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Gutachten und Atteste führen zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist etwa in dem Gutachten vom 2. Oktober 2008 ausgeführt, dass der Kläger an einer schweren psychosomatischen Depression leide, die nach ärztlicher Sicht in direktem Zusammenhang mit den vom Kläger geschilderten Bedingungen am Arbeitsplatz stehe. Aus der - zweifellos bestehenden - gesundheitlichen Beeinträchtigung kann aber nicht geschlossen werden, das Verhalten insbesondere des damaligen Vorgesetzten müsse gleichsam zwangsläufig als Mobbing bewertet werden, für das der Dienstherr schadensersatzpflichtig sei. Für einen solchen Schluss können die ärztlichen Atteste schon deshalb nichts hergeben, weil sie allein auf den Schilderungen und Bewertungen des Klägers beruhen.

2. Soweit der Kläger mit dem Zulassungsantrag der Sache nach als Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis erheben sollen, kann das die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B. v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 19). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. November 2011 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen hätte aufdrängen sollen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 158 750 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Verfahrensfehler gestützte Beschwerde des Klägers (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) ist unbegründet.

2

1. Der 1943 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juli 2008 im Dienst der Beklagten, zuletzt als Leitender Postdirektor (BesGr B 3 BBesO). Nach Umwandlung der Deutschen Bundespost POSTDIENST in eine private Aktiengesellschaft zum 1. Januar 1995 nahm der Kläger dort verschiedene Funktionen - auch unter Beurlaubung als Beamter unter Wegfall der Bezüge - wahr. Nach Eintritt in den Ruhestand begehrte der Kläger von der Beklagten erfolglos ein „nach außen sichtbares Zeichen der Wertschätzung im Rahmen einer sinnvollen Aufgabe auf vertraglicher Basis", etwa im Rahmen einer anwaltlichen Tätigkeit für die Deutsche Post AG. Anschließend forderte der Kläger von der Beklagten für den Zeitraum ab 1998 Ersatz des immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) bzw. eine finanzielle Entschädigung in Höhe von insgesamt 158 750 € wegen fortgesetzter Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, seiner Menschenwürde, seines Achtungsanspruchs innerhalb und außerhalb des Unternehmens als Leitender Beamter der Besoldungsgruppe B 3 und seines Anspruchs auf eine seinem Rang und seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Beschäftigung. Die Beklagte lehnte dies ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

3

Es könne dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger aufgeführten Umstände nach Art und Gewicht sowie ihrer Zielsetzung in einer Gesamtschau als „Mobbing" aufgefasst werden könnten. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, und zwar weder mit Blick auf eine etwaige Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht noch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung oder der Amtshaftung. Denn der Kläger habe es entgegen § 839 Abs. 3 BGB unterlassen, den möglichen und ihm auch zumutbaren Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Zudem sei der Schadensersatzanspruch im Zeitpunkt seiner erstmaligen außergerichtlichen Geltendmachung bereits verwirkt gewesen.

4

2. Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr; u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.). Das ist hier nicht der Fall.

5

Es ist bereits zweifelhaft, ob das Vorbringen des Klägers in der innerhalb der Beschwerdefrist eingegangenen Begründung in Bezug auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO genügt. Denn mit dem Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht verkehre den Opferschutz in den Schutz des Täters, wird lediglich die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils angezweifelt.

6

Aber selbst wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, dieser habe hinsichtlich des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage aufgeworfen, ob der Rechtsgedanke des § 839 BGB bei Klagen der hier vorliegenden Art anwendbar ist, wäre die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen den Dienstherrn neben einem bezifferbaren Schaden voraussetzt, dass sich der Dienstherr gegenüber dem Beamten rechtswidrig und schuldhaft verhalten hat, dass dieses Verhalten den Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und dass der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist (Urteile vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29 <31> = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 40 S. 2 f., vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2, vom 28. Februar 2008 - BVerwG 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 23 und vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53 jeweils Rn. 15).

7

§ 839 Abs. 3 BGB ist eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in allgemeiner Form in § 254 BGB niedergelegt ist und für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht gilt (Beschluss vom 6. Juni 2014 - BVerwG 2 B 75.13 - juris Rn. 12; Papier, in: Münchner Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2013, § 839 Rn. 329 f.). Bei rechtswidrigem Handeln des Staates soll der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz im Vordergrund stehen und dem Betroffenen dadurch die missbilligte Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen hoheitlichen Akt mit den ordentlichen Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber diesen zu dulden und dafür zu liquidieren (BGH, Urteil vom 15. November 1990 - III ZR 302/89 - BGHZ 113, 17 <22>). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (BGH, Urteil vom 29. März 1971 - III ZR 98/69 - BGHZ 56, 57 <63>).

8

3. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen.

9

a) Der Sache nach macht der Kläger zunächst eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Er rügt, das Oberverwaltungsgericht sei bei der Wahrunterstellung der Aussage des von ihm benannten Zeugen B. von einem unzutreffenden Aussagegehalt ausgegangen und habe die von ihm tatsächlich in das Wissen dieses Zeugen gestellte Aussage nicht zur Kenntnis genommen.

10

Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör kann dem Oberverwaltungsgericht insoweit nicht angelastet werden. Zwar setzt die auch im Verwaltungsprozess anerkannte Verfahrensweise, einen Beweisantrag durch „Wahrunterstellung" abzulehnen, voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden „ohne jede Einschränkung" als nachgewiesen behandelt wird (Beschluss vom 3. Dezember 2012 - BVerwG 2 B 32.12 - juris Rn. 12 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung jedoch. Die Wiedergabe der als wahr unterstellten Aussage des vom Kläger benannten Zeugen im Berufungsurteil entspricht der des Klägers in der Berufungsbegründung vom 9. März 2011. Dort hat der Kläger selbst ausgeführt, der Zeuge B. habe ihn darauf hingewiesen, auch im Falle eines obsiegenden Urteils werde er in einer Weise behandelt werden, die trotz formaler Erfüllung der in der obsiegenden Entscheidung vom Gericht aufgestellten Kriterien wiederum gerichtlichen Rechtsschutz notwendig mache.

11

Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht insoweit auch nicht die ihm obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Einen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO, Herrn B. zu einem bestimmten Beweisthema als Zeugen zu vernehmen, hat der Kläger in der Berufungsverhandlung ausweislich der Niederschrift nicht gestellt. Der Anregung des Klägers zur Zeugenvernehmung ist das Berufungsgericht wegen der Wahrunterstellung der vom Kläger geschilderten Zeugenaussage nicht gefolgt. Für den Umfang der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO ist die materiellrechtliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichts maßgeblich. Danach ist die Warnung des Zeugen vor der Anrufung der Gerichte unerheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgehoben, dem Kläger sei die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz gegen die von ihm beanstandete Behandlung zumutbar und er sei als Jurist insoweit nicht von der Einschätzung anderer abhängig gewesen.

12

b) Das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verletzt, dass es - nach Darstellung des Klägers - für seine persönliche Integrität sprechende Umstände, wie etwa seinen Einsatz für gemeinnützige Ziele und Zwecke oder seine guten beruflichen Leistungen, nicht ausreichend berücksichtigt hat. Denn das Gericht muss sich bei seiner Entscheidung nur mit denjenigen Umständen befassen, auf die es nach seiner Rechtsauffassung ankommt.

13

c) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO dadurch verletzt, dass es über den Aspekt der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die vom Kläger beanstandete Verfahrensweise seines Arbeitgebers ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens entschieden hat.

14

Die Beschwerde genügt insoweit bereits nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie legt weder dar, dass der Kläger die nunmehr vermisste Sachverhaltsaufklärung im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht beantragt hat noch dass sich dem Oberverwaltungsgericht weitere Ermittlungen zu der bezeichneten Frage auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. zum Darlegungserfordernis: Urteil vom 5. Juni 2014 - BVerwG 2 C 22.13 - NVwZ 2014, 1319 Rn. 32 m.w.N.). Die Verfahrensrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr; vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 7 B 43.11 - Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1 Rn. 26).

15

Unabhängig davon ist auch in der Sache nicht zu erkennen, dass der von der Beschwerde behauptete Aufklärungsmangel vorliegt. Aus dem Vortrag des Klägers vor den Tatsachengerichten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von gerichtlichem Primärrechtsschutz im Zeitraum von 1998 bis 2008 hätten erforderlich erscheinen lassen. Der Kläger war in diesem Zeitraum überwiegend dienstfähig und hat auch zwischen 2002 und 2005 vor dem Verwaltungsgericht einen Prozess um Auslandstrennungsgeld geführt.

16

Im Übrigen greift der Kläger mit seinem Vorbringen zu angeblichen Verfahrensmängeln lediglich die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 105.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, die primär auf Anerkennung von „Mobbing“-Vorkommnissen als „Dienstbeschädigung“ und sekundär auf Schadensersatz wegen „Mobbings“ gerichtet ist, als unbegründet abgewiesen. Für die Anerkennung der vom Kläger als „Mobbing“ eingestuften Vorkommnisse in den Jahren 2010/2011 als Dienstunfall i. S. d. § 31 Abs. 1 BeamtVG fehle es an einem „plötzlichen Ereignis“; schädliche Dauereinwirkungen im dienstlichen Bereich wie „Mobbing“ stellten ein solches nicht dar. Die Anerkennung einer durch die „Mobbing“-Vorfälle hervorgerufenen mittelgradigen Episode als Berufskrankheit i. S. d. § 31 Abs. 3 BeamtVG scheitere daran, dass diese psychische Erkrankung in der (abschließenden) Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl I S. 2623) nicht aufgeführt sei. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) scheitere am Anspruchsausschluss in Anwendung des Rechtsgedankens des § 839 BGB.

Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Hinsichtlich des Komplexes „Anerkennung einer Dienstbeschädigung“ wendet der Kläger ein, die Bewertung, die „Mobbing“-Vorkommnisse seien kein plötzliches Ereignis, sei unzutreffend, zumal er schriftlich und auch in der mündlichen Verhandlung besonders belastende Einzelereignisse aufgezeigt habe, die das Entstehen einer psychischen Erkrankung nicht nur gefördert, sondern ausgelöst hätten. Die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts würde zu einer deutlichen Schlechterstellung von Beamten, die psychischen Belastungen ausgesetzt seien, gegenüber Beamten, die physische Beeinträchtigungen erlitten, führen. Die Vorschrift des § 31 BeamtVG sei nur dann verfassungsgemäß, wenn deren Absatz 1 oder Absatz 3 erweiternd bzw. analog auf Fälle der vorliegenden Art angewendet würden. Damit kann der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht erwecken.

Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung, ob ein Dienstunfall i. S. d. § 31 Abs. 1 BeamtVG vorliegt, an der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Ein Dienstunfall ist danach ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 19.2.2007 - 2 B 19.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 49; BayVGH, B.v. 4.5.2011 - 3 ZB 09.2463 - juris Rn. 3). Schädliche Dauereinwirkungen im dienstlichen Bereich stellen demnach grundsätzlich kein plötzliches Ereignis dar (BayVGH a. a. O. Rn. 4); auch psychische Erkrankungen beruhen in aller Regel nicht auf einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis i. S. d. § 31 BeamtVG (BVerwG a. a. O.). Soweit der Kläger darauf hinweist, er habe im Verfahren besonders belastende Einzelereignisse angeführt, die die psychische Erkrankung ausgelöst hätten, legt er nicht i. S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar, um welche Ereignisse es sich dabei handeln soll. Der pauschale Verweis am Ende der Antragsbegründung auf den erstinstanzlichen Schriftverkehr bzw. auf mehrere einzeln mit Datum bezeichnete Schriftsätze genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung nicht. Es wäre insbesondere mit der Absicht des Gesetzgebers, den Aufwand für die Bearbeitung eines Zulassungsantrags zu reduzieren (vgl. die Begründung zum Entwurf der Bundesregierung eines Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze, BT-Drs. 13/3993 S. 13), nicht vereinbar, wollte man den Verwaltungsgerichtshof als verpflichtet ansehen, die Akte des Verwaltungsgerichts und darin enthaltene Schriftsätze daraufhin durchzusehen, ob sich im schriftlichen oder mündlichen Vorbringen des Rechtsmittelführers gegebenenfalls einschlägige Ausführungen finden (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2008 - 22 ZB 07.15 - juris Rn. 8 m. w. N.). Soweit der Kläger meint, § 31 BeamtVG müsse erweiternd bzw. analog auf Fälle der vorliegenden Art angewendet werden, kann er ebenfalls nicht durchdringen. Nach der ständigen Rechtsprechung sind besoldungs- und versorgungsrechtliche Vorschriften des Beamtenrechts einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung durch allgemeine Grundsätze - und damit auch einer Analogie - nicht zugänglich (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 6.2.1995 - 2 B 10.95 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 23 m. w. N.).

b) Hinsichtlich des Komplexes „Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen“ wendet der Kläger ein, es sei zweifelhaft, ob § 839 Abs. 3 BGB, eine Norm aus dem Schadensersatzrecht der unerlaubten Handlung, hier angewendet werden könne. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2014 - 2 B 24.14 - (Buchholz 232.0 § 78 BBG 2009 Nr. 1) nicht zu entnehmen, dieses sei endgültig der Rechtsansicht, dass die Vorschrift auf „Mobbing“-Vorwürfe und daraus resultierende Schadensersatzansprüche anwendbar sei. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, dem Kläger hätten adäquate Rechtsbehelfe zur Verfügung gestanden und diese seien ihm auch zumutbar gewesen, überschreite das Gericht seine Beurteilungsmöglichkeit. Es hätte nur sachverständig ermittelt werden können, inwieweit dem Kläger angesichts seiner psychischen Erkrankung Primärrechtsschutz zuzumuten gewesen wäre. Auch sei unklar, welches Rechtsmittel der Kläger hätte einlegen können gegen den „Vorwurf betreffend Januar 2011, wie er explizit im Schriftsatz vom 15.10.13 ausgeführt wurde“, sowie „im Hinblick auf weitere Vorfälle, Papstbesuch Erfurt, Einsatz auf der Love-Parade in München und Einsatz Deutschlandtag, Tag der Offenen Tür Villa Hammerschmidt“. Das Verwaltungsgericht hinterfrage nicht ansatzweise, wie sich der Kläger in seiner Situation mit Primärrechtsschutz zur Wehr hätte setzen sollen. Auch hiermit kann der Kläger nicht durchdringen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt ein Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen den Dienstherrn u. a. voraus, dass der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist. Wie dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2014 - 2 B 24.14 - (Buchholz 232.0 § 78 BBG 2009 Nr. 1) zu entnehmen ist, gilt dies grundsätzlich auch bei Klagen auf Schadensersatz wegen „Mobbing“. Zwar ist es richtig, dass die Entscheidung vom 3. November 2014 nichts dazu enthält, welche Rechtsmittel einem gemobbten Beamten konkret möglich und zumutbar sind. Das Verwaltungsgericht hat aber unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. U.v. 17.10.1985 - 2 C 12.82 - NVwZ 1986, 481) ausgeführt, dass Rechtsmittel in diesem Sinn alle Rechtsbehelfe sind, die eine Unterbindung des schädigenden Verhaltens und zugleich eine Abwendung des Schadens selbst bezwecken und ermöglichen können, einschließlich des Rechtsschutzes im gerichtlichen Verfahren (UA S. 16 Mitte). Dabei müsse der den „Mobbing“-Vorwurf begründende Sachverhalt im Einzelnen dargelegt werden, um dem Dienstherrn eine verwaltungsinterne Prüfung und gegebenenfalls den Gerichten eine externe Prüfung zu ermöglichen. Dass der Kläger in solcher Weise tätig geworden wäre und mit der gebotenen Eindeutigkeit um solche Abhilfe nachgesucht hätte, insbesondere den Rechtsweg beschritten hätte, ließe sich den Akten nicht entnehmen (UA S. 16 unten).

Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass das Verwaltungsgericht nichts dazu ausführt, welcher gerichtliche Rechtsschutz hinsichtlich der konkreten einzelnen „Mobbing“-Vorwürfe möglich gewesen wäre. Der Kläger benennt in seiner Antragsbegründung aber nur schlagwortartig einzelne Einsätze, bei denen er angeblich gemobbt wurde, ohne darzutun, in welcher Art und Weise er gemobbt wurde. Aufgrund seines Vortrags lässt sich nicht beurteilen, ob es tatsächlich zweifelhaft ist, dass gegen solche Maßnahmen gerichtlicher Primärrechtsschutz in Frage gekommen wäre. Damit kommt er wiederum seiner Darlegungspflicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nach. Im Übrigen ergibt sich aus seinem Vortrag, dass es zu besonders - nicht näher benannten - belastenden Einzelereignissen gekommen sein soll. Wenn diese Einzelerlebnisse aber derart gravierend waren, erschließt sich nicht, warum Rechtsmittel gegen solche „einzelnen“ Handlungsweisen im Allgemeinen nicht möglich und erfolgversprechend sein sollten. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat, er sei von bestimmten Personen massiv beleidigt und gedemütigt worden (UA S. 4 Mitte). Denn es ist Bestandteil der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, auch was das Verhalten von Vorgesetzten und Kollegen des jeweiligen betroffenen Beamten betrifft, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, in dem absolute Rechte wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht - zumal nicht systematisch - verletzt werden. Dies muss der Dienstherr bzw. der für diesen verantwortlich handelnde Amtsträger nach der Rechtslage durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, sobald entsprechende Konflikte/Probleme auftreten. Solche Maßnahmen können insbesondere Umsetzungen oder Versetzungen von beteiligten Personen sein, welche zumal in größeren Geschäftsbereichen - wie hier der Bundespolizei - in der Regel auch realisiert werden können (vgl. OVG NW, U.v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 - IÖD 2014, 88, auf das das Verwaltungsgericht verweist, UA S. 16 Mitte). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass zum Primärrechtsschutz auch gehört, dass der Beamte sich an seinen Dienstvorgesetzten wendet, und es bloße Spekulation des (dies unterlassenden) Klägers sei, dass er bei seinen Dienstvorgesetzten keinen hinreichenden Rückhalt erfahren hätte. Hierzu verhält sich der Kläger nicht. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Kläger schon diese Möglichkeit eines Primärrechtsschutzes nicht ergriffen hat und damit die Chance vertan hat, dass sich seine für ihn negative berufliche Situation gegebenenfalls verändert.

Auch soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht hätte ohne sachverständige Hilfe nicht davon ausgehen können, dass ihm Primärrechtsschutz trotz seiner psychischen Erkrankung zumutbar gewesen sei, kann er nicht durchdringen. Der Kläger legt nichts dafür dar, dass seine psychische Erkrankung derart gravierend gewesen wäre, dass er - trotz Dienstfähigkeit in diesem ca. 14 Monate andauernden Zeitraum - nicht in der Lage gewesen wäre, sich an vorgesetzte Stellen zu wenden bzw. gegebenenfalls gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

2. Wie sich aus den Ausführungen in Nr. 1 ergibt, weist die Rechtssache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Die vom Kläger eingeklagten Ansprüche bestehen aus - obergerichtlich hinreichend geklärten - Rechtsgründen nicht. Deshalb kommt es auf die vom Kläger behaupteten „multiplen und über Monate hinweg entstandenen Situationen mit Demütigungen und extremen psychischen Belastungen“ nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob es einem psychisch Erkrankten zumutbar ist, sich durch Rechtsmittel gegen seinen Dienstherrn zu wehren, nachdem nicht tatsachengestützt dargelegt ist, inwieweit dies dem bis 18. November 2011 dienstfähigen Kläger ausnahmsweise nicht zugemutet hätte werden können.

3. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Die dargelegte Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich sein (Klärungsfähigkeit; vgl. Happ, a. a. O., Rn. 37) und dieser Klärung auch bedürfen (Klärungsbedürftigkeit; vgl. Happ, a. a. O., Rn. 38).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob grundsätzlich in „Mobbing“-Fällen die Anwendbarkeit des § 839 Abs. 3 BGB als Vorschrift aus dem Recht der unerlaubten Handlung auf Fürsorgepflichtverletzungen des Dienstherrn und hieraus resultierende Schadensersatzansprüche anwendbar ist, ist, wie unter Nr. 1. ausgeführt, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 3. November 2014 - 2 B 24.14 - (Buchholz 232.0 § 78 BBG 2009 Nr. 1) im Hinblick auf diese bereits erfolgte Klärung die Nichtzulassungsbeschwerde des dortigen Klägers nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalenvom 12. Dezember 2013 - 1 A 71/11 - (IÖD 2014, 88), in dem es ebenfalls um einen Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen den Dienstherrn wegen „Mobbings“ ging, abgelehnt. Soweit der Kläger meint, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. August 2002 - III ZR 277/01 - (NJW 2002, 3172) und es müsse auf eine einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung hingewirkt werden, ist darauf hinzuweisen, dass der dortigen Fallgestaltung - so explizit der Bundesgerichtshof - ein gravierender Fall von „Mobbing“ zugrunde lag. Dort hat das „Mobbing“ einer Polizistin durch ihren Vorgesetzten nach nicht einmal zweimonatigem Dienst zu einer stationären Behandlung wegen Verdachts auf ein psycho-vegetatives Erschöpfungssyndrom und zwei Wochen danach zum Selbstmord der betreffenden Polizistin geführt. Dieser Fall ist mit der Situation des Klägers, der über mehr als ein Jahr hinweg trotz des behaupteten „Mobbings“ dienstfähig gewesen ist, nicht vergleichbar. Angesichts dessen, dass „Mobbing“ in der Praxis in vielerlei Facetten vorkommt, wird sich im Übrigen kaum grundsätzlich klären lassen, wann bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund „Mobbings“ Primärrechtsschutz (ausnahmsweise) nicht zumutbar ist. Dies dürfte vielmehr eine Frage des Einzelfalls sein.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertfestsetzung: §§ 47, 52 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 GKG.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

B 5 K 14.255

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 18.08.2015

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1334

Hauptpunkte:

Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

...

vertreten durch:

..., P-str. ..., M.

- Beklagter -

wegen Beamtenrechts (Versetzung in den Ruhestand)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 5. Kammer,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... und den ehrenamtlichen Richter ...

ohne mündliche Verhandlung am 18. August 2015

folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand.

Der am ... 1966 geborene Kläger stand seit 1997 im Dienst des Beklagten, zuletzt als Obersekretär im Justizvollzugsdienst an der Justizvollzugsanstalt (JVA) ... Er ist schwerbehindert mit einem GdB von 50.

Nachdem es in den Jahren 2008 und 2009 zu längeren krankheitsbedingten Ausfallzeiten des Klägers gekommen war, veranlasste der Beklagte eine Begutachtung des Klägers bei der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von ... Im Gesundheitszeugnis vom 14. August 2009 wird ausgeführt, beim Kläger liege seit Jahren eine Störung aus dem nervenärztlichen Fachgebiet vor, die sich in Symptomen wie einer deutlichen Minderung der psychophysischen Belastbarkeit, Stimmungsschwankungen und Schlafstörungen äußere. Die Beweglichkeit des Klägers sei aufgrund einer Wirbelkörperverblockung im Jahre 2003 noch eingeschränkt. Es werde eine Wiedereingliederungsmaßnahme empfohlen. Eine dauernde Dienstunfähigkeit bestehe noch nicht. Weitere psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung erscheine notwendig. Nach der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements von April bis September 2010 kam es erneut zu krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers. Seit 14. März 2011 war der Kläger durchgängig krankheitsbedingt dienstunfähig.

Aufgrund dieser erneuten krankheitsbedingten Ausfallzeiten ersuchte der Dienstvorgesetzte die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von ... mit Schreiben vom 29. März 2011 um Nachuntersuchung des Klägers. Im Gesundheitszeugnis vom 18. August 2011 kam die Medizinische Untersuchungsstelle zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter Erkrankungen aus dem nervenärztlichen und orthopädischen Bereich leide, wodurch die körperliche und psychophysische Belastbarkeit beeinträchtigt sei. Der Kläger befinde sich seit Jahren in psychiatrischer Behandlung wegen einer wiederkehrenden Erkrankung des Gemüts mit Herabsetzung der Stimmung, Schlafstörungen, Angstzuständen und Panikattacken. Es habe sich eine auffällige Persönlichkeitsstruktur symptomatisch gezeigt. Die Voraussetzungen einer dauernden Dienstunfähigkeit seien gleichwohl noch nicht gegeben, es werde ein neuer Wiedereingliederungsversuch an einem geeigneten Arbeitsplatz empfohlen.

Unter dem 6. Oktober 2011 forderte der Dienstvorgesetzte den Kläger zur Vorlage eines Wiedereingliederungsplanes seines behandelnden Arztes auf. Mit am 2. November 2011 bei der JVA ..., welcher die JVA ... organisatorisch zugeordnet ist, eingegangenem Schreiben der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dipl. Med. H. ließ der Kläger mitteilen, dass er aufgrund der gerade begonnenen Therapie nicht in der Lage sei, eine Wiedereingliederung durchzuführen.

Daraufhin veranlasste der Dienstvorgesetzte des Klägers dessen erneute Untersuchung durch die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von ... am 1. Dezember 2011. Zusätzlich fand am 11. Januar 2012 eine nervenfachärztliche Begutachtung des Klägers mit psychologischer Testung statt. Im Gesundheitszeugnis vom 15. Mai 2012 führt die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von ... aus, beim Kläger bestünden Erkrankungen aus dem psychiatrischen und in geringem Ausmaß auch orthopädischen Fachgebiet. Die psychische Erkrankung zeige sich in einer reduzierten psychophysischen Belastbarkeit und eingeschränkter Stressresistenz. Es könnten Stimmungsschwankungen, Ängste und Albträume auftreten. Es bestehe eine Persönlichkeitsdisposition, die mit Einschränkungen in Anpassungsfähigkeit, Flexibilität, interpersoneller Kompetenz und Konfliktlösungsfähigkeit einhergehe. Auch die körperliche Belastbarkeit sei noch eingeschränkt. Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit lägen nicht vor, es bestehe keine dauernde Dienstunfähigkeit. Die dienstliche Tätigkeit solle unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen im Rahmen einer Wiedereingliederung aufgenommen werden, wobei Tätigkeiten im Verwaltungsdienst, der Poststelle oder auch im Sozialdienst in Betracht kämen.

Nachdem der Dienstvorgesetzte den Kläger unter dem 31. Mai 2012 wegen der empfohlenen Wiedereingliederung angeschrieben hatte, stellte er fest, dass der Kläger zwischenzeitlich nach Berlin verzogen war. Auf ein erneutes Anschreiben teilte der Kläger mit, er sei weiterhin krankheitsbedingt dienstunfähig und sehe sich aufgrund einer Verschlechterung seines psychischen Zustandes nicht in der Lage, an einer Wiedereingliederung teilzunehmen. Die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von ... wurde daher erneut um Begutachtung des Klägers ersucht. Einen anberaumten Untersuchungstermin sagte der Kläger ab und bat darum, die amtsärztliche Untersuchung in Berlin durchführen zu lassen. In der Folge beauftragte der Dienstvorgesetzte mit Schreiben vom 22. August 2012 die Zentrale Medizinische Gutachtenstelle (ZMGA) des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin mit der Überprüfung der Dienstfähigkeit des Klägers. Als Ergebnis der am 18. Dezember 2012 durchgeführten Begutachtung wurde im Gesundheitszeugnis der ZMGA vom 5. Februar 2013 festgestellt, dass beim Kläger mittelgradig bis schwer ausgeprägte Gesundheitsstörungen des untersuchten Fachgebiets mit einem erheblichen Grad der Chronifizierung festgestellt werden konnten. Mit der Wiederherstellung der beruflich erforderlichen Belastbarkeit sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Es liege eine starke Reduktion der psychophysischen Belastbarkeit mit Aufhebung der dienstlichen Leistungsfähigkeit vor. Bereits im amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 18. August 2011 sei in Aussicht gestellt worden, dass eine frühzeitige Pensionierung möglicherweise nicht zu umgehen sei. Aus fachärztlicher Sicht bestehe keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate, für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in ca. 12 Monaten bestehe einige Wahrscheinlichkeit. Behandlungsmöglichkeiten, die zu einer Wiederherstellung binnen der nächsten sechs Monate führen könnten, seien nicht erkennbar. Es bestehe eine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der beschriebenen Pflichten für mehr als sechs Monate. Eine gesundheitliche Eignung für anderweitige Verwendungsmöglichkeiten innerhalb der nächsten sechs Monate sei nicht zu erwarten.

Mit Schreiben vom 11. April 2013 informierte der Dienstvorgesetzte den Kläger darüber, dass beabsichtigt sei, ihn aufgrund seiner dauernden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 9. Mai 2013 Einwendungen. Unter anderem führte er darin aus, die Ruhestandsversetzung verstoße gegen Art. 56 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG). Er verwies auf ein Aufforderungsschreiben wegen Schadensersatzes aufgrund von Diskriminierung und machte überdies Verstöße gegen § 81 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sowie gegen die Fürsorgepflicht, insbesondere die Fürsorgerichtlinien des Freistaates Bayern, geltend.

Unter dem 20. Februar 2013 erklärte das Bayerische Staatsministerium der Justiz (StMJ) das Einverständnis mit der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens.

Mit Schreiben vom 14. April 2013 erklärte der örtliche Schwerbehindertenvertreter die Zustimmung zu der beabsichtigten Ruhestandsversetzung.

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberfranken - Integrationsamt - teilte mit Schreiben vom 14. Juni 2013 mit, dass nach Mitwirkung im Rahmen des durchgeführten Präventionsverfahrens derzeit keine Möglichkeit gesehen werde, im Fall des Klägers weitere Unterstützung anzubieten.

Aufgrund der erhobenen Einwendungen des Klägers und des seit der letzten Begutachtung verstrichenen Zeitraums veranlasste der Dienstvorgesetzte des Klägers erneut dessen amtsärztliche Untersuchung durch die ZMGA Berlin. Unter dem 9. Oktober 2013 wurde der Kläger schließlich ein weiteres Mal medizinisch begutachtet.

In seiner Stellungnahme vom 15. November 2013 gelangte der ärztliche Gutachter der ZMGA unter Einbeziehung einer in Auftrag gegebenen fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung beim Kläger zu folgenden Diagnosen: schwere Depression mit paranoiden Zügen, somatoforme Schmerzstörung, Z.n. Spondylodese bei Spondylolisthesis, chronisches Schmerzsyndrom mit Lumboischialgien, Synkopen unklarer Genese, Differenzialdiagnose cerebrales Anfallsleiden. Es sei eine schwere Depression mit paranoiden Zügen festgestellt worden. Weiter zeige sich eine unsichere und ängstliche neurasthenische Persönlichkeit. Körperlich bestehe im Bereich der Wirbelsäule ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatoformer Scherzüberlagerung. Krankheitsführend sei ein depressives paranoides Syndrom mit starkem Rückzugsverhalten und erheblicher Minderbelastbarkeit. Vereinzelt träten unklare cerebrale Anfälle auf. Umstellungsfähigkeit, Anpassungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Umsetzung dienstlicher Vorgaben und das Reaktionsvermögen sowie der Überblick über die Arbeitsaufgaben seien vermindert. Die Teamfähigkeit des Klägers sei eingeschränkt und seine psychische und psychophysische Belastbarkeit sei aufgehoben. Die dienstliche Leistungsfähigkeit werde als schwer eingeschränkt beurteilt. Es bestehe keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate, auch später werde diese als sehr unwahrscheinlich beurteilt. Eine (teil)stationäre Behandlung sei sinnvoll. Die vom Kläger avisierte tiefenpsychologische ambulante Psychotherapie sei als sinnvoll zu beurteilen, wenngleich eine wesentliche Stabilisierung nicht erwartet werde. Beim Kläger bestehe eine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten, auch für andere dienstliche Verwendungen sei keine ausreichende Belastbarkeit gegeben. Eine Nachuntersuchung könne aus fachärztlicher Sicht entfallen.

Unter dem 3. Dezember 2013 erklärte das Bayerische Staatsministerium der Justiz erneut sein Einverständnis mit der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 setzte der Dienstvorgesetzte den Kläger erneut über die beabsichtigte Ruhestandsversetzung in Kenntnis.

Dieser erhob hiergegen unter dem 16. Januar 2014 Einwendungen und verwies auf eine zwischenzeitlich erhobene Klage wegen Diskriminierung. Diese war zunächst beim Bayerischen Verwaltungsgericht München anhängig gemacht und von dort an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen worden und wird unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.106 geführt. Weiter machte der Kläger neben den bereits im Schreiben vom 9. Mai 2013 angeführten Gesichtspunkten unter anderem geltend, es sei eine neuerliche Beteiligung von Integrationsamt, Personalvertretung und Schwerbehindertenvertretung erforderlich.

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz gab mit Schreiben vom 3. Februar 2014 der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten im nichtrichterlichen Dienst Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese erklärte unter dem 27. Februar 2014 ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Vorgehensweise.

Mit Verfügung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 3. April 2014 wurde der Kläger mit Ablauf des Monats April 2014 in den Ruhestand versetzt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger sei seit 14. März 2011 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Aus dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis des Landesamtes für Gesundheit und Soziales in Berlin vom 15. November 2013 ergebe sich, dass bei dem Kläger von dauernder Dienstunfähigkeit auszugehen sei. Eine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit sei in den nächsten sechs Monaten nicht zu erwarten. Auch eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit sei nicht erkennbar. Der Kläger werde daher gemäß § 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt.

Mit Schriftsatz vom 14. April 2014, eingegangen am 15. April 2014, erhob der Kläger gegen die Ruhestandsversetzung Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine vorangegangenen Einwendungen gegen die Versetzung in den Ruhestand. Diese sei diskriminierend und beruhe auf einem Gutachten, das wegen mangelnder Objektivität als befangen zurückzuweisen sei. Unter dem 17. April 2014 beantragte der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Der Beklagte nahm unter dem 12. Mai 2014 zur Klage Stellung und beantragte

Klageabweisung.

Die Klageerwiderung stützt sich im Wesentlichen auf die den Ausgangsbescheid tragenden Gründe. Es wird ausgeführt, sowohl das Bayerische Staatsministerium der Justiz als auch der Leiter der JVA ... hätten den Kläger aufgrund der vorliegenden Gesundheitszeugnisse für dienstunfähig gehalten. Versuche der Durchführung von Wiedereingliederungsmaßnahmen seien gescheitert, so dass der Kläger nach Anhörung des zuständigen Integrationsamtes und der Zustimmung der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten beim Bayerische Staatsministerium der Justiz mit Ablauf des Monats April 2014 in den Ruhestand versetzt worden sei. In Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei dem Kläger die Weisung erteilt worden, die amtsärztlicherseits empfohlenen therapeutischen Maßnahmen durchzuführen. Überdies sei entgegen der ärztlichen Einschätzung ein Nachuntersuchungstermin für Oktober 2016 vorgemerkt. Es stehe dem Kläger darüber hinaus offen, während des Ruhestands bei Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen der Dienstfähigkeit seine Reaktivierung zu beantragen. Die Teilhaberichtlinien - Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern - (TeilR) seien eingehalten worden, was sich unter anderem am Angebot eines betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie an der Anhörung von Integrationsamt und Schwerbehindertenvertretung zeige. Auch in Hinblick auf die Dauer und Intensität des Prüfungsverfahrens seit 14. März 2011 bis zur endgültigen Ruhestandsversetzung am 1. Mai 2014 werde die Wahrung der Sorgfaltspflicht offenbar. Die Behauptungen des Klägers, ihm sei ein seiner Gesundheit entsprechender Dienstposten verwehrt worden, seien haltlos, vielmehr seien ihm bereits ab Frühjahr 2010 geeignete Dienstposten angeboten worden. Der Beklagte verfahre bei der Prüfung jeder Ruhestandsversetzung stets nach dem Grundsatz „Prävention und Rehabilitation vor Versorgung“. Im Übrigen seien die erhobenen Diskriminierungsvorwürfe unsubstantiiert und daher zurückzuweisen.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth lehnte den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit Beschluss vom 20. April 2015 ab. Im anschließenden Beschwerdeverfahren vertiefte der Kläger seine Ausführungen und betonte erneut den Zusammenhang der Ruhestandsversetzung mit den über Jahre andauernden Diskriminierungen gegen seine Person, deren Schlusspunkt die angegriffene Verfügung darstelle. Weiter machte er geltend, ein betriebliches Eingliederungsmanagement auf einem seiner Schwerbehinderung entsprechenden Dienstposten sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, im Gegenteil sei ihm ein behindertengerechter Arbeitsplatz verwehrt worden. Die gegen den Prozesskostenhilfebeschluss gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Juli 2015 zurück.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogenen Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechend). Die Akten des Verfahrens B 5 K 14.106 wurden beigezogen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die angefochtene Verfügung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz ist ohne Rechtsfehler zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger dauernd dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG ist und eine anderweitige Verwendung nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG nicht in Betracht kommt.

Der Bescheid vom 3. April 2014 begegnet weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtlichen Bedenken.

1. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz war als Ernennungsbehörde für die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung zuständig, Art. 66 Abs. 2 Satz 2, Art. 71 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG. Dem Kläger wurde die beabsichtigte Ruhestandsversetzung vom Beklagte mit Gründen mitgeteilt, Art. 66 Abs. 1 BayBG; er wurde mit seinen Einwendungen gem. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG gehört. Eine Mitwirkung des Personalrats nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) hat der Kläger, soweit ersichtlich, nicht beantragt. Eine ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gem. § 95 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) hat mit der Erklärung des Einverständnisses durch die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten im nichtrichterlichen Dienst unter dem 27. Februar 2014 stattgefunden. Einer erneuten Beteiligung des Integrationsamts nach der letzten amtsärztlichen Untersuchung vom 9. Oktober 2013 bedurfte es nicht. Insoweit war die Äußerung des Integrationsamts vom 14. Juni 2013, man sehe für den Kläger im Rahmen des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX keine weitere Unterstützungsmöglichkeit, abschließend. Das Gutachten vom 15. November 2013 enthält keine Feststellungen, aufgrund derer das Integrationsamt zu einer anderen Einschätzung hätte gelangen können oder müssen. Einer Zustimmung des Integrationsamts zur Ruhestandsversetzung des Klägers nach §§ 85, 92 SGB IX bedurfte es nicht. Insofern fehlt es im Rahmen der Versetzung in den Ruhestand bereits an einer „Kündigung“ oder „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“. Auch besteht zwischen den Fällen der beamtenrechtlichen Zurruhesetzungsverfügung und den arbeitsrechtlichen Konstellationen der §§ 85, 92 SGB IX eine unterschiedliche Interessenlage, die eine (analoge) Anwendung auf das Zurruhesetzungsverfahren verbietet (vgl. BAG U.v. 24.5.2012 - 6 AZR 679/10 - juris; OVG NRW, U.v. 13.9.2012 - 1 A 644/12 - juris). Ein betriebliches Eingliederungsmanagement gem. § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX wurde dem Kläger bereits im Jahr 2010 angeboten und durchgeführt. Dennoch kam es in der Folge zu weiteren erheblichen Fehlzeiten des Klägers. Der Versuch einer erneuten betrieblichen Eingliederung in den Jahren 2011 und 2012 blieb erfolglos, da der Kläger zunächst die Vorlage eines entsprechenden Wiedereingliederungsplans unter Verweis auf eine gerade begonnene Therapie ablehnte und im Nachgang der amtsärztlichen Feststellungen im Gesundheitszeugnis der Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von ... vom 15. Mai 2012 nach Berlin verzogen war und eine Wiedereingliederung in Hinblick auf seinen verschlechterten Gesundheitszustand ablehnte. Im Übrigen stellt die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand dar (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 - juris Rn. 48; BayVGH, B.v. 10.7.2015 - 3 C 15.1015).

2. Auch in materieller Hinsicht erweist sich die angegriffene Zurruhesetzungsverfügung als rechtmäßig. Der Beklagte ist rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass beim Kläger eine dauernde Dienstunfähigkeit i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vorliegt.

Nach § 26 Abs. 1 BeamtStG ist ein Beamter in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Art. 65 Abs. 1 BayBG bestimmt für diese Frist einen Zeitraum von sechs Monaten. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist, § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Die Dienstunfähigkeit bezieht sich auf die Erfüllung der Dienstpflichten des Amts im abstrakt-funktionellen Sinn, das heißt jenen Aufgabenbereich, der einem bestimmten Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen auf die konkrete Behörde zugeordnet ist (vgl. Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Juni 2012, § 26 BeamtStG Rn. 14). Dauernd dienstunfähig i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist ein Beamter, wenn sich die Dienstunfähigkeit in absehbarer Zeit nicht beheben lässt (vgl. Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, § 26 BeamtStG Rn. 23), d. h. wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.1963, VI C 178.61 - BVerwGE 16, 285 ff.). Dauernd dienstunfähig ist der Beamte dabei nicht nur dann, wenn es ihm nicht möglich ist, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen, sondern auch dann, wenn es ihm nicht möglich ist, eine bezogen auf sein Amt vollwertige Dienstleistung zu erbringen (vgl. Summer a. a. O., § 26 BeamtStG Rn. 15). Der Prognosezeitraum beträgt wie bei der in der Regel erleichterten Prognose des § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG sechs Monate, wobei hinsichtlich des Beginns maßgeblich auf den Zeitpunkt der ärztlichen Stellungnahme abzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.1994 - 3 CS 94.255). Für die Prognose ist weiter zu beachten, dass zunächst ausgehend von den amtsbezogenen Anforderungen ein leistungseinschränkender Sachverhalt festgestellt werden muss, zu dem dann eine Prognosewertung abgegeben werden muss. Zwischen den festgestellten Amtsanforderungen und dem sich nach dem leistungseinschränkenden Sachverhalt ergebenden Prognosebild muss sich eine Diskrepanz ergeben (vgl. Summer a. a. O., § 26 BeamtStG Rn. 12).

Hieran gemessen gelangte der Beklagte ohne Rechtsfehler zu der Einschätzung einer dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG.

Bereits im Gesundheitszeugnis vom 5. Februar 2013 kam die Zentrale Medizinische Gutachtenstelle des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine mittelgradig bis schwer ausgeprägte Gesundheitsstörung aus dem nervenärztlichen Bereich gegeben sei, die dazu führe, dass die für seine Tätigkeit als Obersekretär im Justizvollzugsdienst erforderliche berufliche Belastbarkeit in absehbarer Zeit nicht erwartet werde und dass die dienstliche Leistungsfähigkeit des Klägers aufgehoben sei. Zur Erfüllung der im Gutachtensauftrag beschriebenen tätigkeitsbezogenen Pflichten sei der Kläger dauerhaft unfähig. Eine Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sah der medizinische Gutachter binnen sechs Monaten nicht als erreichbar an, binnen eines Zeitraums von zwölf Monaten wurde damals noch von einiger Wahrscheinlichkeit für das Wiedererreichen der Dienstfähigkeit ausgegangen.

Gleichwohl kam es in der Folge auch innerhalb des Zeitraums von zwölf Monaten nicht zur Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit des Klägers.

Das auf der Grundlage der letzten Untersuchung des Klägers vom 9. Oktober 2013 sowie der Beiziehung eines psychiatrischen Vorgutachtens vom Januar 2013 sowie des fachpsychiatrischen Befundberichts der Dipl.-Med. H. aus dem Jahr 2011 durch die Zentrale Medizinische Gutachtenstelle des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin erstellte Gesundheitszeugnis vom 15. November 2013 gelangt zu der Einschätzung, dass aufgrund der beim Kläger vorliegenden Erkrankungen - insbesondere jener aus dem nervenärztlichen Bereich wie unter anderem einer schweren Depression mit paranoiden Zügen und einer unsicheren, ängstlichen, neurasthenischen Persönlichkeit - von einer erheblichen Minderbelastbarkeit des Klägers auszugehen sei. Seine Anpassungsfähigkeit und die Fähigkeit zur Umsetzung dienstlicher Vorgaben sei vermindert und seine Teamfähigkeit eingeschränkt. Seine dienstliche psychische und psychophysische Belastbarkeit sei aufgehoben und seine Leistungsfähigkeit schwer eingeschränkt. Der Gutachter gelangt zu dem Schluss, dass eine Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit des Klägers innerhalb von sechs Monaten ausgeschlossen, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt sehr unwahrscheinlich sei. Selbst bei intensivierten Behandlungsmaßnahmen wie einer stationären Behandlung werde nicht mit der Herstellung einer ausreichenden Belastbarkeit des Klägers gerechnet. Dem Kläger wird eine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung seiner Pflichten attestiert. Auch anderweitige Verwendungsmöglichkeiten seien laut dem Gutachten nicht erkennbar, da eine ausreichende Belastbarkeit des Klägers für eine andere dienstliche Verwendung nicht mehr gegeben sei. Der Gutachter hält aus fachärztlicher Sicht selbst eine Nachuntersuchung des Klägers für entbehrlich, was die Dauerhaftigkeit der festgestellten Dienstunfähigkeit unterstreicht.

Aus Sicht des Gerichts besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der vorliegenden ärztlichen Gutachten zu zweifeln. Die Darlegungen des Gutachters sind schlüssig und nachvollziehbar und fügen sich in das Gesamtbild der bisherigen medizinischen Stellungnahmen ein. Insbesondere sind die vom Kläger vorgebrachten Behauptungen, den Gutachten mangele es an der erforderlichen Objektivität, da diese vom Beklagten in Auftrag gegeben worden und damit befangen seien, nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Der in § 108 VwGO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung erlaubt es dem Gericht, seine Überzeugung auch auf im Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten zu stützen, soweit diese im Prozess nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden oder sich dem Gericht die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufdrängen muss (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 108 Rn. 4 m. w. N.). Der Vortrag des Klägers, die Gutachten seien vom Beklagten bezahlt und somit befangen, auch, weil sie keine Feststellungen hinsichtlich einer weiteren möglichen Verwendung des Klägers, etwa im Bereich Sozialdienst, Wirtschaftsverwaltung, Poststelle etc., zu der sich der Kläger selbst im Stande sieht, enthielten, ist aus Sicht des Gerichts nicht geeignet, Zweifel an der Objektivität des letzten Gutachtens zu begründen. Das Gutachten gelangt zu dem Schluss, dass für den Kläger aufgrund der festgestellten Erkrankungen neben der bisherigen dienstlichen Verwendung auch keine anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten bestehen. Überdies war es der Kläger selbst, der den Beklagten um eine Begutachtung durch das zuständige Gesundheitsamt an seinem Aufenthaltsort in Berlin gebeten hat. Warum das dort gewonnene Untersuchungsergebnis nun in Hinblick auf seine Objektivität vom Kläger hinterfragt wird, erschließt sich dem Gericht nicht. Auch im Übrigen enthält der klägerische Vortrag keine Ausführungen, welche die Feststellungen des Gutachtens substantiiert in Zweifel zu ziehen vermögen.

Ausgehend von diesen oben dargestellten ärztlichen Feststellungen durfte der Beklagte die nach § 26 Abs. 1 BeamtStG erforderliche negative Prognose in Hinblick auf die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers treffen. Darauf beruhend ist auch die getroffene Rechtsfolgenentscheidung der Versetzung des Klägers in den Ruhestand rechtlich nicht zu beanstanden. Wie sich aus dem letzten ärztlichen Gutachten ergibt, kam für den Kläger weder eine anderweitige Verwendung i. S. d. § 26 Abs. 2 BeamtStG noch die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit i. S. d. § 26 Abs. 3 BeamtStG in Betracht. Auch § 27 Abs. 1 BeamtStG, wonach von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden soll, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann, scheidet im vorliegenden Fall aus, da der Kläger, wie festgestellt, die erforderliche Leistungsfähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht (mehr) besitzt.

Die vom Kläger vorgetragenen Vorwürfe hinsichtlich einer Vielzahl über Jahre hinweg andauernder Diskriminierungen, deren Schlusspunkt die streitgegenständliche Ruhestandsversetzung aus seiner Sicht darstellt, sind für die Frage der hier in Rede stehenden Rechtmäßigkeit der Versetzung des Klägers in den Ruhestand nicht von Bedeutung. Gegenstand der Prüfung ist allein, ob beim Kläger eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, ohne dass es auf die zugrundeliegenden Ursachen ankommt.

Die angegriffene Verfügung vom 3. April 2014 erweist sich somit als rechtmäßig, so dass die Klage abzuweisen ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 709 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 32.277,84 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert ergibt sich aus §§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, 63 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Zugrundelegung monatlicher Bezüge von 2.689,82 EUR (Besoldungsgruppe A 7 Stufe 9).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.